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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.08.2017 ZK1 2017 68

16. August 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·994 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 68 21. August 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti Aktuar ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli, Via da Ftan 408, 7550 Scuol, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 27. April 2017, mitgeteilt am 9. Mai 2017, in Sachen der Berufunsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende nach Kenntnisnahme der Berufung vom 22. Mai 2017, der Berufungsantwort vom 30. Mai 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 27. April 2017, mitgeteilt am 9. Mai 2017, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren unter anderem Folgendes erkannte (Ziff. 3.1. des Dispositivs): "Der gebührende Unterhalt der Kinder und der Ehefrau ist nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich folgende Beträge: - CHF 1'659.00 (exkl. Kinderzulagen von CHF 220.00) für A._____, wovon CHF 1'226.00 auf den Betreuungsunterhalt fallen, und - CHF 1'459.00 (exkl. Kinderzulagen von CHF 220.00) für B._____, wovon CHF 1'226.00 auf den Betreuungsunterhalt fallen.", – dass die von X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) erhobene Berufung vom 22. Mai 2017 rechtzeitig erfolgte und auch den weiteren Prozessvoraussetzungen zu genügen vermag, weswegen auf die Berufung einzutreten ist, – dass die Berufungsklägerin die Aufhebung der Ziff. 3.1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sowie die Verpflichtung von Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), ihr die oben erwähnten Beiträge zur Deckung des gebührenden Unterhalts auszurichten, beantragt, – dass der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt, – dass die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren einzig damit begründet, dass sie keine Alimentenbevorschussung beantragen könne, weil der Unterhalt für die Kinder im vorliegenden Entscheid nicht explizit geregelt bzw. beziffert sei, – dass die Berufungsklägerin weder die im angefochtenen Entscheid festgestellte fehlende Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten rügt noch geltend macht, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten zu Unrecht nicht ein hypothetisches Einkommen zugemutet habe, – dass das Berufungsbegehren die tatsächliche oder zumindest hypothetische Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten voraussetzt, welche von der Vorinstanz allerdings ausgeschlossen wurde; diese Feststellung blieb von der Berufungsklägerin unangefochten,

Seite 3 — 5 – dass Ziff. 3.1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheides in der ergangenen Form infolgedessen nicht zu beanstanden ist, – dass die Berufung somit abzuweisen ist, – dass die Berufung nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet ist, so dass deren Behandlung gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden der I. Zivilkammer fällt, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind, – dass für Entscheide im Berufungsverfahren grundsätzlich eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 zu erheben ist (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 13 VGZ indes nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass vorliegend der Aufwand aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage relativ gering war und daher eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 als angemessen erscheint, – dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat, – dass, da der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten keine Honorarnote eingereicht hat, die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), – dass ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) eine Entschädigung von CHF 800.00 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) als angemessen erscheint, – dass ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der

Seite 4 — 5 Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), – dass aus dem angefochtenen Entscheid eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts sowohl bei der Berufungsklägerin als auch bei den zwei Kindern, über welche die Mutter die Obhut hat, vorgeht, – dass aus diesem Grund die zu leistende Parteientschädigung als uneinbringlich zu betrachten ist, – dass, ausgehend von dem bei der Parteientschädigung nach Ermessen festgelegten Zeitaufwand von drei Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV), sich ein Honoraranspruch von CHF 600.00 ergibt, sodass die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung einer Pauschale für Barauslagen von CHF 18.00 (3% von CHF 600.00) und der Mehrwertsteuer von CHF 49.50 (8% von CHF 618.00) auf gerundet CHF 665.00 festzusetzen ist; mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO),

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von X._____, die ausserdem Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen hat. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Juli 2017 (ZK1 17 75) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 665.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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