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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.08.2018 ZK1 2016 55

30. August 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·11,606 Wörter·~58 min·2

Zusammenfassung

Nebenfolgen Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 33 Ref.: Chur, 30. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 55 12. Februar 2019 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 1. Oktober 2015, mitgeteilt am 4. Februar 2016, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, Postfach 44, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 / 33 I. Sachverhalt A. Y._____ (in der Folge: Ehefrau), geboren am _____ 1979 in O.1_____, Staatsangehörige von L.1_____, und X._____ (in der Folge: Ehemann), geboren am _____ 1987, von O.2_____, haben am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt O.3_____ geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind A._____, geboren am _____ 2011, hervorgegangen. Die Ehefrau ist zudem die Mutter von B._____, geboren am_____ 2009. B. Auf Veranlassung der Ehefrau und gestützt auf eine von den Parteien am 1./9. Juli 2011 unterzeichnete Trennungsvereinbarung erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein am 18. Juli 2011 folgenden Eheschutzentscheid: 1. Y._____ und X._____ sind berechtigt, getrennt zu leben. Die Trennung erfolgte per 1. Juli 2011. 2. Die eheliche Wohnung an der _____strasse 10, O.4_____, wird für die Dauer des Getrenntlebens Y._____ und dem gemeinsamen Kind A._____ zugeteilt. X._____ wird berechtigt, seine persönlichen Effekten und weitere Effekten sowie weitere Gegenstände nach separater Vereinbarung für sich für die Einrichtung seiner eigenen Wohnung mit sich zu nehmen. 3. Die Obhut über A._____, geboren am _____ 2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zugeteilt. 4. X._____ ist berechtigt, A._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem hat X._____ das Rechts, mit seinem Kind, sobald es das Alter zulässt, maximal drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Betreffend die Feiertage wie Auffahrt, Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie die Geburtstage des Kindes sprechen sich die Eheleute vorgängig ab und achten auf eine ausgewogene Verteilung und auf die Interessen des Kindes. 5. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ und A._____ für die Dauer des Getrenntlebens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 im Voraus monatlich insgesamt CHF 2'775.00 (für das gemeinsame Kind CHF 500.00 zuzüglich CHF 275.00 Kinderzulage, für die Ehefrau CHF 2'000.00) zu leisten. X._____ wird verpflichtet, weiterhin den Mietzins für die eheliche Wohnung in Anrechnung an die Unterhaltszahlungen zu bezahlen, mit diesen zu verrechnen und somit Y._____ den Differenzbetrag zu überweisen. C. Am 31. Oktober 2013 gelangten die Parteien mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das Bezirksgericht Hinterrhein. D. Nachdem hinsichtlich der Nebenfolgen keine Einigung erzielt werden konnte, erfolgte mit Verfügung vom 18. Juni 2014 der Wechsel ins kontradiktorische Verfahren, mit Zuweisung der Klägerrolle an die Ehefrau. Verfügungsgemäss reichten die

3 / 33 Parteien am 18. August 2014 (Ehefrau) und am 30. September 2014 (Ehemann) ihre begründeten Anträge wie folgt ein: Rechtsbegehren Ehefrau: 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn A._____, geb. _____ 2011, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen. 3. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht festzulegen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Sohn in der Höhe von Fr. 850.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.00 bis zum 31. Juli 2021 und ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2027 Fr. 800.00 zu bezahlen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. 7. Die Teilung der beruflichen Vorsorge sei gemäss Gesetz vorzunehmen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% MwSt. zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren Ehemann: 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn A._____, geb. ____ 2011, sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 3. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht festzulegen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes A._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 750.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00 bis 31. Juli 2015 zu bezahlen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. 7 Die Verteilung der beruflichen Vorsorge sei gemäss Gesetz vorzunehmen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% MwSt zu Lasten der Klägerin. E.a. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 1. Oktober 2015 hat die Ehefrau ihr Rechtsbegehren in Bezug auf die elterliche Sorge wie folgt geändert: 2. Der gemeinsame Sohn A._____, geb. _____ 2011, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. Die Obhut ist der Klägerin zuzuteilen.

4 / 33 E.b. Der Ehemann beantragte an der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2015, der "Antrag auf Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen über die Dauer der Trennung sei abzuweisen" (vgl. Plädoyernotizen des berufungsbeklagtischen Rechtsvertreters in RG act. VI.4 Rechtsbegehren Nr. 5). In seiner Begründung konkretisierte er sodann, dass "eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bis im Sommer 2015 angemessen" erscheine (vgl. RG act. VI.4 S. 11). F. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2015, mitgeteilt am 4. Februar 2016, hat das Bezirksgericht Hinterrhein Folgendes erkannt: 1. (Scheidungspunkt) 2. X._____ ist verpflichtet, Y._____ folgenden nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB, zahlbar monatlich vorschüssig je auf den ersten Arbeitstag eines jeden Monats, zu leisten: – CHF 1'600.00 ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2021 – CHF 800.00 ab dem 01. August 2021 bis Ende Juli 2027. 3. a.Der gemeinsame Sohn der Parteien, A._____, geboren am _____ 2011, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. b.A._____ steht unter der alleinigen elterlichen Obhut der Mutter. c. Allfällige Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten fallen ab 2015 vollumfänglich der Mutter zu. Es ist Sache der Parteien die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. d.X._____ ist berechtigt: – A._____ jedes 2. Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr - Sonntag, 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen; – mit A._____ 4 Wochen pro Jahr Ferien während den Schulferien zu verbringen; – mit A._____ neben dem vorstehenden Besuchs- und Ferienrecht jeweils die Hälfte der Feiertage und der Geburtstage von A._____ zu verbringen. Es obliegt dem Vater, im Rahmen der Ausübung seines Besuchs- und Ferienrechts A._____ bei der Mutter abzuholen und zu ihr zurück zu bringen. Im Übrigen bleiben die Parteien frei, Ausmass und Modalitäten das Besuchs- und Ferienrechts im gegenseitigen Einvernehmen anders zu handhaben. e.X._____ ist verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt seines Sohnes A._____ CHF 850.00 zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- respektive Ausbildungszulagen, soweit und solange er solche bezieht, zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht gilt bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, allenfalls auch über die Volljährigkeit hinaus. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Massgabe von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Vor-

5 / 33 aus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Mutter zahlbar. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4. (Indexierung) 5. (Pensionskasse) 6. Die Parteien sind güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. 7. a.Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 (inklusive Kosten der Beweisführung) gehen zu ¼ (CHF 1'500.00) zu Lasten von Y._____ und zu ¾ (CHF 4'500.00) zu Lasten von X._____. Sie werden aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen. b.X._____ ist verpflichtet, Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. c. (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau) d. (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Ehemannes) 8. (Rechtsmittelbelehrungen) 9. (Mitteilung). G.a. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 7. März 2016 Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien Ziffer 2. und Ziffer 7. des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 1. Oktober 2015 aufzuheben. 2. Der von der Klägerin geforderte Unterhaltsbeitrag sei abzuweisen. 3. Eventuell sei X._____ zu verpflichten, an den Unterhalt von Y._____ einen bis Ende Juli 2021 befristeten Unterhaltsbeitrag von CHF 921.00 zu leisten. 4. Subeventuell sei X._____ zu verpflichten, an den Unterhalt von Y._____ einen bis Ende Juli 2021 befristeten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'175.30 zu bezahlen. 5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren in der Höhe von Fr. 8'096.55 zu bezahlen. 6. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWSt für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten. G.b. Gleichentags ersuchte der Berufungskläger das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. April 2016 (ZK1 16 51) wurde sein Gesuch gutgeheissen und ihm mit Wirkung ab Ge-

6 / 33 suchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just zum Rechtsvertreter ernannt. H.a. Mit Berufungsantwort vom 11. April 2016 beantragte die Ehefrau (nachfolgend Berufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Berufung. H.b. Mit Gesuch gleichen Tages ersuchte die Berufungsbeklagte das Kantonsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, und zwar rückwirkend ab 14. März 2016. Mit Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. April 2016 (ZK1 16 73) wurde ihr Gesuch gutgeheissen und ihr mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilt und Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer zur Rechtsvertreterin ernannt. I. In seiner Stellungnahme zu den Noven in der Berufungsantwort vom 29. April 2016 hat der Berufungskläger seine Rechtsbegehren gemäss Berufung bestätigt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 hat die Berufungsbeklagte auf Bemerkungen zur Eingabe des Berufungsklägers vom 29. April 2016 verzichtet. J. Mit Schreiben vom 6. September 2018 reichte lic. iur. HSG Hermann Just seine Honorarnote betreffend das Berufungsverfahren ein. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte ihm am 10. September 2018 mit, dass das Kantonsgericht seinen Entscheid am 30. August 2018 gefällt habe und dass zu diesem Zeitpunkt auch die mit Verfügung vom 14. April 2016 (ZK1 16 51) angesetzte Frist für die Einreichung der Kostennote längst abgelaufen sei. K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rechtsvertreter in den Rechtsschriften sowie die vorinstanzlichen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Viamala) handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Nachdem in casu alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Scheidungsverfahrens rechtskräftig erledigt wurden und im Berufungsverfahren lediglich noch die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308

7 / 33 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. in casu des Scheidungsurteils, noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren für sich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00 bis zum 31. Juli 2021 und ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2027 einen solchen von monatlich CHF 800.00. Der Berufungskläger beantragte vor der Vorinstanz, er sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00 bis 31. Juli 2015 zu bezahlen. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von CHF 1'600.00 bzw. CHF 800.00 im Streit. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer der Trennung und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO demnach offensichtlich erreicht. 1.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 1.3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Oktober 2015 wurde den Parteien am 4. Februar 2016 in begründeter Form mitgeteilt und ist dem berufungsklägerischen Rechtsvertreter am 5. Februar

8 / 33 2016 zugegangen. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist, fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, am nächsten Werktag endet, wurde die dagegen erhobene Berufung vom 7. März 2016 fristgerecht eingereicht. Überdies entspricht sie auch den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend der nacheheliche Unterhalt, wofür gestützt auf Art. 277 Abs. 1 ZPO die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt. Folgerichtig soll auch die Dispositionsmaxime Anwendung finden, da es sich um vermögensrechtliche Nebenfolgen handelt (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 277 ZPO). 2.2. Die Zulässigkeit des Vorbringens von neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln hat die Berufungsinstanz grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch im Bereich der Verhandlungsmaxime eine Relativierung, da dort die explizite Zustimmung der Gegenpartei hinsichtlich der Zulassung und Begründetheit des Novums beachtlich ist. Bei expliziter Zustimmung der Gegenpartei zu Zulässigkeit und Begründetheit des Novums muss daher die Berufungsinstanz ein Novum auch dann berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Fehlt es an einer derartigen expliziten Zustimmung der Gegenpartei zu Zulässigkeit und Begründetheit des Novums, so ist danach zu differenzieren, ob es sich um ein unzulässiges oder um ein zulässiges Novum handelt (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 317 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Novenbeschränkung gilt in erster Linie für Verfahren, welche nur noch eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehescheidung zum Gegenstand haben. Umfasst werden sowohl echte als auch unechte neue Vorbringen (sog. Noven). Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung bzw. nach der Urteilsberatung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor der Hauptverhandlung bzw. vor der Urteilsberatung ver-

9 / 33 wirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Aus dem gesetzgeberischen Konzept von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO folgt im Grundsatz, dass, wer sorgfältig ist, vor erster Instanz die rechtserheblichen Tatsachen vorzubringen hat, weshalb allenfalls auch auf tatbeständlicher Ebene mit Eventualbehauptungen zu operieren ist (vgl. ZR 104, 2005, Nr. 80, E. 3.2.a; vgl. auch Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LB120011-O vom 3.12.2012, E. III/A./5), um keine nötigenfalls erforderlichen Tatsachenbehauptungen zu versäumen. Von diesem Grundsatz gibt es indes eine Ausnahme: Entsprechend der vor Bundesgericht anwendbaren Bestimmung von Art. 99 Abs. 1 BGG, deren Gehalt aufgrund der Gewährleistung eines widerspruchsfreien Gesamtkonzepts für den Rechtsmittelzug auch im kantonalen Verfahren gelten muss, kann es auch im kantonalen Verfahren Fälle geben, in denen erst der Entscheid der ersten Instanz Anlass zum Vorbringen von neuen Tatsachen gibt (was aber nicht der Fall ist, wenn bereits die Gegenpartei auf das Fehlen dieser Tatsachenbehauptungen hingewiesen hat und die erste Instanz dies in ihrem Entscheid festhält). Es geht hier um Fälle, in denen die Partei vor erster Instanz in jeder Hinsicht sorgfältig i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO prozessiert hat, indes aufgrund des (diesfalls nicht selten auch im Ergebnis fehlerhaften) Entscheides der ersten Instanz begründeten Anlass hat, vor der kantonalen Berufungsinstanz neue Tatsachen vorzubringen (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich ZH LB110011-O vom 8.11.2012 E. III/1.2.1 und LB120016-O vom 16.1.2013 E. 1 sowie Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LC130028-O vom 12.3.2014 E. 1.b/ee). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1311 u. 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brun-

10 / 33 ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO). 2.3. Im Berufungsverfahren reichen die Parteien diverse neue Unterlagen ein und bringen neue Tatsachen vor. Bei den Beilagen 4-6 sowie 16 des Berufungsklägers (vgl. act. B.4-B.6 sowie B.16) handelt es sich um Urkunden, welche bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegen, weshalb deren Zulässigkeit als Novum nicht weiter zu prüfen ist. Im Weiteren reicht der Berufungskläger die Urkunden B.11, B.13 und B.14 ins Recht. Dabei handelt es sich um eine tabellarische Auflistung der Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien sowie eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Dabei handelt es sich um Parteivorbringen, welche in der Rechtsschrift selber geltend gemacht werden müssen. Die Urkunden B.11, B.13 und B.14 sind daher nicht beachtlich und abzustellen ist auf das in den Rechtsschriften Vorgebrachte. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der übrigen neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel gegeben sind, wird nachfolgend jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft. 3.1. Der Berufungskläger wendet sich gegen den zugesprochenen nachehelichen Unterhalt. Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe zwischen den Parteien aus und verpflichtete den Berufungskläger in Anwendung der zweistufigen Methode, der Berufungsbeklagten ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2021 einen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB von monatlich CHF 1'600.00 bzw. ab dem 1. August 2021 bis Ende Juli 2027 einen solchen von CHF 800.00 zu bezahlen. Der Ehemann argumentierte vor der Vorinstanz, dass seine Ehe mit der Ehefrau deren Leben trotz des gemeinsamen Kindes nicht einschlägig geprägt habe, sodass er zu keiner nachehelichen Solidarität zu verpflichten sei. Die Vorinstanz verwarf diese Auffassung trotz der kurzen Ehedauer von nur rund zwei Jahren. Aus der Ehe sei nämlich ein gemeinsames Kind hervorgegangen und die Ehefrau habe für diese Ehe ihre Heimat und ihr soziales und wirtschaftliches Umfeld verlassen und sei in ein Land gezogen, deren Sprache sie damals nicht oder nicht gut gesprochen habe. Der Ehemann habe damals gewusst, dass die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger gewesen sei und die Ehe sei geschlossen worden, als dieses Kind – welches es auch zu betreuen gegolten habe – drei Monate alt gewesen sei. An der ungewöhnlichen Tatsache allein, das der gemeinsame Haushalt wenige Tage vor der kurz bevorstehenden Geburt von A._____ aufgelöst worden sei, sei die vorliegende

11 / 33 Streitfrage nicht im Sinne des Ehemannes zu lösen. Die in der referenzierten höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4) gegebene Ausnahmekonstellation, dass die Ehefrau zu keiner Zeit während der Kurzehe irgendwie an einem ununterbrochenen Vollzeiterwerb gehindert war, liege im vorliegenden Sachverhalt nicht vor. Zum Einwand des Ehemannes, die Parteien hätten in ihrer Ehe keine Rollenverteilung dahingehend vereinbart, dass die Ehefrau nur die Kinderbetreuung übernehme, scheine das Gegenteil durch das tatsächlich Gelebte hinreichend bewiesen. Der Ehemann habe nämlich nicht glaubhafte Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er sich jemals für eine tragende Rolle als Hausmann interessiert hätte. Dass eine andere Rollenverteilung beziehungsweise eine Teilerwerbstätigkeit der Ehefrau trotz eines Kleinkindes von Anfang an möglich gewesen wäre, habe die Ehefrau durch die baldige Aufnahme einer solchen Tätigkeit nach der Trennung bewiesen. Die Parteien hätten sich bei der Heirat indessen gemeinsam dagegen entschieden. Es sei stillschweigend durch das Gelebte vereinbart gewesen, dass der Ehemann einem Vollzeiterwerb nachgehe und die Ehefrau das Kind respektive die beiden Kleinkinder zu Hause betreue und den Haushalt besorge. Es sei nicht wegzureden, dass damit bei einer Ehefrau ein gewisses Vertrauen erzielt werde, dass es zumindest für eine gewisse Zeit so weitergehen solle. Aus diesem gemeinsamen Lebensplan in Form traditioneller Rollenverteilung erwachse ein Ausgleichsanspruch im Sinne einer vorübergehenden nachehelichen Solidarität (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.c). 3.2. Der Ehemann rügt in seiner Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe angenommen habe. Dass ein gemeinsames Kind nicht zwingend dazu führe, dass eine Ehe lebensprägend gewesen sei, habe das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 dargelegt. Darin sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass – aufgrund der Tatsache, dass sich die Eheleute nicht auf eine entsprechende Rollenverteilung geeinigt hätten – trotz des gemeinsamen Kindes nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden könne. Aufgrund der Umstände läge nach Ansicht des Bundesgerichts keine Vertrauensbasis vor, welche einen Anspruch der Ehefrau zu begründen vermöchten. Vorliegend habe die Ehe der Parteien etwas mehr als ein Jahr gedauert und sie hätten sich vor der Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt. In der Trennungsvereinbarung hätten sie festgehalten, dass sie sich ab dem 1. Juli 2011 für unbestimmte Zeit trennen würden. Der gemeinsame Sohn A._____ sei am 4. Juli 2011 geboren worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes auf eine Rollenverteilung geeinigt hätten. Die während dieser kurzen Ehedauer gelebte Rollenverteilung sei gezwungenermassen aufgrund der konkreten Umstände gelebt worden. So habe die Ehefrau

12 / 33 zuerst einmal die Landessprache lernen müssen und ein voreheliches Kind zu betreuen gehabt. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass nicht freiwillig auf ein zusätzliches Einkommen verzichtet worden sei. Es sei auch zu beachten, dass die Ehefrau zwar aus L.1_____ stamme, es sich dabei aber um einen Mitgliedstaat der europäischen Union handle und somit zwischen der Schweiz und L.1_____ das Freizügigkeitsabkommen gelte. Eine Rückkehr nach L.1_____ sei aus wirtschaftlichen Verhältnissen theoretisch sicherlich möglich. Somit könne im vorliegenden Fall keinesfalls von einer Entwurzelung gesprochen werden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz aufgrund von Vermutungsgrundlagen auf eine lebensprägende Ehe geschlossen. Sodann habe die Vorinstanz das dem Gericht zustehende Ermessen unterschritten und einen schematischen Entscheid getroffen, ohne die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. act. A.1 Rz. 3-5 S. 9 f.). 3.3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die das Gericht beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Die Bestimmung ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Ehegatten obliegenden Eigenversorgung („clean break“). Zum andern konkretisiert sie den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich dann Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. BGE 127 III 291 E. 2. a/aa; Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001 E. 3.a; Urs Gloor/Annette Spycher, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 2 und N 6 zu Art. 125 ZGB; vgl. auch vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011 E. 4.a). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist, hat das Gericht die massgebenden Lebensverhältnisse der zu scheidenden Ehegatten abzuklären. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert dabei auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat,

13 / 33 vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1). Bei einer lebensprägenden Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (vgl. BGE 134 III 146 E. 4 mit Verweis auf BGE 132 III 593 E. 3.2, BGE 129 III 7 E. 3.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 2.2). Daraus folgt einerseits, dass ein Anspruch auf gleiche bzw. vergleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit nur im Rahmen des letzten ehelichen Standards besteht und Art. 125 ZGB eben keine lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht garantiert. Auf der anderen Seite kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der gebührende Unterhalt nicht auf den familienrechtlichen Notbedarf oder gar auf das Existenzminimum beschränkt sein. Der Unterhaltsberechtigte hat als Folge der durch die lebensprägende Ehe erworbenen Vertrauensposition vielmehr auch nach der Scheidung Anteil am den verfügbaren Mitteln entsprechenden höheren Lebensstandard. Das Existenzminimum bildet nur einen Ausgangspunkt, welchen das Gericht in Würdigung des festgestellten ehelichen Lebensstandards angemessen erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 3.3). Die Geburt eines gemeinsamen ehelichen Kindes als solche begründet die Vermutung, dass die Ehe unabhängig von ihrer Dauer als lebensprägend anzusehen ist. Diese Vermutung beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Geburt eines Kindes im Leben eines Ehepaares naturgemäss ein prägender Einschnitt ist, auf den sich die Eltern entsprechend einstellen und der ihr Leben auf Jahre hinaus beeinflusst. Das gilt insbesondere für denjenigen Ehegatten, der das Kind betreut und, falls er zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, einer doppelten Belastung ausgesetzt ist. Selbst wenn die Parteien sich über die Führung eines Doppelverdiener- Haushalts geeinigt hätten, könnte sich der nicht betreuende Elternteil auf eine früher vereinbarte Rollenverteilung nicht berufen, stünde diese doch stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse. Davon aber kann von vornherein keine Rede mehr sein, wenn die Eheleute Eltern werden und sich kurz darauf trennen, so dass die Verantwortung für die Kinderbetreuung und -erziehung im Wesentlichen auf einem Ehegatten allein lastet, während der andere grösstenteils davon befreit ist

14 / 33 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3, in welchem die Ehedauer weniger als zwei Jahre betrug). 3.4.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen unterschritten. Sie habe einen schematischen Entscheid getroffen, ohne die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei darauf zu schliessen, dass die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei und der Berufungsbeklagten damit kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehe (vgl. act. A.1 S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe unabhängig von deren Dauer vermutet, wenn aus ihr wie im vorliegenden Fall ein Kind hervorgegangen ist. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB liegt die Beweislast beim Ehemann, diese Vermutung zu widerlegen und die gegen eine lebensprägende Ehe sprechenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Der Berufungskläger hat dazu vor Vorinstanz einzig geltend gemacht, der gemeinsame Haushalt sei bereits vor der Geburt des Kindes aufgelöst worden und die bisher gelebte Rollenverteilung beruhe nicht auf einem bewusst getroffenen Entscheid, sondern basiere im Wesentlichen darauf, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit dem Erlangen der Sprachkenntnisse und der Möglichkeit, im erlernten Beruf wieder Fuss zu fassen, würden sich die Verhältnisse derart verändern, dass es der Ehefrau möglich sein werde, für ihren Unterhalt selber aufzukommen. Dies sei ihr auch zuzumuten (vgl. RG act. II.3 S. 5). Unzutreffend ist das Argument des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe einen schematischen Entscheid getroffen. Diese hat sich vielmehr mit seinen Vorbringen in Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles auseinandergesetzt. Sie ist unter anderem auf die Ehedauer, das gemeinsame Kind und der zwischen den Parteien gelebten Rollenverteilung eingegangen. Ob sie das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe zu Recht bejaht hat, ist eine andere Frage, welche sogleich zu prüfen sein wird. 3.4.2. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend ist, spricht in casu die Ehedauer von rund zwei Jahren für sich alleine genommen noch nicht für eine lebensprägende Ehe. Für Kurzehen von bis zu fünf Jahren wird eine Lebensprägung der Ehe nämlich nicht vermutet. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.4.1) begründet aber die Tatsache, dass die Parteien ein gemeinsames Kind haben, die Vermutung, nach der die Ehe unabhängig von ihrer Dauer als lebensprä-

15 / 33 gend anzusehen ist. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat der Berufungskläger die Tatsachen vorzutragen, die diese Vermutung umstossen. Die diesbezüglich vom Ehemann geltend gemachten Umstände sind indessen nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen: Die Geburt eines Kindes beeinflusst das Leben der Eltern, namentlich auch die mit der Betreuung des Kindes zusammenhängende Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils, auf Jahre hinaus, unabhängig von der vor Geburt vereinbarten Rollenverteilung. Die Tatsache, dass die Parteien sich kurz vor der Geburt des Kindes getrennt haben, ändert folglich nichts daran. Die Vorinstanz hat die lebensprägende Natur der Ehe vor allem aufgrund der im Zusammenhang mit der Betreuung des gemeinsamen Kindes und auch des vorehelichen Kindes gelebten Rollenverteilung bejaht. Die Rüge des Berufungsklägers, es liege keine Entwurzelung der Berufungsbeklagten vor, vermag das angefochtene Urteil für sich alleine genommen nicht umzustossen. Obwohl die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren ihre Entwurzelung weder behauptet noch bewiesen hat, erwog die Vorinstanz, dass die Ehefrau ihren Kulturkreis verlassen habe, um trotz fehlender bzw. schlechter Deutschkenntnisse zu ihrem Ehemann zu ziehen und in der Schweiz ein neues Leben anzufangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1.c). Dem ist zuzustimmen. Mit dem (zumindest stillschweigenden) Einverständnis des Ehemannes hat die Berufungsbeklagte das voreheliche Kind mitgenommen, das zum Zeitpunkt der Hochzeit gerade drei Monaten gewesen war und somit eine volle Betreuung beanspruchte. In der Schweiz hat sich die Berufungsbeklagte bis zur Trennung ausschliesslich um das voreheliche Kind gekümmert, was der Ehemann zumindest stillschweigend akzeptierte und darüber hinaus für den Bedarf der ganzen Familien (d.h. auch für jenen des vorehelichen Kindes) aufkam. Die Ehefrau konnte bereits aus diesen Gründen – und zwar unabhängig davon, ob dies einer Entwurzelung entspricht oder nicht – auf eine Weitergeltung dieser Aufgabenteilung vertrauen. Ihr Vertrauen in die Weitergeltung dieser Aufgabenteilung wurde schliesslich noch verstärkt, nachdem sich die Parteien entschieden hatten, ein gemeinsames Kind zu zeugen bzw., falls ungewollt, es zu behalten. Aus diesen Gründen ist auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 verfehlt. Dort erwog das Bundesgericht, der angefochtene Entscheid enthalte keine Feststellungen, wonach die Ehegatten bereits vor der Geburt der Tochter vereinbart hätten, dass die Mutter ihre berufliche Tätigkeit ganz aufgeben und sich ausschliesslich um das Kind kümmern würde, und die Beschwerdeführerin behaupte auch nichts Derartiges. Folglich gebe es hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin keine Vertrauensbasis, deren Schutz sie in Anspruch nehmen könnte. Das Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 weicht somit vom vorliegenden Fall ab, in wel-

16 / 33 chem das Vertrauen der Berufungsbeklagten in die Weitergeltung der Aufgabenteilung gerade zu bejahen ist. Nach dem Gesagten überzeugt das Argument des Berufungsklägers, es handle sich nicht um eine lebensprägende Ehe, nicht. Die besonderen Umstände des konkreten Falles, insbesondere die kurze Ehedauer, ändern nichts daran. Ihnen ist aber gegebenenfalls mit Bezug auf den Umfang und die Dauer der Unterhaltsplicht Rechnung zu tragen. 4. Da die Ehe der Parteien nach dem vorstehend Gesagten lebensprägend war, haben die Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz die beidseitigen Existenzminima und das Gesamteinkommen gegenübergestellt mit anschliessender Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode). Da die Parteien bezüglich der Methodenwahl nichts rügen, ist für die Unterhaltsberechnung auf die zweistufige Methode abzustellen. Anhand der Rügen des Berufungsklägers gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Methode korrekt umgesetzt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet lediglich der nacheheliche Unterhalt. Die vom Berufungskläger an seinen Sohn A._____ geschuldeten Unterhaltszahlungen von CHF 850.00 (zuzüglich Kinderzulagen) pro Monat sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Mit Bezug auf die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist das Einkommen des Berufungsklägers unbestritten, weshalb auf die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abgestellt werden kann und von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers in Höhe von CHF 5'121.00 auszugehen ist. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind, wie es bereits die Vorinstanz getan hat, zwei Phasen zu unterscheiden. A._____ erreicht im Juli 2021 das zehnte Lebensjahr, weshalb ab 1. August 2021 von anderen Parametern sowohl auf der Bedarfs-, als auch auf der Einkommensseite der Berufungsbeklagten auszugehen ist. Die erste Phase dauert daher bis zum 31. Juli 2021, die zweite vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2027, da dann gemäss Vorinstanz die nacheheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes endet. 5. Der Bedarf der Berufungsbeklagten entspricht mit einer geringen Abweichung mit Bezug auf die Steuern (vgl. dazu unten E. 6.2.1.) dem von der Vorinstanz errechneten Bedarf. Die Vorinstanz errechnete für die erste Phase einen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'550.00 bzw. für die zweite Phase einen solchen von CHF 3'750.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.b und c und E. 5.3). Davon ist der in Rechtskraft

17 / 33 erwachsene anerkannte Unterhaltsbeitrag zugunsten des Sohnes A._____ von CHF 850.00 pro Monat – ohne Kinderzulagen, da diese nicht bei ihm, sondern als Einkommen der Ehefrau angerechnet werden – in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich für die erste Phase ein monatlicher Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 2'700.00 bzw. für die zweite Phase ein solcher von CHF 2'900.00. Es stellt sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte mit ihrem tatsächlich erzielten bzw. mit einem allfällig anrechenbaren hypothetischen Einkommen in der Lage ist, ihren eigenen Bedarf zu decken (sog. Eigenversorgungskapazität). Dazu sind zuerst die Einkommensverhältnisse der Berufungsbeklagten zu ermitteln. Die Vorinstanz stellte für die erste Phase auf den Lohnausweis 2014 der Berufungsbeklagten ab und ermittelte einen monatlichen Nettolohn von CHF 1'079.00. Ab dem 1. August 2021 nahm sie bei einem 50% Pensum und gestützt auf den halben Durchschnitts- bzw. Medianlohn einer gelernten Pharmaassistentin einen monatlichen Lohn von CHF 2'400.00 an. 5.1.1. Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten macht der Berufungskläger geltend, dass, sobald die Berufungsbeklagte ihr zweites Sprachdiplom erworben habe (Stufe B2), sie in der Lage sei, als Pharma-Assistentin im gleichen Umfang wie bei der C._____ zu arbeiten. Dabei betrage das Arbeitspensum bei der C._____ nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgestellt 10%- 30%, sondern 37.5%. Somit sei sie in der Lage, ein monatliches Einkommen von CHF 1'766.00 zu erzielen (vgl. act. A.1 S. 14 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass es ihr momentan gelinge, ohne weiteres ein Arbeitspensum von 37.5% zu erfüllen und die Kinder während der Abwesenheit der Ehefrau gut betreut würden, erscheine sogar eine Arbeitstätigkeit von 50% durchaus als zumutbar. Damit könne die Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 2'331.00 erzielen. Ab dem 10. Altersjahr des ehelichen Kindes, d.h. ab August 2021, sei es der Ehefrau zuzumuten, ein Pensum von 80% aufzunehmen, wodurch sie ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 3'961.00 erzielen könne. Ab diesem Zeitpunkt sei sie deshalb in der Lage, ihren Unterhalt selber zu decken (vgl. act. A.1 Rz. 8 S. 16). 5.1.2. Die Vorinstanz bezifferte für die erste Phase (d.h. bis 31. Juli 2021) gestützt auf den Lohnausweis 2014 der Berufungsbeklagten ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, ohne jedoch ihr Arbeitspensum ausdrücklich zu quantifizieren. Sie rechnete der Ehefrau bis zum 10. Altersjahr von A._____ kein hypothetisches, sondern nur das tatsächlich und freiwillig erzielte Einkommen an. Mit Bezug auf die zweite Phase (d.h. ab 1. August 2021) erwog sie, es sei einerseits zu unterstellen und stillschweigend auch zugestanden, dass es der Ehefrau zumutbar sei, ab dem Eintritt von A._____ ins 10. Altersjahr ihr freiwillig aufgenommenes Arbeitspen-

18 / 33 sum auf 50% zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt sei sodann davon auszugehen, dass sie bei gutem Willen und gehörigen Bemühungen den halben Durchschnitts- beziehungsweise Medianlohn einer gelernten Pharmaassistentin im Rahmen von monatlich CHF 2'400.00 erzielen könne. 5.1.3. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Ist im Scheidungszeitpunkt eine Steigerung der Eigenversorgungskapazität voraussehbar, wird der Unterhaltsanspruch in der Regel befristet. Die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit kann grundsätzlich schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Bei einem Kind zwischen 10 und 16 Jahren dürfte eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50% bei zwei Kindern eine solche von 30% als zumutbar betrachtet werden. Ging aus der Ehe ein Kind hervor, wird jedoch kurz nach dessen Geburt der gemeinsame Haushalt aufgelöst, hat der Unterhaltsgläubiger deutlich vor Vollendung des 10. Altersjahres des Kindes die Obliegenheit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, es sei denn die Eltern hätten vereinbart, er solle zu Gunsten der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit aufgeben. Der Wortlaut von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB schliesst es nicht aus, auch Betreuungspflichten gegenüber nicht gemeinsamen Kindern im Rahmen der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, N 49 und 80 f. zu Art. 125 ZGB). Das Bundesgericht ist in seinen neuesten Entscheiden (vgl. insbesondere Urteile des Bundesgerichts 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018, 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 sowie 5A_384/2018 vom 21. September 2018) von seiner sogenannten 10/ 16- Regel (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2) – wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50%, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100%, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann – abgewichen. Es hielt fest, dass eine Ausdehnung der zumutbaren Erwerbsquote nach Schulstufen des Kindes angezeigt erscheine. Es erscheine sachgerecht, für den Normalfall dem betreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6.). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Kriterium der Ehedauer auch bei wegen der Geburt gemeinsamer Kinder

19 / 33 als lebensprägend zu qualifizierenden Ehen eine anspruchsbegrenzende Funktion zukommt. Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zur Gewährleistung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards ist nämlich gerechtfertigt, solange die Familiengründung und die damit einhergehende Aufgabenteilung über die Scheidung hinaus Wirkungen entfalten und seitens des unterhaltsberechtigten Ehegatten auch tatsächlich noch gewisse Leistungen zugunsten der Familie erbracht werden (BGE 137 III 102 E. 4.1.2 S. 106 und E. 4.3.2 S. 112 = Pra 2012 Nr. 27; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 10 vom 26. September 2012 E. 4.dd; vgl. hierzu auch Heinz Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 2012 I, S. 25; Daniel Bähler, Scheidungsunterhalt – Methoden der Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, in: FamPra 3/2007, S. 485 ff.; Rolf Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, in: AJP 5/2009, S. 575 ff.; Heinz Hausheer/ Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 05.150; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 16 vom 29. Oktober 2015 E. 7.a). Was die Beweislast anbelangt, hat nach Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Aufgrund der Beweislastverteilung hat der einen Unterhaltsanspruch fordernde Ehegatte alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, die der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Macht indessen der Unterhaltspflichtige geltend, seine Ehepartnerin könne ein bestimmtes Einkommen erzielen, handelt es sich um eine anspruchshindernde Tatsache, wofür er die Beweislast trägt. Daraus ergibt sich in Bezug auf die vorliegende Festsetzung des Unterhalts, dass der Ehemann für ein höheres als das tatsächlich erzielte (sog. hypothetisches) Einkommen der Ehefrau beweispflichtig ist. Was die tatsächliche Erzielbarkeit eines bestimmten Einkommens anbelangt, hat ein Ehegatte konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten beziehungsweise welche Stellen für den anderen Ehegatten, dem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, reell möglich sind. An der erforderlichen Substantiierung mangelt es etwa, wenn ohne nähere Begründung einzig ein bestimmter Einkommensbetrag genannt wird (vgl. zum Ganzen Andrea Büchler/Sandro Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra 01/2015, S. 14 m.w.H.; zur Beweislastverteilung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 vom 18. November 2016

20 / 33 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 37 vom 20. Februar 2017 E. 4.ee). 5.1.4. Vorab zu behandeln sind die von den Parteien im Berufungsverfahren geäusserten neuen Tatsachen, eingereichten Beweismittel und Editionsanträge. Der Berufungskläger behauptet, es sei der Berufungsbeklagten ab dem 10. Altersjahr von A._____, d.h. ab August 2021, zuzumuten, ein 80%-Pensum aufzunehmen, wodurch sie ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 3'961.00 erzielen könne und in der Lage sei, ihren Unterhalt selbständig zu decken. Zum Beweis des erzielbaren Lohnes legt er die Urkunde B.10 (Individueller Lohnrechner 2012) ins Recht, wobei es sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO handelt, welche keines Beweises bedürfte. Die neue Behauptung hätte bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) und stellt daher ein unechtes, unzulässiges Novum dar. Sie ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Sodann macht der Berufungskläger, was die Betreuung von A._____ anbelangt, in seiner Berufung geltend, dass der Betreuungsaufwand von ihm und seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, im Jahr 2015 grösser als im Jahr 2014 gewesen sei (vgl. Berufung Punkt 5 S. 5 f.). Seine Mutter betreue A._____ und B._____ in der Regel jeden Montag von 13.00 bis 19.00 Uhr und jede zweite Woche einen ganzen Tag. Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort geltend (vgl. act. A.2 Punkt 5 S. 3), ihre Schwiegermutter nehme die Kinder höchstens einmal im Monat und in den Sommerferien ein paar Tage aneinander, weshalb sie die meiste Zeit bei der Tagesmutter D._____ seien. Bei diesen von den Parteien vorgebrachten Behauptungen handelt es sich um Konkretisierungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten. Es kann offen gelassen werden, ob es sich bei diesen Behauptungen um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässige neue Tatsachen handelt, da sie – wie soeben noch aufzuzeigen sein wird – nichts am Ergebnis ändern. Der Berufungskläger reicht zum Beweis, dass seine Mutter A._____ und B._____ in der Regel jeden Montag von 13.00 bis 19.00 Uhr und jede zweite Woche einen ganzen Tag betreue, eine Urkunde ein (act. B.8), die diese Betreuungszeiten und –tage durch seine Mutter auflistet. Bei dieser Urkunde handelt es sich um reine Parteibehauptungen, welche in der Rechtschrift geltend gemacht werden müssen. Sie gilt im Berufungsverfahren deshalb nicht als Beweismittel, sondern als reine Parteibehauptung. Zum Tatsachenfundament des Berufungsklägers, welches die Betreuung von A._____ betrifft, gehören unter anderem seine Behauptungen, dass seine Familie (insbesondere seine Mutter) sich häufig um A._____ kümmere, dieser vorwiegend

21 / 33 bei ihr sei, wenn die Ehefrau unter der Woche arbeite, und dass er sich am Samstag vielfach um A._____ kümmere. Zum Beweis ihrer Behauptung, die Kinder seien die meiste Zeit bei der Tagesmutter D._____, reicht die Berufungsbeklagte die für D._____ ausgestellten Quittungen für die Kinderbetreuung für Januar, Februar und März 2016 (vgl. act. C.4) ins Recht. Das Beweismittel C.4 betrifft jedoch die Betreuung im ersten Quartal des Jahres 2016 und damit Tatsachen, welche erst nach der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind. Es handelt sich deshalb um ein echtes Novum, welches ohne Verzug vorgebracht wurde (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und daher im Berufungsverfahren zulässig ist. Das Beweismittel C.4 ist daher zu den Akten zu nehmen. Was die vom Ehemann im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung offerierte Einvernahme seiner Mutter als Zeugin (vgl. act. A.3 Rz. 4 S. 4) anbelangt, ist sein Beweisantrag abzuweisen, da die Einvernahme seiner Mutter, wie noch soeben aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 5.2), nichts am Ergebnis ändert. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Ehefrau zwischenzeitlich ein zweites Sprachdiplom erworben habe, was mindestens der Stufe B2 entspreche, und verlangt diesbezüglich die Edition des Sprachzertifikats (vgl. act. A.1 Rz. 4 S. 9 sowie Rz. 7 S. 14 f.). Da diese Behauptung von der Gegenpartei nicht bestritten wurde, gilt diese als anerkannt, sodass kein Beweis zu führen ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der Editionsantrag ist daher abzuweisen. Im Folgenden ist jeweils für die beiden Phasen zuerst das der Berufungsbeklagten zumutbare Arbeitspensum sowie die ihr zumutbare Arbeitsstelle und sodann das Nettoeinkommen zu ermitteln. 5.2. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau bis zum 10. Altersjahr von A._____ kein hypothetisches, sondern nur das tatsächlich und freiwillig erzielte Einkommen als Verkäuferin an, ohne jedoch ihr Vorgehen zu begründen. Es ist zuerst in jedem Fall zu präzisieren, dass die Vorinstanz – im Gegensatz zur Argumentation des Ehemannes – nicht ausdrücklich das aktuelle Pensum der Ehefrau quantifiziert hat. Sie hat lediglich aufgrund des aus dem Lohnausweis 2014 resultierenden Nettoeinkommens ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen errechnet. 10 %-30 % entsprechen dem zwischen Ehefrau und Arbeitgeber vereinbarten Pensum (vgl. RG act. III.7). Das effektiv geleistete Pensum der Ehefrau lässt sich anhand des jährlichen Bruttolohnes von CHF 20'226.00 ermitteln. Daraus ergibt sich ein Pensum von rund 40 %. Der Berufungskläger rügt, die Ehefrau könne ab sofort in demselben Umfang nicht nur als Verkäuferin, sondern als Pharmaassistentin arbeiten, weshalb ihr das

22 / 33 hypothetische Erwerbseinkommen einer Pharmaassistentin in Höhe von monatlich CHF 1'766.00 anzurechnen sei. Zudem könne die Berufungsbeklagte auf die Betreuung durch eine Tagesmutter und auf ein funktionierendes Betreuungsnetz von unterschiedlichen Familienmitgliedern zurückgreifen. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb es ihr nicht zumutbar sein solle, einer Arbeitstätigkeit von 50 % als Pharmaassistentin nachzugehen. Damit könne sie ein monatliches Einkommen von CHF 2'331.00 erzielen (vgl. act. A.1 Rz. 7 S. 14 ff.). Zum Beweis reicht der Berufungskläger die Lohnberechnung eines 50 % Pensums einer Pharmaassistentin ins Recht (vgl. act. B.9). Der Auffassung der Vorinstanz kann aus verschiedenen Gründen gefolgt werden: Zunächst ändern die Betreuungsmöglichkeiten für A._____ und B._____ nichts am vorinstanzlichen Ergebnis: Der festgestellte Sachverhalt hat ergeben (vgl. vorstehend E. 5.1.4.), dass sich auch die Mutter des Berufungsbeklagten um die beiden Kinder kümmert, was angesichts des derzeitigen Pensums von rund 40 % sicherlich eine Entlastung für die Berufungsbeklagte ist. Dennoch ist aufgrund der auf D._____ lautenden Quittungen (act. C.4) ebenfalls ersichtlich, dass zusätzlich eine Tagesmutter notwendig ist. Die Betreuung für die Kinder ist demnach nicht dermassen umfassend durch den Berufungskläger und seine Mutter abgedeckt, dass eine Erhöhung des Pensums der Berufungsbeklagten geboten ist. Im Weiteren ist der Berufungsbeklagten zugute zu halten, dass sie bereits seit April 2014 Teilzeit arbeitet, obwohl dies gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst seit 2018 (Einschulung des jüngsten Kindes) von ihr hätte verlangt werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte noch für ein voreheliches, älteres Kind zu sorgen hat. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der von der Vorinstanz für die zweite Phase angenommene Medianlohn als Pharmaassistentin für eine Ausländerin eher hoch angesetzt ist. Aus dem Gesagten hat die Vorinstanz von der Berufungsbeklagten bis zum 10. Altersjahr von A._____ keine Ausweitung des aktuellen Pensums verlangt. Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsbeklagten zuzumuten ist, bis zum 10. Altersjahr von A._____ mit dem gleichen Pensum als Pharmaassistentin zu arbeiten (siehe dazu sogleich E. 5.3.1). 5.3.1. Bei Statistiken wie jener des Lohnrechners 2012, welche der Berufungskläger mit act. B.7 ins Recht legte, handelt es sich um bekannte Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, welche folglich keines Beweises bedürfen. Dem Argument des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte könne als Pharmaassistentin arbeiten und in einem Pensum von 37.5% CHF 1'766.00 erwirtschaften (act. A.1 Rz. 7 S. 15), kann nicht gefolgt werden. Erstens genügen zwei Sprachzertifikate nicht, um tatsächlich

23 / 33 ohne grosse Probleme eine solche Arbeitsstelle zu finden, zumal diese mehr als grundsätzliche Sprachkenntnisse erfordert. Zweitens folgt aus dem in der L.2_____ erworbenen Diplom im Fachbereich der Pharmazie, dass die Ausbildung der Berufungsbeklagten an der E._____ Medizinschule im Fachbereich Pharmazie rund zwei Jahre gedauert hat. Diese Ausbildung wird zwar formell mit einer Ausbildung zur Pharmaassistentin in der Schweiz gleichgestellt. Faktisch sind die Chancen der Berufungsbeklagten, welche nicht in der Schweiz aufgewachsen ist und die deutsche Sprache erst rudimentär beherrscht, gering, da einer ausländischen Arbeitskraft nicht ohne Weiteres dieselben tatsächlichen Chancen auf eine Arbeitsstelle zuerkannt werden können wie einer Schweizer Arbeitskraft. Schliesslich ist notorisch, dass die Arbeitgeber in dieser Branche den in der Schweiz ausgebildeten Arbeitnehmern Vorrang geben. Aus Gesagtem folgt, dass die Vorinstanz bis zum 10. Altersjahr von A._____ zu Recht auf das tatsächlich erzielte Einkommen bei der C._____ als Verkäuferin abgestellt hat. Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie hoch dieses Einkommen ist. 5.3.2. Die Ehefrau reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren Lohnausweis 2014 (RG act. III.16) ein. Gestützt darauf stellte die Vorinstanz bei der Ehefrau einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von CHF 1'264.00 fest und brachte davon Ferien- und Feiertagsentschädigungen von insgesamt 14.64% in Abzug. Der berücksichtigte monatliche Nettolohn der Ehefrau für die erste Phase, d.h. bis zum 31. Juli 2021, beträgt daher nach Auffassung der Vorinstanz CHF 1'079.00 (angefochtener Entscheid E. 5.2.a). Der Abzug sei aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu tätigen, da die Ferien- und Feiertagsentschädigungen ansonsten beim ehemännlichen Einkommen aufzurechnen seien. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz die Ferien- und Feiertagsentschädigung zu Unrecht in Abzug gebracht habe (vgl. Berufung Rz. 4 S. 12 f.). Im Weiteren beantragt er die Edition des Lohnausweises 2015 der Berufungsbeklagten (vgl. Editionsantrag auf S. 6 der Berufung). Die Berufungsbeklagte edierte mit Berufungsantwort ihren Lohnausweis 2015 (act. C.2). Ausgehend vom Jahreslohn (CHF 19'291.00) resultiere ein durchschnittlicher monatlicher Ertrag von CHF 1'607.00. Davon seien 14.64 % Ferien- und Feiertagsentschädigung abzuziehen, womit der erzielte monatliche Nettolohn inkl. Kinderzulagen CHF 1'372.00 betrage (vgl. act. A.2 Rz. 5). Der Berufungskläger macht in der Stellungnahme zu den Noven in der Berufungsantwort vom 29. April 2016 geltend, der Lohnausweis 2015 sei im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da die Einkommensverhältnisse des Jahres 2015 bereits zum Zeitpunkt der

24 / 33 vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. Oktober 2015 hätten thematisiert werden können. Dies sei jedoch unterlassen worden, weshalb die Vorinstanz die Einkommensverhältnisse der Parteien anhand der Lohnausweise 2014 ermittelt habe und diese Verhältnisse die Basis der nachehelichen Unterhaltsberechnung bildeten (vgl. act. A.3 S. 3). 5.3.3. Was den Lohnausweis 2015 (act. C.2) anbelangt, verfängt die Argumentation des Berufungsklägers nicht, hat er selber doch die Edition des berufungsbeklagtischen Lohnausweises 2015 verlangt. Stimmt eine Partei der Zulässigkeit eines Novums explizit zu – was vorliegend ohne Weiteres gegeben ist, da der Berufungskläger selber die Edition des Lohnausweises 2015 verlangt – sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu prüfen. Der Lohnausweis 2015 ist daher zu den Akten zu nehmen. Die Berufungsbeklagte reicht zudem Lohnabrechnungen der C._____ vom Januar und Februar 2016 ein. Dabei handelt es sich um echte Noven, die zulässig sind. In ihrer Begründung macht die Berufungsbeklagte indessen nicht geltend, welchen Schluss das Kantonsgericht aus den eingereichten Lohnabrechnungen betreffend Januar und Februar 2016 zu ziehen hat. Mangels Begründung dieser Beweismittel in den Rechtsschriften ist in materieller Hinsicht nicht auf diese abzustellen. Im Zusammenhang mit der Höhe des Einkommens der Berufungsbeklagten stellt sich die weitere Frage, ob das Kantonsgericht in Abänderung des angefochtenen Entscheids auf den Lohnausweis 2015 abzustellen hat, obwohl der Ehemann – nachdem er Kenntnis vom Lohnausweis 2015 der Ehefrau genommen hat – nicht die Berücksichtigung des höheren Einkommens der Ehefrau beantragt, wofür er eigentlich die Substantiierungs- und die Beweislast trägt. Da die Ehefrau in ihrer Berufungsantwort (act. A.2 S. 3) ausdrücklich den von ihr im Jahr 2015 erzielten Lohn erwähnt und dies als Zugeständnis zu gelten hat, ist in Anwendung der Verhandlungsmaxime auf den Lohnausweis 2015 abzustellen. Massgebend für das Einkommen der Berufungsbeklagten ist damit der Lohnausweis 2015. Als nächstes ist zu prüfen, ob ein Abzug für Ferien- und Feiertagsentschädigung – wie er von der Vorinstanz gestützt auf den Lohnausweis 2014 der Berufungsbeklagten getätigt wurde – gerechtfertigt ist. 5.3.4. Nach Lehre und Rechtsprechung ist als Einkommen das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen sowie insbesondere alle Zulagen, 13. Monatslohn, Gratifikationen, Bonuszahlungen, Trinkgelder, Spesenentschädigungen, Naturalleistungen etc. bzw. ein entsprechendes Ersatzeinkommen zu betrachten (vgl. Urs Gloor/Annette Muriel Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen).

25 / 33 Aus dem Lohnausweis 2015 der Berufungsbeklagten ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 20'226.00 bzw. ein Nettoeinkommen von CHF 19'291.00. Da die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz keinen Abzug für Ferien- und Feiertagsentschädigung geltend machte und auch nicht behauptete, dass sie keine Ferien oder Feiertage bezogen hatte, hatte die Vorinstanz, welche sich auf den Lohnausweis 2014 stützte, keinen Anlass, ihr den Abzug zu gewähren. Entsprechend ist ihr auch kein solcher Abzug zu gestatten. Massgebend damit der Lohnausweis 2015. Wie sich aus der Lohnabrechnung per 31. Januar 2016 ergibt – bei welcher es sich um ein zulässiges echtes Novum handelt – erhält die Berufungsbeklagte für die Kinder B._____ und A._____ Kinderzulagen von monatlich je CHF 220.00. Der im Jahr 2015 erzielte Lohn ohne Kinderzulagen und Abzug für Ferien- und Feiertagsentschädigung beträgt entsprechend CHF 14'011.00 netto (CHF 20'226.00 - CHF 935.00 - 12 x 2 x CHF 220.00). Daraus resultiert für die Zeit bis zum 31. Juli 2021 ein monatlich anrechenbarer Lohn von CHF 1'167.60 bzw. CHF 1'387.60 (inkl. Kinderzulagen für A._____ in Höhe von CHF 220.00). 5.4. Ab dem 1. August 2021 erachtet die Vorinstanz ein Arbeitspensum der Berufungsbeklagten in Höhe von 50% als zumutbar. Sie ging mit Bezug auf die Höhe des Einkommens der Berufungsbeklagten davon aus, dass sie bei gutem Willen und gehörigen Bemühungen den halben Durchschnitts- beziehungsweise Medianlohn einer gelernten Pharmaassistentin im Rahmen von monatlich CHF 2'400.00 erzielen könne. Das Kantonsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Im August 2021 sind rund zehn Jahre seit der Trennung der Parteien im Juli 2011 vergangen und es ist zu erwarten, dass sich die Berufungsbeklagte bis dann weitergehende Deutschkenntnisse aneignen und eine Arbeitsstelle als Pharmaassistentin mit einem Pensum von 50% finden konnte. Dabei ist von einem monatlichen Nettolohn von CHF 2'400.00 auszugehen, zumal die Berufungsbeklagte dies zumindest stillschweigend akzeptierte und in Anwendung der Verhandlungsmaxime von einem Einkommen in dieser Höhe auszugehen ist. Das monatliche Einkommen auf Seiten der Berufungsbeklagten und A._____ beträgt daher ab dem 1. August 2021 CHF 2’620.00 inklusive Kinderzulagen. 6. Nachdem die Einkommen der Parteien feststehen, ist ihr Bedarf zu eruieren. 6.1.1. Die Ehefrau, welcher im vorinstanzlichen Verfahren die Klägerrolle zugeteilt wurde, machte keine Methode geltend, nach welcher die Berechnung des Unterhalts zu erfolgen habe. In der Folge äusserte sich der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht zu seiner Steuerbelastung. Wie bereits festgehalten, wandte die Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung die zweistufige Methode an. Sie erwog, dass ein Überschussfall vorliege, sodass die Steuerlast praxisgemäss im Bedarf zu berücksichti-

26 / 33 gen sei. Beim Ehemann sei, unter Berücksichtigung seines Einkommens, der künftigen Unterhaltslast und der gängigen Steuerabzüge schätzungsweise mit einem steuerbaren/satzbestimmenden Jahreseinkommen von CHF 9'000.00 zu rechnen, sodass sich eine Gesamtbelastung von Null einstelle (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.b). Der Berufungskläger rügt, dass sich gemäss der Steuerrechnungen für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (vgl. act. B.2) eine effektive Steuerlast von CHF 1'408.45 pro Jahr bzw. CHF 117.35 pro Monat ergebe. Reduziere sich der nacheheliche Unterhalt entsprechend seinen Rechtsbegehren, sei zudem zu beachten, dass damit das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers steige und sich auch die Steuerlast erhöht (vgl. act. A.1 S. 13 f.). 6.1.2. Im Zusammenhang mit seiner Steuerbelastung reicht der Berufungskläger neue Urkunden ein (act. B.2). Dabei handelt es sich um provisorische Rechnungen für die Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt CHF 1'368.75. Da erst der vorinstanzliche Entscheid, in welchem sich die Vorinstanz für die Anwendung der zweistufigen Methode entschied und die Steuerbelastung des Berufungsklägers auf Null veranschlagte, Anlass zum Vorbringen von neuen Tatsachen, d.h. der Steuerbelastung des Berufungsklägers, gab (vgl. dazu vorstehend E. 2.2), ist diesem im Berufungsverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren und die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsinstanz selbst bei Geltung der Verhandlungsmaxime offensichtlich Unrichtiges korrigieren darf. 6.1.3. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren monatlich CHF 117.35 an Steuern geltend und reicht zum Beweis die provisorischen Steuerrechnungen (Bund, Kanton, Gemeinde) für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 ein (act. B.2). Reduziere sich der nacheheliche Unterhalt entsprechend den gestellten Rechtsbegehren, sei zudem zu beachten, dass damit sein steuerbares Einkommen steige und sich auch seine Steuerlast erhöhe (vgl. act. A.1 Rz. 5 S. 13 f.). Mithilfe des Online-Steuerrechners (vgl. Urkunden act. B.12 und B.15) errechnet der Berufungskläger in diesen Fällen eine monatliche Steuerbelastung von CHF 188.30 (vgl. act. A.1 Rz. 9 S. 17) bzw. CHF 141.15 (vgl. act. A.1 Rz. 10 S. 18). Aktuellere Steuerdaten liegen nicht im Recht. Die Berufungsbeklagte reicht im Berufungsverfahren ihre Steuererklärung 2015 ein (act. C.5). Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, welches im Berufungsverfahren zulässig ist.

27 / 33 Hinsichtlich der mutmasslichen Steuerbelastung ist anzuführen, dass diese in Ausübung pflichtgemässen Ermessens geschätzt wird, zumal die vom Berufungskläger eingereichten Steuerrechnungen lediglich provisorischer Natur sind und die Steuererklärung 2015 der Berufungsbeklagten ebenfalls keine Auskünfte betreffend ihre effektive Steuerbelastung gibt. Im Weiteren sind auch die Urkunden B.12 und B.15, welche die Steuerbelastung des Berufungsklägers mithilfe des Online- Steuerrechners ermitteln, irrelevant, da das Kantonsgericht die Steuerbelastung des Berufungsklägers in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens schätzt. Da für die Berechnung der monatlichen Steuerlast die nachehelichen Unterhaltszahlungen massgebend sind und sich diese, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 7), ab dem 1. August 2021 – dem Zeitpunkt, in welchem der gemeinsame Sohn A._____ das zehnte Altersjahr erreicht – ändern, sind auch für die Berechnung der Steuerbelastung zwei Phasen zu bilden: In der ersten Phase wird die monatliche Steuerbelastung bis zum 31. Juli 2021 berechnet. In Anbetracht des Nettoeinkommens des Berufungsklägers von jährlich rund CHF 61'452.00, der Krankenkassenprämien von rund CHF 1'464.00 pro Jahr und der bis Ende Juli 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu unten E. 7) von jährlich rund CHF 29'400.00 sowie des Abzuges für ein minderjähriges Kind von CHF 6'000.00 (Kanton) bzw. CHF 6'500.00 (Bund) ist bei ihm von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 24'588.00 (Kanton) bzw. CHF 24'088.00 (Bund) auszugehen. Dies führt basierend auf dem Online-Steuerrechner der Steuerverwaltung Graubünden zu Steuern von etwa CHF 1'399.05 pro Jahr bzw. CHF 117.00 pro Monat. Zur Berechnung der Vermögenssteuer liegen keine genauen Angaben vor, jedoch kann aufgrund der bisherigen Steuerrechnungen davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger keine Vermögenssteuer zu entrichten hat. Für die zweite Phase ist die monatliche Steuerbelastung ab dem 1. August 2021 zu berechnen. In Anbetracht des Nettoeinkommens des Berufungsklägers von jährlich rund CHF 61'452.00, der Krankenkassenprämien von rund CHF 1'464.00 pro Jahr und der ab August 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu unten E. 7) von jährlich rund CHF 19'800.00 sowie des Abzuges für ein minderjähriges Kind von CHF 6'000.00 (Kanton) bzw. CHF 6'500.00 (Bund) ist bei ihm von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 34'188.00 (Kanton) bzw. CHF 33'688.00 (Bund) auszugehen. Dies führt basierend auf dem Online-Steuerrechner der Steuerverwaltung Graubünden zu Steuern von etwa CHF 3'362.15 pro Jahr bzw. CHF 280.00 pro Monat. Zur Berechnung der Vermögenssteuer liegen keine genauen Angaben vor, jedoch kann aufgrund der bisherigen Steuerrechnungen davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger keine Vermögenssteuer zu entrichten hat.

28 / 33 6.1.4. Zusammenfassend ist mit Bezug auf den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnungskosten (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) von CHF 1'125.00, Krankenkassenprämien von CHF 122.00, Steuern von CHF 117.00 (für die Phase bis zum 31. Juli 2021) bzw. CHF 280.00 (für die Phase ab dem 1. August 2021) auszugehen, was ein Total von CHF 2'564.00 (für die Phase bis zum 31. Juli 2021) bzw. CHF 2'727.00 (für die Phase ab dem 1. August 2021) ergibt. 6.2.1. Bei der Berufungsbeklagten ist bis zum 31. Juli 2021 von einem Nettoeinkommen von jährlich CHF 19'261.00, den vom Berufungskläger zu bezahlenden Alimenten in Höhe von CHF 29'400.00, Kosten für die Drittbetreuung von CHF 2'400.00 sowie dem Kinderabzug von CHF 6'000.00 (Kanton) bzw. CHF 6'500.00 (Bund) auszugehen. Gemäss dem Online-Steuerrechner hat die Berufungsbeklagte basierend auf dem steuerbaren Einkommen von CHF 40'291.00 (Kanton) bzw. rund CHF 39'791.00 (Bund) und unter Anwendung des Verheiratetentarifs Einkommenssteuern von CHF 1'276.60 pro Jahr bzw. CHF 106.00 pro Monat zu entrichten. Ab dem 1. August 2021 ist bei der Berufungsbeklagten von einem Nettoeinkommen von jährlich CHF 34'080.00, den vom Berufungskläger zu bezahlenden Alimenten in Höhe von CHF 19'800.00, Kosten für die Drittbetreuung von CHF 2'400.00 sowie dem Kinderabzug von CHF 6'000.00 (Kanton) bzw. CHF 6'500.00 (Bund) auszugehen. Gemäss dem Online-Steuerrechner hat die Berufungsbeklagte basierend auf dem steuerbaren Einkommen von CHF 45'480.00 (Kanton) bzw. rund CHF 44'980.00 (Bund) und unter Anwendung des Verheiratetentarifs Einkommenssteuern von CHF 2'337.70 pro Jahr bzw. CHF 195.00 pro Monat zu entrichten. 6.2.2. Die Kosten für die externe Kinderbetreuung, welche von der Vorinstanz auf CHF 200.00 veranschlagt wurden, sind unbestritten und daher auf der Bedarfsseite der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. 6.2.3. Zusammenfassend beläuft sich der monatliche Bedarf der Berufungsbeklagten und des gemeinsamen Sohnes A._____ auf Total CHF 3'546.00 (bis zum 31. Juli 2021) bzw. CHF 3'835.00 (ab dem 1. August 2021), bestehend aus einem Grundbetrag der Berufungsbeklagten von CHF 1'350.00, einem solchen des Kindes von CHF 400.00 (bis zum 31. Juli 2021) bzw. CHF 600.00 (ab dem 1. August 2021), Wohnungskosten (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) von CHF 1'490.00, Kosten für externe Kinderbetreuung von CHF 200.00 sowie Steuern von CHF 106.00 (bis zum 31. Juli 2021) bzw. CHF 195.00 (ab dem 1. August 2021).

29 / 33 7. Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: Bis 31. Juli 2021: Ehemann Ehefrau und Kind gemeinsames Einkommen CHF 6’508.60 gemeinsamer Bedarf CHF 6'110.00 Einkommensüberschuss CHF 398.60 Bedarf CHF 2’564.00 CHF 3’546.00 Anteile Einkommensüberschuss 40:60 CHF 159.44 CHF 239.16 Anspruch CHF 2’723.44 CHF 3’785.16 Eigeneinkommen CHF 1’387.60 Gesamtunterhaltsbeitrag Ehefrau und Kind CHF 2’397.56 Unterhaltsbeitrag Ehefrau (CHF 2’397.56 ./. CHF 850.00) CHF 1’547.56

30 / 33 Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2027: Ehemann Ehefrau und Kind gemeinsames Einkommen CHF 7’741.00 gemeinsamer Bedarf CHF 6’562.00 Einkommensüberschuss CHF 1'179.00 Bedarf CHF 2'727.00 CHF 3’835.00 Anteile Einkommensüberschuss 40:60 CHF 471.60 CHF 707.40 Anspruch CHF 3’198.60 CHF 4’542.40 Eigeneinkommen CHF 2’620.00 Gesamtunterhaltsbeitrag Ehefrau und Kind CHF 1'922.40 Unterhaltsbeitrag Ehefrau (CHF 1'922.40 ./. CHF 850.00) CHF 1’072.40 Aus den voranstehenden Tabellen ergibt sich für die erste Phase, d.h. bis zum 31. Juli 2021, dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Umfang von gerundet CHF 1'547.60 hat, während die Vorinstanz ihr einen solchen von CHF 1'600.00 zusprach. Dabei ist es zu belassen, da die Vorinstanz in ihrer Berechnung offensichtlich vergass, das voreheliche Kind zu berücksichtigen und die Berufungsbeklagte auch für dieses aufzukommen hat. Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2027 beträgt der zu bezahlende nacheheliche Unterhalt gemäss voranstehender Berechnung des Kantonsgerichts von Graubünden CHF 1’072.40. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius und der Dispositionsmaxime bildet der Entscheid des Vorderrichters, in welchem der Berufungskläger zur Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 800.00 an die Berufungsbeklagte verpflichtet wurde, sowohl was den Betrag als auch die Dauer anbelangt, die Obergrenze. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. 8.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 6'000.00 festgesetzt werden, nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Berufungsklägers. Beiden Parteien wurde mit Verfügungen der damaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. April 2016 (vgl. ZK1 16 51 und ZK1 16 73) die unentgeltliche Rechtspflege (nachfolgend URP) erteilt und lic. iur. HSG Hermann Just (für den Berufungskläger) und lic. iur. Elisabeth Blumer (für die Berufungsbeklagte) zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. Daher gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden

31 / 33 und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 8.2. Da der Berufungskläger unterliegt, wird sein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Beide Rechtsvertreter wurden in den jeweiligen Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. April 2016 (vgl. ZK1 16 51 und ZK1 16 73) aufgefordert, innert 10 Tagen nach Beendigung des Schriftenwechsels bzw. spätestens an der mündlichen Hauptverhandlung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Mit Schreiben vom 6. September 2018 (act. D.10) reichte lic. iur. HSG Hermann Just seine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 17.45 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, d.h. insgesamt CHF 4'841.65 (inkl. Mwst. und Auslagen). Mit Schreiben vom 10. September 2018 (act. D.11) teilte ihm der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit, dass das Kantonsgericht seinen Entscheid am 30. August 2018 gefällt habe und dass zu diesem Zeitpunkt auch die mit Verfügung vom 14. April 2016 (ZK1 16 51) angesetzte Frist für die Einreichung der Kostennote längst abgelaufen sei. Mangels rechtzeitig eingereichter Honorarnote hatte das Kantonsgericht die Entschädigung des Rechtsvertreters nach Ermessen festzusetzen. Lic. iur. HSG Hermann Just wird in Anwendung des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) mit pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) vom Kanton Graubünden entschädigt. 8.3. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb der unentgeltlich prozessführende und unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Mangels eingereichter Honorarnote hat das Kantonsgericht den Aufwand von lic. iur. Elisabeth Blumer zu schätzen, wobei bezüglich der Anwaltstarife im Kanton Graubünden die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV) massgebend ist. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Aufgrund des Fehlens einer Honorarvereinbarung kann praxisgemäss lediglich der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zugestanden werden. Damit ergibt sich bei einem geschätzten Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 240.00 ein Honorar von rund CHF 1'350.00 (inkl. 3% Spesen und 8% MwSt.).

32 / 33 Schliesslich bleibt noch für den Fall, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, die vom Kanton aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da der kostenpflichtigen Partei vorliegend ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N 19 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 5 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 1'150.00 (inkl. 3% Spesen und 8% MwSt.), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

33 / 33 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'350.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____, lic. iur. Elisabeth Blumer, gestützt auf die mit Verfügung der damaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. April 2016 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 73) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'150.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 2.a) in Höhe von CHF 6'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 3'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der damaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. April 2016 (ZK1 16 51) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung, kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: d

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