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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.03.2018 ZK1 2018 2

29. März 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,796 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 2 04. April 2018 (Mit Urteil 5A_323/2018 vom 19. April 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18. Dezember 2017, mitgeteilt am 22. Dezember 2017, in Sachen der Y._____, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X._____ und A._____ sind die Eltern von B._____, geboren am _____ 2003, und Y._____, geboren am _____ 2004. Die Ehe der Kindseltern wurde im Juni 2015 in L.1_____ geschieden. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vor dem Regionalgericht Plessur wurden im Jahr 2017 beide Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von X._____ und A._____ belassen. Die Obhut wurde der Kindsmutter zugeteilt und es wurden die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters, der in L.1_____ lebt, festgesetzt (act. 1, 2 und 51 KESB). B.1. Mit Schreiben vom 11. März 2017 machte C._____, Schulleiter Stadtschule D._____, X._____ auf die vielen, nicht ausreichend begründeten Unterrichtsausfälle von Y._____ aufmerksam und verwies auf das Reglement über Schulabsenzen der Stadt O.1_____ (act. 4 KESB). 2. Mit E-Mail vom 17. Mai 2017 teilte die Kindsmutter C._____ mit, dass die Gründe für das Fernbleiben vom Unterricht darin liegen würden, dass ihre Tochter in der Schule gemobbt worden sei und gesundheitliche Probleme habe (act. 3 KESB). C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 reichte E._____, Vizedirektor Stadtschule O.1_____, eine Gefährdungsmeldung mit Beilagen betreffend Y._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ein. Darin wurde ausgeführt, wie aus verschiedenen Berichten hervorgehe, weise der Unterrichtsbesuch von Y._____ viele Fehlzeiten auf. Dadurch würden die Schulleistungen zusehends stagnieren. Alle bisher getroffenen Massnahmen mit Unterstützung der Schulsozialarbeit würden den Abwärtstrend nicht stoppen können. Wie die Klassenlehrerin in ihrem Bericht schreibe, sei es kaum mehr möglich, die Schülerin im Gespräch zu erreichen. Die Situation scheine das Mädchen stark zu belasten. Dies würden Whatsapp-Mitteilungen an Mitschülerinnen, in denen Y._____ Suizidgedanken äussere, belegen. Konstruktive Gespräche mit der Mutter  sofern diese überhaupt zustande kommen würden  würden konfrontativ verlaufen (act. 5, 6, 7 und 8 KESB). D.1. Mit Schreiben vom 01. Juni 2017 informierte die KESB Nordbünden X._____ darüber, dass aufgrund einer Meldung der Schuldirektion O.1_____ betreffend ihre Tochter ein Abklärungsverfahren eröffnet wurde, und lud sie zu einer ersten Besprechung ein (act. 9 KESB).

Seite 3 — 18 2. Am 06. Juni 2017 wurde die Kindsmutter durch F._____ von der KESB Nordbünden zu ihrer familiären Situation, zur schulischen Situation ihrer Tochter sowie zur möglichen Errichtung einer Beistandschaft angehört (act. 12 KESB). E. Die behandelnde Kinderärztin Dr. med. G._____ teilte der KESB Nordbünden auf Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2017 mit, dass bei Y._____ keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen würden. Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter könne gesagt werden, dass die ärztlichen Empfehlungen ihrerseits teils nicht eingehalten worden seien. X._____ habe eigene Vorstellungen darüber, was zu tun sei und was nicht (act. 13 und 14 KESB). F. Mit Telefongespräch vom selben Tag informierte H._____, Schulpsychologischer Dienst Graubünden, die KESB Nordbünden darüber, dass im Januar und Juni 2017 Gespräche mit X._____ und ihrer Tochter stattgefunden hätten. H._____ schlug zudem eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem Schulpsychologischen Dienst und der Kindsmutter sowie Y._____ vor (act. 15 KESB). G.1. Mit Telefongespräch vom 16. November 2017 teilte E._____, Vizedirektor Stadtschule O.1_____, der KESB Nordbünden mit, dass Y._____ seit ein paar Tagen die Schule verweigere. Zudem habe sie heute auf Facebook Suizidgedanken geäussert. Die Schule habe den Jugenddienst der Kantonspolizei Graubünden darüber in Kenntnis gesetzt. Die Mutter sei ebenfalls informiert. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei immer wieder schwierig. Sie erhebe Vorwürfe gegen die Schule, die Lehrer sowie gegen andere Schüler. Was eine konstruktive Zusammenarbeit betreffe, sei die Mutter sehr unzuverlässig (act. 19 KESB). 2. Nachdem Y._____ gleichentags vom Jugenddienst der Kantonspolizei aufgegriffen wurde, wurde sie in Anwesenheit von I._____ von der KESB Nordbünden angehört. Dabei gab sie an, dass sie von zwei Burschen geplagt werde und deshalb aus Angst heute nicht in die Schule gegangen sei. Suizidgedanken habe sie geäussert, weil sie manchmal das Gefühl habe, sie sei Luft. Niemand beachte sie, auch nicht ihre Mutter (act. 20 und 21 KESB). 3. Ebenfalls am 16. November 2017 wurde X._____ durch I._____ von der KESB Nordbünden in Anwesenheit ihres Lebenspartners J._____ zur schulischen Situation ihrer Tochter (Mobbing) und zu ihrem eigenen Verhalten angehört (act. 22 KESB). H.1. Mit E-Mail vom 21. November 2017 teilte K._____, Schulleitung Stadtschule O.1_____, der KESB Nordbünden mit, er sei von X._____ darüber in Kenntnis

Seite 4 — 18 gesetzt worden, dass ihre Tochter die Schweiz heute verlassen und zu ihrem Vater nach L.1_____ ziehen werde. Die Ausreise von Y._____ konnte durch die KESB Nordbünden gerade noch verhindert werden (act. 28 und 29 KESB). 2. Mit Verfügung desselben Tages wurde Y._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp), Dr. L._____, fürsorgerisch in der M._____ untergebracht (act. 30 und 31 KESB). I. Am 27. November 2017 fand ein Gespräch zwischen X._____ und F._____ von der KESB Nordbünden statt. Anlässlich dieses Gesprächs führte die Kindsmutter unter anderem aus, dass sie grundsätzlich nichts gegen die Errichtung einer Beistandschaft für ihre Tochter einzuwenden habe (act. 36 KESB). J. Gleichentags erhob X._____ Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ihrer Tochter (act. 37 KESB). Da Y._____ jedoch am 29. November 2017 aus der M._____ austreten konnte (act. 47 KESB), wurde die Beschwerde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 05. Dezember 2017, mitgeteilt am 06. Dezember 2017, als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (act. 66 KESB). K.1. Im Austrittsbericht der M._____ vom 29. November 2017 stellte die klinische Psychologin Y._____h Goergen folgende Diagnosen (act. 49 KESB): "Achse I: Anpassungsstörung mit Angst und depressive Störung gemischt (ICD- 10: F43.22) Verdacht auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2) Achse II: Keine umschriebene Entwicklungsstörung bekannt (00.0) Achse III: Normvariante, durchschnittliche Intelligenz nach klinischem Eindruck (3) Achse IV: St.n. Zerrung der Adduktorenmuskeln links Achse V: Verdacht auf unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (4.1) Abweichende Elternsituation (5.1) Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung (5.3) Achse VI: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4)" 2. Mit gleichentags verfasstem Schreiben teilte X._____ der M._____ mit, dass sie mit dem vorerwähnten Bericht nicht einverstanden sei. Ihre Tochter habe keine psychische Störung. Wegen des Mobbings in der Schule habe sie Angstzustände entwickelt, die sie zuvor nie gehabt habe. Ihr Sozialverhalten sei wegen

Seite 5 — 18 diesen Angstzuständen gestört. Zudem seien die Ausführungen zur intrafamiliären Konfliktsituation nicht zutreffend. Ebenfalls stimme die Aussage, wonach sich die Kindseltern ambivalent zeigen würden, nicht. Die familiäre Situation sei nicht unklar und könne aufgrund des Aufenthalts ihrer Tochter in der Klinik auch gar nicht beurteilt werden (act. 50 KESB). L. Am 01. Dezember 2017 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Kindsmutter und F._____ von der KESB Nordbünden statt. Dabei informierte X._____ die Behörde über weitere Schulabsenzen ihrer Tochter. Zudem wurden Lösungsvarianten besprochen, wobei die Kindsmutter ausführte, dass ein stationärer Aufenthalt auf der Jugendstation oder im Therapiehaus nicht in Frage komme. Eine Sonderbeschulung klinge schon etwas besser. Ebenfalls sei sie mit einer Beistandschaft für ihre Tochter einverstanden (act. 52 KESB). M. Am 08. Dezember 2017 fand ein Gespräch zwischen X._____, ihrer Tochter und F._____ von der KESB Nordbünden statt. Dabei teilte Y._____ mit, dass sie einerseits nach L.1_____ zu ihrem Vater gehen wolle, andererseits aber auch hier in der Nähe ein Internat besichtigen wolle. Auf die Errichtung einer Beistandschaft angesprochen, meinte sie, dass sie mit einer Beistandsperson nicht zusammenarbeiten würde. Die Kindsmutter führte aus, dass sie sich grundsätzlich die Unterstützung durch eine Beistandsperson wünsche, nach wie vor jedoch selber Entscheide treffen wolle (act. 70 KESB). N. Mit Telefongespräch vom 18. Dezember 2017 informierte H._____, Schulpsychologischer Dienst Graubünden, die KESB Nordbünden darüber, dass Y._____ nach den Weihnachtsferien in der Bergschule N._____ (Sonderschule) schnuppern gehen könne (act. 83 KESB). O. Mit gleichentags ergangenem Entscheid der Kollegialbehörde ordnete die KESB Nordbünden was folgt an (act. B.1 bzw. 89 KESB): "1. Für Y._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson hat im Rahmen der Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und Y._____ angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von Y._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

Seite 6 — 18 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und Y._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.12.2019) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von Y._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von Y._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. O._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von Y._____ ernannt. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Errichtung Beistandschaft werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass Y._____ aufgrund der aktuellen Lebenssituation in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung gefährdet sei und Unterstützung benötige. Seit anfangs Dezember 2017 schaffe sie es trotz Unterstützung ihrer Mutter nicht, in den Schulalltag zurückzukehren. Die sorgeberechtigten Eltern, insbesondere die Mutter, seien bemüht, mit ihrer Tochter Lösungen zu suchen. Die Situation sei jedoch auch für die Eltern belastend und es zeige sich eine gewisse Hilflosigkeit, da sie sich bezüglich möglicher Beschulungen und Hilfestellungen in der Schweiz zu wenig auskennen würden. Zudem seien die Eltern darin zu bestärken, ihrer Tochter Orientierung zu geben, damit sie möglichst bald wieder den Einstieg in einen geregelten Tagesablauf und eine Beschulung schaffe. Unterstützung und Hilfe von freiwilligen Beratungsstellen und öffentlichen Diensten würden von der Familie in Anspruch genommen. Allerdings seien diese Fachpersonen nur punktuell involviert und würden nicht langfristig mit dem Familiensystem zusammenarbeiten. Sollte es sich zeigen, dass Y._____ keiner einvernehmlichen Beschulung zustimmen könne, würden diese Fachpersonen keine weiteren Hilfestellungen bieten können. In diesem Fall brauche es eine Beistandsperson, welche mit dem Familiensystem arbeite und das Wohl von Y._____ im Auge behalte. Es sei zudem wichtig, dass sie und ihre Eltern eine Ansprechperson

Seite 7 — 18 hätten, welche koordinative Aufgaben übernehme und die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen unterstütze. P. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Dezember 2017 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 03. Januar 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1). Sie beantragte sinngemäss wohl die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin beanstandet – zumindest im Ansatz – die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft. Q. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände die Errichtung einer Beistandschaft zum Schutze von Y._____ unerlässlich sei (act. A.2). R. Mit E-Mail vom 25. Januar 2018 teilte die Beiständin der KESB Nordbünden mit, dass der zweiwöchige Probeaufenthalt von Y._____ in der Bergschule N._____ am 19. Januar 2018 ausgewertet worden sei. Anlässlich dieses Auswertungsgesprächs habe die Bergschule N._____ ausgeführt, dass das Schnuppern positiv verlaufen und eine Aufnahme von Y._____ möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Situation ihrer Tochter einzuordnen und habe mitgeteilt, dass der Entscheid über den Eintritt in die Bergschule N._____ bzw. die Wahl einer anderen Option bei ihrer Tochter liege (act. 105 KESB). S. Mit verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 26. Januar 2018 wurde Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als Verfahrensbeistand für Y._____ im hängigen Kindesschutzverfahren (Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. Unterbringung, Erweiterung Beistandschaft) eingesetzt (act. 113 KESB). T. Mit Telefongespräch vom 29. Januar 2018 informierte Maya Gasser, Bergschule N._____, die KESB Nordbünden darüber, dass sich Y._____ nicht dazu habe entschliessen können, in die Bergschule N._____ einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe ihr zudem mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nicht gegen ihren Willen zu einem Eintritt in die besagte Schule zwingen werde (act. 119 KESB). U.1. Am 30. Januar 2018 wurde der Verfahrensbeistand an der Sitzung der KESB Nordbünden betreffend Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht und

Seite 8 — 18 behördliche Unterbringung angehört. Die Beschwerdeführerin und Y._____ erschienen nicht (act. 126 KESB). 2. Gleichentags überbrachte der Verfahrensbeistand der KESB Nordbünden ein Schreiben, worin er im Namen von Y._____ beantragte, es seien mit ihr alternative Beschulungsmöglichkeiten in anderen Institutionen zu prüfen. Eventualiter sei Y._____ befristet bis Ende Schuljahr 2017/2018 in der Bergschule N._____ unterzubringen (act. 123 KESB). V. Mit E-Mail ebenfalls vom gleichen Tag teilte die KESB Nordbünden den Kindseltern sowie dem Verfahrensbeistand mit, dass zusammen mit den involvierten Fachpersonen Alternativen zur Unterbringung von Y._____ in der Bergschule N._____ geprüft würden (act. 127 KESB). W. Mit Schreiben vom 09. Februar 2018 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubünden führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie mit einer allfälligen behördlichen Unterbringung und Erweiterung der Beistandschaft nicht einverstanden sei (act. A.3). X. Der Verfahrensbeistand schloss in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. A.4). Y. Mit Schreiben vom 02. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass eine Verfahrensvertretung für ihre Tochter nicht notwendig sei (act. A.5). Z. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die

Seite 9 — 18 von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin als Mutter ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 zugestellt (vgl. act. 96 KESB); ihre am 03. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt (vgl. act. A.1). 1.3. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerdeschrift vom 03. Januar 2018 ein eigentliches Rechtsbegehren (vgl. act. A.1). Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 zu Recht ausführt, stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bezüglich der gesamten Situation lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar. Aus dem Kontext kann jedoch geschlossen werden, dass sie sich gegen die Einsetzung einer Erziehungsbeiständin für ihre Tochter wehrt, womit das Rechtsmittel im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde und auf die Beschwerde vom 03. Januar 2018 daher einzutreten ist. 1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. B.1 S. 5 bzw. act. 89 S. 5 KESB). Für das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, diesen Entscheid der Vorinstanz zu ändern.

Seite 10 — 18 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob

Seite 11 — 18 die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3. Vorliegend gilt es zunächst auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 02. März 2018 näher einzugehen. Darin äussert sie sich dahingehend, dass sie nicht mehr möchte, dass Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli der Verfahrensbeistand ihrer Tochter sei (vgl. act. A.5). Sofern dieses Begehren der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2018 betreffend Einsetzung einer Verfahrensvertretung für ihre Tochter (vgl. act. 113 KESB) zu betrachten wäre, ist festzustellen, dass die Eingabe verspätet erfolgt ist. Die besagte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nämlich am 29. Januar 2018 zugestellt (vgl. act. 128 KESB), so dass die Beschwerdefrist  selbst wenn man entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. act. 113 S. 2 KESB) von einer 30-tägigen Frist ausginge  am 02. März 2018 (Poststempel) bereits abgelaufen war. Auf diese Beschwerde könnte somit nicht eingetreten werden. 4. Sodann ist zu prüfen, ob die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft für Y._____ zu Recht erfolgte. 4.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutz-

Seite 12 — 18 behörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft zielt  im Gegensatz namentlich zur Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB  nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 308 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch den Kontakt mit Eltern und Kind. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a; Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB). 4.2. Für die generelle Aufgabe nach Art. 308 Abs. 1 ZGB muss der zugrunde liegende Tatbestand der Natur der Sache nach im generellen Bedürfnis nach begleitender Hilfe und Unterstützung liegen, während für die Hilfestellung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein besonderer Schwächezustand bei der Erfüllung der Einzelaufgabe festzustellen ist (Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 308 ZGB). 4.3. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, zum Ganzen Cyril Hegnauer, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 05. März 2013 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1).

Seite 13 — 18 4.4. Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz einer solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine rechtsrelevante Gefährdung des Kindeswohls und impliziert gleichzeitig, dass die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit berücksichtigen muss (Yvo Biderbost, a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB). Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein. Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von bestimmter Erheblichkeit (Yvo Biderbost, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 307 ZGB). 4.5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht vom Einverständnis der Eltern abhängt. Gesetzlich ist die Kooperationsbereitschaft der Beteiligten nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2008 vom 02. März 2009 E. 4). Faktisch ist die Aufgabe jedoch ohne ein gewisses Mass an Akzeptanz wegen der Parallelzuständigkeit von Eltern und Beistand unter Umständen kaum durchführbar. Dennoch bleibt die Massnahme ein behördlicher Zwangsakt und kein reines Angebot. Gegebenenfalls wäre zufolge der wegen mangelnder Kooperation wegfallenden Eignung der Massnahme zu einschneidenderen Massnahmen zu greifen (Yvo Biderbost, a.a.O., N 6 zu Art. 308 ZGB). Ob die Beschwerdeführerin also ihr Einverständnis zur errichteten Erziehungsbeistandschaft erteilt hatte oder nicht, ist vorliegend irrelevant. 5.1. Im angefochtenen Entscheid betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft hält die Vorinstanz fest, die seit Sommer 2017 durchgeführten umfassenden Abklärungen würden deutlich machen, dass Y._____ aufgrund der aktuellen Lebenssituation in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung gefährdet sei und Unterstützung benötige. Seit anfangs Dezember 2017 schaffe sie es trotz Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht, in den Schulalltag zurückzukehren. Die sorgeberechtigten Eltern, insbesondere die Beschwerdeführerin, seien bemüht, mit ihrer Tochter Lösungen zu suchen. Die Situation sei jedoch auch für die Eltern belastend und es zeige sich eine gewisse Hilflosigkeit, da sie sich bezüglich möglicher Beschulungen und Hilfestellungen in der Schweiz zu wenig auskennen würden. Zudem seien die Eltern darin zu bestärken, ihrer Tochter Orientierung zu geben, damit sie möglichst bald wieder den Einstieg in einen geregelten Tagesablauf und eine Beschulung schaffe. Unterstützung und Hilfe von freiwilligen

Seite 14 — 18 Beratungsstellen und öffentlichen Diensten würden von der Familie in Anspruch genommen (Schulpsychologischer Dienst, Schulsozialarbeit). Allerdings seien diese Fachpersonen nur punktuell involviert (spezielle Fachbereiche) und würden nicht langfristig mit dem Familiensystem zusammenarbeiten. Sollte es sich zeigen, dass Y._____ keiner einvernehmlichen Beschulung zustimmen könne, würden diese Fachpersonen keine weiteren Hilfestellungen bieten können. In diesem Fall brauche es eine Beistandsperson, welche mit dem Familiensystem arbeite und das Wohl von Y._____ im Auge behalte. Es sei zudem wichtig, dass sie und ihre Eltern eine Ansprechperson hätten, welche koordinative Aufgaben übernehme und die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen unterstütze. Auch unter der Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Kindesschutzrechts sei somit die Errichtung einer Beistandschaft für Y._____ angezeigt. 5.2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 03. Januar 2018 stellt die Beschwerdeführerin demgegenüber bezüglich der gesamten Situation ihre eigene Sicht der Dinge dar und beanstandet  zumindest im Ansatz  die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft für ihre Tochter (vgl. E. 1.3 hiervor). 5.3. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, ist das Kindeswohl von Y._____ erheblich gefährdet, weshalb Kindesschutzmassnahmen vorliegend zwingend erforderlich sind. Zu erwähnen ist einmal die Gefährdungsmeldung von E._____, Vizedirektor Stadtschule O.1_____, an die Vorinstanz vom 29. Mai 2017, der Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf eine Gefährdung der schulischen und persönlichen Entwicklung von Y._____ hindeuten. Einerseits werden in der Mitteilung mit Verweis auf verschiedene Berichte der Stadtschule O.1_____ (Bericht des Schulsozialarbeiters vom 15. Mai 2017, Bericht des Schulleiters vom 15. Mai 2017, Bericht der Klassenlehrerin) die vielen Schulabsenzen von Y._____ und ihre zunehmend schlechter werdenden schulischen Leistungen bemängelt (vgl. act. 5, 6, 7 und 8 KESB). Andererseits führt E._____ in der besagten Gefährdungsmeldung mit Verweis auf den (undatierten) Bericht der Klassenlehrerin P._____ aus, dass es kaum mehr möglich sei, Y._____ im Gespräch zu erreichen. Die Situation scheine das Mädchen stark zu belasten. Dies würden Whatsapp- Mitteilungen an Mitschülerinnen, in denen Y._____ Suizidgedanken äussere, belegen (vgl. act. 7 und 8 KESB). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die ärztlichen Empfehlungen der behandelnden Kinderärztin Dr. med. G._____ teilweise nicht eingehalten hat (z.B. MRI-Bildgebung, Hospitalisation in der Kinderklinik) (vgl. act. 14, 65 und 70 KESB). Ferner ging am 16. November 2017 bei der Vorinstanz eine Meldung der Stadtschule O.1_____ ein, wonach

Seite 15 — 18 Y._____ seit ein paar Tagen die Schule verweigere und am gleichen Tag auf Facebook Suizidgedanken geäussert habe (vgl. act. 19). Nachdem Y._____ noch am selben Tag vom Jugenddienst der Kantonspolizei aufgegriffen wurde, gab sie anlässlich des Gesprächs mit der Vorinstanz auf dem Polizeiposten an, dass sie von zwei Burschen geplagt werde und deshalb aus Angst an diesem Tag nicht in die Schule gegangen sei. Suizidgedanken habe sie geäussert, weil sie manchmal das Gefühl habe, sie sei Luft. Niemand beachte sie, auch nicht ihre Mutter (vgl. act. 21 KESB). Ebenfalls berichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen diverser Gespräche mit der Schule und der Vorinstanz von der Mobbingsituation in der Schulklasse, welche ihre Tochter belasten würde und der Grund für das Fernbleiben vom Unterricht sei (vgl. act. 5, 6, 12, 22, 28, 52, 70, 84 und 105 KESB). Hinzuweisen ist sodann auf die Verfügung vom 21. November 2017, mit welcher Y._____ durch Dr. L._____, kjp, in der M._____ fürsorgerisch untergebracht wurde. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Schwere depressive Symptomatik mit sozialem Rückzug, suizidale Äusserungen, stark stimmungsgemindert, unzureichende Nahrungszufuhr, fehlende Tagesstruktur, keine Absprache- und Bündnisfähigkeit, Kontaktabbruch im Gespräch, verbal nicht mehr erreichbar" (vgl. act. 30 KESB). Schliesslich diagnostizierte die behandelnde Psychologin Y._____h Goergen, M._____, im Austrittsbericht vom 29. November 2017 bei Y._____ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F43.22), einen Verdacht auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2) sowie auf unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (4.1), eine abweichende Elternsituation (5.1), Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung (5.3) sowie eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4). Insbesondere wurde im besagten Bericht ausgeführt, dass Y._____ von einer seit der Migration von L.1_____ in die Schweiz bestehenden Mobbingsituation in der Schule sowie einer aktuellen Belastung durch intrafamiliäre Konflikte berichtet habe. Aktuell sei ein Umzug der Jugendlichen zum Kindsvater nach L.1_____ in Diskussion, wobei sich sowohl die Jugendliche als auch die Kindseltern hinsichtlich der Entscheidungsfindung ambivalent zeigen würden. Mit der Kindsmutter bestünden wiederkehrend Konflikte, wobei sich die Jugendliche schwer tue, Grenzen einzuhalten. Die behandelnde Psychologin empfahl unter anderem mit Blick auf die aktuell stark belastende und unklare familiäre Situation eine weiterführende Sozialabklärung und Begleitung der Familie durch die Vorinstanz sowie eine engmaschige ambulante jugendpsychiatrische Anbindung von Y._____ (vgl. act. 49 KESB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sowie die schulische Integration und Entwick-

Seite 16 — 18 lung für die gesamte Entwicklung von Y._____ äusserst wichtig. Ihre schulische und persönliche Entwicklung ist jedoch angesichts der geschilderten, jetzigen Umstände stark gefährdet und es muss deshalb dafür gesorgt werden, dass sie raschmöglichst die notwendige Unterstützung erhält. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist dabei nicht geeignet, der gefährdeten Entwicklung ihrer Tochter in ausreichendem Masse entgegenzuwirken. Im Gegenteil erscheint die Beschwerdeführerin  wie die Vorinstanz zu Recht ausführt  mit der Situation überfordert zu sein. Dies äussert sich insbesondere darin, dass sie selbst die für Y._____ wichtigen Entscheidungen nicht trifft und zu sehr auf den Willen ihrer Tochter abstellt (vgl. act. 70, 103, 105 und 119 KESB). Es fehlt der Beschwerdeführerin zudem am Willen zur Kooperation mit den zuständigen Behörden und der Schule. Vielmehr kämpft sie gegen die wohlgemeinten Vorgehensweisen der verschiedenen Instanzen an und lässt nur ihre eigenen Ansichten gelten (vgl. act. 5, 6, 7, 8, 14, 19, 37, 50, 52, 81, 84, 103 und 105 KESB). Dies führt dazu, dass sich Y._____ in einem Freiraum bewegen kann, in dem sie einerseits durch die Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin das Gefühl vermittelt erhält, die Entscheidungen der Behörden seien ohnehin nicht zu ihrem Wohl und müssten nicht zwingend befolgt werden. Beispielsweise zeigt sich dies an den unbegründeten Schulabsenzen sowie am Weglaufen von Y._____ vor der Behandlung durch die Kinderärztin (vgl. act. 4, 19, 26 und 65 KESB). Andererseits ist die Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage, ihrer Tochter den nötigen Halt zu geben, indem sie ihr klare Grenzen setzt und die nötigen Richtlinien vorgibt. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin ihre Entscheidungen vom Willen ihrer Tochter abhängig, was diese offensichtlich überfordert. Aus der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, Tipps und Anregungen entgegen zu nehmen bzw. es ihr an Kooperations- und Kritikfähigkeit mangelt, ergibt sich, dass Weisungen oder eine Erziehungsaufsicht ohne imperative Befugnisse im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB als von vornherein untauglich erscheinen. Die von der Vorinstanz angeordnete Erziehungsbeistandschaft ist somit geeignet und erforderlich, mithin verhältnismässig, der aktuellen und drohenden Gefährdung von Y._____ entgegenzuwirken. 5.4. Der Erfolg einer Erziehungsbeistandschaft hängt aber zu einem grossen Teil von der Unterstützung der Eltern  hier der Beschwerdeführerin  ab. Sie kann nur die gewünschte Wirkung haben, wenn sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beiständin zum Wohl des Kindes am gleichen Strang ziehen und kooperieren (vgl. E. 4.5 hiervor). Zu diesem Zusammenwirken ist insbesondere die Beschwerdeführerin anzuhalten, zumal ihre bisherigen Verhaltensweisen gewisse Zweifel an ihrer Kooperationsbereitschaft aufkommen lassen (vgl. E. 5.3 hiervor).

Seite 17 — 18 Sollte die Erziehungsbeistandschaft vorliegend nicht erfolgreich umgesetzt werden können, müsste sich die Vorinstanz wohl eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und eine Unterbringung von Y._____ in einer geeigneten Einrichtung überlegen (vgl. E. 4.5 hiervor). 6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz die Erziehungsbeistandschaft für Y._____ zu Recht angeordnet hat, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Kosten des Verfahrensbeistands, welche Verfahrenskosten darstellen (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten  bei Vorliegen besonderer Umstände  zu verzichten ist. Vorliegend rechtfertigt sich ein solcher Verzicht angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeempfängerin ist (vgl. act. 78 KESB). Deshalb verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, und diejenigen für die Führung der Verfahrensvertretung beim Kanton Graubünden. Der Stundenansatz von Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als Verfahrensbeistand beträgt gemäss verfahrensleitender Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2018 betreffend das Verfahren um Abklärung von Kindesschutzmassnahmen CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag) (vgl. act. 113 KESB). Mangels eingereichter Honorarnote ist die Aufwandsentschädigung des Verfahrensbeistands nach Ermessen zu bestimmen (Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der einseitigen Stellungnahme vom 22. Februar 2018 ist Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli pauschal mit CHF 300.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als Verfahrensbeistand wird mit CHF 300.00 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2018 2 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.03.2018 ZK1 2018 2 — Swissrulings