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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.06.2016 ZK1 2016 60

7. Juni 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,625 Wörter·~23 min·9

Zusammenfassung

Erziehungsbeistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 60 14. Juni 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Erziehungsbeistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.1. A._____, geboren am _____2008, ist die gemeinsame Tochter der unverheirateten Eltern X._____ und Y._____. Y._____ anerkannte seine Tochter am 23. Juni 2008. Gemäss Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 29. Juli 2008 wurde den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für A._____ erteilt. 2. Am 4. November 2015 machte die Kantonspolizei Graubünden eine Meldung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b PolG an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden. Aufgrund des ausschweifenden Lebensstils der Mutter X._____ scheine die sichere Obhut der 7-jährigen Tochter A._____ unsicher. A._____ halte sich zurzeit mehrheitlich bei der Grossmutter auf. 3. Aufgrund dieser Meldung eröffnete die KESB Nordbünden am 12. November 2015 ein Abklärungsverfahren gemäss Art. 57 EGzZGB. 4. Die Grossmutter B._____ (Mutter von X._____) meldete sich am 17. November 2015 bei der KESB Nordbünden und teilte mit, dass A._____ derzeit bei ihrem Vater wohne, welcher gut für sie sorge. A._____ habe ihr berichtet, dass es am Morgen des 4. Novembers 2015 zu einem Vorfall gekommen sie. Sie sei ins Schlafzimmer ihrer Mutter gegangen. Als diese nicht reagiert habe, sei sie zu ihr ins Bett gegangen. Plötzlich habe sie eine Hand an ihren Genitalien gespürt und realisiert, dass ein Mann im Bett liegt. Y._____ führte an seinem Gespräch vom 23. November 2015 bei der KESB Nordbünden aus, dass sich A._____ auch ihm wegen des Vorfalls anvertraut habe. X._____ habe gemäss ihren Angaben am besagten Morgen nichts mitbekommen, weil sie unter Drogen gestanden sei. Er sei im Juli 2015 ausgezogen. Bis zum Vorfall habe A._____ von Sonntagmittag bis Mittwochmittag bei ihm gewohnt, die restlichen Tage bei der Mutter und den Grosseltern. Zurzeit lebe A._____ aber bei ihm. Er wolle nicht, dass A._____ im Moment bei der Mutter lebe. Der Grund sei die ungewisse Situation betreffend den Täter. Der 21-jährige C._____ sei Mitglied einer grossen Gruppe von Drogendealern. Er wisse nicht, welche Folgen die Strafanzeige mit sich bringen könne. X._____ habe nach ihrer Trennung verschiedene Männerbekanntschaften gehabt. X._____ führte in ihrem Gespräch vom 24. November 2015 aus, dass sie sich an den besagten Abend beziehungsweise Morgen nur in einzelnen Sequenzen erinnern könne. Sie sei von einem C._____ in einer Bar angesprochen worden. Sie

Seite 3 — 15 sei dann irgendwann in einem Raum mit zehn Männern gewesen und habe Kokain gesnifft. Dann sei sie zu Hause aufgewacht und habe festgestellt, dass ihre Tochter mit ihr und diesem Mann im Bett liege. Ihr Mutterinstinkt habe insofern noch funktioniert, indem sie die Hand des Mannes festgehalten habe, der den Rücken ihrer Tochter gestreichelt habe. Der C._____ bewege sich in einer dubiosen Gruppe von Drogenkonsumenten. Sie selber habe nie harte Drogen konsumiert. Alkohol sei zwar ein Thema, A._____ habe sie aber nie betrunken gesehen. Sie habe Neuroleptika genommen. Im Moment nehme sie keine Medikamente. 5. Die Kinderärztin Dr. med. D._____ äusserte sich in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2015 positiv über beide Eltern bezüglich der Bemühungen um eine gesunde Entwicklung von A._____. Das Schulhaus E._____ teilte am 11. Dezember 2015 mit, dass A._____ immer gepflegt, pünktlich und gut versorgt zur Schule komme. Sie zeige keine Auffälligkeiten und sei in der Klasse sehr gut integriert. A._____ äusserte sich in ihrem Gespräch bei der KESB Nordbünden vom 14. Dezember 2015 sowohl positiv über ihren Vater als auch über ihre Mutter. Die Grossmutter B._____ führte am 21. Dezember 2015 Vorbehalte gegenüber ihrer Tochter insbesondere wegen ihres Lebenswandels, der Kindheit und ihrer Zuverlässigkeit an. Am 8. Januar 2016 meldete sich die Grossmutter bei der KESB Nordbünden. Sie mache sich Sorgen, da ihre Tochter A._____ wieder zu sich nehmen wolle, obwohl A._____ die letzten Monate nicht mehr bei ihrer Mutter gewesen sei und sie A._____ eventuell nur ungenügend beaufsichtige und nicht in der Lage sei, zum Kind zu schauen. Y._____ führte am 8. Januar 2016 aus, er habe mit X._____ vereinbart, dass sich A._____ mittwochs und freitags ausserhalb der Schulzeiten bei ihrer Mutter aufhalte und die Nächte bei ihrer Grossmutter verbringe. Er sei der Ansicht, dass sich die Grossmutter zu stark in ihre Angelegenheiten einmische. 6. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden teilten am 13. Januar 2016 mit, dass X._____ zur diagnostischen Abklärung und Krisenintervention sowie psychischen Stabilisierung seit dem 3. Juni 2015 in ambulanter Behandlung sei. Bei der Patientin würden eine Anpassungsstörung und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Sie zeige sich diesbezüglich einsichtig. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung liege aktuell nicht vor. Weitere krankheitsbedingte Einschränkungen auf die spezifische Lebenssituation von Mutter und Kind könnten aktuell nicht genannt werden. 7. Am 1. Februar 2016 fand bei der KESB Nordbünden ein Elterngespräch bezüglich Errichtung einer Beistandschaft statt. Die Eltern sprachen sich dabei

Seite 4 — 15 gegen eine Erziehungsbeistandschaft aus. Die Situation mit der Grossmutter habe sich beruhigt, obwohl sie die Fäden nach wie vor in der Hand habe und alles steuere. Die KESB Nordbünden verzichtete daraufhin vorerst auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. 8. Die Kinderärztin Dr. med. D._____ berichtete der KESB Nordbünden am 1. Februar 2016 über die Befürchtungen der Grossmutter hinsichtlich der Möglichkeit eines Suizides und sogar eines erweiterten Suizides von X._____ und über mögliche sexuelle Übergriffe auf A._____, wenn sich diese unbeaufsichtigt bei ihrer Mutter aufhalte. 9. Am 2. Februar 2016 teilte X._____ der KESB Nordbünden mit, es sei zu einer Eskalation zwischen ihr und der Grossmutter von A._____ gekommen. A._____ habe dabei alles mitanhören müssen. Y._____ führte in dem darauf folgenden Telefongespräch aus, er spreche sich nach diesem Ereignis für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft aus. Die Mutter sei noch ambivalent. 10. Anlässlich des Gesprächs mit der KESB Nordbünden vom 3. Februar 2016 waren sich die Eltern einig, dass die Mutter nicht suizidal sei und für A._____ keine Gefährdung darstelle. Auch stehe dem sukzessiven Übernachten von A._____ bei ihrer Mutter nichts im Wege. Die Eltern waren mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für A._____ einverstanden, was sie denn auch gleichentags unterschriftlich bestätigten. 11. Am 5. Februar 2016 reichte Dr. med. F._____ diverse Unterlagen bei der KESB Nordbünden ein, aus denen hervorging, dass bei X._____ keine Infektion mit HIV oder Hepatitis B vorliegt. Ebenso lag ein Entscheid der Stadt Chur betreffend Sozialhilfe an X._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'296.15 bei. 12. Gemäss dem Bericht des Schulhauses E._____ vom 10. Februar 2016 hätten sich bei A._____ in einzelnen Punkten seit Mitte Januar 2016 Veränderungen ergeben. A._____ wirke oft nervös, fahrig und arbeite unkonzentriert. Ihr Interesse und ihre Freude an der Schule seien kaum mehr feststellbar. Es müsse seit Januar 2016 Änderungen bei der Betreuung gegeben haben. Sie seien diesbezüglich von der Grossmutter in Kenntnis gesetzt worden. Seitdem sei es nicht mehr nachvollziehbar, wer A._____ wann und wo betreue. B. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2016, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:

Seite 5 — 15 "1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern von A._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Erziehung/Freizeit; 2. Gesundheit/Therapie; 3. Vermittlung zwischen Eltern und Grosseltern; 4. Begleitung von A._____ und Mutter beim erneuten Zusammenleben und Festlegen von geeigneten Rahmenbedingungen; b. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von A._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 28. Februar 2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._____ und die Ausübung der Erziehungsbeistandschaft) einzureichen; b. insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechtert und dadurch das Wohl von A._____ gefährdet sein sollte, der KESB Meldung zu erstatten. In diesem Fall sind vertiefte Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und allenfalls des Vaters notwendig. c. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 5. G._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 6. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Errichtung Erziehungsbeistandschaft werden auf Fr. 1'220.-- festgesetzt. b. Diese Kosten im Betrag von Fr. 1'220.-- werden den Eltern von A._____ je zur Hälfte auferlegt. c. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung)."

Seite 6 — 15 Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die Eltern grundsätzlich in der Lage seien, ihre Erziehungsverantwortung gegenüber A._____ wahrzunehmen. In der Schule sei seit Januar 2016 ein verändertes Verhalten von A._____ festgestellt worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass A._____ aufgrund der innerfamiliären Dynamik belastet sei. Es erscheinen klare Regelungen zur Wohn- und Betreuungssituation von A._____ nötig zu sein. Der Vorfall vom 4. November 2015 habe die bereits bestehende konfliktreiche Beziehung zwischen Mutter und Grossmutter weiter belastet. Zudem treffe die Grossmutter seit der vorläufigen Unterbringung von A._____ bei ihr offenbar auch viele Entscheidungen eigenmächtig. Die Gefahr bestehe demnach, dass die Eltern in ihrer Elternrolle von der Grossmutter zunehmend verdrängt würden und sie eine ihr nicht zustehende Funktion übernehme. Die Eltern, insbesondere die Mutter, sollten mit fachlicher Unterstützung einer Beistandsperson in ihrer Elternrolle gestärkt und befähigt werden, ihre Erziehungsverantwortung wieder alleine zu erfüllen. Die Rückkehr von A._____ zu ihrer Mutter müsse trotz derzeitiger Abstinenz von X._____ durch eine Beistandsperson eng begleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern und insbesondere die Mutter eine langfristige Unterstützung in der Betreuung ihrer Tochter benötigen würden. Aufgrund der komplexen Ausgangslage stünden Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Kindesschutzrechts sei somit die Errichtung einer Beistandschaft für A._____ angezeigt. C. Am. 12. Februar 2016 setzte der Rechtsvertreter von X._____, Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, die KESB Nordbünden in Kenntnis, dass seine Mandantin und der Vater von A._____ ihre Zustimmung zur Einsetzung eines Erziehungsbeistandes widerrufen würden. D. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2016, erhob X._____ am 17. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid der KESB vom 11. / 15. Februar 2016 betreffend Errichtung Erziehungsbeistandschaft / Ernennung Mandatsträgerin und Auftragserteilung sei aufzuheben. 2. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern hätten die Zustimmung zur Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft widerrufen, weil sie nicht ein-

Seite 7 — 15 gesehen hätten, weshalb es einen Beistand brauche, wenn das Problem bei der Grossmutter liege. Aktuell werde A._____ nur noch von ihrer Mutter und dem Vater betreut. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft durch die KESB Nordbünden seien nicht erfüllt. Alleine schon aufgrund der Tatsache, dass die Eltern von der KESB als fähig angesehen worden seien, ihre Erziehungsverantwortung gegenüber A._____ wahrzunehmen, bleibe kein Platz für eine behördliche Massnahme. Die Annahme, dass A._____ aufgrund der innerfamiliären Dynamiken belastet sei, treffe zu. Die Ursachen für die momentanen Schwierigkeiten lägen bei der Grossmutter. Die von der Grossmutter geäusserten Sorgen seien mitnichten begründet. X._____ habe einen Freund, der sie in dieser schwierigen Zeit unterstütze. Von wechselnden Männerbekanntschaften könne keine Rede sein. Sodann sei sie psychisch stabil. Der Entscheid der KESB Nordbünden verstosse daher gegen geltendes Recht und widerspreche dem Grundsatz der Subsidiarität von behördlichen Massnahmen. E. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. F. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Die KESB Nordbünden verzichte auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindesschutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie

Seite 8 — 15 die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 29 zu Art. 450 ZGB [zit. Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz]; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N. 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wird für die Tochter der Beschwerdeführerin eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, womit X._____ als unmittelbar Betroffene des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert ist. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (vgl. act. A.1), weshalb darauf einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (vgl. Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entzogen. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (vgl. act. D.1). Für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden in diesem Punkt bestand angesichts der vorliegenden Umstände kein Grund. 2. a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.

Seite 9 — 15 b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB beziehungsweise der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 40 zu Art. 446 ZGB). Das Einverständnis der Eltern zur Errichtung einer Beistandschaft zum Schutze des Kindes ist somit eigentlich nicht vorausgesetzt. Oftmals braucht es eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB sogar gerade wegen des mangelnden Einverständnisses beziehungsweise der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten (vgl. Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), Diss. Fribourg, 1996, S. 121). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 450a ZGB). 3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 11. Februar 2016 (vgl. act. B.1). Die KESB Nordbünden, welche unbestrittenermassen für den Entscheid zuständig war (vgl. Art. 440 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art.

Seite 10 — 15 38 Abs. 1 lit. c EGzZGB), ordnete darin für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB an und hielt die Aufgaben der Beistandsperson in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs fest (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). So soll sie die Eltern von A._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB angemessen beraten und namentlich in den Bereichen Erziehung/Freizeit, Gesundheit/Therapie, bei der Vermittlung zwischen Eltern und Grosseltern und bei der Begleitung von A._____ und ihrer Mutter beim erneuten Zusammenleben und Festlegen von geeigneten Rahmenbedingungen unterstützen. Als Beiständin wurde G._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Februar 2016 vollständig aufzuheben sei. Sie macht geltend, dass die spezifischen Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft durch die KESB Nordbünden nicht erfüllt seien. b/aa) Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form einer Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Instrumente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern (und unter ihnen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N. 2 bis 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N. 27.19a und Yvo Biderbost, a.a.O., S. 117 ff.). b/bb) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (vgl. BGE 108 II

Seite 11 — 15 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern beziehungsweise durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; vgl. Urteil des Bundesgericht 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in: FamPra.ch 2002 S. 851). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 8 zu Art. 388-399 ZGB). 4. a) Die KESB Nordbünden hat die familiäre Situation in ihrem Entscheid vom 11. Februar 2016 aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Tatsachen und vorgenommenen Abklärungen richtig dargestellt und eingeschätzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere die folgenden Gründe rechtfertigen in abweichender Meinung zur Beschwerdeführerin die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ohne weiteres. Y._____ und A._____ lösten ihren gemeinsamen Haushalt spätestens im Juli 2015 mit dem Auszug von Y._____ auf (vgl. Akten KESB, act. 7). Damit fiel der Vater von A._____, welcher aufgrund der Akten eine wichtige Betreuungsperson darstellt (vgl. Akten KESB, act. 8, 24, 33), als stabilisierender Faktor mehrheitlich weg. Die Beschwerdeführerin ist eher als labil und unzuverlässig zu bezeichnen und es fehlen ihr klare Strukturen. So musste die siebenjährige A._____ zeitweise alleine aufstehen, da die Beschwerdeführerin starke Medikamente nahm (vgl. Akten KESB, act. 30). Der Oberarzt H._____ hält in seinem Bericht vom 13. Januar 2016 fest, dass die Mutter seit dem 3. Juni 2015 zur diagnostischen Abklärung, Krisenintervention sowie psychischen Stabilisierung in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus ambulant behandelt werde (vgl. Akten KESB, act. 31). Nebst einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung sei aus der Vorgeschichte ein übermässiger Alkoholmissbrauch bekannt. Zurzeit ist X._____ arbeitslos und bezieht gemäss dem Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Chur vom 26. Juni 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe seit dem 1. Juni 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1'296.15 (vgl. Akten KESB, act. 43, 59.2). Aus den Akten des Gesuches um unentgeltliche Rechtspfle-

Seite 12 — 15 ge geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Hauswartarbeiten im Wohnblock noch ausführt und dabei einen Lohn von monatlich Fr. 892.85 erhält (vgl. Akten KESB, act. 7, S. 3 und Akten in ZK1 16 52, act. A.1.6). Die Situation der Beschwerdeführerin machte es offenbar nötig, dass die Grossmutter B._____ einspringen musste und A._____ bei sich aufnahm. A._____ lebte faktisch bei den Grosseltern und übernachtete, wenn nicht bei ihrem Vater Y._____, praktisch immer dort (vgl. dazu auch Akten KESB, act. 30, 27, 23, 22, 20, 8, 7). Es werden erst allmählich Versuche gewagt, A._____, sofern dies von ihr gewünscht wird, wieder bei der Beschwerdeführerin übernachten zu lassen. Dies erfolgt aber auch stets mit dem Einverständnis von Y._____ (vgl. Akten KESB, act. 33). Die enge Bindung der Grossmutter B._____ zu A._____ führte wohl dazu, dass die Grossmutter nun offenbar Mühe bekundet, das Kind wieder loszulassen und es in die Obhut der Mutter zu belassen. Dies führte offenkundig zu Konflikten zwischen X._____ und ihrer Mutter B._____. Die Konflikte, die teilweise auch vor A._____ ausgetragen wurden (vgl. Akten KESB, act. 35), halten nach wie vor an und können durch die Beteiligten wohl kaum alleine gelöst werden. Von einer Beruhigung der Situation kann jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. dazu Akten KESB, act. 53 und die E-Mails von B._____ vom 3. und 16. März 2016 in act. 70-72 und 75). Die Konflikte hatten offensichtlich Auswirkungen auf das Kindeswohl und die schulischen Leistungen von A._____. Währenddem der erste Schulbericht des Schulhauses E._____ sehr positiv ausfiel (vgl. Akten KESB, act. 18.1), sah es beim Bericht vom 10. Februar 2016 (vgl. Akten KESB, act. 51.1) ganz anders aus. A._____ wirkte nervös, fahrig und arbeitete oft unkonzentriert. Ihr Interesse und ihre Freude an der Schule waren kaum mehr feststellbar. I._____ und J._____ gingen davon aus, dass es seit Januar 2016 Änderungen bei der Betreuung von A._____ gegeben haben muss, von denen sie nur von der Grossmutter in Kenntnis gesetzt worden sind. Seitdem ist es für sie nicht nachvollziehbar, wer A._____ wann und wo betreut. Die zahlreichen Wechsel in der Betreuung (Vater, Mutter, Grosseltern) und die teilweise vor A._____ ausgetragenen Konflikte von X._____ mit ihrer Grossmutter hatten somit ganz offensichtlich Auswirkungen auf das Kindeswohl von A._____. b) Die Akten sprechen hinsichtlich der Notwendigkeit des Eingreifens der Kindesschutzbehörde daher eine klare Sprache und es bestanden genügend Gründe für den Erlass einer kindesschutzrechtlichen Massnahme. Unter den gegebenen Umständen war nämlich nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, der Kindeswohlgefährdung ohne Eingreifen der KESB Nordbünden Abhilfe zu schaffen (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Davon gingen an-

Seite 13 — 15 fänglich auch die Beschwerdeführerin und Y._____ aus, als sie am 3. Februar 2016 der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft noch zustimmten (vgl. Akten KESB, act. 39). c) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB erweist sich zudem als geeignet und verhältnismässig, um die erzieherischen Missstände, insbesondere im Rahmen der Betreuung von A._____, abzubauen (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). In diesem Bereich stünde zwar auch die blosse Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 ZGB zur Verfügung. Die funktional gleichartige Erziehungsaufsicht, welche ebenfalls eine Einmischung in das familiäre Geschehen voraussetzt, unterscheidet sich jedoch kaum von einer Erziehungsbeistandschaft. Allerdings haben grundsätzliche Weisungen eines Beistandes mehr Gewicht. Bezogen auf den vorliegenden Fall erscheinen die besonderen Befugnisse der Beiständin als den Umständen angepasst. Die Begleitung der Beiständin beim erneuten Zusammenleben von Mutter und Tochter (mit klar definierten Rahmenbedingungen) bildet damit ein Mittel, um die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle zu stärken und sie vor weiteren Vorwürfen der Grossmutter zu schützen. Die Unterstützung durch die Beiständin erweist sich als sinnvoll und notwendig. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson im Einzelnen zu beanstanden. Ebenso wenig wird in der Beschwerde die Ernennung von G._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur zur Beiständin gerügt. Die von der KESB Nordbünden angeordnete Erziehungsbeistandschaft und die Bestimmung von G._____ als Beiständin erweisen sich aber auch unabhängig davon als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Daran vermag auch der von den Eltern unterzeichnete Widerruf vom 12. Februar 2016 (vgl. Akten KESB, act. 59) ebenso wenig etwas zu ändern wie der Einwand, den Eltern sei die Erziehungsfähigkeit von der KESB Nordbünden nicht abgesprochen worden. 5. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmass-

Seite 14 — 15 nahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Best. a) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). X._____ ist aktuell auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen (vgl. Akten KESB, act. 40 und 59.2). Sie verfügt damit nicht über eigene Mittel oder Vermögen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nötig sind. Deshalb verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2016 60 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.06.2016 ZK1 2016 60 — Swissrulings