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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.10.2017 ZK1 2017 78

24. Oktober 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,252 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 78 26. Oktober 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuar ad hoc Knupfer In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017, mitgeteilt am 21. Juni 2017, in Sachen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Die am 21. Juni 2005 geborene Y._____ ist die Tochter der X._____ und des A._____, welche nicht miteinander verheiratet sind und auch nicht im gleichen Haushalt wohnen. A._____ anerkannte seine Tochter am 5. August 2005. Der Mutter obliegt die elterliche Sorge und Obhut über Y._____. B. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kreises O.3_____ vom 6. März 2006 wurde für Y._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Wahrung und Überwachung des Besuchsrecht errichtet. C. Am 10. Juli 2006 wurde zwischen X._____ und A._____ eine Vereinbarung über die Besuchsrechtsregelung und allgemeine Erziehungsgrundlagen getroffen, welche betreffend die Besuchszeiten folgende Regelung vorsah: "Y._____ sieht ihren Vater jeden zweiten Samstag den ganzen Tag und jeden Mittwochnachmittag nach Absprache 2 bis 3 Stunden. In Absprache mit Frau X._____ kann Herr A._____ Y._____ übers Wochenende nach O.1_____ zu seinen Eltern (über Nacht) mitnehmen." D. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels wurde die Beistandschaft am 22. Mai 2007 gemäss Art. 377 Abs. 2 ZGB zur Weiterführung an die damalige Vormundschaftsbehörde des Kreises Luzein übertragen. Als Beistand wurde B._____ eingesetzt. E. Mit Vereinbarung vom 13. November 2009 passten X._____ und A._____ die Besuchszeiten wie folgt an: "Y._____ sieht ihren Vater alle 14. Tage, wie [t]erminlich abgemacht von 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr." F. Auf entsprechenden Antrag von X._____, wurde mit Beschluss der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Prättigau - Davos vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 2. März 2010, B._____ als Beiständin entlassen. Zur neuen Beiständin wurde rückwirkend per 1. Januar 2010 C._____ ernannt. In der Folge berichtete die Beiständin C._____ mehrmals darüber, dass A._____ verspätet oder unter Alkoholbzw. Drogeneinfluss zu den Betreuungszeiten erschienen sei. Die Beiständin brachte zudem Bedenken zum Ausdruck, wonach Y._____ aufgrund inadäquater Reaktionen bzw. Fehleinschätzungen des Vaters etwas zustossen könnte. G. In ihrem periodischen Bericht für das Jahr 2012 stellte die Beiständin keine Probleme mit dem Besuchsrecht fest. X._____ habe überdies eine Anstellung im Pensum von 40% gefunden. Während ihrer Abwesenheit werde Y._____ entweder

Seite 3 — 16 von ihrer Grossmutter oder von A._____ betreut. Dieser sei inzwischen viel zuverlässiger geworden und gebe sich grosse Mühe, ein guter Vater zu sein. Das Suchtmittelproblem bestehe indessen weiterhin. Mit Entscheid vom 17. Januar 2013, mitgeteilt am 13. Mai 2013, hielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) fest, dass sich aus dem Bericht der Beiständin relevante Hinweise ergeben würden, wonach eine Änderung der Massnahme angezeigt sei und demgemäss die Notwendigkeit zur Weiterführung der Beistandschaft zu evaluieren sei. X._____ und A._____ wurde ein Abklärungsverfahren in Aussicht gestellt. H. Im Juni 2014 meldete die Beiständin der KESB Prättigau/Davos erneut Probleme mit dem Besuchsrecht. X._____ und A._____ hätten sich im Januar 2014 nach einer unsteten Beziehung definitiv getrennt und A._____ habe seit einigen Wochen eine neue Freundin. Bis anhin habe A._____ seine Tochter alle zwei Wochen für ein ganzes Wochenende sehen können. X._____ verweigere ihm nun aber sein Besuchsrecht. Die Beiständin sieht hingegen keinen Grund, A._____ das Besuchsrecht zu kürzen. Im Gegenteil scheine dank der festen Beziehung des Vaters zu seiner neuen Freundin eine gewisse Stabilität aufzukommen. I. Die KESB Prättigau/Davos teilte am 18. Juli 2014 mit, die Beistandschaft von Y._____ unverändert weiterzuführen. J. Am 15. September 2014 fand eine Besprechung bei der KESB Prättigau/ Davos statt, an welcher sowohl X._____, als auch A._____ zur Situation betreffend das Besuchsrecht angehört wurden. Es wurde ein Entwurf eines Betreuungsvertrags angefertigt und Y._____ dazu angehört. K. Im Betreuungsvertrag zwischen A._____ und Y._____, unterzeichnet am 26. bzw. 29. September 2014, wurde festgehalten, dass die alleinige elterliche Sorge und Obhut X._____ obliegt. Über das Besuchsrecht zwischen A._____ und Y._____ sollen sich die Eltern gemeinsam verständigen. Als Minimalzeiten wurden vereinbart: "Y._____ verbringt jeweils das 2. und 4. Wochenende im Monat bei ihrem Vater, A._____. Die Besuche dauern von Samstag bis Sonntag. Es wurde zwischen den Eltern vereinbart, dass Y._____ in O.2_____ den Bus jeweils samstags um 09.20 Uhr nimmt. Sie erreicht den Bahnhof O.3_____ um 09.33 Uhr. Der Vater nimmt das Kind zu diesem Zeitpunkt am Bahnhof O.3_____ in Empfang. Der Vater bringt Y._____ jeweils sonntags mit dem Zug, der um 17.10 Uhr in O.3_____ ist, zurück. Die Mutter nimmt das Kind um 17.10 Uhr in O.3_____ am Bahnhof in Empfang."

Seite 4 — 16 Ausserdem wurde eine Regelung für die Feiertage getroffen, welche Y._____ abwechslungsweise bei einem Elternteil verbringen soll. L. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: kjp Graubünden) stellte im Bericht vom 27. Mai 2015 bei Y._____ keine Entwicklungsgefährdung fest. Die bestehenden kognitiven Auffälligkeiten könnten mit den Eltern und gegebenenfalls Lehrpersonen gesondert angegangen werden. Die Zuwendung beider Elternteile wurde als adäquat wertschätzend, liebevoll und auch grenzsetzend beschrieben. Diese hätten zudem angegeben, untereinander gut Absprachen treffen zu können. Dementsprechend sei aus Sicht der kjp Graubünden keine besondere Kontrolle und Überwachung der Eltern notwendig. Die KESB Prättigau/Davos hielt indessen mit Entscheid vom 4. Juni 2015, mitgeteilt am 11. Juni 2015, auf Antrag der Beiständin C._____ (nunmehr: D._____) an der Weiterführung der Beistandschaft fest. M. Gemäss Aktennotiz der KESB Prättigau/Davos vom 11. August 2015 hat sich A._____ im Frühling 2015 von seiner Freundin getrennt, mit welcher er zwischenzeitlich ein Kind bekommen habe. A._____ habe zudem angekündigt, sein Besuchsrecht nicht mehr wahrzunehmen. Die Beiständin ging davon aus, dass A._____ über keine feste Wohnung verfügt und bei Freunden übernachtet. Aus der Aktennotiz vom 7. September 2015 geht hervor, dass A._____ seine Tochter nach vier Wochen wieder besuchen wollte. Y._____ sei in der Zwischenzeit stark verunsichert gewesen. N. Im Brief an die KESB Prättigau/Davos vom 8. September 2015 leitet die Beiständin eine SMS von A._____ an Y._____ weiter, in welcher dieser schlecht von der Schule spricht und diese als unwichtig bezeichnet. Die Beiständin vermutet, dass der Vater krank sei und in dieser Verfassung seine Tochter nicht mehr sehen sollte, da dies eine Gefährdung für Y._____ darstelle. O. Gemäss Aktennotiz der KESB Prättigau/Davos vom 11. September 2015 hat Y._____ eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung, die mit Ritalin behandelt werden solle. P. Anlässlich des Treffens vom 20. November 2015 zwischen der KESB Prättigau/Davos und A._____ informierte dieser, dass er wieder mit seiner ehemaligen Freundin zusammen sei und bei ihr wohne. A._____ gab an, wieder mit seiner Tochter in Kontakt treten und begleitete Besuchstage einführen zu wollen.

Seite 5 — 16 Q. Am 3. Februar 2016 gab X._____ der KESB Prättigau/Davos zu Protokoll, dass sich A._____ weder bei Y._____ gemeldet noch Geschenke geschickt habe. X._____ unterbreitete ein Angebot, wonach A._____ seine Tochter bis auf weiteres einmal monatlich sehen könne. Dieses Angebot schlug A._____ indessen am 11. Februar 2016 gegenüber der KESB Prättigau/Davos aus. Er bestehe darauf, Y._____ an einem neutralen Ort treffen zu können und sie nicht bei der Mutter besuchen zu müssen. R. Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. Februar 2016 wurde die Weiterführung der Beistandschaft beschlossen. Es wurde festgehalten, dass Y._____ ihren Vater zurzeit nicht sehen wolle, da sie zu viele Enttäuschungen erlebt habe. Laut der KESB Prättigau/Davos solle aber ein Kontakt stattfinden, wofür noch eine passende Form gefunden werden müsse. S. Am 24. März 2016 bzw. 22. April 2016 regelten X._____ und A._____ mit einer ergänzenden Vereinbarung zum Betreuungsvertrag vom September 2014 den persönlichen Verkehr von A._____ und Y._____. Namentlich wurden Besuchstage, Tagesausflüge, gemeinsame Wochenenden und Ferienbesuche vereinbart. Mit Vertrag, unterzeichnet am 27. August bzw. 27. September 2016, wurde die Betreuung von Y._____ gänzlich neu geregelt. Die Eltern haben sich demnach gegenseitig über das Besuchsrecht zu verständigen, wobei Y._____ mindestens das zweite und vierte Wochenende im Monat bei A._____ verbringen soll. Ausserdem wurde eine Regelung für die Feiertage getroffen, welche Y._____ abwechslungsweise bei einem Elternteil verbringen soll. Auf eine Ferienregelung wurde verzichtet. T. Die Beiständin berichtete am 16. Januar 2017 über Probleme mit dem Besuchsrecht. A._____ konsumiere in Anwesenheit von Y._____ Alkohol und spreche negativ über die Schule. Y._____ sei nach den Besuchen beim Vater jeweils während Tagen unruhig und wütend. A._____ habe sich zudem von seiner Freundin getrennt, weshalb Y._____ ihre Halbschwester nicht mehr sehe und so auch ihren Vater nicht mehr gerne besuche. A._____ dementierte die Vorwürfe am 1. Februar 2017 und stellte einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson. Dennoch wurden in der Folge die Besuche von Y._____ bei A._____ ausgesetzt. Die Beiständin äusserte sich in mehreren Telefonaten mit der KESB Prättigau/Davos kritisch zur Ausübung des Besuchsrechts von A._____. Zudem führte sie in Antwort auf einen Fragenkatalog der KESB Prättigau/Davos am 5. März 2017 an, dass es Y._____ seit Aussetzung des Besuchsrechts von A._____ viel besser gehe. Dies wurde auch vom Kinderarzt Dr. med. E._____ bestätigt, der Y._____ auf

Seite 6 — 16 Aufforderung der KESB Prättigau/Davos am 12. März 2017 zum Besuchsrecht des Vaters befragte. Y._____ äusserte anlässlich des Gesprächs ausserdem den Wunsch, situativ über Besuche beim Vater entscheiden zu können. U. Am 11. April 2017 begründete A._____ seinen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson. Die wiederholten Anschuldigungen gegen ihn würden belegen, dass die Beiständin voreingenommen und deshalb ihres Amtes zu entheben sei. Die KESB Prättigau/Davos teilte am 20. April 2017 X._____ mit, D._____ als Beiständin von Y._____ zu ersetzen, da ihr Vertrauensverhältnis zu A._____ gestört und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der ganzen Familie nicht mehr möglich sei. X._____ sprach D._____ hingegen ihr Vertrauen aus und gab zu Protokoll, bei einer Abberufung von D._____ gänzlich auf einen Beistand verzichten zu wollen. In der Anhörung vom 28. April 2017 gab D._____ an, nicht mehr mit A._____ sprechen zu können. Dennoch möchte sie sich, sofern dies von X._____ und der KESB Prättigau/Davos gewünscht werde, als Beiständin zur Verfügung stellen. Allgemein müsse aber die Notwendigkeit eines Beistands geprüft werden. V. D._____ wurde mit Entscheid vom 15. Juni 2017, mitgeteilt am 21. Juni 2017, aus ihrem Amt als Beiständin entlassen. Die KESB Prättigau/Davos sah es als erwiesen an, dass sie ihrem Auftrag als Besuchsrechtsbeiständin infolge des gestörten Verhältnisses mit A._____ nicht mehr nachkommen könne. Die einzige Möglichkeit, eine alters- und kindesentsprechende Besuchsrechtsausübung zu erreichen, bestehe in der Einsetzung einer nicht vorbelasteten Beistandsperson. Die Voraussetzungen einer Entlassung gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB seien demnach erfüllt. Infolgedessen werde per 1. August 2017 F._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos als Beiständin eingesetzt. Eine Aufhebung der Beistandschaft wurde von der KESB Prättigau/Davos demgegenüber als nicht zweckdienlich erachtet. Die Diskrepanz zwischen den Eltern und die Unzuverlässigkeit des Vaters könne ohne Beistand nicht überwunden werden. Vielmehr müssten betreffend die Besuchskontakte zum Vater verlässliche und sichere Strukturen geschaffen werden, deren Einhaltung durch den Vater von der Beistandsperson zu überprüfen sei. Demgemäss habe die Beiständin zusammen mit den Eltern bis zum 31. November 2017 eine Umgangsregelung zu erarbeiten, andernfalls die KESB Prättigau/Davos eine Regelung treffen werde. W. Gegen den erlassenen Entscheid vom 15. Juni 2017 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juli 2017 (Poststempel 7. Juli 2017) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die

Seite 7 — 16 Aufhebung der Beistandschaft und Nichteinsetzung von F._____ als neue Beiständin. X. Die KESB Prättigau/Davos schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. A._____ liess sich zu der Beschwerde nicht vernehmen. Y. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2017 sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindesschutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) sinngemäss die Vorschriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Daneben sind gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Im angefochtenen Entscheid wird die für Y._____ bestehende Verbeiständung weitergeführt und mit F._____ eine neue Beiständin ernannt. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von Y._____ und Inhaberin der elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid über ihre Tochter und der Verpflichtung zur hälftigen Kostentragung unmittelbar betroffen und daher gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. 2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht

Seite 8 — 16 keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Gerade bei KESB-Beschwerden und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin tritt aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus die prozessuale Formstrenge in den Hintergrund und das Gericht tritt auf Beschwerden grundsätzlich ein, wenn im Gesamtzusammenhang hinreichend klar wird, was das Ziel der Beschwerde ist. Dies ist vorliegend der Fall. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nämlich trotz der knappen Begründung und weitgehend fehlendem Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hinreichend abgeleitet werden, dass sie die Aufhebung der Beistandschaft und die Nichteinsetzung von F._____ als neue Beiständin beantragt. Folglich reichte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 (Poststempel; vgl. KG act. A.1) frist- und formgerecht eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, womit auf diese einzutreten ist. 3. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 3.1. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel

Seite 9 — 16 Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FaKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 3.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; ders., FamKomm, N 4 zu Art. 450a ZGB). 4. Die KESB Prättigau/Davos hat im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich festgehalten, dass die für Y._____ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB beibehalten werde und hat lediglich die Entlassung der bisherigen Beiständin und die Einsetzung einer neuen (Berufs-) Beiständin angeordnet. Darin ist aber implizit enthalten, dass die Beistandschaft an sich aufrechterhalten bleibt, zumal die KESB Prättigau/Davos dies in den Erwägungen ausdrücklich festhielt (KESB act. 225, S. 4-5). Es liegt somit ein Beschwerdeobjekt bezüglich der Weiterführung der Beistandschaft vor, gegen welches sich die Beschwerde der Kindesmutter richtet. Von ihr nicht angefochten ist hingegen die Entlassung der bisherigen Beiständin D._____. 5. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form einer Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen. Instrumente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern (und unter ihnen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind

Seite 10 — 16 eine tragfähige Beziehung aufbauen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 2-4 zu Art. 308 ZGB). 5.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sei nicht notwendig, da sie seit mehr als acht Jahren mit ihrer Mutter im selben Haushalt lebe und Y._____ während ihrer Arbeitszeit "zu 80%" von dieser betreut werde. Zudem sei sie bestens vernetzt mit der Schule, Lehrerschaft und Schulpsychologin (KG act. A.1). Damit spricht die Beschwerdeführerin offensichtlich die Aufgaben der Beiständin gemäss Ziff. 2 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids an. Der Auftrag lautet in diesem Punkt, die Beiständin habe die Eltern bei der Erziehung und Ausbildung ihrer Tochter mit Rat und Tat beizustehen und sie in ihrer Sorge zu unterstützen. Hierzu habe die Beiständin das Recht auf Einblick und Auskunft. Sie sei überdies befugt, den Eltern bei der Pflege, Erziehung und Ausbildung Empfehlungen und Anleitung zu geben und zusammen mit ihnen auch auf das Kind einzuwirken (KESB act. 225, S. 8). Dies sind Formulierungen, wie sie bei der Errichtung einer allgemeinen und umfassenden Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB verwendet werden. Dafür besteht vorliegend aber in der Tat kein Grund. Schon der ursprüngliche Entscheid der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.3_____ vom 6. März 2006 (vgl. KESB act. 3, S. 4; KESB act. 2, S. 2) beschränkte sich ausdrücklich auf die Errichtung einer Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Inhalt der Beistandschaft in der Zwischenzeit bewusst ausgeweitet worden wäre. Wohl findet sich im Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau - Davos vom 17. Februar 2010 (KESB act. 17, S. 1) eine ähnliche Formulierung wie im Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017 (vgl. Ziff. 2 lit. a des Dispositivs). Eine Begründung für eine derartige Erweiterung der Aufgaben der Beiständin fehlt indessen völlig. In den Folgejahren beschränkte sich die Tätigkeit der Beiständin ausschliesslich auf die Bewältigung der Besuchsrechtsproblematik, ohne dass irgendwelche Interventionen im erzieherischen Bereich notwendig gewesen wären. Faktisch bestand damit seit jeher eine blosse Besuchsrechtsbeistandschaft. Für eine umfassende Erziehungsbeistandschaft bestand denn auch offensichtlich kein Grund, was auch heute noch zutrifft. Den Akten kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Mutter, der die alleinige elterliche Sorge zukommt und unter deren Obhut Y._____ lebt, irgendwelche erzieherischen Probleme hätte, welche sich negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken und ein Eingreifen der KESB Prättigau/Davos in diesem Bereich rechtfertigen würden. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB setzt

Seite 11 — 16 indessen voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (vgl. BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern beziehungsweise durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; vgl. Urteil des Bundesgericht 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (vgl. Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Die bei den Akten liegenden Berichte der kjp Graubünden (KESB act. 114, S. 2) und der Beiständin D._____ attestieren, dass bei Y._____ keine Entwicklungsgefährdung vorliegt und eine besondere Kontrolle und Überwachung insbesondere der Mutter nicht notwendig ist. Derartige Probleme bei der Erziehung von Y._____ durch die Mutter werden denn auch in den Akten der KESB Prättigau/Davos nirgends konkret thematisiert. Vielmehr liegt das Augenmerk stets bei den Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung des Vaters. Mit der Anordnung einer allgemeinen Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Ziff. 2 lit. a des Entscheiddispositivs schoss die KESB Prättigau/ Davos augenscheinlich über das Ziel hinaus. Aufgrund der Formulierung in der Beschwerde scheint es auch so, dass sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen diese Anordnung wehrt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Ziff. 2 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 5.2. Die Beschwerdeführerin scheint indessen die Beistandschaft gesamthaft aufheben zu wollen, d.h. auch bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters. Darin ist ihr nicht beizupflichten. 5.2.1. Im Grundsatz haben nach Art. 273 Abs. 1 ZGB Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Im Mittelpunkt steht dabei das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Die

Seite 12 — 16 in Abs. 1 erwähnte Angemessenheit des persönlichen Verkehrs bestimmt sich anhand der Umstände des Einzelfalls, wobei als oberste Richtschnur das Kindeswohl heranzuziehen ist. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zu diesem sowie auch der Eltern untereinander, die Entfernung der Wohnorte, die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten sowie der Gesundheitszustand der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Wille des Kindes ist für die Regelung des Besuchsrechts von herausragender Bedeutung (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 273 ZGB). Geht es um die konkrete Gestaltung des persönlichen Verkehrs, ist es primär Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, eine einvernehmliche Besuchsrechtsreglung zu vereinbaren. Die Kindesschutzbehörde hat indessen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig auf das Kind auswirkt. Bei Ausübung dieser Rechte ist die Kindesschutzbehörde dem Verhältnismässigkeitsprinzip verpflichtet (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 23 zu Art. 273 ZGB). Daneben statuiert Art. 274 ZGB Schranken des persönlichen Verkehrs. Demnach haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Abs. 1). Ausserdem kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder sonstige wichtige Gründe vorliegen (Abs. 2). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). Eine Gefährdung setzt indessen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 274 ZGB). Beispielsweise kann nicht schon deswegen eine Gefährdung des Kindeswohl bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). Eine pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt vor, wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht nach Abs. 1 verletzt, das Kind während der Besuche misshandelt oder vernachlässigt. Ein Elternteil kümmert sich nicht ernsthaft um das Kind, wenn er keinerlei Anteil an seinem Wohlergehen nimmt und nicht versucht, eine lebendige Beziehung zum Kind aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten. Andere wichtige Gründe, die einen Ausschluss des Besuchs-

Seite 13 — 16 rechts zu rechtfertigen vermögen, können beispielsweise häusliche Gewalt oder im Einzelfall eine Erkrankung des Besuchsberechtigten sein (Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 274 ZGB). Ein anstössiger Lebenswandel oder ungeordnete, instabile Verhältnisse rechtfertigen bis zu einem gewissen Grad noch keinen Ausschluss des Besuchsrechts (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 zu Art. 274 ZGB mit weiteren Verweisen; Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern - Kind - Dritt, Diss. Freiburg, Zürich 2015, Rz. 445). Der Zweck des Besuchsrecht gebietet es, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (BGE 124 III 90 E. 3b). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt werden kann, sind diese vorzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Zu prüfen ist dabei in erster Linie ein begleitetes Besuchsrecht, wobei aber auch eine vorläufige Sistierung oder andere Formen des persönlichen Verkehrs in Betracht zu ziehen sind (Gisela Kilde, a.a.O., Rz. 481 ff.). 5.2.2. Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Vaters über die Jahre verschiedentlich Probleme aufgetreten sind. So wurde von den ehemaligen Beiständen mehrfach auf den mutmasslichen Alkohol- und Drogenkonsum des Vaters hingewiesen (vgl. KESB act. 17, S. 5; KESB act. 30, S. 5; KESB act. 37, S. 1; KESB act. 41, S 3; KESB act. 59, S. 6; KESB act. 146, S. 12; KESB act. 208, S. 1; KESB act. 225, S. 1), sowie seine unstete Wohnsituation (vgl. KESB act. 17, S. 5; KESB act. 41, S 3; KESB act. 59, S. 5-6; KESB act. 146, S. 12), Unpünktlichkeit (vgl. KESB act. 17, S. 5; KESB act. 30, S. 5) und die Gestaltung (vgl. KESB act. 208, S. 3; KESB act. 189, S. 2) bzw. Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (vgl. KESB act. 30, S. 5; KESB act. 225, S. 1) während der Besuchstage bemängelt. Die Vorwürfe wurden vom Vater bestritten (vgl. KESB act. 172; KESB act. 194) und sind letztlich nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Entscheidend ist insbesondere mit Blick auf den Vorwurf der unterlassenen Aufsichtspflicht und den vermeintlichen sexuellen Handlungen zwischen Y._____ und einem älteren Jungen, dass Y._____ gegenüber Dr. med. E._____ wiederholt und glaubhaft einen Übergriff verneinte (KESB act. 189, S. 1; vgl. auch betreffend unterlassenem Alkoholkonsum S. 2). Somit ist aus den Akten keine derartige Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, die eine gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts rechtfertigen würde. Gleiches gilt im Ergebnis für die zweifels-

Seite 14 — 16 ohne instabilen (Wohn-) Verhältnisse des Vaters. Hinzuweisen ist hingegen auf die zum Ausdruck gebrachte Abwehrhaltung von Y._____ gegenüber ihrem Vater (KESB act. 189; vgl. auch KESB act. 199, S. 2). Indessen scheint sich das geäusserte "Unwohlsein" primär auf äussere Umstände, wie die Kleidung des Vaters oder seine Wohnsituation, zu beziehen (KESB act. 189; vgl. auch KESB act. 199, S. 1). Y._____ wünscht sich zwar, selber und situativ über Besuche beim Vater entscheiden zu können, schliesst solche jedoch nicht kategorisch aus (vgl. KESB act. 189). Aus den Akten geht überdies nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen eine Besuchsrechtsausübung des Vaters ist. Im Gegenteil hat sie mehrfach ausgesagt, für Besuche beim Vater Hand bieten zu wollen (KESB act. 199, S. 2; KESB act. 225, S. 1, 4). Zumal auch unter diesem Gesichtspunkt ein gänzlicher Ausschluss des Besuchsrechts als unverhältnismässig erscheint, bleibt zu prüfen, ob die Eltern zur Regelung bzw. Ausübung des Besuchsrechts weiterhin auf einen Beistand angewiesen sind. 5.2.3. In Anbetracht der beschriebenen Probleme mit der Besuchsrechtsausübung erscheint es zunächst als angebracht, den Vater auf gewisse Regeln hinzuweisen. Neben dem Alkohol- und Drogenkonsum hat insbesondere eine negative Beeinflussung von Y._____ betreffend ihrer Schulbildung zu unterbleiben. Die Besuche sind zudem altersgerecht und auf die Interessen von Y._____ ausgerichtet zu gestalten. Im Allgemeinen sollen verlässliche und sichere Strukturen geschaffen werden, die für einen fruchtbaren Austausch zwischen Y._____ und ihrem Vater Gewähr bieten. In Übereinstimmung mit der KESB Prättigau/Davos ist festzuhalten, dass angesichts der geschilderten Problematik und der fortbestehenden Diskrepanzen zwischen den Eltern (vgl. KESB act. 225, S. 5) eine Besuchsrechtsbeistandschaft beizubehalten ist. Es ist nicht ersichtlich, wie ohne Unterstützung eines Beistands eine im Interesse von Y._____ liegende, einvernehmliche Umgangsregelung erarbeitet und eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter vermieden werden könnte. Nach dem Gesagten ist eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu belassen, welche die Interessen von Y._____ vertritt sowie das Umgangsrecht zwischen Vater und Tochter einvernehmlich regelt und überwacht (vgl. KESB act. 225, S. 8). 6. Die Beschwerdeführerin will offenbar – wenn auch unklar formuliert – F._____ nicht als Beiständin eingesetzt haben. Kein Grund für eine Ablehnung ist ohne Zweifel der Umstand, dass F._____ bereits einmal Beiständin des Bruders der Beschwerdeführerin gewesen sein soll (vgl. KG act. A.1). Es wird in diesem Zusammenhang nicht behauptet, F._____ sei bezüglich ihrer damaligen Amtsführung etwas vorzuwerfen. Als Berufsbeiständin ist sie ohne Zweifel in der Lage

Seite 15 — 16 und erfahren genug, eine Besuchsrechtsbeistandschaft professionell zu führen. Gegen die Einsetzung von F._____ als Beiständin ist somit nichts einzuwenden. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) und sind grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. b) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV (vgl. KESB act. 198; KESB act. 225, S. 8), weshalb sämtliche Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben. Eine aussergerichtliche Entschädigung wurde nicht beantragt.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2017 78 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.10.2017 ZK1 2017 78 — Swissrulings