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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.12.2020 ZK1 2018 122

15. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,679 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. Dezember 2020 (Mit Urteil 5A_88/2021 vom 03. Februar 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 18 122 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B._____ gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ Gegenstand Eheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 29.08.2018, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. 135-2018-189) Mitteilung 18. Dezember 2020

2 / 17 I. Sachverhalt A. A._____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am _____ 1977 in der F._____, und C._____ (nachfolgend: Ehemann), geboren am _____ 1957 in der Schweiz, haben am _____ 1999 in G._____ geheiratet. Aus der Ehe gingen die Tochter H._____, geboren am _____ 1999, und der Sohn I._____, geboren am _____ 2004, hervor. B. Am 28. Mai 2018 reichte der Ehemann beim Einzelrichter am Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Er beantragte in erster Linie die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses sowie die Obhut über den noch minderjährigen Sohn. Auch wollte er dazu verpflichtet werden, für den Unterhalt des Sohnes aufzukommen, während demgegenüber auf eine Zusprechung von Unterhalt an die Ehefrau zu verzichten sei. C. Am 28. Juni 2018 reichte die Ehefrau zuhanden des Regionalgerichts Landquart eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher sie insbesondere verlangte, dass der gemeinsame Sohn unter ihre Obhut gestellt werde und der Ehemann zu verpflichten sei, nebst Bar- und Betreuungsunterhalt an den gemeinsamen Sohn auch Ehegattenunterhalt an sie zu bezahlen. D. Der Sohn wurde am 23. Juli 2018 angehört, bevor am 27. Juli 2018 die mündliche Hauptverhandlung stattfand. E. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Ehegatten eine Teil- Trennungsvereinbarung ab. Sie einigten sich darauf, dass der gemeinsame Sohn unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt werden soll und dass der Ehemann monatlich Kindesunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'400.00 zuzüglich Kinderzulagen bezahlen soll. Betreffend den Ehegattenunterhalt wurde ein Entscheid des Gerichts beantragt. F. Am 31. Juli 2018 überbrachte der Ehemann dem Gericht ein Schreiben, in welchem er "die zugesagten 100% Kostenübernahme des I._____" widerrief und stattdessen die hälftige Verteilung der Kosten auf beide Parteien verlangte. G. Mit Entscheid vom 29. August 2018 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart, was folgt: 1. [Vermerk des Getrenntlebens] 2. [Vermerk der Zuteilung der ehelichen Wohnung] 3. [Alternierende Obhut und gemeinsames Sorgerecht] 4. [Betreuungsmodus]

3 / 17 5. C._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ und I._____ für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: - vom 1. Juni 2018 bis zum 30. Juli 2018 CHF 6'055.00 (Betreuungsunterhalt CHF 2'038.00, Ehegattenunterhalt CHF 4'017.00); - vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 CHF 7'235.00 (Barunterhalt CHF 1'180.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'038.00, Ehegattenunterhalt CHF 4'017.00); - ab 1. Januar 2019 CHF 6'222.00 (Barunterhalt CHF 1'180.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'025.00, Ehegattenunterhalt CHF 4'017.00). 6. [Beitrag an Umzug] 7. [Verzicht auf Belästigungs- und Beschimpfungsverbot] 8. [Kostenverteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilung] H. Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob die Ehefrau (nachfolgend: Berufungsklägerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung gegen dieses Urteil und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 5 des Entscheids des Einzelrichters des Regionalgerichts Landquart vom 29.08.2018 sei bezüglich der Befristung bis zum 31.12.2018 des ab 01.08.2018 zu bezahlenden Betreuungsunterhalts und demzufolge bezüglich des ab 01.01.2019 zu bezahlenden reduzierten Betreuungsunterhalts aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab 01.08.2018 an den Unterhalt von A._____ und I._____ für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich Fr. 7'235.-- (Barunterhalt Fr. 1'180.--, Betreuungsunterhalt Fr. 2'038.--, Ehegattenunterhalt Fr. 4'017.--) zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. I. Mit Berufungsantwort vom 24. September 2018 beantragte der Ehemann (nachfolgend: Berufungsbeklagter), die Berufung sei zu Lasten der Berufungsklägerin kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 17 II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft im summarischen Verfahren kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhoben werden. Intern liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Abzustellen ist dabei auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vorliegend war bei Erlass des angefochtenen Entscheids nebst der Verteilung des (in der Vereinbarung auf CHF 2'000.00 bezifferten) Barbedarfs des Sohnes (je hälftige Beteiligung der Eltern oder vollständige Tragung durch den Vater, verbunden mit dessen Verpflichtung zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 1'400.00 zuzüglich Kinderzulagen) der Anspruch auf Ehegatten- und Betreuungsunterhalt von total CHF 6'394.00 (wovon CHF 3'238.00 Betreuungsunterhalt) strittig, und zwar mit Wirkung ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Streitwertgrenze ist daher bereits mit der Unterhaltsforderung für zwei Monate erreicht, womit die Berufung zulässig ist. 1.3. Im vorliegenden Verfahren ist noch der Betreuungsunterhalt und damit der Kindesunterhalt strittig. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs – auch des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der wirtschaftlich dem Unterhalt des betreuenden Elternteils dient – ist folglich das Kind, dem Art. 279 Abs. 1 ZGB denn auch explizit die Aktivlegitimation zur

5 / 17 prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruches zuerkennt. In den eherechtlichen Verfahren hat das Kind indessen keine eigentliche Parteistellung, sondern es wird von jenem Elternteil vertreten, der für das Kind Unterhalt fordert (vgl. für das Eheschutzverfahren Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB). Dieser ist kraft gesetzlicher Sondervorschrift befugt, den Unterhaltsanspruch des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (sog. Prozessstandschaft; vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.2 und 129 III 55 E. 3.1.3 je m.w.H.; Alexander Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 68 zu Art. 59 ZPO). Die Berufungsklägerin ist dementsprechend auch legitimiert, den erstinstanzlichen Entscheid über den Kindesunterhalt in eigenem Namen anzufechten. 1.4. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist sodann innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 29. August 2018 wurde gleichentags mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 30. August 2018 zu. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO wurde die Berufungsfrist mit Eingabe vom 10. September 2018 gewahrt, womit auf die auch formgerecht eigereichte Berufung einzutreten ist. 2.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 2.2. Da es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, erforscht das Gericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Dies gilt in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO).

6 / 17 3.1. Die Vorinstanz ist mit Blick auf das hohe Einkommen des Ehemannes aus seiner Tätigkeit als selbständiger Architekt und den Erträgen aus den in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften (total rund CHF 24'100.00) von sehr guten finanziellen Verhältnissen ausgegangen und hat die Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau daher nach der konkreten Methode bestimmt. Den Barbedarf des Sohnes hat sie auf CHF 2'000.00 beziffert, davon die Kinderzulagen von CHF 220.00 sowie einen Betrag von CHF 600.00 für die Kosten, die dem Vater für die 50% Betreuung anfallen, in Abzug gebracht und den für I._____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag folglich auf CHF 1'180.00 festgesetzt. Für die Ehefrau hat die Vorinstanz einen Bedarf von CHF 7'042.00 ermittelt, der aktuell im Umfang von CHF 987.00 durch deren eigenes Einkommen gedeckt wird. Das Manko von CHF 6'055.00 hat sie im Umfang von CHF 2'038.00 (Grundbetrag, Miete und Krankenkasse abzüglich Einkommen) als Betreuungsunterhalt qualifiziert. Den verbleibenden Betrag von CHF 4'017.00 hat sie der Ehefrau als persönlichen Unterhalt zugesprochen. Mit der Überlegung, dass der Sohn im September 2018 14-jährig werde und überdies unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt werde, erachtete es die Vorinstanz sodann als zumutbar, dass die Ehefrau in absehbarer Zeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit von 50% nachgehe. Aufgrund ihres Alters und der beruflichen Qualifikation sei ihr dafür eine gewisse Übergangsfrist zu gewähren. Ab Januar 2019 werde es ihr jedoch möglich sein, eine Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum zu finden, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 2'000.00 angerechnet werde. Der Betreuungsunterhalt reduziere sich entsprechend ab Januar 2019 auf CHF 1'025.00, während der Unterhalt an die Ehefrau unverändert CHF 4'017.00 betrage. 3.2. Die Berufungsklägerin rügt, dass ihr die Vorinstanz zu Unrecht bereits ab dem 1. Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen angerechnet und den vom Berufungsbeklagten zu entrichtenden Betreuungsunterhalt für den gemeinsamen Sohn somit ab dem genannten Zeitpunkt reduziert habe. Sie hält dafür, dass es ihr aufgrund der komfortablen finanziellen Verhältnisse, ihres Alters, ihrer nicht verwertbaren Ausbildung und fehlenden Berufserfahrung, ihrer aufrechterhaltenen Tätigkeit beim Berufungsbeklagten sowie aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Sohns weder zumutbar noch möglich sei, innert dieser kurzen Übergangsfrist eine ihrer gehobenen Lebensstellung angemessene Arbeitsstelle zu finden. Sie verlangt daher, dass ihr die Dauer des Getrenntlebens für die Weiterbildung und Stellensuche zur Verfügung gestellt werde. 3.3. Der Berufungsbeklagte entgegnet, dass keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe, weshalb die Berufungsklägerin ihre wirtschaftliche

7 / 17 Selbständigkeit anzustreben habe. Weder seine günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch das Alter der Berufungsklägerin würden hieran etwas ändern. Aufgrund ihrer Ausbildung als Krankenschwester, ihre Berufserfahrung in der Immobilienverwaltung und -bewirtschaftung sowie ihrer Dreisprachigkeit sei es ihr möglich, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Auch sei er flexibel bezüglich der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, welche die Berufungsklägerin trotz gescheiterter Ehe noch für ihn verrichte, sodass diese einem Nebenerwerb nicht im Wege stünden. Weiter sei der Betreuungsaufwand für den gemeinsamen Sohn aufgrund dessen Alters und der geteilten Obhut eher klein und die gesundheitlich nicht eingeschränkte Berufungsklägerin sei somit in der Lage, ab dem 1. Januar 2019 ein Einkommen von CHF 2'000.00 zu erzielen. 4.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet ist, auf Begehren eines Ehegatten insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten fest. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Materielle Grundlage zur Bemessung des Kindesunterhalts bilden demnach auch im Eheschutzverfahren die Bestimmungen von Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB. Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Zudem dient er auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB, jeweils in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts kennt das Gesetz demnach nebst dem Naturalunterhalt, der in der Betreuung und Erziehung des Kindes besteht und die nichtpekuniäre Komponente des Kindesunterhalts darstellt, und dem Barunterhalt, der alle direkten Kosten für eine der Lebenshaltung der Eltern angemessene Befriedigung der materiellen Bedürfnisse des Kindes (unter Einschluss der Kosten für eine allfällige Drittbetreuung) umfasst, eine dritte Kategorie von Kindesunterhalt, nämlich den (zivilstandsunabhängigen) Betreuungsunterhalt. Mit diesem werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Obwohl formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, soll der Betreuungsunterhalt daher wirtschaftlich dem persönlich

8 / 17 betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts gelangt nach Bundesgericht die Lebenshaltungskosten- Methode zur Anwendung, die darin besteht, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommen auszugleichen. Als Richtschnur gilt das familienrechtliche Existenzminimum, wobei die Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden können, falls die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1 = Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.). 4.2. Sind die Eltern verheiratet, tritt neben den Betreuungsunterhalt unter Umständen der persönliche Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils hinzu. Dieser fusst bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten auf Art. 163 ZGB. Danach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Die Verständigung über den Familienunterhalt bezieht sich nach der gesetzlichen Umschreibung auch auf die Kinderbetreuung, welche im Übrigen bei der späteren Scheidung ebenfalls ein massgebliches Kriterium für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts bildet (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB). Nach Art. 276a Abs. 1 ZGB geht der Kindesunterhalt dem (nach-)ehelichen Unterhalt vor. Aus den vorhandenen Mitteln ist folglich zuerst der Barunterhalt des Kindes, sodann der Betreuungsunterhalt für das Kind und am Schluss der (nach-)eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Wie der Barunterhalt für das Kind ist der eheliche Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB nicht auf das (familienrechtliche) Existenzminimum beschränkt. Er knüpft vielmehr an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (BGE 140 III 485 E. 3.3). In diesem Sinne dient der eheliche Unterhalt (wie auch der nacheheliche Unterhalt) dem Ausgleich von Nachteilen, welche durch die Kinderbetreuung entstehen und quantitativ nicht durch den wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachten Betreuungsunterhalt abgedeckt sind. Dazu gehört namentlich die Differenz zwischen dem für den Betreuungsunterhalt relevanten familienrechtlichen Existenzminimum und dem (der ehelichen Lebenshaltung entsprechenden) gebührenden Unterhalt (vgl. wiederum BGE 144 III 481 E. 4.8.3 m.w.H.).

9 / 17 4.3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren geht das Gericht von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegatten für das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie den neuen Lebensverhältnissen anzupassen. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Eheschutzverfahren bereits der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorweggenommen werden soll. Vielmehr ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte der betreffenden Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist. Dadurch erhält der betroffene Ehegatte den Schutz, den ihm die Ehe bietet. Auf der anderen Seite trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (Rolf Brunner, in Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz 04.62). Daraus folgt, dass auch bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden kann, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (vgl. Jan Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.148 m.w.H.). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ab, unter denen neben der Dauer der Ehe, der gelebten Aufgabenverteilung, der Umfang der noch zu leistenden Kinderbetreuung, dem Alter, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage der Parteien von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Six, a.a.O., N 2.157 ff. m.w.H.). Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird, muss eine den

10 / 17 Umständen des Einzelfalls angemessene Frist gewährt werden, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E.2.2 m.w.H.). 4.4. Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und sich der Betreuungsunterhalt dementsprechend um das (neben der Kinderbetreuung) mögliche Erwerbseinkommen des betreffenden Elternteils reduziert, ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Richtlinie das sog. Schulstufenmodell anwendbar. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100% (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7). Diese Regel gelangt nicht nur dann zur Anwendung, wenn der Unterhalt eines Kindes nicht verheirateter Eltern zu regeln ist. Vielmehr hat das Bundesgericht sich explizit dafür ausgesprochen, dass die bisherige 10/16-Regel auch für den (nach-)ehelichen Unterhalt aufzugeben ist und in diesem Bereich fortan dieselben Richtlinien wie beim Betreuungsunterhalt gelten sollen (BGE 144 III 418 E. 4.8). Letzteres kann allerdings nicht bedeuten, dass die weiteren Kriterien, die im Bereiche des Unterhalts von Art. 163 ZGB bei der Frage der Zumutbarkeit einer vermehrten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, vollständig auszublenden wären. Sprechen andere Gründe wie Alter, lange Ehedauer und daraus resultierendes Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rollenteilung, fehlende berufliche Qualifikation oder gesundheitliche Einschränkungen gegen eine (sofortige) Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, kann eine solche vom betreffenden Ehegatten trotz Wegfalls einer betreuungsbedingten Einschränkung nicht (oder zumindest nicht ohne angemessene Umstellungsfrist) verlangt werden. Insofern wirken sich die für den ehelichen Unterhalt geltenden Kriterien auch auf den Betreuungsunterhalt aus, ansonsten für dessen Bemessung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, welches bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts wiederum unberücksichtigt bleiben müsste (mit der Folge, dass die Reduktion des Betreuungsunterhalts zwingend zu einer Erhöhung des ehelichen Unterhalts führen müsste). Eine derart komplizierte Lösung kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Hinzu kommt, dass Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung etc. nicht bloss die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beeinflussen, sondern immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit. Dass letztere – als kumulative Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – auch beim Betreuungsunterhalt zu prüfen ist, hat aber auch das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten (BGE 144 III 481 E. 4.7.8).

11 / 17 5.1. Vorliegend war die Berufungsklägerin bei der Trennung 41 Jahre alt. Sie hat die Altersgrenze von 45 Jahren, bis zu welcher dem Ehegatten, der seine Berufstätigkeit zugunsten der Führung des gemeinsamen Haushaltes und der Kinderbetreuung während längerer Zeit aufgegeben hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelmässig zumutbar ist (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra 2012 Nr. 27 m.w.H.), somit noch nicht erreicht. Vom Alter her wäre die Zumutbarkeit einer 50%-igen Erwerbstätigkeit daher zweifellos zu bejahen, was die Berufungsklägerin denn auch selber nicht in Abrede stellt. Auch macht sie keine gesundheitlichen Umstände geltend, welche eine Abweichung von diesem Grundsatz nahelegen würden. Mit Bezug auf ihre Betreuungspflichten bringt sie zwar vor, dass allein die (auf dessen Wunsch erfolgte) Vereinbarung einer alternierenden Obhut für den Sohn noch keinen Eingriff in die bisherige Aufgabenteilung rechtfertige, zumal deren Umsetzung noch offen sei und sie damit rechne, dass die Betreuungsarbeit weiterhin vollständig ihr obliegen werde (act. A.1, Ziff. III.7.c). Der gemeinsame Sohn war bei der Trennung allerdings bereits fast 14 Jahre alt und besucht die Mittelschule in Schiers, so dass er sich an den Schultagen grösstenteils (auch über Mittag) ausser Haus aufhält. Selbst wenn die Berufungsklägerin (faktisch) die alleinige Obhut über ihren Sohn gehabt hätte, wäre ihr gemäss der vom Bundesgericht festgelegten Schulstufenregel (vgl. dazu vorstehend E. 4.4) somit bereits im Zeitpunkt der Trennung ein 80%-Pensum zumutbar gewesen. Auch unter dem Aspekt der Kinderbetreuung lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Vorinstanz eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50% als zumutbar erachtet hat. 5.2. Zu Recht wendet die Berufungsklägerin indessen ein, dass sich die Frage, ob es einer Ehefrau zumutbar ist, nach der Scheidung bzw. Trennung einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, nicht allein nach dem Alter und den verbleibenden Betreuungspflichten beurteilt. Zu werten sind nach dem vorstehend Gesagten vielmehr auch die weiteren Gesichtspunkte wie namentlich die Dauer der Ehe, die Aufgabenteilung während der Ehe, die finanziellen Verhältnisse der Eheleute sowie die berufliche Qualifikation der Ehefrau. Dazu finden sich im angefochtenen Entscheid keinerlei Feststellungen, obwohl die Berufungsklägerin die massgeblichen Tatsachen bereits in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2020 (RG act. I/2, Ziff. II.B.5, S. 12 ff.) dargelegt hat. Die Vorinstanz muss sich deshalb vorwerfen lassen, einen wesentlichen Teil der rechtserheblichen Umstände ausser Acht gelassen zu haben. Die unterlassene Gesamtwürdigung gilt es nachfolgend nachzuholen.

12 / 17 5.3.1. Vorliegend haben sich die Parteien nach einer Ehedauer von über 18 Jahren getrennt. Zwar mag es zutreffen, dass sie bereits im Juni 2017 je ein Eheschutzgesuch eingereicht haben. Daraus aber ableiten zu wollen, dass schon damals die Unausweichlichkeit einer Trennung klar gewesen sei und die Berufungsklägerin dementsprechend Zeit gehabt hätte, sich beruflich zu organisieren (vgl. act. A.2, Ziff. II.C.4.1), geht zu weit. In seinem Gesuch betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen vom 28. Mai 2018 (RG act. 1, S. 4) hatte der Berufungsbeklagte vielmehr noch selber ausgeführt, dass sich die Parteien 2017 wiedergefunden hätten und das damalige Eheschutzverfahren abgeschrieben worden sei, weil die Parteien ihre Begehren zurückgezogen hatten. Nach übereinstimmenden Aussagen wurde danach auch das Zusammenleben weitergeführt. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das Scheitern der Ehe bereits Mitte 2017 absehbar gewesen wäre und sich die Berufungsklägerin seither auf den beruflichen (Wieder-)einstieg hätte vorbereiten müssen. Auf der anderen Seite kann nach der erneuten Trennung aber durchaus davon ausgegangen werden, dass der gemeinsame Haushalt nun definitiv aufgehoben ist. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. A.1, Ziff. III.7.b) sind daher die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, wenn auch mit der gebotenen Zurückhaltung, vorliegend bereits anwendbar, so dass sie sich nicht mehr uneingeschränkt auf ihr Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rollenteilung berufen kann. 5.3.2. Was die berufliche Qualifikation der Berufungsklägerin anbelangt, ist unbestritten, dass sie im Jahr 1996 in der F._____ eine Ausbildung als Krankenschwester abgeschlossen hat. Kurz darauf lernte sie den Berufungsbeklagten kennen und zog zu diesem in die Schweiz, wo die Parteien im Jahre 1999, nach der Geburt des ersten Kindes, auch heirateten. Auf ihrem erlernten Beruf hat die Berufungsklägerin nach eigenen, ebenfalls unbestritten gebliebenen Angaben nie gearbeitet. Sie verfügt daher in diesem Bereich über keinerlei Berufserfahrung (vgl. act. A.1, Ziff. III.2 f.). Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass ihre vor über 20 Jahren im Ausland erworbene Ausbildung in der Schweiz – wenn überhaupt – nur sehr beschränkt verwertbar ist. Dass ihr im Pflegebereich vielfältige berufliche Möglichkeiten offen stehen würden, wie dies der Berufungsbeklagte geltend macht (act. A.2, Ziff. C.4.4), erscheint daher unrealistisch. Wenn er sodann vorbringt, dass die Berufungsklägerin während der Ehe regelmässig gearbeitet habe und sie namentlich in den Jahren 2000 bis 2002 zu 100% für ein liechtensteinisches Unternehmen administrative Aufgaben im kaufmännischen Bereich erledigt habe (vgl. act. A.2, Ziff. C.4.5), so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Tätigkeit bereits mehr als 15 Jahre zurückliegt. Danach, also nach der Ge-

13 / 17 burt des zweiten Kindes, hat sie – abgesehen von der Mitarbeit beim Bau des Einfamilienhauses im Jahre 2010 – unbestrittenermassen nur noch (einfachere) Sekretariatsarbeiten für den Berufungsbeklagten erledigt und sich namentlich um die Vermietung der verschiedenen, in seinem Eigentum stehenden Wohnungen gekümmert. Nach eigenen Angaben (act. A.1, Ziff. III.5) macht sie die Wohnungsab- und -übergaben vor Ort, erstellt die Mietverträge und erledigt die weiteren diesbezüglich anfallenden administrativen Arbeiten. Hinzu kommt das Rechnungswesen, wofür sie zweimal monatlich die zu tätigenden Zahlungen vorbereitet und nach Visierung durch den Berufungsbeklagten auslöst. Dank der genannten Tätigkeiten, welche gemäss den Arbeitsrapporten der Monate Januar bis Mai 2018 (RG act. III/26) unregelmässig anfallen und einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 20-25% entsprechen, mag die Berufungsklägerin zwar durchaus gewisse Kompetenzen im administrativen Bereich und in der Verwaltung von Immobilien erworben haben. Dies ändert indessen nichts daran, dass sie über keine einschlägige Ausbildung verfügt. Die (Mit-)Arbeit im familieneigenen Unternehmen, auch wenn sie wie vorliegend seit mehr als zehn Jahren geleistet und dafür ein Lohn bezahlt wurde, hat bei der Stellensuche ausserdem erfahrungsgemäss nicht das gleiche Gewicht wie die Berufserfahrung, die in einer Anstellung bei Dritten erworben wird und durch entsprechende Arbeitszeugnisse belegt werden kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten (vgl. act. A.2, Ziff. II.C.4.6 ff.) begründet die fragliche Tätigkeit daher noch keine ausreichende Qualifikation, um in der Immobilienbranche ohne weiteres eine (zusätzliche) Anstellung mit vergleichbarer Entlöhnung (Stundenlohn von CHF 40.00) zu erhalten. Ebenso wenig kann allein aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin dreisprachig ist und neben Deutsch und Tschechisch auch Englisch beherrscht, geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin dauerhaft als Übersetzerin arbeiten könnte. Inwiefern sodann eine Personalvermittlung rasch und problemlos eine passende Arbeitsstelle für die Berufungsklägerin soll vermitteln können, wird ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.3.3. Nach dem Gesagten ist der Berufungsklägerin darin beizustimmen, dass es ihr aufgrund der ungenügenden beruflichen Qualifikation kaum möglich (gewesen) wäre, innerhalb der erstinstanzlich eingeräumten Übergangsfrist eine Arbeitsstelle zu finden, die ihrer ursprünglichen Ausbildung angemessen ist. In Frage kämen einzig Arbeiten in untergeordneter Stellung respektive als Hilfskraft, deren Verrichtung der Berufungsklägerin in Anbetracht der gehobenen Lebensstellung während der Ehe nicht zumutbar ist. Voraussetzung für die berufliche Eingliederung in einer Branche, die der vorehelichen Berufstätigkeit entspricht und der ehelichen Lebenshaltung angemessen ist, bildet eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung.

14 / 17 Vorliegend hat sich die Berufungsklägerin nach Erhalt des angefochtenen Entscheides über mögliche Wege zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt informiert und entschieden, einen einjährigen Lehrgang zum Erwerb eines Diploms als Arzt- und Spitalsekretärin zu absolvieren (act. A.1, Ziff. III. 8.a). Die Anmeldung für den betreffenden Kurs, der vom 26. Oktober 2018 bis 22. November 2019 dauert, hat sie am 7. September 2018 unterzeichnet und mit ihrer Berufung eingereicht (vgl. act. B.4). Entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten sind diese Noven vorliegend zu berücksichtigen, da die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Anwendbarkeit der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist es zuzulassen, dass die Parteien im Berufungsverfahren Noven einreichen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Frage, ob die Berufungsklägerin die entsprechenden Abklärungen bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens hätte tätigen können. Dass sich die Erwerbsaussichten der Berufungsklägerin mit der fraglichen Ausbildung verbessern werden, steht ausser Zweifel (vgl. dazu auch nachstehend E. 5.4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Berufungsklägerin die Absolvierung derselben zu ermöglichen, zumal der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung zu den Kriterien gehört, welche auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB; vgl. dazu Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 87 zu Art. 125 ZGB). 5.3.4. Das Gesagte gilt umso mehr, als beim Berufungsbeklagten sehr günstige finanzielle Verhältnisse gegeben sind, was für sich alleine einen Grund bilden kann, um dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine längere Frist für den beruflichen Wiedereinstieg einzuräumen (vgl. in diesem Sinne wiederum für den nachehelichen Unterhalt Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, a.a.O., N. 23 zu Art. 125 ZGB). Wie die Berufungsklägerin zutreffend dargelegt hat (act. A.1, Ziff. III.7.d), verbleibt dem Berufungsbeklagten gemäss der vorinstanzlichen Berechnung auch nach Bezahlung des ab August 2018 festgelegten Unterhalts ein beachtlicher Überschuss von mehr als CHF 4'300.00 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11). Es besteht daher keine finanzielle Notwendigkeit, dass sich die Berufungsklägerin derart rasch in vermehrtem Masse an den Kosten der getrennten Haushalte beteiligen müsste. Von zentraler Bedeutung ist denn auch, dass im vorliegenden Fall nicht der nacheheliche, sondern der (eheliche) Trennungsunter-

15 / 17 halt festzusetzen ist. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break" und die daraus resultierende Pflicht zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität noch nicht in gleicher Weise im Vordergrund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistandspflicht unverändert an und ist auch der von den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung noch verstärkt Rechnung zu tragen. Auch dies spricht dafür, dass der Berufungsklägerin die beabsichtigte Weiterbildung während der Trennungszeit ermöglicht wird. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die mit der Berufungsantwort (act. A.2, Ziff. C.4.9) beantragte Stellungnahme von Dr. Rico Rieder einzuholen, war die Berufungsklägerin zum damaligen Zeitpunkt doch berechtigt, ein allfälliges Jobangebot zugunsten einer Weiterbildung auszuschlagen. 5.3.5. Der Berufungsklägerin ist somit eine Übergangsfrist zuzugestehen, welche ihr die Absolvierung der konkret bezeichneten Ausbildung (bis November 2019) erlaubt. Hinzu kommt die Zeit, welche sie nach erhaltenem Diplom für die Stellensuche benötigt. Mit Blick auf ihr Alter und die Tatsache, dass sie als Neueinsteigerin noch keine einschlägige Berufserfahrung vorweisen kann, ist ihr dafür praxisgemäss eine Frist von weiteren sechs Monaten einzuräumen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 18 164 vom 20. Oktober 2020 E. 4.2 m.w.H.). Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsklägerin sind damit erst ab dem 1. Juni 2020 gegeben, weshalb die Berufung teilweise gutzuheissen ist. 5.4. Wie bereits dargelegt, ist der Berufungsklägerin aufgrund des Alters ihres jüngsten Kinds seit der Trennung grundsätzlich ein 80%-Pensum zumutbar, seit dessen 16. Geburtstag im September 2020 gar ein Vollzeitpensum (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Gemäss dem individuellen Lohnrechner "Salarium" des Bundesamts für Statistik ist es der Berufungsklägerin statistisch möglich, ab dem 1. Juni 2020 als allgemeine Büro- oder Sekretariatskraft im Gesundheitswesen in der Ostschweiz bei einem Pensum von 80% ein Einkommen von mindestens CHF 4'000.00 (inkl. 13. Monatslohn) zu erzielen. Dies reicht aus, um ihre Lebenshaltungskosten von CHF 3'025.00 zu decken, weshalb der Berufungsbeklagte ab dem 1. Juni 2020 auch keinen Betreuungsunterhalt mehr schuldet. 6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in Belangen, welche ausschliesslich die Ehegatten betreffen – d.h. insbesondere bezüglich des Ehegattenunterhalts – die Dispositionsmaxime gilt. Das Gericht ist daher diesbezüglich an die Parteianträge gebunden und darf einer Partei in diesem Bereich nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Da keine Anträge zur Anpassung

16 / 17 bzw. Befristung des Ehegattenunterhalts gestellt wurden, ist auch mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius nicht zu prüfen, ob die der Berufungsklägerin ab dem 1. Juni 2020 zumutbare Erwerbstätigkeit eine Abänderung des Ehegattenunterhalts ab diesem Zeitpunkt rechtfertigen würde. 7. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Gemäss Art. 106 ZPO sind sie grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Abs. 1) bzw. werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Abs. 2). Vorliegend hat die Berufungsklägerin zwar keine vollständige Aufhebung der Befristung des ab August 2018 zu bezahlenden Betreuungsunterhalts erreicht. Sie hat jedoch im Grundsatz obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens in Ausübung des richterlichen Ermessens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) vollständig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin auch gemäss der von ihr eingereichten Honorarnote (act. G.6) ausseramtlich mit CHF 3'494.35 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) zu entschädigen.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 29. August 2018 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 5. C._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ und I._____ für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: - vom 1. Juni 2018 bis zum 30. Juli 2018 CHF 6'055.00 (Betreuungsunterhalt CHF 2'038.00, Ehegattenunterhalt CHF 4'017.00); - vom 1. August 2018 bis zum 31. Mai 2020 CHF 7'235.00 (Barunterhalt CHF 1'180.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'038.00, Ehegattenunterhalt CHF 4'017.00); - ab 1. Juni 2020 CHF 5'197.00 (Barunterhalt CHF 1'180.00, Ehegattenunterhalt CHF 4'017.00). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von C._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet, wobei C._____ verpflichtet wird, A._____ den Betrag von CHF 2‘500.00 direkt zu ersetzen. 4. C._____ hat A._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 3'494.35 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: – B._____, – D._____,