Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 11 20. April 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 19. Januar 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Beistandschaft, Verfahrensvertretung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 06. August 2017 erteilte X._____ A._____, eine Generalvollmacht (vgl. KESB act. 12/1). B.1. Mit Verfügung vom 17. September 2017 wurde X._____ durch Dr. med. B._____, Spital C._____, gestützt auf Art. 429 ZGB für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik J._____, fürsorgerisch untergebracht. Zu diesem Zweck erstellte Dr. med. B._____ den Verlegungsbericht vom 18. September 2017 zu Handen der Klinik J._____ (vgl. KESB act. 26/9 und 26/9a). 2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Verein Psychexodus namens von X._____ mit Eingabe vom 20. September 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, in welcher die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurden (vgl. KESB act. 26/2). 3. Mit Schreiben vom 21. September 2017 erstattete Dr. med. D._____, Klinik J._____, dem Kantonsgericht von Graubünden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Bericht über den Gesundheitszustand von X._____ (vgl. KESB act. 26/7). 4. Weiter wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 27. September 2017 ein Kurzgutachten von Dr. med. E._____ erstellt. Dabei wurde bei X._____ eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie festgestellt. Es bestehe eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und eine Gefahr der Verarmung von X._____ (vgl. KESB act. 26/13). C. Mit Schreiben vom selben Tag an die KESB Nordbünden teilte Rechtsanwalt F._____, Rechtsvertreter von X._____ im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung, mit, dass X._____ ihrem Berater A._____ hörig sei (vgl. KESB act. 2). D.1. Am 28. September 2017 erstattete die Klinik J._____, wo sich X._____ zu jenem Zeitpunkt aufhielt, der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung betreffend X._____, unter anderem wegen der von ihr A._____ erteilten Generalvollmacht. Gemäss eigenen Angaben habe X._____ A._____ bereits Beträge von CHF 6'000.00 und CHF 8'000.00 übergeben bzw. habe sich A._____ diese Beträge ab ihren Konten selbst überwiesen (vgl. KESB act. 3).
Seite 3 — 13 2. Mit E-Mail vom 02. Oktober 2017 teilte L._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, der KESB Nordbünden mit, dass A._____ bestätigt habe, die beiden grösseren Überweisungen erhalten bzw. getätigt zu haben (vgl. KESB act. 6). E. Mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom selben Tag, mitgeteilt am 10. Oktober 2017, wurde die fürsorgerische Unterbringung von X._____ aufgehoben. Weiter wurde die KESB Nordbünden angewiesen, die Notwendigkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betreffend X._____ zu prüfen (vgl. KESB act. 34). F. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ebenfalls vom 02. Oktober 2017 belief sich das Vermögen von X._____ per 31. Dezember 2016 auf CHF 5'000.00 (vgl. KESB act. 4/1 und 4/2). G. Mit Schreiben vom 03. Oktober 2017 wandte sich A._____ an die KESB Nordbünden. Er informierte die KESB über seine Funktion als Berater von X._____, welche nicht nur ihre rechtlichen Angelegenheiten, sondern auch ihre gesundheitliche Betreuung, das tägliche Leben, die Finanzen, Zahlungen und zusätzliche Pflege (O._____, Hausärztin, etc.) umfasse. In der Beilage liess er eine Kopie der entsprechenden Vollmacht zukommen. Er wies darauf hin, dass sich die Betreuung durch die KESB erübrige (vgl. KESB act. 15). H.1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 04. Oktober 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, widerrief die KESB Nordbünden die von X._____ am 06. August 2017 A._____ erteilte Generalvollmacht (vgl. KESB act. 18). 2. Mit zwei E-Mails vom 10. Oktober 2017 an die KESB Nordbünden reagierte A._____ auf den Widerruf der Vollmacht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um einen unrechtmässigen Entzug der Vollmacht handle, und verlangte deshalb die Wiederinkraftsetzung der widerrufenen Vollmacht (vgl. KESB act. 31 und 32). I.1. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2017, mitgeteilt am 09. November 2017, widerrief die KESB Nordbünden mittels einer vorsorglichen Massnahme die von X._____ A._____ erteilte Generalvollmacht. Weiter wurde X._____ im Entscheid aufgefordert, einen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen zu beauftragen. Ebenfalls mit diesem Entscheid ersuchte die KESB die G._____ um Auskunft bezüglich Vermögens- und Einkommensverhältnisse von X._____ (vgl. KESB act. 63).
Seite 4 — 13 2. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 17. November 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 20. Oktober 2017 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen. 3. Gemäss Auskunft der G._____ vom selben Tag belief sich der Kontostand des G._____ von X._____ per 16. November 2017 gemäss entsprechendem Kontoauszug auf CHF 67'467.19 (vgl. KESB act. 71/3). 4. Die KESB Nordbünden schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und verzichtete auf eine einlässliche Stellungnahme. J. Am 04. Dezember 2017 teilte die Hausärztin Dr. med. M._____ der KESB Nordbünden telefonisch mit, dass sich das Verhalten von X._____ negativ verändert habe. Sie sei in ihrer Wohnung gestürzt und habe eine Einweisung ins Spital verweigert. Seither habe sie sich kaum noch aus dem Bett bewegt. Zudem habe X._____ ins Bett gemacht, weil sie angeblich nicht mehr habe aufstehen können. Als sie X._____ zu Hause besucht habe, habe diese die Extremitäten allerdings bewegen können. Die O._____ stehe mit der Pflege von X._____ vor grossen Herausforderungen. Die Unterstützung durch die KESB lehne X._____ vehement ab (vgl. KESB act. 80). K. Mit Telefongespräch vom 14. Dezember 2017 informierte N._____, Einsatzleitung O._____ O.1_____, die KESB Nordbünden darüber, dass das Personal der O._____ die Einsätze bei X._____ als sehr unangenehm, schwierig und in der Kommunikation gestört wahrnehmen würde. Die O._____ habe sich deshalb dazu entschlossen, einen Antrag um Rückzug der O._____-Einsätze an das Amt für Gesundheit zu stellen. Zudem würden sich die Aussagen von A._____ mit den Wahrnehmungen der O._____ nicht decken (vgl. KESB act. 81). L. Am 18. Dezember 2017 teilte P._____, Nachbarin von X._____, der KESB Nordbünden telefonisch mit, dass seit dem Einzug von X._____ vor einem Jahr Lärmstörungen an der Tagesordnung seien und die Nachbarn an die Grenzen ihrer Belastbarkeit kämen. X._____ schreie oft laut, teilweise brülle sie mit massiven Kraftausdrücken. Dabei gehe es häufig um Angst vor Ermordung oder um Geldangelegenheiten (vgl. KESB act. 83). M. Vom 18. Dezember bis zum 21. Dezember 2017 hielt sich X._____ in der Rehabilitationsklinik R._____ auf (vgl. KESB act. 86).
Seite 5 — 13 N.1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wurde X._____ durch pract. med. H._____, Oberärztin i.V., Kantonsspital I._____, gestützt auf Art. 426 ZGB in der Klinik J._____, fürsorgerisch untergebracht (vgl. KESB act. 89). 2. Am 12. Januar 2018 fand in der Klinik J._____ ein Gespräch zwischen der KESB Nordbünden und X._____ im Beisein von A._____ und des behandelnden Arztes Dr. med. K._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs führte X._____ aus, dass sie aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werden müsse, an körperlichen Beschwerden leide und keinen Anwalt im Verfahren betreffend Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen benötige (vgl. KESB act. 97). 3. Mit Urteil vom 16. Januar 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 29. Dezember 2017 erhobene Beschwerde von X._____ nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass X._____ mit Entscheid der Klinik J._____ vom 09. Januar 2018 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden sei (vgl. KESB act. 108). O. Mit Entscheid der KESB Nordbünden ebenfalls vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 19. Januar 2018, wurde für X._____ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und eine Vertretung im Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen nach Art. 449a ZGB angeordnet (vgl. act. B.1 bzw. KESB act. 100). P.1. Mit Entscheid vom 29. Januar 2018, mitgeteilt am 30. Januar 2018, wies das Kantonsgericht von Graubünden die von X._____ gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Oktober 2017 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. 2. Auf die von X._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. März 2018, mitgeteilt am 27. März 2018, nicht ein. Q. Mit Eingabe vom 01. Februar 2018 (Poststempel) erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 16. Januar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und der Verfahrensvertretung (vgl. act. A.1). R. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 07. Februar 2018 wurde das Guthaben auf ihrem G._____ von ursprünglich CHF 67'467.19 (Stand per
Seite 6 — 13 16. November 2017) auf CHF 31'630.56 (Stand per 06. Februar 2018) reduziert. Dabei erfolgten teilweise hohe Bargeldbezüge innert kürzester Zeit in einer Poststelle in Bern (vgl. KESB act. 123). S. Die KESB Nordbünden schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und verzichtete auf eine einlässliche Stellungnahme. T. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. U. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 19. Januar 2018, wurde der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2018 zugestellt (vgl. KESB act. 110). Somit hat sie ihre schriftliche und begründete Beschwerde vom 01. Februar 2018 (Poststempel) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht (vgl. act. A.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen,
Seite 7 — 13 dass die Beschwerde nur so von völlig unangemessenen, vielfach ehrenrührigen Vorwürfen an die Vorinstanz und andere Instanzen strotzt. Nicht ganz klar wird, wer die Beschwerdeschrift verfasst hat. Vieles deutet darauf hin, dass die Rechtsmitteleingabe von A._____ abgefasst wurde. So finden sich beispielsweise auf S. 9 der Beschwerdeschrift mehrere Sätze in Berndeutsch. Auf jeden Fall hat A._____ die besagte Beschwerde mitunterzeichnet und deren Inhalt somit gebilligt. Damit qualifiziert sich die angebliche Vertrauensperson der Beschwerdeführerin gleich selbst und zeigt seine unprofessionelle Arbeitsweise. Sollte aber die Beschwerdeführerin die Autorin der Beschwerdeschrift sein, so lässt sich dieser verwerfliche Schreibstil nur mit ihrem derzeitigen Schwächezustand erklären. Da die Beschwerde allerdings ohnehin wie nachfolgend aufgezeigt wird aussichtslos ist, kann vorliegend auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 9a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. B.1 bzw. KESB act. 100 S. 6). Für das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, diesen Entscheid der Vorinstanz zu ändern. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 1.5. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch
Seite 8 — 13 auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 1.6. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 2. Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 19. Januar 2018, mit welchem für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens betreffend Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet und Rechtsanwalt Dr. iur. Q._____ zum Verfahrensbeistand der Beschwerdeführerin nach Art. 449a ZGB bestellt wurde. Gegen diese Anordnungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin zur Wehr und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Errichtung der vorsorglichen Beistandschaft und die Anordnung der Verfahrensvertretung zu Recht erfolgten. 3.1. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die KESB gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB wird zunächst die Rechtshängigkeit eines Hauptverfahrens vorausgesetzt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB können vorsorgliche Massnahmen nur für die Dauer des Verfahrens angeordnet werden. Damit wird eine generelle Ermächtigung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgeschlossen. Generell wird denn auch spätestens mit Erlass einer vorsorglichen Massnahme zugleich ein Verfahren in der Sache eröffnet. Wann ein Verfahren rechtshängig gemacht wurde, ist nicht in allen Fällen leicht zu bestimmen. Fest steht,
Seite 9 — 13 dass mit Eingang einer Gefährdungsmeldung ein Verfahren rechtshängig gemacht wird, sofern diese nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 57 Abs. 1 und 2 lit. a EGzZGB). Weiter wird eine günstige Hauptsachenprognose vorausgesetzt. Das bedeutet, dass nach pflichtgemässem Ermessen der KESB es als wahrscheinlich gelten muss, dass die im Hauptverfahren in Frage kommende Massnahme später tatsächlich angeordnet wird. Eine vorsorgliche Massnahme kann weiter nur angeordnet werden, wenn Dringlichkeit besteht. Diese ist gegeben, wenn ohne sofortigen Erlass der vorsorglichen Massnahme Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens in Frage stehen würden und ein erheblicher Nachteil für die betroffene Person entstehen würde. Schliesslich muss die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig sein. Gemäss dem Wortlaut in Art. 445 Abs. 1 ZGB ordnet die KESB nur die "notwendigen" Massnahmen an. Damit hat sie die mildeste Massnahme anzuordnen, die den angestrebten Erfolg noch zu erreichen vermag. Weiter darf die vorsorgliche Massnahme für die betroffene Person nicht einschneidender sein als die im Hauptverfahren in Frage stehende endgültige Massnahme (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 445 ZGB). 3.2. Art. 445 ZGB begründet eine Massnahmezuständigkeit der KESB für alle (für die Dauer des Verfahrens) notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Das Gesetz sagt über den Inhalt der anzuordnenden Massnahmen nichts aus; es gibt demnach keinen numerus clausus der erlaubten Massnahmen (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 11 zu Art. 445 ZGB). Speziell erwähnt werden immerhin die Massnahmen des Erwachsenenschutzes, welche die KESB "insbesondere" vorsorglich anordnen kann und die daher im Vordergrund stehen (Art. 445 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Somit ist insbesondere auch die Anordnung einer vorsorglichen Beistandschaft je nach Bedarf möglich. 3.3. Vorliegend reichten R._____ (CO-Chefarzt, Klinik J._____) und Dr. med. D._____ (Oberärztin, Klinik J._____) mit Schreiben vom 28. September 2017 eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein (vgl. KESB act. 3), welche daraufhin ein Verfahren betreffend Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen eröffnete. Die Rechtshängigkeit eines Hauptverfahrens liegt somit vor. Die Vorinstanz nahm zudem eine summarische Prüfung der vorliegenden Sach- und Rechtslage vor und es kann davon ausgegangen werden, dass sie nach pflichtgemässem Ermessen die tatsächliche Anordnung einer kombinierten Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB als wahrscheinlich erachtet. Sodann erweist sich die im konkreten Fall von der Vor-instanz für die Dauer des Abklärungsverfahrens verfügte vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art.
Seite 10 — 13 395 ZGB als dringend und notwendig. Mildere Massnahmen erscheinen als von vornherein untauglich. Zu erwähnen ist einmal das Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 27. September 2017, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) festgestellt wurde (vgl. KESB act. 26/13). Sodann diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Klinik J._____ im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2017 bei der Beschwerdeführerin eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Insbesondere wurde im besagten Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während des Aufenthalts in der Klinik J._____ immer wieder von somatischen Beschwerden (z.B. Tetraparese, Dyspnoe, Aphasie) berichtet habe, welche durch Untersuchungen in mehreren Spitälern nicht hätten verifiziert werden können. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei eine Ergo- und Bewegungstherapie verordnet worden, welche sie allerdings nach dem ersten Termin nicht habe weiterführen wollen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Zuweisung in die Rehabilitationsklinik R._____ habe man aus medizinischer Sicht nicht begründen können. Die vorgeschlagene psychotherapeutische Behandlung und eine Verlegung in eine auf Psychotherapie fokussierte Klinik habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. KESB act. 78). Ferner teilte die Hausärztin Dr. med. M._____ der Vorinstanz am 04. Dezember 2017 telefonisch mit, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin negativ verändert habe. Sie sei in ihrer Wohnung gestürzt und habe eine Einweisung ins Spital verweigert. Seither habe sie sich kaum noch aus dem Bett bewegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ins Bett gemacht, weil sie angeblich nicht mehr habe aufstehen können. Als sie die Beschwerdeführerin zu Hause besucht habe, habe diese die Extremitäten allerdings bewegen können (vgl. KESB act. 80). Ebenfalls berichtete N._____, Einsatzleitung O._____ O.1_____, der Vorinstanz anlässlich des Telefongesprächs vom 14. Dezember 2017, dass das Personal der O._____ die Einsätze bei der Beschwerdeführerin als sehr unangenehm, schwierig und in der Kommunikation gestört wahrnehmen würde. Die Beschwerdeführerin verweigere teilweise die Körperpflege und teile mit, sie sei gelähmt. Die O._____ habe sich aufgrund verschiedener Vorfälle dazu entschlossen, einen Antrag um Rückzug der O._____-Einsätze an das Amt für Gesundheit zu stellen (vgl. KESB act. 81). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass P._____, Nachbarin der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz am 18. Dezember 2017 telefonisch darüber informierte, dass seit dem Einzug der Beschwerdeführerin vor einem Jahr Lärmstörungen an der Tagesordnung seien und die Nachbarn an die Grenzen ihrer Belastbarkeit kämen. Die Beschwerdeführerin schreie oft laut, teilweise brülle sie mit massiven Kraft-
Seite 11 — 13 ausdrücken. Dabei gehe es häufig um Angst vor Ermordung oder um Geldangelegenheiten (vgl. KESB act. 83). Des Weiteren zeigte das in der Klinik J._____ am 12. Januar 2018 stattgefundene Gespräch zwischen der Vor-instanz und der Beschwerdeführerin im Beisein von A._____ und des behandelnden Arztes Dr. med. K._____, dass die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin auf objektiv nicht nachweisbare körperliche Beschwerden gerichtet ist und sie in Bezug auf ihre psychische Verfassung nicht einsichtig ist (vgl. KESB act. 97). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ersparnisse auf dem G._____ der Beschwerdeführerin von ursprünglich CHF 67'467.19 (Stand per 16. November 2017) innert kürzester Zeit auf CHF 31'630.56 (Stand per 06. Februar 2018) reduziert haben (vgl. KESB act. 71/3 und 123). Gemäss entsprechendem Kontoauszug vom 07. Februar 2018 geschah dies offenbar durch nicht nachvollziehbare Bargeldbezüge bzw. Postschaltergeschäfte von A._____ (vgl. KESB act. 123). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist es deshalb höchste Zeit, dass das Restvermögen der Beschwerdeführerin gesichert und von einer Beistandsperson verwaltet wird. Aus den vorstehend dargelegten Umständen ergibt sich somit, dass die von der Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens betreffend Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft in den Aufgabenbereichen Vermögensverwaltung, Wohnen sowie Medizin und Gesundheit geeignet und erforderlich, mithin verhältnismässig ist, die Interessen der Beschwerdeführerin genügend zu wahren. 4.1. Nach Art. 449a ZGB ordnet die KESB wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Ein Beistand nach Art. 449a ZGB ist "wenn nötig" zu bestimmen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, auf die auch bei der Auslegung von Art. 449a ZGB abzustellen ist, ist ein Anspruch auf Verbeiständung zu bejahen, wenn die Interessen der schutzbedürftigen Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Vertreters erforderlich machen. Solche Gründe können in der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts liegen. Auch Merkmale in der Person des Betroffenen, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden, können wesentlich sein. Dementsprechend ist eine Verbeiständung immer dann angezeigt, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 7 zu Art. 449a ZGB mit weiteren Hinweisen).
Seite 12 — 13 4.2. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2), wurde für die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 19. Januar 2018, eine Vertretung im Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen nach Art. 449a ZGB angeordnet und Rechtsanwalt Dr. iur. Q._____ zum Verfahrensbeistand bestellt. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erweist sich dieser Entscheid der Vorinstanz ebenfalls als rechtens. Die Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Situation (vgl. vorstehend E. 3.3) selbst nicht in der Lage, im besagten Verfahren vor der Vor-instanz ihre Rechte und Interessen zu wahren. Ebenfalls fällt A._____ für diese Aufgabe ausser Betracht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 145 vom 29. Januar 2018 E. 4). Schliesslich werden in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde keine ernsthaften Einwendungen gegen den von der Vorinstanz eingesetzten Verfahrensbeistand erhoben. 5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz die vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und die Verfahrensvertretung für die Beschwerdeführerin zu Recht angeordnet hat, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: