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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.06.2017 ZK1 2017 74

22. Juni 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,132 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung (Entlassung) | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 74 29. Juni 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Thöny In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung (Entlassung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde X._____, geboren am _____ 1961, durch Dr. med. A._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 ZGB, in der Klinik B._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte die einweisende Ärztin eine psychotische Störung sowie Verwahrlosung an. Zudem verweigere die Patientin die Kommunikation. B. Mit Gesuch vom 9. Juni 2017 liess X._____ bei der Klinik B._____ um sofortige Entlassung aus der Klinik ersuchen. Gleichzeitig beantragte sie, im Falle einer Nichtentlassung das Gesuch umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden zur gerichtlichen Beurteilung weiterzuleiten. C. Die Klinik B._____ trat mit Schreiben vom 9. Juni 2017 auf das Entlassungsgesuch nicht ein, leitete dieses aber umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Einreichung der Einweisungsverfügung sowie der wesentlichen Klinikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte bis zum 14. Juni 2017. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 stellte die Klinik B._____ die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, X._____ sei mit psychotischer Störung und Verwahrlosung eingewiesen worden. Vom 7. November 2012 bis 7. Januar 2013 sei sie mit ähnlicher Symptomatik mit der Diagnose schizotype Störung hospitalisiert gewesen. Sie sei nicht behandlungs- und krankheitseinsichtig. Aktuell bestehe weiterhin eine psychotische Symptomatik, die eine kontinuierliche Einnahme von Antipsychotika erfordere. Bei initialer Ablehnung der Medikation sei am 12. Juni 2017 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB angeordnet worden. Weniger einschneidende Massnahmen als eine Unterbringung auf der geschlossenen Station mit regelmässiger Medikationseinnahme seien aktuell nicht ersichtlich. Ohne eine stationäre Behandlung würde es rasch wieder zu gefährdendem Verhalten und Belastungen für das Umfeld kommen.

Seite 3 — 14 F. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2017 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med. C._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.2_____, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und setzte ihr zur Einreichung eines Gutachtens eine Frist bis zum 16. Juni 2017. Das Gutachten habe sich über den Gesundheitszustand von X._____ und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung zu äussern. Ausserdem sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei zu beantworten, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. In ihrem Kurzgutachten vom 16. Juni 2017 gelangte die Gutachterin nach Einsicht in die Vorakten, nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals sowie nach einem persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2017 zum Ergebnis, dass X._____ sehr wahrscheinlich wahnhafte Symptome habe. Sie sei zeitweise fremdgefährlich gewesen, und ihre offensichtlich chronische Verwahrlosung sowie Misstrauen mache Vergiftungsideen und Fremdbeeinflussungserleben wahrscheinlich. Es sei von einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum auszugehen. Diese Störung verlaufe chronisch und gefährde vor allem längerfristig die gesamte Existenz der Explorandin. H. Am 22. Juni 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, anwesend waren. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X._____, welche sich auf ihre Krankheitsgeschichte, die medikamentöse Behandlung, ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht, ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, sowie ihre Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivortrag am Antrag auf Entlassung fest und machte ergänzende Ausführungen.

Seite 4 — 14 I. Der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ wurde noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung, die Ausführungen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags sowie die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Gegen die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (vgl. Art. 439 Abs. 1 ZGB). Eine gerichtliche Beurteilung kann auch verlangt werden, wenn die Einrichtung ein Entlassungsgesuch nicht behandelt (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439). Zuständiges Gericht in solchen Angelegenheiten ist gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Mit Gesuch vom 9. Juni 2017 liess X._____ durch ihren Rechtsvertreter bei der Klinik B._____ um sofortige Entlassung ersuchen. Gleichzeitig beantragte sie, im Falle einer Nichtentlassung ihr Gesuch umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden zur gerichtlichen Beurteilung weiterzuleiten, was von der Klinik B._____ gleichentags gemacht wurde. Dazu ist zu bemerken, dass es rechtlich fragwürdig erscheint, Beschwerde zu führen und diese zudem bei der unzuständigen Behörde einzureichen, bevor der angefochtene Entscheid überhaupt ergangen ist und die Beschwerdeführerin die Entscheidgründe kennt. Korrekt gewesen wäre vielmehr, entweder direkt beim Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz die ärztlich angeordnete Unterbringung anzufechten (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder aber bei der zuständigen Einrichtung ein Entlassungsgesuch zu stellen, deren

Seite 5 — 14 Entscheid abzuwarten und diesen sodann - sofern abweisend - an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (Art. 439 Abs. 1 Ziff 3 ZGB). Dennoch wird im vorliegenden Fall, zumal keine Begründungspflicht besteht und mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist, das weitergeleitete Entlassungsgesuch als Beschwerde entgegengenommen und darauf eingetreten. 2. Das Gesuch um Entlassung steht im Zusammenhang mit der von Dr. med. A._____ angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 8. Juni 2017 (act. 03.1), weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich weggefallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426). 3. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. a) Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.-3.2, zur Publikation vorgesehen, mit Verweis auf BGE 142

Seite 6 — 14 III 732 E. 4.3.2.). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.3., zur Publikation vorgesehen). Mit dem am 16. Juni 2017 eingereichten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin tags zuvor persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen beantwortet. b) Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen

Seite 7 — 14 bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). a) Zunächst ist zu prüfen, ob bei X._____ einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. Juni 2017, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Klinik B._____ (insbesondere den Eintrittsbericht vom 8. Juni 2017 und den früheren Austrittsbericht aus der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013) sowie Auskünfte des behandelnden Arztes und der Pflegefachleute stützt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). Die damit zusammenhängenden Symptome wurden bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin Ende 2012 festgestellt. Damals wurde eine schizotype Störung (ICD-10: F21), Differenzialdiagnose Schizophrenie (ICD-10: F20) diagnostiziert. Dr. med. C._____ führt in ihrem Kurzgutachten im Einzelnen aus, das Bewusstsein der Beschwerdeführerin sei klar, die Orientierung zu allen Qualitäten intakt, die Konzentration erscheine mittelgradig gestört. Das formale Denken sei sehr sprunghaft, sofern sich die Explorandin überhaupt auf ein Gespräch einlasse. Das inhaltliche Denken zeige deutliche Auffälligkeiten: es gebe Hinweise auf Vergiftungsideen. Der Antrieb sei leicht beschleunigt. Zu einer Behandlung sei sie nicht bereit. Die Explorandin befinde sich zurzeit in einem auch für Laien auffälligen Zustand. Aus fachlicher Sicht müsse von einer nur teilweise vorhandenen Urteilsfähigkeit und damit nicht vorhandenen Krankheitseinsicht ausgegangen werden, da sogenannte psychotische Symptome der Explorandin die Sicht auf die Dinge in einem Gesamtzusammenhang verunmöglichen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Explorandin seit mindestens 2012 die geschilderten Symptome aufweise, die sich wahrscheinlich zwischenzeitlich nicht massgeblich gebessert hätten, weshalb ein sogenanntes Residuum vorherrsche und vor allem nun die volle Diagnose einer Schizophrenie gestellt werde. Erfahrungsgemäss führe dieses zu Verwahrlosungstendenzen, die bei der Explo-

Seite 8 — 14 randin nicht nur offensichtlich seien, sondern auch zu Auffälligkeiten in der Gesellschaft (zum Beispiel Polizei) geführt hätten. Allem Anschein nach habe die Explorandin in den letzten Monaten vorwiegend in der Natur und auf der Strasse gelebt, sich damit also zum Beispiel hinsichtlich Körperpflege und Ernährung unzureichend Sorge getragen. Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013 (act. 03.5) hervor, dass es sich bei der zugrunde liegenden Erkrankung um ein Syndrom aus dem schizophrenen Formenkreis handle. Bei aus dem Verhalten abgeleitetem wahnhaftem Erleben mit Beziehungswahn, Beeinflussungswahn und Verfolgungswahn sowie bizarrem Verhalten bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie. Die Patientin sei damals in einer stark verwahrlosten Verfassung erschienen, die Kleidung habe aus älteren Stücken, teils zusammengesetzten Wolltüchern, die verschmutzt und zerrissen gewesen seien, bestanden. Die Schuhe seien schmutzig und mit einem Seil zusammengebunden gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 konnte die Beschwerdeführerin den Fragen des Vorsitzenden zwar verstehen und mehrheitlich beantworten, es war jedoch auch erkennbar, dass bei ihr eine Störung des Denkens und der Wahrnehmung vorliegt. Das Gericht verfügt nicht über die entsprechende Fachkompetenz, um die Diagnose der Gutachterin zu widerlegen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Eine Verwahrlosung ist indessen zu verneinen. Dabei ist insbesondere zu bemerken, dass allein der Umstand, dass jemand keinen Wohnplatz hat, nicht genügt. Vielmehr bedarf es eines Zustandes der Verkommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 426 mit Verweis auf BGE 128 III 14 E. 3.). Ein solcher Zustand konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 nicht festgestellt werden. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin wie auch ihres Rechtsvertreters betont, dass X._____ zwar zeitweise in der freien Natur lebe, jedoch zwischendurch auch Ferienwohnungen miete oder im Hotel übernachte, so dass die nötige Hygiene sichergestellt sei.

Seite 9 — 14 b) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. ba) Die Gutachterin Dr. med. C._____ führt in ihrem Gutachten aus (act. 07), die bei der Explorandin diagnostizierte Störung verlaufe chronisch und gefährde vor allem längerfristig deren gesamte Existenz. Diese beiden Aspekte würden die akute und spätere Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Aus medizinischpsychiatrischer Sicht sei es unerlässlich, die Explorandin einer stationären Fachbehandlung zu unterziehen; eine ambulante Therapie wäre zurzeit unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen adäquaten Behandlung wäre die körperliche und geistige Gesundheit der Explorandin gefährdet. Sie sei zeitweise fremdgefährlich. Zurzeit sei nur eine Unterbringung und Behandlung im geschlossenen Rahmen zweckmässig und vor der allfälligen Entlassung die Zusammenarbeit mit der KESB unerlässlich. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 14. Juni 2017 (act. 03) wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Medikamenteneinnahme betont. Aktuell bestehe bei der Patientin weiterhin eine psychotische Symptomatik, die eine kontinuierliche Einnahme von Antipsychotika erfordere. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station seien aktuell nicht ersichtlich. Ohne eine stationäre Behandlung würde es derzeit rasch wieder zu gefährdendem Verhalten und Belastungen für das Umfeld kommen. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent-

Seite 10 — 14 lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bc) In Bezug auf die Selbstgefährdung ist festzustellen, dass eine solche von der Klinik B._____ verneint wurde (vgl. act. 03.2). Die Gutachterin konnte dazu keine Angaben machen (vgl. act. 07 S. 4). Was die Fremdgefährdung betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten vor allem zu Beginn des stationären Aufenthalts vereinzelt aggressiv gezeigt haben soll. So soll sie versucht haben, einer Pflegerin ins Gesicht zu schlagen (vgl. act. 03.2). Auch im Behandlungsplan vom 12. Juni 2017 (act. 03.3) ist vermerkt, dass bei der Patientin ein stark gesteigerter Antrieb und ein zunehmendes aggressives Verhalten bestehe. Im Kurzgutachten vom 16. Juni 2017 (act. 07 S. 4) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Fremdgefährdung bestehe gemäss Aussagen des Personals nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 ergaben sich keine Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine Suizidalität vorliegen könnte. Auch war von einem gesteigerten Antrieb oder gar einer Aggression nichts mehr zu spüren. Die Beschwerdeführerin machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Sie offenbarte - soweit das Gericht dies beurteilen kann keine akuten psychotischen oder manischen Symptome, sondern ihr Zustand erschien stabil. Überdies ist eine Fremdgefährdung ausserhalb der Klinik nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr aggressives Verhalten in direktem Zusammenhang mit der von ihr abgelehnten stationären Behandlung stand. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung die körperliche und geistige Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung zu nennen. Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypotheti-

Seite 11 — 14 sche Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indessen nicht genügen. c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). ca) Dr. med. C._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass es aus medizinischpsychiatrischer Sicht unerlässlich sei, die Beschwerdeführerin einer stationären Fachbehandlung zu unterziehen. Zurzeit wäre eine ambulante Therapie unzureichend. Auch die Klinik B._____ vertritt in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017 die Auffassung, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station mit regelmässiger Medikationseinnahme aktuell nicht ersichtlich sei. cb) Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zweifellos als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin nur eine beschränkte Krankheitseinsicht aufweist. Sie sprach davon, sich lediglich einem allgemeinen "Check" und einer Zahnbehandlung unterziehen zu wollen. Die Einnahme chemischer Medikamente lehne sie ab, da sie davon geschwollene Venen bekomme und paradoxe Reaktionen habe. Sie sei mit ihrer eigenen Therapie mit Pflanzen bislang "gut gefahren". Die Behandlungseinsicht besteht nach dem Gesagten zwar nur geringfügig, da die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme relativiert und der festen Überzeugung ist, dass

Seite 12 — 14 natürliche Medikamente in ihrem Fall ausreichen würden. Jedoch sagte sie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch aus, man habe es vier Tage mit Zyprexa versucht, dies habe aber zu körperlichen Beschwerden geführt. Am Verhandlungstag habe sie nichts einnehmen müssen, weil akzeptiert worden sei, dass sie ohne Medikamente besser klar komme. Dem Gericht liegen keine Angaben über die aktuelle Medikation vor. Es ist also fraglich, ob zurzeit überhaupt eine regelmässige Medikation erfolgt. Unter diesen Umständen erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als unverhältnismässig. Zudem hat sich im Rahmen der richterlichen Befragung herausgestellt, dass X._____ in ihrem Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty eine Person gefunden hat, die sie unterstützt und der sie auch vertraut. Er regelt für sie die noch strittige Erbteilung und berät sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Auch die Postzustellung an X._____ läuft über ihn. Es wäre daher wünschenswert, dass er sich weiterhin um seine Mandantin kümmert und sie insbesondere auch bezüglich der Weiterführung einer ambulanten Behandlung und der Klärung ihrer unsicheren Wohnsituation unterstützt und positiv auf sie einwirkt, so dass ein Rückfall in die Verwahrlosung möglichst vermieden werden kann. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche nach Meinung des Gerichts soweit als stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbstoder Fremdgefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fällt auch die per 12. Juni 2017 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung dahin. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'057.50, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr 1'557.50 Gutachterkosten, zu Lasten des Kan-

Seite 13 — 14 tons Graubünden. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird mangels entsprechendem Antrag verzichtet.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'057.50 (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--; Gutachterkosten Fr. 1'557.50) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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