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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.11.2018 ZK1 2018 163

26. November 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,117 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Ref.: Chur, 26. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 163 03. Dezember 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Kollegger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

2 / 11 I. Sachverhalt A. Am _____ 2018 trat X._____ nach hausärztlicher Zuweisung aufgrund psychotischer Muster und möglicher Fremdgefährdung auf freiwilliger Basis in die Klinik A._____ ein (act. 04.2). B. Wegen seines fremdaggressiven Verhaltens wurde X._____ darauf am 28. Oktober 2018 auf die geschlossene Abteilung verlegt und mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 von dipl. med. B._____ für sechs Wochen fürsorgerisch untergebracht (act. 04.1). C. Gegen die ärztliche Unterbringung vom 29. Oktober 2018 wollte sich X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem unbegründeten "Entlassungsgesuch" vom 13. November 2018 (Poststempel: 14. November 2018) an das Kantonsgericht von Graubünden wehren (act. 01). D. Da die Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden erfolgte und daraus nicht hervorging, gegen welche Verfügung sie gerichtet war, wurde die Eingabe vom Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerde entgegengenommen und die Klinik A._____ mit Schreiben vom 15. November 2018 um Stellungnahme bis zum 16. November 2018 aufgefordert (act. 02). E. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer über allfällige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (act. 03). F. Am 16. November 2018 nahm die Klinik A._____ dahingehend Stellung, dass trotz kontinuierlicher Medikamenteneinnahme noch keine Stabilisation eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht absprachefähig und zeige phasenweise fremdaggressive Impulse (act. 04). G. Am 19. November 2018 ging beim Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben vom D._____ ein, welches damit eine Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 31. Oktober 2018 (eingegangen: 14. November 2018) an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers war zu erkennen, dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung vom 29. Oktober 2018 handelte (act. 05.1 und 05.2). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2018 wurde Dr. med. C._____ beauftragt, bis am 21. November 2018 ein Kurzgutachten über den Ge-

3 / 11 sundheitszustand des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu erstellen (act. 06). I. Im darauf eingereichten Kurzgutachten vom 21. November 2018 kam Dr. med. C._____ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie vorliege und eine stationäre Behandlung aufgrund der Fremd- und Selbstgefährdung dringend notwendig sei (act. 07). Mit dem Kurzgutachten reichte Dr. med. C._____ zudem die Kostennote ein (act. 07.1). J. Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 26. November 2018, 09:00 Uhr, vorgeladen (act. 08). K. Am 26. November 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom gleichen Tag (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durchgeführten Urteilsberatung wurde das vorzeitige Dispositiv den Psychiatrischen Diensten Graubünden, auch zur Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer, zugestellt. L. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich.

4 / 11 1.2. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdefrist – wenn allein auf die Eingabe vom 13. November 2018 abgestellt würde – nicht eingehalten worden wäre. Dasselbe gilt für die Eingabe ans D._____, da diese ebenfalls erst am 14. November 2018 dort eingereicht wurde. Nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hätte der Beschwerdeführer indes die Möglichkeit gehabt, ein Entlassungsgesuch bei der Einrichtung zu stellen, dessen Abweisung wiederum innert zehn Tagen anfechtbar gewesen wäre (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Allerdings muss beachtet werden, dass sich die Einrichtung auch nach der Eingabe vom 13. November 2018 mit Stellungnahme vom 16. November 2018 immer noch gegen die Entlassung des Beschwerdeführers stellt. Da der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2018 seine Entlassung forderte, kann schliesslich dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerde gegen die Einweisungsverfügung vom 29. Oktober 2018 oder gegen die von der Einrichtung später zum Ausdruck gebrachte Verweigerung der Entlassung richtet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hierbei um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

5 / 11 in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem Kurzgutachten vom 21. November 2018 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 4. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 5. Gestützt auf die soeben genannten Bestimmungen ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der

6 / 11 Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 5.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. 5.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer an, erst seit dem Oktober dieses Jahres als Folge seines angeblichen Burn-outs aufgetauchte Halluzinationen zu bemerken. Er gab auch zu, dass er sich angeschlagen fühle und Ruhe brauche. Allerdings stritt er ab, dass bei ihm eine paranoide Schizophrenie vorliege und wiederholte mehrmals, dass er einen Burn-out erlitten hätte (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1 f.). Dem Eintrittsstatus vom 23. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit beobachtet fühlte. Unter anderem habe er Drohnen in seiner Gegend beobachtet und meinte, dass alle Spiegel verwanzt seien. Zwei bis drei Wochen vorher habe der Spurhalteassistent seines Autos ihn umbringen wollen und das Fahrzeug auf die falsche Fahrbahn gebracht. Als Hauptdiagnose wurde in der vorläufigen Beurteilung eine akute vorübergehende psychotische Störung, nicht näher bezeichnet (F23.9), und als Nebendiagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Tabak (Abhängigkeitssyndrome F 12.2 und F 17.2) diagnostiziert (act. 04.2). Im angefochtenen Unterbringungsentscheid bestätigte dipl. med. B._____ diese Diagnosen (act. 04.1, S. 2). Im Gutachten von Dr. med. C._____ lässt sich sodann die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0) entnehmen. Begründend führte Dr. med. C._____ hauptsächlich aus, dass die Symptome für die Diagnose einer Schizophrenie während eines Monats vorliegen müssten, was nun der Fall sei. Für die Diagnose einer Schizophrenie müssten mindestens ein Symptom aus der Gruppe 1-4 eindeutig vorhanden sein oder mindestens zwei Symptome aus der Gruppe 5-8. Bei dem Beschwerdeführer sei das Kriterium 2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn etc.) erfüllt, was auch die früheren Explorationen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Zudem seien auch zwei Kriterien aus der Symptomgruppe 5-8 erfüllt. Gesamthaft seien die Symptome ausreichend ausgeprägt um eine Schizophrenie zu diagnostizieren (act. 07, S. 4 f.). Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, an der Diagnose einer pa-

7 / 11 ranoiden Schizophrenie zu zweifeln, sodass mit dieser psychischen Störung ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 5.4. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt

8 / 11 den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 5.5. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen lassen erkennen, dass sich dieser in der Einrichtung unwohl fühlt. Unter anderem meinte er, dass er seine Arbeit nicht umsetzen könne und dort der falsche Ort sei für einen Burn-out-Patienten (Protokoll der Hauptverhandlung). Dem ärztlichen Unterbringungsentscheid vom 29. Oktober 2018 ist hingegen die Einschätzung zu entnehmen, dass die Therapie zwingend im stationären Rahmen stattfinden muss, da bei dem Beschwerdeführer zu wenig Krankheitseinsicht vorhanden sei und er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich genügend selbst zu versorgen. Zudem sei die Therapie Compliance (Therapietreue) nicht sichergestellt, während ohne genügende Medikation ein fremdgefährdendes Verhalten drohe (act. 04.1, S. 2). In der Stellungnahme vom 16. November 2018 begründete die Klinik A._____ die immer noch bestehende Notwendigkeit der Unterbringung damit, dass trotz kontinuierlicher Medikamenteneinnahme (2 x 20mg Zyprexa) noch keine Stabilisation eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht absprachefähig und zeige phasenweise fremdaggressive Impulse. Am 3. November 2018 sei eine Fixation und Isolation medizinisch indiziert gewesen. Am 9. November 2018 wurde er von der Polizei zurückgebracht, nachdem er auf ein fahrendes Auto eingeschlagen hatte, und am 12. November 2018 sei es zu lautstarken verbalen und fremdaggressiven Auseinandersetzungen gekommen. Deswegen seien weniger einschneidende Massnahmen wegen psychotischen Symptomen mit Selbst- und Fremdgefährdung nicht ersichtlich (act. 04). Im Gutachten vom 21. November 2018 kam auch Dr. med. C._____ zum Schluss, dass eine Medikation notwendig sei, welche aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nur im stationären Rahmen gewährleistet werden könne. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Patient die Medikamente absetzt, die Symptomatik wieder zunehme und sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung zum Problem werde (act. 07, S. 6). 5.6. Eine fehlende Krankheitseinsicht lässt sich, wie bereits geschildert, auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung entnehmen. Dass sich eine Medikation positiv auf ihn auswirke, bestätigte der Beschwerdeführer zumindest teilweise, da er meinte, dass Zyprexa ihm – im Gegensatz zu den anderen Medikamenten – geholfen habe. Bezüglich der anderen Medikamente – Psychopax und Haldol (vgl. act. 07, S. 3) – scheint die Therapietreue jedoch nicht sichergestellt zu sein, sagte der Beschwerdeführer doch, diese Medikamente wür-

9 / 11 den ihn nur schwach und depressiv machen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Ob eine fürsorgerische Unterbringung unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, hängt somit letztlich von der Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers ab. 5.7. In seiner Beschwerdeschrift an das D._____ führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Frage des Psychiaters, ob er Suizidgedanken habe, verneint habe, er jedoch Angst habe, dass er das Auto nehme und nachts in die Valora- Läden hineinfahre. Jedoch würde er keine Unschuldigen verletzen wollen (act. 05.1). Auf die Frage, was er mit diesem Satz meinte, antwortete er in der Hauptverhandlung, er wäre mit diesen Ausführungen wohl zu ehrlich gewesen, habe dies aber nicht wirklich ernst gemeint, sondern vielmehr seine Angst und Wut ausdrücken wollen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Allerdings lässt sich aus der Stellungnahme der Klinik vom 16. November 2018 auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer fremdaggressive Impulse zeigt und am 09. November 2018 von der Polizei zurückgebracht werden musste, nachdem er auf ein fahrendes Auto eingeschlagen hatte (act. 04). Der Beschwerdeführer habe auch einen Tisch im Büro umgestossen und es habe die Polizei gebraucht, ihn ins Zimmer zu bringen (vgl. act. 07, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med. C._____ versicherte, dass er keinen Amoklauf geplant habe, erzählte er dem Gutachter, dass er "rasen gegangen" sei, um zu schauen, ob er alles richtig mache und um sich abzutasten. Unter Beachtung dieser Aussagen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer momentan keine volle Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt, sind ohne genügende Medikation – selbst ohne Vorliegen einer Suizidalität – nicht nur Fremdaggressionen, sondern auch eine akute Eigengefährdung zu befürchten. Somit ist eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor notwendig, um die Medikation einzustellen und die Therapietreue sicherzustellen. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB somit gegenwärtig immer noch erfüllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche eine Selbst- und Fremdgefährdung ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung noch zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer von sechs Wochen seit dem 29. Oktober 2018 dahinfällt, sofern bis dahin kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-

10 / 11 de vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der maximalen Unterbringungsdauer gestützt auf die angefochtene Verfügung demnach noch um zwei Wochen. 8. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Verschuldung gehen die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt CHF 3'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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