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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.07.2018 ZK1 2017 65

11. Juli 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,886 Wörter·~39 min·2

Zusammenfassung

Besitzesschutz, Eigentumsfreiheitsklage | Berufung ZGB Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur,11. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 65 24. Juli 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Richter Pedrotti und Brunner Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 15. November 2016, mitgeteilt am 6. April 2017, in Sachen der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten gegen Y._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Riedi, Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur, betreffend Besitzesschutz, Eigentumsfreiheitsklage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A. X._____ ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. Z.2_____, einem Grundstück mit 5 m2 Grundstückfläche, sowie Miteigentümerin im Umfang von 2/100 an dem daran anschliessenden Grundstück Nr. Z.3_____, einer Zufahrtsstrasse mit einer Gesamtfläche von 122 m2, beides Plan 37, C._____, Grundbuch O.1_____. Darüber hinaus verfügt sie über eine Personaldienstbarkeit in Form eines alleinigen, übertragbaren und vererblichen Benützungsrechts am Aussenabstellplatz AP5 mit entsprechendem Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Parzelle Nr. Z.4_____ (zwei Mehrfamilienhäuser mit 1‘801 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, Plan 37, C._____, Grundbuch O.1_____), die ebenfalls an die Parzelle Nr. Z.2_____ anschliesst. Y._____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. Z.5_____, einem bebauten Grundstück, das an die Parzellen Nr. Z.3_____, Nr. Z.2_____ und Nr. Z.4_____ angrenzt, sowie Miteigentümer zu 23/100 am bereits genannten Grundstück Nr. Z.3_____, alle Plan 37, C._____, Grundbuch O.1_____. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte X._____ beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden den Erlass eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. Juli 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, gutgeheissen und das gerichtliche Verbot wie folgt im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 31. Juli 2014 publiziert: „Das Begehen und das Befahren sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaften Nr. Z.3_____ und Z.2_____ sowie auf dem Aussenabstellplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. Z.4_____, alle Plan 37, C._____, Grundbuch O.1_____, ist für Unberechtigte gerichtlich verboten. Widerhandlungen können auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2‘000.00 bestraft werden.“ C. Gegen dieses gerichtliche Verbot reichte Y._____ mit Eingabe vom 26. August 2014 (Postaufgabe 27. August 2014) fristgerecht Einsprache ein. In der Folge stellte X._____ am 22. September 2014 beim Vermittleramt des Bezirks Imboden ein Schlichtungsgesuch. An der Schlichtungsverhandlung vom 21. Oktober 2014 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb X._____ am 24. Oktober 2014 die Klagebewilligung bezog. Diese enthält folgende Rechtsbegehren: „Klagende Partei: 1. Die Einsprache des Beklagten vom 26. August 2014 (Postaufgabe am 27. August 2014) gegen das am 31. Juli 2014 im Kantonsamtsblatt Nr. 31 vom 31. Juli 2014 publizierte gerichtliche Verbot der Klägerin sei aufzuheben.

Seite 3 — 23 2. Dem Beklagten sei das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.3_____ und das Begehen und Befahren sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.2_____ sowie auf dem Aussenabstellplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. Z.4_____, alle Plan 37, C._____, Grundbuch O.1_____, zu verbieten. 3. Das gerichtliche Verbot gemäss Ziff. 2 hiervor sei im Falle der Widerhandlung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bzw. Art. 258 Abs. 1 ZPO anzuordnen. 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Beklagte Partei: 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ D. Mit Klageschrift vom 6. November 2014 prosequierte X._____ die Klagebewilligung rechtzeitig an das Bezirksgericht Imboden. Die Rechtsbegehren liess sie dabei unverändert. Am 7. Januar 2015 reichte Y._____ eine mit „Einsprache“ betitelte Eingabe ein, die das Bezirksgericht Imboden als Klageantwort entgegennahm. Y._____ beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage soweit die Parzelle Nr. Z.3_____ betreffend. Weiter hielt er wörtlich fest: „Auf die Einsprache der Parzelle Nr. Z.2_____ und auf das Parkplatzverbots werde ich verzichten“. Am 19. Januar 2015 verzichtete X._____ auf eine Replik, weshalb die Duplik entfiel. E. Am 20. Juli 2016, mitgeteilt am selben Tag, erliess die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Imboden die Beweisverfügung. Im Rahmen der Ausführungen über den Gegenstand des Beweisverfahrens hielt sie unter anderem fest, es sei zwischen den Parteien nicht strittig, dass „die beklagte Partei nicht berechtigt ist, das im Alleineigentum der klagenden Partei stehende Grundstück Nr. Z.2_____, Grundbuch _____, zu begehen und befahren sowie darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkieren“ und dass „die beklagte Partei nicht berechtigt ist, den beheizten Aussenparkplatz Nr. 5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. Z.4_____, Grundbuch O.1_____, zu begehen und befahren sowie darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkieren“. Sie erklärte im Weiteren die eingereichten Urkunden als relevant. Die Editionsbegehren liess sie nur teilweise zu. Sie ordnete von Amtes wegen einen Augenschein an betreffend Grösse und Lage der in Frage stehenden Parzelle Nr. Z.3_____ sowie die dortige Verkehrssituation. Schliesslich wies sie darauf hin, dass über die Durchführung einer Parteibefragung an der Hauptverhandlung entschieden werde. Die Beweisverfügung blieb unangefochten.

Seite 4 — 23 F. Anlässlich des Augenscheins am 15. November 2016 waren neben dem Bezirksgericht Imboden in Fünferbesetzung X._____ in Begleitung ihres Ehemannes, ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, sowie Y._____ anwesend. Da neben dem vorliegenden Verfahren am Bezirksgericht Imboden ein weiteres Verfahren bezüglich des von X._____ erwirkten gerichtlichen Verbots geführt wurde, nämlich ein Verfahren zwischen X._____ und A._____ und B._____, in dem ebenfalls ein Augenschein angeordnet worden war, nahm am 15. November 2016 auch A._____ am Augenschein teil. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu dem sie betreffenden Sachverhalt zu äussern. Im Anschluss an den Augenschein fand die Hauptverhandlung, welche beide Verfahren umfasste, vor dem Bezirksgericht Imboden statt; es nahmen die bereits erwähnten Personen und B._____ teil. Mit Entscheid vom 15. November 2016, mitgeteilt am 6. April 2017, erkannte das Bezirksgericht Imboden in vorliegendem Verfahren: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird es Y._____ gerichtlich verboten, die Liegenschaft Nr. Z.2_____, Plan Nr. 37 (C._____,O.1 _____) sowie die Liegenschaft Nr. Z.4_____, Plan Nr. 37 (C._____, O.1_____) samt Aussenabstellplatz Nr. 5 zu begehen, zu befahren, darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkieren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3‘600.00 werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Sie werden ab dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 bezogen, unter Erstattung des Restbetrages von CHF 1‘400.00 nach Rechtskraft des Urteils und nach Vorlage eines Einzahlungsscheins. b) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihm zu tragenden Kostenanteil in Höhe von CHF 720.00 zu erstatten und sie überdies ausseramtlich mit CHF 700.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. a) (Rechtsmittelbelehrung.) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.) 5. (Mitteilung.) G. Gegen diesen Entscheid führt X._____ mit Eingabe vom 20. Mai 2017 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: 1. Ziff. 2 und Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 15. November 2016 (Proz.Nr. Z.1_____) seien aufzuheben. 2. Die Einsprache des Beklagten/Berufungsbeklagten vom 26. August 2014 (Postaufgabe am 27. August 2014) gegen das am 31. Juli 2014 im Kantonsamtsblatt Nr. 31 vom 31. Juli 2014 publizierte gerichtliche Verbot der Klägerin sei aufzuheben.

Seite 5 — 23 3. Dem Beklagten/Berufungsbeklagten sei das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.3_____, Plan 37, C._____, Grundbuch O.1_____, zu verbieten. 4. Das gerichtliche Verbot gemäss Ziff. 2 [recte: Ziff. 3] hiervor sei im Falle der Widerhandlung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bzw. 258 Ziff. 1 ZPO anzuordnen. 5. Unter vollumfänglicher Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Beklagten. H. Am 22. Juni 2017 reichte Y._____, nun anwaltlich vertreten, seine Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Anschlussberufung: Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 15. November 2016 sei aufzuheben. Stattdessen sei auf Nichteintreten zu entscheiden. 2. Berufungsantwort: Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 15. November 2016 sei zu bestätigen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. I. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 28. August 2017 hielt X._____ an ihrem Rechtsbegehren gemäss Berufung fest. Zusätzlich beantragte sie die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 18. September 2017 verzichtete Y._____ auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort. J. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 gab der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien Gelegenheit, zur Frage des Streitwertes Stellung zu nehmen, woraufhin sich Y._____ am 7. Februar 2018 und X._____ am 21. Februar 2018 vernehmen liessen. K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, welcher mit Berufung angefochten werden kann, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei der Streitwert, welcher nach den Begehren der Parteien bei Er-

Seite 6 — 23 lass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 29 ff. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend verlangte die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) vor der Urteilsfällung der Vorinstanz die Aufhebung der Einsprache des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (im Folgenden: Berufungsbeklagter) gegen das von der Berufungsklägerin erwirkte gerichtliche Verbot sowie das Aussprechen eines Verbotes samt Strafandrohung durch das Gericht. Der Berufungsbeklagte hielt an seiner Einsprache fest soweit die Parzelle Nr. Z.3_____ betreffend. Damit lauteten die Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Summe. Gemäss Gesetz hat in einem solchen Fall das Gericht den Streitwert festzusetzen, sofern sich die Parteien darüber nicht einig sind oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Aus Art. 91 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass es primär Sache der Parteien ist, den Streitwert zu bestimmen. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO hält denn auch fest, dass der Streitwert in der Klage anzugeben ist. Für die Klageantwort gilt Art. 221 ZPO sinngemäss (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Mithin muss die beklagte Partei den in der Klage angegebenen Streitwert substanziiert bestreiten. Äussert sie sich nicht dazu beziehungsweise erfolgt lediglich eine pauschale Bestreitung mit einer Floskel, ist der von der Klägerschaft angegebene Streitwert anerkannt und liegt eine stillschweigende Einigung der Parteien auf diesen Wert vor (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zum Streitwert zu äussern, falls sie das nicht bereits in der Klage und Klageantwort tun. Wenn sich die Parteien nicht einigen, so muss das angerufene Gericht den Streitwert festsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_119/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.6). Weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte haben in ihren Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren Ausführungen zum Streitwert gemacht und es finden sich auch keine Hinweise, dass der Streitwert vom erstinstanzlichen Gericht thematisiert worden wäre. Die Vorinstanz hat den Streitwert in der Folge im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt, obwohl es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitsache handelt. Einzig die Tat-

Seite 7 — 23 sache, dass die Klage im ordentlichen Verfahren behandelt worden ist, kann als Hinweis gewertet werden, dass die Vorinstanz wohl von einem Streitwert über CHF 30‘000.00 ausgegangen ist. Wie sie dazu gekommen ist und welchen Streitwert sie konkret angenommen hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht. Für das Berufungsverfahren ist es nun an der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts, den Streitwert festzusetzen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ist in seiner Stellungnahme zum Streitwert ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dieser liege über CHF 30‘000.00. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine Eigentumsfreiheitsklage handle und der Streitwert sich daher nach dem geldwerten Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Störung richte. Es könne dabei ein üblicher Mietzins als Richtwert für die entgangene beziehungsweise entgehende Eigentumsausübung dienen. Da Streitgegenstand vorliegend die Benützung einer Strassenparzelle sei und Strassenparzellen kaum je vermietet würden, könne kein üblicher Mietzins herangezogen werden. Einer Strasse funktional am nächsten komme ein Parkplatz. Entsprechend sei ein Mietzins für einen Parkplatz der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen. Der Mietzins für einen Aussenparkplatz liege schätzungsweise bei CHF 80.00 pro Monat. In Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO liege der kapitalisierte Wert bei mindestens CHF 19‘200.00. Man könne aber auch vom Landwert ausgehen. Dieser würde in der Bauzone auf dem Gemeindegebiet von O.1_____ bei rund CHF 500.00/m2 liegen. Da es sich um eine Strassenparzelle handle, sei ein Abzug vorzunehmen. Der Wert würde einen Betrag von CHF 100.00/m2 aber nicht unterschreiten, so dass der Streitwert für die Strassenparzelle von 122 m2 mindestens CHF 12‘200.00 betragen würde. Schliesslich gehe auch die Gegenpartei davon aus, dass der für die Berufung erforderliche Streitwert erreicht sei, habe sie ihre Eingabe doch als Berufung bezeichnet und habe sie sich ohne Vorbehalt zur Anschlussberufung geäussert. Es sei daher von einer Einigung der Parteien über den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO auszugehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten kann vorliegend nicht von einer Einigung der Parteien über den Streitwert gesprochen werden. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsklägerin ohne nähere Begründung ihr Rechtsmittel als Berufung bezeichnet und der Berufungsbeklagte nicht dagegen opponiert hat. Dasselbe ist mit Bezug auf die Anschlussberufung zu sagen, die vom Berufungsbeklagten ohne weitere Ausführungen zum Streitwert erhoben worden ist und auf die sich die Berufungsklägerin ohne Weiteres eingelassen hat. In ihren Stellungnahmen zum Streitwert gehen die Auffassungen der Parteien jedoch weit auseinan-

Seite 8 — 23 der. Während die Berufungsklägerin es unterlässt, den Streitwert genau zu bezeichnen, sondern ohne weitere Begründung davon spricht, der Streitwert liege über CHF 30‘000.00, geht der Berufungsbeklagte von einem Streitwert in Höhe von CHF 19‘200.00 oder zumindest von CHF 12‘200.00 aus. Damit ergibt sich, dass sich die Parteien einzig einig sind, dass der Streitwert über der Grenze für die Berufung und damit über CHF 10‘000.00 liegt. Eine weitergehende Einigung liegt nicht vor. Das hat zur Folge, dass die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Streitwert – auch im Hinblick auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG und unter Berücksichtigung, was vor der Urteilsfällung der Vorinstanz noch strittig war – festsetzten muss. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist vorliegend zu beachten, dass nur der durch die Behinderung, die durch die Unterlassungsklage beseitigt werden soll, eingetretene Wertverlust massgeblich ist. Bei einer Strasse ist in erster Linie darauf abzustellen, um wie viel der Wert der dadurch erschlossenen Grundstücke beeinträchtigt wird. Der Streitwert kann daher vorliegend ermittelt werden, indem vom effektiven Interesse der Berufungsklägerin an der uneingeschränkten Zufahrt zu ihrem Parkplatz ausgegangen wird. Der Wert des Eigentums der Berufungsklägerin zu 2/100 an der Strassenparzelle kann vernachlässigt werden. Um den Wert der Benutzung des Parkplatzes für die Berufungsklägerin zu ermitteln, bietet es sich an, von den Mietkosten für einen Parkplatz auszugehen. Die Miete für einen Aussenparkplatz in der Gemeinde O.1_____ dürfte in etwa CHF 100.00/Monat betragen, was einem Betrag von CHF 1‘200.00/Jahr entspricht. Kapitalisiert nach Art. 92 Abs. 1 ZPO ergibt dies einen Wert von CHF 24‘000.00. Der durch die Behinderung – welche durch die Unterlassungsklage beseitigt werden soll – eingetretene Wertverlust ist nach richterlichem Ermessen zu schätzen und dürfte in etwa bei der Hälfte des Wertes liegen, mithin bei CHF 12‘000.00. Der vorliegend massgebliche Streitwert wird daher mit CHF 12‘000.00 beziffert. Er liegt folglich über dem für die Berufung notwendigen Betrag von CHF 10‘000.00. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit mit Berufung anfechtbar. b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Imboden (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Imboden) vom 15. November 2016 wurde den Parteien am 6. April 2017 begründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. B.1) und ging der Berufungsklägerin am 7. April 2017 zu (act. E.2). Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 20. Mai 2017 unter

Seite 9 — 23 Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGzZPO; BR 210.100). c) Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Von dieser Möglichkeit hat der Berufungsbeklagte Gebrauch gemacht. Nachdem die Berufungsantwort und Anschlussberufung innert Frist der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. IV.2 und act. I.4) und zudem die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, kann auf die Anschlussberufung eingetreten werden. 2. Gemäss Rechtsbegehren verlangt die Berufungsklägerin in einem ersten Punkt, dass die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufgehoben werde. Diesem Begehren kann von vornherein nicht stattgegeben werden. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort darauf hin, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO, welches vorliegend zum Erlass eines gerichtlichen Verbots und der Erhebung einer Einsprache dagegen geführt hat, und die daraufhin erhobene „Anerkennungsklage“, bei der es sich um eine Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzklage handelt, zwei unterschiedliche, von einander unabhängige Verfahren sind, die auseinandergehalten werden müssen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin führt die „Anerkennungsklage“ – oder eben Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzklage – das Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO nicht weiter. Vielmehr ist das Verfahren betreffend gerichtlichem Verbot spätestens mit der Einsprache beendet. Aufgrund der Einsprache wirkt das gerichtliche Verbot gegen den Einsprecher nicht (Art. 260 Abs. 2 1. Satz ZPO), das Verbot ist unmittelbar ex lege im Verhältnis zum Einsprecher hinfällig. Gegenüber dem Einsprecher zeigt sich die Rechtslage damit so, wie wenn kein Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO durchgeführt worden wäre. Will der Gesuchsteller ein Verbot auch gegenüber dem Einsprecher durchsetzen, hat er ein neues, von Art. 258 ff. ZPO völlig unabhängiges Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzverfahren zu instanzieren. Der in Art. 260 Abs. 2 2. Satz ZPO enthaltene Hinweis, dass bei einer Einsprache zur Durchsetzung des Verbots – gegenüber dem Einsprecher – beim Gericht Klage zu erheben sei, hält lediglich eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit fest und ist keinesfalls als Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO mit einer Klage weiterzuführen sei. Der Gesuchsteller hat mithin nach einer Einsprache ge-

Seite 10 — 23 gen ein gerichtliches Verbot eine Klage im ordentlichen beziehungsweise vereinfachten (bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar summarischen) Verfahren anzuheben, will er auch gegen den Einsprecher ein Verbot erwirken. Dringt er mit seiner Klage durch, so wird vom Gericht gegenüber dem Einsprecher ein Verbot ausgesprochen. Es wird nicht das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ff. ZPO bestätigt, sondern das Urteil enthält ein eigenständiges, vom gerichtlichen Verbot unabhängiges Verbot, das allein gegenüber dem Einsprecher wirkt. Damit aber besteht keine rechtliche Grundlage, die Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot aufzuheben. Auf den Antrag der Berufungsklägerin, die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. 3. Der Berufungsbeklagte bestreitet mit seiner Anschlussberufung, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Rechtsschutzinteresse dargetan habe, habe sie es doch unterlassen zu behaupten, dass durch das Verhalten des Berufungsbeklagten eine Rechtsgutverletzung unmittelbar drohe. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen gar nicht auf die Klage eintreten dürfen. Da es sich beim Rechtsschutzinteresse um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist die Anschlussberufung zuerst zu prüfen. a) Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es für die Legitimation zur Klageerhebung vorliegend genügt habe, dinglich berechtigt zu sein. Konkret hält sie in der Anschlussberufungsantwort dafür, dass sich nach Art. 258 ZPO die Legitimation des Gesuchstellers ausdrücklich auf eine dingliche Berechtigung an einem Grundstück beziehe. Könne er eine solche nachweisen, sei die Prozessvoraussetzung beziehungsweise ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Diese Argumentation geht an der Sache vorbei, setzt doch die nach einer Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot zur Durchsetzung eines Verbots gegenüber dem Einsprecher anzuhebende Klage das Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO – wie gesehen – nicht fort. Für das vor der Vorinstanz durchgeführte ordentliche Verfahren waren daher die üblichen Prozessvoraussetzungen zu erfüllen. Die Berufungsklägerin hatte folglich ein Rechtsschutzinteresse zu behaupten. Daneben vermag die Argumentation der Berufungsklägerin aber auch nicht zu überzeugen, hatte die Berufungsklägerin doch auch im Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO ein Rechtsschutzinteresse zu behaupten (vgl. Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a ZPO). Denn wo keine Besitzes- oder Eigentumsstörung besteht oder konkret droht, hat der Eigentümer offensichtlich kein schützenswertes Interesse, eine solche abzuwehren beziehungsweise zu verhindern, weshalb der Richter nicht aktiv werden und ein gerichtliches Gebot nicht greifen kann. Insbesondere kann ein ge-

Seite 11 — 23 richtliches Verbot nicht gewissermassen „auf Vorrat“ beziehungsweise vorsorglich erwirkt werden. Die Auffassung der Berufungsklägerin, dass es bezüglich Legitimation sowohl im Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO als auch für die gemäss Art. 260 Abs. 2 ZPO anzuhebende Klage genüge, dinglich berechtigt zu sein, trifft nicht zu. Die Berufungsklägerin führt in der Anschlussberufungsantwort weiter aus, der Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden habe das gerichtliche Verbot erlassen und damit ihre Legitimation bestätigt. Durch die Einsprache des Berufungsbeklagten sei ein Wechsel in ein kontradiktorisches Verfahren erfolgt. Das heisse, die Berufungsklägerin sei nun – durch die Einsprache des Berufungsbeklagten – erst recht belastet beziehungsweise beschwert. Durch diese Einsprache sei die Berufungsklägerin nach Art. 260 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Klage legitimiert. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsklägerin geht offensichtlich davon aus, dass das Verfahren vor der Vorinstanz das Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO fortgesetzt hat. Dass dem nicht so ist, ist bereits einlässlich erörtert worden. Die Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot ist kein Rechtsmittel. Ebenso wenig aber ist die „Anerkennungsklage“, das heisst die Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzklage, mit der nach der Einsprache ein Verbot gegen den Einsprecher durchgesetzt werden soll, ein Rechtsmittel gegen die Einsprache. Der Gesuchsteller ist durch die Einsprache nicht beschwert, schliesst diese das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO, das ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist und ohne Gegenpartei geführt wird, doch endgültig ab. Die in Art. 260 Abs. 2 ZPO erwähnte Klage ist in einem neuen, selbständigen, unabhängigen Verfahren gegen eine (oder mehrere) bestimmte Person(en) zu führen. Diese Klage, mit der eine bestehende oder konkret drohende Störung des Eigentums abgewehrt werden soll, könnte auch angehoben werden, ohne dass zuvor ein Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO durchlaufen worden ist. Da die beiden Verfahren von einander unabhängig sind, ist in jedem der beiden Verfahren ebenso unabhängig über die Prozessvoraussetzungen zu entscheiden und haben die Parteien die dazu notwendigen Behauptungen im jeweiligen Verfahren aufzustellen. Dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden im Rahmen des Verfahrens nach Art. 258 ff. ZPO die Legitimation der Berufungsklägerin für jenes Verfahren bejaht hat, ist für das vorliegende Verfahren mithin unerheblich. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Unterlassungsklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraussetzt (Zürcher, in: Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., N. 13 zu Art. 59; Müller, in DIKE-Komm.-ZPO, N. 46 zu Art. 59; David, in: Von Büren/David,

Seite 12 — 23 Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIW) Bd. I/2, S. 77; BGE 109 II 338 E. 3; BGE102 II 122 E. 1). Ein solches besteht dann, wenn die widerrechtliche Handlung entweder anhält oder unmittelbar droht. Gericht und Gegenpartei sollen nicht bloss vorsorglich bemüht werden, sondern nur dann, wenn eine bestehende oder konkret drohende Rechtsgutverletzung wahrscheinlich oder wenigstens möglich erscheint. Ob bei einer actio negatoria eine widerrechtliche Beeinträchtigung des Eigentums zur Begründung des Rechtsschutzinteresses geltend gemacht wird, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), während der konkrete Nachweis einer widerrechtlichen Beeinträchtigung Teil der materiellen Auseinandersetzung bildet. Insofern kommt dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung/gefährdung der Charakter einer doppelrelevanten Tatsache zu, deren Teilaspekte indessen verschieden sind: bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist zu fragen, ob das Verhalten des Beklagten dem Kläger ausreichend Anlass für eine gerichtliche Prüfung der Angelegenheit gegeben hat, während in der Sache selbst zu entscheiden ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt beziehungsweise konkret droht. Damit die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses in diesem Sinne geprüft werden kann, muss der Kläger zumindest behaupten, die konkret geltend gemachte Rechtsverletzung halte gegenwärtig an oder es sei aufgrund der gesamten Umstände, zum Beispiel angesichts des bisherigen Verhaltens des Beklagten, in naher Zukunft damit zu rechnen. Insoweit ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die andauernde oder konkret drohende Störung des Eigentums für die Prüfung, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, nicht nachgewiesen sein muss. Entsprechende Behauptungen müssen jedoch vorhanden sein, ansonsten das Rechtsschutzinteresse verneint werden muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin für die Erhebung einer „Anerkennungsklage“, konkret einer Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzklage, ein genügendes Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung ist. Damit diese geprüft werden kann, hat der Kläger zumindest zu behaupten, es bestünde eine Störung seines Eigentums beziehungsweise eine solche stehe konkret bevor. b) Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit ein Rechtsschutzinteresse im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat. aa) Bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ und dem Aussenabstellplatz AP5 samt Zufahrt auf der Parzelle Nr. Z.4_____ hat die Vorinstanz festgestellt, der Beru-

Seite 13 — 23 fungsbeklagte habe die Klage insoweit anerkannt. Sie hat sich dabei auf die „Einsprache“/Klageantwort des Berufungsbeklagten vom 7. Januar 2015 gestützt, in welcher dieser unter anderem wörtlich ausgeführt hat: „Auf die Einsprache der Parzelle Nr. Z.2_____ und auf das Parkplatzverbots werde ich verzichten“ (Akten der Vorinstanz, act. I/3). Der Berufungsbeklagte macht in der Anschlussberufung geltend, er habe damit zu erkennen gegeben, dass er an der Benützung der Parzellen Nr. Z.2_____ und Nr. Z.4_____ überhaupt kein Interesse habe, was ihm von der Vorinstanz zu Unrecht als teilweise Klageanerkennung angelastet worden sei. Weitere Ausführungen zur Frage der Klageanerkennung fehlen jedoch. Insbesondere führt der Berufungsbeklagte nicht aus, weshalb seine Äusserung in der „Einsprache“/Klage-antwort vom 7. Januar 2015 nicht als teilweise Klageanerkennung angesehen werden kann. Es fehlt mithin an der notwendigen Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Insoweit kann auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine teilweise Klageanerkennung angenommen, nicht eingetreten werden. Selbst wenn aber darauf eingetreten werden könnte, müsste eine teilweise Klageanerkennung bejaht werden. Denn auch wenn der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, so musste ihm doch schon allein aufgrund des Wortsinns bewusst sein, dass er mit seiner Aussage, er werde auf die Einsprache bezüglich Parzelle Nr. Z.2_____ und bezüglich des Parkplatzverbots verzichten, das Verbot, diese Parzelle sowie den Parkplatz und dessen Zufahrt zu begehen und zu befahren und Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren, akzeptierte. Auf die „Einsprache“/Klageantwort reagierte die Berufungsklägerin, indem sie auf eine Replik verzichtete, „zumal die Klage teilweise anerkannt wurde“ (Akten der Vorinstanz, act. I/4). Das Schreiben der Berufungsklägerin wurde dem Berufungsbeklagten zugestellt (Akten der Vorinstanz, Pli „Korrespondenz“, Schreiben der Vorinstanz an den Berufungsbeklagten vom 23. Januar 2015). Der Berufungsbeklagte hat nicht darauf reagiert. In der Beweisverfügung, die dem Berufungsbeklagten ebenso zugegangen ist, wurde ausgeführt, es sei zwischen den Parteien nicht strittig, dass „die beklagte Partei nicht berechtigt ist, das im Alleineigentum der klagenden Partei stehende Grundstück Nr. Z,2_____, Grundbuch O.1_____, zu begehen und befahren sowie darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkieren“ und dass „die beklagte Partei nicht berechtigt ist, den beheizten Aussenparkplatz Nr. 5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. Z.4_____, Grundbuch O.1_____, zu begehen und befahren sowie darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkieren“ (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 3). Auch im Zusammenhang mit der Beweisverfügung hat sich der Berufungsbeklagte nicht vernehmen lassen. Es wäre aber auch von einem Laien zu erwarten, dass er sich gegenüber dem Gericht zu (offensichtlich entscheidrelevanten) Feststellun-

Seite 14 — 23 gen äussert, wenn diese nicht seiner Auffassung entsprechen. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, der Berufungsbeklagte habe die Klage mit Bezug auf das Verbot, die Parzelle Nr. Z.2_____ sowie den Aussenparkplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Parzelle Nr. Z.4_____ zu begehen und zu befahren und darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren, anerkannt. In dem Umfang, in dem eine Partei ein Rechtsbegehren anerkennt, liegt regelmässig auch die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses. Mit Bezug auf das Verbot, die Parzelle Nr. Z.2_____ sowie den Aussenparkplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Parzelle Nr. Z.4_____ zu begehen und zu befahren und darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren, ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin und damit die Prozessvoraussetzung zu bejahen. Die Anschlussberufung ist insoweit abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Klage in dem Umfang gutgeheissen, in dem sie der Berufungsbeklagte anerkannt hat. Dieses Vorgehen ist in formeller Hinsicht nicht zutreffend, denn der anerkannte Anspruch wird durch das Gericht nicht materiell beurteilt, so dass keine Gutheissung der Klage erfolgen kann. Eine Anerkennung der Klage führt vielmehr dazu, dass das Verfahren abgeschrieben wird (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hätte daher von der Anerkennung Vormerk nehmen, das Verbot aussprechen und das Verfahren - nicht als gegenstandslos, da das Gericht das Verbot aussprechen muss, sondern - zufolge Anerkennung abschreiben müssen. Diese formellen Änderungen sind vorliegend ex officio vorzunehmen und finden in der Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und in deren Neuformulierung im Dispositiv des vorliegenden Urteils ihren Niederschlag. Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass die Vorinstanz das Verbot, die Parzelle zu begehen, zu befahren, Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren, gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides auf die gesamte Parzelle Nr. Z.4_____ gelegt hat und nicht nur auf die Zufahrt zum Aussenparkplatz AP5. Nachdem weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte dies gerügt haben, die Berufungsklägerin die Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids gemäss ihrem Rechtsbegehren in der Berufung gar nicht anficht und der Berufungsbeklagte gemäss Rechtsbegehren in der Berufungsantwort sogar die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, was offensichtlich gilt, soweit die Anschlussberufung – wie hier – nicht gutgeheissen wird, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. bb) Mit Bezug auf die Parzelle Nr. Z.3_____ hat die Berufungsklägerin in der Klage ausgeführt, es sei anerkannt, dass der Berufungsbeklagte als Miteigentü-

Seite 15 — 23 mer dieser Strassenparzelle berechtigt sei, diese im Sinne ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, das heisse, diese namentlich zu befahren und zu begehen. Hingegen sei er selbst als Miteigentümer nicht berechtigt, darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkieren. Derartige Handlungen seien mit den Rechten der anderen Miteigentümer beziehungsweise der an der Zufahrtsstrasse Berechtigten nicht verträglich (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 4 Ziff. 4). Weitergehende Ausführungen fehlen. Insbesondere hat die Berufungsklägerin in der Klage nicht geltend gemacht, der Berufungsbeklagte stelle Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. Z.3_____ ab oder parkiere diese darauf beziehungsweise sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er in naher Zukunft Fahrzeuge auf der Strassenparzelle abstellen oder parkieren werde. Aus der alleinigen Feststellung, der Berufungsbeklagte sei als Miteigentümer nicht berechtigt, Fahrzeuge auf der Strassenparzelle abzustellen oder zu parkieren, lässt sich ohne weitere Indizien nicht schliessen, dass der Berufungsbeklagte dies bereits getan hat oder es sich abzeichnet, dass er dies in naher Zukunft tun werde. Die Berufungsklägerin hat folglich in ihrer Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass eine Störung ihres Eigentums, für welche der Berufungsbeklagte verantwortlich sei, bestehe oder konkret bevorstehe. Ist keine (bestehende oder zukünftige) Störung behauptet, so kann der Berufungsklägerin kein schützenswertes Interesse am Erlass eines Verbots zugestanden werden. Damit aber fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse beziehungsweise an einer Prozessvoraussetzung. Folge des Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist, dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat die Klage bezüglich des im Zusammenhang mit der Parzelle Nr. Z.3_____ anbegehrten Verbots materiell beurteilt und abgewiesen. Sie ist folglich davon ausgegangen, dass ein Rechtsschutzinteresse vorliege. Nachdem dies nicht zutrifft, ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und auf die Klage ist nicht einzutreten, soweit anbegehrt wird, es sei dem Berufungsbeklagten zu verbieten, auf der Parzelle Nr. Z.3_____ Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt mithin gutzuheissen. cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit er das von der Berufungsklägerin beantragte Verbot auf der Parzelle Nr. Z.3_____ betrifft. Auf die Klage ist in diesem Umfang nicht einzutreten. 4. Was nun die Berufung betrifft, so hat die Berufungsklägerin gemäss Rechtsbegehren beantragt, dass dem Berufungsbeklagten verboten werde, Fahrzeuge aller Art auf der Parzelle Nr. Z.3_____ abzustellen und zu parkieren. Wie sich gezeigt hat, hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren kein

Seite 16 — 23 schützenswertes Interesse daran behauptet, dass das Gericht dieses Verbot ausspreche, so dass auf die Klage insoweit wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten wurde. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt auch im Berufungsverfahren, so dass auch hier in diesem Punkt auf die Klage nicht eingetreten werden könnte. Zudem hat die Berufungsklägerin auch in der Berufungsschrift keine Behauptungen bezüglich bestehender oder in naher Zukunft zu erwartender Störungen ihres Eigentums durch den Berufungsbeklagten vorgebracht, so dass sie auch im Rechtsmittelverfahren kein schützenswertes Interesse am Erlass des anbegehrten Verbots behauptet hat. Damit ist die Berufungsklägerin ihrer in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht nicht nachgekommen, was dazu führt, dass auf den entsprechenden Berufungsantrag nicht eingetreten werden kann (Art 138 III 374). 5. Nachdem auf die Berufung bezüglich des beantragten Verbots auf der Parzelle Nr. Z.3_____ nicht eingetreten werden kann, ist der Antrag, das Verbot mit einer Strafandrohung zu versehen, offensichtlich gegenstandslos geworden und muss daher nicht geprüft werden. Das Verfahren wird insoweit abgeschrieben. Im Übrigen würde es bezüglich der beantragten Strafandrohung aber auch an der notwendigen Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) fehlen, da die Berufungsklägerin sich in der Berufung überhaupt nicht zu diesem Thema äussert. Auf den Antrag, das verlangte Verbot mit einer Strafandrohung zu versehen, könnte daher nicht eingetreten werden, selbst wenn er grundsätzlich zu prüfen wäre. 6. Die Berufungsklägerin hat in der Klage beantragt, das gegen den Berufungsbeklagten auszusprechende Verbot sei „im Falle der Widerhandlung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bzw. Art. 258 Abs. 1 ZPO anzuordnen“ (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 2 Ziff. 3). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandergesetzt und sie hat das von ihr ausgesprochene Verbot auch nicht mit einer Strafandrohung versehen. Gemäss Dispositiv hat sie die Klage insoweit abgewiesen (vgl. Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, act. B.1, S. 11). In der Berufung nun hat die Berufungsklägerin zwar die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids und damit der Abweisung ihrer Klage bezüglich der verlangten Strafandrohung beantragt. Sie unterlässt es aber, den Antrag zu stellen, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot mit einer Strafandrohung zu versehen sei. Weiter setzt sie sich in der Begründung der Berufung weder mit der Tatsache, dass die Vorinstanz sich in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Frage der Strafandrohung nicht geäussert hat, noch mit der Ablehnung ihres entsprechenden Antrags auseinander, vor allem erhebt sie keine Rü-

Seite 17 — 23 gen; sie äussert sich überhaupt nicht zur Frage der Strafandrohung. Damit fehlt es der Berufung bezüglich der Frage der Strafandrohung an der notwendigen Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das hat zur Folge, dass die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts in diesem Punkt auf die Berufung nicht eintritt, weshalb es mit der vorinstanzlichen Abweisung des Antrags, die verlangten Verbote mit einer Strafandrohung zu versehen, sein Bewenden hat. Das von der Vorinstanz aufgrund der erfolgten teilweisen Klageanerkennung bereits ausgesprochene Verbot bezüglich der Parzelle Nr. Z.4_____ und der Parzelle Nr. Z.4_____ samt Aussenparkplatz AP5 ist daher mit keiner Strafandrohung zu versehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte die Klage der Berufungsklägerin insoweit anerkannt hat, als die Klage verlangt, es sei ihm zu verbieten, die Parzelle Nr. Z.2_____ sowie den Aussenparkplatz AP5 samt Zufahrt auf der Parzelle Nr. Z.4_____, alles Plan 37, C._____, Grundbuch O.1_____, zu begehen und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen oder zu parkieren. Von dieser Anerkennung ist Vormerk zu nehmen und das Gericht hat das entsprechende Verbot auszusprechen, wobei zu beachten ist, dass die Vorinstanz das Verbot auf die gesamte Parzelle Nr. _____ gelegt hat und weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte dies rügen, weshalb das Verbot für die ganze Parzelle Nr. Z.4_____ auszusprechen ist. Das Verfahren ist in diesen Punkten zufolge Anerkennung abzuschreiben. Mit Bezug auf das mit der Klage verlangte Verbot des Abstellens und Parkierens von Fahrzeugen aller Art auf der Parzelle Nr. Z.4_____, Plan 37, C._____, Grundbuch _____, ist ein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin zu verneinen, weshalb auf die Klage insoweit nicht eingetreten werden kann. Bezüglich der mit der Klage verlangten, von der Vorinstanz aber nicht ausgesprochenen Strafandrohung fehlt es im Berufungsverfahren an der notwendigen Begründung, so dass auf die Berufung insoweit nicht eingetreten werden kann; in das bereits von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot bezüglich der Parzellen Nr. Z.2_____ und Nr. Z.4_____ ist keine Strafandrohung aufzunehmen. Der in der Berufung gestellte Antrag, das für die Parzelle Nr. Z.3_____ verlangte Verbot sei mit einer Strafandrohung zu versehen, ist gegenstandslos geworden und das Verfahren wird insoweit abgeschrieben. Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Klage teilweise gutgeheissen und ein Verbot bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ und der Parzelle Nr. Z.4_____ samt Aussenparkplatz AP5 ausgesprochen hat, darüber hinaus die Klage aber abgewiesen hat, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts fällt einen neuen, dem Dargelegten entsprechenden Entscheid.

Seite 18 — 23 8. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei geht es nicht darum, die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung – unter Berücksichtigung des neuen Entscheids – zu überprüfen. Vielmehr entscheidet die Rechtsmittelinstanz unabhängig von der vorinstanzlichen Kostenverteilung und allein aufgrund des von ihr getroffenen neuen Entscheids. Die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend nun hat sich gezeigt, dass der Berufungsbeklagte die Klage betreffend Parzelle Nr. Z.2_____ sowie betreffend den Aussenparkplatz AP5 samt Zufahrt auf der Parzelle Nr. Z.4_____ anerkannt hat. Insoweit gilt er als unterliegende Partei, wobei anzumerken ist, dass aufgrund der topografischen Lage das Interesse beider Parteien in diesem Punkt gering ist. Bezüglich der wichtigeren Parzelle Nr. Z.3_____ wird auf die Klage nicht eingetreten, was dazu führt, dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt unterliegt. Hinsichtlich der verlangten Strafandrohung wiederum bleibt es bei der vorinstanzlichen Abweisung des Antrags, so dass die Berufungsklägerin auch in diesem Punkt unterliegt; ebenso unterliegt sie mit ihrem Antrag, die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufzuheben. Im Rahmen des richterlichen Ermessens ist deshalb festzuhalten, dass die Berufungsklägerin zu 1/5 obsiegt hat und zu 4/5 unterlegen ist. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 3‘600.00 festgelegt. Weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte haben die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten angefochten, so dass es dabei bleiben kann. Von den Gerichtskosten hat die Berufungsklägerin folglich CHF 2‘880.00 zu tragen, während der Berufungsbeklagte CHF 720.00 übernehmen muss. Die Gerichtskosten werden von dem von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 bezogen, unter Erstattung des Restbetrages von CHF 1‘400.00 durch das Regionalgericht Imboden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin die von ihm zu tragenden CHF 720.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Was nun die Parteientschädigungen betrifft, so sind diese im selben Verhältnis zu verteilen wie die Gerichtskosten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht von Graubünden in neuerer Zeit bezüglich der

Seite 19 — 23 Bestimmung der aussergerichtlichen Entschädigung eine Praxisänderung vorgenommen hat. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt nun nach der Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Dabei wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Quoten beziehungsweise Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile beziehungsweise Quoten multiplizierte Honorarforderung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 21 vom 23. November 2017 E. 6.2 mit Hinweis). Vorliegend nun haben bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren strittigen Fragen die Berufungsklägerin zu 1/5 und der Berufungsbeklagte zu 4/5 obsiegt. Die Berufungsklägerin hätte daher dem Berufungsbeklagten 3/5 (4/5 – 1/5) seiner notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Da der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht anwaltlich vertreten war und auch keine notwendigen Auslagen geltend gemacht hat, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren werden daher keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Zu Recht macht die Berufungsklägerin schliesslich geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu verlegen. Die Berufungsklägerin hat ebenso richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei Einreichung der Klage zu der Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 Abs. 2 ZPO); sie gehören dann zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Der erstinstanzliche Richter hat daher auch über die (endgültige) Verlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu entscheiden. Vorliegend haben die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Klagebewilligung CHF 500.00 betragen und sie sind mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet worden, den die Berufungsklägerin in jenem Verfahren geleistet hat (Akten der Vorinstanz, act. I/1, S. 2). Vorliegend besteht keine Veranlassung, für das Schlichtungsverfahren von der für das erstinstanzliche Hauptverfahren getroffenen Kostenverteilung abzuweichen; es kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziffer 8 verwiesen werden, was zu einer Kostenverteilung im Verhältnis von 1:4 zu Lasten der Berufungsklägerin führt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin damit CHF 100.00 der Kosten des Schlichtungsverfahrens (1/5 von CHF 500.00) zu erstatten. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin teilweise gutzuheissen (teilweise deshalb, weil die Berufungsklägerin gemäss Antrag bezüglich der Kostenverteilung im Rechtsbegehren der Berufung die Auferlegung

Seite 20 — 23 sämtlicher Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Berufungsbeklagten beantragt hat) und der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben. 10. Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu verlegen. Es hat sich vorliegend gezeigt, dass sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen sind. Damit aber hat keine Partei vollständig obsiegt, weshalb die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat mit ihrer Berufung verlangt, dass auf der Parzelle Nr. Z.3_____ gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Verbot ausgesprochen werde, das zudem mit einer Strafandrohung zu versehen sei. Daneben hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht verlegt hat. Durchgedrungen ist sie mit der Berufung einzig bezüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens und auch da nur teilweise, nachdem dem Berufungsbeklagten nur 1/5 der Kosten auferlegt werden. Die Berufungsklägerin hat mit ihrer Berufung daher einzig in einem vollkommen untergeordneten Punkt teilweise obsiegt. Der Berufungsbeklagte wiederum muss zum einen entgegen dem angefochtenen Entscheid der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bezahlen. Zum anderen dringt er mit seiner Anschlussberufung insoweit durch, als auf die Klage nicht eingetreten wird, soweit es um das anbegehrte Verbot bezüglich der Parzelle Nr. Z.3_____ geht. Bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ und des Aussenparkplatzes AP5 samt dessen Zufahrt auf der Parzelle Nr. Z.4_____ bleibt das Verbot jedoch entgegen dem Antrag in der Anschlussberufung bestehen. Insgesamt ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte etwa zu 3/5 und die Berufungsklägerin zu 2/5 obsiegt hat. Dementsprechend sind die Prozesskosten zu 3/5 von der Berufungsklägerin und zu 2/5 vom Berufungsbeklagten zu tragen. Damit gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 4‘000.00 festgesetzt werden, zu CHF 2‘400.00 zu Lasten der Berufungsklägerin und zu CHF 1‘600.00 zu Lasten des Berufungsbeklagten. Die Gerichtskosten werden mit den von der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je CHF 4‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die jeweiligen Restbeträge der Kostenvorschüsse von CHF 1‘600.00 (Berufungsklägerin) respektive CHF 2‘400.00 (Berufungsbeklagter) werden den Parteien durch das Kantonsgericht zurückerstattet. Da die gesamten Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind, sind die ausseramtlichen Kosten der Parteien gemäss demselben Verteil-

Seite 21 — 23 schlüssel wie die Gerichtskosten zu verlegen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsquoten (3/5 – 2/5) hat die Berufungsklägerin mithin 1/5 der erforderlichen Aufwendungen des Berufungsbeklagten zu übernehmen. Der Berufungsbeklagte hat bezüglich seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote seines Rechtsvertreters über CHF 3‘149.40 eingelegt (act. D.12). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der vom Berufungsbeklagten eingereichten Rechtsschriften sowie unter Miteinbezug der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten erst für das Berufungsverfahren beigezogen worden ist und sich somit zuerst mit dem Fall vertraut machen musste, erscheint dieser Aufwand als angemessen. Die Berufungsklägerin wird daher verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 630.00 (1/5 von CHF 3‘149.40, gerundet) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 22 — 23 III. Demnach wird erkannt 1. In je teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass Y._____ die Klage von X._____ in dem Sinne anerkannt hat, dass es ihm gerichtlich verboten ist, die Liegenschaft Nr. Z.2_____ sowie die Liegenschaft Nr. Z.4_____ samt Aussenabstellplatz AP5, alle Plan 37, C._____, Gemeinde O.1_____, zu begehen, zu befahren, darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren. b) Die Klage wird mit Bezug auf das Verbot, die Liegenschaft Nr. Z.2_____ und die Liegenschaft Nr. Z.4_____ samt Aussenabstellplatz AP5, alle Plan 37, C._____, Gemeinde O.1_____, zu begehen, zu befahren, darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren, zufolge Anerkennung abgeschrieben. c) Auf die Klage wird nicht eingetreten bezüglich des Antrags, die Einsprache von Y._____ vom 26. August 2014 gegen das am 31. Juli 2014 im Kantonsamtsblatt Nr. 31 vom 31. Juli 2014 publizierte gerichtliche Verbot sei aufzuheben. 3. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird auf die Klage nicht eingetreten, soweit X._____ verlangt, es sei Y._____ zu verbieten, auf der Parzelle Nr. Z.3_____ Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren. 4. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit X._____ beantragt, das gerichtliche Verbot sei mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB beziehungsweise Art. 258 Abs. 1 ZPO zu versehen. 5. a) Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Imboden von CHF 3‘600.00 werden X._____ im Umfang von CHF 2‘880.00 und Y._____ im Umgang von CHF 720.00 auferlegt. Sie werden gesamthaft von dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 bezogen, unter Erstattung des Restbetrages von CHF 1‘400.00 durch das Regionalgericht Imboden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den von ihm zu tragenden Anteil von CHF 720.00 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Seite 23 — 23 b) Die Kosten des Vermittleramtes des Bezirks Imboden von CHF 500.00 werden in der Höhe von CHF 400.00 X._____ und zu CHF 100.00 Y._____ auferlegt und im vollen Betrag von CHF 500.00 mit dem von X._____ im Vermittlungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den auf ihn entfallenden Anteil von CHF 100.00 zu erstatten. c) Es wird im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. a) Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von Graubünden von CHF 4‘000.00 werden X._____ im Umfang von CHF 2‘400.00 und Y._____ im Umfang von CHF 1‘600.00 auferlegt und mit den jeweils geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 4‘000.00 verrechnet. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist X._____ der Betrag von CHF 1‘600.00 und Y._____ der Betrag von CHF 2‘400.00 durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückzuerstatten. b) X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 630.00 zu bezahlen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

ZK1 2017 65 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.07.2018 ZK1 2017 65 — Swissrulings