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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.02.2017 ZK1 2017 14

20. Februar 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,939 Wörter·~20 min·9

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 14 24. Februar 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Janka In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde X._____, geboren am _____ 1973, durch Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte die einweisende Ärztin einen psychischen Ausnahmezustand an (vgl. act. 01.1). B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung reichte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2017 (Poststempel) ein als Beschwerde entgegengenommenes Schreiben beim Kantonsgericht von Graubünden ein, in welchem sie um Entlassung aus der Klinik ersuchte (act. 01). C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 informierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführerin über allfällige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (act. 03). D. Mit IncaMail gleichen Tages ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ausserdem die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Er setzte hierzu eine Frist bis zum 8. Februar 2017. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte (act. 02). E. Am 8. Februar 2017 stellte die Klinik B._____ die geforderten Unterlagen zu. In ihrem Kurzbericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie leide (act. 04.3). Die fürsorgerische Unterbringung sei gestützt auf die angefochtene Verfügung von Dr. med. A._____ am 1. Februar 2017 aufgrund psychischen Ausnahmezustands erfolgt. Sie sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Aktuell bestehe weiter ein anhaltender psychotischer Zustand, der dringlich einer Fortsetzung der aktuell geschlossenen-stationären und medikamentösen Behandlung bedürfe. Weniger einschneidende Massnahmen seien derzeit nicht ersichtlich (vgl. act. 04, 04.2). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2017 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, O.2_____, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und setzte ihr zur Einreichung ihres Gutachtens eine Frist

Seite 3 — 13 bis zum 13. Februar 2017. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich erscheine oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen (act. 05). G. Mit Kurzgutachten vom 11. Februar 2017 beantwortete die beauftragte Gutachterin die ihr gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis der Vorakten hielt Dr. med. C._____ fest, dass bei der Beschwerdeführerin zur Zeit keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinn gestellt werden könne. Allenfalls könne die Krise der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anpassungsstörung angesehen werden. Dr. med. C._____ führt sodann aus, dass die Explorandin zwar bei ihrer Einweisung sehr agitiert, krisenhaft, gedanklich sprunghaft und misstrauisch erschien, weshalb anfänglich sogar die Diagnose einer psychotischen Störung gestellt worden sei. Allerdings sei der Einweisungsgrund "Psychischer Ausnahmezustand" nicht sachdienlich und auffällig wage. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Geisteskrankheit im juristischen Sinn und die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik erscheine ihr unverhältnismässig. Wichtig sei, dass diese eine psychotherapeutische Unterstützung im Zusammenhang mit wichtigen Entscheidungen im Alltag erhalte und im Umgang mit Stress. So könne sie sich ihren Aufgaben als Mutter widmen und demnächst ihre Arbeitssituation klären. Ausschliesslich juristische Beratung hinsichtlich der angestrebten Scheidung sei aber nicht genügend, um künftige Krisen zu vermeiden (act. 06). H. Am 20. Februar 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 20. Februar 2017 verwiesen. I. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin und der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Seite 4 — 13 J. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b) Gegen die am 1. Februar 2017 gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 2. Februar 2017, Poststempel vom 3. Februar 2017, gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und ihre sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-

Seite 5 — 13 ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 11. Februar

Seite 6 — 13 2017 von Dr. med. C._____ welche die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 2017 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die einweisende Ärztin die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 1. Februar 2017 der anordnenden Ärztin, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass die Beschwerdeführerin durch die vorerwähnte Ärztin persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird

Seite 7 — 13 entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Dr. med. C._____ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 11. Februar 2017 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (insbesondere Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, D._____, Co-Chefarzt und Dr. med. E._____, Oberarzt). Sie gelangt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinn gestellt werden könne. Allenfalls könne die Krise der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anpassungsstörung angesehen werden. Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens bei der Einweisung die Diagnose einer psychotischen Störung gestellt worden sei (vgl. E. 4b/bb), sei der Einweisungsgrund ("Psychischer Ausnahmez-

Seite 8 — 13 sutand", vgl. act. 01.1) nicht sachdienlich und auffällig vage. Die Beschwerdeführerin befinde sich vielmehr seit mehreren Monaten in vielerlei Hinsicht unter einem grossen Druck, welche sie in den letzten Wochen nicht mehr habe standhalten können. Mit zunehmender Anspannung und Gereiztheit habe sie sich zu bestimmten Themen geäussert, was schliesslich auch zu einer Krise geführt habe (vgl. act. 06). bb) Anderes ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 7. Februar 2017 (act. 04) hervor, dass die Beschwerdeführerin sich bei Eintritt hoch agitiert, mit sprunghaften, ideenflüchtigen, inkohärenten, zerfahrenen Gedankengängen, eingeengt auf die angebliche Erkrankung ihres Mannes sowie überdies sich logorrhoeisch und verbal aggressiv präsentiert habe. Am Folgetag zeigten sich starkes Gedankenabreissen, Zerfahrenheit und Misstrauen. Überdies habe sie sich distanzlos und nackt im Zimmer präsentiert, sodass eine Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen und eine Medikation mit Zyprexa begonnen werden musste. Die Beschwerdeführerin zeige ferner keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes zum Ausdruck, dass sie eigentlich nicht krank sei. Man habe den Beschluss, sie ohne Zustimmung zu behandeln, einfach umgesetzt. Gegen die Behandlung habe sie sich zwar gewehrt, allerdings habe man sie sodann mit Armen, Beinen und Bauch ans Bett gefesselt und ihr irgendeine Substanz venös verabreicht. Überdies habe sie das Medikament Zyprexa einnehmen müssen, was mit Nebenwirkungen wie ein Zittern in den Händen, eine schwere Zunge und Schwindelanfällen verbunden gewesen sei. Positive Veränderungen habe sie durch die Einnahme des Medikaments nicht verspürt (Protokoll vom 20. Februar 2017, S. 2). dd) Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen. Dieses muss erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der Patientin haben. Es kommt dabei also darauf an, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt und am sozialen Leben teilhaben kann. Eine soziale Störung allein reicht für das Feststellen einer psychischen Störung also noch nicht und rechtfertigt eine Einlieferung in eine Klinik noch nicht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). Vorliegend geht nicht aus den Akten hervor, inwiefern sich eine psychische Störung vor dem Einweisungsprozedere sich zugetragen haben soll. Vielmehr befindet die Be-

Seite 9 — 13 schwerdeführerin sich in einer Krise, zumal sie beruflich (Kündigung resp. Probleme mit der heilpädagogischen Ausbildung) und privat (Scheidung sowie Fürsorge für zwei noch junge Kinder) eine enorme Belastung durchstehen muss (vgl. Protokoll vom 20. Februar 2017 S. 3 sowie Kurzgutachten vom 11. Januar 2017 S. 5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Einweisung vom 1. Februar 2017 mit "psychischer Ausnahmezustand" begründet und ohne jegliche weitergehende Erläuterung versehen wurde (act. 01.1), was bereits ziemlich vage erscheint. In Anlehnung an die zitierte Doktrin liegt aus diesen Gründen nach Auffassung des Kantonsgerichts im konkreten Fall lediglich eine soziale Störung vor, welche allein für das Feststellen einer psychischen Störung noch nicht ausreicht und mithin eine weitere fürsorgerische Unterbringung noch nicht rechtfertigt. Ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung im Zeitpunkt der Einweisung überhaupt gegeben waren, kann offen gelassen werden. Das Kantonsgericht hat nämlich auf den Gesundheitszustand anlässlich der Hauptverhandlung abzustellen. Mit der Gutachterin kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass kein Grund für eine zwangsweise Unterbringung in der Klinik B._____ (mehr) besteht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung sowie dass die angeordnete fürsorgerische Unterbringung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Dieser verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungsbzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr

Seite 10 — 13 ausgewiesen werden (Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Da die Beschwerdeführerin nicht an einem Schwächezustand im juristischen Sinne leidet (vgl. E. 4b/dd), ergibt sich daraus konsequenterweise auch keine Notwendigkeit zur Behandlung. Unter Annahme eines solchen würde sich die weitere geschlossen-stationäre Unterbringung in der Klinik B._____ zudem als unverhältnismässig erweisen, zumal weder von einer Selbst- noch einer Fremdgefährdung ausgegangen werden kann. Denn die Beschwerdeführerin gab anlässlich der richterlichen Befragung vom 20. Februar 2017 glaubhaft an, dass sie nicht selbstmordgefährdet sei und andererseits fehlen konkrete Angaben zu Suiziddrohungen sowie sind keine Anzeichen ersichtlich, dass sie beispielsweise ihren Kindern etwas antun könnte. Sie verfügt über ein gutes soziales Netz, insbesondere zu ihrer Mutter, welche – als sie als Lehrerin tätig war sowie während ihres Aufenthalts in der Klinik B._____ – sich um ihre Kinder sorgte (vgl. Protokoll vom 20. Februar 2017 S. 2 und 3). Aufgrund des Gesagten erwiese sich eine Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung auch als unverhältnismässig. d) Wie vorstehend ausgeführt, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem behandlungsbedürftigen Schwächezustand der Beschwerdeführerin, da ihre derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts als gut bezeichnet werden kann und demnach auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung einen derart einschneidenden Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen vermag. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik umgehend entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen.

Seite 11 — 13 5.a) Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend hält Dr. med. C._____ hierzu in ihrem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der krisenhaften Zuspitzung der Ereignisse in den letzten Wochen immer weniger auf ihre vorhandenen Ressourcen und Bewältigungsstrategien zurückgreifen konnte, weshalb ihr für die bevorstehende Scheidung die Unterstützung eines Juristen sowie eine psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting zu empfehlen sei (act. 06). Gestützt darauf wird die ärztliche Leitung der Klinik B._____ daher angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. b) Abschliessend ist von dem anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2017 geäusserten Willen der Beschwerdeführerin Vormerk zu nehmen, gemäss welchem sie bereit sei, sich einer solchen Therapie im Rahmen einer Nachbehandlung zu unterziehen (vgl. Protokoll vom 20. Februar 2017 S. 4). 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten sowie der guten Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung, von einem Schwächezustand nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies zuträfe, liegen keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung vor (vgl. E. 4c/bb). Die adäquate Betreuung kann im Sinne einer Nachbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen, für welche sich die Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung bereit erklärte (vgl. E. 5b). Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als unrechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist und die angefochtene ärztliche Einweisung vom 1. Februar 2017 aufzuheben ist.

Seite 12 — 13 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB GR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt CHF 2'825.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'325.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, die Beschwerdeführerin umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung im Sinne des psychiatrischen Kurzgutachtens von Dr. med. C._____ vom 11. Februar 2017 hinzuwirken. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin sich einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'825.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'325.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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