Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 27 Ref.: Chur, 15. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 35 20. August 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Schnyder und Pedrotti Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 27. August 2015, mitgeteilt am 15. Januar 2016, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagter 1, Z._____, Berufungsbeklagter 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur, betreffend Realteilung, hat sich ergeben:
2 / 27 I. Sachverhalt A. Die französischen Staatsangehörigen A._____, geboren am _____ März 1915, und B._____, geboren am _____ Oktober 1923, verheirateten sich am _____ 1950. Ihrer Ehe entsprossen die drei Söhne X._____, Z._____ und Y._____. B. Im Jahr 1990 wurde in Paris ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet. C. Am _____ 2002 verstarb A._____ in Paris mit letztem Wohnsitz in O.1_____. Im bis zu seinem Tod hängigen Ehescheidungsverfahren stellte die C._____ am 11. März 2003 fest, dass die Ehe zwischen A._____ und B._____ durch Tod aufgelöst worden sei, und schrieb die Scheidungsklage als gegenstandslos ab. D. Am 25. Juli 2002 eröffnete der Kreispräsident Oberengadin vier eigenhändige Testamente von A._____ sel. Darin wurden im Wesentlichen sämtliche Schenkungen an B._____ widerrufen und diese vom Erbe ausgeschlossen. Ferner sollte D._____ von Y._____ und Z._____ lebenslang eine jährliche Rente von Französischen Francs (FF) 300'000.00 ausgerichtet werden, welche später durch einen "Niessbrauch von monatlich FF 15'000.00" auf Lebenszeit ersetzt wurde. Die Inhaberaktien der E._____ waren durch Rechtsanwalt Dr. iur. Zinsli zu verkaufen und der Erlös unter Y._____ und Z._____ sowie D._____ gleichmässig aufzuteilen. Sein restliches Vermögen vermachte der Erblasser seinen Söhnen Y._____ und Z._____. X._____ setzte der Erblasser derweil auf den Pflichtteil, wobei ihm zahlreiche Vorbezüge angerechnet werden sollten. Die Abwicklung des Nachlasses unterstellte der Erblasser dem französischen Recht. E. Am 12. November 2002 verstarb B._____. F. Am 22. Juli 2003 liess X._____ beim Kreisamt Oberengadin gegen Y._____ und Z._____ sowie D._____ ein Vermittlungsbegehren mit Feststellungs-, Herabsetzungs- sowie Teilungsanträgen einreichen. G. Mit Gesuch vom 20. Januar 2005 verlangte X._____ vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, es sei pendente lite ein Treuhänder mit der Verwaltung des Nachlasses von A._____ sel. zu beauftragen. Am 2. Februar 2005 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Maloja superprovisorisch, der Aktivenüberschuss im Konkurs A._____ sel. in Höhe von CHF 3'075'118.00 verbleibe bis zum Abschluss des Konkursverfahrens unter der Verwaltung des Konkursamtes Oberengadin und
3 / 27 anschliessend bis zum Entscheid über den zwischen X._____ und Y._____ et al. hängigen Zivilprozess unter der Verwaltung des Bezirksgerichts Maloja. H. Am 7. Februar 2005 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Maloja den Abschluss des Konkursverfahrens über A._____ sel. Dabei resultierte ein Aktivenüberschuss von CHF 3'075'118.50, welcher hauptsächlich aus dem Erlös der betreibungsamtlichen Verwertung in Genf stammte. I. Mit vorsorglicher Verfügung vom 24. Mai 2005 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja im Wesentlichen, der Aktivenüberschuss im Konkurs A._____ sel. bleibe im Umfang von CHF 2'000'000.00 bis zum Entscheid über den zwischen X._____ und Y._____ et al. hängigen Erbprozess unter der Verwaltung des Bezirksgerichts Maloja. J. Mit Prozesseingabe vom 18. Oktober 2006 prosequierte X._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja. Dabei hielt er an den anlässlich der Sühneverhandlung vom 17. November 2005 gestellten Rechtsbegehren fest. Y._____ liess in seiner Prozessantwort vom 3. Januar 2007 Ziffer 2 seines an der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehrens fallen, hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest. In der Sache begehrte Z._____ mit Prozessantwort vom 17. September 2007 die kosten- und entschädigungspflichtige Feststellung des Nachlasses von A._____ sel. unter Hinzurechnung der Vorbezüge von X._____. Weiter sei der Erbteil von Z._____ festzustellen und der Nachlass von A._____ sel. zu teilen. In ihrer Prozessantwort vom 4. Dezember 2006 beantragte D._____ die kosten- und entschädigungspflichtige Feststellung des Nachlasses von A._____ sel. sowie der erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche von X._____, Y._____ und Z._____ sowie von B._____ sel. K. Mit im Kontumazverfahren gegen die Beklagten ergangenem Urteil vom 13. Oktober 2009, mitgeteilt am 12. März 2010, erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers A._____ am 27. Mai 2002 [recte: 25. Mai 2002] CHF 4'117'449.94 betrug. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von A._____ zu einem Viertel dem Kläger und zu je drei Achteln den Beklagten 1 und 2 (Y._____ und Z._____, Anmerkung des Verfassers) zusteht. 3. Es wird festgestellt, dass dem Kläger CHF 877'584.60 als Vorbezüge an seinem Erbanteil anzurechnen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 der Beklagten 3 (D._____, Anmerkung des Verfassers) als Vermächtnis CHF 144'500.00 sowie eine monatliche Rente von CHF 3'511.74, erstmals zahlbar ab 1. Juni 2002, auszurichten haben.
4 / 27 5. (Verfahrenskosten) 6. (Parteientschädigung) 7. (Wiederherstellungsfrist) 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung). L. Dagegen erhob X._____ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte das Folgende: A. Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. B. Es sei neu zu erkennen: 1. Es sei festzustellen, dass der Nachlass des A._____ sel. CHF 4'775'452.30 betrug. 2. Es sei festzustellen, dass die Ansprüche von B._____ CHF 852'263.90 betrugen und dem Berufungskläger zu vergüten sind. 3. Der Pflichtteilsanspruch des Berufungsklägers beträgt ¼ und der Erbanspruch von B._____, der auf den Berufungskläger übergangen ist, beträgt ¼. 4. Das Bezirksgericht Maloja sei anzuweisen, dem Berufungskläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils den Betrag von CHF 3'239'989.90 zu bezahlen. C. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen. M. Mit Urteil vom 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 11. März 2013, erkannte das Kantonsgericht was folgt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von A._____ sel. per Todestag Fr. 2'877'213.42 beträgt. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. a) (Kosten) b) (Parteientschädigung) 5. (Wiederherstellungsfrist) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung). Das Berufungsurteil des Kantonsgerichts Graubünden erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
5 / 27 N. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 stellte D._____ ein Arrestgesuch. Dieses richtete sich gegen alle drei Erben und das Rechtsbegehren lautete auf Verarrestierung des Nachlassbetrages in Höhe von CHF 2'095'093.30, welcher beim Bezirksgericht hinterlegt war. Nachdem der Arrestbefehl unangefochten blieb, wurde das Vermächtnis aus dem Nachlassvermögen bezahlt. O. Mit Klage vom 5. März 2015 (verbesserte Klage vom 15. April 2015) verlangte X._____ sodann die Realteilung des mit vorstehend genanntem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Dezember 2012 ZK1 10 22 festgestellten Nachlasses und beantragte die Auszahlung von CHF 697'515.00, wobei der beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Betrag per Urteilstag zum aktuellen Wert einzusetzen sei. Y._____ stellte seinerseits sinngemäss den Antrag, es sei X._____ (Kläger) ¼ des hinterlegten Betrages abzüglich des bezahlten Vermächtnisses, d.h. CHF 373'730.00, und ihm und Z._____ je 3/8 dieses Betrages zuzüglich je die Hälfte des ausgerichteten Vermächtnisses, d.h. CHF 893'135.00, zu bezahlen. Z._____ beantragte, es sei X._____ CHF 373'730.00 und ihm sowie Y._____ je CHF 560'594.00 zu bezahlen, wobei auch diese Zahlen dem beim Bezirksgericht Maloja hinterlegten Betrag per Urteilstag anzupassen seien. Zudem seien die 84 E._____-Inhaberaktien realiter unter den Erben zu verteilen. P. X._____ machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2015 geltend, es seien die beim Bezirksgericht hinterlegten Gelder unter Berücksichtigung der für einzelne Erben ausbezahlten Beträge zu teilen, was folgende Abrechnung ergebe: Hinterlegter Betrag (gerundet, per Urteilstag anzupassen) CHF 1'494'920.00 Auszahlung für die Z._____ und Y._____ CHF 665'082.00 Auszahlung für X._____ CHF 9'981.00 Total CHF 2'169'983.00 Bei der Auszahlung an Z._____ und Y._____ handle es sich um das Vermächtnis zu Gunsten D._____. X._____ sei damit nicht belastet. Er habe sich aber den Betrag von CHF 9'981.00 für die ausseramtliche Entschädigung anrechnen zu lassen. Der Betrag von CHF 2'169'983.00 sei für die Ermittlung des Pflichtteils massgebend. Dieser habe ¼ betragen, d.h. CHF 542'496.00, wovon die erwähnten CHF 9'981.00 abzuziehen seien. Hinzuzählen seien der Anteil aus dem Verkaufserlös der Aktien in Höhe von CHF 660'000.00, woran der Kläger wiederum zu ¼
6 / 27 partizipiere. Total betrage sein Anspruch somit CHF 697'515.00 (vgl. vorinstanzliche Akten, R5 bis R7). Q. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte Z._____ folgende Begehren: 1. Es sei der netto-Nachlass des Erblassers A._____ (geb. _____1915, gest. _____.2002, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1_____), bestehend aus dem beim Bezirksgericht hinterlegten Bargeld im Betrage von rund Fr. 1'494'920 (jetzt 1'500'000.00) und aus den insgesamt 84 Inhaberaktien der E._____ (O.2_____) zu je Fr. 1'000.00 nominell, unter den Parteien wie folgt aufzuteilen: Partei: Erbquote: Barbetrag: E._____- Aktien: X._____ 1/4 Fr. 373'730 21 Z._____ 3/8 Fr. 560'595 31 Y._____ 3/8 Fr. 560'595 31 Fr. 494'920 83 Die 84. Aktie sei Z._____ und Y._____ im Miteigentum je zur Hälfte zuzuteilen. 2. Eventuell habe die Teilung wie folgt zu erfolgen: X._____ erhält ¼ von Fr. 2'160'002, d.s. Fr. 540'000. Y._____ und Z._____ erhalten je Fr. 477'460. Die Aktien werden gemäss Hauptbegehren geteilt. 3. Es sei festzustellen, dass X._____ seinem Bruder Z._____ an rechtskräftig beurteilten ausseramtlichen Entschädigungen netto Fr 8'500.00 schuldet (nämlich Fr. 8'000 gemäss Urteil des BG Maloja vom 13.10.2009 Ziff. 6, minus Fr. 500 gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17.12.2012 Ziff. 4 lit. b, plus Fr. 1'000 gemäss Urteil des BG Maloja vom 10.01.2015 Ziff. 3). Dafür und für die in diesem Prozess zugunsten von Z._____ zu sprechenden ausseramtlichen Entschädigungen seien aus dem Nachlassguthaben des X._____ eine Rückstellung als Sicherheit für Z._____ zu bilden (Art. 99 ZPO) und ihm nach Rechtskraft auszuzahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Ermessen des Gerichts. Er führte an der mündlichen Verhandlung aus, massgeblich sei der Netto- Nachlass, also der beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Nachlass und die Aktien. Die Dividendenauszahlungen seien nicht zu berücksichtigen, da sie bereits anteilmässig erfolgt seien. Die Aktien selber seien realiter zu teilen und nicht etwa die sich im Vermögen befindlichen Werte der Aktiengesellschaft. Ansonsten seien keine weiteren Nachlassvermögenswerte zu berücksichtigen. Er führte weiter aus, die Vermächtnisnehmerin habe nach Rechtskraft des Kantonsgerichtsurteils mit Gesuch vom 5. Juni 2013 auf dem beim Bezirksgericht Maloja hinterlegten Nach-
7 / 27 lass Arrest im Umfang ihres behaupteten Vermächtnisanspruches legen lassen. Dieses Gesuch sei gegen alle drei Erben (X._____, Z._____, Y._____) gerichtet gewesen. Dem Gesuch sei stattgegeben worden und Arrestgegenstand sei der Betrag von CHF 2'095'093.30 aus dem Nachlass, welcher beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt sei, gewesen. Den drei Erben sei zuerst der Arrest und dann die Arrestbetreibung angezeigt worden und sie seien zur Stellungnahme aufgefordert worden. Sie hätten nicht oder erfolglos opponiert, d.h. der Anspruch der Vermächtnisnehmerin sei von allen drei Erben sinngemäss bzw. durch konkludentes Verhalten als Schuld des Nachlasses anerkannt worden. Nach Tilgung dieser Nachlassschuld belaufe sich der beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Betrag nunmehr auf aktuell rund CHF 1'500'000.00. X._____ mache zu Unrecht seinen Pflichtteil auf dem Betrag von CHF 2'160'000.00 geltend. Weil er sich nicht gegen die Zahlung des Legats aus dem Nachlass gewehrt habe, habe er anerkannt, dass dieses den Nachlass belastete. Die korrekte Legats-Abwicklung ohne die Arrestintervention hätte derart laufen sollen, als dass Z._____ und Y._____ nach vollzogener Teilung das Legat aus ihren Erbtreffnissen hätten ausrichten müssen. Sie hätten somit erst ihre Anteile von 3/8 von CHF 2'126'002.00 erhalten sollen, wovon X._____ ¼, d.h. CHF 540'000.00, zugestanden hätte. Der Nachlass sei aber nie passivlegitimiert gewesen. Es wäre Sache von X._____ gewesen, den fälschlicherweise gegen den Nachlass gerichteten Arrest und die alsdann gegen den Nachlass gerichtete Betreibung abzuwehren. Dies habe er versäumt. Der Nachlass habe eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 OR bezahlt, mit der Folge, dass er keine Rückforderung mehr stellen könne. X._____ habe einen Teilungsanspruch eingeklagt und keine Regressansprüche. Zum Teilungszeitpunkt seien nur noch rund CHF 1'500'000.00 vorhanden. Was nicht mehr vorhanden sei, könne auch nicht mehr geteilt werden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. R.8). R. X._____ wies in seiner Replik darauf hin, man sei davon ausgegangen, dass die Liberationsanteile verarrestiert worden seien. Er habe keine Schuld zu bezahlen gehabt. Der innere Wert der Aktien sei vom Kantonsgericht auf CHF 660'000.00 festgelegt worden. Es habe rechtskräftig über die Höhe des Nachlasses entschieden. Es gehe nur noch um dessen Teilung. S. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 27. August 2015, mitgeteilt am 1. Oktober 2015, begründet mitgeteilt am 15. Januar 2016, erkannte das Bezirksgericht Maloja das Folgende: 1. Es wird festgestellt, dass das beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Geld des Nachlasses gegenwärtig CHF 1'515'020.25 beträgt. Davon wird dem Kläger 1/4, d.h. CHF 378'755.05 und den Beklagten 1 und 2 (Y._____ und Z._____, Anmerkung des Verfassers) je 3/8 abzüg-
8 / 27 lich der kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten von je CHF 3'081.95, d.h. je CHF 565'050.65, ausbezahlt. 2. Die E._____-Inhaberaktien werden realiter geteilt, d.h. der Kläger (X._____ Anmerkung des Verfassers) erhält 21 Aktien (1/4), der Beklagte 2 und 3 [recte: die Beklagten 1 und 2] je 31 Aktien zu Alleineigentum und eine Aktie zu hälftigem Miteigentum. 3. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- gehen zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat den Beklagten 2 mit CHF 9'527.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). Unter Verweisung auf das Urteil des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 10 22 vom 17. Dezember 2012 hielt das Bezirksgericht Maloja fest, dass französisches Erbrecht zur Anwendung gelange (Art. 90 Abs. 2 IPRG), dem Kläger als Pflichtteilserbe kein fixer Anspruch auf einen Viertel des zum Todeszeitpunkt bewerteten Nachlasses zustehe, den testamentarischen Anordnungen des Erblassers, die quotenmässige Berechtigung der Erben sich auf den zum Zeitpunkt der Teilung bewerteten Nachlass beziehen würde und unbestrittenermassen die Beklagten 1 und 2 mit dem Vermächtnis belastet seien. Das Arrestgesuch vom 25. Juni 2013 der Vermächtnisnehmerin habe sich gegen alle drei Erben gerichtet und das Rechtsbegehren habe auf Verarrestierung des beim Bezirksgericht hinterlegten Nachlassbetrages in Höhe von CHF 2'095'093.30 gelautet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne bei einer unverteilten Erbschaft nur das Anteilsrecht selbst verarrestiert werden. Dies sei nicht geschehen. Das Gesuch habe sich gegen alle Erben gerichtet und führte als Arrestgegenstand den gesamten Bargeldnachlass auf. Gegen den Arrestbefehl hätten die Parteien Einsprache erheben können, was sie aber Unterlassen hätten. Nachdem folglich der Arrestbefehl unangefochten geblieben sei, sei das Vermächtnis aus dem Nachlass bezahlt worden und dieser habe sich um diesen Betrag verringert. Ein Regress auf die Beklagten sei – weil nur ein Teilungsbegehren gestellt worden sei – nicht möglich. Das Bezirksgericht Maloja hielt fest, dass für die Realteilung der Erbschaft das im Zeitpunkt der Teilung vorhandene Vermögen massgebend sei, somit der noch vorhandene hinterlegte Betrag in Höhe von rund CHF 1'500'000.00. Davon sei X._____ sein Pflichtteil von ¼ auszubezahlen, den Beklagten je 3/8. Den Beklagten sei die ihnen im kantonsgerichtlichen Verfahren auferlegten Gerichtskosten von CHF 6'163.85 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der E._____-Aktien führte das Bezirksgericht Maloja aus, dass diese einer Genfer Anwältin zur Aufbewahrung übergeben worden seien, diese indessen erklärt habe, die Aktien nicht mehr aufzufinden. Die Aktien sein demnach nicht
9 / 27 Z._____ anzurechnen, sondern vielmehr den Parteien nach Massgabe ihrer Erbteile zuzuteilen, d.h. X._____ 21 Aktien und die restlichen Aktien auf die Beklagten 1 und 2. T. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 liess X._____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F._____, Berufung mit den folgenden Anträgen einreichen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Maloja sei anzuweisen von den bei der Raiffeisenbank zugunsten der Erben X._____/Y._____/Z._____ hinterlegten Geldern dem Berufungskläger den Betrag von CHF 701'275.27 zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen. Grundsätzlich nimmt er dabei den gleichen Standpunkt ein wie schon vor der Vorinstanz. Die vorgenommenen Zahlungen durch den Bezirksgerichtspräsidenten seien dem Nachlass anzurechnen und bei der Teilung wie Vorbezüge zu veranschlagen. Es sei gestützt auf das Schreiben des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Juli 2014, also nach dem Arrest, für das Gericht und die Parteien festgestanden, dass Y._____ und Z._____ die Auszahlung des Vermächtnisses quasi als Vorbezüge anerkannt hätten. Die Aktien seien nicht realiter zu teilen. Vielmehr sei der vom Kantonsgericht Graubünden festgestellte Wert in Höhe von CHF 660'000.00 dem Nachlass hinzuzurechnen. Schliesslich weist der Berufungskläger darauf hin, dass durch die erfolgte Auszahlung des Vermächtnisses durch das Bezirksgericht Maloja gestützt auf einen an sich nichtigen Arrestbefehl eine Staatshaftung resultieren könne. U. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 6'000.00 bis zum 3. März 2016 auf, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. V. In seiner Berufungsantwort vom 2. März 2016 beantragte Z._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, das Folgende: 1. Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Auch er hielt an seinen bereits vor der Vorinstanz geäusserten Standpunkten fest und wies darauf hin, dass nur das zum Teilungszeitpunkt vorliegende Nachlass-
10 / 27 vermögen zu teilen sei. Damit sei nur noch das beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Barvermögen, welches zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 27. August 2015 CHF 1'515'020.25 betragen habe, im Verhältnis der Erbquoten zu teilen (¼ zugunsten des Berufungsklägers und je 3/8 zugunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2). Unter Verweisung auf das Kantonsgerichtsurteil ZK1 10 22 vom 17. Dezember 2012 führte er weiter aus, in diesem sei festgehalten worden, dass die bereits geleisteten Zahlungen nicht mehr real geteilt werden könnten, sondern an deren Stelle vielmehr Rückforderungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüche getreten seien. Insbesondere das ausbezahlte Vermächtnis an D._____ sei als Nachlassschuld behandelt und ausbezahlt worden. Folglich sei der Nachlass in beschränktem Umfange, des effektiv noch Vorhandenen, zu teilen. X._____ könne sich ferner auf keinen Rechtstitel stützen, um eine wie auch immer geartete und begründete Ausgleichzahlung im Zusammenhang mit der Tilgung des Vermächtnisses zu begründen. Die E._____-Aktien seien, weil ohne weiteres teilbar, realiter zu teilen. Die Aktiengesellschaft sei noch nicht einmal in Liquidation versetzt worden. Auf ihr Vermögen hätten die Aktionäre keinerlei Anspruch, nur auf das allfällige Liquidationsergebnis nach beendigtem Liquidationsverfahren. Die Aktientitel könnten über ein Amortisationsverfahren nach Art. 981 ff. OR beschafft werden, um diese dann realiter zu teilen. W. Gegen Ende 2016 verstarb der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers. X. Äusserst mühsam gestaltete sich die Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsbeklagten 1 (Y._____) auf dem Rechtshilfeweg. Die rechtsgültige Zustellung erfolgte nach verschiedenen Interventionen erst Ende 2017. Eine Berufungsantwort ging nicht ein. Y. Am 21. Februar 2018 ging eine weitere Stellungnahme des Berufungsklägers zur Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 2 (Z._____) in französischer Sprache ein. Z. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 6'000.00 auf, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte (vgl. act. D.1). A.a. Mit Eingabe vom 6. März 2018 bezeichnete der im Ausland lebende Berufungskläger nach mehrmaliger Aufforderung ein Zustelldomizil in der Schweiz nach Art. 140 ZPO.
11 / 27 A.b. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in dem angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid des als Erbteilungsgericht amtenden Bezirksgerichts Maloja (nunmehr Regionalgericht Maloja), welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gleiches gilt in Bezug auf die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.00 wird erreicht, womit gegen das vorliegende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offensteht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 27. August 2015 wurde den Parteien am 1. Oktober 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt und, nachdem der Berufungskläger innert Frist eine schriftliche Begründung verlangte, am 15. Januar 2016 schriftlich begründet mitgeteilt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. R. 9; act. B.1) und dem Berufungskläger am 16. Januar 2016 zugestellt. Die Berufung vom 8. Februar 2018 erweist sich demnach als fristgerecht. Da die Berufung zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen kann und auch muss. Aufgrund der umfassenden Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb sie Rü-
12 / 27 gen mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen kann. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können sodann nicht nur die in Art. 310 ZPO explizit genannten Berufungsgründe der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt werden; vielmehr kann auch die Unangemessenheit des erstinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). Aufgrund des geltenden Rügeprinzips kann ein Fehler der Vorinstanz, lag dieser im Verfahren oder im Entscheid und sei er noch so klar, nur dann überprüft werden, wenn er zumindest der Spur nach bemängelt wurde, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz hätte diesen Fehler von Amtes wegen zu korrigieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.1. Zum Verständnis ist einleitend das Folgende festzuhalten: Die zu beurteilende Realteilung ist verfahrensmässig die Fortsetzung der vom Kantonsgericht am 17. Dezember 2012 entschiedenen Erbteilungsklage (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 22 vom 17. Dezember 2012). Daraus ergibt sich insbesondere, dass für die Erbteilung französisches Recht anzuwenden ist, die geschiedene Ehefrau des Erblassers (A._____ sel.), B._____, keine Ansprüche gegenüber dem Nachlass hat, und der testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzte Berufungskläger sich die im Testament aufgeführten Erbvorbezüge von rund CHF 900'000.00 nicht anrechnen lassen muss. Seine Erbquote besteht im Umfange seines Pflichtteils von ¼. Festgestellt wurde sodann, dass nebst der beim Bezirksgericht Maloja hinterlegten Summe (positives Ergebnis aus dem Konkursverfahren gegen A._____ sel.) auch Aktien der E._____-AG zum Nachlass gehören, deren Wert auf CHF 660'000.00 bestimmt wurden. Schliesslich hat der Erblasser A._____ sel. testamentarisch zugunsten von D._____ ein Vermächtnis zu Lasten der Erben Y._____ und Z._____ ausgerichtet (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 22 vom 17. Dezember 2012, S. 4 lit. F.). 3.2. Der bündnerische Erbteilungsprozess war bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 1. Januar 2011 gekennzeichnet durch eine Zweiteilung. In einer ersten Phase konnte grundsätzlich in einem ordentlichen Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht lediglich die Höhe des Nachlasses und die den einzelnen Erben zufallenden Erbquoten festgestellt werden. Nur bei übereinstimmendem Willen konnten – unter Vorbehalt der gesetzlichen Zuweisungsansprüche – Erbschaftsgegenstände einzelnen Erben zugewiesen werden. Bei Uneinigkeit unter den Erben war nach bündnerischem Recht die reale Teilung des Nachlasses nicht Sache des Bezirksgerichtes, sondern fiel als Akt der Vollstre-
13 / 27 ckung systemgetreu in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten. Damit hatte der Kreispräsident weder über die Höhe des Nachlasses noch über die Höhe der Erbquoten zu befinden, während es dem Bezirksgericht in strittigen Fällen verwehrt war, über die Zuweisung von Erbschaftsgegenständen zu befinden (aArt. 9 Ziff. 13-15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. April 2004, ZF 04 4 E. 3a; PKG 2001 Nr. 24, 1988 Nr. 61, 1969 Nr. 93). Aufgrund dieser langjährigen Erbteilungspraxis, die vom Bundesgericht anerkannt wurde (BGE 112 II 207, Urteil des Bundesgericht 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E 2.1), beschränkten sich die Beurteilungen des Kantonsgerichts von Graubünden bzw. des Bezirksgerichts Maloja im Rahmen der erwähnten Erbteilungsklage (ZK1 10 22) auf die Feststellungen der Erbquoten und des Nachlasses, während die Realteilung als Akt der Vollstreckung einem späteren Verfahren vorbehalten wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft nun diesen "zweiten Akt" der Vollstreckung. Da dieses die eigentliche Fortsetzung des Erbteilungsprozesses bildet, kann wie der Berufungsbeklagte 1 zutreffend ausführt, auf bereits im rechtskräftigen Urteil ZK1 10 22 geklärte Vorfragen abgestellt werden. Dies betrifft nebst der Feststellung der Erbquoten und des (in der Schweiz gelegenen) Nachlasses zum Todeszeitpunkt zunächst das in dieser erbrechtlichen Auseinandersetzung anwendbare (materielle) französische Recht. Sodann sind verschiedene weitere Feststellungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 22 vom 17. Dezember 2010 von Bedeutung. So wurde festgehalten, dass der Berufungskläger (auch) nach französischem Erbrecht als Pflichtteilserbe keinesfalls im Rahmen der Realteilung ein fixer Anspruch auf einen Viertel des zum Todeszeitpunkt bewerteten (und tatsächlich nicht nur aus Bargeld und Kontoguthaben) bestehenden Nachlasses zusteht. Dies habe zur Folge, dass der Bewertung des Nachlasses auf den Todeszeitpunkt nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (Realteilung) wurde demnach festgehalten, dass sich die festgestellte quotenmässige Berechtigung der Erben auf den Zeitpunkt der Teilung – und nicht zum Todeszeitpunkt – bewerteten Nachlasses bezieht. Für die Durchführung der Realteilung entscheidend sei damit nicht in erster Linie der Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt bzw. die Beantwortung der Frage, welche Aktiven und Passiven zum Nachlass gehören (vgl. Urteil S. 20 f. und S. 23 f.). Sodann hat das Kantonsgericht im besagten Urteil im Hinblick auf die noch bevorstehende Realteilung festgehalten, dass der Berufungsbeklagte 1 (Z._____), wenn er die Aktien der E._____-AG zufolge zwischenzeitlicher Veräusserung nicht mehr in natura einbringen könne, sich ersatzweise den für die Pflichtteilsberechnung festgestellten Wert in Höhe von CHF 660'000.00 an seinen Erbteil anrechnen lassen müsse (vgl. Urteil S. 33). Zuvor war zudem festgestellt worden, dass die Schenkung der Aktien
14 / 27 durch den Erblasser A._____ sel. an den Berufungsbeklagten 1 (form-)nichtig sei (Urteil S. 32). Schliesslich kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz anerkannten und vom Erblasser in seinem Testament aufgelisteten Erbvorbezüge von X._____ über (umgerechnet) CHF 877'584.60 nicht erstellt seien, so dass diese nicht anzurechnen seien (Urteil S. 41). 4. Vorab ist auf das Folgende hinzuweisen. Offenkundig erachtete die Vorinstanz wie auch die Parteien, erhoben diese doch keine Einwände, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a EGzZPO als gegeben (ordentliches Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO). Zumindest implizit geht daraus hervor, dass dieses damit nicht als Erbteilungsbehörde i.S.v. Art. 611 ZGB amtete, sondern vielmehr als Erbteilungsgericht, andernfalls der Einzelrichter für die Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Bezirksgericht dürfte dabei zutreffend den Standpunkt vertreten haben, im Rahmen des streitigen Teilungsverfahrens über materielle Frage urteilen zu müssen, somit nur eine gerichtliche Instanz und keine Behörde definitiv über die Teilung befinden kann (vgl. dazu Philip Bornhauser, Die Versteigerung der Liegenschaft in der Erbteilung, Urteilsanmerkung zu BGE 137 III 8, in: successio - Zeitschrift für Erbrecht 2011, S. 133 ff., S. 134 f.; Christian Brückner/Thomas Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., Zürich 2012, N 171). Es muss die Möglichkeit gegeben sein, sich im Rahmen der Realteilung ergebende materielle Fragen vom Erbteilungsgericht beurteilen zu lassen, wofür im Kanton Graubünden die Bezirksgerichte (nunmehr Regionalgericht) zuständig sind (Art. 5 Abs. 1 EGzZPO). Damit kann auch im "zweiten Akt", also der Realteilung, ein Erbteilungsgericht über materiellrechtliche Fragen urteilen. 5.1. Im Mittelpunkt der vorliegenden Berufung steht die Frage, ob der beim Regionalgericht Maloja hinterlegte Betrag gemäss jetzigem Stand von rund CHF 1.5 Mio. auf die Erben gemäss den festgelegten Erbquoten aufzuteilen ist oder ob zu diesem Betrag das ausbezahlte Vermächtnis über CHF 665'082.15 zu zählen ist und der Erbanspruch des Berufungsklägers von einem Viertel von diesem höheren Betrag zu berechnen ist. Letzteres beantragt der Berufungskläger und begründet dies damit, das Vermächtnis habe nur die Berufungsbeklagten 1 und 2 und nicht den Nachlass belastet. Gestützt auf das Schreiben des Bezirksgerichts vom 28. Juli 2014, also nach der Arrestlegung, habe für das Gericht und die Parteien festgestanden, dass die beiden Berufungsbeklagten die Auszahlung des Vermächtnisses quasi als Vorbezüge anerkannt hätten. Diese richterliche Stellungnahme sei unbestritten geblieben. Gegenteiliges zu entscheiden verletze Art. 52 ZPO. Wörtlich habe das Bezirksgericht in besagtem Schreiben ausgeführt:
15 / 27 "Y._____ und Z._____ sind mit einem Vermächtnis zugunsten von D._____ belastet." (vgl. act. A.1, S. 5, lit. d.). Der Berufungsbeklagte 2 hält dem entgegen, massgeblich sei der Nachlasswert zum Zeitpunkt der Teilung. Nachdem das Vermächtnis D._____ als Nachlassschuld behandelt und ausbezahlt worden sei, könne die Zahlung nicht mehr realiter geteilt werden. Allenfalls seien an deren Stelle Rückforderungs- oder Verantwortlichkeitsansprüche getreten. 5.2. Zwar trifft zu, dass das Vermächtnis ausschliesslich die Berufungsbeklagten 1 und 2 belastete, indessen wurde dieses, was der Berufungsbeklagte 1 denn auch vorbringt, nicht aus den Erbteilen der Berufungsbeklagten 1 und 2 bezahlt, sondern aus der beim Bezirksgericht Maloja hinterlegten Nachlassbarschaft selbst, was diese noch vor der Teilung entsprechend verminderte. Die Vermächtnisnehmerin hat nämlich fälschlicherweise am 5. Juni 2013 beim "Arrestrichter des Bezirks Maloja" ein Arrestgesuch zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vermächtnis gegen alle drei Erben gestellt und begehrte die Verarrestierung des beim Bezirksgericht Maloja hinterlegten Barvermögens des Nachlasses von A._____ sel. Wie die Vorinstanz zu Recht mit Blick auf BGE 118 III 62 darauf hinweist, wäre dies rechtlich gar nicht möglich gewesen, sondern hätten nur die einzelnen unverteilten Erbanteile mit Arrest belegt werden können. Nichtsdestotrotz wurde im Arrestbefehl vom 26. Juni 2013 zugunsten von D._____ der beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Betrag des Nachlasses über CHF 2'095'093.30 zur Arrestierung vorgesehen und entsprechend vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell einen Tag später vollzogen. Die drei ins Recht gefassten Erben haben keine Einsprache gegen den Arrestbefehl erhoben und sich auch nicht im Arrestprosequierungsverfahren gegen die Verwertung gewehrt. In der Folge wurde das Vermächtnis vom Bezirksgericht Maloja aus dem bei ihm hinterlegten Nachlassvermögen bezahlt, was natürlich eine entsprechende Verminderung des – zumindest tatsächlich noch vorhandenen – Nachlasses zur Folge hatte. 5.3. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden zur Erbteilungsklage (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 22 vom 17. Dezember 2012 E. 6.d/aa f.) und dem Vorbringen des Berufungsbeklagten folgend, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die festgestellte quotenmässige Berechtigung der Erben auf den zum Zeitpunkt der Teilung und nicht zum Todeszeitpunkt, also nach Auszahlung des Vermächtnisses aus dem Nachlass noch vorhandenen Erbes, vorzunehmen sei. Diese Schlussfolgerung trifft im Allgemeinen zu, entsprechen sie doch dem vom Kantonsgericht von Graubünden im genannten Entscheid festgesellten und vom Erblasser in seinem letzten der insge-
16 / 27 samt vier Testamenten vom 15. August 1997 bestimmten anwendbaren französischen Erbrecht (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 22 vom 17. Dezember 2012). Indessen greifen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu kurz. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, genügt es im vorliegenden Fall nicht, sich mit dem Argument, geteilt werden könne nur noch das effektiv vorhandene Nachlassvermögen, die Teilung auf den Nachlassrest zu beschränken. Vielmehr gilt es zu prüfen, ob weitere Umstände einen Einfluss auf die vorliegende Realteilung zeitigen. 6.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren trug der Berufungskläger vor, die Auszahlung des Vermächtnisses an die Berufungsbeklagten 1 und 2 sei dem Nachlass hinzuzurechnen. Er selbst sei von diesem nicht belastet. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2015 brachte er sodann vor, die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Liberationsanteile der beiden Brüder verarrestiert worden seien. Der Betrag sei zu Lasten der beiden Berufungsbeklagten (1 und 2) ausbezahlt worden. Es sei klar, dass nichts geteilt werden könne, was nicht mehr vorhanden sei. Indessen sei die das Vermächtnis rein rechnerisch anzurechnen. Auf die gleiche Argumentation beruft sich der Berufungskläger in seiner Berufung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. R6, S. 3). 6.2. Im wesentlichen der Argumentation des Berufungsbeklagten 2 folgend, hielt die Vorinstanz fest, dass die Vermächtnisnehmerin D._____ mit Eingabe vom 25. Juni 2013 ein gegen alle drei Erben gerichtetes Arrestgesuch stellte und um Verarrestierung des Nachlassbetrages in Höhe von CHF 2'095'093.30 ersuchte. Damit habe sich das Gesuch gegen alle drei Erben gerichtet. Der Arrestbefehl sei unangefochten geblieben. Mit Auszahlung des Vermächtnisses aus dem Nachlass, habe sich dieser verringert. Geteilt werden könne nur noch dieser verringerte Nachlass. In seiner Berufungsantwort weist der Berufungsbeklagte 2 erneut darauf hin, die Parteien hätten infolge ihrer unterbliebenen Einsprache gegen den Arrestbefehl bzw. mangels Rechtsvorschlag das Vermächtnis als Nachlassschuld anerkannt (vgl. act. A.2, S. 5, Ziff. B./1.). 6.3. Wie ausgeführt, kommt hinsichtlich des Erbstatutes, worunter auch die Fragen der Erbteilung fallen (vgl. Art. 92 Abs. 1 IPRG), aufgrund der Rechtswahl des Erblassers französisches materielles Recht zur Anwendung (vgl. E. 5.3.). Damit sind die (materiellen) Fragen der Erbteilung ausschliesslich nach französischem Recht zu beurteilen, abgesehen von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die von der Verweisung nicht mitumfasst werden (vgl. zum Umfang des Erbstatuts Barbara Graham-Siegenthaler, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 51 ff. zum Anhang IPRG; Anton Schnyder/Manuel Liato-
17 / 27 witsch, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 92 IPRG). Indes erlaubt Art. 18 IPRG ausdrücklich auch in Fällen, in denen eine andere Rechtsordnung Anwendung findet, Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die aufgrund ihres besonderen Zwecks für internationale Sachverhalte zwingend sind, anzuwenden (vgl. Anton Schnyder/Pascal Grolimund, in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 21 f. zu art. 1 IPRG; Monica Mächler-Erne/Susanne Wolf-Mettier, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 18 IPRG). Dieses sogenannte lois d'application immédiate umfasst insbesondere den positiven Ordre public (vgl. BGE 125 III 443 E. 3d; 117 II 494 E. 7). Die zwingend anwendbare Bestimmung des schweizerischen Rechts hat somit einen eigenen räumlichen Anwendungsbereich, der sich gegen die allgemeineren Kollisionsregeln durchzusetzen vermag und sie ausschaltet. Für eine solche Bestimmung erfolgt eine kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung (Monica Mächler-Erne/Susanne Wolf-Mettier, a.a.O., N 23 zu Art. 18 IPRG). Zum positiven ordre public gehören namentlich Normen, welche den wesentlichen Interessen der Gesellschaftsordnung, der politischen oder wirtschaftlichen Ordnung Rechnung tragen (vgl. BGE 125 III 443 E. 3.d). In BGE 128 III 201 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 2 ZGB eine derartige Grundschutznorm darstelle, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit diene. Ihre Geltung erstrecke sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (vgl. BGE 128 III 201 E. 1.c mit Hinweisen auf BGE 121 III 60 E. 3.d; 118 II 225 E. 2.c/bb). Der Richter sei nicht gehalten, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementarsten ethischen Anforderungen stehe. Folglich würden das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtmissbrauchsverbot auch in grenzüberschreitenden Verhältnissen zur Anwendung gelangen (für das Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren vgl. BGE 141 III 210 E. 5., welcher auf den oben zitierten BGE 128 III 201 E. 1.c verweist; auch Urteil 4A_292/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.6, nicht publiziert in: BGE 138 III 750). Aufgrund des sich in der Schweiz zu teilenden Nachlasses eines zuletzt in der Schweiz wohnhaft gewesenen Erblassers ist ferner auch ein genügender Inlandsbezug gegeben, welcher eine Berufung auf Art. 18 IPRG zulässt (vgl. Monica Mächler-Erne/Susanne Wolf-Mettier, a.a.O., N 14 zu Art. 18 IPRG).
18 / 27 6.4. Im Gegensatz zum französischen Recht stellen in der Schweiz das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot allgemeine Rechtsgrundsätze dar, dem die Normen des objektiven Rechts ergänzende und korrigierende Funktion zuerkannt wird ("l'expression d'un principe général du droit"; vgl. BGE 111 II 62 E. 3). Die mit dem Gebot von Treu und Glauben verwandten Begriffe des "bonne foi" und der "équité" von Art. 1134 Abs. 3 CC beziehen sich demgegenüber grundsätzlich nur auf das Vertragsrecht, ohne als allgemeingültigen Grundsatz sämtliche Rechtsgebiete des französischen Rechts zu beschlagen. Hierfür dürfte die charakteristische Zurückhaltung des französischen Rechts gegenüber unbestimmten Rechtsbegriffen sowie das Bestreben, die Eingriffsmöglichkeiten des Richters zu minimieren, Grund sein (Peter Jung, Richterliche Eingriffe in den Vertrag – Einleitende rechtsvergleichende Anmerkungen, in: Peter Jung [Hrsg.], Europäisches Privatrecht in Vielfalt geeint, München 2013, S. 6 ff.; vgl. auch Hans Jürgen Sonnenberger, Treu und Glauben – ein supranationaler Grundsatz?, in: Böttcher/Hueck/Jähnke [Hrsg.], Festschrift Walter Odersky, Berlin 1996, S. 705 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Darin ist vorab eine allgemeine Verhaltensmaxime zu erblicken, die der Fairness im Rechtsverkehr und dem Schutz berechtigter Erwartungen (bzw. wechselseitiger Erwartungserwartungen) der Verkehrsteilnehmer dient. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben hält die Rechtssubjekte zu loyalem und korrektem Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme an, und zwar sowohl in der Rechtsausübung als auch bei der Pflichterfüllung. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, von dem darf und muss ganz allgemein erwartet werden, dass er sich wie ein als redlicher und vernünftiger Dritter verhält. Insofern Art. 2 Abs. 1 ZGB u.a. bzw. insbesondere die Privatautonomie im Sinne objektiver, d.h. von der Rechtsordnung vorgegebenen Fairnessregeln "domestiziert", gehören rein subjektive Gesichtspunkte eines treuwidrigen Verhaltens oder rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ebenso wenig zu den Tatbestandsvoraussetzungen wie ein wirtschaftlich gesteuertes Streben nach einem unredlichen Vorteil zulasten des Partners (vgl. zum Ganzen Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Bd. I, Bern 2012, N 34 zu Art. 2 ZGB). Das Bundesgericht bezeichnet sodann den Rechtsmissbrauch gleichzeitig als Missachtung des Gebots von Treu und Glauben (vgl. BGE 125 III 257 E. 2 ff.). Die erforderliche Verlässlichkeit im Rechtsverkehr und bei rechtlich relevantem Sozialkontakt ganz allgemein bestimmt das Mass an die Redlichkeit bzw. Widerspruchsfreiheit im Verhalten der Beteiligten. Dieses Mass ist die Grundlage für die berechtigte und inso-
19 / 27 weit rechtlich schützenswerte Erwartungshaltung (vgl. Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 35 zu Art. 2 ZGB). 6.5. Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 (ZK1 10 22) wurde festgehalten, dass die von A._____ sel. verfügten Vermächtnisse zugunsten von D._____ einzig die Berufungsbeklagten 1 und 2 (Y._____ und Z._____) belasteten (vgl. vorgenanntes Urteil E. 4.). Mit Zustellung dieses in Rechtskraft erwachsenen Urteils war diese Tatsache somit allen Parteien bekannt. Sodann wurde mit Arrestgesuch vom 5. Juni 2013 zwar fälschlicherweise die Verarrestierung des Nachlasses im Umfange des Vermächtnisses beantragt. Dies wohl aus dem Grund, weil zum damaligen Zeitpunkt der Nachlass leicht zugängliche Aktiven enthielt. Dass aber selbst die Gesuchstellerin (D._____) davon ausging, dass nur die im vorliegenden Verfahren beteiligten Berufungsbeklagten 1 und 2 mit dem Vermächtnis belastet waren, geht ohne weiteres aus der Gesuchbegründung hervor ("[…], dass mit der Ausrichtung der Vermächtnisse an die Gesuchstellerin die Pflichtteile der mit der Ausrichtung belasteten Gesuchsgegner 2 und 3 [Y._____ und Z._____, Anmerkung des Verfassers] nicht verletzt sind."). 6.6. Aus dem Gesagten erhellt, dass allen Parteien bekannt war, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 Schuldner des Vermächtnisses waren bzw. sind. Dass in der Folge keine Partei gegen die Verarrestierung des Nachlasses sowie die Auszahlung des Forderungsbetrages intervenierte, liegt daran, dass – wie der Berufungskläger zu Recht ausführt – die Parteien die Auszahlung auf Anrechnung an die Erbteile der Berufungsbeklagten 1 und 2 betrachtet haben. Nur dann macht Sinn, dass niemand die Auszahlung des an sich formell falsch durchgeführten Arrests und der Arrestbetreibung bemängelte, sind die Parteien doch davon ausgegangen, dass die Zahlung ohnehin vorzunehmen sein wird, dabei unerheblich ist, ob diese zu einem Zeitpunkt des noch unverteilten Nachlasses oder zu einem späteren Zeitpunkt geschehen sollte. Damit hat die Auszahlung den Nachlass zwar faktisch reduziert, aber nicht rechnerisch, weil die Zahlung auf Anrechnung an ihre Erbanteile getätigt worden war. Die andere Sichtweise, welcher die Vorinstanz folgte und welche auch der Berufungsbeklagte 2 vertritt, wonach die Auszahlung des Vermächtnisses als vom Berufungskläger anerkannte Nachlassschuld den Nachlass belastete, widerspräche unter den konkreten Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben und erwiese sich im übrigen als rechtsmissbräuchlich. Es kann nicht sein, dass die Beklagten in Kenntnis ihrer Schuldnerstellung und des an sich falsch durchgeführten Arrestverfahrens nicht gegen dieses intervenieren, um sodann zu einem späteren Zeitpunkt Rechte daraus ableiten zu wollen. Dies umso weniger, als bei Erben –
20 / 27 die untereinander in einer verstärkten rechtlichen Sonderbeziehung stehen – höhere Anforderungen an ein treuvolles Verhalten gestellt werden darf, um den Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben zu verwirklichen. 6.7. Aufgrund der Anrechnung des Vermächtnisses an die Erbteile der Berufungsbeklagten erübrigt sich die Prüfung weiterer Rückforderungs- bzw. Rückgriffstitel. 6.8. Damit ist vorerst zusammenfassend festzuhalten, dass die Auszahlung des Vermächtnisses an D._____ für die Berufungsbeklagten 1 und 2 in Höhe von CHF 665'082.00 nicht als Nachlassschuld, sondern als persönliche Schuld betrachtet werden kann, und damit je zur Hälfte als auf Anrechnung an die Erbanteile der Berufungsbeklagten 1 und 2 erfolgte Zahlungen zu betrachten ist. Teilungsrelevanter Nachlass ist zwar grundsätzlich der noch vorhandene Nachlass, doch haben sich die Berufungsbeklagten das bereits ausbezahlte Vermächtnis betragsmässig anrechnen zu lassen. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung beträgt der hinterlegte Nachlass CHF 1'515'020.00. Dem Berufungskläger ist sein Anteil von ¼ anhand des um das Vermächtnis erhöhten hinterlegten Betrages auszubezahlen. Den Berufungsbeklagten 1 und 2 sind von diesem Betrag je 3/8 ausbezahlen, reduziert um den bereits ausbezahlten Anteil am Vermächtnis. Zur Berechnung des dem Berufungskläger zustehenden Erbanteils ist das Vermächtnis von CHF 665'082.00 sowie die vom Berufungskläger anerkannte "Auszahlung ausseramtliche Entschädigung an RA Wieser zL X._____" (vgl. act. A.1, S 2 Ziff. II./A./4.) in Höhe von CHF 9'981.00 rechnerisch hinzuzurechnen, woraus ein Total von CHF 2'190'083.00 resultiert. An dieser Stelle sei vermerkt, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte "Auszahlung Kantonsgericht zL Y._____ und Z._____" (vgl. act. A.1, S. 2, Ziff. II./A./4.) unbewiesen blieb und damit nicht berücksichtigt werden kann. Die Erbquote des Berufungsklägers beträgt ¼ (vgl. E. 3.1.), was CHF 547'520.75 entspricht. Von diesem Betrag ist die vorstehend erwähnte ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 9'981.00 in Abzug zu bringen. Der dem Berufungsbeklagten auszubezahlende Betrag beläuft sich folglich auf CHF 537'539.75. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass X._____ mit Abtretungsverfügung vom 1. Juli 2013 seinen Erbanteil am Nachlass A._____ sel. an den mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalt F._____ sel. abtrat (vgl. act. D. 9.c), der Anteil mithin den Erben F._____ sel. auszubezahlen ist. Bei den Berufungsbeklagten 1 und 2 stellt sich die Rechnung wie folgt dar: CHF 821'281.11 (je 3/8 Erbanteil des rechnerischen Nachlasses von CHF 2'190'083.00) ./. CHF 332'541.00 (je hälftiger Anteil des Vermächtnisses). Es resultiert folglich ein Betrag von jeweils CHF 488'740.11.
21 / 27 7.1. Die Vorinstanz hat die 84 Inhaberaktien der E._____ nach den Erbansprüchen in natura zugeteilt. Der Berufungskläger bringt vor, das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Dezember 2012 einen Ersatzwert in Höhe von CHF 660'000.00 beziffert, weil die Aktien nicht physisch vorhanden gewesen seien. Er sei im Rahmen seines Erbanspruches zu ¼ an diesem Betrag berechtigt (vgl. act. A. 1, S. 4, Ziff. II./C./3. f.). Die von der Vorinstanz vorgenommene Teilung der Aktien sei nicht zulässig. Im Testament vom 24. Juni 1996 habe der Erblasser A._____ sel. verfügt, die Aktien je zu einem Drittel unter den Söhnen Z._____ und Y._____ sowie der Vermächtnisnehmerin D._____ aufzuteilen. Weil Letztere im vorliegenden Verfahren nicht einbezogen sei, könne die Teilung nicht angeordnet werden. Es bleibe beim Ersatzwert des Kantonsgerichts. 7.2. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen sowie der vom Berufungsbeklagten 2 ins Recht gelegten Korrespondenz zwischen seinem Rechtsvertreter und einer Genfer Anwältin (vgl. vorinstanzliche Akten, act. B2/2- B2/5) ist erstellt, dass die Aktientitel der 84 E._____-Inhaber-Aktien nicht auffindbar sind (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.). Dennoch kann nicht einfach auf den vom Kantonsgericht festgestellten Ersatzwert abgestellt werden, wie es der Berufungskläger beantragt. So hat schon das Kantonsgericht vom Wert der Aktien nur in dem Zusammenhang gesprochen, falls die Aktien bei der noch bevorstehenden Realteilung nicht mehr in natura beigebracht werden könnten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Dezember 2012 ZK1 10 22 E. 11.d). Zudem ändert die Tatsache der unauffindbaren Titel nichts daran, dass die Aktien existieren und allenfalls nach einem Amortisationsverfahren nach Art. 981 ff. OR neue Titel auszustellen sind. Im angefochtenen Entscheid beruft sich die Vorinstanz auf Art. 610 ZGB, um die Vornahme der Teilung der Aktien in natura zu begründen. Da aber für die Erbteilung das französische Recht massgebend ist, ist im vom Erblasser gewählten Recht nach einer äquivalenten Bestimmung zu suchen. In der Tat geht auch das französische Recht, wie der Berufungskläger 2 korrekt zitiert, von einer Teilung in natura aus, sofern der betreffende Erbschaftsgegenstand ohne weiteres teilbar ist (Art. 826 ff. CC). Dies ist bei den vorliegend zu teilenden Inhaberaktien ohne weiteres der Fall, so dass die von der Vorinstanz vorgenommene Teilung dieser Wertpapiere nicht zu beanstanden ist. Durch die Naturalteilung der Aktien wird schliesslich auch das Gleichbehandlungsgebot der Erben von Art. 826 Abs. 1 CC in jeglicher Hinsicht gewahrt, erhalten dadurch doch alle Parteien gleichartige und gleichwertige Nachlassgegenstände (vgl. Art. 826 Abs. 2 CC). Folglich sind dem Berufungskläger ¼ der E._____-Aktien, mithin 21
22 / 27 Aktien, zuzuteilen, während die übrigen auf die Berufungsbeklagten aufzuteilen sind. Schliesslich stehen auch die Teilungsvorschriften hinsichtlich der Aktien der Naturalteilung nicht im Wege, kann dieser Teilungsvorschrift doch bereits aufgrund der Tatsache, dass auch die zwischenzeitlich ausbezahlte Vermächtnisnehmerin D._____ nicht mehr an den Aktien partizipieren kann, nicht mehr nachgelebt werden. 8. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dem Berufungskläger ist im Rahmen der vorliegenden Realteilung ein bereinigter Anteil in Höhe von CHF 537'539.75 sowie ¼ der 84 Inhaberaktien der E._____. mithin 21 Aktien, zuzuteilen. Den Berufungsbeklagten 1 und 2 sind demgegenüber je CHF 488'740.11 zuzüglich die übrigen Inhaberaktien zuzuteilen. 9.1.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der Vielfalt von möglichen Begehren und insbesondere bei vollständiger Teilung eines Nachlasses ist es indes oftmals schwierig oder gar unzutreffend, von Obsiegenden und Unterliegenden zu sprechen, da letztlich jeder seinen Anteil erhält (vgl. Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Freiburg 1992, S. 92). Noch unter der Ägide der kantonalen Zivilprozessordnung sah es das Bundesgericht als unter Umständen gerechtfertigt an, die Prozesskosten auf alle Erben zu verteilen, den Entscheid hierüber mithin in das Ermessen des Gerichts zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 5A_572/2010 und 5A_573/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3). Unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung erscheint es insofern sachgerecht, im Erbteilungsprozess die Kostenverteilung nach gerichtlichem Ermessen gemäss Art. 107 ZPO vorzunehmen (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, S. 208). 9.1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger die Auszahlung eines Betrages in Höhe von CHF 679'515.00 an ihn, wobei dieser Betrag auch seinen geforderten Anteil an den E._____-Aktien beinhaltete, deren wertmässige Hinzurechnung zur Teilungsmasse er forderte. Demgegenüber beantragte der Berufungsbeklagte 1, es sei dem Berufungskläger der Betrag von CHF 373'730.00 und dem Berufungsbeklagten 2 und ihm je CHF 893'135.00 bezahlen. Der Berufungsbeklagte 2 beantragte, dem Berufungskläger
23 / 27 CHF 373'730.00 und dem Berufungsbeklagten 1 und ihm je CHF 560'594.00 zu bezahlen. Beide verlangten, die E._____-Inhaberaktien realiter zu teilen. Unter Berücksichtigung des Ausganges des Berufungsverfahrens sowie des der Rechtsmittelinstanz zustehenden Ermessens rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu ¼ dem Berufungskläger und zu ¾ den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 4'000.00 gehen folglich im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von Y._____ und Z._____. Den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten bestimmt das Gericht nach Ermessen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Bei notwendigen oder einfachen Streitgenossen ist der einzelne Anteil zu gleichen Teilen oder im Verhältnis zur Beteiligung der Streitgenossen am gesamten Streitwert festzulegen (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Basel 2017, N 9 zu Art. 106 ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichts, hinsichtlich der Prozesskosten auf solidarische oder bloss anteilsmässige Haftung zu erkennen. Weil Z._____ im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, rechtfertigt sich, die Gerichtskosten anteilsmässig aufzuerlegen und Z._____ sowie Y._____ jeweils CHF 1'500.00 der vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Anteil von Z._____ von CHF 1'500.00 wird unter Vorbehalt von Art. 123 Abs. 1 ZPO vorerst vom Kanton Graubünden bezahlt. 9.1.3. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Gerichtskosten sind auch die aussergerichtlichen Entschädigungen festzusetzen. Der Berufungskläger beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung, ohne aber eine Honorarnote einzureichen. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen, der produzierten Seitenanzahl im Vergleich zur von der Gegenseite geltend gemachten Honorarforderung eine Entschädigung von pauschal CHF 7'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) als angemessen. Weil der Entschädigungsentscheid im Wesentlichen dem Kostenentscheid folgt, folglich eine Verteilung von ¼ zu ¾ resultiert, haben die Berufungsbeklagten 1 und 2 den Berufungskläger gemäss der Bruchteilsverrechnungsmethode mit ½ seiner Honorarforderung (CHF 3'500.00 inkl. Spesen und MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege befreit den Be-
24 / 27 rufungsbeklagten 2 nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). 9.1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Maloja wurde Z._____ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz als Rechtsvertreter eingesetzt. Die Kosten der Rechtsvertretung werden demnach vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird entsprechend der eingereichten Honorarnote, die den kantonalen Tarifen entspricht (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) und nicht zu beanstanden ist, auf CHF 9'527.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgelegt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 9.2.1. Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1) sowie die Zusprechung eines Betrages in Höhe von CHF 701'257.27. Vor dem Hintergrund des in E. 9.1.1. ff. Gesagten, der Tatsache, dass sich das Begehren im Berufungsverfahren nur geringfügig summenmässig vom vorinstanzlichen Begehren unterscheidet und angesichts des vorliegenden Ausganges des Berufungsverfahrens, rechtfertigt es sich, an der "Obsiegensverteilung" (¾ Berufungskläger) des vorinstanzlichen Verfahrens festzuhalten, zumal der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Erbteilung nunmehr vollzogen werden konnte und alle Parteien ein in etwa gleich grosses Interesse am Abschluss der Teilung haben. Demgemäss gehen die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren, welche in Anwendung von Art. 9 Abs. der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.00 festgesetzt werden, zu ¾, d.h. CHF 4'500.00 zu Lasten von Y._____ und Z._____, wobei der hälftige Anteil von Z._____ (CHF 2'250.00), welchem mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Mai 2018 (ZK1 16 38) die unentgeltliche Rechtpflege für das Berufungsverfahren gewährt worden ist, unter Vorbehalt der Rückforderung vorerst vom Kanton Graubünden bezahlt wird (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Dieser kann sich gegenüber den Leistungspflichtigen im vorgenannten Rahmen schadlos halten. 9.2.2. Entsprechend des in E. 9.2.1. festgelegten Verhältnisses (¾ zu ¼) sind die aussergerichtlichen Entschädigungen festzusetzen. Gemäss der Bruchteilsverrechnungsmethode haben Y._____ und Z._____ X._____ eine aussergerichtliche
25 / 27 Entschädigung in Höhe von ½ der Honorarrechnung von dessen Anwalt zu entschädigen. Mangels eingereichter Honorarnote wird die Höhe der Parteientschädigung zu Gunsten von X._____ nach richterlichem Ermessen festgelegt. Dabei erscheint ein Betrag von CHF 3'000.00 (inklusive Spesen und MwSt.) der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands angemessen. Damit haben Y._____ und Z._____ X._____ mit insgesamt CHF 1'500.00 ausseramtlich zu entschädigen. 9.2.3. Wie erwähnt, wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Mai 2018 (ZK1 16 38) das Gesuch von Z._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 16 35) dahin entschieden, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten seiner Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden getragen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Entschädigung wird, da keine Honorarnote eingereicht wurde, auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
26 / 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufgehoben wird und die Realteilung des in der Schweiz gelegenen Nachlasses des A._____ selig, geboren am _____1915, gestorben am _____2002, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1_____, wie folgt vorgenommen wird: a. Gestützt auf die Abtretungserklärung vom 1. Juli 2013 wird der Anteil von X._____ in Höhe von CHF 537'539.75 ab dem beim Regionalgericht Maloja hinterlegten Betrag an die Erben des F._____ sel. ausbezahlt. b. Y._____ und Z._____ werden je CHF 488'740.10 ausbezahlt. c. Allfällige in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen des Kontostandes sind im Verhältnis der Auszahlungsansprüche auszugleichen. d. Die 84 E._____-Inhaberaktien werden realiter geteilt, d.h. X._____ erhält 21 Aktien (¼), Y._____ und Z._____ erhalten je 31 Aktien zu Alleineigentum und eine Aktie zu hälftigem Miteigentum. 2.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Maloja von CHF 4'000.00 werden wie folgt verteilt: a. CHF 1'000.00 zu Lasten von X._____. b. CHF 1'500.00 zu Lasten von Y._____. c. CHF 1'500.00 zu Lasten von Z._____. 2.2. Y._____ und Z._____ haben X._____ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3. Die Z._____ auferlegten Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 9'527.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Maloja (unentgeltliche Rechtspflege) vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt.
27 / 27 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 werden wie folgt verteilt: a. CHF 1'500.00 zu Lasten von X._____. b. CHF 2'250.00 zu Lasten von Y._____. c. CHF 2'250.00 zu Lasten von Z._____. d. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y._____ und Z._____ werden verpflichtet, X._____ den zu ihren Lasten anfallende Kostenanteile gemäss vorstehender Erwägung 3.1. b. und c. direkt zu ersetzen. 3.2. Y._____ und Z._____ haben X._____ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 3.3. Die Z._____ auferlegten Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren gemäss Erwägung 3.1. lit. c. und lit. d. in Höhe von CHF 2'250.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Mai 2018 (ZK1 16 38) vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: