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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.05.2018 ZK1 2018 46

2. Mai 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,313 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz (Edition von Unterlagen, Akten/Videoaufnahmen des Gutachtens) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 46 08. Mai 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau, gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. April 2018, mitgeteilt am 19. April 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Gürtelstrasse 24, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Eheschutz (Edition von Unterlagen, Akten/Videoaufnahmen des Gutachtens),

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 30. April 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2018, mitgeteilt am 19. April 2018, den Antrag von X._____ auf Edition und Einsichtnahme in die Unterlagen und Aufzeichnungen sämtlicher mit dem Gutachten befasster Personen sowie in die Videoaufnahmen (in einem gängigen lesbaren Format) über die Sitzungen des Gutachters der KJP Graubünden mit den Kindern ablehnte (Dispositivziffern 1 und 2), – dass gleichzeitig der Antrag von X._____ auf Edition und Einsichtnahme in die ganze Krankengeschichte seiner drei Kinder mit allen Aufzeichnungen bei Dr. med. A._____ abgelehnt wurde (Dispositivziffer 3), – dass X._____ dagegen mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und beantragte, die prozessleitende Verfügung des Richteramtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. April 2018 sei aufzuheben, die Gutachterstelle sei zu verpflichten, die Unterlagen und Aufzeichnungen sämtlicher mit dem Gutachten befasster Personen herauszugeben sowie Einsicht in die Videoaufnahmen über die Sitzungen des Gutachters mit den Kindern zu gewähren und Dr. med. A._____ sei zu verpflichten, Einsicht in die Krankengeschichte seiner drei Kinder zu gewähren, – dass prozessleitende Verfügungen  abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO)  nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), – dass es dem Beschwerdeführer obliegt, in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO), – dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das ergangene Gutachten sei aufgrund der Tatsache, dass die Einsichtnahme in die verschiedenen Unterlagen verweigert worden sei, nicht überprüfbar, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge haben kön-

Seite 3 — 6 ne, indem das Gericht  auf Basis des ergangenen Gutachtens  einen Entscheid fälle, der gegen den Beschwerdeführer ausfalle, – dass mit der angefochtenen Verfügung, obwohl diese nicht als Beweisverfügung betitelt ist, Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, – dass die Anfechtung von Verfügungen, die Beweisanträge betreffen, grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig ist; nur ausnahmsweise können Verfügungen betreffend Beweisanträge selbstständig angefochten werden, und zwar mittels Beschwerde, falls ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 zu Art. 154 ZPO mit weiteren Hinweisen), – dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil insbesondere aus einer fehlerhaften Beweisverfügung resultieren kann, wenn in dieser trotz Parteiantrag ein gebrechlicher Zeuge nicht aufgeführt wird und zu befürchten ist, dass er später, d.h. zur Zeit der Anfechtung des Endentscheides mit Berufung nicht mehr aussagen kann (vgl. Franz Hasenböhler, a.a.O., N 34 zu Art. 154 ZPO), – dass im vorliegenden Fall, da es um Urkunden und Aufnahmen geht, keine Gefahr vorliegt, dass die herausverlangten Beweismittel im Zeitpunkt der Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels gegen den Hauptentscheid nicht mehr verfügbar sind, – dass der Beschwerdeführer  unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der angefochtenen Verfügung  die gestellten Editions- und Einsichtsbegehren anlässlich der durchzuführenden Hauptverhandlung und bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) wiederholen kann, – dass falls der Hauptentscheid für den Beschwerdeführer tatsächlich ungünstig ausfallen würde, dieser immer noch die Möglichkeit hätte, den Entscheid anzufechten und im Rechtsmittelverfahren auch die Abweisung seiner Editionsbegehren zu rügen, – dass gegen den Hauptentscheid die Berufung möglich ist und aus diesem Grund die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt und die Sache, falls notwendig, an die Vorinstanz zurückweisen kann,

Seite 4 — 6 – dass nach dem Gesagten offensichtlich kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar ist und die Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO daher nicht erfüllt ist, so dass vorliegend auf diese nicht einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und somit erwarten werden kann, dass er um die offensichtliche Nichterfüllung der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO weiss, – dass der vorliegende Entscheid aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 300.00 festgesetzt werden, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Stellungnahme keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 zudem beantragte, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, – dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt, – dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), – dass die gesuchstellende Partei mit ihrem Gesuch darzulegen hat, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorlie-

Seite 5 — 6 gen, und insbesondere auch die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise den Sachverhalt, der die fehlende Aussichtslosigkeit zu begründen vermag, glaubhaft zu machen hat (vgl. Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar ZPO, Zürich 2016, N 6 zu Art. 119 ZPO; Frank Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 8 zu Art. 119 ZPO), – dass der Beschwerdeführer sowie Gesuchsteller, welcher zu jenem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war, das Gesuch mit keinem Wort begründet, obwohl ihm aufgrund von früheren Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege bekannt sein sollte, dass er ein separates und begründetes Gesuch einzureichen hat, – dass das Gesuch damit den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen vermag und dementsprechend aus diesem Grund auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann, – dass das Gesuch aber auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, zumal aus den obengenannten Gründen die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu betrachten ist, – dass ausser bei Bös- und Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. Es werden hierfür keine Kosten erhoben. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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