Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.11.2018 ZK1 2018 109

20. November 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·9,817 Wörter·~49 min·2

Zusammenfassung

elterliche Sorge etc. | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 29 Ref.: Chur, 20. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 109 23. November 2018 (Mit Urteil 5A_1039/2018 vom 28. Dezember 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Nicolas Facincani, Fortunagasse 11-15/Rennweg, 8001 Zürich, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 5. Juli 2018, mitgeteilt am 16. Juli 2018, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend elterliche Sorge etc., hat sich ergeben:

2 / 29 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des am _____ 2017 geborenen A._____. Y._____ hat A._____ auf dem Zivilstandsamt O.1_____ am 28. September 2016 vorgeburtlich anerkannt. B. Mit Schreiben vom 14. September 2017 reichte Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic als Rechtsvertreterin von Y._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB) den zwischen diesem und seinem Sohn A._____, vertreten durch die Kindsmutter, X._____, geschlossenen Unterhaltsvertrag ein und beantragte, diesen zu genehmigen. Weiter ersuchte Rechtsanwältin Ana Marija Veselic, Vater Y._____ sei die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen sowie das Besuchsrecht festzulegen. C. Am 19. September 2017 meldete sich X._____ telefonisch bei der KESB und teilte dieser mit, dass sie mit der vom Vater beantragten Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden sei. Eine sachliche Kommunikation zwischen ihnen sei nicht möglich. Y._____ zeige kein Interesse an A._____, so habe er diesen seit der Geburt lediglich dreimal gesehen. Sie sei nicht bereit, A._____ mit seinem Vater alleine zu lassen, weil er eine Drogenvergangenheit habe und diese Problematik vom "Hörensagen" aktuell wieder bestünde. In der Folge eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren, was sie X._____ und Y._____ mit Schreiben vom 20. September 2017 mitteilte und die Genannten zu einer Besprechung einlud. D. Am 3. Oktober 2017 fand ein Erstgespräch zwischen B._____ (Abklärungsdienst KESB) und den Eltern von A._____ statt. Auf Verlangen der Mutter fand am 12. Oktober 2017 zudem ein Einzelgespräch mit ihr statt. Weitere Einzelgespräche mit dem Vater bzw. der Mutter fanden am 24. bzw. 31. Oktober 2017 statt. Anlässlich dieser Gespräche unterzeichneten die Eltern die Anmeldung von A._____ für begleitete Besuchstage (nachfolgend BBT) bei der Fachstelle für familienergänzende und familienunterstützende Angebote im Kanton Graubünden (nachfolgend KJBE). E. Der erste BBT fand sodann am 20. November 2017 in den Räumlichkeiten der KJBE statt. F. Mit Entscheid vom 24. November 2017 wurde der eingereichte Unterhaltsvertrag genehmigt.

3 / 29 G. An der Behördensitzung vom 7. Dezember 2017, zu welcher mit Schreiben vom 17. November 2017 vorgeladen worden war, wurde X._____ zu den geplanten Massnahmen "Weisung BBT über Fachstelle KJBE/Errichtung Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr/Erteilung gemeinsame elterliche Sorge" angehört. Y._____ verzichtete auf eine Teilnahme. H. Im Laufe der weiteren Abklärungen gab die KJBE jeweils eine Rückmeldung betreffend die begleiteten Besuchstage (nachfolgend BBT). Ferner wurden auch Absagen von X._____ für die vereinbarten Besuche gemeldet. I. Am 15. Mai 2018 wurde X._____ zu den Gründen für die erfolgten Absagen der BBT-Termine befragt. Ferner wurde sie erneut zu den geplanten Massnahmen angehört, wobei sie sich mit diesen nicht einverstanden erklärte. J. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 wurden die Eltern nochmals dazu aufgefordert, zu den geplanten Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen. K. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2018 wies X._____ im Wesentlichen darauf hin, dass sie jeglichen Entscheid der KESB ablehne. L. Mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018, am 16. Juli 2018 mitgeteilt, wurde was folgt erkannt: 1. X._____ (Mutter) und Y._____ (Vater) wird für A._____ die gemeinsame elterliche Sorge erteilt (Art. 298b Abs. 2 ZGB). 2. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich X._____ angerechnet. 3. Der persönliche Verkehr zwischen A._____ und Y._____ wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt festgesetzt (Art. 298b Abs. 3 ZGB): a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Besuche wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Tages (ohne Übernachtung). Ferien erfolgen in einvernehmlicher Absprache zwischen den Eltern; b. ab dem 6. Lebensjahr: Besuche an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr. 4. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen A._____ und Y._____ wird festgelegt, was folgt: a. X._____ (Mutter) und Y._____ (Vater) wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB), zweimal monatlich (alternierend am Samstag oder am Sonntag) begleitete Kontakte zwischen A._____ und Y._____ bei den Begleiteten Besuchstagen Graubünden (KJBE) in O.3_____ durchzuführen.

4 / 29 b. Die Fachstelle KJBE wird aufgefordert, der KESB per Ende Oktober 2018 einen Verlaufsbericht über die begleiteten Besuchstage mit Empfehlungen für die weitere Ausgestaltung der persönlichen Kontakte einzureichen. c. im Widerhandlungsfall (Litera a und b) wird eine Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. d. Das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss vorstehender Ziff. 3 wird im Sinne der Erwägungen bis auf Weiteres sistiert (Art. 274 Abs. 2 ZGB). 5. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 6. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und A._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen; b. 1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; 2. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; 3. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von A._____ zu erteilen; 4. sämtliche an der Betreuung und Förderung von A._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 7. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 8. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. Juni 2020) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 9. D._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 10. (Kosten) 11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von

5 / 29 Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art 450 ff. ZGG, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGz- ZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist entzogen (Art. 450c ZGB). 12. (Mitteilung). Hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge führt die KESB unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, es bestünde zwischen den Eltern weder ein chronischer Dauerkonflikt noch eine Kooperations- bzw. Kommunikationsblockade, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstünden. Als nicht obhutsberechtigter Elternteil habe der Vater Anspruch auf Umgang mit seinem Sohn A._____, weshalb ihm im Sinne einer praxisüblichen Minimalregelung ein Besuchsrecht gewährt werde. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter sei ein unbegleiteter Kontakt nicht denkbar. Das Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3. werde zugunsten der vom Vater unterstützten BBT vorläufig sistiert. Mangels Angebot am zukünftigen neuen Wohnort von A._____ in O.2_____ seien die BBT wie bis anhin in den Räumlichkeiten der KJBE in O.3_____ durchzuführen. Angesichts der schwierigen Kommunikation zwischen den Eltern und aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dadurch soll den Eltern in der Wahrnehmung ihrer (zukünftigen) elterlichen Sorge beigestanden werden, es sollen aber auch regelmässige Kontakte zwischen A._____ und seinem Vater sichergestellt und die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs unterstützt werden. M. X._____ zog gemeinsam mit A._____ am 1. August 2018 von O.3_____ nach O.2_____. N. Die in der Folge angesetzten BBT in der KJBE wurden seitens der Mutter jeweils abgesagt. Bei der KESB ging ferner ein als "Ärztliches Zeugnis zur Vorlage bei der KESB" bezeichnetes Schreiben vom 6. August 2018 von med. pract. C._____, der seit dem Umzug neuen Kinderärztin von A._____, ein. Im Schreiben führt die Ärztin aus, A._____ befinde sich in einem aktuell besorgniserregenden Gesundheitszustand, der ihrer Einschätzung nach auf die chronische familiäre Konfliktsituation zurückzuführen sei. A._____ brauche Stabilität und Ruhe, die angeordneten BBT würden Mutter und Sohn in erheblichem Masse belasten. Von diesen sei daher zum Wohle von A._____ abzusehen, bis ein fachärztliches und fachpsychologisches Gutachten vorliege.

6 / 29 O. Mit Eingabe vom 16. August 2018 liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Kindsmutter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Nicolas Facincani, Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben und das Folgende beantragen: 1. Es sei die Verfügung [recte: Entscheid] vom 16. Juli 2018 [recte 5. Juli 2018] in den Ziffern 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 ersatzlos aufzuheben; 2. Eventualiter sei ein Besuchsbeistand anzuordnen. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess sie die folgenden Anträge stellen: 1. Es sei der Beschwerdeführerin unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin wirft der KESB ungenügende Sachverhaltsabklärung vor. Sie bringt unter anderem vor, es seien weder ihre Räumlichkeiten besichtigt noch ihr Umfeld befragt worden. Es würden Gutachten hinsichtlich der möglichen Substanzabhängigkeit des Kindsvaters sowie der Verfassung des Kindes fehlen. Aufgrund des erheblichen elterlichen Dauerkonflikts, der sich negativ auf das Wohl von A._____ auswirke, könne die gemeinsame elterliche Sorge nicht zugesprochen werden. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft basiere nicht auf Fakten und verletze das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip. Der persönliche Verkehr in O.3_____ in den Räumlichkeiten der KJBE durchzuführen, führe aufgrund der Reisezeit zweimal monatlich zu einer unzumutbaren und kindswohlgefährdenden Belastung. Der persönliche Verkehr sei daher in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin, im gewohnten Umfeld von A._____, durchzuführen. P. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 beantragte die KESB was folgt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Die KESB verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten.

7 / 29 Q. Mit Eingabe vom 24. September 2018 nahm Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner oder Kindsvater), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic, zur Beschwerde Stellung und beantragte das Folgende: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer. Er trägt vor, die KESB habe im Rahmen ihrer Pflicht die erforderlichen Sachverhaltserhebungen vorgenommen. In Aufzählung diverser Sachverhaltsmomente, die gegen einen erheblichen elterlichen Dauerkonflikt sprechen, und unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, führt er weiter aus, dass kein Grund gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würde. Die begleiteten Besuchstage in O.3_____ führten entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu einer erheblichen Belastung des Kindes und der Kindesmutter, fänden diese doch lediglich zweimal monatlich statt und sei der Weg nicht zu weit. Durch die Besuchstage in O.3_____, an einem neutralen Ort, soll die Möglichkeit gegeben werden, ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine Beziehung zu A._____ aufzubauen. R. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der elterlichen Sorge kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB). Im

8 / 29 Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein. Am Verfahren beteiligt sind auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens ein Entscheid der KESB zugestellt wurde, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (BGE 141 III 353 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 1.2; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6.). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ihr wurde der Entscheid zugestellt und sie wird durch den neu das gemeinsame Sorgerecht zusprechenden Entscheid in ihrem Recht als alleinsorgeberechtigte Mutter tangiert, sodass sie als vom Entscheid betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juli 2018 mitgeteilt. Damit erfolgte die Beschwerde vom 16. August 2018 zweifellos innert Frist. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten 1.3. Die Beschwerdeführerin stellt in prozessualer Hinsicht den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gemäss Dispositivziffer 11. des angefochtenen Entscheids entzogen. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um (Wieder-) Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird indessen durch die Mitteilung des Hauptentscheids obsolet. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor

9 / 29 der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 8 ff. zu Art. 446 ZGB). 2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 S. 7085). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 3. Vorab ist klarzustellen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem sich zwei Parteien, namentlich die Beschwerde führende Kindsmutter und der beschwerdegegnerische Kindsvater gegenüberstehen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 141 III 353 E. 4.2 m.w.H.). Auch die Tatsache, dass die KESB im Beschwerdeverfahren zur Vernehmlassung eingeladen wurde, begründet keine Parteistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6, in: FamPra.ch 2014 S. 773 f.). Insofern ist die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung der KESB als Beschwerdegegnerin nicht zutreffend. Beschwerdegegner ist Y._____. 4.1. Zunächst ist auf die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KESB habe die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und die notwendigen Beweise zu erheben. Dieser Pflicht sei die Vorbehörde nicht genügend nachgekommen. So seien ihre Räumlichkeiten nie besichtigt worden, um die dort herrschenden Verhältnisse festzustellen (vgl. E. 4.3.1). Es seien keine Informationen aus ihrem Umfeld (Tochter bzw. Mutter) eingeholt worden, vor allem nicht hinsichtlich der Notwendigkeit der Einsetzung eines Erziehungsbeistands (vgl. E. 4.3.2.). Obwohl Anhaltspunkte für eine kindswohlgefährdende Substanzabhängigkeit des Kindsvaters bestehen würden, sei diesbezüglich kein Gutachten eingeholt worden (vgl. E. 4.3.3.). Schliesslich sei

10 / 29 weder die körperliche noch die psychische Entwicklung des Kindes fachärztlich abgeklärt worden (vgl. E. 4.3.5.) und es habe auch keine fachliche Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern stattgefunden (vgl. E. 4.3.4.). 4.2. Gemäss Art. 446 ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB hat die KESB den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Es handelt sich dabei um den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 140 III 97 E. 4.2). Sie ist verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln (vgl. Daniel Steck, in Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 446 ZGB [zit.: CHK-ZGB Daniel Steck]). Grundsätzlich entscheidet die KESB nach eigenem Ermessen, welche Sachverhaltselemente mit welchen Beweismassnahmen abzuklären sind. 4.3.1. Welche relevanten neuen Erkenntnisse die KESB aus einer Besichtigung der beschwerdeführerischen Wohnung hätte erlangen sollen, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Hierzu wäre die KESB lediglich dann angehalten gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass A._____ bei der Beschwerdeführerin in keinem kindeswohladäquaten Umfeld leben würde. Solche Anhaltspunkte fehlten indessen gänzlich. Für die Beurteilung der Fragen, ob das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden kann bzw. wo die Besuchstage stattzufinden haben (vgl. dazu E. 5.1. ff.), sind die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin irrelevant. Daher war die KESB auch nicht gehalten, die Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu besichtigen. 4.3.2. Ebenso wenig ist der Vorbehörde der unterbliebene Einbezug des Umfeldes der Beschwerdeführerin zur Abklärung der Notwendigkeit eines Erziehungsbeistandes vorwerfbar. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Einsetzung einer (allgemeinen) Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB ohnehin aufzuheben (vgl. E. 7.4.). Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Beistandes mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wären kaum nützliche Auskünfte des Umfeldes zu erwarten gewesen. Dabei ist vor allem der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Notwendigkeit eines solchen Beistandes vorliegend vor allem aus der Verweigerungshaltung der Kindsmutter ergibt. 4.3.3. Auch die Rüge, die KESB habe es fälschlicherweise unterlassen, hinsichtlich der Substanzabhängigkeit des Kindsvaters ein Gutachten einzuholen, zielt ins Leere. Die KESB hat nach Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB nur "nötigenfalls" das Gut-

11 / 29 achten einer sachverständigen Person einzuholen (vgl. BGE 140 III 97 E. 4.2). Zwar gab der Kindsvater an, Cannabis zu konsumieren. Er präzisierte diese Aussage jedoch dahingehend, er kiffe sehr selten und wenn, dann nur an Wochenenden mit Freunden (vgl. KESB act. 12). Er sei schon aus dem Grunde Drogen (Alkohol, Cannabis) gegenüber vorsichtig, weil er zur Ausübung seines Berufes auf einen Führerausweis angewiesen sei (act. A.3, Ziff. III./2., N 6, S. 3 f.). Die Aussage erscheint glaubhaft und plausibel. Dies umso mehr, als weder seitens der KESB noch des Betreuungspersonals der KJBE, die direkten Kontakt mit dem Kindsvater hatten, irgendwelche Anzeichen geschildert werden, die auf eine Substanzabhängigkeit schliessen liessen (vgl. KESB act. 20, 25, 29 und 30). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hinweis auf die Abhängigkeit lediglich auf "Hörensagen" beruht, war die KESB bei dieser Sachlage nicht gehalten, ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen. 4.3.4. Ebenso war die KESB nicht gehalten, die Erziehungsfähigkeit des Vaters gutachterlich abklären zu lassen. Die erwähnten BBT-Berichte der Fachpersonen der KJBE zeichnen – trotz erschwerter Umstände durch die permanente Einmischung der Kindsmutter – grundsätzlich ein positives Bild des Kindsvaters im Umgang mit seinem Sohn (vgl. KESB act. 20, 25, 29 und 30). Jedenfalls bestanden mangels negativer Rückmeldung für die KESB keine konkreten Anhaltspunkte, an der Erziehungsfähigkeit des Vaters zu zweifeln. 4.3.5. Auch die Einholung einer fachärztlichen Beurteilung der körperlichen und psychischen Entwicklung von A._____ war im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Bei Kinderbelangen wird in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Anordnung von Gutachten eher zurückhaltend Gebrauch gemacht. Die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens ist in diesen Verfahren nicht die Regel. Vielmehr muss darüber von Fall zu Fall entschieden werden (vgl. Anna Murphy/Daniel Steck, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 18.96). Abgesehen vom ärztlichen Zeugnis (KESB act. 69) lagen der KESB lediglich positive Rückmeldungen betreffend das Verhalten sowie der Vater-Kind- Interaktion vor (vgl. KESB act. 20, 25, 29 und 30). Verhaltensauffälligkeiten von A._____ werden von den Aufsichtspersonen der KJBE nicht geschildert. Das Zeugnis von pract. med. C._____ selbst ist wertlos, da die Ärztin offensichtlich mehr oder weniger die Angaben der Mutter übernommen hat, ohne den Vater auch nur einmal anzuhören. Jedenfalls stehen aber die Ausführungen der Betreuungspersonen der KJBE den im Zeugnis enthaltenen Ausführungen insgesamt entgegen (vgl. KESB act. 20, 25, 29 und 30). Unter diesen Umständen sind denn

12 / 29 auch Fragen nach der Objektivität der Ärztin durchaus berechtigt, zumal die Besuchstage im Zeitpunkt der Konsultation der Kinderärztin schon länger unterbrochen waren. 4.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärungen insgesamt als unbegründet. 5.1. In der Hauptsache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 1.). Diesbezüglich führte die KESB aus, die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bzw. die Nichterteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge stelle seit der Gesetzesnovelle die Ausnahme dar. Neu sei auch bei getrennt lebenden Elternteilen die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen, es sei denn, diese sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Vorliegend prüfte die KESB in Berücksichtigung der hierzu entwickelten bundesgerichtlichen Kriterien, ob eine Kooperations- und Kommunikationsblockade zwischen den Eltern der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen würde. Weil diese Blockade aber einzig in der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin begründet sei, keine weiteren Anhaltspunkte bestehen würden, dass in zentralen Fragen unterschiedliche Haltungen der Eltern resultierten und unter Mithilfe einer Beiständin als Vermittlerin eine das Kindeswohl berücksichtigende Handhabung möglich sei, sei die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen. 5.2. Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen. Die Mutter und der Vater sollen dabei gleichbehandelt werden (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2911, BBl 2011, S. 9092). Allerdings erhalten unverheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch durch die Anerkennung des Kindes durch den Vater. Vielmehr ist zusätzlich eine gemeinsame Erklärung der Eltern (vgl. Art. 298a ZGB) oder ein Entscheid der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 298b ZGB) notwendig. Es entsprach der Intention des Gesetzgebers, die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einzuführen, während die alleinige elterliche Sorge die Ausnahme bleiben soll (vgl. Peter Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat-

13 / 29 recht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 298a-d ZGB). Ist die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge von der Mutter nicht erhältlich, so kann sich der Vater an die KESB wenden (Art. 298b Abs. 1 ZGB), wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Behörde hat die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Aufgrund der bundesrätlichen Botschaft und den Äusserungen im Parlament war zunächst unklar, ob die gemeinsame elterliche Sorge nur verweigert werden darf, wenn zugleich ein Grund für deren Entziehung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZGB (Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit oder Ähnliches) gegeben ist. Oder ob man im Rahmen von Art. 298 und Art. 298b ZGB einen eigenständigen Begriff des Kindeswohls entwickeln kann, der eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auch in Fällen erlaubt, die noch keinen behördlichen Eingriff nötig gemacht hätten. Das Bundesgericht hat diese Frage zwischenzeitlich in seinem Entscheid BGE 141 III 472 = FamPra.ch 2015, 960 geklärt und seine Rechtsprechung in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. BGE 142 III 197; Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2016 vom 21. November 2016; 5A_22/2016 vom 2. September 2016; 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016). In Übereinstimmung mit der Lehre hat es sich für letztere Variante entschieden. Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB gelten daher nicht dieselben Voraussetzungen wie für den gestützt auf Art. 311 ZGB als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug des Sorgerechts. Das Bundesgericht hat hierzu verschiedene Beurteilungskriterien entwickelt. Beispielsweise kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6; vgl. auch Felix Schöbi, Aktuelle Herausforderungen für das Bundesgericht – Die gemeinsame elterliche Sorge, in: Fankhauser/Büchler, Neunte Schweizer Familienrechtstage, Bd. 25, S. 60; Thomas Geiser, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: ZKE 3/2015, S. 239 f.). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. Bei einem schwerwiegenden, aber singulären Konflikt sei im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne

14 / 29 Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts müsse eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts in der Regel der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. So sei es nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet bzw. stattgefunden hat. Für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ist es schliesslich erforderlich, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung de Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann (BGE 142 III 197 E. 3.5). Das gemeinsame elterliche Sorgerecht würde zur inhaltslosen Hülse werden, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6). Die Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt ferner voraus, dass Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Voraussetzung nicht nur in jenen Fällen gilt, in denen darüber zu befinden ist, ob die bisher gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge durch ein alleiniges Sorgerecht zu ersetzen ist, weil die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage verspricht. Auch in der gegenteiligen Konstellation, da sich der Streit um einen Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge dreht, ist einem Elternteil das alleinige Sorgerecht nur zu belassen, wenn damit eine befürchtete Verschlechterung für das Kind abgewendet werden oder aber zumindest gelindert werden kann. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Allein die Befürchtung, dass sich der verlangte Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu Lasten des Kindeswohls auswirken werde, genügt freilich nicht. Vielmehr müssen der Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob der Wechsel zum gemeinsamen Sorgerecht

15 / 29 eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2. m.w.H.). 5.3. Aufgrund des Gesagten bedarf es einleitend einer Klarstellung. In Erwägung II./1. des angefochtenen Entscheides führt die KESB aus, dass sich der Massstab, den sie ihrem Entscheid zugrunde legen müsse, mit jenem von Art. 311 ZGB decke, demnach ein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB vorliegen müsse. Wie dargelegt, definiert das Bundesgericht den Begriff im Zusammenhang mit Art. 298 ZGB bzw. Art. 298b ZGB abweichend, so dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auch in den Fällen möglich ist, in denen ein behördliches Einschreiten noch nicht angezeigt wäre. Mit anderen Worten ist zur Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge ein tieferer Massstab anzusetzen als für ein gestützt auf Art. 311 ZGB erfolgter Entzug desselben. 5.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass zwischen ihr und dem Kindsvater ein erheblicher Dauerkonflikt bestehe. Es gebe immer wieder lautstarke Auseinandersetzungen. Der Kindsvater sei ihr gegenüber wiederholt beleidigend und jähzornig geworden. Der Konflikt habe zur Folge, dass eine Kommunikation unmöglich geworden sei. Die Eltern könnten in den unterschiedlichsten Belangen keine Einigkeit erzielen. So würden sie sich über die Regelung des Sorgerechts, die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs und auch über die Kostentragung medizinischer Behandlungen streiten. Auch in Erziehungsfragen seien sie unterschiedlicher Auffassung, befürworte der Vater doch körperliche Züchtigung, was sie a priori ablehne. Eine tragfähige Lösung könne so nicht erzielt werden. Der Konflikt sei für A._____ belastend, was sich aus dem Gutachten von pract. med. C._____ ergeben würde. Die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge werde lediglich zu einer Akzentuierung des bestehenden Konfliktes führen. Dem Kindsvater gehe es nur darum, sie zu überwachen. Der Kindsvater kümmere sich nicht ernstlich um seinen Sohn. So habe er kein Interesse daran, seinen Sohn zu besuchen. 5.5.1. Wie erwähnt, ist für die Beurteilung der Frage, ob von der nunmehr zur Regel gewordenen gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden kann, von entscheidender Bedeutung, ob zwischen den Eltern ein erheblicher und weitreichender Dauerkonflikt besteht oder aufgrund einer Nullkommunikation es den Eltern verwehrt ist, gemeinsame Entscheide betreffend Aspekte der elterlichen Sorge zu treffen, so dass im Ergebnis das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet erscheint.

16 / 29 5.5.2. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner ist getrübt, von Spannungen begleitet und durch das Misstrauen der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater geprägt. Dies ergibt sich klar aus den Akten. Dennoch ist nicht von einem chronischen Dauerkonflikt bzw. von einer Kommunikationsblockade auf der Elternebene zu sprechen, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Der bisherige Verlauf zeigt, dass zwischen den Eltern zumindest über Dritte, namentlich die KESB bzw. die KJBE, eine minimale Kommunikation garantiert werden konnte. Eine solche über Dritte erfolgte Kommunikation erachtet das Bundesgericht als genügend, betrachtet es doch eine persönliche Kommunikation zwischen den Eltern nicht als notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2016 vom 17. November 2016 E. 5). Jedenfalls ist aber auch eine gewisse Bereitschaft der Eltern zur persönlichen Kommunikation erkennbar, was beispielsweise aus der von der Kindsmutter an den Kindsvater gesandten Whatsapp-Nachricht bzw. ihrer Aussage (KESB act. 10), die Kommunikation untereinander sei schwierig, hervorgeht (letztere Aussage lässt sich nur dahingehend deuten, als in der Tat eine gewisse Kommunikation stattgefunden hat). Schliesslich lässt sich durchaus auch eine gewisse Entspannung und Verbesserung der Kommunikationssituation erkennen. Dies insoweit, als die im Wesentlichen über die KESB bzw. KJBE geführte Korrespondenz nunmehr im direkten Austausch zwischen den Eltern erfolgen soll. So teilte die Kindsmutter der KESB mit Email vom 24. Juni 2018 etwa mit: "[…]ich werde was den Umgang angeht mich mit Herr Y._____ selber in Verbindung setzen. […]" (vgl. KESB act. 60). Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hat sie die KESB darum ersucht, ihr die Emailadresse des Kindsvaters zukommen zu lassen, damit sie diesen über Entscheide in wichtigen Angelegenheiten direkt informieren könne (KESB act. 58). Gegen einen erheblichen Dauerkonflikt spricht im Übrigen auch die Forderung der Kindsmutter, die Besuchstage bei ihr zu Hause und in ihrem Beisein stattfinden zu lassen, was der Kindsvater denn auch – bereits vor Einleitung des Abklärungsverfahrens durch die KESB – wenige Male wahrnahm (vgl. KESB act. 51). Im Falle eines wie von der Kindsmutter behaupteten Konflikts wäre ein solcher Vorschlag nicht nachvollziehbar. Aus den Gesamtumständen zeigt sich vielmehr, dass sich der vor allem von der Kindsmutter initiierte Konflikt in der Hauptsache auf die Aspekte der Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie die Zuteilung der elterlichen Sorge beschränkt und nicht grundsätzlicher Natur ist. Partielle Meinungsverschiedenheiten genügen indes nicht, von der gemeinsamen elterlichen Sorgerechtszuteilung abzusehen (vgl. E. 5.2. und nachfolgend E. 5.6.3.). Auch ist unter diesen Gegebenheiten immerhin

17 / 29 von einer zumindest minimalen Kommunikationsfähigkeit der Eltern in den wesentlichen ihr Kind A._____ betreffenden Entscheidungen auszugehen. Dies bedeutet nun nicht, dass es automatisch ohne Diskussionen zu einvernehmlichen Entscheidungen kommen dürfte, was aber in der Natur der Sache begründet ist. Augenscheinlich ergeben sich aber, wie aus nachfolgenden Gründen ersichtlich wird, keine Anhaltspunkte dafür, dass ein grundlegender Konflikt zwischen den Eltern jegliche Kompromissfähigkeit von Beginn an ausschliessen würde und damit – infolge Verschleppungsgefahr wichtiger Entscheidungen – das Wohl von A._____ gefährdet wäre. 5.5.3. Daran ändert auch das Vorbringen der Kindsmutter nichts. Weshalb die strittige Rechnung des Osteopathen nicht bezahlt wurde, hat der Kindsvater plausibel dargelegt. Die Kosten seien nur angefallen, weil die Krankenkasse infolge eines durch die Kindsmutter verursachten Zahlungsrückstandes einen Leistungsstopp auf Zusatzversicherungen verfügt habe. Er wolle nicht für Säumnisse der Kindsmutter bezahlen müssen (vgl. hierzu die Ausführungen in act. A.3, Ziff. III./3.1 N 14). Der Schluss der Kindsmutter, der Kindsvater würde Entscheidungen in medizinischen Belangen grundsätzlich blockieren, lässt sich daraus nicht ziehen. Überdies gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass die besagte Rechnung nicht einen Entscheid über die medizinischen Belange von A._____ im engeren Sinn betrifft, sondern lediglich die Bezahlung einer bereits erfolgten medizinischen Behandlung, und ist folglich eher im Unterhaltsthema und weniger als Teil der elterlichen Sorge zu verstehen. Bezüglich solcher Kostenbeteiligungen gilt es darauf hinzuweisen, dass zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater nunmehr eine klare Vereinbarung besteht (KESB act. 4.1). Die Behauptung, der Kindsvater habe sich ihr gegenüber jähzornig verhalten, ist weder belegt noch aktenkundig. Anhaltspunkte fehlen gänzlich. Aus den BBT- Berichten der KJBE geht vielmehr hervor, dass es die Kindsmutter sei, die gegenüber dem Kindsvater forsch auftrete, ihm dreinrede und ihm Anweisungen im Umgang mit dem Sohn erteile, der Kindsvater demgegenüber ruhig und gelassen bleibe (KESB act. 25, 29 und 39). Auch aus der Behauptung, der Kindsvater habe es unterlassen, auf Anweisung der Kindsmutter Abklärungen hinsichtlich einer möglichen erblichen Erkrankung von A._____ (Herzfehler) bei seiner leiblichen Mutter zu tätigen, kann die Kindsmutter nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat sich der Kindsvater einen Bärendienst erwiesen, indem er der ihm ohnehin schon misstrauenden Kindsmutter keine ehrliche Antwort gab. Die Situation zeigt aber auch, dass zwischen der

18 / 29 Kindsmutter und dem Kindsvater in grundlegenden Belangen ihres Sohnes eine – zumindest rudimentäre – Kommunikation im Interesse des Kindes stattfinden kann. So klärte der Kindsvater die Situation hinsichtlich der Vererbbarkeit des Herzfehlers – wenn auch nicht entsprechend der Anweisungen der Kindsmutter – so doch immerhin im Interesse des Kindes ab (vgl. act. A.3, Ziff. III./3.2., S.7, N 15). Ferner lässt sich auch die pauschale Behauptung, die Eltern würden in Erziehungsfragen diametral entgegenstehende Meinungen vertreten, der Vater gar körperliche Züchtigung gutheissen, nicht ansatzweise aus den Akten erstellen. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. So beschreiben denn auch die Betreuungspersonen der KJBE, der Kindsvater verhalte sich – trotz ständiger Einmischung durch die Kindsmutter – ruhig und kümmere sich gut um A._____ (KESB act. 25). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auf Seiten des Kindsvaters eine akute, dem Kindeswohl und damit gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehende Suchtproblematik bestehen würde. Zwar gibt der Kindsvater zu, selten, und wenn, dann nur an Wochenenden, zu kiffen (KESB act. 12). Mehr könne er sich aufgrund seines Berufes, für dessen Ausübung er auf einen Führerschein angewiesen sei, nicht erlauben. Von einer ausgeprägten Suchtproblematik kann folglich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu E. 4.3.3.). Dies wird auch durch die Tatsache erhärtet, dass weder seitens der KESB, noch der Betreuungspersonen der KJBE, die unmittelbar mit dem Kindsvater verkehrten, entsprechende Verdachtsmomente geäussert wurden, so dass die KESB ohne weiteres den plausiblen Ausführungen des Kindsvaters folgen konnte, welcher nota bene stets für einen Drogentest verfügbar gewesen wäre. Der pauschale Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Kindsvater interessiere und kümmere sich nicht um seinen Sohn, verfängt nicht. Die Akten entkräften diesen Vorwurf. So geht aus diesen hervor, dass der Kindsvater sehr wohl an einem Kontaktaufbau zu seinem Sohn interessiert war bzw. ist und mit diesem in Interaktion treten möchte. Dies zeigt sich schon daran, dass er einer über begleitete Besuchstage bei der KJBE zu erfolgenden Annäherung ohne Vorbehalt sofort zustimmte (vgl. KESB act. 8) und diese BBT auch ernstlich in Anspruch nahm bzw. nehmen wollte. Dass er seinen Sohn dennoch nur wenige Male gesehen hat, liegt vielmehr im Verhalten der Beschwerdeführerin begründet, welche die Termine platzen liess oder aber verschoben hatte und sie – entgegen der Vereinbarung – nur unter ihrer Aufsicht durchführen wollte. Nunmehr verlangt sie gar, dass die Besuche nur noch bei ihr zuhause in ihrem Beisein durchgeführt werden.

19 / 29 Die Kindsmutter führt weiter aus, der Kindsvater wolle die gemeinsame elterliche Sorge nur dazu nutzen, um sie zu kontrollieren und ihr zu schaden (vgl. act. A.1, Ziff. 13, D. 9). Diese Äusserung lässt auf die wohl bestehende Grundproblematik blicken. So scheint ein tiefgreifendes Misstrauen der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater (welches sie an mehreren Stellen denn auch selbst erwähnt [KESB act. 5; act. 8, S. 1; act. 10, S. 2]) wesentlich dazu beizutragen, dass die Mutter das Sorgerecht nicht gemeinsam mit ihm ausüben möchte. Woher dieses Misstrauen kommt, ist für die Beschwerdeinstanz nicht eruierbar. Zumindest ergeben sich aus den Akten keine entsprechenden Hinweise dafür, dass der Kindsvater das Sorgerecht gegen die Kindsmutter nutzen würde. Aus den Akten lässt sich viel eher entnehmen, dass der Vater sich auf seinen Sohn konzentriert und auf dessen Bedürfnisse eingehen kann, ohne ein schlechtes Wort über die Kindsmutter zu verlieren (vgl. KESB act. 12; act. 20 und act. 27), dies obschon er angesichts des forschen, tadelnden und kontrollierenden Verhaltens der Kindsmutter anlässlich der begleiteten Besuchstagen wohl genügend Grund gehabt hätte, emotional zu reagieren (KESB act. 20; act. 29; act. 30). Stattdessen hält er gegenüber der KESB gar fest, dass er die Kindsmutter für eine gute Mutter halte (vgl. KESB act. 12). Ein solches Verhalten des Kindsvaters widerlegt die haltlose Behauptung der Kindsmutter, er wolle ihr mit dem gemeinsamen Sorgerecht schaden. 5.5.4. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist der bestehende Konflikt nicht geradezu chronisch. Der Elternkonflikt ist damit nicht so stark, dass allein darin ein Grund für die (ausnahmsweise) Beibehaltung des alleinigen Sorgerechts liegen würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine vollständige Kommunikation- bzw. Kooperationsunfähigkeit zwischen den Eltern besteht, die wichtige Entscheide betreffend Kinderbelange verschleppen bzw. verunmöglichen würden. Hierbei gilt zu beachten, dass durch die Einsetzung einer Beiständin (vgl. E. 7.1. ff.) nunmehr eine unabhängige Drittperson mit im Boot sitzt, welche in allfälligen Pattsituationen vermittelnd eingreifen kann – auch wenn diese Aufgabe nicht zu deren Kernaufgabe gehört. Dass der Kindsvater nicht in der Lage wäre, wichtige Entscheide für seinen Sohn zu treffen, lässt sich nicht erstellen. Eine irgendwie geartete Gefährdung des Wohls von A._____ durch die gemeinsame elterliche Sorge ist damit nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist folglich hinsichtlich der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Dispositivziffer 1) nicht zu beanstanden und zu schützen. 6.1. Die Kindsmutter erachtet die in Dispositivziffer 4. des angefochtenen Entscheids verfügte Weisung von begleiteten Besuchstagen in den Räumlichkeiten der KJBE in O.3_____ als eine erhebliche Belastung für A._____ und für sich

20 / 29 selbst. Die zweimal monatlich durchzuführenden Besuche würden das Kindeswohl erheblich gefährden. Die Besuchstage würden nur einen kurzen Kontakt zum Kindsvater ermöglichen. Angesichts der nicht vorhandenen Beziehung zu diesem stünden die Kontakte in keiner Relation zum Fahrweg. Die Besuche könnten auch in ihren Wohnräumlichkeiten durchgeführt werden. 6.2. Dem ist nicht zuzustimmen. Persönlicher Verkehr umschreibt die Kontakte zwischen Eltern ohne elterliche Sorge oder Obhut und dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein unverzichtbares und unübertragbares Recht der Eltern und des Kindes um ihrer Persönlichkeit willen. Zweck des persönlichen Verkehrs ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind, ausgehend vom Grundbedürfnis von sich nahestehenden Personen, regelmässige Kontakte pflegen zu können, und der Erkenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es zu Vater und Mutter regelmässige Kontakte pflegen und eine tragfähige Beziehung aufbauen kann. Durch die Kontakte kann auch einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des besuchsberechtigten Elternteils entgegengewirkt werden (Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, Betreuung und persönlicher Verkehr, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 14.12). Oberste Richtschnur bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Wohl des Kindes. Die Interessen und Bedürfnisse der Eltern sind zweitrangig (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015). Vorliegend ist das Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 3. dem Grundsatz nach unbestritten und nicht angefochten. Stattdessen sind die Modalitäten des Besuchsrechts, namentlich der Besuchsort, strittig. Der Besuchsort ist stets im konkreten Einzelfall zu bestimmen. In der Regel ist dies der Wohn- oder Aufenthaltsort bzw. die Umgebung des besuchsberechtigten Elternteils. Der Wohnort des obhutsberechtigten Elternteils kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage. Als problematisch erweist sich dabei die Tatsache, dass die Wohnung des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils mit zunehmender Dauer der Trennung zur unantastbaren Privatsphäre wird, in deren Bereich die Umsetzung "fremder" Vorgaben schwieriger sein dürfte (vgl. zum Ganzen Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, a.a.O., N 14.18). So dürfte es der Kindsmutter noch schwieriger fallen, den Kindsvater mit dem gemeinsamen Kind in ihrer Wohnung alleine und in Ruhe interagieren zu lassen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindsmutter im Rahmen der "freiwilligen" begleiteten Besuchstagen in der KJBE ist viel eher davon auszugehen, dass sie dabei anwesend sein möchte und die Interaktion des Vaters mit dem Sohn empfindlich stören dürf-

21 / 29 te (vgl. E. 5.6.2. f.). Indes ist gerade eine freier Umgang zwischen dem Kindsvater und dem Sohn für eine gesunde Entwicklung des Kindes und zum Aufbau einer tragfähigen, unbelasteten Beziehung zum Vater von grundlegender Bedeutung. Angesichts der Zustimmung des Kindsvaters, die Besuche vorläufig im Rahmen begleiteter Besuchstage unter Aufsicht von fachlich geschultem Personal bei der KJBE (als einzige Institution zur Durchführung begleiteter Besuchstage in der Region) durchzuführen, ist der Entscheid der KESB in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Diese Regelung ist mit dem Wohl von A._____ vereinbar. Dies umso mehr, als dadurch eine (kontrollierte) Angewöhnung des Sohnes an seinen Vater unter der "Aufsicht" von fachlich geschultem Personal ermöglicht wird. Der Weg nach O.3_____ kann A._____ ohne weiteres zugemutet werden, zumal sich die Kindsmutter entsprechend organisieren kann. Gemäss eigener Aussage verfügt ihre Mutter, die eine gute Beziehung zu A._____ unterhält und sich offenbar auch während der arbeitsbedingten Absenzen der Kindsmutter um A._____ kümmert, über ein eigenes Fahrzeug. Mit diesem könnte die Strecke in ca. 1 Stunde bewältigt werden. Aber auch eine Zugfahrt von minimal 1 Stunde und 24 Minuten bzw. maximal 1 Stunde und 45 Minuten zweimal monatlich erweist sich angesichts der Gesamtumstände zumutbar. Das ärztliche Zeugnis, wonach eine Reisezeit von rund einer Stunde und 20 Minuten für A._____ nicht zumutbar sowie kindeswohlgefährdend sein soll, ist offensichtlich unbegründet. Einerseits hat die Kinderärztin A._____ nur einmal kurz nach dem Umzug von O.3_____ nach O.2_____ untersucht und sich dabei ausschliesslich auf Aussagen der Kindsmutter gestützt. Das angeblich problematische Verhalten von A._____ lässt sich angesichts des mehr als 4 Monate zurückliegenden letzten BBT kaum in Verbindung mit diesem bringen, zumal zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Wohnsitzes in O.3_____ keine Reisezeit resultierte (vgl. zum Zeugnis insbesondere die Ausführungen in E. 4.3.3. und E. 4.3.5.). 7.1. Die KESB erwog, dass ein regelmässiger Kontakt zu beiden Elternteilen von zentraler Bedeutung für die Entwicklung von A._____ sei und seiner Identitätsfindung diene. Es sei unerlässlich, dass A._____ die Möglichkeit erhalte, Kontakt zu seinem Vater aufzubauen. Weil aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter ab März 2018 ein Kontakt auch im Rahmen der BBT nicht mehr habe durchgeführt werden können, künftig aber regelmässige Kontakte stattfinden sollen, damit er langfristig einen spannungsfreien Kontakt zu ihm pflegen könne, sei die Errichtung einer Beistandschaft notwendig (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Auf freiwilliger Basis sei eine Lösung nicht erzielbar.

22 / 29 7.2. Die Kindsmutter rügt, die Errichtung einer Beistandschaft sei weder verhältnismässig noch entspreche deren Anordnung dem Subsidiaritätsprinzip. Sie sei in der Lage, A._____ eine kindswohladäquate Erziehung zu ermöglichen. Sie bedürfe keiner Unterstützung in Erziehungsbelangen, was schon daraus hervorgehe, dass es nie zu Vorkommnissen in Bezug auf ihre älteste Tochter gekommen sei. Zudem sei die Einsetzung eines Erziehungsbeistandes für A._____ belastend. Durch die Erziehungsbeistandschaft trete eine weitere Bezugsperson ins Leben von A._____, welche nicht bloss eine Aufsicht ausübe, sondern eine aktive Rolle übernehme. Dies sei für A._____ belastend, weil sich die Verhältnisse erneut ändern würden. Dies gehe aus dem ärztlichen Zeugnis hervor. 7.3. Wo es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Angesprochen ist damit in erster Linie eine allgemeine Betreuungstätigkeit, welche die Eltern allerdings auch befähigen soll, soweit wie möglich selber tätig zu bleiben. Die Aufgabe erschöpft sich aber nicht in der Hilfestellung an die Eltern. Über den Wortlaut hinaus ist die Beistandsperson auch Stütze und Anlaufstelle für das Kind (vgl. Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 308 ZGB). Dem Beistand kommen selbständige Kompetenzen zu. Es handelt sich um aktive Hilfe und Einflussnahme und es stehen ihm einerseits Zugangs-, Einblicks- und Informationsrechte, und andererseits Vermittlungs-, Empfehlungs- und Anleitungsbefugnisse zu (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O., N 12 zu Art. 308 ZGB; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 11 zu Art. 308 ZGB). Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB. Sodann kann die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB dem Beistand besondere Befugnisse übertragen. Im Zusammenhang mit Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB spricht das Gesetz undifferenziert von Beistandschaft. Beide Massnahmen werden üblicherweise als "Erziehungsbeistandschaft" bezeichnet. Diese Bezeichnung mag zwar ohne weiteres auf die Vorkehren nach Abs. 1 passen. Bei isolierter Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZGB passt der Begriff indessen inhaltlich häufig nicht mehr uneingeschränkt (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, Rz. 2.46). Vorkehren nach Abs. 1 und 2 sind daher als zwei unterschiedliche Massnahmen zu qualifizieren. Der Zweck der Massnahme nach Abs. 2 (Beistandschaft mit besonderen Befugnissen) liegt dabei entweder in der (punktuellen) Vertretung des Kindes oder aber in der Vermittlung von Lösungen im Zusammenhang mit der innerfamiliärer Beziehungsgestaltung, namentlich

23 / 29 des persönlichen Verkehrs, oder in einer Interessenwahrung des Kindes durch Überwachung des persönlichen Verkehrs (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 12 zu Art. 308 ZGB). Werden dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anordnenden Stelle präzise festzulegen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 308 ZGB). Je nach Sachlage lassen sich die Beistandschaften nach Abs. 1 und 2 kombinieren oder isoliert anwenden, was nicht zwangsläufig jede allgemeine Begleitungstätigkeit des Beistandes ausschliesst (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, a.a.O., Rz. 2.54). Als klassische Massnahme(n) des Kindesschutzes können die Erziehungsbeistandschaft nach Abs. 1 bzw. die Beistandschaft mit besonderen Befugnissen nach Abs. 2 ZGB stets nur dann angeordnet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zu beachten sind weiter das unmittelbar aus Art. 36 Abs. 3 BV fliessende Subsidiaritäts-, das Komplementaritäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet (Art. 307 Abs. 1 ZGB; Urteile 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_995/2014 vom 16. April 2015 E. 6.3). Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N. 260 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 307 ZGB). Dies ändert freilich nichts daran, dass eine Massnahme den erwähnten Voraussetzungen entsprechen muss. 7.4. In der angefochtenen Dispositivziffer 6.a. wird der Beistandsperson die Aufgabe bzw. Kompetenz übertragen, die Eltern und A._____ im Rahmen der (allgemeinen) Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen. Als Begründung findet sich hierzu lediglich in Erwägung II/5. der Hinweis, dass inskünftig im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in Erziehungsfragen Themen anstehen würden, über welche sich die Eltern zu verständigen haben, weshalb es auch in diesem Bereich einer Unterstützung bedürfe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits im Zusammenhang mit der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgeführt, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die Eltern in der Zukunft wichtige Entscheide betreffend ihren Sohn nicht gemeinsam treffen könnten, zumal eine zumindest rudimentäre Kommunikation zwischen den Eltern stattfindet und sich der bisherige

24 / 29 Konflikt in der Hauptsache auf das Besuchsrecht und die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge beschränkte (vgl. E. 5.6.2. ff.). Schliesslich besteht – mangels Referenzsituationen – keine Grundlage, die künftige Entwicklung genügend genau abschätzen zu können. Es widerspricht aber dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn eine Massnahme wie der vorliegenden auf Vorrat zu einem Zeitpunkt angeordnet wird, in dem sie (noch) nicht notwendig ist (Kurt Affolter- Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N. 271 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB). Aufgrund des Gesagten erweist sich die Anordnung einer (allgemeinen) Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB als unverhältnismässig und ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass die KESB jederzeit ein neues Abklärungsverfahren eröffnen und eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ins Auge fassen kann, wenn sich herausstellen sollte, dass gewisse Verhaltensweisen der Mutter sich nicht nur negativ auf das Besuchsrecht des Vaters auswirken, sondern im weiteren Sinne das Kindeswohl von A._____ beeinträchtigen könnten (vgl. hierzu die äusserst bedenklichen Schreiben der Kindsmutter an die Kantonspolizei und die KESB vom 9. Oktober 2018, weitergeleitet an die Beschwerdeinstanz, act. E.2-4 und act. D.3; siehe auch das despektierliche Email an die Kantonsregierung vom 19. Juli 2018 [KESB act. 68]). 7.5. Davon abweichend ist im vorliegenden Fall die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu beurteilen. Im streitgegenständlichen Entscheid wurden in Dispositivziffer 6.b. der Beistandsperson besondere Befugnisse erteilt, die alle im Zusammenhang mit der ebenfalls strittigen Besuchsrechtsausübung stehen. So hat sie die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und seinem Vater zu beraten und zu unterstützen (Ziff. 1.), im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen (Ziff. 2.), dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von A._____ zu erteilen (Ziff. 3.) und sämtlichen an der Betreuung und Förderung von A._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (Ziff. 4.). Wie dargelegt ist ein konfliktfreier, ungestörter und tragfähiger Beziehungsaufbau zu seinem Vater für die Persönlichkeitsentwicklung von A._____ von grundlegender Bedeutung (vgl. E. 6.1. ff.). Der Versuch, einen Kontaktaufbau zwischen A._____ und seinem Vater im Rahmen freiwilliger begleiteter Besuchstage bei der KJBE zu erreichen, ist aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter bislang gescheitert. Durch die Errichtung einer mit den genannten Befugnissen ausgestatteten Beistandschaft wird den Eltern eine dritte, unabhängige Fachperson zur Seite gestellt, welche die Durchführung der Kontakte überwachen und im Konfliktfall

25 / 29 unterstützend eingreifen kann, um bestmöglich den Kontakt- und Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. Andernfalls ist mit einem gänzlichen Unterbleiben des Beziehungs- und Kontaktaufbaus zu rechnen, was das Wohl von A._____ gefährden würde. Die Einsetzung einer Beistandsperson hat überdies den nützlichen Effekt, dass den Eltern ein zusätzlicher und neutraler Kommunikationskanal erschlossen wird, über welchen sie sich im Bedarfsfall austauschen können. Weil die Beistandschaft aber in erster Linie auf die Sicherstellung der Durchführung der Besuchstage abzielt und entsprechend massgeschneidert ist, die Beistandsperson damit nicht in Erziehungsfragen mitzuwirken hat, dürften die Auswirkungen für A._____ kaum spürbar sein. Angesichts dessen geht das Vorbringen fehl, durch die Beistandschaft würde eine neue Bezugsperson ins Leben von A._____ treten, welche die Verhältnisse massgeblich verändern würde. Die durch die Beistandschaft resultierenden Auswirkungen auf A._____ dürften sich angesichts der konkreten Ausgestaltung vor allem auf der Eltern-Ebene beschränken, sodass das Kindeswohl der Massnahme nicht entgegensteht. Mildere Massnahmen mit erwünschter Wirkung sind keine ersichtlich. Dies nicht zuletzt, weil aufgrund der bisherigen Verweigerungshaltung der Mutter eine Besuchsrechtsausübung auf freiwilliger Basis nicht erfolgte oder nur eingeschränkt möglich war. Damit sind auch die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität gewahrt. Die angefochtene Dispositivziffer 6.b. (Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) erweist sich somit als korrekt und ist zu schützen. 8. Zu den übrigen gemäss Beschwerdeantrag Ziff. 1 angefochtenen Punkten finden sich keine entsprechenden Ausführungen, so dass auf diese nicht weiter einzugehen ist. 9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 6.a. mangels Bedarf an einer allgemeinen Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB begründet ist. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 6.a. aufzuheben. Die übrigen Beschwerdeanträge sind abzuweisen. 10.1. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB), so dass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des

26 / 29 Rechtmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO). Das Gericht kann aber von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). In casu ist die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Antrag um Aufhebung von Dispositivziffer 6 (teilweise) durchgedrungen, indem deren lit. a (allgemeine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB) aufgehoben wurde. Die übrigen Anträge um Aufhebung der Dispositivziffern 1., 4., 5., 6. lit. b, 7., 8., und 9. wurden demgegenüber abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, die aufgrund des separaten Verfahrens um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 18 110), rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). 10.2. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Entgegen der im Recht liegenden Honorarvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und Rechtsanwältin Ana Marija Veselic, welche einen Stundenansatz von CHF 250.00 vorsieht, wurde effektiv ein Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet (act. G.3); mithin gilt der Ansatz als so vereinbart. In ihrer Honorarnote macht Rechtsanwältin Ana Marija Veselic einen zu entschädigenden Aufwand von total 19.25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint zu hoch bemessen und ist zu kürzen. Für die Positionen "Durchsicht Unterlagen", "Aktendurchsicht KESB" sowie die beiden Positionen "Beschwerdeantwort" wird ein Aufwand von 14 Stunden geltend gemacht. Angesichts der sich vorliegend stellenden und wenig komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen, ist dieser Aufwand um vier Stunden auf zehn Stunden zu kürzen. Die übrigen Positionen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner damit drei Fünftel des Honorars seiner Rechtsvertreterin von insgesamt CHF 3'383.40 (15.25 Stunden zu CHF 200.00 zgl. 3% Spe-

27 / 29 sen und 7.7% MwSt. [d.s. CHF 91.50 bzw. CHF 241.90]), d.h. CHF 2'030.05, zu entschädigen. 10.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2018 (ZK1 18 110) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 18 109) dahin entschieden, dass Rechtsanwalt lic. iur. Nicolas Facincani als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters lic. iur. Nicolas Facincani wird, da dieser weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht hat, auf CHF 2'218.60 (bestehend aus 10 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7% MwSt.) festgesetzt und zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. Dabei ist berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeschrift in weiten Teilen um Wiedergaben der Entscheiderwägungen handelt und die Beschwerdebegründung rudimentär und in allgemeiner Form gehalten erfolgte. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 10.4. Dem Beschwerdegegner wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2018 (ZK1 18 130) bewilligt. Weil die ihm zugesprochene Parteientschädigung aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren (ZK1 18 110) zumindest voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist seine Rechtsvertreterin vom Kanton Graubünden zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der verrechnete Stundenansatz ist aus tarifrechtlicher Sicht unbesehen zu übernehmen, weshalb das in E. 9.2 zugesprochene Honorar in Höhe von CHF 2'030.05 (drei Fünftel von CHF 3'383.40) ausbezahlt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'353.85 wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gestützt auf die vorerwähnte URP-Verfügung (ZK1 18 130) zulasten des Kantons aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

28 / 29 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 6.a (Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB) des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 5. Juli 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen bleibt der Entscheid der KESB Nordbünden vom 5. Juli 2018 unverändert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton. 3. a. X._____ hat Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'030.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung in diesem Umfang als voraussichtlich uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 18 130) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'030.05 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). b. Die Differenz zwischen dem vollen Honoraranspruch von CHF 3'383.40 (inkl. Spesen und MwSt.) und der gemäss Dispositivziffer 3.a. zugesprochenen uneinbringlichen Parteientschädigung von CHF 2'030.05 (inkl. Spesen und MwSt.), total CHF 1'353.85 (inkl. Spesen und MwSt.), wird der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von Y._____, Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic, gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 18 130), vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 123 ZPO vorbehalten. c. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Nicolas Facincani, wird auf CHF 2'218.60 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 123 ZPO vorbehalten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt

29 / 29 werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2018 109 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.11.2018 ZK1 2018 109 — Swissrulings