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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 01.10.2019 ZK1 2017 121

1. Oktober 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·9,346 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 1. Oktober 2019 Referenz ZK1 17 121 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos Postgasse 5, Postfach 248, 9620 Lichtensteig gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 28. Juni 2017, mitgeteilt am 18. September 2017 (Proz. Nr. 115-2014-52) Mitteilung 03. Oktober 2019

2 / 27 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1964, und X._____, geboren am _____ 1961, heirateten am 23. Mai 1990 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus der Ehe gingen die nunmehr volljährigen Kinder A._____, geboren am _____ 1991, und B._____, geboren am _____ 1994, sowie die beiden noch unmündigen Kinder C._____, geboren am _____ 2002, und D._____, geboren am _____ 2004, hervor. X._____ ging während der Ehe stets einer Erwerbstätigkeit nach. Y._____ arbeitete 1991 letztmals auf ihrem erlernten Beruf als Floristin. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern war für die Haus- und Familienarbeit zuständig. Sie leidet seit mehreren Jahren an einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Episoden und erhält eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. B. Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt per Ende September 2011 aufgehoben, wobei die Folgen des Getrenntlebens gestützt auf eine im Verlaufe des Eheschutzverfahrens abgeschlossene Vereinbarung mit Entscheid vom 17. August 2011 des Kreisgerichts F._____ geregelt wurden. Die beiden älteren Söhne A._____ und B._____ leben seither beim Vater, während C._____ und D._____ unter die Obhut der Mutter gestellt wurden. C._____ leidet unter ADHS und wurde unter anderem aufgrund der heftigen Konflikte mit seiner Mutter am 25. April 2016 mit Zustimmung beider Elternteile intern in der E._____ in O.2_____ platziert. In dieser Institution hat er im Sommer 2018 die obligatorische Schulzeit beendet. Über die beiden noch nicht volljährigen Kinder besteht eine gerichtlich angeordnete Beistandschaft im Sinne vom Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. C. Am 11. Dezember 2014 reichte X._____ beim damaligen Bezirksgericht Landquart (heute: Regionalgericht Landquart) eine Scheidungsklage ohne Begründung ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Februar 2015 erklärte sich Y._____ mit der Scheidung einverstanden. Da jedoch keine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung erzielt werden konnte, wurde Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Klagebegründung angesetzt. D. X._____ reichte am 24. Februar 2015 die begründete Klageschrift ein. Das Rechtsbegehren erfuhr gegenüber der Klageschrift ohne Begründung keine Änderung und lautete wie folgt: 1. Die am 23. Mai 1990 in O.1_____ geschlossene Ehe zwischen den Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder C._____, geboren am _____ 2002, und D._____, geboren am _____ 2004, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

3 / 27 3. Der Sohn C._____, geboren am _____ 2002, sei unter die elterliche Obhut des Vaters zu stellen. 4. Der Sohn D._____, geboren am _____ 2004, sei unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen. 5. Dem jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteil sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Sohn D._____, geboren am _____ 2004, einen angemessenen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag zzgl. Kinderzulagen zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, d.h. auch über die Mündigkeit hinaus. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Sohn C._____, geboren am _____ 2002, einen angemessenen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag zzgl. Kinderzulagen zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, d.h. auch über die Mündigkeit hinaus. 8. Die Kinderbeistandschaften für C._____ und D._____ seien beizubehalten. 9. Von der Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts sei abzusehen. 10. Die Teilung der beruflichen Vorsorge sei gestützt auf Art. 122 ZGB vorzunehmen. 11. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. D. Mit Klageantwort vom 11. Mai 2015 liess Y._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder C._____, geb. _____ 2002, und D._____, geb. _____ 2004, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen:  in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend  während 4 Wochen in den Ferien, wovon 2 Wochen im Sommer. Die Ferien sind der Mutter 3 Monate im Voraus anzumelden.  Die Feiertage seien gerichtsüblich aufzuteilen. Während der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. 4. Die mit Entscheid des Kreisgerichts F._____ vom 17. August 2011 angeordnete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen. 5. Die Erziehungsgutschriften seien der Mutter gutzuschreiben. 6. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ je folgende monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbei-

4 / 27 träge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen:  CHF 800.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des ersten Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus,  CHF 1'100.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des zweiten Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus 7. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'700.00 bis zum Ende der Unterhaltspflicht für C._____ oder D._____  Fr. 3'100.00 anschliessend bis 30. April 2026 Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Die Teilung des Pensionskassenguthabens sei gemäss Gesetz vorzunehmen. 9. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Klägers. E. In seiner Replik vom 2. Juni 2015 hielt X._____ an seinen Anträgen gemäss den Ziffern 1-5 gemäss Klageschrift fest. Darüber hinaus stellte er folgende modifizierte/neue Rechtsbegehren: 6. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Sohn D._____, geboren am _____ 2004, einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag zzgl. Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 800.00 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, d.h. auch über die Mündigkeit hinaus. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Sohn C._____, geboren am _____ 2002, einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag zzgl. Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 800.00 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, d.h. auch über die Mündigkeit hinaus. 8. Die Erziehungsgutschriften für C._____ seien dem Vater und die Erziehungsgutschriften für D._____ der Mutter gutzuheissen (recte: gutzuschreiben). F. Mit Datum vom 9. September 2015 reichte Y._____ eine Duplik ein. Das Rechtsbegehren gemäss Klageantwort wurde übernommen, einzig der geforderte nacheheliche Unterhaltsbeitrag wurde zahlenmässig wie folgt angepasst: 7. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'430.00 bis zum Ende der Unterhaltspflicht für C._____ oder D._____

5 / 27  Fr. 2'930.00 anschliessend bis 30. April 2026 Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. G. Am 28. Juni 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart statt. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen schlossen die Parteien eine Teilkonvention ab, wobei sie sich bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut, des persönlichen Verkehrs, der Erziehungsgutschriften, der bestehenden Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft, der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie des Vorsorgeausgleichs einigen konnten. Einzig bezüglich des Unterhalts konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, weshalb sie den diesbezüglichen Entscheid dem Gericht überliessen. In der Folge erkannte das Regionalgericht Landquart – unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Teilkonvention – mit Urteil vom 28. Juni 2017, mitgeteilt am 18. September 2017 wie folgt: 1. Die am 23. Mai 1990 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ zwischen Y._____ und X._____ geschlossene Ehe wird gerichtlich geschieden. 2. a) Die elterliche Sorge für die noch unmündigen Kinder C._____, geboren am _____ 2002, und D._____, geboren am _____ 2004, wird beiden Eltern gemeinsam belassen. b) Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 3. Die Obhut über C._____, geboren am _____ 2002, wird dem Vater und die Obhut über D._____, geboren am _____ 2004, wird der Mutter zugeteilt. 4. a) Der Vater ist berechtigt, seinen Sohn D._____ jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. b) Der Vater ist ausserdem berechtigt, seinen Sohn D._____ während den Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon zwei Wochen aufeinanderfolgend. c) Die Mutter ist berechtigt, ihren Sohn C._____ ein Wochenende pro Monat auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Dieses Wochenende hat nach Möglichkeit dann stattzufinden, wenn D._____ das Wochenende bei der Mutter verbringt. d) Die Mutter ist ausserdem berechtigt, ihren Sohn C._____ während den Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene

6 / 27 Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon zwei Wochen aufeinanderfolgend. e) Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5. X._____ wird gerichtlich zu folgenden monatlichen, jeweils auf den ersten des Anspruchsmonats zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträgen für den nicht bei ihm lebenden Sohn D._____ verpflichtet: a) bis und mit 31. August 2020: CHF 1'304.00 pro Monat (davon CHF 840.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulage für D._____ (Phasen 1 und 2); b) ab dem 1. September 2020 bis zum Lehrabschluss von C._____ über die Volljährigkeit hinaus: CHF 464.00 (Barunterhalt) zuzüglich Ausbildungszulage für D._____ (Phase 3); c) ab Lehrabschluss von C._____ bis zum Lehrabschluss von D._____ über die Volljährigkeit hinaus: CHF 475.00 (Barunterhalt: CHF 734.00; Überschussanteil: CHF 11.00) zuzüglich Ausbildungszulage für D._____; danach endet die Unterhaltsverpflichtung für den Sohn D._____ (Phase 4). 6. Auf die Zusprechung eines Kindesunterhaltsbeitrages für den beim Vater lebenden Sohn C._____ durch Y._____ geb. _____ muss mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mutter verzichtet werden. Für den Unterhalt von C._____, dessen Bedarf beim Vater hinzugerechnet wurde, hat ebenfalls X._____ aufzukommen. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten bezüglich des Sohnes C._____ werden ausschliesslich dem Vater und bezüglich des Sohnes D._____ ausschliesslich der Mutter angerechnet. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 8. Die bereits errichtete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufrechterhalten. 9. X._____ wird weiter gerichtlich zu folgenden monatlichen, jeweils auf den ersten des Anspruchsmonats zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeiträge für Y._____ verpflichtet: a) bis und mit 31. Juli 2018: CHF 1'976.00 pro Monat (Unterdeckung: CHF 46.00; Phase 1); b) vom 1. August 2018 bis und mit 31. August 2020: CHF 2'226.00 pro Monat (keine Unterdeckung mehr; Phase 2); c) ab 1. September 2010 (recte: 2020) bis zum Lehrabschluss von C._____ CHF 3'066.00 (Phase 3); d) ab Lehrabschluss von C._____ bis zum Lehrabschluss von D._____ CHF 3'448.50 (Phase 4); e) ab Lehrabschluss D._____ hinaus bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes: CHF 3'673.50 (Phase 5). Danach endet die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung. 10. Allfällige von der Ehefrau bezogene IV-Renten und IV-Kinderrenten sind wie folgt an die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 5 und 9 anzurechnen:

7 / 27  eine allfällige IV-Kinderrente für den Sohn D._____ kann vom Vater in vollem Umfang von seinen Unterhaltsleistungen für D._____ abgezogen werden;  eine allfällige IV-Kinderrente für den Sohn C._____ ist von der Mutter in vollem Umfang an den Vater weiterzuleiten bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit an C._____ selbst;  eine allfällige IV-Rente für die Mutter ist für die Phase 1 vollumfänglich, abzüglich eines Betrages von CHF 46.00, an den nachehelichen Unterhaltsbeitrag anzurechnen.  Für die Phasen 2 bis 5 ist eine allfällige IV-Rente für die Mutter vollumfänglich an den nachehelichen Unterhaltsbeitrag anzurechnen. 11. In güterrechtlicher Hinsicht erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche per 30. September 2011 für güterrechtlich auseinandergesetzt. 12. Die während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge, werden per Stichtag 31. Dezember 2016 je zur Hälfte ausgeglichen. Der daraus resultierende Ausgleichsbetrag beläuft sich auf CHF 107'289.00. Demnach wird die Pensionskasse des Ehemannes, nämlich die G._____, gerichtlich angewiesen, vom Pensionskassenkonto von X._____ den Betrag von CHF 107'289.00 auf das Freizügigkeitskonto Nr. _____(Konto Nr. _____) bei der H._____, lautend auf Y._____, geb. am _____ 1964, AHV-Nr.: _____, zu überweisen. 13. Kostenfolge: a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'000.00 (mit schriftlicher Entscheidbegründung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Da beide Parteien über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung verfügen, sind diese Kosten unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden zu tragen und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 7'934.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 10'534.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 14. (Rechtsmittelbelehrung). 15. (Mitteilung). H. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 28. Juni 2017, mitgeteilt am 18. September 2017, liess X._____ mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:

8 / 27 1. Ziffer 3 des Entscheiddispositivs vom 28. Juni 2017 sei dahingehend aufzuheben, als sowohl Sohn C._____ geb. _____ 2002 und Sohn D._____ geb. _____ 2004 unter die alleinige Obhut des Vaters (Berufungskläger) zugeteilt werde. Demnach sei die Teilscheidungskonvention betreffend Obhutszuteilung und betreffend persönlichen Verkehr aufzuheben. 2. Ziff. 4 des Entscheiddispositivs vom 28. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Mutter (Berufungsbeklagte) sei berechtigt zu erklären, ihre beiden Söhne C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und zwar von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr. Ferner sei die Mutter berechtigt zu erklären, ihre beiden Söhne C._____ und D._____ während den Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon zwei Wochen aufeinanderfolgend. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte seien nach gegenseitiger Absprache vorbehalten. 3. Ziffer 5 und 6 der Entscheiddispositive vom 28. Juni 2017 seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei ein Vermerk zu nehmen, dass der Vater und Berufungskläger mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mutter und Berufungsbeklagten für den Unterhalt der Söhne C._____ und D._____ verzichtet. Davon ausgenommen seien allfällige IV-Kinderrenten, die die Mutter und Berufungsbeklagte aufgrund ihres Gesundheitszustands erhalten werde. 4. Ferner sei Ziffer 9 des Entscheiddispositivs vom 28. Juni 2017 betreffend nachehelichem Unterhalt zu Gunsten der Berufungsbeklagten (Y._____ geb. _____) vollumfänglich aufzuheben. 5. Ziffer 10 des Entscheiddispositivs vom 28. Juni 2017 sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als die Ehefrau und Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, allfällige von der Ehefrau bezogene IV- Kinderrenten für C._____ und D._____ dem Ehemann und Berufungskläger auszuzahlen, auch die rückwirkend erhaltenen IV-Kinderrenten. 6. Eine allfällige an die Ehefrau und Berufungsbeklagte auszuzahlende IV-Rente sei mit einem allfällig durch den Ehemann und Berufungskläger zu zahlenden nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 669.00 zu verrechnen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Gleichentags stellte X._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juni 2018 (ZK1 17 122) entsprochen. I. Y._____ reichte am 22. November 2017 ihre Berufungsantwort ein. Darin beantragte sie die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers. Gleichzeitig stellte sie für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der

9 / 27 unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juni 2018 (ZK1 17 149) entsprochen. J. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte Y._____ eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 24. Januar 2018 zu den Akten, worin ihr mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Invalidenrente (Viertelsrente) zugesprochen wurde. Der Rentenentscheid basiert auf einem Invaliditätsgrad von 46%, resultierend aus einer Einschränkung von 65% im Erwerbsbereich und von 26% im Aufgabenbereich Haushalt. Am 20. März 2018 stellte sie dem Kantonsgericht zudem die aktuellen Krankenkassenpolicen des Sohnes D._____ zu. K. Das Regionale Beratungszentrum Rapperswil-Jona, welches für die Beistandschaft von D._____ zuständig ist, reichte am 26. Juni 2018 auf entsprechende Aufforderung hin einen schriftlichen Bericht über den Verlauf der Beistandschaft und die Entwicklung der Familiensituation ein. Darin gab die derzeitige Beiständin, I._____, die Empfehlung ab, die Beistandschaft weiterzuführen. Sofern ein Verbleib bei der Mutter bis zum Lehrbeginn dem Wunsch von D._____ entspreche, könne dem entsprochen werden, unter der Voraussetzung, dass weitere Unterstützungsmassnahmen eingeleitet würden. L. Am 4. Juli 2018 wurde D._____ von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer zu einem allfälligen Wechsel des Aufenthaltsortes befragt. D._____ gab an, dass er die Schule gerne in O.4_____ beenden und dann aber zum Vater ziehen möchte. Bis dahin würde er den Vater gerne mehr besuchen. Er möchte vor allem seinen Bruder C._____ mehr sehen und mit ihm zusammen die Wochenenden verbringen. C._____ komme nur einmal im Monat zur Mutter und möchte auch nicht häufiger kommen. D._____ möchte daher gerne drei Wochenenden beim Vater und ein Wochenende zusammen mit C._____ bei der Mutter verbringen. M. An der Instruktionsverhandlung vom 16. Juli 2018 nahmen beide Parteien sowie ihre Rechtsvertreter teil. Letztere erhielten zunächst Gelegenheit, zu den zuvor eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen und den Sachverhalt zu ergänzen. Danach wurden die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO richterlich befragt. Schliesslich stand im Rahmen des letzten Teils der Versuch einer Einigung zwischen den Parteien im Zentrum. Eine solche konnte in der Folge nicht erzielt werden. Der Rechtsvertreter von X._____ beantragte die Ansetzung einer Frist für die allfällige Einreichung zusätzlicher Anträge oder eines Rückzugs der Berufung. Die Vorsitzende ordnete im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens an, wobei die Parteien Gelegenheit erhalten sollten, im Sinne

10 / 27 eines schriftlichen Schlussvortrags zum Ergebnis der Instruktionsverhandlung Stellung zu nehmen. N. Mit Eingabe vom 8. November 2018 teilte X._____ mit, dass D._____ mit seiner Mutter grosse Differenzen habe und sich die Spannungen zwischen ihnen nicht gelegt hätten. Es sei daher unabdingbar, dass D._____ nochmals einvernommen werde und er über den Wohnortswechsel zu befragen sei. O. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 beantragte Y._____, es sei auf eine erneute Anhörung von D._____ zu verzichten. Die Fakten würden auf dem Tisch liegen und der Fall sei spruchreif. D._____ brauche endlich Gewissheit über die Obhut. P. Am 13. Dezember 2018 respektive am 4. Januar 2019 reichten die Parteivertreter auf entsprechende Aufforderung hin ihre Honorarnoten ein. Auf die Begründung der Parteianträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgebrachten Äusserungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

11 / 27 II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Landquart handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend die Zuteilung der Obhut über den jüngsten Sohn der Parteien sowie – sofern es zu einem Obhutswechsel kommt – das Besuchsrecht, der Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Soweit in Ehescheidungsverfahren finanzielle Aspekte wie beispielsweise Unterhaltsansprüche zu regeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt, ohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 1.1). Da die Berufung in erster Linie auf eine Änderung der Obhutsregelung zielt, handelt es sich folglich um eine Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufungen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 1.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 18. September 2017 in begründeter Form mitgeteilt. Damit erweist sich die dagegen am 18. Oktober 2017 erhobene Berufung als fristgerecht. Überdies entspricht sie auch den Formerfordernissen, weshalb unter diesen Gesichtspunkten darauf einzutreten ist. Auf weitere prozessuale Fragen wird in entsprechendem Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 2. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO, sog. Untersuchungs- und Offizialmaxime). Bei Kinderbelangen gelangt die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung

12 / 27 (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO). Für den nachehelichen Unterhalt gilt dagegen der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 3.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nun aber nicht gerechtfertigt. Auch das Berufungsgericht hat nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anordnen, um einen dem Wohle des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist in Kauf zu nehmen, dass die Parteien, wenn das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegt, Noven im Berufungsverfahren einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Praxisänderung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Urteil ZK1 16 105 vom 19. September 2018 E. 2.2.2, wonach für eine strengere Handhabung des Novenrechts, wie sie die I. Zivilkammer in der Vergangenheit befürwortet hat, bei Streitigkeiten um Kinderbelange kein Raum mehr bleibt). Demzufolge sind insbesondere die vom Berufungskläger auch im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt stehenden Belege zu den geltend gemachten Wohnnebenkosten (act. B.4) uneingeschränkt zu berücksichtigen, auch wenn diese zum Teil bereits vor erster Instanz hätten beigebracht werden können. 3.2. Mit seiner Berufung beantragt der Berufungskläger die Zusprechung der Obhut über den Sohn D._____, dies in Abweichung zu seinen ursprünglichen Anträgen vor erster Instanz und auch in Widerspruch zu der mit dem angefochtenen Entscheid genehmigten Teil-Vereinbarung. Er stellt demnach ein neues Rechtsbegehren, welches er denn auch mit neuen, erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Tage getretenen Tatsachen begründet (vgl. nachfolgend E. 5.3). Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren

13 / 27 noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig erfüllt, weshalb der Berufungskläger seine neuen Anträge richtigerweise mittels Berufung gegen das Scheidungsurteil und nicht auf dem Wege einer Abänderungsklage (Art. 134 ZGB) eingebracht hat. Letztere steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich nicht zur Verfügung, wenn und soweit die geänderten Verhältnisse gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits im Rahmen eines Berufungsverfahrens hätten geprüft und berücksichtigt werden können. Umgekehrt dürfen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretene neue Tatsachen vom Berufungsgericht nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42 E. 5.3). 3.3. Dass der angefochtene Entscheid auf einer Vereinbarung basiert, steht dessen Anfechtung sodann ebenfalls nicht entgegen. Anders als bei einer Prozesserledigung durch Vergleich, wo einzig die Revision zur Verfügung steht (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), kann die Genehmigung einer Scheidungskonvention – je nach Gegenstand und Streitwert – im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO in Frage gestellt werden. Erfolgen die Unterzeichnung der Scheidungskonvention und ihre Genehmigung – wie dies auch vorliegend der Fall war – am selben Tag, so stellt die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, denn auch das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können. Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmigung kann, sofern das einschlägige Novenrecht dies zulässt, insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4 m.w.H.). Hinzu kommt, dass eine Vereinbarung über die Kinderbelange von vornherein nicht dieselbe Wirkung entfaltet wie eine Vereinbarung über die persönlichen Belange der Ehegatten. Einigen sich die Eheleute über die Kinderbelange, liegt darin nach der Gesetzessystematik zwar ebenfalls eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, welche der Genehmigungspflicht gemäss Art. 279 ZPO unterliegt. Da das Gericht über Kinderbelange aber ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), vermag eine Übereinkunft der Eltern das Gericht nicht zu verpflichten, sondern hat – auch wenn sie in Gestalt einer Scheidungskonvention daherkommt – bloss den Charakter eines gemeinsamen Antrages (Art. 285 lit. d ZPO). Über die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen hinaus hat das Gericht daher in jedem Fall zu prüfen, ob die (gemeinsam) beantragte Regelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend kann mit einem Rechtsmittel ge-

14 / 27 gen die Genehmigung der Vereinbarung auch geltend gemacht werden, diese entspreche nicht oder nicht mehr dem Kindeswohl (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 III 361 7.3.1). 4. Hauptstreitpunkt unter den Parteien bildet die Frage nach der Zuteilung der Obhut über den gemeinsamen Sohn D._____. In diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger eine erneute Befragung von D._____. Dieser habe sich in einem Schreiben vom 5. August 2018 dahingehend geäussert, dass er sofort zu seinem Vater ziehen und die Schule in O.3_____ beenden wolle, sollte seine Mutter mit seinem Wunsch, in zwei Jahren zum Vater zu ziehen, nicht einverstanden sein. Diesen Entscheid habe er aus freiem Willen und ohne irgendwelchen Druck aufgeschrieben. Zwischenzeitlich habe festgestellt werden müssen, dass D._____ mit seiner Mutter grosse Differenzen habe und sich die Spannungen zwischen ihnen nicht gelegt hätten. Eine weitere Befragung sei aufgrund der geschilderten Situation unabdingbar. Diese dränge sich umso mehr auf, als dadurch Klarheit geschaffen werde, ob D._____ einem Wohnortswechsel zum Vater zustimme oder nicht. 4.1. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird ein Kind in familienrechtlichen Angelegenheiten durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Eine Kindesanhörung ist nicht nur ein Erkenntnismittel für das Gericht, sondern soll dem Kind auch vermitteln, dass seine Wünsche und Bedürfnisse ernst genommen werden und in die Entscheidungsfindung miteinfliessen (vgl. dazu Jonas Schweighauser, a.a.O., N 12 zu Art. 298 ZPO). Von wiederholten Anhörungen ist abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 4.3 mit Verweis auf BGE 133 III 553 E. 4 und zahlreichen weiteren Hinweisen). 4.2. Im konkreten Fall wurde D._____ am 4. Juli 2018 von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer befragt. Dabei erhielt er die Gelegenheit, sich eingehend zu seinen Wünschen betreffend Aufenthaltsort zu äussern. Dass er zwischenzeitlich seine

15 / 27 Ansicht geändert haben soll, macht keine neuerliche Befragung erforderlich. Das Gericht hat zum einen von dieser Meinungsänderung durch sein Schreiben vom 5. August 2018 (act. B.6) Kenntnis genommen. Zum anderen haben sich die Umstände, insbesondere die Beziehung zwischen Mutter und Sohn seit der Befragung nicht grundlegend geändert, berichtete D._____ doch bereits anlässlich seiner Anhörung von täglich wiederkehrenden Konflikten mit seiner Mutter, wobei er sich dennoch für einen Verbleib bei ihr aussprach. Dies, obwohl er sich gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers (vgl. act. A.1 S. 6) noch im Oktober 2017 gegenüber dem Sozialarbeiter der Schule O.4_____ dahingehend geäussert haben solle, dass er aufgrund der nach Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheides zu Tage getretenen Konflikte mit seiner Mutter lieber bei seinem Vater leben würde. Es muss also davon ausgegangen werden, dass D._____ nach der Anhörung unter dem Eindruck der aktuellen Vorkommnisse, insbesondere wegen der Enttäuschung über das Ergebnis der Instruktionsverhandlung ("da meine Mutter mit meinem Wunsch (…) nicht einverstanden ist") sowie aufgrund des unverändert problembeladenen Verhältnisses mit seiner Mutter einem Wechsel des Aufenthaltsortes wieder zeitweilig den Vorzug gab. Da er seine Meinung – ausgehend davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift zutreffend sind – bereits zum zweiten Mal änderte, kann nicht von einem stabilen und autonomen Kindeswillen ausgegangen werden. Vielmehr scheint D._____ selber unschlüssig zu sein, bei welchem Elternteil er für den Rest der obligatorischen Schulzeit gerne wohnen möchte. Liegt kein stabiler Kindeswille vor, kommt diesem bei der Entscheidfindung auch weniger Gewicht zu. Aus diesen Gründen sind von einer weiteren Anhörung durch das urteilende Gericht keine verwertbaren neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb zum Wohl des Kindes darauf verzichtet wird. Dies ist im konkreten Fall besonders angezeigt, zumal im Bericht des Regionalen Beratungszentrums Rapperswil-Jona vom 26. Juni 2018 (act. J.1) hervorgehoben wird, dass D._____ in Bezug auf das hängige Scheidungsverfahren und die Frage des Aufenthaltsortswechsels unter einem starken Druck stehe. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 5.1. Haben die Eltern, welche die Scheidung ihrer Ehe beantragen, minderjährige Kinder, so regelt das Gericht gemäss Art. 133 Abs. 1 ZGB die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Zu regeln sind namentlich die elterliche Sorge, die Obhut, der persönliche Verkehr (Art. 273 ZGB) oder die Betreuungsanteile und der Unterhaltsbeitrag. Dabei beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände; es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Seit Inkrafttreten der Gesetzesrevision über die elterliche

16 / 27 Sorge per 1. Juli 2014 bildet die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern den Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren ist eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil nur noch dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Ansonsten kann sich das Gericht, sofern keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen, auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (s. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 und 142 III 617 E. 3.2.2., jeweils m.w.H.). Trotz dieser Änderung bleiben die von der Rechtsprechung unter dem bisherigen Recht entwickelten Kriterien zur Obhutszuteilung auch unter dem neuen Recht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.2.). 5.2. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind ausserdem die Beziehungen des Kindes zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. In allen Fällen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände diejenige Lösung zu treffen, welche die für eine harmonische Entfaltung des

17 / 27 Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleistet (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3; unter dem revidierten Recht auch BGE 142 III 612 E. 4.3 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2.). 5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren einigten sich die Parteien darauf, dass die elterliche Sorge über die Söhne C._____ und D._____ von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden soll. Die Obhut über C._____ solle gemäss Vereinbarung dem Vater und die Obhut über D._____ der Mutter zugesprochen werden. Die Vorinstanz führte dazu in ihrem Entscheid aus, die getroffene Regelung sei vor Schranken unter Mitwirkung aller Beteiligten ausführlich erörtert worden und erscheine unter den gegebenen Umständen sinnvoll und situationsangemessen. Demgegenüber macht der Berufungskläger nun geltend, nach der Entscheidfällung vom 28. Juni 2017 sei es zwischen der Mutter und D._____ zu Differenzen gekommen, so dass sich D._____ über die entstandenen Probleme beim Sozialarbeiter der Schule dahingehend geäussert habe, er möchte beim Vater wohnen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Vater die Betreuung des Sohnes vornehmen könne. Er könne mit der Schule in O.3_____ ein Konzept erarbeiten, welches besage, dass D._____ solange in der Schule verbleiben könne, bis der Vater von der Arbeit nach Hause komme. Ferner sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Sohnes eine umfassende Betreuung nicht mehr notwendig. 5.4.1. Wie bereits ausgeführt wurde, sind bei der Frage der Obhutszuteilung verschiedene Kriterien massgebend. Dabei ist auch dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken. Im konkreten Fall bringt der Berufungskläger vor, dass die Parteien bei Abschluss der Teilvereinbarung vom 28. Juni 2017 der Meinung gewesen seien, dass der Sohn D._____ bei der Mutter verbleiben möchte. Erst im Verlaufe des Monats September 2017 habe er gegenüber dem Sozialarbeiter der Schule O.4_____ erklärt, dass er mit der Mutter Probleme habe und er daher lieber zum Vater gehen wolle, wo auch seine Brüder wohnen würden. D._____ habe somit seine Meinung zwischenzeitlich geändert, worüber er zu befragen sei (vgl. act. A.1 S. 4). Anlässlich seiner Anhörung vom 4. Juli 2018 sprach sich D._____ dann allerdings unmissverständlich für einen Verbleib bei der Mutter bis zum Schulabschluss aus. Bereits einen Monat später bevorzugte er gemäss seinem Schreiben vom 5. August 2018 (act. B.6) wiederum einen Wechsel zum Vater. Diese widersprüchlichen Äusserungen zeigen die Unsicherheit bei D._____. Eine klare und stabile Aussage von ihm, bei wem er wirklich wohnen möchte, liegt nicht vor. Somit lässt sich unter diesem Aspekt keine Tendenz ableiten.

18 / 27 5.4.2. Dass es zwischen der Kindsmutter und D._____ in letzter Zeit immer wieder zu Konflikten kommt, ist aktenkundig. Jedoch stellen diese keinen zwingenden Grund für eine Änderung der Obhut dar. Die Kindsmutter führte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Juli 2019 (act. H.2) aus, dass D._____ Probleme habe, sich nach den Wochenendbesuchen beim Kindsvater wieder anzupassen. Er wünsche sich, bei der Mutter die gleichen Freiheiten zu haben wie beim Vater. Dies könne sie aber nicht verantworten. Es gehe hauptsächlich um "Gamen", Computer und Internet. D._____ erwarte, dass unter der Woche die gleichen Regeln gelten würden wie an den Wochenenden beim Vater, was zu Konflikten führe. Diese Problematik wurde von der Beiständin in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 (act. J.1) bestätigt. So führte sie aus, dass die Konflikte zwischen der Kindsmutter und D._____ häufig mit der Nutzung der elektronischen Geräte einhergehe. Die Eltern hätten vor allem im Umgang mit elektronischen Medien unterschiedliche Erziehungsansichten. Die Kindsmutter mache sich bezüglich des "überdurchschnittlichen" Medienkonsums ihres Sohnes grosse Sorgen. Diese Problematik des unterschiedlichen Erziehungsstils lässt sich nicht mit einem Obhutswechsel beheben. Die Eltern übernehmen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge gleichermassen Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung von D._____. Daher sind sie auch gehalten, sich gegenseitig abzusprechen und den Erziehungsstil des jeweils anderen Elternteils zu akzeptieren. Auch D._____ muss sich an zwei unterschiedliche Lebens- und Erziehungsstile gewöhnen und lernen, dass unter der Woche nicht dieselben Regeln gelten können wie an den Wochenenden und in der schulfreien Zeit. 5.4.3. In Bezug auf die Schulsituation kann festgestellt werden, dass ein Schulwechsel nach Beginn des 2. Oberstufenjahrs unzweckmässig und nicht sinnvoll wäre. In dieser Phase stehen für D._____ grundlegende Entscheide zur Berufswahl an, die zu einem wesentlichen Teil auch von den schulischen Leistungen abhängen. Angesichts dessen würde ein Wechsel der Schule – notabene über die Kantonsgrenzen hinweg, was notorischerweise mit einem Wechsel des Lehrplans (Fremdsprachenkonzept) verbunden ist – eine zusätzliche Belastung darstellen. D._____ selber erzählte anlässlich seiner Anhörung vom 4. Juli 2018, dass er es in O.4_____ mit allen Lehrern gut habe und gerne dort die Schule beenden möchte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sein späterer Meinungswechsel im Zusammenhang mit der Schule steht. 5.4.4. Was die Betreuungssituation anbelangt, macht der Kindsvater geltend, er könne mit der Schule in O.3_____ vereinbaren, dass D._____ solange in der Schule verbleiben könne, bis der Vater von der Arbeit nach Hause komme. Ein auf

19 / 27 den konkreten Fall bezogenes Fremdbetreuungskonzept legte er jedoch nicht vor. Der blosse Antrag auf Einholung eines entsprechenden Amtsberichts bei der Schule in O.3_____ reicht dabei nicht aus, wäre es doch am Vater gelegen, sich bei der Schule nach ergänzenden Betreuungsangeboten zu erkundigen, falls er ernsthaft eine Übernahme der Obhut anstrebt. Da der Kindsvater aktuell in einer Vollzeitanstellung im Aussendienst arbeitet, ist die Betreuung im Falle eines Umzugs von D._____ nicht gewährleistet. Daran ändert auch nichts, dass D._____ zwischenzeitlich 15-jährig geworden ist. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er sich in den kommenden Monaten intensiv mit dem Thema Berufswahl und später Lehrstellensuche auseinanderzusetzen, wofür er auf Unterstützung – nicht nur, aber insbesondere – durch den obhutsberechtigten Elternteil angewiesen ist. Dies kann mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sein. Ob es dem Vater neben seiner beruflichen Belastung möglich wäre, D._____ in diesen Fragen ausreichend zu unterstützen, bleibt im konkreten Fall fraglich. Hinzu kommt, dass D._____ auch gemäss der Einschätzung der Beiständin zu einem übermässigen Konsum von elektronischen Medien neigt und diesbezüglich offenkundig noch einer gewissen Führung bedarf, was die Anwesenheit eines Elternteils auch tagsüber notwendig macht. Diese Aufgabe vermöchte der ganztägig abwesende Vater nicht wahrzunehmen. Im Gegensatz zu ihm kann die Mutter, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und aus gesundheitlichen Gründen auch in Zukunft höchstens in einem Teilpensum (unter 40%) erwerbstätig sein könnte (vgl. act. C.3 S. 3), die notwendige Betreuung von D._____ ausserhalb der Schulzeiten persönlich gewährleisten, wie dies schon bisher der Fall gewesen ist. Dass es dabei zu Konfliktsituationen zwischen Mutter und Sohn kommt und die Mutter durch das herausfordernde Verhalten von D._____ und aufgrund ihrer eigenen psychischen Verfassung zeitweilig an ihre Grenzen gebracht wird, rechtfertigt unter den gegebenen Umständen noch keine Änderung der bisherigen Betreuungsregelung. Vielmehr kann diesen Schwierigkeiten wie schon in den vergangenen Jahren durch Unterstützungsmassnahmen, sei dies in Form einer sozialpädagogischen Familienbegleitung oder einer therapeutischen Begleitung, begegnet werden (vgl. dazu nachfolgend E. 5.6). 5.4.5. Für einen Obhutswechsel könnte sprechen, dass die älteren Brüder von D._____ alle beim Vater leben. Dies war allerdings schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt und bildete damals weder für die Parteien noch für die Vorinstanz einen Grund, auch für D._____ einen Umzug zum Vater in Betracht zu ziehen. Zu einer Trennung der Geschwister kam es bereits im Zuge des Eheschutzverfahrens (Herbst 2011), als die damals 20- respektive 17-jährigen Söhne A._____ und B._____ mit ihrem Vater nach O.5_____ zogen, während die

20 / 27 beiden jüngeren Knaben unter der Obhut der Mutter verblieben. D._____ war damals erst 7 Jahre alt und hat seither nur noch während den Ferien und den Besuchswochenenden beim Vater mit den zwei älteren Brüdern zusammengelebt. Zu diesen hat er seinen eigenen Angaben zufolge zwar ein gutes Verhältnis. Von einer besonders engen Beziehung kann indessen allein schon mit Blick auf den grossen Altersunterschied kaum ausgegangen werden. Anders präsentiert sich die Situation mit Bezug auf C._____. Wie aus den von der Vorinstanz eingeholten Berichten der Beiständin (RG act. VII/4) und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (RG act. VII/6) hervorgeht, standen sich die beiden jüngeren Brüder trotz immer wieder auftretender Konflikte nahe. Gegenüber der Beiständin hatte D._____ in einem Gespräch vom Februar 2015, also noch vor der Fremdplatzierung von C._____, zwar geäussert, dass er sehr unter den Streitereien mit diesem leide und es auch wiederholt vorgekommen sei, dass C._____ ihn schlage. Dennoch habe D._____ nicht gewollt, dass er von seinem Bruder getrennt werde. In gleichem Sinne hatte sich D._____ im Frühjahr 2016 auch gegenüber der Familienbegleiterin geäussert. Gemäss deren Feststellungen führte das Vorgehen des Vaters, mit seiner Scheidungsklage nur die Obhut für C._____ zu beantragen, bei D._____ zu einer massiven Verletzung und Verunsicherung, dies auch vor dem Hintergrund, dass er von seinem Vater schon als Kleinkind abgelehnt worden sei. Sein nunmehr geäusserter Wunsch, ebenfalls beim Vater zu leben, scheint damit – abgesehen vom Wunsch nach mehr Freiheiten – stark von seinem Bedürfnis nach Gleichbehandlung geprägt zu sein. Bei C._____ wiederum hatte der im Scheidungsverfahren ausgetragene Streit um das Obhutsrecht eine markante Verschlechterung seines Verhältnisses zur Mutter bewirkt, was schliesslich zu seiner internen Platzierung in der E._____ führte. Auf Empfehlung seines Psychotherapeuten blieb der Kontakt zur Mutter danach für einige Wochen unterbrochen, worauf ein schrittweiser Kontaktaufbau stattfand. Seither besucht C._____ seine Mutter an einem Wochenende pro Monat. Zudem hat er im Sommer jeweils eine Woche Ferien bei ihr verbracht. Das vereinbarte vierwöchige Ferienrecht hat nach Angaben der Berufungsbeklagten an der Instruktionsverhandlung noch nicht so durchgeführt werden können, da C._____ dies nicht gewollt habe (vgl. act. H.2 S. 3). Für D._____ bedeutete dies, dass sich sein Kontakt zu C._____ bereits seit April 2016 auf die Wochenenden und Ferienzeit reduziert hat. Daran würde sich allerdings auch mit einem Umzug zum Vater kaum etwas ändern. Bis im Sommer 2018 besuchte C._____ nämlich – ungeachtet der formell erfolgten Zuteilung der Obhut an seinen Vater – weiterhin die Internatsschule in O.2_____. Im Rahmen der richterlichen Befragung an der Instruktionsverhandlung stellte sich sodann heraus, dass für C._____ die Absolvierung eines 10. Schuljahres in O.6_____ – und zwar wiederum im Internat – vorgesehen war und anschliessend zusammen

21 / 27 mit der IV-Berufsberatung geschaut werden sollte, ob er eine Lehre oder Anlehre machen kann. Es zeichnet sich daher ab, dass sich C._____ unter der Woche weiterhin ausserhalb des väterlichen Haushaltes aufhält. Jedenfalls kommt dem Grundsatz, dass Geschwister möglichst nicht getrennt werden sollten, unter diesen Umständen nicht mehr dieselbe Bedeutung zu, wie dies ansonsten bei einem Entscheid über die Obhut der Fall ist. Im Übrigen könnte dem Bedürfnis von D._____, wieder mehr Zeit mit seinem Bruder zu verbringen, auch dadurch Rechnung getragen werden, dass C._____ wenigstens das vereinbarte Ferienrecht bei der Mutter wahrnimmt. Dies hat C._____ bis anhin offenbar abgelehnt, was möglicherweise auf den negativen Einfluss von B._____ zurückzuführen ist. Derselbe hat – wie den Berichten der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (RG act. VII/6) entnommen werden kann – den Kontakt zur Mutter nach der Trennung der Eltern über Jahre vollständig verweigert und die jüngeren Brüder mit seiner negativen Haltung gegenüber der Mutter nachhaltig geprägt. Diesbezüglich läge es in der Verantwortung des Vaters, C._____ zu einem vermehrten Kontakt mit seiner Mutter (und damit eben auch zu seinem jüngeren Bruder) zu motivieren, um einem drohenden Abbruch der Beziehung entgegenzuwirken. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass wohl beide Elternteile gleichermassen erziehungsfähig und gewillt sind, ihren Sohn bestmöglich zu versorgen und zu fördern. Aufgrund der beruflichen Belastung des Vaters, welche eine Fremdbetreuung erforderlich machen würde, und dem Umstand, dass ein Schulwechsel zum jetzigen Zeitpunkt eine zusätzliche Belastung für D._____ darstellen würde, erscheint es angemessen, die Obhut bis auf weiteres bei der Kindsmutter zu belassen. Ausserdem war die Kindsmutter bereits vor der Trennung wie auch während der nunmehr rund achtjährigen Trennungszeit die überwiegende Betreuungsperson von D._____. Dass es im Umgang zwischen Mutter und Sohn regelmässig zu Konflikten kommt, erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei D._____ um einen 15-jährigen Jugendlichen handelt, als nicht ungewöhnlich. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher im Übrigen auf einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien basierte, ist demzufolge in diesem Punkt zu bestätigen. Damit erübrigt es sich auch, auf die Anträge des Berufungsklägers betreffend Abänderung des Besuchs- und Ferienrechts näher einzugehen, zumal dieses nur für den Fall einer Obhutsumteilung einer Anpassung bedurft hätte. 5.6. Abschliessend wird noch darauf hingewiesen, dass das Regionale Beratungszentrum Rapperswil-Jona in seinem Bericht vom 26. Juni 2018 (act. J.1) die Empfehlung abgab, weitere Unterstützungsmassnahmen einzuleiten, sollte der

22 / 27 Aufenthaltsort von D._____ bei der Mutter belassen werden. Zu solchen Massnahmen hat die Mutter, wie aus dem genannten Bericht ebenso wie aus den von der Vorinstanz eingeholten Berichten über den Verlauf der Beistandschaft und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (RG act. VII/4 und VII/6) hervorgeht, in der Vergangenheit stets Hand geboten und ist in problematischen Situationen sogar selber an die Beiständin gelangt, um sich die nötige Hilfe zu organisieren. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Einleitung derartiger Massnahmen gerichtlich anzuordnen. Gemäss dem in diesem Punkt nicht angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wird die bestehende Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft weitergeführt. Es kann somit der Beiständin überlassen werden, in Zusammenarbeit mit der Mutter die gegebenenfalls nötigen Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Aufgabe der Beiständin wird es auch sein, D._____ und die Eltern bei der anstehenden Berufswahl und Lehrstellensuche zu begleiten und zu unterstützen. Wie die Berufungsbeklagte an der Instruktionsverhandlung (act. H.2 S. 4) zu Recht eingewendet hat, soll D._____ diesen Entscheid in Ruhe treffen können und nicht bereits im Voraus festlegen müssen, wo er nach der Schulzeit wohnen und eine Lehrstelle suchen werde. Mit anderen Worten sollen beim Entscheid über die Berufswahl die Fähigkeiten und Interessen von D._____ und nicht die Obhutsfrage oder die Präferenzen der Eltern im Vordergrund stehen. Die Beiständin wird darauf achten müssen, dass sich der Loyalitätskonflikt, in dem sich D._____ seit Beginn des Scheidungsverfahrens befindet, im Prozess der Berufswahl nicht noch weiter verschärft und der Entscheid über die berufliche Ausbildung durch den Obhutsstreit überlagert wird. 6.1. Der Berufungskläger beantragt des Weiteren eine vollständige Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für D._____ und die Berufungsbeklagte. Wie indessen aus der Berufungsbegründung (act. A.1 S. 6 ff.) hervorgeht, stehen auch seine diesbezüglichen Anträge in Zusammenhang mit dem beantragten Obhutswechsel. Inwiefern die von der Vorinstanz ermittelten Unterhaltsbeiträge im Falle einer Bestätigung des Obhutsentscheides abzuändern oder gar aufzuheben wären, wird in der Berufung – abgesehen vom Einwand, die Vorinstanz habe die Wohnnebenkosten des Berufungsklägers nicht wie beantragt berücksichtigt – nicht dargelegt. Es fehlt somit in diesem Punkt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb eine Überprüfung der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung durch das Berufungsgericht, insbesondere auch in methodischer Hinsicht, entfallen muss. 6.2. Was die Wohnkosten anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz von den ausgewiesenen Mietkosten für das mit den drei Söhnen bewohnte Einfa-

23 / 27 milienhaus (CHF 2'100.00) einen Betrag von CHF 1'200.00 im Grundbedarf des Berufungsklägers berücksichtigt hat, dies unter Anrechnung eines Wohnkostenanteils von je CHF 450.00 für die beiden erwachsenen und wirtschaftlich unabhängigen Söhne. Die geltend gemachten Nebenkosten hat sie mangels Belegen nicht berücksichtigt. Im Berufungsverfahren verlangt der Berufungskläger einzig die zusätzliche Anrechnung eines Betrages von CHF 412.00 für Heizöl, Strom und Wasser. Zu deren Nachweis reichte er mit der Berufung entsprechende Sammelbelege (act. B.4) zu den Akten und beantragte hinsichtlich der noch ausstehenden Rechnung für den Wasserbezug die Einholung eines Amtsberichts der Gemeinde O.3_____. Dass dem Berufungskläger in Anbetracht der Vereinbarung im Mietvertrag (RG act. VIII/1.9), wonach sämtliche Nebenkosten zu seinen Lasten gehen, nebst der Miete anrechenbare Kosten für Heizung und Wasser anfallen (die Stromkosten sind praxisgemäss aus dem Grundbetrag zu decken), lässt sich nicht in Abrede stellen. Selbst wenn diese den geltend gemachten Betrag erreichen würden, drängt sich deswegen jedoch noch keine Korrektur der Unterhaltsberechnung auf. Zu berücksichtigen ist nämlich einerseits, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger trotz der Wohngemeinschaft mit den beiden volljährigen Kindern den vollen Grundbetrag (CHF 1'350.00) zugestanden hat. Praxisgemäss wäre dieser Betrag um einen den Kostenersparnissen entsprechenden Abzug von CHF 100.00 bis CHF 200.00 zu reduzieren (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6; 132 III 483 E. 4.3). Zum anderen erfährt der Berufungskläger dadurch, dass der Berufungsbeklagten nachträglich eine Invalidenrente (für sich und die beiden unmündigen Kinder) zugesprochen wurde, welche gemäss Dispositiv-Ziffer 10 des Scheidungsurteils sowohl beim Kindes- wie auch beim nachehelichen Unterhalt anzurechnen ist, eine spürbare Entlastung. So vermindern sich die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge um monatlich CHF 487.00 (act. C.3 S. 2). Zudem erhält er die Kinder-Rente für C._____ im Betrage von CHF 139.00 seit November 2017 direkt ausbezahlt (act. C.3 S. 1), womit sich dessen im Grundbedarf des Berufungsklägers berücksichtigter Bedarf entsprechend reduziert. Insgesamt steht dem Berufungskläger damit ein Betrag von monatlich CHF 626.00 zusätzlich zur Verfügung, während auf Seiten der Berufungsbeklagten und des Sohnes D._____ weiterhin nur gerade der Grundbedarf (unter Einschluss eines Beitrages für den Vorsorgeaufbau) gedeckt wird. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid somit trotz der Nichtberücksichtigung der Nebenkosten zu Gunsten des Berufungsklägers ausgefallen, so dass eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht angezeigt ist. Nicht begründet wird vom Berufungskläger im Übrigen, weshalb die IV-Kinderrenten rückwirkend, also ab 1. November 2013, an ihn auszuhändigen sein sollten. Bis zur Ausfällung des angefochtenen Entscheides standen beide Kinder unter der Obhut der Berufungsbeklagten, weshalb für eine Verpflichtung zur Weiterleitung

24 / 27 der nachträglich ausbezahlten IV-Kinderrenten an den Berufungskläger von vornherein keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Für D._____ gilt dies auch weiterhin und für C._____ hat bereits die Vorinstanz eine Weiterleitung an den Kindsvater angeordnet, welche mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides auf den Zeitpunkt der Obhutszuteilung wirksam wird. Soweit der Berufungskläger eine darüber hinaus gehende Aushändigung der IV-Kinderrenten verlangt, ist sein Berufungsantrag somit abzuweisen. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis in sämtlichen Punkten zu bestätigen ist, was die Abweisung der Berufung zur Folge hat. Mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils treten die im Scheidungsurteil zuerkannten Unterhaltsbeiträge an die Stelle der eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge (CHF 800.00 zuzüglich Kinderzulage für D._____, CHF 925.00 zuzüglich 13. Monatslohn für die Ehefrau; RG act. II/2), und zwar mit Beginn der Beitragspflicht ab Rechtskraft des Scheidungspunktes (23. November 2017). Die gestützt auf den Eheschutzentscheid nachweislich geleisteten Unterhaltsbeiträge können an die Beiträge gemäss Scheidungsurteil angerechnet werden (BGE 128 III 121 E. 3.c/bb). 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1. In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Überdies hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 4. Januar 2019 (act. G.2) machte Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 23.19 Stunden geltend, was bei dem in Rechnung gestellten Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 4'638.00 ergibt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist der in Rechnung gestellte Aufwand nicht zu beanstanden. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 185.50, Fahrspesen von CHF 168.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 389.25, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 5'380.75 resultiert. 8.2. X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juni 2018 (ZK1 17 122) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos zu seinem Rechtsvertreter er-

25 / 27 nannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte am 13. Dezember 2018 eine Honorarnote ein (act. G.1), in der er einen Aufwand von 19.92 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 3'984.00. Hinzu kommen die geltend gemachten Kosten für interne Auslagen (Porti, Kopien, Fahrspesen) in Höhe von CHF 185.10. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.0% im 2017 (CHF 129.76) und 7.7% im 2018 (CHF 183.2) resultiert somit ein Honoraranspruch von insgesamt CHF 4'314.05. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8.3. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juni 2018 (ZK1 17 149) wurde auch Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt bewilligt. Da die Berufungsbeklagte mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrer Rechtsvertreterin aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was in casu der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 23.19 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 4'638.00. Hinzu kommen die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 168.00 sowie die Kosten für Barauslagen (Fotokopien, Porti, Telefonate, Nachnahmen, Gebühren), wobei praxisgemäss

26 / 27 bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Spesenpauschale von maximal 3% als angemessen erscheint. Im konkreten Fall ergeben sich auch aus der eingereichten Honorarnote keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die effektiven Spesen höher ausgefallen sein könnten, weshalb lediglich CHF 139.15) angerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% im Jahr 2017 (CHF 130.70) respektive 7.7% im Jahr 2018 (CHF 254.95) resultiert somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'330.80, welche im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

27 / 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 2.2. X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'380.75 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 2.3. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juni 2018 (ZK1 17 149) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'330.80 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts entschädigt. 2.4. Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 4'314.05 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juni 2018 (ZK1 17 122) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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