Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 4. März 2019 Referenz ZK1 18 143 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung 28. März 2019
2 / 6 In Erwägung, – dass X._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 10. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 30. August 2018 (ZK1 18 142) einreichen liess und die Aufhebung des Entscheides beantragte, – dass sie darin auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersuchte, – dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt, – dass gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden über die Befreiung von den Gerichtskosten bzw. von der Entscheidgebühr gemäss Art. 63 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) im Hauptverfahren entschieden wird (vgl. dazu die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 2.a; ZK1 13 57 vom 26. August 2013 E. 13.a; PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6), – dass im Hauptverfahren (ZK1 18 142) darauf verzichtet wurde, die Gesuchstellerin mit Verfahrenskosten zu belasten, – dass somit vorliegend lediglich noch über die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu befinden ist, – dass das Kantonsgericht von Graubünden anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschloss, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege künftig eine separate Gesuchstellung erforderlich ist, – dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bereits mit Beschwerde vom 10. Oktober 2018, und damit noch vor der erwähnten Praxisänderung des Kantonsgerichts, stellen liess,
3 / 6 – dass gemäss Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB eine Person für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), – dass die Beschwerdeführerin in der Klage lediglich auf einen über ein Jahr zurückliegenden Entscheid des Regionalgerichts Plessur verwies und ausführte, sollte das Kantonsgericht wider Erwarten die Einreichung weitere Unterlagen benötigten, höflich um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ersucht werde, – dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die prozessuale Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchstellung relevant ist (BGE 141 III 363 E. 4.1.; BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E 5.2.) und deshalb nicht pauschal auf Unterlagen der Vorinstanz verwiesen werden kann, insbesondere wenn dieses Verfahren bereits über ein Jahr abgeschlossen ist, – dass deshalb der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner eine Frist bis zum 21. Januar 2019 ansetzte, um das Begehren zu begründen und ein separates Gesuch einzureichen, – dass Rechtsanwältin Sabrina Tschurr aufgrund der Ferienabwesenheit von Dr. iur. Monika Brenner eine Fristerstreckung bis zum 15. Februar 2019 beantragte, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 22. Januar 2019 die Fristerstreckung bis 15. Februar 2019 genehmigte, – dass Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner mit Schreiben vom 15. Februar 2019 eine Fristverlängerung bis 22. Februar 2019 beantragte, da die benötigten Unterlagen des Sozialamtes bis zum Fristablauf nicht eingegangen seien, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung die Fristerstreckung bis 22. Februar 2019 genehmigte, – dass die finanziellen Voraussetzungen gemäss Stellungnahme der Sozialen Dienste in Chur vom 20. Februar 2019 gegeben wären, – dass als aussichtslos solche Begehren erscheinen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die daher nicht
4 / 6 mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7302, sowie BGE 139 III 396 E. 1.2 und 138 III 217 E. 2.2.4 je mit weiteren Hinweisen), – dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu 117 ZPO; Frank Emmel, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO, je mit weiteren Hinweisen), – dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung zu beurteilen ist und zu untersuchen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 20 zu Art. 117 ZPO), – dass sich die zu beurteilende Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO auf das Hauptverfahren beziehen muss, – dass das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 21. März 2019 abwies (ZK1 18 142), – dass aus der Begründung hervorgeht, dass der Kindsvater und die Tochter gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt haben und der persönliche Verkehr mit dem Kindsvater für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu fördern ist, – dass dies bereits während des Verfahrens vor der KESB Nordbünden von zahlreichen unabhängigen Fachpersonen und Gutachten (kjp, KJBE) festgehalten wurde, – dass es bei objektiver Betrachtung auch für die Gesuchstellerin erkennbar war, dass auch das Kantonsgericht aufgrund der umfangreichen Akten und der klaren Beweislage von der Notwendigkeit der angeordneten Kindesschutzmassnahme ausgehen und ihre Beschwerde daher abweisen würde,
5 / 6 – dass für die Gesuchstellerin folglich bereits bei Einreichung ihrer Beschwerde erkennbar gewesen ist, dass die Erfolgschancen wesentlich geringer waren als die Verlustgefahren, und davon auszugehen ist, dass sie als Selbstzahlerin auf die Ergreifung des Rechtsmittels verzichtet hätte, – dass die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten nicht gewährt werden kann und das Gesuch somit abzuweisen ist, – dass, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), – dass die Beschwerdeinstanz die Höhe des Streitwertes festsetzt, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet und die Parteien sich nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO), – dass aufgrund des Umfanges der Eingaben im Verfahren (ZK1 18 142) offensichtlich wird, dass die Honorarforderung des Rechtsbeistandes der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 30'000.00 nicht übersteigt, mithin vorliegend auf die genaue Angabe des Streitwertes verzichtet werden kann,
6 / 6 wird verfügt: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor Kantonsgericht von Graubünden hängige Beschwerdeverfahren (ZK1 18 142) wird abgewiesen. 2. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: