Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.09.2018 ZK1 2018 118

10. September 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·733 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Beistandschaft/Besuchsrecht | Kindesrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 118 11. September 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden vom 19. Juli 2018, mitgeteilt am 06. August 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, sowie des A._____, Beschwerdegegner, und der B._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Beistandschaft/Besuchsrecht,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. September 2018, in die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden zugestellten Entscheide sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden (im Folgenden KESB Nordbünden) mit Entscheid vom 19. Juli 2018, mitgeteilt am 06. August 2018, den Rechenschaftsbericht der Beiständin für A._____ und B._____ genehmigte und beschloss, die Beistandschaften unverändert weiterzuführen, – dass die KESB im Weiteren Y._____ als Mutter und X._____ als Vater Weisungen für die Durchführung der begleiteten Besuche erteilte, – dass die KESB Nordbünden bereits am 17. September 2013 eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr für A._____ und am 10. Februar 2015 eine gleiche Beistandschaft für B._____ errichtete, – dass die Beistandschaften zur Zeit von B._____ von der Berufsbeistandschaft Landquart geführt werden, – dass die KESB Nordbünden am 29. August 2018, mitgeteilt am 03.09.2018, einen Entscheid betreffend Genehmigung des zwischen den Eltern von A._____ und B._____ abgeschlossenen Unterhaltsvertrages erliess, – dass X._____ am 05. September 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte, – dass der Beschwerde ein eigentliches Rechtsbegehren fehlt, – dass – soweit verständlich – der Beschwerde immerhin zu entnehmen ist, dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. August 2018 betreffend Genehmigung des Unterhaltsvertrages nicht tangiert ist, da in der Beschwerde auf die Regelung des Unterhalts nirgends Bezug genommen wird, – dass offensichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerde um eine solche des Kindesschutzrechtes gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB handelt, da X._____ darin auf seine Beziehungen zu den Kindern und die Besuchsrechtsausübung zu sprechen kommt,

Seite 3 — 5 – dass die Beschwerde innert Frist eingereicht worden ist (Art. 450b Abs. 1 ZGB), – dass X._____ zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), – dass gemäss Gerichtspraxis bei Laienbeschwerden im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutzrechtes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, – dass die Beschwerde aber immerhin schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), – dass X._____ in seiner Beschwerde die Entwicklung der Beziehung zu Y._____, seine jetzige partnerschaftliche Situation etc. darlegt, ohne dass dies mit dem angefochtenen Entscheid im Zusammenhang stehen würde, – dass er aber auch auf verschiedene Abläufe bei der Ausübung des Kinderbesuchsrechts eingeht und am Schluss beantragt, die Beiständin C._____ solle ihre Arbeit beenden, – dass somit davon auszugehen ist, dass X._____ begehrt, die Erziehungsbeistandschaften für seine Kinder aufzuheben, – dass auf dieses Begehren einzutreten ist, – dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde beschreibt, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden ist, welche gemäss Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Verhalten der Mutter zusammenhängen, – dass eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen persönlicher Verkehr aber geradezu bezweckt, Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts zu überwinden, – dass unter diesen Umständen nicht gesagt werden kann, die Beistandschaft sei zwecklos, zumal der Vater weiterhin das Besuchsrecht ausüben will, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

Seite 4 — 5 – dass aufgrund der Feststellungen der KESB Nordbünden auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: