Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 18 Urteil vom 26. September 2019 (Mit Urteil 4A_537/2019 vom 27. April 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Referenz ZK1 17 70 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien A._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Locher Marktgasse 7, Postfach 1356, 8640 Rapperswil SG gegen B._____ Berufungsbeklagte sowie C._____ Streitberufener 1 (berufungsklägerseitig) vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur D._____ Streitberufener 2 (berufungsklägerseitig) Gegenstand Auskunftserteilung/Übertragung Grundpfandverschreibung
2 / 18 Anfechtungsobj. Entscheid Bezirksgericht Plessur vom 13.12.2016, mitgeteilt am 20.04.2017 (Proz. Nr. 115-2015-52) Mitteilung 27. September 2019
3 / 18 I. Sachverhalt A. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes Plessur vom 25. August 2015 reichte A._____ gegen die B._____ mit Eingabe vom 11. November 2015 beim Bezirksgericht Plessur (nunmehr Regionalgericht Plessur) Klage ein (Proz. Nr. 115-2015-52) und verkündete gleichzeitig C._____ und D._____ den Streit. In der Klage beantragte sie das Folgende: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bezüglich ihres Kredits gegenüber C._____, _____, O.1 _____, für welchen die gesamthänderisch gehaltenen Grundstücke/Stockwerkeinheiten der Klägerin und von D._____ in O.2 _____ als Grundpfänder haften, den per 1. Februar 2015, eventualiter per Urteilszeitpunkt, ausstehenden Kreditbetrag (inkl. offener Zinsen) mitzuteilen und die Kreditdokumentation (namentlich den Kreditvertrag) herauszugeben. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Grundbuchamt O.2 _____ ihre Einwilligung zur Übertragung der Kapitalgrundpfandverschreibung Nr. _____, CHF 6'100'000.00, 1. Rang, Höchstzinsfuss 10%, lastend auf den Grundstücken Nr. _____ und Nr. _____ in der Gemeinde O.2 _____ (_____ Beleg _____) auf die Klägerin zu erklären, Zug um Zug gegen die Bezahlung des ausstehenden Kreditbetrags der Beklagten gegenüber C._____ (inkl. offener Zinsen) per Urteilszeitpunkt. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ab 17. März 2015 von C._____ auf dem offenen Kreditbetrag bezogenen Zinsen herauszugeben bzw. zu bezahlen inkl. eines Schadenszinses von 5% p.a. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Der von ihr verlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 30'000.00 ging innert Frist ein. B. Ebenfalls basierend auf einer Klagebewilligung vom 25. August 2015 machte C._____ gegen D._____ und A._____ mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 in gleicher Angelegenheit eine Klage beim Bezirksgerichts Plessur rechtshängig (Proz. Nr. 115-2015-45). Der in dieser Sache ergangene Entscheid vom 13. Dezember 2016 wurde ans Kantonsgericht weitergezogen (ZK1 17 69). C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 erklärten C._____ (nachfolgend: Streitberufener 1) und D._____ (nachfolgend: Streitberufener 2) die Annahme der Streitverkündung im Verfahren Proz. Nr. 115-2015-52. D. Mit Klageantwort vom 15. März 2016 beantragte die B._____ was folgt: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
4 / 18 E. Die von A._____ eingereichte Replik datiert vom 26. April 2016. Darin bestätigte sie unter anderem, dass das in Ziffer 2 gestellte Hauptbegehren nunmehr obsolet geworden sei und darum das Begehren eingeschränkt sei. Sie unterliess es aber, das darin gestellte Eventualbegehren als Hauptbegehren zu formulieren. Die Duplik der B._____ datiert vom 8. Juni 2016. F. Im Rahmen der Duplik wies die B._____ auf ein vom Streitberufenen 1 beim Vermittleramt Albula anhängig gemachtes Verfahren betreffend Rückübertragung der geschenkten Liegenschaften hin und ersuchte um Sistierung des Verfahrens. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. August 2016 wurde im Einvernehmen der Parteien beschlossen, auf die Sistierung zu verzichten. G. Mit Stellungnahme des Streitberufenen 2 vom 7. September 2016 sowie Eingabe des Streitberufenen 1 vom 20. September 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. H. Die Hauptverhandlung fand am 13. Dezember 2016 statt. I. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 (Proz. Nr. 115-2015-52), mitgeteilt am 20. April 2017, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 30'500.00 (Entscheidgebühr CHF 30'000.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 500.00) gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von gleicher Höhe verrechnet. b. A._____ hat der B._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'920.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. c. A._____ hat C._____ und D._____ eine gemeinsame Parteientschädigung in Höhe von CHF 16'335.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. a. (Rechtsmittel Entscheid) b (Rechtsmittel Kostenentscheid) 4. (Mitteilung) J. Gegen den Entscheid liess A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Locher, mit Eingabe vom 19. Mai 2017 Berufung erheben, mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin bezüglich ihres Kredits gegenüber C._____ (Streitberufener 1), _____, O.1 _____, für welchen die gesamthänderisch gehaltenen Grundstücke/Stockwerkeinheiten der Berufungsklägerin und des Streitberufenen 2 in O.2 _____ als Grundpfänder haften, den per 1.
5 / 18 Februar 2015, eventualiter per Urteilszeitpunkt, ausstehenden Kreditbetrag (inkl. offener Zinsen) mitzuteilen und die Kreditdokumentation (namentlich den Kreditvertrag) herauszugeben. 3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, gegenüber dem Grundbuchamt O.2 _____ ihre Einwilligung zur Übertragung der Kapital- Grundpfandverschreibung Nr. _____, CHF 6'100'000.00, 1. Rang, Höchstzinsfuss 10%, lastend auf den Grundstücken Nr. _____ und Nr. _____ in der Gemeinde O.2 _____ (_____.1990 Beleg _____) auf die Berufungsklägerin zu erklären, Zug um Zug gegen die Bezahlung des ausstehenden Kreditbetrags der Berufungsbeklagten gegenüber dem Streitberufenen 1 (inkl. offener Zinsen) per Urteilszeitpunkt. 4. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die ab 17. März 2015 vom Streitberufenen 1 auf dem offenen Kreditbetrag bezogenen Zinsen herauszugeben bzw. zu bezahlen inkl. eines Schadenszinses von 5% p.a. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Prozessual: 6. Es seien die Akten aus dem Berufungsverfahren am hiesigen Gericht gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 13. Dezember 2016 (Proz. Nr. 115-2015-45) im vorliegenden Verfahren beizuziehen. K. Die B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) liess mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2017 das Folgende beantragen: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Zum prozessualen Antrag der Berufungsklägerin: Der Antrag der Berufungsklägerin "es seien die Akten aus dem Berufungsverfahren am hiesigen Gericht gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 13. Dezember 2016 (Proz. Nr. 115-2015-45) im vorliegenden Verfahren beizuziehen" sei gutzuheissen. Prozessualer Antrag der Berufungsbeklagten: Es sei durch interne/organisatorische Massnahmen zu gewährleisten, dass zwischen vorliegendem Berufungsverfahren und dem ebenfalls vor dem Kantonsgericht Graubünden hängigen Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 13. Dezember 2016 (Proz. Nr. 115-2015-45) keine widersprüchlichen Entscheide ergehen. L. Der Streitberufene 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, liess seinerseits mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2017 was folgt beantragen: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläggerin.
6 / 18 M. Der von der Berufungsklägerin mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer erhobene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 ging innert Frist ein. N. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids, beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur (nunmehr Regionalgericht Plessur) vom 13. Dezember 2016 wurde den Parteien am 20. April 2017 mitgeteilt und der Berufungsklägerin am 21. April 2017 zugestellt. Die Berufung vom 19. Mai 2017 erweist sich folglich als fristgerecht. Da das Rechtsmittel zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 5.4.). 1.2. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen kann und auch muss. Aufgrund der umfassenden Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb sie Rügen mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen kann. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können sodann nicht nur die in Art. 310 ZPO explizit genannten Berufungsgründe der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt werden; vielmehr kann auch die Unangemessenheit des erstinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet zu erfolgen. Begründen im Sinne
7 / 18 der genannten Vorschrift bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). 2.1. Die Vorinstanz wies einleitend auf das parallel bei ihr hängige Verfahren des Streitberufenen 1 gegen die Berufungsklägerin und den Streitberufenen 2 (Nr. 115-2015-45) hin, in welchem die Fragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Subrogation sowie der Pflicht zur Erteilung der Zustimmung zu vertraglichen Änderungen der bestehenden Grundpfandrechte Prozessgegentand bildeten. Im vorliegenden von der Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte eingeleiteten Verfahren (Proz. Nr. 115-2015-52) gehe es demgegenüber um den Vollzug bzw. die Umsetzung der Subrogation mit Übertragung der Grundpfandverschreibungen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4, Ziff. I, E. 2). 2.2. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz sodann fest, dass der Streitberufene 1 mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2011 seinen beiden Kindern, der Berufungsklägerin sowie dem Streitberufenen 2, die Liegenschaften "D._____" und "Voa _____" zu gesamthandschaftlichem Eigentum übertragen habe. Gemäss ausdrücklicher Bestimmung sollten die Berufungsklägerin und der Streitberufene 2 eine einfache Gesellschaft bzw. im internen Verhältnis eine antizipierte Erbengemeinschaft bilden. Die Schenkung sei unter dem Vorbehalt der lebenslänglichen Nutzniessung zu Gunsten des Streitberufenen 1 und dessen Ehefrau, E_____, erfolgt. Es sei festgehalten worden, dass alle Grundpfandschulden beim Schenker verbleiben und dieser den Zins- und Amortisationspflichten nachkommen müsse. In diesem Zusammenhang hätten sich der Streitberufene 2 und die Berufungsklägerin sodann damit einverstanden erklärt, dass die Kapitalhypotheken mit den damaligen Pfandsummenhöhen beibehalten und somit selbst im Falle der gänzlichen oder teilweisen Tilgung weder ganz noch teilweise gelöscht werden sowie dass die Kapitalgrundpfandverschreibungen im Falle ihrer Umwandlung in Inhaberschuldbriefe bei vollständiger Tilgung den Nutzniessern ausgeliefert und als Sicherheit für neue Bankdarlehen verwendet werden dürfen. Für den Fall der gänzlichen Tilgung der Grundpfandschulden durch die Nutzniesser haben der Streitberufene 2 und die Berufungsklägerin ihre Zustimmung zur Wiedererhöhung der Grundpfandschulden auf den nominalen Betrag der Kapital-
8 / 18 grundpfandverschreibung gegeben bzw. haben sie sich verpflichtet, die entsprechende Zustimmung auf erstes Verlangen zu erteilen. 2.3. Die Berufungsklägerin habe am 30. Januar 2015 gegenüber der Berufungsbeklagten die Subrogation in die drittpfandgesicherte Forderung erklärt und die Herausgabe der Kreditdokumentation und Übertragung der Grundpfandverschreibung verlangt. Der Streitberufene 1 habe am 4. Februar 2015 gegenüber der Berufungsbeklagten erklärt, dass er der Subrogation nicht zustimme. Die Berufungsbeklagte habe das Begehren mit dem Hinweis auf die gesamthandschaftliche Berechtigung abgewiesen. Auch habe die Berufungsbeklagte angesichts der Umstände gegenüber dem Streitberufenen 1 mit Schreiben vom 23. Juli 2015 erklärt, dass die bestehenden Hypotheken nicht verlängert würden. Verhandlungen hätten sodann in einer provisorischen Erneuerung der auf der Liegenschaft " _____" lastenden Hypothek bis 31. Dezember 2018 gemündet. Die auf dem Grundstück "D._____" lastende Hypothek sei per 14. August 2015 vollständig zurückbezahlt und die Grundpfandrechte gelöscht worden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4. f., Ziff. II.). 2.4. In ihrer rechtlichen Würdigung prüfte die Vorinstanz zunächst vorfrageweise, ob der Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2011 zwischen dem Streitberufenen 1 und der Berufungsklägerin sowie dem Streitberufenen 2 (vgl. vorinstanzliches act. 2/4) einen Ausschluss der Subrogation enthalte. Anhand dessen lasse sich eruieren, ob die Subrogationserklärung gültig erfolgt sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6, E. 2.). Mit Hinweis auf ihren Entscheid vom 13. Dezember 2016 (Proz. Nr. 115-2015-45), führte sie aus, dass die Berufungsklägerin wie auch der Streitberufene 2 vollumfänglich auf ihr Subrogationsrecht verzichtet hätten. Sodann prüfte die Vorinstanz die Auswirkungen dieser Erkenntnis auf den vorliegenden Prozess (Proz. Nr. 115-2015-52). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass das statuierte Subrogationsverbot insofern eine beschränkte Drittwirkung zeitige, als es auch gegenüber den Gläubigern der dem Pfand zugrunde liegenden Forderung bzw. der Bank gelten müsse. Als direkte Beteiligte seien diese ebenfalls an die Wirkungen des Rechtsverhältnisses gebunden. Infolge unrechtmässig erklärter Subrogation sei die Berufungsbeklagte folglich nicht verpflichtet, die Leistung der Klägerin anzunehmen. Die Wirkungen der Subrogation könnten nur eintreten, wenn der Ausübende einerseits das Recht habe, diese auszuüben und dieses Recht auch korrekt ausübe. Mangels Subrogationsrechts könne auch der Übergang der Forderung nicht erfolgen. 3.1. Die Berufungsklägerin rügt nun mit diversem Vorbringen, dass mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2011 zwischen ihr und dem Streitberufenen 1
9 / 18 und dem Streitberufenen 2 nicht auf die Möglichkeit zur Subrogation verzichtet worden sei (vgl. act. A.1, S. 7 ff., lit. B und C). 3.2. Die Frage eines allfälligen Subrogationsverzichts bildete bereits Gegenstand der separat vom Streitberufenen 1 gegen die Berufungsklägerin und den Streitberufenen 2 erhobenen Feststellungsklage (vgl. Verfahren Nr. 115-2015-45). Das Kantonsgericht von Graubünden hatte sich, nachdem gegen den in dieser Sache ergangenen Entscheid Proz. Nr. 115-2015-45 Berufung erhoben worden war, ebenfalls mit der Frage eines möglichen Subrogationsverzichts zu beschäftigen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 17 69 vom 26. September 2019). In seinem Urteil erwog die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden diesbezüglich, dass sich nach dem Wortlaut des Vertrages zeige, dass die Parteien im Vertrag zu Gunsten des Berufungsbeklagten 1 umfangreiche Freiheiten und Spielraum betreffend die Rückzahlung und Wiederaufnahme von Hypotheken vereinbart hätten. So stehe es dem hier Streitberufenen 1 einerseits frei, die Kapitalhypotheken beizubehalten und diese gänzlich oder teilweise zu tilgen, wobei selbst bei (vollständiger) Tilgung der Schuld die Pfandsummen weiterhin bestehen bleiben. Weiter sollte auch die Art der Grundpfandsicherung abänderbar sein. So halte der Vertrag als spezifischen Fall der Umwandlung der Kapitalgrundpfandverschreibung in Inhaberschuldbriefe aufgrund vollständiger Tilgung fest, dass diese als neue Sicherheit für neue Bankdarlehen verwendet werden dürfen (vgl. vorinstanzliches act. 2/4, S. 2, Ziff. I., 4. Abschnitt). Dem hier Streitberufenen 1 sollte folglich maximale Freiheit seinerseits betreffend Finanzierung und Geschäftstätigkeit zugestanden werden. Auch ohne entsprechend explizite Absichtserklärung im Vertragstext zeige sich diese Absicht in der getroffenen Regelung und lasse sich direkt aus dem Vertragstext entnehmen. So lasse sich aus dem Passus "selbst im Falle der gänzlichen oder teilweisen Tilgung weder ganz noch teilweise gelöscht werden" klar ableiten, dass damit eine Freiheit und damit einhergehend eine gewisse Absicherung des hier Streitberufenen 1 bezweckt werden sollte. Dies zeige sich sodann insbesondere auch im Verweis auf "neue Bankdarlehen" (vorinstanzliches act. 2/4, S. 2, Ziff. I., 4. Abschnitt). Bei gesamthafter Betrachtung sei sodann auch klar, dass das Festhalten der Möglichkeit zur Umwandlung der Kapitalgrundpfandverschreibungen zu Inhaberschuldbriefen bei vollständiger Tilgung einzig einen einzelnen Anwendungsfall einer solchen Umwandlung nenne, der eine andere Ursache oder weitere Situation für eine Umwandlung nicht per se ausschliessen sollte. Schliesslich sei zu beachten, dass in ganz allgemeiner Art und Weise ebenso festgehalten werde, dass der hier Streitberufene 1 frei sei, die Grundpfandschulden bis zum nominalen Betrag der Grundpfandverschreibung wieder zu erhöhen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätten die Parteien damit beab-
10 / 18 sichtigt, dem hier Streitberufene 1 die Möglichkeit zu geben, die Finanzierung der Liegenschaften frei zu ändern bzw. anzupassen. Insbesondere sollte dem hier Streitberufenen 1 die Freiheit verbleiben zu bestimmen, in welcher Höhe und in welcher Art eine Belastung auf die Grundstücke aufrechterhalten bzw. neu begründet werde. Einzig festgehaltene Limitierung der Entscheidungs- und Verfügungsfreiheit sei folglich der festgehaltene Höchstbetrag gewesen. Entsprechend sollte dem hier Streitberufenen 1 durch den im Schenkungsvertrag enthaltenen Abschnitt (vorinstanzliches act. 2/4, S. 2, Ziff. I., 4. Abschnitt) grösstmögliche Finanzierungsfreiheiten offengehalten bleiben (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 69 vom 26. September 2019 E. 7.1.). Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass insbesondere die im Recht liegende Mailkorrespondenz gezeigt habe, dass die von der Berufungsklägerin angestrebte vollumfängliche bzw. grösstmögliche Aufteilung des elterlichen Vermögens, wie beispielsweise die Übernahme der Geschäfte, nicht umzusetzen gewesen sei. Mit Beibehalten der Geschäftstätigkeit durch den Streitberufenen 1 habe ihm gleichzeitig auch die Verfügungsmöglichkeit betreffend Finanzierung der Liegenschaften offen bleiben sollen. Bei Zulässigkeit der Subrogation wäre diese Möglichkeit empfindlich gestört worden. Faktisch wäre dadurch auch das Risiko eines wirtschaftlichen Überganges der Berechtigung an den Liegenschaften entstanden. Eine solche tatsächliche Aufteilung des Vermögens und die wirtschaftliche Verfügungsfreiheit sei aber nicht beabsichtigt gewesen, was sich bereits aus der Übertragung der Liegenschaften (nur) zu Gesamteigentum ergeben würde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, ZK1 17 69 vom 26. September 2019, E. 7.2.2. ff.). Das Kantonsgericht relativierte jedoch den zuvor von der Vorinstanz festgestellten absoluten Subrogationsverzicht insoweit, als es festhielt, dass nach Treu und Glauben ein solch umfassender Verzicht dem Vertrag nicht entnommen werden könne. Das Kantonsgericht differenzierte hierzu zwischen den Situationen vor Einleitung eines Betreibungsverfahrens auf Pfandverwertung gegen den Streitberufenen 1 und nach Einleitung eines solchen Verfahrens. Nach Ansicht des Kantonsgerichts würden die eruierten Indizien dann keine Rolle mehr spielen, wenn sich der Streitberufene 1 in der letzteren Konstellation mangels Solvenz kaum mehr drittfinanzieren lassen könne und entsprechend auch keine Geschäftsfreiheiten durch die Subrogationsmöglichkeit eingeschränkt würden. Entsprechend erkannte das Kantonsgericht einen Subrogationsverzicht der Berufungsklägerin sowie des Streitberufenen 2 lediglich bis zur Einleitung eines Betreibungsverfahrens auf Pfandverwertung durch die Pfandgläubigerin (vgl. ZK1 17 69 E. 7.3.). Bei dieser Ausgangslage sind die berufungsklägerischen Rügen, soweit sie den Subrogationsverzicht in Frage stellen (vgl. act. A.1, S. 7. ff., lit. B und C), nicht mehr zu
11 / 18 hören – zumal es sich dabei ohnehin um die gleichen Rügen handelt, wie sie bereits im Verfahren ZK1 17 69 erhoben wurden. 4.1. Die Berufungsklägerin wendet sich weiter gegen die von der Vorinstanz festgestellte beschränkte Drittwirkung des Subrogationsverzichts. Sie führt aus, dass die Rechtstheorie bei den subjektiven Rechten zwischen absoluten und relativen Rechten unterscheide. Das schweizerische Obligationenrecht lasse eine Drittwirkung nur beschränkt für den Fall zu, wenn die Parteien einen Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbaren. In allen übrigen Fällen können sich Dritte weder auf einen Vertrag unter anderen Parteien berufen, noch darauf gestützt Rechte ableiten. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie dem Subrogationsverzicht ohne Hinweis auf die relevante gesetzliche Grundlage "beschränkte Drittwirkung" beimesse. Ein Vertrag zugunsten Dritter liege nicht vor. 4.2.1. Gemäss Art. 827 ZGB kann der Grundeigentümer, der nicht Schuldner der Pfandforderung ist, das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist (Abs. 1); befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über (Abs. 2). Gleich sieht Art. 110 OR vor, dass, soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn übergehen, wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Ziff. 1) oder wenn er Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll (Ziff. 2). Art. 110 OR findet uneingeschränkt auch auf Grundpfandrechte Anwendung. Bei Art. 827 ZGB handelt es sich lediglich um einen Anwendungsfall von Art. 110 Ziff. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts 4C.15/2004 vom 12. Mai 2004 E. 5.1.). Eine Unterscheidung zwischen den Bestimmungen zu treffen, erübrigt sich folglich (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2005.71 vom 13. März 2006 E. 3.b). 4.2.2. Der Eigentümer, dessen Grundstück eine fremde Schuld sichert, kann einer Zwangsvollstreckung zuvorkommen, indem er die Pfandschuld selber tilgt. Dieses Recht auf Ablösung steht aber wie gesehen dem Drittpfandeigentümer nur dann zu, wenn es dem Schuldner selbst gestattet ist, die Schuld zu tilgen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 10 51 vom 17. August 2010, E. 5.d). Der Drittgrundstückseigentümer darf den Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen befriedigen und das Pfandrecht ablösen, wie auch der persönliche Schuldner selbst zur Leistung befugt ist. Dies geht ohne weiteres aus der Formulierung in Art. 827 Abs. 1 ZGB hervor, wonach die Intervention voraussetzt, dass der Schuldner "zur Tilgung der Forderung befugt ist". Was in Art. 827 ZGB ausdrücklich so gesagt wird, ist in Art. 110 OR als selbstverständlich unterstellt (Alfred Kol-
12 / 18 ler, Schweizerisches OR AT, 4. Auflage, Bern 2017, N 36.19). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Forderung dem Schuldner gegenüber fällig ist. Nach dem Wortlaut von Art. 827 Abs. 1 ZGB muss jedoch auch bereits Erfüllbarkeit der Forderung genügen (vgl. Samuel Zogg, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 6. Auflage, Basel 2019, N 10 zu Art. 827 ZGB; Urs Fasel, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 827 ZGB; Stephan Dusil, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2017, N 3 zu Art. 827 ZGB; Karl Oftinger/Rolf Bär, Zürcher Kommentar, Bd. IV, Zürich 1981, N 397 zu Art. 884 ZGB; Dieter Zobl/Christoph Turnherr, Berner Kommentar, Bd. IV, Bern 2010, N 966 zu Art. 884 ZGB). Der Eintritt der Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem dispositiven Gesetzesrecht (vgl. Art. 75 und Art. 81 OR). Die Möglichkeit zur Fälligstellung der Forderung durch Kündigung des Darlehensvertrages durch den Drittpfandeigentümer ist umstritten und wird nach Ansicht des Bundesgerichts nur dann anerkannt, wenn der Pfandvertrag ein solches Kündigungsrecht explizit vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_1412/2007 vom 20. August 2007, E. 4.3; Samuel Zogg, a.a.O., N 11 zu Art. 827 ZGB m.w.H.). 4.2.3. Der Dritte kann auch gegen den Willen des Gläubigers leisten, jedoch muss er gleich anbieten, wie dies dem Schuldner oblegen hätte. Verweigert der Gläubiger die Annahme der gehörig angebotenen Leistung, ist der Dritte berechtigt, sich durch Hinterlegung gemäss Art. 92 OR zu befreien und so die Subrogation eintreten zu lassen (Peter Reetz/Michael Graber, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, N 12 zu Art. 110 OR; Samuel Zogg, a.a.O., N 13 zu Art. 827 ZGB). Die Subrogationswirkungen treten (nur) ein, wenn der Dritte ein Ablösungsgrund nach Art. 827 ZGB bzw. Art. 110 Ziff. 1 OR gehabt und den Gläubiger befriedigt hat. Die Subrogation stellt insofern kein Rechtsgeschäft dar (Samuel Zogg, a.a.O., N 20 zu Art. 827 ZGB), sondern bildet lediglich die (gesetzliche) Rechtsfolge (Legalzession) einer Verfügung. Die Beweislast sowohl für den Bestand des Ablösungsrechts wie auch für die Bezahlung des Gläubigers trägt der zahlende Dritte. Mit der Subrogation erwirbt der Dritte gegen den Gläubiger das Recht auf Auslieferung allfälliger Beweismittel, wie namentlich Schuldurkunden, Pfandverträge etc. (Samuel Zogg, a.a.O., N 23 zu Art. 827 ZGB). Der Gläubiger hat den Eigentümer mit den zur Geltendmachung der Forderung nach Treu und Glauben usanzgemäss notwendigen Informationen zu bedienen (analog Art. 170 OR; Daniel Girsberger, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Auflage, Basel 2015, N 12 f. zu Art. 170 OR).
13 / 18 Jedenfalls ist ausgeschlossen, dass die Subrogation – eben als Rechtsfolge – vor Erfüllung ihrer Voraussetzungen eintritt; beispielsweise wenn die Zahlung erst angekündigt (oder versprochen) wurde. Das lässt sich nämlich nicht mit dem klaren Gesetzeswortlaut "soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt […]" in Einklang bringen. Eine solche Rechtsfolge wäre dem Gläubiger, der sich gegen die Subrogation nicht wehren kann, nicht zuzumuten, käme sie doch einem unfreiwilligen Schuldnerwechsel gleich (vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 17 234 vom 23. Juni 2017 E. 5.1.). 4.2.4. Unter Berücksichtigung des in den vorstehenden Erwägungen Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann der in casu einschlägige Subrogationsverzicht durchaus "beschränkte Drittwirkung" entfalten. Dies insofern, als eine Subrogation als Rechtsfolge eben nur dann eintreten kann, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, N 1379; vorstehend E. 4.2.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Berufungsklägerin mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2011 auf die Möglichkeit zur Subrogation ausserhalb eines Betreibungsverfahrens auf Pfandverwertung verzichtete. Damit kann die Subrogation, fehlt es doch – mangels "Ablösungsrechts" – an einer Subrogationsvoraussetzung, nicht eintreten. Dies unabhängig davon, gegenüber wem der Verzicht erklärt worden war (Rolf Weber, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. VI, Bern 2002, N 24 zu Art. 110 OR). Der berufungsklägerische Hinweis, dass das schweizerische Obligationenrecht Drittwirkungen nur im Falle von Verträgen zugunsten Dritter nach Art. 112 OR zulasse, geht fehl. Vorliegend besteht die Drittwirkung gerade nicht darin, dass die Gläubigerin aus dem Subrogationsverzicht Rechte ableiten könnte. Die Wirkung besteht schlicht darin, dass die Subrogation nicht eintreten kann. Die Berufungsanträge 3 und 4 sind bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4.3. Die Berufungsanträge 3 und 4 sind aber auch aus anderem Grund abzuweisen. Aus dem in E. 4.2.3. Gesagten erhellt, dass eine Subrogation als Rechtsfolge nur eintreten kann, wenn die Schuld effektiv bezahlt bzw. hinterlegt wurde. Dies liegt in der Natur der Subrogation, die als Rechtsfolge nur eintreten kann, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die Schuld wurde in casu aber weder der Berufungsbeklagten zurückbezahlt noch gültig hinterlegt. Jedenfalls wurde dies im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet. Auch aus diesem Grund konnte keine Subrogation "ausgelöst" werden. Die von der Berufungsklägerin beantragte "Übertragungsverpflichtung" und "Schadenersatzpflicht" der Berufungsbeklagten, wie sie in den Berufungsbegehren 3 und 4 formuliert werden, bilden bloss Nebenwir-
14 / 18 kungen der Subrogation, die eben die eigentliche tatsächliche Intervention durch Zahlung bzw. Hinterlegung seitens der Drittpfandeigentümerin voraussetzen würde. Sodann sei mit Hinweis auf die nachfolgende Erwägung 4.4. festgehalten, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin die dieser nach Treu und Glauben notwendigen Informationen hinsichtlich der per 1. Februar 2015 bestehenden Schuldhöhe, Pfandverträge etc. bedient hat. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht nicht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.5.). Auch aus diesem Grund sind die Berufungsanträge 3 und 4 abzuweisen. 4.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Schuld weder zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch im Urteilszeitpunkt fällig geschweige denn erfüllbar war. Die per 14. August 2015 auslaufende Festzinshypothek über CHF 1'447'000.00 wurde vom Berufungsbeklagten per 14. August 2015 vollständig zurückbezahlt. Die am 31. Dezember 2015 ausgelaufene Festzinshypothek über ursprünglich CHF 2'530'000.00 wurde am 6. November 2015 unter Anpassung der Zinskonditionen im Betrag von CHF 2'210'000.00 erneuert. Die dritte (und letzte) Fest- Hypothek (per 1. Februar 2015 über CHF 2'550'000.00) lief erst am 31.12.2018 aus. Die Berufungsklägerin hat denn auch nie das Gegenteil behauptet. Die fehlende Erfüllbarkeit/Fälligkeit steht nun vor dem Hintergrund des in E. 4.2.2. Gesagten dem Eintritt der Subrogation ebenfalls entgegen. Dass die Darlehensverhältnisse gekündigt worden wären, wurde nie geltend gemacht. Ohnehin erschiene fraglich, ob in den relevanten Verträgen überhaupt ein entsprechendes Kündigungsrecht zugunsten des Drittpfandeigentümers festgehalten wurde. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits der vertragliche Subrogationsverzicht zu einem Ausschluss der Subrogation der Berufungsklägerin führt, ein Umstand der auch von der Berufungsbeklagten beachtlich ist. Des Weitern ist keine beachtliche Subrogation erfolgt, weil die Schuld weder bezahlt noch hinterlegt worden war und zum Zeitpunkt der Klageeinreichung überdies weder fällig noch erfüllbar war. Liegen die Voraussetzungen von Art. 110 Ziff. 1 OR bzw. Art. 827 ZGB nicht vor, treten auch keine Subrogationswirkungen ein. Damit erübrigt sich eine Prüfung des geltend gemachten Schadenersatz infolge Verzug. 5.1. Bleibt noch Klagebegehren Ziffer 1 bzw. das identisch formulierte Berufungsbegehren Ziffer 2 zu prüfen, gemäss welchem die Berufungsklägerin Information betreffend die Darlehenshöhe per 1. Februar 2015 und eventualiter per Urteilszeitpunkt verlangt (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 2). 5.2. Die Vorinstanz hat, nachdem sie einen Subrogationsausschluss im Schenkungsvertrag und dessen Verbindlichkeit für die Bank festgestellt hat, erwogen,
15 / 18 dass die Berufungsklägerin keinen Herausgabeanspruch betreffend die verlangten Dokumente habe. Ohne Prüfung der Prozessvoraussetzungen hat die Vorinstanz das Begehren abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.). 5.3. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass nach wie vor der genaue Schuldbetrag inklusive Zinsen offen sei. Offen sei insbesondere auch, ob die Bank weitere Kosten und Gebühren, auf die sie aufgrund ihres Rahmenvertrages mit dem Streitberufenen 1 Anspruch habe, verlange. Das in Ziffer 2 der Berufung gestellte Begehren sei daher ausgewiesen (vgl. act. A.1, S. 3 f., Ziff. 49 ff.). 5.4. Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 hat der Streitberufene 1 die Parteien über den Stand der noch laufenden Hypotheken informiert und insbesondere die Produktvereinbarungen beigelegt (vgl. vorinstanzliches act. 20, S. 5., Ziff. 8 ff. sowie die entsprechenden Beilagen). In ihrer Klageantwort vom 15. März 2016 hat die Berufungsbeklagte die Angaben des Streitberufenen 1 ergänzt und weiter belegt. So legte sie darin die Kredithöhen per 1. Februar 2015 unter Beilage der entsprechenden Dokumentation offen (vgl. vorinstanzliches act. 26, S. 3, Ziff. 4 ff.). Es ist mithin belegt, dass dem berufungsklägerischen Informationsbegehren, soweit die Information hinsichtlich des Stichtages 1. Februar 2015 beantragt wird (Hauptbegehren), bereits im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich nachgekommen und damit obsolet wurde. Diese Tatsache wurde denn auch von der Berufungsklägerin anerkannt (vgl. vorinstanzliches act. 31, S. 3, Ziff. 2). Entsprechend wäre das in Ziffer 1 der Klage formulierte Hauptbegehren gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben gewesen, was im Rahmen der vorliegenden Berufung nachzuholen ist. Als absoluter Nebenpunkt zeitigt diese Änderung keine Auswirkungen auf die vorinstanzliche Kostenfolge, erweist sich die Klage doch nach wie vor als praktisch vollständig unbegründet. Auf das in Ziffer 2 der Berufung gestellte Hauptbegehren ist folglich – mangels Rechtsschutzinteresses – nicht mehr einzutreten. Nun gilt es zu berücksichtigen, dass das Berufungsbegehren Ziffer 2 nebst dem soeben erläuterten Hauptbegehren wiederum ein Eventualbegehren enthält, gemäss welchem die Berufungsklägerin ihre Information per Urteilsdatum verlangt. Es liegt in der Natur der Sache, dass Eventualanträge bedingt formuliert sind für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vorliegend wurde aber soeben erläutert, dass dem Hauptbegehren von Ziffer 1 der Klage bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen worden war, sodass auf das – ausdrücklich als solches bezeichnete – Eventualbegehren von Ziffer 2 der Berufung nicht einzutreten ist. Selbst wenn das Eventualbegehren Ziffer 2 nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als Hauptbegehren aufgefasst werden würde, wäre es aufgrund des soeben Dargelegten abzuweisen (vgl. E. 4.5.).
16 / 18 6. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben. Die Klage ist dahingehend zu entscheiden, als das Verfahren hinsichtlich des in Ziffer 1 gestellten Hauptbegehrens i.S.v. Art. 242 ZPO abgeschrieben wird, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen nicht zu beanstanden. 7.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt diejenige Partei die Prozesskosten, die mit ihrem Begehren unterliegt. Dazu gehören sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Entscheidgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und unter Berücksichtigung der Art sowie des Umfanges des Falles auf CHF 10'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.201]). Die teilweise Gutheissung der vorliegenden Berufung betrifft einen absolut untergeordneten Nebenpunkt, sodass die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der praktisch vollumfänglich unterliegenden Berufungsklägerin gehen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet werden. 7.2.1. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte sowie den Streitberufenen 1 für ihre Parteikosten zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2.2. Die Berufungsbeklagte liess sich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berufsmässig sondern über Angestellte ihres eigenen Rechtsdienstes vertreten. Eine Parteientschädigung im Sinne der Entschädigung der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) fällt somit ausser Betracht. Jedoch kann ihr in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 95 abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 zu Art. 96 ZPO; vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden: PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b mit Verweis auf PKG 1976 Nr. 25; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3b). Was die Bemessung der Umtriebsentschädigung anbelangt, kann in casu die bisherige Praxis des Kantonsgerichts analog herangezogen werden. Die Entschädigung ist demzufolge nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der
17 / 18 Gerichtspraxis rund 50 % beträgt (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 11 E. 3b mit weiteren Hinweisen; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3b; Benedikt Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 f. zu Art. 95 ZPO, welche allerdings eine Reduktion von einem Drittel erwähnen). Die Berufungsbeklagte macht für das vorliegende Berufungsverfahren einen zu entschädigenden Aufwand von total CHF 2'450.00 geltend (vgl. act. C.4; bestehend aus 10 Stunden à CHF 240.00 zzgl. CHF 50.00 Spesen). Die Kostennote ist aufgrund des Gesagten zu kürzen. Angesichts des vorstehend Ausgeführten und unter Berücksichtigung des vorliegend angefallenen Aufwandes erscheint eine pauschale Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) als angemessen und billig. 7.2.3. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für den Streitberufenen 1 nach richterlichem Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der offenbar geführten Gesprächen mit dem Klienten eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als gerechtfertigt erscheint. Daher hat A._____ C._____ mit total CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
18 / 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. 2. Die Klage wird, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. 4. a. A._____ hat die B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. b. A._____ hat C._____ mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: