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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2019 ZK1 2018 173

11. März 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,609 Wörter·~43 min·1

Zusammenfassung

Anordnung Gutachten | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 26 Entscheid vom 11. März 2019 Referenz ZK1 18 173 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Guetg, Aktuar Parteien X._____ und Y._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Stephan Mullis c/o ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG in Sachen des A._____, geboren am _____2014 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher Landstrasse 180, 7250 Klosters Gegenstand Anordnung Gutachten Anfechtungsobj. Verfügung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 27.09.2018, mitgeteilt am 21.11.2018 Mitteilung 26. März 2019

2 / 26 I. Sachverhalt A. Am 3. März 2014 meldete sich X._____ telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos). Sie teilte mit, dass sie von ihrem Lebenspartner, Y._____, ein Kind erwarte. Dieser sei wegen Pädophilie vorbestraft und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Probezeit laufe noch bis Mitte 2015. Die Bewährungshilfe von Y._____ habe dazu geraten, die KESB darüber zu informieren. Ihrer Meinung nach bestünde indessen kein Problem. In der Folge eröffnete die KESB am 7. März 2014 ein Verfahren zwecks Abklärung einer möglichen Gefährdungslage des ungeborenen Kindes. B. Gemäss Strafurteil des Kreisgerichts B._____ vom 28. Juni 2010 wurde Y._____ der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Pornographie sowie der Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen. Hierfür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie einer Busse von CHF 2'500.00 verurteilt. Es wurde überdies eine ambulante Massnahme angeordnet und der Vollzug der Strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Gemäss Urteil hatte Y._____ gestanden, seine Nichte (Jahrgang 2004) zwischen Frühling 2008 und Juni 2009 mehrfach (d.h. insgesamt fünf Übergriffe) mit den Fingern zwischen die Schamlippen gegriffen und sie massiert zu haben und sie mehrfach an der Vagina geküsst und mit der Zunge massiert zu haben. Ausserdem habe er über tausend Bilder kinderpornografischen Inhalts und Videos mit Gewaltdarstellungen über das Internet auf seinen PC geladen sowie zehn CDs und vier Filme mit entsprechenden Inhalten besessen. C. Bei den Akten befindet sich ein Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vom 28. Januar 2014 zu Handen des Amts für Justizvollzug K.1_____ zwecks Bericht über den bisherigen Behandlungsverlauf sowie Äusserung zur Rückfallgefahr und weiteren Empfehlungen (KESB act. 9). Darin wird auf den Verlaufsbericht des damaligen Therapeuten von Y._____, Dr. D._____, verwiesen. Dieser sei zunächst von einer gelungenen Therapie ausgegangen, bis sich herausgestellt habe, dass Y._____ rückfällig geworden sei und heimlich Filmaufnahmen seiner Schwägerin im WC seines Betriebes gemacht habe. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung sei es indessen nicht gekommen. Es sei daher eine weitere Behandlungsbedürftigkeit festgestellt worden. Y._____ habe eine neue Partnerin (X._____) kennen gelernt. Beide planten den neunjährigen Sohn von X._____ ab Sommer 2013 zu sich zu nehmen. Ein männliches Kleinkind entspreche nicht der deliktischen Zielgruppe. Bei vorsichtiger Betrachtung sei aus therapeutischer Sicht von

3 / 26 einem eher noch moderaten bis deutlichen Risiko auszugehen. Das Risiko für "Hands-on-Delikte" gegenüber Kindern erscheine allerdings als gering. Ebenso wird im Gutachten von Dr. med. C._____ auf ein Schreiben von pract. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingegangen. Diese habe den Entschluss gefasst, die ambulante Behandlung nicht fortzusetzen, da sich Y._____ bezüglich wesentlicher Aspekte seiner Delikte unoffen gezeigt habe. Seine Partnerin, X._____, weise ein bagatellisierendes Verhalten auf. Es sei fraglich, ob sie die Tragweite der Delikte nachvollziehen könne. Y._____ teile nicht alle Details mit und unterlaufe mit seiner Einstellung die Therapie. Eine Weiterführung der Therapie in einem anderen Rahmen sei aber zu empfehlen. Dr. med. C._____ stellte bei Y._____ die Diagnose der Pädophilie (ICD-10 F65.4), nicht ausschliesslicher Typus. Bei Y._____ handle es sich am ehesten um einen inzestuösen Konstellationstäter, der auch normale (Erwachsenen-)Sexualität praktiziere. Er hätte einerseits aus einer sexuellen Frustration heraus gehandelt, andererseits aber auch aus Neugierde, seine ausgeprägten pädosexuellen Neigungen einmal ausleben zu können. Eine Rückfallgefahr sieht Dr. med. C._____ bezüglich pädosexueller Handlungen bei bestimmten Konstellationen als gegeben. Die sexuelle Deviation von Y._____ beziehe sich auf Mädchen im vorpubertären Alter, aber auch auf junge Frauen. Hinweise auf homosexuelle Fantasien lägen nicht vor. Insoweit sei aus gutachterlicher Sicht die Gefahr, dass es zu einem Übergriff auf den Sohn von X._____ oder seiner (männlichen) Freunde kommen könnte, sehr gering. Die Weiterführung der Therapie erachtet Dr. med. C._____ als zweckmässig aber eher wenig erfolgsversprechend. D. Am 23. Juli 2014 kam das gemeinsame Kind von Y._____ und X._____, A._____, zur Welt. E. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 ordnete die KESB für das gemeinsame Kind, A._____, für das Verfahren um Prüfung der Anordnung einer Kindesschutzmassnahme eine Verfahrensvertretung an und setzte Dr. iur. Hans Peter Kocher als Verfahrensbeistand ein (KESB act. 66). F. Nach Durchführung eines umfangreichen Abklärungsverfahren, in welchem unter anderem diverse Stellungnahmen von behandelnden Therapeuten und der von der KESB beigezogenen Sachverständigen sowie Gutachten eingeholt bzw. beigezogen wurden (vgl. KESB act. 14, 23-27, 54, 99b, 109, 122, 127, 132-135), ordnete die KESB mit Entscheid vom 15. Juni 2017, am 27. Juni 2017 mitgeteilt, was folgt an:

4 / 26 1. X._____ und Y._____ wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): Im Sinne der Erwägungen haben sie aktiv an einem Paarcoaching in regelmässigen Abständen von maximal acht Wochen mitzuwirken. 2. X._____ wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): a. zu Zeiten, in denen sie selber abwesend ist und A._____ nicht selber betreuen kann, eine erwachsene Drittperson mit der Betreuung von A._____ zu betrauen und den Vater A._____ nicht alleine betreuen zu lassen; b. falls die Betreuung zu Hause in Anwesenheit des Vaters stattfinden soll, ist die pädophile Neigung des Vaters gegenüber der erwachsenen Betreuungsperson offenzulegen. 3. X._____ und Y._____ wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): Sie haben sich zweimonatlich gemeinsam mit A._____ zum Kinderarzt oder zu einem ausgewiesenen Kinderpsychologen zu begeben zwecks Beobachtung der Interaktion des Kindes mit seinen Eltern. Falls es zu Interaktionsstörungen/Entwicklungsstörungen kommt, ist die Erziehungsaufsicht vom Kinderarzt oder Kinderpsychologen umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. 4. Für A._____ wird eine Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) bestimmt, der die Eltern sowie mit der Beratung der Familie beauftragte Fachstellen Auskunft zu erteilen und Einblick in folgende Bereiche zu gewähren haben: a. Durchführung des Paarcoachings, erreichte Coachingziele, Einschätzung über Veränderungen im Coaching durch die therapeutische Fachperson, Einholen von Coachingberichten beim/bei der gewählte/n Therapeuten/in; b. Angaben, wer die externe Betreuungsperson für A._____ ist, wenn X._____ ihn nicht selber betreuen kann und mit der Betreuungsperson Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob sie über die bestehende Pädophilie von Y._____ informiert wurde. Auch hat sie bei der Betreuungsperson Auskunft zu erhalten, wie oft und in welchen Konstellationen A._____ von ihr betreut wird (Ort, Zeit, Häufigkeit, Anwesende); c. Austausch mit dem Kinderarzt oder dem ausgewiesenen Kinderpsychologen, der A._____ und die Eltern alle zwei Monate anlässlich von Interaktionsterminen sieht. Einholen von Berichten, Austausch über Veränderungen im Verhalten von A._____ und Y._____ und X._____ sowie über die kindliche Entwicklung. 5. Die Anträge zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der Regelung eines Umgangsrechtes sowie eventualiter dem Erlass einer Weisung zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes werden abgewiesen. 6. Die für A._____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen (gemäss Ziff. 1-4 vorstehend) werden per Datum der Vollstreckbarkeit an die neu zuständige KESB Rheintal zum Vollzug und Massnahmeführung übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

5 / 26 7. Für die Mandatsführung vom 6.10.2014 bis 30.03.2017 wird zugunsten von Rechtsanwalt Hans Peter Kocher eine Entschädigung inkl. Spesenersatz, MwSt. und Drittkosten im Umfang von Fr. 6'515.70 festgesetzt. 8. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren "Anordnung Kindesschutzmassnahmen" (inkl. Drittkosten und Verfahrensvertretung von A._____) werden auf Fr. 18'919.70 festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist entzogen (Art. 450c ZGB). 10. (Mitteilung) G. Gegen diesen Entscheid liessen die zwischenzeitlich verheirateten X._____ und Y._____ mit Eingabe vom 28. Juli 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben. H. Mit Entscheid ZK1 17 90 vom 17. Januar 2018, mitgeteilt am 14. Februar 2018, erkannte das Kantonsgericht von Graubünden was folgt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Prättigau/Davos zurückgewiesen. 2. (Kosten) 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung) In den Erwägungen hielt das Kantonsgericht von Graubünden fest, dass die KESB angewiesen werde, ein Fachgutachten hinsichtlich der bei Y._____ bestehenden Pädophilie einzuholen. Vorzugsweise sei der gleiche Gutachter, welcher Y._____ schon im Jahr 2013/2014 begutachtete, nämlich Dr. med. C._____, mit der Erstellung des Fachgutachtens zu beauftragen. Wichtig sei vor allem die bisher nur ungenügend thematisierte Frage, ob Y._____ Pädophilie sich auch auf Jungen erstrecke, zu klären. I. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte die KESB die Weiterführung der Abklärung mit und lud X._____ und Y._____ sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Kindesvertreter, zur Anhörung betreffend Anordnung vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen und Begutachtung vor.

6 / 26 J. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 teilte der Rechtsvertreter von X._____ und Y._____, Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis, der KESB den Verzicht auf eine persönliche Anhörung mit. Man werde stattdessen eine schriftliche Stellungnahme einreichen, nachdem die Fragen schriftlich zugestellt worden seien. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Mai 2018 hiess die KESB das Gesuch von X._____ und Y._____ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren um Abklärung von Kindesschutzmassnahmen gut und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis als Rechtsbeistand. L. Die KESB stellte X._____ und Y._____ mit Schreiben vom 5. Juni 2018 ein schriftliches Anhörungsprotokoll betreffend Einholung eines Gutachtens sowie Erlass vorsorglicher Massnahmen zu und forderte diese auf, dieses unterzeichnet und mit der entsprechenden Stellungnahme an die KESB zu retournieren. Die Stellungnahme von X._____ und Y._____ ging am 31. Juli 2018 bei der KESB ein. M. Am 15. Juni 2018 reichte Amtsbeistand Christoph Furrer, der Amtsvormundschaft Mittelrheintal, auf entsprechende Aufforderung der KESB einen Verlaufsbericht über die Umsetzung der Weisungen aus dem Entscheid der KESB vom 15. Juni 2017 bis zur Aufhebung desselbigen am 17. Januar 2018 ein. N. Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, eine schriftliche Stellungnahme in der Sache ein. O. Den Parteien wurden mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 die von der KESB an Dr. med. C._____ gerichteten Gutachterfragen zur Stellungnahme zugestellt mit der Aufforderung, der KESB allfällige Ergänzungsfragen bis zum 22. Oktober 2018 zuzustellen. Auf entsprechendes Gesuch von X._____ und Y._____ hin, erstreckte die KESB die Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen bis zum 1. November 2018. P. Der Rechtsvertreter von X._____ und Y._____ reichte mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 eine Stellungnahme zum Fragenkatalog ein. Darin wird mehrheitlich die Streichung der Fragen der KESB an den Gutachter bzw. um deren Rückweisung ersucht. Weiter hält er fest, dass es ihm aufgrund der aus seiner Sicht unzulänglichen und unzulässigen Fragestellungen nicht möglich sei, zum jetzigen Zeitpunkt Ergänzungsfragen zu stellen. Man behalte sich jedoch das Recht vor, nach Vorliegen eines überarbeiteten Fragenkatalogs und nach Vorliegen des Gutachtens Erläuterungen zu verlangen und Ergänzungsfragen zu stellen.

7 / 26 Q. Mit Eingabe vom 22. November 2018 nahm Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher zur Eingabe von X._____ und Y._____ vom 31. Oktober 2018 Stellung. R. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2018 [recte: 27. November 2018], mitgeteilt am 28. November 2018, verfügte die KESB was folgt (vgl. act. B.2): 1. Für Y._____, Vater von A._____, wird eine ambulante Begutachtung (Fragenkatalog im Anhang) durch Dr. med. C._____, H._____GmbH (O.1_____/O.2_____), angeordnet (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Der Gutachter wird ausdrücklich auf die Strafbestimmungen im Anhang hingewiesen. 2. Zur Beurteilung der Paar- und Elterninteraktion wird auch die Mutter, X._____, in die ambulante Begutachtung (gleicher Fragenkatalog) durch Dr. med. C._____, H._____GmbH (O.1_____/O.2_____), einbezogen und es wird in diesem Sinne auch über sie eine Begutachtung angeordnet (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Der Gutachter wird ausdrücklich auf die Strafbestimmungen im Anhang hingewiesen. 3. X._____ und Y._____ werden ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 448 ZGB im Rahmen der Gutachtenserstellung hingewiesen und für den Fall einer Missachtung dieser Anordnung auf die Straffolgen von art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bis zu Fr. 10'000.--bestraft wird, wer einer von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die von den Eltern beantragte Überarbeitung der Gutachterfragen (vom 31.10.2018/eingegangen am 09.11.2018) wird abgewiesen. Dieser Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 319 ZPO mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, einzureichen. Es gilt kein Fristenstillstand. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). (Mitteilung). Der sich im Anhang I der Verfügung findende Fragenkatalog führt die folgenden Fragen auf: I. Allgemeine Fragen 1. Besteht bei Y._____ (Vater) eine geistige Behinderung oder eine psychische Störung? Wenn ja, welche und in welchem Ausmass (ICDoder andere anerkannte Klassifikation)? 2. Gemäss den der KESB Prättigau/Davos vorliegenden Akten liegt bei Y._____ (Vater) eine Pädophilie (ICD-10 F65.4, nicht ausschliesslicher Typus; vgl. Gutachten vom 28.01.2014) vor. Handelt es sich um eine ausschliesslich heterosexuelle Pädophilie oder zeigt sich auch eine

8 / 26 homosexuelle Pädophilie (im Gutachten vom 28.01.2014 steht bspw. "die Nacktheit von kleinen Kindern habe ihn erregt".)? 3. a. Inwieweit besteht bei Y._____ Einsicht in die Krankheit/en bzw. Störung/en sowie die Notwendigkeit einer Behandlung? b. Inwieweit besteht bei X._____ Einsicht in die Krankheit/en bzw. Störung/en sowie die Notwendigkeit einer Behandlung ihres Ehemannes? 4. Gibt es Hinweise darauf, dass Y._____ aktuell sich selbst oder Dritte gefährdet durch das Vorliegen einer Krankheit bzw. Störung, resp. aufgrund der Pädophilie (Gutachten 20.01.2014): "inzestiösen [recte: inzestuösen] Konstellationstäter")? 5. Gibt es Hinweise darauf, dass X._____ sich in allen Fällen loyal gegenüber ihrem Ehemann verhalten könnte und damit allfällige sexuelle Handlungen mit Minderjährigen begünstigen könnte resp. diese zusammen mit ihrem Ehemann zu verheimlichen versuchen könnte? 6. Ist aktuell eine ambulante oder (zumindest zeitweilige) stationäre Behandlung zielführend (je mit Begründung)? Falls ja, welche? 7. Ist es notwendig, das Paarcoaching zur Normverdeutlichung (vgl. Akten) weiterzuführen? Falls ja, in welchem Umfang und bei welcher Fachperson (besondere Qualifikationen)? Welche weiteren Paarunterstützungen könnten angezeigt sein? 8. Wie wirken sich die festgestellten Störungen auf die Fähigkeit von Y._____ aus, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere bezüglich: a. Selbständige Betreuung des Sohnes A._____; b. Gefahrenerkennung und selbständige Organisation von Hilfe bzw. Unterstützung, um allfällige für Dritte (Minderjährige) gefährliche Situationen zu vermeiden; c. Verheimlichungstendenzen, um die pädophile Neigung ausleben zu können; d. Verhaltensweisen, um sich ein möglichst angenehmes Umfeld (tatbegünstigendes Umfeld) zu schaffen, um den pädophilen Neigungen unbemerkt nachkommen zu können; a. [recte: e.] die Bedürfnisse des Kindes von den eigenen zu unterscheiden, sie richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren; b. [recte: f.] sich in die Innenwelt des Kindes empathisch hineinzuversetzen und ihm als stabile positive Vertrauensperson zu dienen; c. [recte: g.] seinem Kind den Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen und altersentsprechende Freiräume zu gewähren. welche Gefahr geht dabei auf die Gleichaltrigen (Freunde, Bekannte etc. des Kindes) aus; d. [recte: h.] seinem Kind eine positive Beziehung zu sich als Vater zu ermöglichen?

9 / 26 9. Unter welchen Bedingungen stellt das Zusammenleben mit dem Vater prognostisch eine Gefährdung des Wohls (evtl. in welchen Teilaspekten) von A._____ dar? 10. Unter welchen Bedingungen stellt das Zusammenleben mit der Mutter und dem Vater als Familie (Familienstruktur) prognostisch eine Gefährdung des Wohls (evtl. in welchen Teilaspekten) von A._____ dar? Ist die Mutter in der Lage, das Wohl des Kindes in der aktuellen Struktur (Zusammenleben mit Vater) sicherzustellen? 11. Welche unterstützenden/begleitenden Massnahmen betreffend Versorgung/Betreuung/Sicherstellung der gesunden Entwicklung des Kindes / Schutz vor Übergriffen (sexuelle) im Zusammenleben mit a. den Eltern als Paar b. dem Vater allein und c. der Mutter allein erachten Sie allenfalls als angezeigt? 12. Wie wirken sich allfällige (krankheitsbedingte) Einschränkungen und die spezifische Lebenssituation/sexuelle Neigung des Vater auf die Vater-Kind-Beziehung aus? 13. Wie könnte in Bezug auf die Wohnsituation der Gefahr eines allfälligen Übergriffs entgegengewirkt werden? 14. Wie beurteilen Sie die Fähigkeit und Bereitschaft von Y._____ zur Kooperation mit Ärzteschaft und anderen Betreuungspersonen? II. Entwicklungsperspektive 15. Wie kann/können die derzeit bestehende/n Störung/en behandelt werden (inkl. voraussichtliche Dauer und Heilungsaussichten)? 16. Welche konkreten Gefahren insbesondere für die Gesundheit oder das Leben von A._____ oder Dritten (befreundete Kinder beiderlei Geschlechts), wenn die als notwendig beurteilte Behandlung von Y._____ unterbleibt und z.B. eine (erneute) "Akutphase" eintritt? III. Allgemein 17. Können Sie weitere zweckdienliche Angaben machen (z.B. spezifische Anforderungen an Behandlungen, Behandlungspersonen, geeignete Paarunterstützung des Ehepaares, therapeutische Betreuung des Kindes, Fremdbetreuung etc.)? 18. Kann Y._____ und X._____ Einsicht in das Gutachten gewährt werden (vollumfänglich / mit welchen Vorbehalten)? 19. Welche ergänzenden Bemerkungen drängen sich aus den gutachterlichen Abklärungen auf? Im Anhang II finden sich sodann Hinweise auf die im Zusammenhang mit der Gutachtertätigkeit stehenden Gesetzesbestimmungen (Art. 184 ZPO; Art. 307 StGB und Art. 320 StGB).

10 / 26 S. Gegen diese Verfügung liessen X._____ und Y._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis, mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben und das Folgende beantragen (vgl. act. A.1): 1. Der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 27. November 2018 sei vollständig aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Staates. Prozessantrag: 3. Der Vollzug der verfahrensleitenden Verfügung sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben. T. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2018 beantragte der Kindsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, was folgt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. 2. Der Prozessantrag der Beschwerdeführer sei abzuweisen, d.h. der Vollzug der verfahrensleitenden Verfügung (Erstellen eines Gutachtens durch Dr. C._____) sei nicht aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,7% MwSt. U. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 beantragte die KESB das Folgende: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. V. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit ihrer Beschwerde richten sich die Beschwerdeführer gegen eine prozessleitende Verfügung eines instruierenden Mitgliedes der KESB Prättigau/Davos in einem Abklärungsverfahren betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Gemäss Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung geht die KESB offensichtlich davon aus, dass in solchen Fällen nicht die (Einheits-)- Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB (bzw. in Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) zur Verfügung steht, sondern die Beschwerde

11 / 26 gemäss Art. 319 ff. ZPO. Weder von den Beschwerdeführern noch vom Kindsvertreter wurde diese Auffassung beanstandet bzw. denn hinterfragt. Im Gegenteil gehen beide mit der KESB davon aus, dass auf die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur eingetreten werden könne, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, lassen sich hierzu doch in sämtlichen Eingaben entsprechende Ausführungen finden. Ob die Beschwerdeführer das richtige Rechtsmittel ergriffen haben, auf welches eingetreten werden kann, ist im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen. 1.2. Das Bundesrecht sieht gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als einziges Rechtsmittel die (Einheits-)Beschwerde (Art. 450 ff. ZGB) vor. Diese ist ein devolutives, d.h. ein die Zuständigkeit überwälzendes Rechtsmittel (vgl. auch Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 37 Vor Art. 308-334 ZPO). Mit der Anfechtung geht das Verfahren mit den vollständigen Akten auf die vom kantonalen Recht bestimmte zuständige Rechtsmittelinstanz über (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Diese überprüft den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungsund Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung, gegebenenfalls aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes iura novit curia aber auch darüber hinausgehend – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt diesen neu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.1). Entsprechend dem Schutzzweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (vgl. Art. 388 f. und Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB) und wegen der jederzeitigen Möglichkeit, die getroffenen Massnahmen, sofern sie sich zwischenzeitlich als unangemessen erweisen, aufzuheben oder zu ändern, kommt den Begriffen der formellen und materiellen Rechtskraft – anders als im Zivilprozessrecht (von Ausnahmen wie beispielsweise vorsorgliche Anordnungen i.S.v. Art. 261 ff. ZPO abgesehen) – keine entscheidende Bedeutung zu und ist insbesondere das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision entbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 450 ZGB; so auch in: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7083 f.; [zit. Botschaft Rev. ZGB]). 1.3. Anfechtbar sind alle Endentscheide der KESB (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, z.B. betreffend Ausstand,

12 / 26 Vertretung im Verfahren, Sistierung des Verfahrens oder Mitwirkungspflicht, wurde im Entwurf nicht besonders geregelt und fand auch keinen Eingang im Gesetz. Soweit das kantonale Recht hier keine Regelung trifft, gelten aufgrund von Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss (vgl. Botschaft Rev. ZGB, 7084). 1.4. Die Lehre ist sich in der Frage, ob alle Entscheide der KESB mit der Einheitsbeschwerde angefochten werden können oder ob selbständig eröffnete "Zwischenentscheide" mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO weiterzuziehen sind, nicht einig. Einerseits vertritt Daniel Steck die Auffassung, dass selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB uneingeschränkt anfechtbar sein sollen, für andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen aber nur eine erschwerte Weiterzugsmöglichkeit analog zu Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil), beschränkt auf die Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO, anzunehmen sei (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 17 zu Art. 450 ZGB [zit. Daniel Steck, FamKomm ESR]; derselbe in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 23 f. zu Art. 450 ZGB [zit. Daniel Steck, BSK ESR]; Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountulakis/Affolter- Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 19.15). Diese Ansicht scheint sich auch die Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) angeschlossen zu haben (vgl. Kurt Affolter, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, N 5.78). Betont wird aber in allen Kommentierungen, dass dies nur dann gelten könne, sofern die Kantone nicht eine eigene Regelung getroffen haben. Demgegenüber geht Hermann Schmid davon aus, dass mit der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB allgemein "Entscheide" anfechtbar seien (vgl. Hermann Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 14 f. zu Art. 450 ZGB). Dieser weite Begriff umfasse alle erstinstanzlichen Entscheide sowie gegebenenfalls Entscheide betreffend Art. 439 Abs. 1 ZGB. Die Entscheide beträfen nicht nur Endentscheide, die das Verfahren vor der befassten Instanz abschliessen, sondern etwa auch verfahrensleitende Verfügungen, Zwischenentscheide, Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsentscheide der Erwachsenenschutzbehörde. Das neue Erwachsenenschutzrecht stelle nur ein Einheitsrechtsmittel zur Verfügung (gleicher Meinung ist offenbar auch Ruth Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 8 zu Art. 450b ZGB in fine).

13 / 26 1.5. In der bundesgerichtlichen Praxis lassen sich hierzu keine Entscheide finden. Da die Kantone – unter Vorbehalt der einschlägigen bundesgerichtlichen Bestimmungen – zuständig sind, die Organisation der Behörden und das Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich zu bestimmen (vgl. Art. 54 Abs. 1, 2 und 3 SchlTZGB bzw. Art. 450f ZGB; Daniel Steck, FamKomm ESR, N 12 zu Art. 450 ZGB), könnten Entscheide anderer Kantone zu dieser Frage ohnehin nur unter entsprechendem Vorbehalt als Präjudizen herangezogen werden. 1.6. Das bündnerische kantonale Recht trifft diesbezüglich keine Unterscheidungen. Es sieht – entsprechend der Vorgabe von Art. 450 Abs. 1 ZGB – in Art. 60 Abs. 1 EGzZGB zunächst vor, dass das Kantonsgericht die (einzige) kantonale Beschwerdeinstanz in KESB-Angelegenheiten ist. Gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung. Es herrscht Einigkeit darüber, dass in diesem Zusammenhang die Vorschriften der Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Verfahrensrecht Anwendung finden (vgl. Daniel Steck, FamKomm ESR, N 4 zu Art. 450f ZGB; Botschaft Rev. ZGB, 7088, Hermann Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 450f ZGB). Die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 20. September 2011 zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch hält zu Art. 60 fest, dass in die Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 1) Beschwerden gegen Zwischen- und Endentscheide der KESB, gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der KESB (Art. 450 Abs. 1 und 314 Abs. 1 ZGB) und Entscheide im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 ZGB) fallen (vgl. Botschaft zur Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012, 1009 ff., 1069). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Zwischenentscheide in diesem Zusammenhang in einem engen "technischen" Sinne gemäss Art. 237 Abs. 1 zu verstehen ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber, welcher die fragliche Bestimmung unverändert erliess, damit allgemein Anordnungen im Rahmen des Verfahrens, die nicht auf die endgültige materielle Regelung der Streitfrage gerichtet sind, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen, meinte. Entsprechend wird dieser Begriff im Übrigen auch von der einschlägigen Lehre verwendet (vgl. Daniel Steck, BSK ESR, Titel vor N 22 ff. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, Fam- Komm ESR, Titel vor N 17 zu Art. 450 ZGB; Kurt Affolter, a.a.O., N 5.78; Anna Murphy/Daniel Steck, a.a.O., Titel vor N 19.13 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass der bündnerische Gesetzgeber die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 EGz- ZGB als wirkliche Einheitsbeschwerde gegen jegliche Arten von selbständig eröff-

14 / 26 neten KESB-Entscheiden, mithin auch prozessleitende Verfügungen, ausgestalten wollte. Dass der Kanton dazu berechtigt ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts gemäss Art. 450f ZGB. So ist der Kanton insbesondere kompetent zum Erlass allfälliger prozessualer Besonderheiten bei verfahrensleitenden Verfügungen und Zwischenverfügungen (vgl. Christoph Auer/Michéle Martin, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 6 zu Art. 450f ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7088; a.M. wohl Hermann Schmid, a.a.O., N 14/15 zu Art. 450 ZGB und Ruth Reusser, a.a.O., N 8 zu Art. 450b ZGB in fine, die davon auszugehen scheinen, dass bereits von Bundesrechts wegen auch für verfahrensleitende Verfügungen nur die Einheitsbeschwerde gemäss Art. 450 ZGB zur Verfügung stehe). Es erscheint denn auch systemgerechter, von einem einheitlichen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KESB auszugehen und je nach Anfechtungsobjekt mit Hilfe subsidiärer, sinngemässer Anwendung von Bestimmungen der ZPO die nötigen Anpassungen an die besondere Natur des materiellen Rechts und der zu seiner Verwirklichung vorgesehenen Verfahrensgrundsätze (Untersuchungsgrundsatz, Offizialmaxime etc.) Rechnung zu tragen, als für gewisse Entscheide der KESB ein völlig anderes Rechtsmittel aus der ZPO zu wählen, welches umgekehrt wiederum den besonderen Bedürfnissen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes anzupassen wäre. Somit ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zur Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – auch gegen verfahrensleitende Verfügungen der KESB die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB gegeben ist und nicht die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Welche Anpassungen im Hinblick auf die besondere Natur von verfahrensleitenden Verfügungen durch sinngemässe Anwendung von Bestimmungen aus der ZPO vorzunehmen sind, ist im Folgenden zu prüfen. 1.7. Damit kann gegen prozessleitende Verfügungen der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Gestützt auf Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Beschwerdeinstanz zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. An der (örtlichen) Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer als sorgeberechtigte Eltern von A._____ ihren Wohnsitz wechselten. Örtlich zuständig für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz

15 / 26 des Kindes (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitzwechsel während eines hängigen Verfahrens hat keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zur Folge, weil das einmal angehobene Verfahren am Eröffnungsort rechtshängig bleibt bis zum Abschluss durch den Sachentscheid oder eine andere verfahrenserledigende Verfügung (Art. 442 Abs. 1, Prinzip der perpetuatio fori; Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1). Massgebend ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, d.h. wenn nach aussen hin erstmals manifestiert wird, dass sich die Behörde mit der betroffenen Person befasst (vgl. zum Ganzen: Patrick Fassbind, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 442 ZGB). Die Beschwerdeführer wechselten ihren Wohnsitz am 15. April 2017 von O.3_____ nach O.4_____, K.1_____, also erst nachdem ihnen die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens mitgeteilt wurde (KESB act. 6). Somit gilt die bündnerische Zuständigkeit bis zum Verfahrensabschluss, d.h. bis zum rechtskräftigen Sachentscheid. Durch den Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 90 vom 17. Januar 2018 wurde in der Sache noch kein Endentscheid gefällt, so dass das Verfahren nach wie vor pendent ist. 2. Verfahrensleitende Verfügungen sind Entscheide, welche in der Regel vom verfahrensleitenden Mitglied der für den Endentscheid zuständigen Behörde ausgehen und die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses betreffen (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 237 ZPO). Dazu gehören insbesondere die Beweisverfügungen (vgl. Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 154 ZPO). Die Instruktion eines KESB-Verfahrens und mithin der Erlass der nötigen verfahrensleitenden Verfügungen obliegt gemäss Art. 58 Abs. 1 EGzZGB dem Leiter der KESB oder einem von ihm bezeichneten Behördenmitglied. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird zu den in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fallenden Verfügungen u.a. die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen aufgelistet (lit. a). Vorsorgliche Massnahmen und prozessleitende Verfügungen werden damit verfahrensmässig auf die gleiche Stufe gestellt. Sie sind beides Schritte auf dem Weg zum Endentscheid welche auch mit Blick auf das geltende Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) beförderlich vorzunehmen sind. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht enthalten keine Frist, welche für die Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen gelten würde. Art. 450b Abs. 1 ZGB sieht nur die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen vor und Abs. 2 dieser Bestimmung regelt den Weiterzug von Entscheiden auf dem Gebiete

16 / 26 der fürsorgerischen Unterbringung, welcher innert 10 Tagen zur erfolgen hat. Die gleiche Frist von 10 Tagen gilt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB für die Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich somit ohne weiteres, für die Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen die gleiche kurze Frist vorzusehen und damit Art. 321 Abs. 2 ZPO, wonach für die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen explizit eine zehntägige Frist gilt, subsidiär anzuwenden (vgl. auch Ruth Reusser, a.a.O., N 8 zu Art. 450b ZGB, welche eine Frist von 30 Tagen für die Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen als widersinnig bezeichnet). Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO die Frist von 10 Tagen für die Anfechtung der verfahrensleitenden Verfügung aufgenommen, was sich bezüglich der Dauer der Frist als im Ergebnis richtig erweist. Die am 28. November 2018 mitgeteilte Verfügung ging beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis, am 29. November 2018 ein. Da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, wurde die Beschwerde mit Postaufgabe am 10. Dezember 2018 rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 3. Die Beschwerde wurde schriftlich und begründet eingereicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zweifellos werden die Beschwerdeführer durch die von der KESB angeordnete Einholung eines Gutachtens über diese selbst unmittelbar in ihren Rechten berührt und betroffen, so dass sie gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als direkt am Verfahren beteiligte Personen zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. auch Anna Murphy/Daniel Steck, a.a.O., N 19.20). 4.1. Insbesondere der Autor Daniel Steck vertritt in seinen verschiedenen Kommentierungen zum Erwachsenenschutzrecht in Anlehnung an Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die Auffassung, eine selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung solle nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung möglich sein, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (vgl. Daniel Steck, BSK ESR, N 24 zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, FamKomm ESR, N 17 zu Art. 450 ZGB; Anna Murphy/Daniel Steck, a.a.O., N 19.15). Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Beschwerde in KESB-Sachen gemäss Art. 450 ff. ZGB sehen eine solche Zulassungsbeschränkung nicht vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in sinngemässer Anwendung der ZPO für die Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen gemäss Art. 450 ff. ZGB übernommen werden soll. Hermann Schmid stellt sich gegen derartige "differenzierende Einschränkungen" (Hermann Schmid, a.a.O., N 15 zu Art. 450 ZGB).

17 / 26 4.2. Wesentlich erscheint nun, von der Natur der KESB-Beschwerde auszugehen, welche der Gesetzgeber dieser beimessen wollte. Dieses Rechtsmittel bezweckt die erstmalige gerichtliche Überprüfung von Entscheiden einer Verwaltungsbehörde, welche Personen betreffen, die sich in der Regel in einem Schwächezustand befinden. Folgerichtig gilt bereits für das Verfahren vor der KESB die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Bundesrecht sieht aus diesen Gründen für die Beschwerde nach Art. 450 ff ZGB eine uneingeschränkte Kognition vor, die sogar eine Angemessenheitskontrolle umfasst (Art. 450a ZGB; vgl. Anna Murphy/Daniel Steck, a.a.O., N 19.44). Das kantonale Recht lässt in Art. 60 Abs. 3 EGzZGB im Beschwerdeverfahren zudem unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel zu. Unter diesen Umständen würde eine Beschränkung der Zulassung zur Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen der KESB im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine Verfahrensanomalie bedeuten. Aus den gleichen Gründen passt auch eine Kognitionsbeschränkung durch subsidiäre Anwendung von Art. 320 ZPO nicht zu den Verfahrensgrundsätzen der KESB-Beschwerde. Zu zweifeln wäre überdies daran, ob die Einführung derartiger Schranken in der Tat eine Verfahrensbeschleunigung zur Folge hätte. Dass die Instantiierung einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung grundsätzlich möglich ist, ist unbestritten. Prozessual müsste, falls Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anwendbar erklärt würde, zunächst geprüft werden, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was einen nicht zu unterschätzenden Zusatzaufwand bedeutet. Würde bejahendenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten, so könnten die nicht gehörten Rügen in einer späteren Beschwerde gegen den Hauptentscheid vorgebracht werden, so dass sie zu einem späteren Zeitpunkt dennoch mit voller Kognition zu prüfen wären. So gesehen kann die endgültige Bereinigung von prozessualen Vorfragen im Beschwerdeverfahren ohne Zugangs- oder Kognitionsbeschränkungen sich auch als Vorteil herausstellen, indem im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid nicht zu befürchten ist, dass das Abklärungsverfahren durch eine andere Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen durch die Rechtsmittelinstanz allenfalls wiederholt oder ergänzt werden müsste. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dass Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen der KESB durch das Kantonsgericht von Graubünden ohne Zulassungsbeschränkung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und mit voller Kognition beurteilt werden. Auf die Ausführungen der Beteiligten zur Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit nicht weiter einzugehen. Weil die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

18 / 26 5. Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. Mit Hinweis auf Art. 325 Abs. 1 ZPO hielt die KESB im angefochtenen Entscheid fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nachdem vorstehend geklärt wurde, dass nicht die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung gelangen, sondern vielmehr die Bestimmungen von 450 ff. ZGB (vgl. E. 1.6.), kann dieser Auffassung nicht uneingeschränkt zugestimmt werden, sieht Art. 450c ZGB doch grundsätzlich vor, dass die KESB-Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB – von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Angesichts der besonderen Natur der verfahrensleitenden Verfügungen, die nur einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen und entsprechend beförderlich vorzunehmen sind (Art. 29 Abs. 1 BV), erschiene es jedoch verfehlt, einer dagegen erhobenen Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. Wie erläutert, finden auf KESB-Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen die Einschränkungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO keine Anwendung. Spricht man nun Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu, könnte der Prozess durch eine Partei relativ einfach erheblich verzögert werden, indem sie einerseits gegen die prozessleitende Verfügung und andererseits gegen den von den KESB vorsorglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 450c ZGB) Beschwerde erhebt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1). Angesichts der Tatsache, dass verfahrensleitende Verfügungen lediglich den Prozessverlauf betreffen und nur einen Schritt in Richtung Endentscheid darstellen und in der Regel nur unwesentlich die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen tangieren, rechtfertigte sich die Inkaufnahme der Prozessverzögerung nicht. Jedenfalls rechtfertigen diese Überlegungen eine auf die vorliegende Beschwerde analoge Anwendung von Art. 325 Abs. 1 ZPO. Damit besitzt die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB gegen verfahrensleitende Verfügungen keine aufschiebende Wirkung, wie dies zwar unter einer falschen Prämisse aber im Ergebnis korrekt auch in der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung aufgenommen wurde. Mit der Mitteilung des Hauptentscheides wird der Antrag der Beschwerdeführer indessen ohnehin gegenstandslos. 6.1. Das instruierende Mitglied der KESB hat in der verfahrensleitenden Verfügung vom 27. November 218 in Ziffer 1 des Dispositivs zunächst die Begutachtung von Y._____ angeordnet, was von den Beschwerdeführern grundsätzlich ak-

19 / 26 zeptiert wird. Gemäss Dispositivziffer 2 ist sodann vorgesehen, dass auch X._____ in die Begutachtung einbezogen wird, was die Beschwerdeführer gänzlich ablehnen. Dies sei im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 90 vom 17. Januar 2018 nicht vorgesehen. Ausserdem verstosse dies gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und die Persönlichkeitsrechte von X._____. Die beschwerdeführerischen Ausführungen gehen offensichtlich an der Sache vorbei. 6.2. Das Kantonsgericht hat im erwähnten Entscheid in E. 5 zusammenfassend festgehalten, dass allenfalls Dr. med. C._____, ein mit der Vorgeschichte vertrauter ehemaliger Gutachter des Beschwerdeführers, für die Begutachtung gewonnen werden könne. Dabei seien die seit dem ersten und einzigen Vorfall verflossene Zeit, das jetzige Alter von Y._____, seine aktuellen Lebensumstände, seine Interaktion mit seinem Sohn A._____ und vor allem die Frage nach allfälligen homosexuellen Neigungen von Y._____ etc. in die Begutachtung miteinzubeziehen. Damit könnte zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Begutachtung von Dr. med. C._____ schon vier Jahre zurückliege und sich das Umfeld und die Lebensbedingungen bei Y._____ offensichtlich wesentlich verändert hätten. Dass X._____ als Mutter von A._____ und Ehefrau von Y._____ wesentlicher Teil der aktuellen Lebensumstände von letzterem ist und sein Umfeld und seine Lebensbedingungen massgeblich (mit-)prägt, dürfte ohne weiteres auf der Hand liegen. Es ist somit unerlässlich, dass auch die Rolle von X._____, welche die nächste Bezugsperson von Y._____ sein dürfte, im Zusammenhang mit der ihren Ehemann betreffenden Problematik untersucht wird. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil auch Fachpersonen in der Vergangenheit Fragen in Bezug auf das Verhalten von X._____ in diesem Zusammenhang aufgeworfen haben, welche im Entscheid des Kantonsgerichts erwähnt wurden. So äusserte sich Dr. med. I._____ am 15. September 2014 dahin, zwar lägen viele Informationen hinsichtlich des Vaters vor, doch müssten auch die Fähigkeiten der Kindsmutter abgeklärt werden, realistisch und wirksam mit der Gefährdung ihres Kindes umzugehen. Die Mutter scheine sehr wenig Wissen über Pädophilie zu haben und unterschätze viele relevante Tatsachen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 90 vom 17. Januar 2018 Sachverhalt H. und L.). Die Gutachter Dr. med. F._____ und pract. med. G._____ stellten in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2015 fest, es sei (bei X._____, heutige X._____) eine Bagatellisierung der pädophilen Neigung von Y._____ festzustellen. X._____ verfüge über ein adäquates Wissen über die Pädophilie. Es sei aber eine gewisse Naivität in Bezug auf die Pädophilie auffallend. X._____ vertraue auf Gott und ihre Menschenkenntnisse und habe vertrauensvoll und sorglos im Wissen um die Pädophilie des Kindsvaters eine weitere Schwangerschaft geplant. Weiter weisen sie auf ein Gefälle zwischen X._____

20 / 26 und Y._____ sowie eine finanzielle Abhängigkeit hin, was die Möglichkeit der Manipulation von Y._____ eröffnen würde (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 90 vom 17. Januar 2018 Sachverhalt J.). Dass das Kantonsgericht von Graubünden in besagtem Entscheid die abzuklärenden Aspekte abschliessend definiert hätte, wie es die Beschwerdeführer vortragen, ist nicht zutreffend. So wird bereits im Entscheid in E. 5.7 in fine die zu berücksichtigenden Aspekte offen gehalten, was aus der Verwendung des Wortes "etc." deutlich wird. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die KESB den Sachverhalt ohne Bindung an die Parteianträge von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 446 ZGB). Mithin hat sie – auch im Falle eines Rückweisungsentscheides – die Situation aufgrund der sich darstellenden Lage (allenfalls neu) zu beurteilen und die entsprechend notwendigen Massnahmen anzuordnen. Insoweit ist denn auch fraglich, wie weit die KESB durch den Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 90 zumindest hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhaltes gebunden wurde, hat sie in jedem Fall doch auch die möglichen zwischenzeitlichen Veränderungen mitberücksichtigen, die unter Umständen zum Zeitpunkt des Kantonsgerichtsentscheids noch gar nicht vorgelegen haben. Jedenfalls ist es ihr ohne weiteres möglich, im Rahmen der ihr obliegenden unbeschränkten Pflicht zur Tatsachenfeststellung, weitergehende Abklärungen zu tätigen. Auch wenn sich in den Bestimmungen zum zivilrechtlichen Kindesschutz die grundlegenden Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Subsidiarität und der Komplementarität nicht explizit finden, so gelten diese trotzdem auch in diesem Bereich vollumfänglich. Dass der Einbezug der Ehefrau in die Begutachtung von Y._____ im Zusammenhang mit seiner gutachterlich bereits festgestellten Pädophilie die Folge hat, dass ihr Fragen gestellt werden, die ihr innerstes Privatleben betreffen, ist unvermeidlich. Dies bedeutet aber nicht, dass dies deshalb bereits unverhältnismässig und persönlichkeitsverletzend sein muss. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass X._____ trotz des Wissens um die Pädophilie ihres Partners sich entschieden hat, mit ihm ein Kind zu zeugen und mit ihm zusammen zu leben. Sie steht unter diesen Umständen direkt in der Verantwortung, wenn es darum geht, abzuklären, ob wegen der Pädophilie von Y._____ allfällige Kindesschutzmassnahmen zu treffen sind. Angesichts der möglichen gravierenden Folgen einer falschen Beurteilung für das gemeinsame Kind A._____ ist der Einbezug von X._____ in die Begutachtung ohne weiteres gerechtfertigt und es kann nicht die Rede davon sein, dass dies verbotenerweise in Persönlichkeitsrechte von X._____ eingreift oder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würde.

21 / 26 Im Zentrum steht das Kindeswohl, dessen mögliche Gefährdung so weit als möglich geklärt werden muss. 7.1 Sodann rügen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung die Formulierung beinahe aller von der KESB an den Gutachter gestellten Fragen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 185 Abs. 1 ZPO die Instruktion der sachverständigen Person Sache der das Verfahren führenden Behörde ist und sie die Gutachterfragen formuliert (Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu art. 185 ZPO; Paola Wullschleger, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK-Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 185 ZPO). Die Parteien haben allerdings gemäss Art. 185 Abs. 2 ZPO das Recht, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu stellen. Ob solchen Anträgen stattgeben wird, entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen (Annette Dolge, a.a.O., N 2 zu Art. 185 ZPO). Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die konkrete Formulierung der Fragen bei der zuständigen Behörde (vgl. Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 185 ZPO). Der für die Instruktion zuständigen Behörde ist demnach ein erhebliches Ermessen bei der Formulierung der Gutachterfragen einzuräumen (dahingehend wohl auch BGE 141 V 330 E. 4.2.). Im Folgenden ist auf die hinsichtlich des Fragenkatalogs erhobenen Rügen im Einzelnen einzugehen: 7.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem diese zu den einzelnen Argumenten in der Stellungnahme zu den Expertenfragen nicht Stellung genommen habe. Die Rüge ist unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde auf die Änderungsanträge der Beschwerdeführer eingegangen und sie wurden als unbegründet abgewiesen. Die Begründungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn nicht auf alle vorgebrachten Begründungen im Detail eingegangen wird. Die Vorinstanz durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3.). Es müssen aber zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1.). Diesen Ansprüchen genügt die vorinstanzliche Begründung hinlänglich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt, kann die Verfügung von der Beschwerdeinstanz mit voller Kognition unbe-

22 / 26 schränkt überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1.). 7.2. Hinsichtlich Frage 2 stören sich die Beschwerdeführer offenbar am letzten Zusatz in den Klammern ("im Gutachten vom 28.01.2014 steht bspw. "die Nacktheit von kleinen Kindern habe ihn erregt""). Damit wollte die Vorinstanz offensichtlich lediglich im Sinne eines Beispiels auf eine Passage im Gutachten von 2014 hinweisen, bei welcher nicht klar zwischen hetero- und homosexueller Pädophilie unterschieden wurde, wird darin allgemein auf "kleine Kinder" Bezug genommen. Dies ist nicht zu beanstanden und die Klärung dieser Frage wird ein Hauptbestandteil des Gutachtens sein. Die Fragestellung ist diesbezüglich klar und eindeutig genug. 7.3. Hinsichtlich Frage 3 beanstanden die Beschwerdeführer den Einbezug von X._____ in die Begutachtung. Wie bereits in E. 6. erwähnt, ist ihr Einbezug nicht zu beanstanden und zulässig. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es liege bereits ein Gutachten über X._____ vor, eines zweiten bedürfe es folglich nicht, sind sie nicht zu hören. Es geht bereits aus dem Entscheid ZK1 17 90 vom 17. Januar 2018 E. 5.3.hervor, dass das über X._____ angefertigte Gutachten in der Hauptsache ihre Erziehungsfähigkeit zum Gegenstand hatte, was denn schon von Dr. med. I._____ beanstandet worden war. Ein Verweis auf in anderen Eingaben enthaltenen Rügen ist im Übrigen unzulässig. 7.4. Die Beschwerdeführer beanstanden bezüglich Frage 4 die Ausweitung der Gefährdungsprüfung auf Y._____ selbst bzw. auf Dritte. Ihrer Ansicht nach sei dies weder durch den Entscheid des Kantonsgerichts noch durch das Verhältnismässigkeitsprinzip gedeckt. Die Ausführungen gehen fehl. Allgemein ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Entscheid ZK1 17 90 vom 17. Januar 2018 die KESB zwar angehalten hat, ein Gutachten im Sinne der Erwägungen einzuholen. Das Abklärungsthema wurde aber bewusst breit gehalten und es gilt selbstverständlich auch, auf gewisse Veränderungen bei Y._____ selbst einzugehen (vgl. E. 6. in der Mitte). Im Übrigen ist es der KESB unbenommen, von sich aus relevante Themen anzusprechen und abklären zu lassen. 7.5. Die Beschwerdeführer beantragen die Streichung von Frage 5. Diese Frage ist mit dem Einbezug von X._____ in die Begutachtung verbunden. Die Beurteilung des Experten, wie sich X._____ in gewissen Situationen möglicherweise verhalten würde, ist – mit Blick auf einen adäquaten Schutz von A._____ durch seine Mutter – ohne Zweifel von Relevanz. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit ist abzuweisen.

23 / 26 7.6. Hinsichtlich Frage 6, dessen Streichung die Beschwerdeführer beantragen, wird vorgebracht, konkrete Schutzmassnahmen könnten erst dann beurteilt werden, wenn eine konkrete Gefährdung von A._____ festgestellt sei. Die gestellte Frage sei suggestiv. Das Vorbringen ist nicht stichhaltig. Es liegt in der Natur der Sache begründet, dass Fragenkataloge kaskadenartig aufgebaut sind, so dass der Gutachter auf sich aufbauenden und sich bedingende Fragen antworten kann. Falls der Gutachter allfällige Defizite der Beteiligten feststellt, die eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben könnten, so ist einleuchtend, dass er auch aufzuzeigen hat, wie dieser (potentiellen) Gefährdung am effektivsten entgegengewirkt werden kann. Die dagegen erhobenen Einwände erscheinen als Haarspalterei. Das Gleiche ist hinsichtlich des Vorbringens bezüglich Frage 7 festzustellen. Die Einwände gegen Frage 6 und 7 sind somit nicht zu hören, zumal Dr. med. C._____ als Gutachter mit jahrelanger Berufserfahrung die entsprechenden Fragen ohne Beeinflussung einzuordnen vermag. 7.7. Zu Frage 8 gilt es zu konstatieren, dass alle in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (lit. a bis d [recte: h.]) von Relevanz sind. Der Umgang von Y._____ mit gewissen Situationen des Zusammenlebens mit seinem Sohn ist zu klären. Dass er unter Pädophilie leidet, steht gutachterlich fest und ist grundsätzlich unbestritten. Es ist daher wichtig zu untersuchen, wie der Vater mit gewissen konkreten Situationen umgeht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugt nicht. 7.8. Die gegen Frage 9 erhobenen Einwände, insbesondere dass diese zu Spekulationen Anlass geben würde, sind unverständlich und gehen fehl. Im Gutachten geht es gerade um die Frage, unter welchen Umständen im Rahmen des Zusammenlebens kindsgefährdende Situationen auftreten können. Eine mögliche Vorbeeinflussung des Gutachters durch die Frageformulierung ist auszuschliessen. 7.9. Das Vorbringen gegen Frage 10 beschlägt wiederum den Einbezug von X._____ in das Gutachten. Dass deren Einbezug essentiell ist, wurde bereits in E. 6. und E. 7.4. erläutert. Frage 10 betrifft insbesondere die möglichen Verhaltensweisen der Mutter in gewissen Situationen (insbesondere im Sinne der Fähigkeit zur "Compliance"), was für die Beurteilung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung zweifellos von Bedeutung ist. 7.10. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer bezüglich Fragen 11 und 13, kann auf das in E. 7.6. Gesagte verwiesen werden.

24 / 26 7.11. Die Beschwerdeführer machen geltend, Frage 14 werde nicht durch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden erfasst. Dies trifft nicht zu. Die Frage ist ohne weiteres zuzulassen. Die mangelnde Offenheit von Y._____ ist in den Akten mehrfach thematisiert und spielt auch in die Bereitschaft zur Kooperation mit Ärzten und Betreuungspersonen hinein. 7.12. Die Beschwerdeführer erkennen in den Fragen 15/16 unzulässige Suggestivfragen. Dies trifft nicht zu. Natürlich stets unter der Voraussetzung, dass Störungen bestehen, ist es selbstverständlich relevant, wie diese zu behandeln sind und welche konkreten Gefahren davon ausgehen. 7.13. Das Vorbringen gegen Frage 17 ist abzuweisen. Es handelt sich hierbei um eine Frage nach allfälligen weiteren zweckdienlichen Angaben (standardisierte Schlussfrage). Es ist selbstverständlich, dass sie sich auf das Untersuchungsthema bezieht und beschränkt und nicht einer allgemeinen Beratung dient. Gleiches lässt sich im Hinblick auf das Vorbringen von Fragen 18 und 19 feststellen. 8. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten sind die teilweise unverständlichen Einwände gegen die von der KESB an den Gutachter gestellten Fragen allesamt abzuweisen. Nahe an der Grenze zur Trölerei verkennen sie nämlich das in diesem Zusammenhang der KESB zustehende Ermessen und werfen ihrerseits Fragen auf, wie ernst es den Eltern von A._____ ist, eine allfällige Kindeswohlgefährdung seriös und umfassend abklären zu lassen. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführern zu überbinden (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB die Bestimmung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB anwendbar, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. In den Erwägungen wurde festgestellt, dass die vorgebrachten Beschwerdegründe an der Grenze zur Trölerei liegen (vgl. E. 8.). Da diese Grenze somit noch nicht überschritten wurde, steht einer Anwendung dieser Bestimmung nichts im Wege, zumal bereits aufgrund der Abklärungen der KESB (vgl. KESB act. 198 und 209) die finanziellen Voraussetzungen der Kostenbefreiung gegeben sind (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [BR 215.010; KESV]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben daher beim Kanton Graubünden. Dazu kommen die Kosten der Kindsvertretung,

25 / 26 welche als Teil der Verfahrenskosten gelten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher über CHF 1'486.50 (inkl. Spesen und MwSt.) erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. 9.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. März 2019 (ZK1 18 175) wurde das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, infolge Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO, abgewiesen. Infolgedessen ist für den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter, lic. iur. Stephan Mullis, keine Entschädigung festzulegen.

26 / 26 III. Demnach wird erkannt: 1. Die als Beschwerde gemäss Art. 60 EGzZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB entgegengenommene Eingabe wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'986.50 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindsvertretung CHF 1'486.50 [Dr. iur. Hans Peter Kocher]) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2018 173 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2019 ZK1 2018 173 — Swissrulings