Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 16 Ref.: Chur, 23. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 32 28. Mai 2018 (Mit Urteil 5A_547/2018 vom 12. Februar 2019 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 19. März 2018, mitgeteilt am 22. März 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Ergänzung einer bestehenden Beistandschaft, hat sich ergeben:
2 / 16 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 14. November 2016 reichte die Gemeinde O.1_____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos eine Gefährdungsmeldung betreffend X._____ ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass X._____ seit Juli 2013 den Vorsitz bei der A._____ inne habe, welche das Vermögen der Familie (Liegenschaft, Kunstbilder etc.) verwalte. X._____ weise aktuell gegenüber der Gemeinde beträchtliche Schulden auf (offene Gebührenrechnungen und offene Liegenschaftssteuerrechnungen). Aufgrund mangelnder Liquidität sei sie gegenwärtig und voraussichtlich auch weiterhin nicht in der Lage, ihre Schulden gegenüber der Gemeinde zu tilgen. Ein Begleichen der Schulden mittels Verkauf/Abtretung ihrer Liegenschaft an die Gemeinde lehne sie vehement ab. Da sie schon seit längerer Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, sei es ihr zudem nicht möglich, die offenen privaten Steuerrechnungen zu begleichen. Mehrere Versuche, X._____ zur Vernunft zu bringen, seien gescheitert. Diskussionen zu einer Lösungsfindung in Bezug auf ihre offenen Rechnungen habe sie stets abgelehnt (vgl. KESB act. 2.2). B.1. Mit Schreiben vom 21. November 2016 wollte die KESB Prättigau/Davos X._____ darüber informieren, dass ein Abklärungsverfahren eröffnet wurde, und sie zu einer ersten Besprechung einladen. Dieses und ein weiteres Schreiben vom 23. November 2016 wurden allerdings von der Post mit Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Absenderin retourniert. Am 16. Dezember 2016 wurde ein erneutes Schreiben betreffend die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens beim Haus von X._____ deponiert (vgl. KESB act. 3, 4, 5, 6 und 8). 2. Am 16. Dezember 2016 teilte X._____ der KESB Prättigau/Davos telefonisch mit, dass sie keine Probleme habe und deshalb an der Besprechung nicht teilnehmen werde (vgl. KESB act. 9). C.1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 (recte: 2017) wurde X._____ durch pract. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin/Notarzt, gestützt auf Art. 426 und 429 f. ZGB in der Klinik C._____ in O.2_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine akute Psychose angegeben (vgl. KESB act. 10).
3 / 16 2. Anlässlich des Besuchs der KESB Prättigau/Davos in der Klinik C._____ vom 13. Januar 2017 zeigte sich X._____ über die Möglichkeit der Errichtung einer Beistandschaft erfreut (vgl. KESB act. 12). D. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 3. Februar 2017, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos wie folgt (vgl. KESB act. 20): "1. Für X._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; c. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); d. die Interessen von X._____ als Hauptaktionärin der A._____ umfassend wahrzunehmen und sie nötigenfalls zu vertreten; e. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen. 3. Bezüglich Ernennung einer Beistandsperson für X._____ wird verfügt: a. D._____, O.3_____ wird zum Beistand ernannt; b. der Aufwand im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (exkl. Aufwand Sekretariat/Buchhaltung, zuzgl. Spesen und MWST), und für das Sekretariat/die Buchhaltung bei Treuhandmandaten einen Stundenansatz von Fr. 100.-- (inkl. Spesen und MWST) entschädigt; c. der Bezug der Entschädigung aus dem Vermögen von X._____ ist erst nach der Festsetzung durch die KESB und die entsprechende Ermächtigung zulässig. 4. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren;
4 / 16 c. ein persönliches Konto zu eröffnen, auf das X._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 5. Die Beistandsperson ist gehalten: a. Der KESB jährlich (erstmals per 31.01.2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 6. Die Kosten im Verfahren Errichtung Beistandschaft werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)." E. Mit Schreiben vom 3. April 2017 informierte D._____ X._____ über ihre schwierige private wirtschaftliche Situation und die prekäre finanzielle Lage der A._____ (vgl. KESB act. 33). F. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017, mitgeteilt am 22. Mai 2017, erkannte der Leiter der KESB Prättigau/Davos wie folgt (vgl. KESB act. 36): "1. Das Budget, das einen Vermögensrückschlag von rund Fr. 25'400.-erwarten lässt, wird zur Kenntnis genommen. 2. Das angepasste Eingangsinventar über das für X._____ im Rahmen der Beistandschaft zu verwaltende Vermögen weist per 02.02.2017 gesamthaft einen Passivsaldo von Fr. 22'253.87 aus und wird genehmigt. Die einzelnen Bestände gemäss der Vermögensübersicht im Anhang sind als Anfangsbestände der Rechnung einzusetzen.
5 / 16 3. Zur Vermögensverwaltung wird festgestellt bzw. ergeht folgende Weisung: zum Betriebskonto: Die Beistandsperson wird angewiesen, das Konto Nr. CK _____ bei der E._____ (Privatkonto bis 60) als Betriebskonto zu verwenden und sämtliche Einnahmen auf dieses Konto überweisen zu lassen und daraus sämtliche Ausgaben für den Lebensunterhalt zu bestreiten. 4. Folgende Anlagen sind im Sinne der Erwägungen innert angemessener Frist in zulässige Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a - c VBVV umzuwandeln (Art. 8 Abs. 1 VBVV): A._____, Aktienanteile, pro memoriam 5. Der Beistandsperson wird die Weisung erteilt, eine Inventarliste über den Inhalt des Schrankfachs Nr. _____ bei der E._____, lautend auf X._____, zu erstellen und der KESB einzureichen. 6. Die Verfügungsrechte über das bei Banken oder Versicherungen angelegte Vermögen von X._____ werden so geregelt (Art. 9 Abs. 2 VBVV), dass die Beistandsperson und X._____ über folgende Vermögenswerte je selbständig verfügen können: a. Konto Nr. CK _____ bei der E._____ (Betriebskonto) b. Konto Nr. 00 _____ bei der E._____ (Sparkonto) c. Schrankfach Nr. _____ (Schrankfach) d. Konto Nr. _____ bei der _____ (Sparkonto) e. Konto Nr. _____ bei der F._____ (Sparkonto) f. Konto Nr. _____ bei der G._____ (Freizügigkeitskonto) 7. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Genehmigung Eingangsinventar werden auf Fr. 700.-- festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten sowie der Kosten gemäss Entscheid vom 02.02.2017 (Fr. 500.--) im Totalbetrag von Fr. 1'200.-- wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung)." G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 teilte D._____ der KESB Prättigau/Davos weitere Erkenntnisse über die finanzielle Situation von X._____ mit. Dabei führte er insbesondere aus, lediglich der Verkauf der Liegenschaft der A._____ würde die wirtschaftlichen Schwierigkeiten lösen können. Allerdings lehne X._____ den Verkauf der Liegenschaft entschieden ab (vgl. KESB act. 42). H. Mit Schreiben vom 1. September 2017 an die KESB Prättigau/Davos stellte D._____ den Antrag, X._____ sei die Handlungsfähigkeit betreffend Einkommensund Vermögensverwaltung, Abschluss von Verträgen und Einreichung von Klagen zu entziehen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass X._____ sich
6 / 16 sowie auch Dritten finanzielle Schäden zufüge, indem sie Dienstleitungen in Anspruch nehme und Waren bestelle, obwohl sie wisse oder wissen müsste, dass für die Begleichung der entsprechenden Forderungen keine Mittel zur Verfügung stünden. Durch dieses Verhalten könne sie sich auch im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar machen. Im Weiteren ergreife sie sinnlose Rechtsmittel gegen Gerichtsurteile oder reiche sinn- und zwecklose Klagen ein (vgl. KESB act. 44). I. In der Folge scheiterten mehrere Versuche, X._____ zu einer Behördensitzung bei der KESB Prättigau/Davos vorzuladen. Schliesslich wurde am 21. September 2017 die Vorladung zu einer Behördensitzung vor die Tür von X._____ gelegt (vgl. KESB act. 45, 46, 47, 48 und 49). J.1. Am 5. Oktober 2017 wurde X._____ von der KESB Prättigau/Davos hinsichtlich Erstellung eines Gutachtens betreffend Urteilsfähigkeit in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Wohnen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte X._____ teilweise wirre Aussagen und zeigte sich bezüglich des Verkaufs der Liegenschaft uneinsichtig (vgl. KESB act. 54). 2. Mit verfahrensleitender Verfügung des Leiters der KESB Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2017, mitgeteilt gleichentags, wurde für X._____ gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB eine ambulante Begutachtung durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), O.2_____, angeordnet (vgl. KESB act. 55). K. Mit Schreiben vom 22. November 2017 teilte die Gemeinde O.1_____ D._____ mit, dass sie bereit sei, für die Begleichung sämtlicher offenen Forderungen eine letzte Nachfrist bis am 31. März 2018 zu gewähren. Sollte innert dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden, werde das Verwertungsbegehren für das Grundstück gestellt (vgl. KESB act. 57). L. Am 21. Februar 2018 reichte die PDGR das psychiatrische Gutachten betreffend Abklärung der Urteilsfähigkeit der KESB Prättigau/Davos ein. Darin wurde als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie festgestellt (ICD-10 F20.0). Die Gutachter führten insbesondere aus, dass bei X._____ die Wahrnehmung und Urteilungsfähigkeit von Geld und Werten, insbesondere die Urteils- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf den dringend notwendigen Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben sei. Zur Erledigung finanzieller und administrativer Belange sei zum jetzigen Zeitpunkt und im weiteren Verlauf Unterstützung notwendig (vgl. KESB act. 58).
7 / 16 M. Mit E-Mail der D._____ vom 14. März 2018 wurde die KESB Prättigau/Davos über das Verwertungsbegehren der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und das entsprechende Antwortschreiben von D._____ in Kenntnis gesetzt (vgl. KESB act. 61). N.1. Am 19. März 2018 wurde X._____ von der KESB Prättigau/Davos betreffend Einschränkung der Handlungsfähigkeit/Anpassung der Massnahme angehört. Anlässlich dieser Anhörung zeigte sich X._____ bezüglich des Liegenschaftsverkaufs uneinsichtig (vgl. KESB act. 63). 2. Mit Entscheid vom 19. März 2018, mitgeteilt am 22. März 2018, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos wie folgt (vgl. KESB act. 66): "1. Die für X._____ geführte Massnahme wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 22.03.2018 wie folgt erweitert: Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist. 2. H._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) wird zur Beiständin von X._____ im Bereich Medizin und Gesundheit ernannt. 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____, dem Beistand D._____, O.3_____, sowie I._____, O.2_____, persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten: a. Der KESB jährlich (erstmals per 28.01.2019) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 5. Die Handlungsfähigkeit von X._____ wird für folgenden Bereich entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB): Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkauf der Liegenschaft und sämtliche mit der A._____ im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. 6. Die Kosten im Verfahren Anpassung Massnahme/Beschränkung der Handlungsfähigkeit (inkl. Gutachterkosten von Fr. 3'770.--) werden auf Fr. 5'270.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen.
8 / 16 7. (Rechtsmittelbelehrung. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist entzogen [Art. 450c ZGB]). 8. (Mitteilung)." Zur Begründung des Entzugs der Handlungsfähigkeit wurde im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten der PDGR vom 21. Februar 2018 abgestellt. Zudem wurde ausgeführt, dass X._____ als Verwaltungsratspräsidentin der A._____ nicht in der Lage sei, die Übersicht über die anstehenden Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der besagten Gesellschaft zu behalten. Es seien notwendige Schritte zu unternehmen, um X._____ auch diesbezüglich zu entlasten. Dies insbesondere deshalb, weil auf betreibungsrechtlichem Weg eine Zwangsverwertung der Liegenschaft der A._____ verlangt worden sei. Dies rechtfertige, die Handlungsfähigkeit von X._____ in den Bereichen Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Verkauf der Liegenschaft und sämtliche mit der A._____ im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte einzuschränken. O. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 28. März 2018 (Eingang 4. April 2018) Beschwerde bei der KESB Prättigau/Davos, welche die Eingabe am 5. April 2018 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Entzug ihrer Handlungsfähigkeit sei aufzuheben. Hingegen wurden die Erweiterung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Medizin und Gesundheit und die Einsetzung von H._____ als Beiständin für die besagten Bereiche nicht angefochten (vgl. act. A.1 und KESB act. 73). P. Die KESB Prättigau/Davos beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten (vgl. act. A.2). Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Endentscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. März 2018, mitgeteilt am 22. März 2018, betreffend An-
9 / 16 passung der bestehenden Massnahme/Beschränkung der Handlungsfähigkeit angefochten. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen derartigen Entscheid beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Intern fällt die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde der I. Zivilkammer zu (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit als unmittelbar Betroffene des angefochtenen Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist bei der KESB Prättigau/Davos ein, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (vgl. act. A.1 und KESB act. 73). 1.3. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist aus dem Kontext der Beschwerdeschrift vom 28. März 2018 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angeordneten Entzugs ihrer Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkauf der Liegenschaft und sämtliche mit der A._____ im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte beantragt (vgl. act. A.1), womit das Rechtsmittel im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde und auf die Beschwerde daher einzutreten ist. 1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. KESB
10 / 16 act. 66). Für das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, diesen Entscheid der KESB Prättigau/Davos zu ändern. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwen-
11 / 16 dung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur - wie im Verfahren vor Bundesgericht - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3.1. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 3. Februar 2017, errichtete die KESB Prättigau/Davos für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB. Im Rahmen dieser Massnahme wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (vgl. KESB act. 20). Allerdings entzog die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 19. März 2018, mitgeteilt am 22. März 2018, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkauf der Liegenschaft und sämtliche mit der A._____ im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte (vgl. KESB act. 66). Die Beschwerdeführerin stellt sich nun gegen den Entzug ihrer Handlungsfähigkeit und beantragt die Aufhebung des entsprechenden Entscheids. Sie macht insbesondere geltend, dass es nicht in ihrem Interesse sei, lediglich teilweise handlungsfähig zu sein. Der Entzug ihrer Handlungsfähigkeit sei nicht verhältnismässig (vgl. act. A.1). Zu prüfen ist vorliegendenfalls somit, ob die KESB Prättigau/Davos zu Recht die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der genannten Bereiche entzogen hat.
12 / 16 3.2. Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario), also auch nicht bezüglich der Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 3 ZGB e contrario). Allerdings kann die KESB gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten einschränken, auch hinsichtlich der Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens oder von Teilen davon (Art. 394 Abs. 3 ZGB e contrario). Durch die Einschränkung der Handlungsfähigkeit verliert die betroffene Person die entsprechende Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis, womit das entsprechende Vermögen vollumfänglich geschützt ist. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person darf nur soweit eingeschränkt werden, als dies unbedingt erforderlich ist, also "wohldosiert" und falladäquat. Andernfalls wäre die Anordnung unverhältnismässig (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Blosse Sturheit, Besserwisserei oder Zögerlichkeit seitens der betroffenen Person genügen in der Regel nicht zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit, da diese nicht dazu missbraucht werden darf, um sich eine mühsame Auseinandersetzung mit der betroffenen Person zu ersparen. Eine entsprechende Einschränkung der Handlungsfähigkeit kann z.B. unumgänglich sein, wenn die betroffene Person mit der dringend erforderlichen Verwaltung ihres Vermögens oder ihrer Einkünfte durch den Beistand nicht (mehr) einverstanden ist und ihr Vermögen herausverlangt bzw. fordert, dass ihre Einkünfte nicht dem Beistand, sondern ihr direkt ausbezahlt werden. Eine lediglich punktuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit kann sich etwa aufdrängen, falls die betroffene Person eine geordnete Vermögensverwaltung durch den Beistand durch Leasing- oder Kreditgeschäfte torpediert (vgl. zum Ganzen Helmut Henkel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 394 ZGB und N 23 zu Art. 395 ZGB; je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Vorliegend sind die genannten Voraussetzungen für den Entzug der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Auffassung des streitberufenen Gerichts gegeben. Zu erwähnen ist einmal, dass die persönliche wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin sowie die finanzielle Lage der A._____ prekär sind. So kann zunächst der Gefährdungsmeldung der Gemeinde O.1_____ vom 14. November 2016 an die KESB Prättigau/Davos entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 den Vorsitz bei der A._____ inne habe, welche das Vermögen der Familie (Liegenschaft, Kunstbilder etc.) verwalte. Die Beschwerdeführerin weise aktuell gegenüber der Gemeinde beträchtliche Schulden auf (offene Gebührenrechnungen und offene Liegenschaftssteuerrechnungen). Aufgrund mangelnder Liquidität sei sie gegenwärtig und voraussichtlich auch wei-
13 / 16 terhin nicht in der Lage, ihre Schulden gegenüber der Gemeinde zu tilgen. Ein Begleichen der Schulden mittels Verkauf/Abtretung ihrer Liegenschaft an die Gemeinde lehne sie vehement ab. Da die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, sei es ihr zudem nicht möglich, die offenen privaten Steuerrechnungen (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) zu begleichen. Zahlreiche von ihr eingereichten Steuererlassgesuche seien abschlägig beurteilt worden. Mehrere Versuche, die Beschwerdeführerin zur Vernunft zu bringen, seien gescheitert. Diskussionen zu einer Lösungsfindung in Bezug auf ihre offenen Rechnungen habe sie stets abgelehnt (vgl. KESB act. 2.2). Sodann ist auf das Schreiben von D._____ an die Beschwerdeführerin vom 3. April 2017 hinzuweisen. Darin führte er aus, dass gegen die Beschwerdeführerin persönlich sehr viele Betreibungen vorliegen würden und sich die privaten Schulden auf rund CHF 53'000.00 beliefen. Es bestehe allerhöchste Gefahr, dass der Beschwerdeführerin die Aktien bzw. die Liegenschaft auf dem Rechtsweg verlustig gehen würden. Um die privaten Gläubiger wenigstens teilweise entschädigen zu können, seien die Bilder deshalb umgehend und bestmöglichst zu verkaufen. Hinsichtlich der finanziellen Lage der A._____ teilte der Beistand mit, dass sich die kurz- bis mittelfristigen Schulden der Gesellschaft auf rund CHF 302'000.00 (inkl. Hypothek) beliefen. Das Vermögen bestehe im Wesentlichen aus der wertvollen Liegenschaft. Auch hier würden viele Betreibungen vorliegen und es bestehe allerhöchste Gefahr, dass die Gesellschaft in Konkurs gerate und die Liegenschaft versteigert oder freihändig verkauft werde, wobei dann das Konkursamt vorschreibe, was zu tun sei, und nicht mehr die Aktionäre bzw. die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin. Schliesslich stellte D._____ bezüglich des privaten Budgets der Beschwerdeführerin und des Gesellschaftsbudgets fest, dass selbst bei Begleichung der bestehenden Schulden die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht zu decken vermögen würden (vgl. KESB act. 33). Ferner kam der Beistand in seinem Schreiben vom 28. Juli 2017 an die KESB Prättigau/Davos zusammenfassend zum Schluss, dass weder die Beschwerdeführerin noch die A._____ über Einkommen/Erträge verfügen würden, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Lediglich der Verkauf der Liegenschaft der A._____ würde diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten lösen können. Allerdings werde es in der Praxis so sein, dass sich die Beschwerdeführerin nie freiwillig von der Liegenschaft trennen werde (vgl. KESB act. 42). Des Weiteren berichtete der Beistand in seinem Schreiben vom 1. September 2017 an die KESB Prättigau/Davos, dass die Beschwerdeführerin sich sowie auch Dritten finanzielle Schäden zufüge, indem sie Dienstleitungen in Anspruch nehme und Waren bestelle, obwohl sie wisse oder wissen müsste, dass für die Begleichung der entsprechenden Forderungen keine
14 / 16 Mittel zur Verfügung stünden. Durch dieses Verhalten könne sich die Beschwerdeführerin auch im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar machen (vgl. KESB act. 44). Schliesslich ist auf das psychiatrische Gutachten der PDGR betreffend Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2018 hinzuweisen. Dieses macht deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin wohl krankheitsbedingt uneinsichtig zeigt und den Blick für die Realität komplett verloren hat. So wurde als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) genannt; als Nebendiagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung (ICD- 10 F33.4), eine Störung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.25), eine Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, sensitiven und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) angegeben. Die Gutachter führten insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Exploration psychisch nicht stabil gezeigt habe. Die Wahrnehmung und Urteilungsfähigkeit von Geld und Werten, insbesondere die Urteils- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf den dringend notwendigen Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben. Zur Erledigung finanzieller und administrativer Belange sei zum jetzigen Zeitpunkt und im weiteren Verlauf Unterstützung notwendig (vgl. KESB act. 58). Überdies ist die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin der A._____ wie die KESB Prättigau/Davos zu Recht ausführt nicht in der Lage, die Übersicht über die anstehenden Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der besagten Gesellschaft zu behalten. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass zur Abwendung weiteren Schadens für die Beschwerdeführerin und Begleichung der bereits relativ hohen Schulden lediglich die Veräusserung der Liegenschaft der A._____ zu einem möglichst hohen Preis bleibt, zumal gegenwärtig kein Einkommen fliesst und der IV-Rentenanspruch der Beschwerdeführerin noch in Abklärung ist (vgl. KESB act. 33 und 42). Wie der Beistand zutreffend ausführt, kann mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft nach Bezahlung der Schulden eine Vermögensanlage getätigt werden, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf bestreiten kann. Der von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Entzug der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bereiche Einkommensund Vermögensverwaltung, Verkauf der Liegenschaft und sämtliche mit der A._____ im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften ist somit notwendig. Dies insbesondere deshalb, weil auf betreibungsrechtlichem Weg bereits eine Zwangsverwertung der Liegenschaft der A._____ verlangt wurde (vgl. KESB act. 61).
15 / 16 3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entzug der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkauf der Liegenschaft und sämtliche mit der A._____ im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte seitens der KESB Prättigau/Davos völlig zu Recht angeordnet wurde. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO (Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: