Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 19 22. Mai 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Pedrotti und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 7. November 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, in Sachen der Y._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG (Unterhaltsforderung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A/1. Y._____, geboren am _____ 1956, und X._____, geboren am _____ 1940, schlossen am _____ 2005 auf dem Zivilstandsamt A._____ die Ehe. Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts am _____ 2014 stellte Y._____ am 19. Juni 2014 beim Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn ein Gesuch auf Erlass von Eheschutzmassnahmen. In der Folge wurde X._____ am 20. Juni 2014 superprovisorisch angewiesen, seiner Ehefrau ab 1. Juni 2014 monatlich im Voraus Unterhalt von Fr. 2’350.-- zu zahlen. Am 19. August 2014 erliess der Einzelrichter den Eheschutzentscheid. Darin wurde der Ehemann unter anderem verpflichtet, seiner Ehefrau – unter Anrechnung der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge – rückwirkend ab 1. Juni 2014 einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’095.-- zu leisten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A/2. Da X._____ die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis und mit Oktober 2014 nicht leistete, leitete Y._____ gegen ihren Ehemann die Betreibung ein. Gegen den daraufhin vom Betreibungsamt Inn am 6. November 2014 ausgestellten und am 12. November 2014 zugestellten Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 10’475.-- nebst 5% Zins seit dem 20. Juni 2014 erhob X._____ Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 27. November 2014 ersuchte Y._____ das Bezirksgericht Inn um Aufhebung des Rechtsvorschlages und um Rechtsöffnung. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn beseitigte im Anschluss mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 den Rechtsvorschlag und erteilte der gesuchstellenden Partei für die Unterhaltsbeiträge von Juni 2014 bis und mit Oktober 2014 zuzüglich Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung. Diesen Entscheid hob das Kantonsgericht von Graubünden auf eine Beschwerde von X._____ vom 22. Dezember 2014 hin am 3. Juni 2015 auf. Es gewährte Y._____ die definitive Rechtsöffnung lediglich für die Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate September und Oktober 2014. Das Gericht hielt fest, infolge der im Dispositiv des Eheschutzentscheids eingefügten Klausel "unter Anrechnung der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge" könne für die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, d.h. für diejenigen der Monate Juni bis und mit August 2014, mangels klarer Zahlungspflicht keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden. Die Höhe der effektiv zu bezahlenden Beträge werde in einem separaten Verfahren zu klären sein, beispielsweise auf dem Weg einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG oder im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Seite 3 — 18 Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 14 89 vom 3. Juni 2015 E. 3.5). B/1. In der Folge entschied sich Y._____ zur Erhebung einer Anerkennungsklage. Am 10. September 2015 reichte sie bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn ein entsprechendes Schlichtungsgesuch ein. Da X._____ an der auf den 12. November 2015 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erschien, stellte der Vermittler am 18. November 2015 die Klagebewilligung aus. Mit Klage vom 24. Februar 2016 prosequierte Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Inn. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: a) CHF 2’095.- nebst Zins zu 5% seit dem 01.06.2014; b) CHF 2’095.- nebst Zins zu 5% seit dem 01.07.2014 und c) CHF 2’095.- nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2014. 2. Für die Beträge nebst Zins gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. lit. a) bis lit. c) sei der Klägerin in der Betreibung Nr. 20141178 vor Betreibungsamt des Bezirks Inn die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt, zu Lasten des Beklagten.” B/2. X._____ beantragte in seiner Klageantwort vom 25. April 2016 die kostenfällige Abweisung der Klage. B/3. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 3. November 2016 statt. Mit Entscheid vom 7. November 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, erkannte das Gericht wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen. 2. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 2’095 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juni 2014, CHF 2’095 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2014 und CHF 2’095 zzgl. Zins von 5% seit 1. August 2014 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20141178 des Betreibungsamtes Inn wird beseitigt und der klagenden Partei die definitive Rechtsöffnung erteilt für die Beträge von CHF 2’095 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juni 2014, CHF 2’095 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2014 und CHF 2’095 zzgl. Zins von 5% seit 1. August 2014. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Schlichtungsbehörde Inn in Höhe von CHF 400.00 und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’900.00, total somit CHF 2’300.00, gehen zu Lasten der beklagten Partei. 5. Die beklagte Partei hat die klagende Partei mit CHF 5’805.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
Seite 4 — 18 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 8. (Mitteilung)” C/1. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 8. Februar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen. Diese sei zu verpflichten, den Beklagten für das Verfahren vor Regionalgericht Inn ausseramtlich mit CHF 3’000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu entschädigen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Subeventualiter: In Abänderung in Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei die Parteientschädigung auf höchstens CHF 3’000.00 festzulegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.” Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Vollstreckung des Entscheids im Sinne von Art. 325 ZPO aufzuschieben. C/2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 gewährte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung. C/3. Y._____ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2017, was folgt: „1. Die Beschwerde vom 08.02.2017 sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Prozessualer Antrag: Der Beschwerde vom 08.02.2017 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.” Ebenfalls am 13. März 2017 reichte die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. April 2017 (ZK1 17 34) entsprochen.
Seite 5 — 18 C/4. Mit Schreiben vom 14. März 2017 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beilzulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Inn (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) vom 7. November 2016 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der aufgrund des weniger als Fr. 10’000.-- betragenden Streitwerts nicht berufungsfähig ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Er wurde den Parteien mit Entscheidbegründung am 9. Januar 2017 mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 zu. Die von ihm am 8. Februar 2017 erhobene Beschwerde erfolgte fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf im Grundsatz einzutreten ist. b. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine
Seite 6 — 18 qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). c. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde zu begründen. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Für eine Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen wie für eine Berufung (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen. Das Begründungserfordernis gilt auch bei der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Besteht eine anwaltliche Vertretung, rechtfertigt sich eine gewisse Strenge (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 17 zu Art. 321 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42; Ivo M. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 31 f. u. N 44 zu Art. 311 ZPO, N 21 zu Art. 321 ZPO). d. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen ausschliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzli-
Seite 7 — 18 chen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). e. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet zum einen die Frage, ob die Vorinstanz die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 125 Abs. 2 OR zu Recht abgewiesen hat. Zum anderen ist die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung streitig. Der Beschwerdeführer macht in beiden Punkten eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. 2a. Die seitens von Y._____ erhobene Anerkennungsklage betrifft Unterhaltszahlungen von je Fr. 2’095.-- zuzüglich Verzugszinsen, die ihr Ehemann X._____ ihr für die Monate Juni, Juli und August 2014 schuldet. Die entsprechenden Forderungen sind ausgewiesen. So wurde der Genannte mit Eheschutzentscheid vom 19. August 2014 verpflichtet, seiner Ehefrau ab 1. Juni 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’095.-- zu leisten. Darüber hinaus ist unbestritten, dass X._____ die fraglichen Unterhaltsleistungen nicht erbracht hat (vgl. E. 3.1, S. 5 f., des angefochtenen Entscheids). In seiner Klageantwort vor erster Instanz hatte der Ehemann indessen geltend gemacht, er verrechne die Unterhaltsforderungen der Ehefrau mit eigenen Forderungen. Er habe ihr ein Darlehen von Fr. 39’000.-für die Operation ihres (nicht gemeinsamen) Sohnes gewährt und ihr ausserdem Fr. 36’000.-- für eine Zahnarztbehandlung bezahlt. Die Vorinstanz schloss im angefochtenen Entscheid eine Verrechnung gestützt auf Art. 125 Ziff. 2 OR aus. Sie war zur Erkenntnis gelangt, dass die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids unbedingt erforderlich gewesen seien. Aber auch im jetzigen Zeitpunkt könne die Ehefrau ihren Bedarf nicht decken und sei damit auf die Bezahlung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für die Monate Juni, Juli und August 2014 angewiesen. Eine Verrechnung sei in Anbetracht dessen nicht zulässig (E. 3.2.3, S. 7 ff., des angefochtenen Entscheids). b/aa. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe unter Verweis auf BGE 121 V 26, bestätigt in BGE 136 V 292, vor, Art. 125 Ziff. 2 OR schütze den Gläubiger nur insoweit vor der Verrechnung, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig seien. Werde der Gläubiger von der Sozialhilfe unterstützt und dadurch sein Existenzminimum gesichert, sei die Verrechnung mit einer nachträglich zugesprochenen und rückwirkend auszurichtenden Rente zulässig. Genau dieser Fall liege hier vor. Offensichtlich sei die Gläubigerin von den Sozialbehörden unterstützt worden. Ihr Existenzminimum
Seite 8 — 18 sei somit gesichert gewesen. Sodann sei nochmals festzuhalten, dass es um die Unterhaltsbeiträge für Juni, Juli und August 2014 gehe. Diese lägen somit beinahe 3 Jahre zurück. Für den Unterhalt der Gläubigerin seien sie sicherlich nicht mehr existenznotwendig. Sie habe denn auch bis heute nicht geltend gemacht, dass sie verpflichtet sei, irgendwelche Schulden zurückzuzahlen. Die Vorinstanz habe die Verrechnung somit zu Unrecht nicht zugelassen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sei. b/bb. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Vorinstanz Art. 125 Ziff. 2 OR mit ihren Erwägungen, wonach sie für ihren monatlichen Bedarf damals und immer noch unbedingt auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen und somit eine Verrechnung nach wie vor ausgeschlossen sei, richtig angewendet hat. Es könne und dürfe nicht sein, dass ein Schuldner seinen Unterhaltspflichten nicht nachkomme, ein Gläubiger auf diese Zahlungen existenziell angewiesen sei und der Schuldner z.B. ein paar Monate später Verrechnung mit ‒ nota bene bestrittenen ‒ Forderungen geltend mache mit der Begründung, der Gläubiger sei nun für seine Existenz nicht mehr auf Unterhaltszahlungen angewiesen, da die entsprechende Zeit vergangen sei. So könne der Schutz des Existenzminimums, welchen Art. 125 Ziff. 2 OR klar bezwecke, beliebig und jederzeit "ausgehebelt" werden. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Art. 125 Ziff. 2 OR sei im Hinblick auf den bezweckten sozialen Schutz weit auszulegen. Auch habe die Vorinstanz den Notbedarf der Beschwerdegegnerin nach den zu Art. 93 SchKG entwickelten Richtlinien zutreffend berechnet. Einzig für den Fall, dass ein Gläubiger von der Sozialhilfe unterstützt und dadurch sein Existenzminimum gesichert werde, während er auf den Entscheid eines Sozialversicherers warte, sei die Verrechnung mit der nachträglich zugesprochenen und rückwirkend auszurichtenden Rente zulässig. Eine solche Situation sei vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Sie habe einzig deshalb Sozialhilfe beziehen müssen, weil der Beschwerdeführer keinen Unterhalt bezahlt habe. Es könne und dürfe nicht sein, dass jener sie durch die Nichtbezahlung der klar geschuldeten Unterhaltsbeiträge in die Sozialhilfe "treibe" und anschliessend genau aus diesem Grund eine Verrechnung zulässig sei. Abgesehen davon sei sie erstmals am 22. August 2014, also praktisch bei Ablauf der vorliegend in Frage stehenden Periode vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2014 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Eine Verrechnung könne daher, wenn überhaupt, nur pro rata temporis zulässig sein. Im Übrigen seien die Forderungen, die der Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen wolle, nicht ausgewiesen und würden von ihr vollumfänglich bestritten.
Seite 9 — 18 c. Schulden zwei Personen einander Geldsummen, so kann jede ihre Schuld, sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, können wider den Willen des Gläubigers allerdings nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR). Der Verrechnungsausschluss von Art. 125 Ziff. 2 OR gilt auch für Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 ZGB, wie sie vorliegend in Frage stehen (Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Verrechnung, Art. 120‒126 OR, Bern 2012, N 167 zu Art. 125 OR). Art. 125 Ziff. 2 OR schützt den Gläubiger insoweit vor der Verrechnung, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind. Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei für die Bestimmung des unverrechenbaren Umfangs der Unterhaltsschuld das betreibungsrechtliche Existenzminimum bzw. der Notbedarf nach Art. 93 SchKG massgebend sind (Wolfgang Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1‒529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, N 9 zu Art. 125 OR; Viktor Aepli, in: Gauch [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Art. 114‒126 OR, Zürich 1991, N 73 f. zu Art. 125 OR; Corinne Zellweger-Gutknecht, a.a.O., N 168 ff. zu Art. 125 OR). Das Verrechnungsverbot will sicherstellen, dass dem Gläubiger die lebensnotwendigen Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich zugehen, und zwar im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse des Gläubigers ist daher dieser Moment massgebend, wobei bei periodischen Leistungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Rate abzustellen ist (Dieter Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83/1987 S. 256; Viktor Aepli, a.a.O., N 75 zu Art. 125 OR). d/aa. Der Beschwerdeführer macht vorliegend einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin sei von der Sozialhilfe unterstützt worden und ihr Existenzminimum folglich gesichert gewesen, so dass Art. 125 Ziff. 2 OR einer Verrechnung nicht entgegenstehe. Damit beruft sich der Genannte auf einen neuen Umstand, wurde ein Bezug von Sozialhilfe im vorinstanzlichen Verfahren doch weder von ihm selbst noch von der Beschwerdegegnerin behauptet und folglich auch im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Inwiefern der Vorinstanz in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargetan. Es fehlt mithin jede Begründung, weshalb im Beschwerdeverfahren von einem von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt auszugehen wären. Konsultiert man nichtsdes-
Seite 10 — 18 totrotz die von der Vorinstanz überwiesenen Akten, lässt sich zwar feststellen, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen ihres ersten Parteivortrages einen Auszug aus ihrem Klientinnenkonto bei den Sozialen Diensten der Stadt Chur ins Recht legte, aus dem sich ergibt, dass sie zeitweilig Sozialhilfe bezogen hat. Dieses Beweismittel ist im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime ohne entsprechende Parteibehauptung aber nicht verwertbar. Nachdem die Vorinstanz nach der Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Parteivortrag erstmals zu der mit der Klageantwort erhobenen Verrechnungseinrede und berief sich in diesem Zusammenhang explizit auf den in Art. 125 Ziff. 2 OR statuierten Verrechnungsausschluss. Dabei machte sie in Erfüllung der mit ihrer Beweislast einhergehenden Behauptungslast insbesondere geltend, es ergebe sich bereits aus dem Eheschutzentscheid, dass die monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'095.-- zur Deckung ihres Existenzminimums absolut nötig gewesen seien. Bei einem auf Fr. 2'719.-- berechneten Existenzminimum und eigenen Einkünften von lediglich Fr. 14.-- aus einer IV-Viertelsrente habe trotz zugesprochenem Unterhaltsbeitrag eine Unterdeckung bestanden. Diese Ausführungen blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten, begründete er die Zulässigkeit der Verrechnung doch einzig damit, dass die Zahlungen für den Unterhalt der Ehefrau aktuell nicht mehr notwendig seien respektive die Ehefrau hätte nachweisen müssen, dass die Unterhaltsbeiträge von 2014 jetzt noch für ihren Lebensunterhalt notwendig seien. Auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Dokument über den Bezug von Sozialhilfe ging er wie zuvor bereits die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort ein (vgl. dazu das Protokoll der Hauptverhandlung act. VI./1 S. 2 f.). Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, die von der Beschwerdegegnerin eingelegten Urkunden einer näheren Prüfung zu unterziehen und den daraus hervorgehenden Bezug von Sozialhilfe zu berücksichtigen. Ein derartiges Vorgehen hätte vielmehr der Verhandlungsmaxime widersprochen, welche es dem Gericht verbietet, seinem Urteil andere als die von den Parteien behaupteten Tatsachen zugrunde zu legen und den Sachverhalt von sich aus zu ergänzen (Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1-196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 55 ZPO). Dementsprechend ist es dem Gericht auch verwehrt, auf ein Beweismittel abzustellen, zu welchem die entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Parteien gänzlich fehlen. Beweisurkunden sind keine
Seite 11 — 18 Behauptungen, sondern im Grunde blosse Beweismittelofferten. Nur das, was eine Partei in ihrem Parteivortrag ausführt, gehört zum Behauptungsfundament (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Sozialhilfe bezogen hat, somit mangels Geltendmachung zu Recht nicht berücksichtigt. Wenn sich der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren erstmals auf diesen Umstand beruft, handelt es sich dabei ungeachtet der Tatsache, dass solches aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich gewesen wäre um ein neues Vorbringen. Dieses erweist sich aufgrund des umfassenden Novenverbots, das im Beschwerdeverfahren gilt, als unzulässig und ist folglich nicht zu hören. d/bb. Selbst wenn man das entsprechende Vorbringen zulassen würde, würde dies nichts daran ändern, dass die Vorinstanz die Verrechnung gestützt auf Art. 125 Ziff. 2 OR zu Recht ausgeschlossen hat, war die Beschwerdegegnerin im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt doch noch nicht von der Sozialhilfe unterstützt worden. Wie vorstehend festgehalten, ist für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse des Gläubigers bei periodischen Leistungen der Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Rate ausschlaggebend (vgl. E. 2c). Die hier in Frage stehenden Unterhaltszahlungen wären monatlich im Voraus zu leisten gewesen und wurden folglich anfangs Juni 2014, anfangs Juli 2014 und anfangs August 2014 fällig. Die erste Auszahlung von den Sozialen Diensten der Stadt Chur erhielt die Ehefrau aber erst am 22. August 2014 (vgl. den Auszug aus dem Klientinnenkonto vom 24. September 2015 [Beilage zu act. I/3]). Somit lag für die Monate Juni und Juli 2014 keine Unterstützung der Beschwerdegegnerin durch die Sozialhilfe vor. Was den August 2014 betrifft, so erfolgte die Auszahlung vom 22. August 2014 zwar offenbar rückwirkend für den gesamten Monat. Mangels Einschlägigkeit der vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide rechtfertigt es sich aber dennoch nicht, eine Verrechnung für den erwähnten Monat zuzulassen. Sowohl bei BGE 136 V 286 wie auch bei dem darin zitierten BGE 121 V 17 handelt es sich um sozialversicherungsrechtliche Entscheide, die die sozialversicherungsrechtliche Verrechnungsschranke zum Gegenstand hatten. Diese besagt, dass Institutionen der Sozialversicherung Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen dürfen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht verletzt wird. Das Bundesgericht führte in BGE 136 V 286 aus, die Verrechnungsschranke des Existenzminimums komme dann nicht zum Tragen, wenn dieses in der fraglichen Zeit durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt worden sei. Voraussetzung sei allerdings, dass die Sozialhilfe die Leistungen für die Zeitspanne erbringe, während welcher die versicherte Person
Seite 12 — 18 auf den Entscheid eines Sozialversicherungsträgers über die Anspruchsberechtigung gewartet und anschliessend rückwirkend Versicherungsleistungen zugesprochen erhalten habe. Der Schutz des Existenzminimums bei Verrechnungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung lehne an Art. 125 Ziff. 2 OR an. Diese Bestimmung wie auch Art. 93 Abs. 1 SchKG wollten einzig vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen würde, was nicht der Fall sei, wenn es um eine nachträgliche Beurteilung für einen Zeitraum gehe, für welchen effektiv Sozialhilfe ausgerichtet worden sei (BGE 136 V 286 E. 6 u. 8). Aus den erwähnten Entscheiden kann nun aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Verrechnungsschranke von Art. 125 Ziff. 2 OR nie greifen würde, wenn das Existenzminimum des Gläubigers im Zeitpunkt, für den eine Verrechnung zur Diskussion steht, durch Sozialhilfeleistungen gedeckt war. Namentlich unter den vorliegend gegebenen Umständen erscheint eine analoge Anwendung der aufgeführten bundesgerichtlichen Überlegungen nicht angezeigt. Zwar war das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin im August 2014 durch die Sozialhilfeleistungen gedeckt. Allerdings musste sie sich einzig und allein deshalb an die Sozialbehörden wenden, weil ihr Ehemann im fraglichen Zeitraum seiner klaren, gerichtlich festgestellten Unterhaltspflicht nicht nachkam. Von dieser Säumigkeit darf er nun nicht profitieren, indem ihm nachträglich die Verrechnung erlaubt wird (vgl. auch Dieter Gessler, a.a.O., S. 256 Fn. 80). Es darf nicht im Belieben eines Unterhaltsschuldners stehen, durch das Nichtleisten der Unterhaltsbeiträge den Bezug von Sozialhilfe zu provozieren und dann aus diesem Umstand den Vorteil zu ziehen, dass das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2 OR nicht mehr greift. In diesem Sinn bleibt es in casu dabei, dass die Verrechnung im Umfang des Existenzminimums ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer muss seine geltend gemachten Forderungen auf anderem Weg durchsetzen. d/cc. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge heute, nach beinahe drei Jahren, für den Unterhalt der Gläubigerin nicht mehr existenznotwendig seien. Diese Argumentation verfängt ebenfalls nicht, ist für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin wie dargelegt doch der Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Unterhaltszahlungen massgebend (E. 2c). Abzustellen ist daher nicht auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse, sondern auf diejenigen im Sommer 2014. Diesbezüglich ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, die Unterhaltsbeiträge seien zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 19. August 2014 für die Ehefrau zweifellos erforderlich i.S.v. Art. 125 Ziff. 2 OR gewesen, eine Erkenntnis, die vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird.
Seite 13 — 18 e. Unter den erwähnten Umständen hat die Vorinstanz der vom Beschwerdeführer als Schuldner erklärten Verrechnung zu Recht keine Wirkung zuerkannt und durfte infolgedessen auch auf die Prüfung der verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen verzichten. Letzteres erübrigt sich auch im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3a. Zu prüfen bleibt die von der ersten Instanz festgesetzte ausseramtliche Entschädigung für die Beschwerdegegnerin. Ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan, reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2016 eine detaillierte Kostennote ein (Beilage zu act. I/3), in der sie eine Entschädigung von Fr. 5’805.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend machte. Der Honorarnote lag ein Aufwand von insgesamt 20.70 Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zu Grunde. Die Vorinstanz sprach der obsiegenden Klägerin eine ausseramtliche Entschädigung in der geforderten Höhe zu. Sie hielt fest, im Stundenaufwand seien die Zeit für die Reise von O.1_____ nach O.2_____ und retour an die Schlichtungsverhandlung und an die Hauptverhandlung sowie die jeweilige Zeit der Teilnahme an den beiden Verhandlungen enthalten. Zusammen mit der Vorbereitungszeit dieser Verhandlungen, der Eingabe eines URP-Gesuches und den gemäss Detail getätigten Abklärungen erscheine der geltend gemachte Aufwand wohl etwas grosszügig bemessen, jedoch nicht derart, dass sich eine Kürzung von Seiten des Gerichts rechtfertigen würde (E. 5, S. 9, des angefochtenen Entscheids). b/aa. Der Beschwerdeführer macht für den Fall der Gutheissung der Klage bzw. der Abweisung der Beschwerde geltend, die der Klägerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von beinahe Fr. 6’000.-- sei weit übersetzt. Es habe sich um eine relativ einfache Angelegenheit gehandelt, sei doch unbestritten gewesen, dass die fraglichen Unterhaltszahlungen nicht geleistet worden seien und lediglich zu prüfen gewesen, ob eine Verrechnung zulässig sei oder nicht. Da die klägerische Rechtsvertreterin ihr Büro im Unterengadin habe, seien auch keine grossen Reisespesen angefallen. Als angemessen werde ein Aufwand in der Grössenordnung von 10 Stunden erachtet, weshalb das Honorar auf maximal Fr. 3’000.-festzulegen sei. b/bb. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin stellt zunächst in Frage, ob angesichts der beschränkten Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO auf die Rüge betreffend ausseramtliche Entschädigung überhaupt eingetreten werden bzw. ob lediglich eine Willkürprüfung im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO stattfinden könne. Sodann führt sie aus, ihre Leistungen für die erste Instanz inklusive Gesuch um
Seite 14 — 18 unentgeltliche Rechtspflege seien in der Honorarnote vom 3. November 2016 detailliert und nachvollziehbar ausgewiesen. Es sei nicht von vornherein klar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen nicht bestreite. Sodann habe er in seiner Klageantwort eine neue Argumentation vorgebracht und neue Unterlagen eingereicht. Ihr Büro befinde sich zudem in O.1_____ und damit nicht im Unter-, sondern im Oberengadin. Für die Reise von O.1_____ nach O.2_____ sei angesichts von zahlreichen Baustellen mit rund einer Stunde pro Weg zu rechnen, wobei sie zweimal nach O.2_____ gereist sei, für die Schlichtungsverhandlung und für die Hauptverhandlung. Letztere sei mit der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren koordiniert worden, so dass hierfür nur eine Reise nötig gewesen sei. Die Honorarnote und damit die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung seien aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. c. Entscheide über die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide. Wie in E. 1b festgehalten, kann im Beschwerdeverfahren unter anderem die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei dieser Begriff auch die Unangemessenheit umfasst. Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (im Einzelnen vgl. PKG 2012 Nr. 11 m.w.H., u.a. auf Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Namentlich im Rahmen von Kostenbeschwerden ‒ auch soweit darin die Frage zu beurteilen ist, ob der von der obsiegenden Partei geltend gemachte Aufwand notwendig war ‒ ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen, in welchen die Beschwerdeinstanz nur bei begründetem Anlass eingreift (Urteile des Kantonsgerichts ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3 u. 5 sowie ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4, je m.w.H.; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). d. Wie in E. 1c dargelegt, ist eine Beschwerde zu begründen, auch bei der Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer hinsichtlich der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung lediglich die Reisespesen von Rechtsanwältin Schucan
Seite 15 — 18 annähernd konkret. Da er auf die Örtlichkeiten Bezug nimmt, dürfte sich sein Einwand auf die aufgewendete Reisezeit und nicht auf die in Rechnung gestellten Fahrspesen von Fr. 1.-- pro Kilometer beziehen. Seine Rüge erweist sich allerdings als unbegründet. Die Fahrt von O.1_____, wo sich das Büro der klägerischen Rechtsvertreterin befindet, nach O.2_____, wo die Schlichtungs- und die Hauptverhandlung stattfanden, dauert mit dem Auto gemäss Routenplaner etwas mehr als 50 Minuten. Rechtsanwältin Schucan stellte für die Hin- und Rückfahrt an die Schlichtungsverhandlung je eine Stunde in Rechnung. Für die Hin- und Rückfahrt zur Hauptverhandlung verrechnete sie eine Stunde insgesamt, da die Hauptverhandlung mit der Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren verbunden wurde. Im Übrigen stellte sie diesbezüglich auch nur die halben Fahrspesen in Rechnung. Ausserdem machte die Genannte im Beschwerdeverfahren geltend, dass sich auf dem Weg von bzw. nach O.2_____ zahlreiche Baustellen befänden. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz, der klägerischen Rechtsvertreterin gesamthaft drei Stunden Reisezeit zuzugestehen, nicht als unangemessen zu qualifizieren. Was den übrigen Aufwand von Rechtsanwältin Schucan betrifft, so begnügt sich der Beschwerdeführer mit einem Verweis darauf, dass es sich um eine relativ einfache Angelegenheit gehandelt habe, in der ‒ mangels Bestreitung, dass die fraglichen Zahlungen geleistet worden seien ‒ lediglich die Frage der Verrechnung zu prüfen gewesen sei, und dass hierfür ein Aufwand in der Grössenordnung von rund 10 Stunden als angemessen erachtet werde. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Honorarnote von Rechtsanwältin Schucan fehlt. Namentlich führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche der in Rechnung gestellten Aufwandpositionen nicht notwendig gewesen sein sollen. Eine derart pauschale Bestreitung sowie das blosse Anführen eines Arbeitsaufwands nach eigenem Dafürhalten ohne nähere Auseinandersetzung mit dem detailliert aufgeführten Aufwand der gegnerischen Rechtsvertreterin genügt den an eine Beschwerde gestellten Begründungsanforderungen nun aber nicht. Insoweit kann auf die entsprechende Rüge mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingetreten werden. e. Unter diesen Umständen ist das vorinstanzliche Urteil auch im Kostenpunkt zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4a. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden
Seite 16 — 18 die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b/aa. Die Beschwerde von X._____ wird abgewiesen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer, so dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.-zu tragen hat. b/bb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Ihre Rechtsvertreterin erhebt in ihrer Kostennote vom 13. April 2017 eine Honorarforderung inklusive Spesen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 2’555.30 (act. D.6). Der geltend gemachte Aufwand von 9.45 Stunden für das Prüfen der Beschwerde, die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort, die Rücksprache mit der Mandantin, den Abschluss des Mandats sowie für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich, wenn auch an der oberen Grenze liegend, als angemessen. Sodann wurde mit Fr. 240.-- ein üblicher Stundenansatz verrechnet (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf Fr. 2’268.-- (9.45 h à Fr. 240.--). Hinzu kommt die Spesenpauschale von Fr. 68.-- (3% von Fr. 2’268.--). Nicht berücksichtigt werden können die zusätzlich geltend gemachten Spesen von Fr. 30.-- für Porto und Kopien, sind die entsprechenden Auslagen doch in der erwähnten Pauschale enthalten. Zu addieren ist hingegen die Mehrwertsteuer von Fr. 187.-- (8% von 2’336.--). Die ausseramtliche Entschädigung, die X._____ Y._____ für das Beschwerdeverfahren zu leisten hat, wird damit auf insgesamt Fr. 2’523.-- festgelegt. b/cc. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. April 2017 (ZK1 17 34) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan bewilligt. Da sie mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochen. Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrer Rechtsvertreterin aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand
Seite 17 — 18 von 9.45 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 1’890.--. Hinzu treten die Pauschale für Barauslagen von Fr. 57.-- (3% von Fr. 1’890.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 156.-- (8% von 1’947.--). Die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung ist damit auf Fr. 2’103.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.-- gehen zu Lasten von X._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von Fr. 2’523.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. April 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 17 34) zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 2’103.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30’000.-- Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: