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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.06.2018 ZK1 2017 93

27. Juni 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,903 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Eheschutz) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 93 28. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Beschwerde der lic. iur. X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 24. Juli 2017, gleichen Tages mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Eheschutz), hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (nachfolgend X._____) ersuchte das Regionalgericht Landquart mit Eingabe vom 17. Februar 2017 um Erteilung der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege für A._____. Sie stellte die folgenden Anträge: 1. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren betreffend Eheschutz und insbesondere die Regelung der Belange des Sohnes B._____ die unentgeltliche Rechtspflege seit dem 14. Februar 2017 zu gewähren. 2. Die Unterzeichnende sei als Rechtsvertreterin des Gesuchstellers zu bezeichnen. B. Am 21. Februar 2017 stellte X._____ beim Regionalgericht Landquart ein Eheschutzgesuch in Sachen ihres Klienten gegen dessen Ehefrau, C._____. X._____ verlangte insbesondere die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut über B._____ an A._____ sowie die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrages. C. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 22. Februar 2017 mit Wirkung ab 14. Februar 2017 bewilligt. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 (vgl. RG act. IV/15f) teilte X._____ A._____ mit, dass sie ihn nicht weiter vertreten könne, wenn die Kontaktaufnahme mit ihm nicht mehr möglich sei. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (recte: 14. Juli 2017) informierte X._____ das Regionalgericht Landquart, dass sie das Mandat per sofort niederlege. Gleichzeitig reichte sie dem Regionalgericht Landquart eine detaillierte Honorarnote ein und machte einen Aufwand von total CHF 6'693.80 geltend (32.30 Stunden à CHF 200.00 = CHF 6'460.00 + CHF 233.80 Spesen). F. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017, gleichen Tages mitgeteilt, sprach der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart X._____ eine Entschädigung von CHF 4'530.80 (inkl. Reisespesen von CHF 40.00 und Kleinspesen pauschal 3 % von CHF 130.80) zu. Er kürzte ihren Aufwand in Höhe von 32.30 Stunden auf 21.80 Stunden, was einer Kürzung von 10.5 Stunden entspricht. G. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. August 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt:

Seite 3 — 16 1. Es sei der Unterzeichneten für die unentgeltliche Prozessführung für A._____ das dem Regionalgericht Landquart in Rechnung gestellte Honorar zuzüglich Spesen in der Höhe von CHF 6'693.80 zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Unterzeichneten diesen Betrag zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Unterzeichneten für die unentgeltliche Prozessführung von A._____ das dem Regionalgericht Landquart in Rechnung gestellte Honorar gekürzt um 3.3 Stunden von CHF 5'800 zuzüglich Spesen in der Höhe von CHF 214 zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Unterzeichneten diese Beiträge zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regionalgerichts Landquart. H. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2017 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. I. Der Eingang des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.00 wurde am 17. August 2017 verzeichnet. J. Mit Eingabe vom 28. August 2017 legte X._____ eine gleichentags von ihrem Klienten erhaltene E-Mail ins Recht. Daraus werde erneut ersichtlich, dass das Kindeswohl von B._____ das wichtigste Anliegen ihres Klienten gewesen sei. Als Rechtsgut, für welches sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin engagiert worden sei, sei daher das Kindeswohl von B._____ anzuerkennen. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 24. Juli 2017, mit welchem dieser die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A._____ festlegte. Dieser Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 42 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 122 ZPO). Beschwerdeinstanz

Seite 4 — 16 ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Da der angefochtene Kostenentscheid im Zusammenhang mit einem Eheschutzverfahren erging, welches dem summarischen Verfahren untersteht, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 24. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin am gleichen Tag mitgeteilt und am 25. Juli 2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 4. August 2017 erweist sich daher als fristgerecht. 1.2. Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO). Dieser Anforderung vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich die Erhöhung der vom Vorderrichter zugesprochenen Entschädigung auf CHF 6'693.80 (inkl. Spesen), eventualiter CHF 5'800.00 zuzüglich Spesen in Höhe von CHF 214.00, verlangt wurde. 1.3. Gegen die Festsetzung (namentlich die Herabsetzung) der Honorarhöhe ist der Rechtsvertreter in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert. Nicht beschwerdeberechtigt ist die verbeiständete Partei, weil sie kein schützenswertes Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangt die Beschwerdeführerin in eigenem Namen eine höhere Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Sie ist dazu nach dem soeben Gesagten berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Versto-

Seite 5 — 16 ss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. Dieter Freiburg-haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet nach einhelliger Lehre auch die Frage der Angemessenheit, wobei sich die Rechtsmittelinstanzen jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung in dem Sinne auferlegen, als dass ein Ermessensspielraum der Vorinstanz respektiert und erst bei einem eigentlich unangemessenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz korrigierend eingegriffen wird. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid  welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde  auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Somit sind sämtliche erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden der Beschwerdeführerin aus dem Recht zu weisen.

Seite 6 — 16 4. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vom Vorderrichter vorgenommene Herabsetzung ihres Honorars für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A._____ in einem Eheschutzverfahren. Der Vorderrichter kürzte die von ihr geltend gemachte Entschädigung um rund einen Drittel. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der in Rechnung gestellte Aufwand ohne weiteres gerechtfertigt ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob der Vorderrichter das Honorar der Beschwerdeführerin zu Recht gekürzt hat. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung haben das Bundesgericht und die herrschende Lehre einige Grundsätze aufgestellt: 4.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassungs wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Für den Anwendungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 mit weiterem Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.1; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2 und 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3). Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl.

Seite 7 — 16 Frank Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu entschädigen ist jener Aufwand, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen; BGE 141 III 560 E. 2; Frank Emmel, a.a.O., 5b zu Art. 122 ZPO). 4.2. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). Zu jeder Reduktion ist zumindest kurz auszuführen, aus welchen konkreten Gründen die betreffenden Aufwendungen oder Auslagen unnötig sind (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Indessen besteht kein Anspruch darauf, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter vor einer ins Auge gefassten Kürzung seines Honorars angehört wird (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., N 36 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 141 I 70 E. 5.2). Dass das Gericht seinen Entscheid zu begründen hat, ergibt sich aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.1. Im vorliegenden Fall hat der Vorderrichter die einzelnen von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Aufwandpositionen in Form einer Tabelle in seinen Entscheid aufgenommen. Die darin enthaltenen Zeitangaben entsprechen den vom Vorderrichter anerkannten Positionen, wobei die letzte Spalte den Umfang der von ihm vorgenommenen Herabsetzung ausweist. Daraus wird ersichtlich, dass der Vorderrichter bei (fast) jeder Aufwandposition eine Kürzung vorgenommen hat. Gesamthaft kürzte der Vorderrichter die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung in Höhe von 32.30 Stunden um 10.5 Stunden,

Seite 8 — 16 d.h. um rund einen Drittel, wonach sich per Saldo ein zu vergütender Stundenaufwand von 21.8 Stunden ergibt. Der Vorderrichter ist mit diesem Vorgehen zwar auf die einzelnen Aufwandpositionen eingegangen und hat für jede einzelne Position die ihm angemessen erscheinende Herabsetzung vorgenommen. Allerdings fehlt im Einzelnen jegliche Begründung, weshalb die Kürzung im vorgenommenen Umfang gerechtfertigt sei. Auch die Erwägung 3 des angefochtenen Entscheides enthält keine Begründung zu den einzelnen gekürzten Aufwandpositionen. Dies wäre aber gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre notwendig. Zumindest kurz hätte der Vorderrichter bei der von ihm gewählten Vorgehensweise darlegen müssen, weshalb nach seiner Auffassung für diesen oder jenen Teilaufwand ein zu hoher Zeitaufwand verrechnet worden ist bzw. weshalb für die bestimmte Tätigkeit nur die Inrechnungstellung eines tieferen Zeitaufwandes gerechtfertigt ist. Da in den vorinstanzlichen Akten entsprechende Dokumentationen über geführte Telefonate etc. fehlen, lässt sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, dass diese Tätigkeiten kürzere Zeit gedauert haben. Fehlt es zusätzlich an einer Begründung für die vom Vorderrichter vorgenommenen Kürzungen, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Gegenständlich führt also bereits die Verletzung der Begründungspflicht durch den Vorderrichter zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel aufgrund der Akten (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hat sie zwei Möglichkeiten. Sie kann den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), d.h. sofern sie über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO). Entgegen dem eng gefassten Wortlaut des Gesetzes kommt der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Entscheidart Ermessen zu, da die Frage der Spruchreife im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden kann (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 10 zu Art. 327 ZPO). Die Spruchreife ist gemäss Botschaft insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenentscheides gegeben (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7379). Im Hinblick

Seite 9 — 16 auf die Aufhebung eines Entscheides infolge festgestellter Gehörsverletzung hält das Bundesgericht fest, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann von einer Rückweisung abzusehen ist, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.1.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PC130070 vom 17. Januar 2014 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich zum angefochtenen Entscheid Stellung genommen und die gemäss ihrer Honorarnote entstandenen Aufwände (vgl. RG [Proz. Nr. 135-2017-53] act. 5) ausführlich begründet, während der Vorderrichter auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Da der Sachverhalt betreffend die gegenständliche Kostenbeschwerde aufgrund der vorliegenden Akten zureichend erstellt und die Sache damit spruchreif ist, kann das streitberufene Gericht selbst neu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Daran ändert auch die festgestellte Gehörsverletzung nichts, da es aufgrund der Prozessökonomie ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Damit kann ein formalistischer Leerlauf, der mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden wäre, vermieden werden. Im Folgenden ist daher die Entschädigung der Beschwerdeführerin durch das streitberufene Gericht festzusetzen. 6. In materieller Hinsicht präsentiert sich die Ausgangslage derart, dass die Ehegatten A./C._____ einen gemeinsamen Sohn, den nunmehr vierjährigen B._____, haben. Die Beschwerdeführerin übernahm das Mandat zur Vertretung von A._____ gemäss Vollmacht (vgl. RG act. VI/1) am 14. Februar 2017 betreffend "Eheschutz und Kinderbelange B._____". Die Mutter befand sich seit Oktober 2015 im Strafvollzug und sollte demnächst ein Arbeitsexternat antreten, während welchem sie den Sohn anstelle von einer Anstellung betreuen wollte. Der gemeinsame Sohn B._____ stand zu dieser Zeit unter der Obhut des Vaters und hielt sich zeitweise in einer Kindertagesstätte (KiTa) auf. Es galt somit vor allem, die künftige Obhut über das Kind sowie die damit zusammenhängenden Punkte (namentlich Besuchs- und Ferienrecht sowie Unterhaltsbeiträge) zu regeln. Unbestritten war hingegen, dass die Ehegatten künftig getrennt leben wollten.

Seite 10 — 16 6.1. Zunächst ist auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand im Rahmen ihrer forensischen Tätigkeit einzugehen (insbesondere Verfassen der Rechtsschriften und der dafür notwendigen Vorarbeiten). 6.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Februar 2017 ein kurzes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (rund drei Seiten mit vier Belegen). Um sich ein Bild der Lage zu verschaffen und die notwendigen Akten zu sichten, ist der Zeitaufwand von 1.5 Stunden vom 14. Februar 2017 für eine Besprechung mit dem Klienten und das Aktenstudium nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verrechnung von 1.2 Stunden für die (erste) Ausarbeitung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und ein Schreiben an die KESB vom 15. Februar 2017. Indessen ist – studiert man das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. RG [Proz. Nr. 135-2017-53] act. 1) – nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses nach einem Telefonat mit dem Sozialdienst noch eine Abänderung erfahren hätte (vgl. Aufwandposition vom 17. Februar 2017 in Höhe von 0.5 Stunden). Entsprechend hat es beim Zeitaufwand von 1.2 Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und dem genannten Aufwandposten in Höhe von 1.5 Stunden zu bleiben. 6.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte sodann am 21. Februar 2017 im Namen ihres Klienten A._____ ein Gesuch um Eheschutztrennung und Erlass von Eheschutzmassnahmen (vgl. RG act. I./1). Die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten sind derart bescheiden, dass bezüglich allfälliger Unterhaltsleistungen von vornherein kein grosser Spielraum bestand. In Bezug auf die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse war damit vorliegend kein grosser Zeitaufwand erforderlich. Bei der Ausarbeitung des Eheschutzgesuches konnte sich die Beschwerdeführerin somit auf die Darlegung der tatsächlichen Gegebenheiten und die Formulierung der Begehren beschränken, welche dem Standpunkt des Ehemannes entsprachen. Das Gesuch weist denn auch bloss einen Umfang von rund 7.5 Seiten auf. Die Beschwerdeführerin legte, einschliesslich der Vollmacht und den weiteren Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse ihres Klienten, 15 Beilagen ins Recht (vgl. RG act. II./1-15). Für die Ausarbeitung des Eheschutzgesuches am 21. Februar 2017 stellt die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 4.6 Stunden in Rechnung (einschliesslich Aufwand für ein Telefongespräch mit dem Klienten und einen Brief an ihn, wobei es sich vermutlich um einen Begleitbrief zur Übermittlung eines Exemplars des Eheschutzgesuches handelt). Der Inhalt des Eheschutzgesuches macht deutlich, dass darin in erster Linie der Sachverhalt geschildert wurde, wie ihn A._____ der

Seite 11 — 16 Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbesprechung und in einem späteren Telefonat geschildert hatte. Aufwändige rechtliche Abklärungen waren dazu zweifelsfrei nicht nötig. Unter diesen Umständen ist, wie der Vorderrichter zutreffend festgehalten hat, der Aufwand von 4.6 Stunden für diese rund siebenseitige Rechtsschrift zu hoch bemessen und es rechtfertigt sich ein Aufwand von höchstens 3.5 Stunden. 6.1.3. Im Weiteren verfasste die Beschwerdeführerin am 10. April 2017 ein etwa gleich langes (d.h. rund siebenseitiges) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. RG act. I./3). Dafür macht sie einen Zeitaufwand von gesamthaft 3 Stunden geltend (vgl. Aufwandposten vom 7. und 10. April 2017). Auch dieses Gesuch enthält, nebst einem Verweis auf das Eheschutzgesuch, lediglich in knapper Form eine Darstellung der Ereignisse, welche sich seit der letzten Eingabe an das Gericht ereignet haben. Zeitaufwändige rechtliche Vertiefungen oder weitergehende tatsächliche Abklärungen sind nicht ersichtlich. Ein notwendiger Aufwand von 2.5 Stunden erscheint für diese Eingabe gerechtfertigt. 6.1.4. Nebst den genannten Eingaben an das Gericht wurden von der Beschwerdeführerin keine weiteren Rechtsschriften verfasst. Ebenfalls war keine Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erforderlich. Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass sich für die Instruktionsgespräche der Beschwerdeführerin mit ihrem Mandanten und das Verfassen der Rechtsschriften an das Regionalgericht Landquart ein Aufwand von 8.7 Stunden als notwendig erwies. Zählt man noch die weiteren telefonischen Kontakte und kurzen Schreiben an das Gericht sowie die Kenntnisnahme des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen dazu, so kommt man auf einen gerechtfertigten Aufwand von 10 Stunden für den forensischen Teil der anwaltlichen Tätigkeit. 6.2. Sodann ist auf den übrigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand einzugehen. Dieser besteht in zahlreichen Kontakten – insbesondere Telefonate und E-Mails – mit dem Klienten und den verschiedenen Institutionen (Sozialdienst, KESB, KiTa, Berufsbeistandschaft, Vermietervertreter, Gegenanwalt). Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat sie sich nicht nur für die Belange ihres eigentlichen Klienten, sondern auch für das Wohl seines Sohnes B._____ eingesetzt. Selbstverständlich gehört es zu den Aufgaben einer Rechtsvertreterin in einem Eheschutzverfahren, in welchem es auch um die Regelung von Kinderbelangen geht, sich auch ein Bild über die Situation des Kindes zu machen und daraus die für ihren Mandanten nötigen Schlüsse zu ziehen. Dies darf

Seite 12 — 16 aber nicht so weit gehen, dass die Rechtsvertreterin gleichzeitig auch die Aufgaben einer Kindesvertreterin übernimmt oder sich im Sinne einer allgemeinen Lebenshilfe um alle Fragen kümmert, die sich in schwierigen familiären Situationen ergeben (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). An dieser Auffassung ändert auch das beschwerdeführerische Schreiben vom 28. August 2017 (vgl. act. A.3) nichts, mit welchem die Beschwerdeführerin eine gleichentags von ihrem Klienten erhaltene E-Mail ins Recht legte und verlangte, das Kindeswohl von B._____ sei als Rechtsgut, für welches sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin engagiert worden sei, anzuerkennen. Zum einen ist die E-Mail ihres Klienten aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbotes unbeachtlich. Zum anderen hätte sie im Interesse des Kindeswohles – unabhängig von der Geltung der Offizialmaxime – allenfalls das Gericht darum ersuchen können, einen Kindesvertreter einzusetzen. Nebst dem hängigen Eheschutzverfahren versuchte die Beschwerdeführerin offenbar bis zur Niederlegung des Mandatsverhältnisses am 14. Juli 2017 auch, mit der Gegenpartei eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Diesem Vorgehen steht im Grundsatz nichts entgegen. Auch wenn aufgrund des hängigen Eheschutzgesuches bereits das zuständige Gericht angerufen wurde, die nötigen eheschutzrechtlichen Regelungen anzuordnen, bleibt es den Parteien unbenommen, unter sich eine Einigung zu suchen, welche sich vielfach als tragfähiger erweist als eine gerichtliche Anordnung. Einen solchen Vergleich anzustreben gehört zum anwaltlichen Handlungsspielraum, der dem Rechtsvertreter auch in Verfahren mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). Diesen Vergleichsbemühungen müssen aber – gerade in Fällen, in denen gewisse familienrechtliche Regelungen vom Gericht zu genehmigen sind – Grenzen gesetzt werden. Gewisse Sondierungs- und Einigungsgespräche können wohl noch unter das unentgeltliche Mandatsverhältnis subsumiert werden. Sobald aber sichtbar wird, dass eine Einigung kaum oder nur mit grossem Aufwand erreichbar ist, darf nicht ohne Rücksicht auf den prozessualen Zeitaufwand weiterverhandelt werden. Zieht man den notwendigen Aufwand von 10 Stunden für die rein forensische Tätigkeit vom Aufwand, welcher die Beschwerdeführerin geltend macht (32.30 Stunden) ab, so verbleiben 22.30 Stunden für die erwähnten Kontakte zu verschiedenen Institutionen, welche mit dem Kindeswohl im Zusammenhang stehen, und für Einigungsgespräche mit der Gegenpartei. Dies ist zweifellos unverhältnismässig. Grosszügig

Seite 13 — 16 bemessen kann der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für diese aussergerichtliche Tätigkeit ein Aufwand von weiteren 10 Stunden angerechnet werden. 6.3. Gesamthaft ergibt sich ein anzurechnender Zeitaufwand von 20 Stunden (10 Stunden für rein forensische Tätigkeit [vgl. oben E. 6.1] und 10 Stunden für die weitere Tätigkeit [vgl. oben E. 6.2]). Da im angefochtenen Entscheid ein verrechenbarer Aufwand von 21.80 Stunden anerkannt wurde, kann im Beschwerdeverfahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius keine weitere Kürzung vorgenommen werden. Es bleibt somit bei dem vom Vorderrichter festgestellten entschädigungspflichtigen Aufwand von 21.80 Stunden. Unbestritten sind der Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sowie der Aufwand von 3 % für Kleinspesen (CHF 130.80) und CHF 40.00 Reisespesen. Dies ergibt total ein Honorar von CHF 4'530.80. Unerklärlicherweise wurde weder im angefochtenen Entscheid noch in der Honorarnote der Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer von 8 % (bis zum 31.12.2017 geltender Mehrwertsteuersatz) auf diesen Betrag dazugerechnet, obwohl darauf Anspruch besteht (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 5b zu Art. 122 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO; BGE 141 III 560). Der Beschwerdeführerin ist somit von Amtes wegen zusätzlich ein Betrag von CHF 362.45 für die Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die gesamthafte Entschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer beträgt somit CHF 4'893.25. 7.1. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat sich erwiesen, dass das Honorar der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A._____ lediglich von Amtes wegen um den Betrag der Mehrwertsteuer zu erhöhen ist. Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich aufgrund der unzureichenden Begründung des vom Vorderrichter ausgeübten Ermessens, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren – welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden – der Beschwerdeführerin nur zur Hälfte, d.h. in Höhe von CHF 750.00, aufzuerlegen. 7.2. Ebenso ist es angezeigt, der Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Nachdem sie sich gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin selbständig und ohne Beizug eines anwaltlichen Vertreters zur Wehr gesetzt hat, kann sie zwar

Seite 14 — 16 keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin nimmt indessen nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt ihren Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 15. April 2015 E. 3a). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihr daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren eine anhand des erforderlichen Aufwandes zu bemessende Parteientschädigung zu, und zwar ohne dass die besonderen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Partei erfüllt sein müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 sowie 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3c). Der Streit um die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gehört demnach zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Andernfalls würde die Entschädigung des Rechtsbeistandes, deren Festsetzung er erfolgreich angefochten hat, durch die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, a.a.O., N 49 zu Art. 122 ZPO). Was die Bemessung der Umtriebsentschädigung anbelangt, kann die bisherige Praxis des Kantonsgerichts herangezogen werden. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist demzufolge nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist sodann aber angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 11 E. 3b mit weiteren Hinweisen sowie Benedikt Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 f. zu Art. 95 ZPO, welche allerdings eine Reduktion von einem Drittel erwähnen). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Angaben zu ihrem Aufwand. Ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) und in Anwendung der beschriebenen Grundsätze,

Seite 15 — 16 ist die Beschwerdeführerin mit pauschal CHF 700.00 zu entschädigen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 15. April 2015 E. 3b).

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Entschädigung von X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A._____ im Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Landquart auf insgesamt CHF 4'893.25 (inkl. Barauslagen und 8 % Mwst.) festgelegt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben zur Hälfte beim Kanton Graubünden. Sie gehen im Betrag von CHF 750.00 zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 750.00 wird ihr erstattet. Aussergerichtlich wird X._____ aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden mit CHF 700.00 entschädigt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2017 93 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.06.2018 ZK1 2017 93 — Swissrulings