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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.08.2019 ZK1 2018 170

22. August 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,394 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Kindesschutz) | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 40 Urteil vom 22. August 2019 Referenz ZK1 18 170 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Pedrotti und Brunner Richter, Aktuarin Parteien X._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur gegen Y._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Kindesschutz) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 22. November 2018 (Proz. Nr. 135-2017-326) Mitteilung 27. August 2019

2 / 40 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1977, L.1_____ Staatsangehörige, und Y._____, geboren am _____ 1974, verstorben am _____ 2019, von O.1_____, heirateten am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt O.2_____. Aus der Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____ 2009, und B._____, geboren am _____ Oktober 2010, hervor. Seit dem 1. März 2014 lebten die Parteien getrennt. B.a. Mit Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2014 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) das Getrenntleben der Parteien fest. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ teilte er vorläufig X._____ zu; Y._____ räumte er ein Besuchs- und Ferienrecht ein. Der Einzelrichter ordnete zudem eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Kinder an, mit der Aufgabe X._____ und Y._____ in Erziehungsfragen zu unterstützen und das Besuchsrecht zu überwachen. B.b. Am 12./19. Dezember 2014 erging ein weiterer Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur. Gestützt auf ein Gutachten der Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden (fortan KJP Graubünden) vom 16. September 2014 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2014 betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Obhutszuteilung beliess der Einzelrichter die Obhut über die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens bei X._____. Gleichzeitig bestätigte er die errichtete Erziehungsbeistandschaft und präzisierte die Mandatsführung in Bezug auf die Beratung und Unterstützung der Parteien sowie die Koordination, Organisation und Sicherstellung von diversen Unterstützungsmassnahmen. C. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) errichtete mit Entscheid vom 11. November 2014 die seitens des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur mit vorgenanntem Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2014 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zudem betraute sie die Beiständin mit der Umsetzung der seitens des Bezirksgerichts Plessur angeordneten Massnahmen, insbesondere betreffend die Unterstützung von Y._____, die Besuchs- und Ferienplanung, die Unterstützung von X._____ in der Erziehungsarbeit in Form einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), die regelmässige Fremdbetreuung der Kinder tagsüber und die regelmässigen Beratungsgespräche für beide Elternteile bei kinder- und jugendpsychiatrisch ausgebildeten Fachpersonen. Zur Beiständin ernannte sie C._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur.

3 / 40 D. Im Dezember 2014 zog X._____ von O.3_____, dem letzten gemeinsamen Wohnsitz mit Y._____, nach O.4_____ zu ihrem damaligen Partner um. Nach dem Scheitern dieser Beziehung kehrte X._____ mit den Kindern im Februar 2015 nach O.1_____ zurück. E. Zufolge der Verweigerungshaltung von Y._____ in Bezug auf die angeordneten Beratungsgespräche bei der KJP Graubünden regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur mit Eheschutzentscheid vom 15. Dezember 2015 das väterliche Besuchsrecht neu und knüpfte dessen Umfang an regelmässige Eltern- /Beratungsgespräche bei der KJP Graubünden. F. Am 9. März 2016 leitete Y._____ die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Landquart (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) ein. G. Ab Oktober 2016 wohnte X._____ mit den Kindern in O.5_____. Der Umzug von O.1_____ nach O.5_____ erfolgte aufgrund von Mängeln (Schimmelbefall) in der Wohnung. H. A._____ zeigte bereits im Kindergarten Verhaltensauffälligkeiten in Form von Unsicherheit, hoher Emotionalität und Impulsivität. Sowohl bei seiner Einschulung in die erste Primarschulklasse des Schulhauses D._____ in O.1_____ als auch in O.5_____ traten seine emotionalen und sozialen Probleme von Anfang an zutage, sodass A._____ in der Regelklasse nicht tragbar war. Auf Antrag des Amtes für Volksschule und Sport des Kantons Graubünden (AVS) wurde deshalb eine interne Sonderbeschulung für A._____ in die Wege geleitet. Ab dem _____ 2016 besuchte A._____ die erste Klasse der internen Schule des E._____ in O.1_____ und wohnte wochentags in dessen Internat. Die Massnahme war einstweilen befristet bis Juni 2018. I. Am 1. Februar 2017 brachte X._____ die Halbschwester von B._____ und A._____, F._____, zur Welt. Der Vater von F._____ ist der neue Lebenspartner von X._____, G._____. J.a. C._____ erstattete am 15./16. Juni 2017 der KESB Nordbünden ihren Rechenschaftsbericht bzw. Schlussbericht zur Mandatsführung. Dem Schlussbericht ist zu entnehmen, dass eine Umsetzung der begleitenden Massnahmen gemäss den Eheschutzentscheiden vom 23. Mai 2014 und 12./19. Dezember 2014 erreicht werden konnte: Ab Mai 2015 erhielt X._____ zweimal monatlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung, ab dem Umzug nach O.1_____ bis zum Kindergarteneintritt besuchte B._____ vier Halbtage und einen ganzen Tag pro Woche eine Kindertagesstätte (I._____) und nach anfänglicher Ablehnung durch Y._____ fan-

4 / 40 den ab März 2016 regelmässige Elterngespräche bei der KJP Graubünden statt. Zudem befand sich B._____ bis Dezember 2016 in Therapie bei der KJP Graubünden; die Beendigung der Therapie erfolgte durch die Mutter. J.b. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 übertrug die KESB Nordbünden das Mandat von C._____ an H._____, Berufsbeistandschaft Landquart. H._____ trat ihr Amt am 11. September 2017 an. K.a. In der Folge plante X._____ mit den Kindern per 1. April 2018 nach O.6_____ zu ihrem jetzigen Lebenspartner und Kindsvater von F._____ zu ziehen. Aufgrund des beabsichtigten erneuten Umzuges von X._____ reichte H._____ am 25. Oktober 2017 eine Gefährdungsmeldung beim Regionalgericht Landquart ein. Dabei stellte sie den Antrag auf Überprüfung der Obhutszuteilung an X._____ und gegebenenfalls auf Übertragung der Obhut an Y._____ sowie auf Neubeurteilung der bestehenden Massnahmen (regelmässige Unterstützung von X._____ in ihrer Erziehungsfähigkeit und regelmässige Unterstützung von Y._____ in Betreuungsaufgaben). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vielen Umzüge von X._____ sowie der nach wie vor grosse zwischenelterliche Konflikt für die Kinder als äussert schwierig, entwicklungshemmend und unzumutbar angesehen würden. Der für 2018 geplante Umzug nach O.6_____ verstärke die Problematik und die Belastung für die Kinder zusätzlich. Eine Entspannung der Situation habe gemäss der Beiständin auch nicht, wie erhofft, durch die bereits im Jahr 2014 durch das Gericht angeordneten Massnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung durch den Verein KJBE und Elterngespräche durch die KJP Graubünden, Ernennung von Beiständen etc.) herbeigeführt werden können. Die Beiständin sah das Problem vorwiegend in der Erziehungsfähigkeit von X._____, welche insbesondere unter den Aspekten der Kontinuität und Stabilität (Umgebung, Beziehungen), Bindungstoleranz sowie der Bereitschaft, elterliche Verantwortung zu übernehmen, aus ihrer Sicht in ungenügender Weise vorhanden sei. K.b. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2017 verbot der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart X._____ gerichtlich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, den Wohnsitz von A._____ und B._____ ohne Zustimmung des Gerichts zu verlegen oder A._____ ohne Zustimmung des Gerichts im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. L.a. Am 21. November 2017 fand die erste Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung gaben die Parteien folgende Anträge zu Protokoll:

5 / 40 Anträge von Y._____: 1. Die Ziff. 1. sowie 5. des Entscheids des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. Mai 2014 seien aufzuheben und die elterliche Obhut über die Kinder A._____, geb. am _____ 2009, und B._____, geb. am _____2010, sei Y._____ zu übertragen. 2. Eventualiter sei es X._____ unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Wohnsitz der gemeinsamen Kinder A._____, geb. am _____ 2009, und B._____, geb. am _____2010, ohne Zustimmung des Gerichtes zu verlegen und/oder A._____ ohne Zustimmung des Gerichtes im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.). Anträge von X._____: 1. Der Antrag sei abzuweisen. 2. Die superprovisorische Massnahme bezüglich Verbot Wohnsitzverlegung für A._____ und B._____ sei aufzuheben und es sei der KM zu erlauben, bei Nachweis einer geeigneten neuen Einrichtung per 31. März 2018 A._____ in eine geeignete [recte wohl: einer geeigneten] Schule am neuen Wohnort unterzubringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der antragstellenden Behörde. L.b. Im Zuge der Verhandlung verfügte der Einzelrichter die Weitergeltung der superprovisorisch angeordneten Massnahme vom 30. Oktober 2017. Zudem stellte er die Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Parteien durch die KJP Graubünden und die Einholung weiterer schriftlicher Auskünfte durch das Gericht in Aussicht. M.a. Unter Zustimmung beider Parteien beauftragte der Einzelrichter mit Schreiben vom 17. Januar 2018 J._____ von der KJP Graubünden mit der Erstellung des Gutachtens und unterbreitete ihm die folgenden Fragen zur Beantwortung: 1. Überprüfung der elterlichen Obhut im Falle des Umzugs der Mutter 2. Empfehlungen, ob zusätzliche Massnahmen angeordnet werden müssen, falls keine Obhutsänderung angezeigt ist 3. Erziehungsfähigkeit des Vaters, falls eine Obhutsänderung notwendig erscheint

6 / 40 M.b. Angesichts des kurz bevorstehenden Umzugs von X._____ nach O.6_____ forderte der Einzelrichter J._____ mit dem Gutachtensauftrag auf, bis spätestens Ende Februar 2018 eine Vorempfehlung abzugeben. Am 27. Februar 2018 gaben die Gutachter J._____ und K._____ folgende Vorempfehlung ab: [...] Im Sinne der Wahrung der Stabilität wird bis zum Abschluss der Begutachtung empfohlen, dass A._____ mindestens bis Abschluss des aktuellen Schuljahres im Therapiehaus E._____ verbleibt. Die Besuchswochenenden bei Herrn Y._____ sowie Frau X._____ sollen weiterhin alternierend fortgeführt werden. Aufgrund der weiten Distanz von O.6_____ nach O.1_____ soll der bisherige Dienstagabend bei Frau X._____ entfallen. Weiter wird empfohlen, dass B._____ vorläufig mit Frau X._____ nach O.6_____ zieht und weiterhin jedes zweite Wochenende bei Herr Y._____ verbringt. Der Umzug nach O.6_____ wird für B._____ insofern als ungünstig erachtet, da ihr erstes Schuljahr in O.5_____ damit unterbrochen wird und von ihr dadurch eine Umstellungsleistung erbracht werden muss. Da jedoch ein Umzug zu Herr Y._____ ebenfalls einen Schulwechsel bedeuten würde, und sich aufgrund des Loyalitätskonflikts bereits erste Anzeichen für Besuchskontaktverweigerung bei Herr Y._____ zeigen, ist der Umzug nach O.6_____ mit Frau X._____ bis mindestens zum Ende der Begutachtung aus gutachterlicher Sicht vorzuziehen. M.c. Nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien zur Vorempfehlung erliess der Einzelrichter am 14. März 2018 den folgenden Zwischenentscheid: 1. Die superprovisorische Massnahme vom 21. November 2017 wird bezüglich B._____, geboren am _____2010, aufgehoben. B._____ kann vorläufig mit X._____ nach O.6_____ ziehen und weiterhin jedes zweite Wochenende bei Y._____ verbringen. 2. Bezüglich A._____, geboren am _____ 2009, wird im Sinne einer befristeten Massnahme in Ergänzung zur superprovisorischen Massnahme vom 21. November 2017, was folgt angeordnet: X._____ wird gerichtlich verboten, den Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes A._____ ohne Zustimmung des Gerichts zu verlegen oder A._____ ohne Zustimmung des Gerichts vor Ablauf des laufenden Schuljahres im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. Der bisherige Dienstagabend bei X._____ entfällt auf Grund der weiten Distanz zum Wohle des Kindes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. 3. Die vorstehende Anordnung gemäss Ziff. 2 ergeht unter der ausdrücklichen Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen

7 / 40 Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) M.d. Am 4. Juni 2018 lag das Gutachten der KJP Graubünden vor. Betreffend die Erziehungsfähigkeit der Parteien gaben die Gutachter folgende Empfehlungen ab: 1. Überprüfung der elterlichen Obhut im Falle des Umzugs von Frau X._____ Die Erziehungsfähigkeit von Frau X._____ für A._____, als auch für B._____ wird als in einem Mass als eingeschränkt beurteilt, dass dem Gericht eine Obhutsänderung empfohlen wird. 2. Empfehlungen, ob zusätzliche Massnahmen angeordnet werden müssen, falls keine Obhutsänderung angezeigt sei Eine Obhutsänderung ist aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit sowohl von Frau X._____ als auch von Herr Y._____ angezeigt. Dem Gericht wird für beide Kinder eine Platzierung in einem Heim empfohlen. 3. Erziehungsfähigkeit des Vaters, falls eine Obhutsänderung notwendig erscheint Die Erziehungsfähigkeit von Herr Y._____ bezüglich der täglichen Betreuung und Pflege von B._____ und A._____ wird als nicht ausreichend beurteilt, für Wochenendbesuche und Ferien wird sie als ausreichend eingeschätzt. M.e. Die Parteien erhielten das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt. Y._____ beantragte – im Falle einer Fremdplatzierung – den Eintritt der Kinder ins Schulheim O.7_____. Demgegenüber lehnte X._____ die empfohlene Heimeinweisung für B._____ als unbegründet und unverhältnismässig ab. In Bezug auf A._____ forderte sie eine baldmöglichste Umplatzierung ins Schulheim L._____. Zudem beantragte sie eine Ergänzung des Gutachtens. M.f. Mit prozessleitender Verfügung/Zwischenentscheid vom 29. Juni 2018 verbot der Einzelrichter X._____ gerichtlich unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, den Wohnsitz von A._____ ohne Zustimmung des Gerichts zu verlegen oder A._____ ohne Zustimmung des Gerichts im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. Im Sinne einer vorübergehenden Regelung ver-

8 / 40 fügte der Einzelrichter, dass A._____ das Schuljahr 2018/19 im Therapiehaus E._____ besuchen bzw. beginnen werde. M.g. Auf Antrag nunmehr beider Parteien gab der Einzelrichter mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2018 ein Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 4. Juni 2018 bei der KJP Graubünden in Auftrag. M.h. Im Ergänzungsgutachten der KJP Graubünden vom _____ 2018 hielten die Gutachter an ihren Erkenntnissen aus dem Gutachten vom 4. Juni 2018 fest und empfahlen eine längerfristige Fremdplatzierung sowohl von B._____ als auch von A._____. Als geeignete Wohnheime für beide Kinder erachteten die Gutachter das Wohnheim L._____ und das Schulheim O.7_____ oder das Schulheim O.8_____. M.i. Mit Eingaben vom 24. resp. 27. September 2018 nahmen die Parteien zum Ergänzungsgutachten Stellung und stellten Beweisanträge. N. Die zweite Hauptverhandlung fand am 25. Oktober 2018 statt. Im Beweisfahren anlässlich der Hauptverhandlung stellten beide Parteien erneut Beweisanträge. Insbesondere beantragte X._____ die Einholung eines Obergutachtens ausserhalb der KJP Graubünden sowie die Aufforderung von M._____, psychiatrische Therapeutin von B._____, seitens des Gerichts zu einer Stellungnahme. Im Rahmen der Schlussvorträge gaben die Parteien ihre abschliessenden Anträge zu Protokoll: Anträge von Y._____: 1. Die Ziff. 1. des Entscheids des Erstinstanzlichen Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Plessur vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und X._____ Kaulen sei die elterliche Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder A._____, geb. am _____ 2009, und B._____, geb. am _____2010, zu entziehen. B._____, geb. am _____2010, sei im Schulheim L._____ und A._____, geb. am _____ 2009, im Schulheim O.7_____ unterzubringen. Eventualiter seien die Kinder in einem Schulheim unterzubringen, welches sich ca. in der Mitte der Distanz zwischen O.9_____ und O.6_____ befindet, beispielsweise in der Nähe von O.10_____. 2. Y._____ sei berechtigt zu erklären, die Kinder A._____ und B._____ gleichzeitig jedes zweite Wochenende von Freitag, spätestens 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

9 / 40 3. Ziff. 5 des Entscheids des Erstinstanzlichen Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. Mai 2014 sei aufzuheben und Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder A._____ sowie B._____ pränumerando auf den ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbetrag von max. je CHF 400.00, insgesamt mithin max. CHF 800.00, zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, oder einen monatlichen Unterhaltsbetrag je Kind nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.). Anträge von X._____: 1. Der Antrag auf Obhutsänderung sei abzuweisen. 2. Die superprovisorische Massnahme bezüglich Verbot Wohnsitzverlegung für A._____ sei aufzuheben und es sei der KM zu erlauben, A._____ sobald möglich in eine geeignete Einrichtung in ihrer Nähe und soweit möglich im Schulheim L._____ unterzubringen. 3. B._____ sei unter der Obhut der Kindsmutter zu belassen. Allenfalls seien geeignete Massnahmen in Bezug auf die Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der antragstellenden Behörde. O. Der weitere Prozessverlauf vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart kann den Akten entnommen werden. P. Nach Durchführung der zweiten Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 22. November 2018, wie folgt: 1. X._____ wird unter Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 15./19. Dezember 2014, die Obhut und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder A._____, geboren am _____ 2009, und B._____, geboren am _____2010, entzogen. 2. Y._____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder A._____, geboren am _____ 2009, und B._____, geboren am _____2010, entzogen. 3. Die elterliche Sorge über die Kinder A._____, geboren am _____ 2009, und B._____, geboren am _____2010, wird im Übrigen bei den Eltern belassen. 4. Es wird die Fremdplatzierung von A._____, geboren am _____ 2009, und B._____, geboren am _____2010, gerichtlich angeordnet (Art. 310 ZGB).

10 / 40 a) A._____ wird fortan, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, und bis auf weiteres das Schulheim L._____, O.11_____, besuchen und unter der Woche im Schulheim leben. Der Übertritt in das Schulheim L._____ vom Therapiehaus E._____ in O.1_____ GR wird durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der [recte: die] Beiständin geregelt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). b) B._____ wird ebenfalls fortan und bis auf weiteres das Schulheim, L._____, O.11_____, besuchen und unter der Woche im Schulheim leben. c) In Bezug auf B._____ ergeht der unter lit. b gefällte Entscheid unter der Bedingung, dass das Schulheim L._____ B._____ einen Platz anbieten kann. Die diesbezüglichen Abklärungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der Beiständin (Art. 315a Abs. 1 ZGB). d) lm Falle, dass B._____ kein Platz im Schulheim L._____ angeboten werden kann, hat die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dafür besorgt zu sein, schnellstmöglich eine geeignete Einrichtung für B._____ zu finden, welche sich in der Nähe des Schulheims L._____ und dem Wohnort der Mutter (O.6_____) befindet (Art. 315a Abs. 1 ZGB). 5. Besuchs- und Ferienrecht a) Y._____ ist berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ gemeinsam jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Y._____ ist ausserdem berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ gemeinsam während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. b) X._____ ist berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. X._____ ist ausserdem berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ gemeinsam während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. c) Im Übrigen ist eine flexible Handhabung des Besuchsrechts unter Wahrung der berechtigten Interessen aller Beteiligten vorgesehen. In diesen Bereich fallen z.B. ausserordentliche Übernachtungen von A._____ oder B._____ bei X._____, welche in Absprache mit dem entsprechenden Schulheim sowie der zuständigen Beiständin unter der Woche stattfinden können. d) Die Koordination des Besuchs- und Ferienrechts erfolgt durch die zuständige Beiständin.

11 / 40 6. Kostenfolge a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 sowie die Kosten für die eingeholten Gutachten im Umfang von insgesamt CHF 8'601.00 (Gutachten vom 4. Juli 2018: CHF 7'518.00 und Ergänzungsgutachten vom _____ 2018: CHF 1'083.00) gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien und werden – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Es werden gegenseitig keine Parteientschädigungen zugesprochen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y._____, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – mit CHF 5'052.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. d) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von X._____, Rechtsanwältin Iic. iur. Susanna Mazzetta, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – mit CHF 6'953.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. (Rechtsmittelbelehrungen) 8. (Mitteilung) Q. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1. Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Entscheides des Eheschutzrichters Landquart vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 22. November 2018, seien aufzuheben. 2. Der Antrag auf Obhutsänderung sei abzuweisen. 3. Die superprovisorische Massnahme bezüglich Verbot Wohnsitzverlegung für A._____ sei aufzuheben und es sei der Kindsmutter zu erlauben, A._____ sobald wie möglich in eine geeignete Einrichtung in ihrer Nähe und soweit möglich im Schulheim L._____ unterzubringen. 4. B._____ sei unter der Obhut der Kindsmutter zu belassen. Allenfalls seien geeignete Massnahmen in Bezug auf die Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter anzuordnen. 5. Der Berufung sei im Umfang der Anträge aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Den vor Vorinstanz gestellten Beweisanträgen sei nachzukommen: Es sei ein Obergutachten ausserhalb des KJP Graubünden einzuholen, u.a. in Bezug auf die korrekte Erfassung der Lebensumstände der Kinder in O.6_____, die Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter mit allfälliger Unterstützungsmassnahmen und deren Evaluation, die Klärung der Widersprüche in den Gutachten des KJP seit 2014. Es sei Frau Dr. med. M._____, zu einer Stellungnahme bezüglich ihrer Einschätzung aufzufordern, in Bezug auf - die Notwendigkeit einer Heimeinweisung von B._____

12 / 40 - die Einschätzung der Empathiefähigkeit der Kindsmutter gegenüber B._____ bzw. ihren Kindern (Fähigkeit der empathischen Perspektivenübernahme) - die Entwicklung von B._____ seit der Therapieaufnahme - allenfalls Empfehlungen betreffend unterstützende Begleitungen der Familie bei einem Verbleib von B._____ in der Familie, soweit notwendig - allenfalls Diagnose und weitere Behandlungsschritte bezüglich B._____ 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der antragstellenden Behörde und der Gegenpartei. R. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden forderte Y._____ mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 zur Erstattung der Berufungsantwort auf und erteilte der Berufung mit Bezug auf B._____ (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung) einstweilen aufschiebende Wirkung. S. Mit Berufungsantwort vom 19. Dezember 2018 liess Y._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. T. Beide Parteien stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die Vorsitzende hiess beide Gesuche gut und erteilte X._____ (ZK1 18 171) sowie Y._____ (ZK1 18 179) mit Verfügungen vom 12. Februar 2019 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren. U.a. Die Beiständin, H._____, setzte das Kantonsgericht mit Eingabe vom 31. Januar 2019 darüber in Kenntnis, dass sich als Folge der einstweilen gewährten aufschiebenden Wirkung Probleme bei der Umsetzung des väterlichen Besuchsrechts ergeben hätten. Entsprechend ersuchte sie um Erteilung von Weisungen betreffend die Regelung der Besuchsmodalitäten. Ausserdem teilte die Beiständin hierorts mit, dass A._____ am 24. Januar 2019 vom Therapiehaus E._____, O.1_____, ins Schulheim L._____, O.11_____, übergetreten sei. U.b. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2019 hiess die Vorsitzende das Gesuch von X._____ um aufschiebende Wirkung teilweise gut, schob die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 4.b) bis 4.d) des angefochtenen Entscheids auf und beliess B._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Erlass einer anderslautenden Anordnung unter der Obhut von X._____. Die Vorsitzende erwog sodann, dass der mit Berufung eingereichte Bericht von M._____ vom 5. Dezember 2018 zu den Akten genommen werde und zwecks Abklärung

13 / 40 der aktuellen Verhältnisse schriftliche Auskünfte beizuziehen seien. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, allfällige Einwendungen oder Ergänzungen zu den vorgesehenen Beweisabnahmen (schriftliche Auskünfte) vorzubringen und sich zu den Anträgen der Beiständin in Zusammenhang mit dem väterlichen Besuchsrecht sowie der Regelung der Besuchsmodalitäten im Falle einer Gutheissung der Berufung zu äussern. U.c. Mit Stellungnahmen vom 21. bzw. 22. Februar 2019 kamen die Parteien dieser Aufforderung nach. In der Folge regelte die Vorsitzende mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2019 das väterliche Besuchs- und Ferienrecht vorsorglich. V. Die Vorsitzende holte alsdann mit Schreiben vom 27. Februar 2019 von M._____ (psychiatrische Therapeutin von B._____), H._____ (Beiständin) und N._____ (Lehrerin von B._____, Primarschule O.6_____) je eine schriftliche Auskunft nach Art. 190 ZPO ein. Die schriftlichen Auskünfte gingen dem Kantonsgericht am 5. März 2019, 12. März 2019 und 24. April 2019 zu. W.a. Am 2. April 2019 verstarb Y._____ Gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt vom 17. April 2019 wurde am 11. April 2019 – nachdem offenbar sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben – die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von Y._____ angeordnet. W.b. Die Vorsitzende stellte X._____ mit Schreiben vom 26. April 2019 je eine Kopie der eingeholten schriftlichen Auskünfte zur Kenntnisnahme zu. Zudem räumte sie X._____ mit selbigem Schreiben Frist ein, um sich zur Frage, ob die in Form einer vorsorglichen Massnahme vom Scheidungsrichter angeordneten, aber noch nicht rechtskräftigen Kindesschutzmassnahmen bestehen bleiben, wenn das Scheidungsverfahren zufolge des Todes eines Ehegatten gegenstandlos werde und mit einer Abschreibung ende, zu äussern. W.c. Mit Abschreibungsentscheid vom 1. Mai 2019 schrieb das Regionalgericht Landquart das Scheidungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. W.d. X._____ kam der Aufforderung der Vorsitzenden mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 nach. Sie sah die funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts weiterhin als gegeben und notwendig an. Insofern beantragte sie die Weiterführung des Verfahrens und die Klärung der Hauptfragen betreffend Obhutszuteilung, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Heimeinweisung. In der Folge setzte die Vorsitzende X._____ sowie H._____ mit Schreiben vom 27. Mai 2019 darüber in

14 / 40 Kenntnis, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei und die Berufung nunmehr der I. Zivilkammer zum Entscheid vorgelegt werde. X. Am 13. Juni 2019 wurde das Konkursverfahren betreffend Y._____ mangels Aktiven eingestellt. Die Einstellung wurde alsdann mit Publikation vom 20. Juni 2019 öffentlich bekannt gemacht, unter Hinweis darauf, dass das Verfahren als geschlossen erklärt werde, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leiste. Y. Mit Noveneingabe vom 3. Juli 2019 reichte X._____ hierorts einen Abklärungsbericht datierend vom 1. Juli 2019 von P._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Q._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hinsichtlich ihrer Diagnose Borderline-Störung ein. Z. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschrift, im angefochtenen Entscheid sowie in den Gutachten der KJP Graubünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart ordnete die vorliegend strittigen Kindesschutzmassnahmen im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Ehescheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme an (Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 ZPO). Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, gegen den auf kantonaler Ebene die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). 1.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren werden im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsa-

15 / 40 chen am Regionalgericht Landquart vom 25. Oktober 2018 ging X._____ (fortan Ehefrau oder Kindsmutter bzw. Mutter) am 26. November 2018 zu (act. B.1 samt Couvert und Sendungsverfolgung). Die dagegen erhobene Berufung vom 6. Dezember 2018 erweist sich als fristgerecht (act. A.1). Die Berufungsschrift entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten. 2.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Solche Massnahmen reichen von der Erteilung von Weisungen über die Errichtung von Beistandschaften und die Aufhebung der elterlichen Obhut bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Art. 307 ff. ZGB). Im Rahmen eines Scheidungsoder Eheschutzverfahrens fällt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der angeordneten Massnahmen in derartigen Fällen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Der Scheidungsrichter kann solche Kindesschutzmassnahmen auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen erlassen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 3 ff. zu Art. 315-315b ZGB). Die Zuständigkeit des Gerichts ist insofern eingeschränkt, als die Kindesschutzbehörde einerseits bezüglich der Weiterführung bereits vor dem Gerichtsverfahren eingeleiteter Kindesschutzverfahren sowie andererseits bei besonderer Dringlichkeit zuständig bleibt (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 und 2 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätzlich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist sie auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsinstanz; sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindesschutzmassnahmen anzuordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilweise) vorübergehend auszusetzen, soweit das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 315-315b ZGB; PKG 2014 Nr. 3 E. 5.a). 2.2. Wie bereits erwähnt, erliess die Vorinstanz die strittigen Kindesschutzmassnahmen als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren der Parteien (Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 ZPO; vorstehend E. 1.1.). Y._____ (fortan Ehemann oder Kindsvater bzw. Vater) verstarb am 2. April 2019. Mit Abschreibungsentscheid vom 1. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend Ehescheidung zufolge des Todes des Ehemannes als gegenstandslos geworden ab. Nach Wegfall der Rechtshängigkeit eines Scheidungsver-

16 / 40 fahrens endet die gerichtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich und der Erlass von Kindesschutzmassnahmen fällt wieder in die Kompetenz der Kindesschutzbehörde (soeben vorstehend E. 2.1.; Art. 315 Abs. 1 und Art. 315a Abs. 1 ZGB). Vorliegend stellt sich somit vorab die Frage nach dem Schicksal der berufungsgegenständlichen – in Form einer vorsorglichen Massnahme vom Scheidungsrichter angeordneten, aber noch nicht rechtskräftigen – Kindesschutzmassnahmen nach Abschreibung des Scheidungsverfahrens zufolge des Todes des Kindsvaters. Es ist mithin die Frage nach dem Fortbestand der funktionellen Zuständigkeit der hiesigen Kammer als Berufungsgericht zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu klären. Darüber hinaus sind die Folgen des Todes des Ehemannes im Hinblick auf die Universalsukzession und auf die dem Ehemann gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu klären. 2.2.1. Vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet. Die Geltung einer vorsorglichen Massnahme endet somit in der Regel mit dem Entscheid über die entsprechende Scheidungsfolge im Scheidungsurteil. Die vorsorgliche Massnahme fällt ipso iure dahin. Eine über den rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens hinausgehende Dauer kann ausnahmsweise für vorsorgliche Massnahmen vermögensrechtlicher Natur oder für Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. In der Regel erfolgt dies in Form einer Bestätigung der Massnahme mit dem Endentscheid (Thomas Sutter- Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 29 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 11 zu Art. 276 ZPO; Dieter Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, 2016 Zürich, N 8 f. zu Art. 137 aZGB). Endet das Scheidungsverfahren ohne Scheidung der Ehe, so gelten die angeordneten Massnahmen weiter, solange die Ehegatten getrennt leben und das nun wieder zuständige Eheschutzgericht die Massnahme nicht auf Antrag einer der Ehegatten abändert (BGE 137 III 614 E. 3 = Pra 101 Nr. 74; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, a.a.O., N 31 zu Art. 276 ZPO; Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 137 aZGB). Eine analoge Regelung drängt sich für die Weitergeltung von Kindesschutzmassnahmen auf, deren Notwendigkeit trotz dem Tode eines Elternteils und Abschreibung des Scheidungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit gegeben sein kann.

17 / 40 Haben die angefochtenen Kindesschutzmassnahmen aufgrund ihres Zweckes über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus Bestand, bleibt auch die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsinstanz zu deren Überprüfung bestehen. Andernfalls könnte sich die Berufungsinstanz wohl dem Vorwurf der Rechtsverweigerung aussetzen (vgl. für den umgekehrten Fall eines Wechsels der Zuständigkeit von der Kindesschutzbehörde zum Gericht während hängiger Beschwerde gegen die von der Kindesschutzbehörde angeordnete Massnahme: Urteil des Bundesgerichts 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.4). Erst eine allfällige Änderung der gerichtlich angeordneten Massnahme aufgrund neu eingetretener Tatsachen fiele nach Beendigung des Gerichtsverfahrens wieder in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde (Art. 315b Abs. 2 ZGB). Vorliegend vermag der Tod des Vaters während laufendem Berufungsverfahren daher an der funktionellen Zuständigkeit der hiesigen Kammer zur Beurteilung der Berufung und Überprüfung des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Einhergehend mit der Kindsmutter ist daher über die Berufung zu entscheiden (vgl. act. A.7; act. D.12; vorstehend E. W.b. und W.d.). 2.2.2. Im Berufungsverfahren ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über die beiden Kinder A._____ und B._____ sowie die Fremdplatzierung von B._____ zu beurteilen. Das vorliegende Verfahren tangiert somit primär die Rechtsstellung der Mutter als dem (ehemals) obhutsberechtigten Elternteil. Die Beteiligung des Ehemannes am Berufungsverfahren beschränkte sich einzig auf seine Stellung als Vater und den sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechten. Letztere hängen so eng mit der Person bzw. der Rechtsstellung des Ehemannes als Vater zusammen, dass es sich um höchstpersönliche Rechte handelt. Diese sind unvererblich und unterliegen nicht der Universalsukzession im Sinne von Art. 560 ZGB. Entsprechend ist ein Parteiwechsel in der Sache selbst ausgeschlossen. Die Erben des Ehemannes bzw. das Konkursamt der Region Landquart als Vertreter des ausgeschlagenen Nachlasses (Konkursmasse) treten einzig bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Gesetzes wegen in den Prozess ein. Dabei nimmt die eintretende Partei den Prozess in der Lage auf, in welcher er sich im Moment des Parteiwechsels befindet. Im Zeitpunkt des Ablebens des Ehemannes war der ordentliche Schriftenwechsel, einschliesslich der Anträge zum Kostenpunkt, bereits abgeschlossen. Ausserdem werden dem Nachlass des Ehemannes bzw. der Konkursmasse keine Prozesskosten auferlegt, die nicht von der dem Ehemann gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt sind (vgl. vor- und nachstehend E. T. sowie E. 11. und 12.; act. A.1 und F.1 in ZK1 18 179). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar ebenfalls höchstpersönlicher Natur, da die Mittellosigkeit konkret zu prüfen ist und

18 / 40 die unentgeltliche Rechtspflege damit stets einer bestimmten Person, nicht aber allfälligen Rechtsnachfolgern im Prozess, erteilt wird. Das heisst, die dem Ehemann bewilligte unentgeltliche Rechtspflege war mit dem bedürftigen Ehemann als Partei verknüpft, erlosch mit dessen Ausscheiden aus dem Prozess und ging nicht von Rechts wegen auf die Erben bzw. Konkursmasse über. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege wirkt sich aber dennoch zu deren Gunsten aus. Einerseits sind die bis zum Ausscheiden des Berechtigten aufgelaufenen Gerichtskosten von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst, unter Befreiung der Rechtsnachfolger, und anderseits ist der eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand für seine bisherige Tätigkeit aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.220/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 3; nachstehend E. 11. und 12.). Daraus folgt, dass das vorliegende Erkenntnis den Nachlass des Ehemannes bzw. die Konkursmasse nicht beschwert. Auf das Einholen einer Stellungnahme des Konkursamtes der Region Landquart durfte daher verzichtet werden. 3.1. Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung (vorstehend E. 1.3.). Dem Grundsatz nach stellt das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Soweit dabei Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). 3.2. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch nicht gerechtfertigt. Auch der Berufungsrichter hat nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anordnen, um einen dem Wohle des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist in Kauf zu nehmen, dass die Parteien, wenn das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegt, Noven im Berufungsverfahren einreichen können, auch wenn die Vorausset-

19 / 40 zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Praxisänderung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Urteil ZK1 16 105 vom 19. September 2018 E. 2.2.2, wonach für eine strengere Handhabung des Novenrechts, wie sie die I. Zivilkammer in der Vergangenheit befürwortet hat, bei Streitigkeiten um Kinderbelange kein Raum mehr bleibt). Im Gegensatz zu den überholten Ausführungen in der Berufungsschrift (act. A.1, S. 4 f.) erfuhr die einst kontrovers diskutierte Frage, welche Auswirkungen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) auf das Novenrecht im Berufungsverfahren entfaltet, bereits eine höchstrichterliche Klärung. 4. Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist Teil der grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge per 1. Juli 2014 war das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch Bestandteil der Obhut). Die Vorinstanz entzog der Mutter und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder A._____ und B._____. Sieht man vom Ausnahmefall des Entzugs der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB ab, handelt es sich dabei um die schwerste Kindesschutzmassnahme, die das Gesetz vorsieht. Dementsprechend sind hohe Voraussetzungen an diese Massnahme, die zutreffend als ultima ratio verstanden wird, zu stellen. 4.1. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die blosse Gefährdung des Kindeswohls genügt, wobei diese jedoch so ernst sein muss, dass sie nicht durch andere geeignete, weniger einschneidende Massnahmen wie etwa eine Beistandschaft abgewendet werden kann. Die Gefährdung des Kindeswohls liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Diese können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (Urteile des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.3 und 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1). Die Fremdplatzierung muss sodann wie jede Massnahme des Kindesschutzes verhältnismässig sein: Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des

20 / 40 Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren. Zudem ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3, 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.3 und 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2. je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 310 ZGB; Michelle Cottier, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, N 1 ff. zu Art. 310 ZGB; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 103 vom 9. August 2016 E. 2.b; PKG 2014 Nr. 3 E. 5.b). Verändern sich die Verhältnisse, ist die Massnahme den neuen Gegebenheiten anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), was ebenfalls Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist. Die Massnahme ist überdies aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten ist. 4.2. Voraussetzung des Entzugs der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis bildet schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird, wobei sich die Eignung in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes richtet. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe oder Heimpflege. Bei der Wahl des Pflegeplatzes ist insbesondere die Kontinuität im Sinne der Bewahrung bisheriger positiver Momente wie beispielswiese des schulischen Umfeldes zu berücksichtigen. Die Eltern müssen bei einem Obhutsentzug die ihnen im Rahmen der elterlichen Sorge verbleibenden Befugnisse wahrnehmen können, weshalb der laufende Kontakt durch Besuche, Briefe und Telefonate nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten ist. Parallel zur Fremdplatzierung sollen die Eltern in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 103 vom 9. August 2016 E. 2.b; PKG 2014 Nr. 3 E. 5.b).

21 / 40 5.1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Elternteile über A._____ und B._____ für gegeben. Ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ordnete sie eine Fremdplatzierung der Kinder im Schulheim L._____ an. Nebst der Fremdplatzierung regelte die Vorinstanz das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern. Damit folgte sie den Empfehlungen der Gutachter, auf deren Erkenntnisse sie zur Begründung denn auch hauptsächlich abstellte. 5.1.1. Einleitend bejahte die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Neubeurteilung der Obhutszuteilung an die Mutter. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur die Obhut über die Kinder aufgrund der Empfehlung anlässlich der ersten Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Parteien bei der Mutter belassen (Gutachten vom 16. September 2014; vorinstanzliches act. III./3). Im Gegensatz zum Gutachten aus dem Jahr 2014 spreche das aktuelle Gutachten jedoch sowohl dem Vater als auch der Mutter die Erziehungsfähigkeit in Bezug auf A._____ und B._____ ab und empfehle dem Gericht eine Fremdplatzierung beider Kinder in einem geeigneten Schulheim (act. B.1, S. 14 f.; vorinstanzliches act. V./1). 5.1.2. Zu den Ausführungen im neuen Gutachten vom 4. Juni 2018 betreffend die Erziehungsfähigkeit der Mutter hielt die Vorinstanz im Wesentlichen folgendes fest: Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter werde von den Gutachtern als eingeschränkt beurteilt. Ihre Erziehungskompetenz reiche für die tägliche Betreuung und Pflege von A._____ und B._____ nicht aus; für Wochenendbesuche und Ferien werde sie als ausreichend eingeschätzt. Der Kindsmutter falle es insbesondere schwer, emotional feinfühlig auf die Kinder einzugehen. Eine weitere Schwierigkeit stelle die Tatsache dar, dass die Kindsmutter die Verantwortung in ihrem Handeln auf die Kinder schiebe und dadurch bei diesen unabsichtlich nicht kindsangemessene Schuldgefühle induziere. Ausserdem würden sich die vielen Umzüge der Familie negativ auf die Kinder auswirken. Auch die Bindungstoleranz und die Kooperationsfähigkeit der Kindsmutter seien eingeschränkt. Die Kindsmutter sei zwar durchaus um einen guten Umgang mit den Kindern bemüht, aus gutachterlicher Sicht gelinge es ihr jedoch nicht genügend, ihre eigenen Bedürfnisse von denjenigen ihrer Kinder zu trennen und auf die der Kinder förderlich einzugehen (act. B.1, S. 16; vorinstanzliches act. V./1, S. 46). In Bezug auf B._____ bestünden laut den Gutachtern bei der Kindsmutter im Bereich der sozialen und emotionalen Förderung der Tochter Defizite, die sich auf die psychische Entwicklung von B._____ auswirken würden. In der weiteren Entwicklung von B._____ bestehe die Gefahr, dass sie durch ihre hohe Anpassungsleistung und mangels auffälligerem, externa-

22 / 40 lisierendem Verhalten in ihren psychischen Belastungen zu wenig wahrgenommen werde. Mithin bestehe bei B._____ ein erhebliches Risiko, in der adoleszenten Entwicklung zu dekompensieren und eine Störung zu entwickeln. Für eine positive Entwicklung benötige B._____ valide positive Beziehungserfahrungen sowie einen emotional zugewandten Raum. Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom _____ 2018 scheine sich B._____ in ihrem derzeitigen Umfeld in O.6_____ wohlzufühlen und in der Klasse gut integriert zu sein. Sie mache schulische Fortschritte und scheine sich zuhause wohlzufühlen. Dennoch werde an der Empfehlung einer Fremdplatzierung festgehalten. Da B._____ über eine hohe Anpassungsleistung verfüge, laufe sie aus gutachterlicher Sicht Gefahr, in ihren psychischen Belastungen zu wenig wahrgenommen zu werden. Die Erziehungskompetenz der Mutter reiche hierfür nicht aus. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Ergänzungsgutachten diesbezüglich insbesondere auf die ungenügende empathische Perspektivenübernahme von B._____ durch die Kindsmutter aufmerksam mache. Dabei würden Emotionen oder Probleme von B._____ nicht genügend validiert, sondern B._____s Wahrnehmung werde immer wieder in Frage gestellt, was sich schädlich auf B._____s psychische Entwicklung auswirke. Zudem werde B._____ in Bezug auf den herrschenden Loyalitätskonflikt zu wenig wahrgenommen. Eine Heimplatzierung biete im Falle von B._____ nicht nur einen Schutzraum im Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern, sondern würde für B._____ auch Stabilität und Kontinuität bedeuten (act. B.1, S. 16 ff.). Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter werde aus gutachterlicher Sicht, so die Vorinstanz, auch in Bezug auf A._____ als für die tägliche Betreuung und Pflege als nicht ausreichend beurteilt. Laut Gutachten bagatellisiere die Kindsmutter insbesondere die Verhaltens- und emotionalen Schwierigkeiten von A._____ bzw. nehme diese nicht hinreichend wahr. Die Vorinstanz erwog, wie B._____ benötige A._____ für eine positive Entwicklung Kontinuität und Stabilität in einem sicheren Umfeld, wobei bei A._____ noch weiterreichende Therapieeinheiten hinzukämen. Sofern die Obhut über A._____ bei der Kindsmutter belassen würde, könnte Letztere den Sohn im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts jederzeit wieder in eine andere Schule schicken oder ganz von der Schule nehmen. Dies gelte es zum Wohl des Kindes zu vermeiden (act. B.1, S. 18 f.). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ausführungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erübrigen sich (vgl. act. B.1, S. 20). Im Anschluss an die dargelegten Erkenntnisse der Gutachter – und die Ablehnung der Beweisanträge der Parteien – erwog die Vorinstanz, dass sich bereits im Zeit-

23 / 40 punkt der ersten gerichtlich angeordneten Begutachtung im Jahr 2014 eine schwierige elterliche Konfliktdynamik gezeigt habe. Diese wirke sich trotz Inanspruchnahme von externer Unterstützung bis heute negativ auf die Kinder aus. Auch die Paar- und Familiendynamik habe trotz vielfältiger und verschiedener Massnahmen nicht verbessert werden können (vgl. vorinstanzliches act. V./1, S. 49). Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten sowie sämtlicher relevanter Urkunden, Erfahrungs- und Verlaufsberichte sei der Empfehlung der Gutachter, beide Kinder in einem Heim zu platzieren, und zwar auch unabhängig voneinander, Folge zu leisten und eine Obhutsänderung betreffend die Kinder vorzunehmen. Da sowohl die Erziehungsfähigkeit der Mutter als auch die Erziehungsfähigkeit des Vaters für die tägliche Betreuung von A._____ und B._____ nicht ausreiche, und der damit einhergehenden und durch die konfliktträchtige Situation sowie die weiteren Umstände (vermehrte Wohnortswechsel etc.) verstärkten Kindswohlgefährdung nicht anders begegnet habe werden können (Scheitern sämtlicher zuvor angeordneter, milderer Massnahmen), rechtfertige sich eine Abtrennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 301a Abs. 1 ZGB von beiden Elternteilen (zum Ganzen act. B.1, S. 23). 5.2. Die Kindsmutter wehrt sich gegen diese Einschätzung der Vorinstanz. Nach ihrer Auffassung sei in Bezug auf B._____ die aktuelle Lebenssituation samt bestehender therapeutischer Begleitung nicht genügend abgeklärt worden, um eine richterliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Im Einzelnen moniert die Kindsmutter, dass sich die ihr vorgeworfene fehlende empathische Perspektivenübernahme ausschliesslich aus einer Begebenheit während der Begutachtung ergebe. Die Vorinstanz untermauere die mangelnde Feinfühligkeit demnach mit keinen weiteren Vorkommnissen. Zudem sei die Unterstützung ihres Lebenspartners im aktuellen Umfeld nicht bewertet worden. Die Position von G._____ in der Familie sei trotz positiver – auch im Gutachten festgehaltener – Interaktion mit den Kindern keiner Bewertung zugeführt und damit zu Unrecht negiert worden. Auch den Vorwurf, sie würde Verantwortlichkeiten auf die Kinder abschieben, weist die Kindsmutter von sich. Sodann ergebe sich aus dem Gutachten nicht, inwieweit sie ihre eigenen Bedürfnisse von denen der Kinder nicht unterscheiden könne. Des Weiteren rügt die Kindsmutter, das Gutachten aus dem Jahr 2014 stehe in Widerspruch mit dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten. So habe das ältere Gutachten zwar bei ihr erschwerte Bedingungen hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit erkannt, diese jedoch als genügend beurteilt. Demgegenüber komme das aktuelle Gutachten zum Schluss, dass sie empathisch nicht auf die Kinder eingehen könne. Die empathische Unfähigkeit impliziere eine persönliche Unfähigkeit, die aufgrund der vorgeschlagenen Kindesmassnahme als unheilbar

24 / 40 und nicht durch geeignete Massnahmen behebbar erklärt werde. Dieser Widerspruch könne einzig im Rahmen eines Obergutachtens ausserhalb der KJP Graubünden geklärt werden, zumal die neue Kinderpsychiaterin von B._____, M._____, dieses Manko bei der Kindsmutter auch nach monatelangem Kontakt und Einbezug in die Kindertherapie klar dementiere (act. A.1, S. 5 ff.). Was A._____ anbelangt, lehnt die Kindsmutter einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ebenfalls ab. Unbestritten sei, dass A._____ in einer geeigneten Einrichtung beschult werden müsse. Seine Unterbringung im Schulheim L._____ müsse jedoch auf einer freiwilligen anstatt eine behördlichen Platzierung gründen (act. A.1, S. 9 f.). 5.3. Der Kindsvater erklärte, auf eine ausführliche Berufungsantwort zu verzichten. Dennoch hoffte er, dass die Berufung der Kindsmutter abgewiesen werde, damit seine Tochter die gezeigten Verhaltensmuster nicht weiter verinnerliche und fortlaufend Gefahren ausgesetzt sei, welche teilweise auf die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zurückzuführen seien. Diese leide nachweislich an einer Borderline-Erkrankung. Der Kindsvater wendete unter anderem ein, dass der Bericht der Kinderpsychiaterin von B._____ mit sehr grosser Vorsicht zu geniessen sei. Einerseits kenne die Therapeutin die Verfahrensakten schlicht nicht. Andererseits dürfte diese von der Mutter beeinflusst worden sei. Es sei zwar verständlich, dass die Kindsmutter selbst ihre Erziehungsfähigkeit nicht als eingeschränkt empfinde, ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung würden allerdings alles Ausflüchte und Verharmlosungen darstellen. In der Vergangenheit sei so Vieles ausprobiert worden, dass nun dem Rat der Gutachter nachzukommen sei (act. A.2). 6. Aufgrund der Einwendungen der Kindsmutter ist zunächst die Notwendigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über B._____ und diejenige der Fremdplatzierung von B._____ zu klären (nachstehend E. 7.1. bis 7.3.); im Kern geht es hier um die Erziehungsfähigkeit der Mutter, die ihr von der Vorinstanz abgesprochen wurde. Danach ist die Frage nach einer Gefährdung des Kindswohls in Bezug auf A._____ zu klären (nachstehend E. 9.). 7.1. Die Parteien lagen seit Jahren im Streit. Ohne die Unterstützung von Fachpersonen waren sie nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren oder gemeinsam und einvernehmlich Abmachungen im Sinne der Kinder zu treffen (vorinstanzliche act. III./3 und act. IV./7, S. 6). Ein erheblicher und andauernder Streit seiner Eltern stellt bekanntlich eine psychische Belastung für ein Kind dar, jedenfalls für Kinder im Alter von A._____ und B._____. Das Gutachten vom 4. Juni 2018 und das Ergänzungsgutachten vom 1_____ 2018 weisen wiederholt auf den Leidensdruck der Kinder aufgrund der zwischenelterlichen Spannungen hin. Die

25 / 40 Auseinandersetzungen der Eltern und der damit einhergehende Loyalitätskonflikt der Kinder fliessen denn auch in den aktuellen Gutachten und im vorinstanzlichen Entscheid als gewichtiges Argument für die Begründung der empfohlenen und angeordneten Fremdplatzierung von B._____ mit ein. Die Heimplatzierung wird für B._____ gar als Schutzraum im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern bezeichnet (vorinstanzliche act. V./1, S. 49 und act. V./3, S. 6; vorstehend E. 5.1.2.). Mit dem Tod des Vaters entfällt diese Belastung der Kinder durch den Elternkonflikt. Insofern hat sich die Situation seit der Erstellung des aktuellen Gutachtens samt Ergänzung im Hinblick auf die Paar- und Familiendynamik wesentlich verändert. Die Gutachter bzw. die Vorinstanz verknüpften die Notwendigkeit einer Fremdplatzierung von B._____ derart eng mit dem seit Jahren andauernden Elternkonflikt, dass sich eine Neubeurteilung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bereits aufgrund des Wegfalls des Elternkonflikts aufdrängt. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter unabhängig von den aus dem Elternkonflikt resultierenden Schwierigkeiten als in solchem Masse eingeschränkt zu beurteilen ist, dass eine Heimplatzierung von B._____ nach wie vor erforderlich erscheint, um die drohende Kindsgefährdung abzuwenden. 7.2. Das Gutachten vom 4. Juni 2018 sprach der Kindsmutter die Erziehungsfähigkeit für die tägliche Pflege und Betreuung der Kinder ab. Nebst der Tendenz der Mutter, Verantwortung für ihr Handeln auf die Kinder abzuschieben (vgl. so bereits vorinstanzliche act. III./3, S. 26 und act. IV./7), bemängelten die Gutachter die fehlende Feinfühligkeit der Mutter sowie ihre ungenügende empathische Perspektivenübernahme (vorstehend E. 5.1.2.; vorinstanzliche act. V./1, S. 46 ff. und act. III./3, S. 5). Wenn B._____ von Belastungen – mangelnde Sozialkontakte, empfundene Vernachlässigung durch den Bruder – spreche und dabei negative Gefühle ausdrücke, könne die Mutter, so die Gutachter, in diesem Moment nicht von ihrem eigenen Bedürfnis, beim Gutachter einen guten Eindruck zu hinterlassen oder den Umzug zu ihrem Partner zu meistern, ablassen. Dabei sei es für B._____s psychische Entwicklung schädlich, dass die Mutter die Emotionen oder Probleme von B._____ nicht validiere, sondern versuche, eine andere Realitätswahrnehmung bei B._____ zu erzeugen (vorinstanzliches act. V./1, S. 46). Diese Beurteilung der Gutachter, welche die Vorinstanz übernahm, war augenscheinlich geprägt vom Verhalten der Kindsmutter anlässlich der Interaktionsbefragung von ihr und B._____ vom 22. März 2018. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass B._____ während diesem Gespräch mehrmals Tränen in den Augen bekommen habe und nah am Weinen gewesen sei, als sie davon erzählt habe, dass sie keine Freunde habe. Die Kindsmutter habe darauf reagiert, indem sie B._____s Arm kurz gestreichelt habe. Noch trauriger sei B._____ geworden, als sie berichtet ha-

26 / 40 be, dass A._____ nie das spielen wolle, was sie wolle. B._____ erzählte dies im Zusammenhang mit einem Streit, den sie mit A._____ gehabt hatte, während die Mutter offenbar mit Umzugsvorbereitungen beschäftigt gewesen war. Darauf habe die Kindsmutter reagiert, indem sie B._____ erklärt habe, dass die Situation anders gewesen sei. Gemäss den Gutachtern gehe die Kindsmutter nur ungenügend auf B._____s Empfinden ein und gebe ihr stattdessen mehrere rationale Erklärungen für den Streit und für B._____s Empfindungen, wodurch eine Diskussion mit B._____ entstanden sei und B._____ immer trauriger geworden sei und vehementer zu erklären versucht habe, wie sie sich fühle und schliesslich nichts mehr gesagt habe (vorinstanzliches act. V./1, S. 32 f. und 38). Vorab ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine isolierte Beobachtung im Rahmen der Begutachtungssituation handelt. Einhergehend mit der Kindsmutter fehlt eine Untermauerung dieser Beobachtung durch weitere Vorkommnisse oder durch Beobachtungen und Wahrnehmungen von Drittpersonen (vgl. act. A.1, S. 6; vorstehend E. 5.2.). Des Weiteren weist die Kindsmutter zu Recht auf den bestehenden Widerspruch zwischen dem aktuellen Gutachten samt Ergänzungsgutachten und demjenigen Gutachten vom 16. September 2014 hin (vgl. act. A.1, S. 7; vorstehend E. 5.2.). Im Rahmen der Begutachtung der Familie im Jahr 2014 gelangten die Gutachter zwar ebenfalls zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeschränkt sei, die Gutachter beurteilten ihre Erziehungskompetenz für die tägliche Betreuung und Pflege der Kinder indessen als ausreichend. So lässt sich dem damaligen Gutachten entnehmen, dass die Kindsmutter im Zusammenhang mit ihrer psychischen Störung in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erschwerte Bedingungen hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit aufweise. Diese würden sich beispielsweise in Form von geringer psychischer Belastbarkeit oder Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Bereichen zeigen. Zudem beobachteten die Gutachter bereits damals Situationen der Verantwortungsumkehr, beispielsweise als die Mutter B._____ um Hilfe bei der Bewältigung einer, für die Mutter, schwierigen Situation bat. Die Gutachter stellten jedoch fest, dass die Kindsmutter bemüht sei, sich auf die Ebene ihrer Kinder zu versetzen. Sie gehe behutsam mit ihnen um, was sich zum Beispiel auch in einer vorsichtigen und schonenden Sprache zeige. Die Mutter erkenne die speziellen Bedürfnisse ihrer Kinder im Rahmen der elterlichen Trennung. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sei, die emotionalen Bedürfnisse ihrer Kinder nach Nähe und Zuwendung zu erkennen (vorinstanzliches act. III./3, S. 28). Entsprechend empfahlen die Gutachter damals, die Obhut über die Kinder bei der Mutter zu belassen. Ausschlaggebend für diese Empfehlung waren nebst der hohen Therapiemotivation der Mutter seit Beginn ihrer langjährigen Psychotherapien, das Erkennen ihrer eigenen Beeinträchtigung und ihr funktionaler Umgang damit,

27 / 40 d.h. ihr aktives Suchen nach Hilfe und Unterstützung in Situationen der Überforderung. So hätten ihre Einschränkungen durch das in der Vergangenheit stabil gezeigte Verhalten der Hilfesuche und Motivation zur Veränderung ungünstiger Verhaltensweisen im zwischenmenschlichen Bereich zu grossen Teilen ausgeglichen werden können (vorinstanzliches act. III./3, S. 29 und 31). Die Mutter bemängelte diesen Widerspruch bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vorinstanzliches act. X./2, S. 5 [zweite Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018]). Indem die Vorinstanz zum Schluss kommt, es bestehe insofern kein Widerspruch, als dass bereits im älteren Gutachten Defizite hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Mutter festgestellt worden seien, verkennt sie, dass im Gegensatz zum aktuellen Gutachten damals keine Defizite der Mutter in Bezug auf ihre Feinfühligkeit oder Empathiefähigkeit beanstandet worden sind (vgl. act. B.1, S. 21 f.). Seit der Trennung der Parteien fand ein häufiger Wohnortswechsel der Mutter mit den Kindern statt (vorstehend E. D., G. und K.a.; vorinstanzliches act. I./1). Die zahlreichen Umzüge sind als negative Entwicklung nach der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2014 zu werten. Die daraus resultierende fehlende Kontinuität und Stabilität wirkten sich zweifellos erschwerend auf die Kinder aus. Gleichwohl ist der Kindsmutter zugutezuhalten, dass die Beweggründe für die Umzüge zumindest nachvollziehbar erscheinen. Nach der Trennung der Parteien zog sie von O.3_____ weg zu ihrem damaligen Partner nach O.4_____ im Kanton Luzern und kehrte aufgrund des Scheiterns dieser Beziehung nach O.1_____ in den Kanton Graubünden zurück. Der Umzug von O.1_____ nach O.5_____ erfolgte anschliessend wegen Mängeln (Schimmelbefall) in der Wohnung (vorinstanzliches act. X./1, S. 5 [erste Hauptverhandlung vom 21. November 2017]). Alsdann zeigt die Umsetzung der im Gutachten vom 16. September 2014 empfohlenen und mit Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 12./19. Dezember 2014 angeordneten Massnahmen ein positives Bild. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 20. November 2015 und dem Rechenschaftsbericht der früheren Beiständin C._____ vom 15. Juni 2017 (vorinstanzliche act. III./1 und act. IV./7): Beispielsweise fanden regelmässig Beratungsgespräche der Eltern bei der KJP Graubünden statt, im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienbegleitung erfuhr die Kindsmutter Unterstützung in der Erziehungsarbeit, wobei ein guter Verlauf bescheinigt ist, und die Mutter zeigte sich kooperativ hinsichtlich der regelmässigen Hortbetreuung von B._____. Der Schlussbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 26. Oktober 2017 fällt teilweise kritisch aus; die Beurteilung entstand aber bereits im Kontext des erneut geplanten Umzuges nach O.6_____ (vorinstanzliches act. IV./9). Zudem verlief die eigene Therapie der Mutter bei R._____, Psychiater und Psycho-

28 / 40 therapeut, erfolgreich (vorinstanzliches act. III./2). Die Feststellung der Vorinstanz, sämtliche zuvor angeordneten, milderen Massnahmen seien gescheitert, erscheint vor diesem Hintergrund zu undifferenziert (act. B.1, S. 23) und findet in den Akten so keine Stütze. Trotz den durch die KJP Graubünden empfohlenen Unterstützungsmassnahmen konnte eine interne Sonderbeschulung (Fremdplatzierung) von A._____ im Therapiehaus E._____ nicht verhindert werden. Wie bereits erwähnt, zeigte A._____ bereits im Kindergarten Probleme im emotionalen und sozialen Bereich. Als die Schwierigkeiten nach seiner Einschulung im Jahr 2016 stark zunahmen, vermochte sich die Mutter ihre eigene Überforderung jedoch einzugestehen und suchte externe Unterstützung. Daraufhin wurde in Zusammenarbeit mit der Beiständin und den Schulbehörden eine geeignete interne Sonderschulung für A._____ in die Wege geleitet (vgl. vorinstanzliche act. IV./1; vorstehend E. H.; vgl. ferner Art. 302 Abs. 3 ZGB). Zugunsten der Mutter ist überdies anzuführen, dass sie im Kontext des Umzuges nach O.6_____ Rücksicht auf A._____ nahm. Zu diesem Zeitpunkt war die Massnahme der internen Sonderschulung von A._____ noch auf zwei Jahre befristet, da anfänglich eine Reintegration in die Regelschule als möglich erachtet wurde. Um A._____ nicht dem Gefühl, allein zurückgelassen zu werden, auszusetzen, plante sie den Umzug in Erwartung dieser Reintegration auf das Frühjahr 2018 (vorinstanzliche act. IV./1, S. 3 f.; act. X./1, S. 5 und act. X./2, S. 5 f. [erste Hauptverhandlung vom 21. November 2017]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung der familiären Situation nach der Geburt von F._____ zu entnehmen sind, obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Betreuung eines Neugeborenen zusätzlich fordert und insgesamt erhöhte Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit der Mutter resultieren. Der erneute Umzug nach O.6_____ war der Stabilisierung der Verhältnisse der Kinder sicherlich wiederum abträglich. Der Wechsel ihrer Schule und ihres Beziehungsnetzes brachte für sie nochmals Unruhe und eine Mehrbelastung durch Integrations- und Anpassungsleistung mit sich. Auch verstärkte sich durch die grössere Distanz und der damit verbundenen zusätzlichen Schwierigkeiten in der Umsetzung des väterlichen Besuchs- und Ferienrechts der Loyalitätskonflikt der Kinder zusätzlich. Der Wunsch der Mutter, mit dem Kindsvater der gemeinsamen Tochter F._____ zusammenzuleben, ist allerdings verständlich und jedenfalls in F._____s Interesse. Seit dem Umzug nach O.6_____ scheint die Entwicklung von B._____ nunmehr erfreulich zu verlaufen. B._____ zeigte keine Eingewöhnungsschwierigkeiten. Es ist ihr in verhältnismässig kurzer Zeit gelungen, sich einzule-

29 / 40 ben und auch in der Schule – anders als in O.5_____ – gut integriert zu sein (vgl. act. I.2; vorinstanzliches act. V./1, S. 18). Zudem leitete die Kindsmutter, wenn auch offenkundig unter dem Druck des laufenden Verfahrens, für B._____ therapeutische Unterstützung bei der Kinderpsychiaterin M._____ in die Wege. In diesem Sinne fielen auch die neusten Berichte sowohl der Therapeutin, M._____, als auch der Lehrerin von B._____ in O.6_____, N._____, positiv aus. Die beiden Berichte stellen vor allem auch der Mutter ein gutes Zeugnis aus (act. I.2; act. I.3). Die Lehrerin von B._____ erklärt, die Zusammenarbeit mit der Mutter laufe sehr gut. Die Mutter sei sehr bemüht und die Kooperation sei gewinnbringend (act. I.2 [schriftliche Auskunft vom 12. März 2019]). M._____ beschreibt die Mutter im ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. April 2019 als konstant, feinfühlig mit Fähigkeit zur empathischen Perspektivenübernahme, Fähigkeit zur Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse und mit grossem Geschick, auch für die verschiedenen Alter die richtige Sprache zu treffen. Zudem sei die Kooperationsfähigkeit der Mutter sehr gut (act. I.3). Diese Einschätzung deckt sich auch mit ihrem Befund aus dem Bericht vom 5. Dezember 2018 (act. B.2). Bei den Berichten von M._____ gilt zu beachten, das ihre Beurteilung als behandelnde Therapeutin von B._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Das Gericht hat diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Berichte behandelnder Therapeuten und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfalle eher zugunsten bzw. dem Wunsch ihrer Patienten/Auftraggeber entsprechend ausfallen. Die potentiellen Stärken solcher Berichte dürfen aber auch nicht vergessen werden. So deckt die Betreuung der Therapeutin von B._____ – im Vergleich zur gerichtlich angeordneten Begutachtung – einen längeren Zeitraum ab. Zudem fanden die entsprechenden Therapiestunden in einem weniger isolierten Rahmen statt und die Berichte beziehen die aktuellen Verhältnisse nach dem letzten Umzug mit ein (vgl. act. I.3; act. B.2). Rund ein Jahr nach dem Umzug nach O.6_____ scheinen sich die Verhältnisse der Mutter stabilisiert zu haben. Die Mutter wohnt zusammen mit den Kindern und G._____ in einem Haus mit grossem Garten. Die Beziehung zu G._____, mit welchem sie seit dem Jahr 2015 liiert ist, wirkt unterstützend auf die Mutter und verringert die Gefahr von Überforderungssituationen, in denen ihre Defizite jeweils verstärkt zu Tage treten. Im Übrigen hat auch B._____ ein gutes Verhältnis zu G._____ (vorinstanzliches act. V./1, S. 19). Wenn die Vorinstanz dem Einwand der Mutter, die unterstützende Rolle des derzeitigen Lebenspartners wirke sich positiv auf ihre Erziehungsfähigkeit aus, mit dem pauschalen Hinweis, die Mutter sei alleine für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und könne diese Aufgabe nicht an den neuen Partner abtreten, kein Gehör schenkte, mutet dies zumindest selt-

30 / 40 sam an (act. B.1, S. 18). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist in der Partnerschaft der Mutter ein stabilisierender Faktor auszumachen, der zu berücksichtigen ist. Ferner ist anzumerken, dass ein neuer auf Wunsch der Mutter angefertigter und von ihr ins Recht gelegter Abklärungsbericht zum Schluss kommt, bei der Kindsmutter sei gar keine Borderline-Störung (mehr) vorhanden (act. A.8; act. B.15). Angesichts des Umstandes, dass sich bei Eltern mit Borderline-Störung oft bestimmte Schwierigkeiten in der Auseinandersetzung mit dem Kind und der Erzieherfunktion beobachten lassen, die mit den Spezifika der Borderline-Störung zusammenhängen, und Gerichte und Behörden relativ häufig mit Fragen der Erziehungsfähigkeit vor allem bei Müttern mit Borderline-Störungen konfrontiert sind, kann der Nachweis oder eben die Absenz einer Borderline-Persönlichkeitsstörung durchaus in die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils miteinfliessen (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 3/2015, S. 562–622, S. 593 ff. mit weiteren Hinweisen). Ob die Mutter vorliegend an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet oder nicht, lässt sich seitens des Gerichts nicht eruieren. Darüber hinaus ist die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ohnehin stets konkret anhand der elterlichen Kompetenzen und deren Einfluss auf die Erfüllung der Kindesbedürfnisse zu beurteilen; eine psychiatrische Diagnose allein liefert keine erschöpfende Aussage über die Erziehungsfähigkeit (vgl. ferner vorinstanzliches act. V./3, S. 8). Der Abklärungsbericht bestätigt jedoch den bereits anhand der übrigen neuen Berichte erlangten Eindruck einer Stabilisierung der Verhältnisse bei der Kindsmutter zusätzlich. Letztlich stellt sich auch die Frage, wie die negativen Auswirkungen einer Fremdplatzierung auf B._____ nach dem Tod des Vaters zu gewichten sind. Zumal das Ergänzungsgutachten vom _____ 2018 bereits vor dem Verlust eines Elternteils einräumte, dass sich eine Fremdplatzierung zunächst verunsichernd auf B._____ auswirken würde (vgl. vorinstanzliches act. V./3, S. 5). 7.3. Nach dem Gesagten ist der Bericht der behandelnden Therapeutin zusammen mit dem Bericht der Lehrerin jedenfalls geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen der Gutachter von der KJP Graubünden zu wecken. Ohne eine erneute gutachterliche Abklärung, unter Einbezug der aktuellen Verhältnisse der Familie vor Ort sowie nach Wegfall des die Kinder belastenden Elternkonfliktes, liegt für die Anordnung einer derart einschneidenden Kindesschutzmassnahme, wie sie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts samt Heimplatzierung darstellt,

31 / 40 keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor. Das Verfahren erweist sich daher in einem wesentlichen Punkt als nicht spruchreif. Die Sache wäre somit zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Nachdem Letztere das Scheidungsverfahren bereits abgeschrieben hat, ist eine Rückweisung jedoch nicht mehr möglich (vgl. vorstehend E. 2.1. ff.; act. B.12). Der erkennenden Kammer verbleibt daher einzig, den angefochtenen Entscheid in Bezug auf B._____ aufzuheben und die Akten an die zuständige Kindesschutzbehörde zu überweisen. Diese wird ihrerseits zu prüfen haben, ob sogleich eine nochmalige Begutachtung (Oberexpertise) in Auftrag zu geben ist oder – mit Blick auf die dargelegte positive Entwicklung – vorderhand eine Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft (mit Antragsrecht, falls weitergehende Massnahmen erforderlich würden) genügt. Der Auftrag der Beistandschaft wird im Übrigen infolge des Todes des Vaters ohnehin neu zu definieren sein, zumal die Aufgaben in Zusammenhang mit dessen Kontaktrecht sowie den Beratungsgesprächen zur Verbesserung der elterlichen Kommunikation nunmehr entfallen. Die Kompetenz für diese Anpassung der bestehenden Beistandschaft liegt nach Wegfall der gerichtlichen Zuständigkeit allein bei der Kindesschutzbehörde (Art. 315b Abs. 2 ZGB). Sie kann dementsprechend nicht mehr im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgen, dessen Gegenstand auf eine Überprüfung der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Fremdplatzierung beschränkt ist. Bis zum Umzug der Mutter nach O.6_____ lag die örtliche Zuständigkeit bei der KESB Nordbünden, welche mit dem Vollzug der gerichtlich angeordneten Beistandschaft betraut war. Aufgrund des Wohnsitzwechsels wird diese Massnahme unverzüglich auf die Behörde am neuen Ort zu übertragen sein (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Wichtige Gründe, welche gegen eine sofortige Übertragung sprechen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat die KESB Nordbünden die örtliche Zuständigkeit zu einer allfälligen Verschärfung oder Erweiterung der bestehenden Massnahme, auch wenn diese noch nicht übertragen wurde, mit dem Wohnsitzwechsel verloren (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 22 zu Art. 442 ZGB). Die Frage der Notwendigkeit einer Fremdplatzierung von B._____ wird daher im Rahmen der Abklärungen für die Übernahme der Massnahme durch die am neuen Wohnsitz von Mutter und Tochter zuständige Kindesschutzbehörde (Familiengericht am Bezirksgericht O.12_____) zu klären sein. Da die KESB Nordbünden mit dieser Frage bisher nicht befasst war und nach Wegfall der gerichtlichen Zuständigkeit zu diesem Zweck ein neues Abklärungsverfahren eröffnen müsste, kann das Prinzip der perpetuatio fori (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB) in der vorliegenden Konstellation nicht zum Tragen kommen. Dies gilt umso mehr, als in einem ersten Schritt vor allem

32 / 40 die aktuellen Verhältnisse vor Ort zu untersuchen sein werden und überdies die Unterbringung in einem Schulheim im Kanton Aargau zur Diskussion steht, was von der dortigen Behörde zweifellos besser beurteilt werden kann. 8. Mit dem heutigen Erkenntnis erübrigt sich ein Entscheid betreffend die Frage einer Neuregelung der Unterbringung von B._____. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist daher nicht im Einzelnen einzugehen (vgl. act. B.1, S. 24 ff.). Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich indes folgende Bemerkungen: Die Heimeinweisung von B._____ durch die Vorinstanz erfolgte unter dem Vorbehalt, dass das Schulheim L._____ B._____ einen Platz anbieten könne. Sollte dies nicht der Fall sein, so falle es in den Zuständigkeitsbereich der Kindesschutzbehörde, eine geeignete Einrichtung für B._____ zu finden, welche sich in der Nähe des Schulheims L._____ und dem Wohnort der Mutter befinde (act. B.1, S. 26). Gestützt auf seine Zuständigkeit gemäss Art. 315a ZGB hat das Gericht zeitgleich mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht nur über die Art der Unterbringung des Kindes, sondern auch über den Unterbringungsort zu entscheiden. Die Kindesschutzbehörde hat diesen Entscheid dann lediglich zu vollziehen. Daraus schliesst sich, dass Abklärungen zur Eignung eines Heims und zu dessen Bereitschaft zur Aufnahme des zu platzierenden Kindes vor dem Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stattzufinden haben. Sofern erforderlich können diese Abklärungen auch bereits in Koordination mit der Kindesschutzbehörde erfolgen. Der Platzierungsentscheid selbst ist jedoch keine Vollzugsaufgabe, die vom Gericht der Kindesschutzbehörde überlassen werden kann. Zum einen bildet die Festlegung eines angemessenen neuen Aufenthaltsortes des Kindes eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Zum anderen droht die Kindesschutzmassnahme selbst zu einem zusätzlichen Risiko zu werden, wenn die neuen Betreuungsverantwortlichkeiten unklar sind, da dies die Gefahr eines rechtswidrigen Verantwortlichkeitsvakuums birgt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, N 18 f. zu Art. 310/314b ZGB sowie N 32 und N 38 zu Art. 315-315b ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 310 ZGB; PKG 2014 Nr. 3 E. 6.d;). Der Entscheid der Vorinstanz hätte somit auch unter diesem Aspekt kaum bestätigt werden können, zumal der seitens der erkennenden Kammer eingeholte Bericht der Beiständin zur Möglichkeit einer Unterbringung von B._____ im Schulheim L._____ hinsichtlich der Eignung des Schulheimes für B._____ Fragen offen lässt. So ist im Aufnahmeprozedere von einer doppelten Indikation, d.h. schulische Defizite sowie soziale Schwierigkeiten in Verbindung mit einem instabilen sozialen Umfeld, die Rede. Bereits dem Ergän-

33 / 40 zungsgutachten ist mittels pauschalen Verweises auf die Homepage des Schulheims L._____ zu entnehmen, dass sich das Schulheim für Kinder und Jugendliche mit erheblichen sozialen Beeinträchtigungen, die auf sonder- und sozialpädagogische Massnahmen angewiesen seien, eigne. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass B._____ keine schulischen Defizite aufweist und ihr der Besuch der Regelschule keine Schwierigkeiten bereitet (act. I.1; act. I.2; vorinstanzliches act. V./3, S. 6 ff.). Weder die Gutachter noch die Vorinstanz tätigten denn auch konkrete Abklärungen zur Aufnahme von B._____ im Schulheim L._____ (vorinstanzliches act. V./3, S. 8; act. B.1, S. 24 ff.). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Fremdplatzierung von B._____ vor allem mit dem ihr seitens der Gutachter attestierten erheblichen Risiko, in der adoleszenten Entwicklung zu dekompensieren und eine Störung zu entwickeln, begründete. Eine akute Gefährdungssituation liegt bzw. lag nicht vor. Zumindest unter diesen Umständen wären entsprechende Abklärungen durch das Gericht zu erwarten gewesen. 9. Wie bereits dargelegt, folgte die Vorinstanz auch in Bezug auf A._____ den Empfehlungen der Gutachter, entzog der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete die Fremdplatzierung von A._____ im Schulheim L._____ an. 9.1. A._____ lebte seit dem 21. November 2016 wochentags im Therapiehaus E._____ in O.1_____ (vorstehend E. H.). Dies aufgrund seiner gezeigten Verhaltens- und emotionalen Auffälligkeiten. Gemäss dem aktuellen Gutachten bestehe bei A._____ die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Emotionen und Verhaltensstörung (ICD-10: F43.25) sowie als Verdachtsdiagnose eine reaktive Bindungsstörung des Kindsalters (ICD-10: F94.1). Für eine positive Entwicklung benötige A._____ Beziehungsstabilität, weiterhin eine Psychotherapie zur Stärkung seines Selbstwertgefühls und zum Erwerb von basalen Affektregulationsstrategien sowie altersadäquate, orientierungsgebende Grenzsetzung bei potenziell fremdgefährdendem / sachbeschädigendem Verhalten (vorinstanzliches act. V./1, S. 44; act. B.1, S. 18; vorstehend E. 5.1.2.). 9.2. Die Notwendigkeit einer weiteren internen Sonderschulung von A._____ war seitens der Kindsmutter nie bestritten. Die Unterbringung von A._____ im Schulheim L._____ entspricht sodann dem eigenen Antrag der Kindsmutter (vorinstanzliches act. X./2, S. 2 [zweite Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018]; act. B.1, S. 12; vgl. ferner act. A.1, S. 9). Der Wechsel vom Therapiehaus E._____ ins Schulheim L._____ wurde zwischenzeitlich auch bereits vollzogen. Am 24. Januar 2019 trat A._____ in das Schulheim L._____ ein (act. A.3, S. 1). In der Vergangenheit kooperierte die Mutter stets mit den Schulbehörden und dem Therapiehaus E._____. Darüber hinaus leitete sie im Hinblick auf den geplanten Umzug

34 / 40 nach O.6_____ die notwendigen Abklärungen für die Sonderbeschulung von A._____ im Kanton Aargau selbst in die Wege. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt auch der Vater nicht, dass A._____ in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung beschult werden soll. Indessen war der Kindsvater mit einem Übertritt von A._____ in das Schulheim L._____ nicht einverstanden. Er beantragte, A._____ im Schulheim O.7_____ unterzubringen, eventualiter in einem Schulheim, welches sich ungefähr in der Mitte der beiden Wohnorte der Eltern befände (vorinstanzliches act. X./3, S. 1 [zweite Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018]). Insofern hatte die Vorinstanz lediglich über den strittigen Wechsel des Aufenthaltsortes von A._____ im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB zu entscheiden. Nichtsdestotrotz entzog die Vorinstanz der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____. Wie bereits erwähnt, führte sie als Begründung an, sofern die Obhut über A._____ bei der Kindsmutter belassen würde, könnte Letztere den Sohn im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts jederzeit wieder in eine andere Schule schicken oder ganz von der Schule nehmen. Dies gelte es zum Wohl des Kindes zu vermeiden (act. B.1, S. 18 f.; vorstehend E. 5.1.2.). Diese Massnahme beanstandet die Kindsmutter mit Berufung als unverhältnismässig (act. A.1, S. 9; vorstehend E. 5.2.). 9.3. Die Inhaber der elterlichen Sorge bestimmen grundsätzlich über den Aufenthaltsort ihres Kindes. Daraus folgt, dass die Eltern einen notwendigen Platzierungs- oder Unterbringungsentscheid selbst treffen dürfen (sog. freiwillige Platzierung). Soweit die Eltern mit einer Platzierung ihres Kindes also einverstanden sind oder diese sogar ausdrücklich wünschen und zur Sache nicht eine ambivalente, sondern eine klare und bestimmte Haltung zeigen, bedarf es keiner Entziehung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts; grundsätzlich bedarf es auch keiner behördlichen Platzierung des Kindes, solange dieses ebenfalls mitmacht. Soweit also weder den Eltern gegenüber eine Beschränkung von deren Rechten noch eine Massnahme gegenüber dem Kind vonnöten ist, ist von Rechts wegen kein behördliches Zutun angezeigt (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 9 ff. zu Art. 301 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB und N 21 zu Art. 310 ZGB; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 310/314b ZGB;Yvo Biderbost, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg], Die Praxis des Familienrechts, fampra.ch 2019 S. 351-373, S. 369; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2. und E. 5.2.2.).

35 / 40 Bis anhin erkannte die Kindsmutter die besondere Betreuungsbedürftigkeit von A._____ und bot stets Hand zu einer den Bedürfnissen von A._____ gerecht werdenden Beschulung samt Unterbringung unter der Woche. Es liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Kindsmutter A._____ entgegen den Empfehlungen der Heimleitung und ohne Absprache mit den Schulbehörden aus dem Schulheim L._____ nehmen könnte. Solange jedoch keine Hinweise für eine drohende überraschende Rücknahme des Sohnes bestehen, liegt keine im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB relevante Gefährdung des Kindeswohls vor. Entsprechend kann mit einer freiwilligen Sonderbeschulung von A._____ im Schulheim L._____ dem Kindswohl Genüge getan werden. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter ist daher nicht erforderlich und verstösst gegen den für den Kindesschutz generell geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher einer rein prophylaktischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Absicherung einer Fremdplatzierung entgegensteht (vgl. vorstehend E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.2.2.; vgl. auch zur Anordnung des Obhutentzugs vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge per 1. Juli 2014: Christoph Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 2001, S. 114; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 28 vom 14. Juni 2011 E. 3.d). Dass die Mutter im Zusammenhang mit der Beschulung von A._____ auf die Unterstützung von Fachpersonen zurückgreift, ändert hieran nichts. Vielmehr ist die Mutter gemäss Art. 302 Abs. 3 ZGB zu einem solchen Verhalten sogar angehalten (vorstehend E. 4.1.). Überdies stellt ein behördlicher Aufnahme-/Einweisungsbeschluss bzw. ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Inhaber der elterlichen Sorge auch von Seiten des Schulheims L._____ keine Aufnahmebedingung dar. Im Gegenteil scheint laut dem Bericht der Beiständin vom 5. März 2019 im Schulheim L._____ eine Platzierung auf freiwilliger Basis dem Regelfall zu entsprechen (act. I.1, S. 2). Mit der Kindsmutter ist sodann festzuhalten, dass bis zum Tode des Vaters für die Änderung von Art und Ort der Beschulung von A._____ ohnehin erneut ein gemeinsamer Entscheid der Eltern erforderlich gewesen wäre (Art. 301 Abs. 1 ZGB resp. Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario; vgl. auch act. A.1, S. 9 f.). Bei Uneinigkeit der Eltern hätte es wiederum einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedurft (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB). Nach dem Tod des Vaters steht der Mutter als überlebendem Elternteil die elterliche Sorge alleine zu; sie verfügt nunmehr über das alleinige Entscheidungsrecht (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Durch die Weiterführung der im Eheschutzverfahren angeordneten Erziehungsbeistandschaft ist jedoch gewährleistet, dass Entscheide über die Beschulung von A._____ weiterhin sorgfältig aufgegleist werden können (vorstehend E. 7.3.). Sollte die Mutter sich nicht mehr

36 / 40 kooperativ verhalten, ist zudem sichergestellt, dass die notwendigen Massnahmen – allenfalls auch vorsorglicher Natur – beantragt werden können. Der Erziehungsbeistandschaft kommt in diesem Sinne eine (zulässige) Präventivfunktion zu, welche vorliegend für die Gewährleistung des Kindswohls als ausreichend zu erachten ist. 9.4. Die Berufung erweist sich somit auch mit Bezug auf A._____ als begründet. Der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss aufzuheben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ verbleibt bei der Kindsmutter. Entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit zur Regelung des gegenseitigen Anspruchs der Mutter und A._____ auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die vorstehenden Ausführungen zur Weiterführung und Anpassung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft gelten im Übrigen sinngemäss auch für A._____ (vorstehend E. 7.3.). 10. Im Ergebnis ist die Berufung gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Kindesschutzbehörde(n) zu überweisen. Damit erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien einzugehen. 11. Abschliessend bleibt über die Prozesskosten zu befinden. 11.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 3'000.00 fest. Die Kosten für die eingeholten Gutachten beliefen sich auf insgesamt CHF 8'601.00 (Gutachten vom 4. Juli 2018 für CHF 7'518.00 und Ergänzungsgutachten vom _____ 2018 für CHF 1'083.00). Die Gerichtskosten und die Kosten für die Gutachten auferlegte die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte, unter Hinweis auf die beiden Parteien gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Gegenseitige Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz den Parteien keine zu. Im Berufungsverfahren obsiegt die Mutter. Die Gutheissung der Berufung gründet jedoch zumindest teilweise auf der veränderten Sachlage nach dem Tode des Vaters, mithin auf einem im Berufungsverfahren eingetretenen echten Novum. Das vorinstanzliche Verfahren wurde veranlasst durch den Umzugswunsch der Mutter nach O.6_____ und war unabhängig davon, dass es in einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes mündete, notwendig. Unter diesen Umständen sowie in Ausschöpfung des erweiterten Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid nach wie vor als angemessen. Dies gilt erst recht mit Blick auf Art. 63 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), der für ein vor der Kindesschutzbehörde geführtes Kindesschutzverfahren ebenfalls eine Kostentragung beider Eltern vorsieht. Die vor-

37 / 40 instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher zu bestätigen, womit sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt erübrigt. 11.2. Im Berufungsverfahren ist dem Vater ebenfalls zuzugestehen, dass er seine Anträge in guten Treuen gestellt hat. Zudem hat er in Bezug auf die zusätzlich notwendig gewordene vorsorgliche Regelung des väterlichen Besuchs- und Ferienrechts dem Grundsatz nach obsiegt (act. F.1; act. A.3 bis A.5). Darüber hinaus sind einzig Kinderbelange im engeren Sinn betroffen. Den Kindsvater zu einer – von vornherein uneinbringlichen – Parteientschädigung zu verpflichten, erscheint jedenfalls als unangemessen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vielmehr, auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind, den unentgeltlich prozessierenden Parteien je hälftig zu überbinden und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 12.1. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (vgl. ZK1 18 171 und ZK1 18 179; vorstehend E. T.). Die ihnen auferlegten Gerichtskosten von je CHF 1'500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen demnach zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Betreffend die Ehefrau bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO vorbehalten. Demgegenüber ist eine Rückforderung gegenüber der ausgeschlagenen Erbschaft (Konkursmasse) des Ehemannes nicht mehr möglich (vgl. act. B.12, S. 3). 12.2. Mit Honorarnote vom 29. April 2019 (act. G.1) macht der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 10.5 Stunden geltend, was unter Anwendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) einem Honorar von CHF 2'329.50 entspricht. Hinzu kommen die geltend gemachte Spesenpauschale von CHF 63.00 sowie die Mehrwertsteuern von CHF 166.50. Der resultierende Honoraranspruch erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache grundsätzlich als angemessen. Anzumerken ist einzig, dass für die Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides am 23. November 2018 ein Zeitaufwand von 40 Minuten in Rechnung gestellt wird. Dieser Aufwand gehört praxisgemäss noch zum erstinstanzlichen Verfahren und wäre einzig in dessen Rahmen zu vergüten. Da für die Position "Prüfung Urteil, Schreiben an Klient, Abschluss Mandat" in der vorinstanzlichen Honorarnote vom 25. Oktober 2018 allerdings lediglich 30 Minuten geltend gemacht und berücksichtigt wurden (vorinstanzliches act. XI./1; act. B.1,

38 / 40 S. 28), was angesichts des Umfangs des vorinstanzlichen Entscheids als gering erscheint, ist der Mehraufwand ausnahmsweise im Berufungsverfahren zu entschädigen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass der Honorarnote vom 29. April 2019 kein zusätzlicher Aufwand für die Erstellung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen ist. Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti ist daher mit CHF 2'754.75 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 12.3. Mit Honorarnote vom 6. Juni 2019 (act. G.2.b) beziffert die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf 19.65 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'608.50 (inkl. CHF 349.00 Barauslagen und 7.7 % MwSt.) geltend. Diese erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Davon ausgenommen sind die Kosten für die Fotokopien. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend Fotokopien in Höhe von CHF 293.00 notwendig gewesen wären. Die angefallenen Auslagen dürften ohne weiteres durch die übliche Spesenpauschale von 3 % angemessen abgedeckt sein. Dabei zu berücksichtigen ist insbesondere, dass – zumindest in Verfahren mit unentgeltlicher Rechtpflege – die Kosten für Fotokopien, worunter die Papierkosten sowie der Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes fallen, praxisgemäss mit CHF 0.25 pro Seite abgedeckt gelten (vgl. Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilproze

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