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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.03.2016 ZK1 2016 19

21. März 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,063 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 19 31. März 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schnyder Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2015, mitgeteilt am 15. Januar 2016, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Ana Marija Veselic, Gäuggelistrasse 1, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1973, und X._____, geboren am _____1970, heirateten am 15. Mai 1996 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe gingen die zwischenzeitlich volljährig gewordene Tochter A._____, geboren am _____1997, und der noch minderjährige Sohn B._____, geboren am _____1999, hervor. Die Parteien lebten bis zur Trennung in einer Mietwohnung in O.2_____. B. Am 2. Juni 2015 liess X._____ beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei sie folgende Anträge stellte: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 01. April 2015 getrennt leben. 2. Der Sohn B._____, geb. _____1999 sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für den Sohn B._____ einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 750.00, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ausserordentliche Auslagen für den Sohn im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB seien nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu 2/3 vom Vater und zu 1/3 von der Mutter zu bezahlen. 4. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'100.00 zu bezahlen. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4 seien rückwirkend auf den 01. April 2015 festzulegen, wobei festzuhalten ist, dass der Gesuchsbeklagte bis anhin an den Unterhalt einen Betrag von CHF 8'000.00 geleistet hat. Er sei zu verpflichten, die rückständigen Alimente innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Eheschutzentscheides seiner Ehefrau zu bezahlen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4 seien mit der üblichen Indexklausel zu versehen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten." C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 liess X._____ zudem den Antrag stellen, es sei Y._____ superprovisorisch zu verpflichten, bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids an ihren Unterhalt und denjenigen des Sohnes B._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag als Akonto in Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juni 2015 hiess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden das Gesuch gut.

Seite 3 — 16 D. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 liess Y._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. August 2014 getrennt leben. 2.A) Die eheliche Liegenschaft C._____ in O.2_____ sei für die Dauer des Getrenntlebens samt vorhandenem Hausrat und Mobiliar dem Ehemann zur alleinigen Benützung zuzuweisen. B) Die Ehefrau sei zu verpflichten, ihre persönlichen Gegenstände innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Eheschutzentscheides aus der ehelichen Liegenschaft abzuholen. 3.A) Das eheliche Fahrzeug und der Wohnwagen seien für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zuzuweisen. B) Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann die Mietkosten für den Campingplatz in Höhe von CHF 2'860.80 zurückzuerstatten. 4. Der Sohn B._____, geb. am _____1999 sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. Auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts sei aufgrund des Alters des Sohnes zu verzichten. 5.A) Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für den Sohn B._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge • ab 1. April 2015 bis Juli 2015 von CHF 700.00 • ab 1. August 2015 von CHF 400.00 zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu entrichten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats. B) Ausserordentliche Auslagen für den Sohn B._____ im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, denen beide Eltern ausdrücklich zugestimmt haben, seien nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu 1/2 vom Vater und zu 1/2 von der Mutter zu bezahlen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen finanziert werden. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3'190.00 zu entrichten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seit 1. April 2015 monatlich an den Unterhalt der Ehefrau und des Sohnes einen monatlichen Betrag von CHF 4'000.00 geleistet hat. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die zu viel bezahlten Alimente mit den zukünftig zu zahlenden Alimenten zu verrechnen. 8.A) Es sei die Gütertrennung per 17. Juli 2015 anzuordnen. B) Es sei festzustellen, dass das gemeinsame Sparkonto per Ende März 2015 hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt wurde und die Ehefrau einen Betrag von CHF 11'366.00 erhalten hat. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.

Seite 4 — 16 10. Sämtliche von den vorgenannten Rechtsbegehren abweichende gesuchstellerische Rechtsbegehren seien abzuweisen." Gleichzeitig beantragte er die Reduktion der superprovisorisch festgelegten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 3'889.-- für die Zeit ab 1. April 2015 bis 31. Juli 2015, auf Fr. 3'589.-- für die Zeit ab 1. August 2015 bis 31. Oktober 2015 und auf Fr. 400.-ab 1. November 2015 bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids. Des Weiteren sei festzustellen, dass er seit dem 1. April 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- geleistet habe, welcher mit den zukünftig zu zahlenden Alimenten verrechnet werden könne. E. In ihrer Replik vom 2. September liess X._____ beantragen, den Ehegattenunterhalt eventualiter auf Fr. 4'250.-- festzulegen. Die übrigen Rechtsbegehren blieben unverändert. Y._____ stellte in seiner Duplik vom 28. September 2015 das Begehren, es sei eventualiter lediglich die Berechtigung zum Getrenntleben (ohne Festlegung des Trennungszeitpunkts) festzustellen. An seinen übrigen Rechtsbegehren hielt er unverändert fest. F. Am 16. November 2015 wurde in Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsvertreter eine Eheschutzverhandlung durchgeführt. Eine Einigung konnte trotz intensiven Einigungsversuchen nicht erzielt werden. Mit Entscheid vom 16. November 2015, mitgeteilt am 15. Januar 2016, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Der Sohn B._____, geb. am _____1999, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Angesichts des Alters des Kindes und im Lichte des übereinstimmenden Antrags der Kindseltern wird auf die Festlegung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts verzichtet. 3. Die eheliche Liegenschaft C._____ in O.2_____ wird für die Dauer der Trennung Y._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. X._____ wird verpflichtet, ihre darin sich befindlichen persönlichen Gegenstände innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abzuholen. 4. Das eheliche Fahrzeug und der Wohnwagen werden der Ehefrau zur alleinigen Benützung während der Trennungsdauer überlassen. 5. Der vom Ehemann gestellte Antrag auf Rückerstattung der Campingplatzmiete im Betrag von CHF 2'860.80 durch die Gegenpartei wird abgewiesen. 6. Y._____ wird verpflichtet, seiner Familie folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

Seite 5 — 16 - ab 1. April 2015 bis 31. März 2016: CHF 4'032.00 (CHF 750.00 zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen für den Sohn B._____, CHF 3'282.00 für die Ehefrau); - ab 1. April 2016 für die weitere Trennungsdauer: CHF 2'516.00 (CHF 750.00 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für den Sohn B._____, CHF 1'766.00 für die Ehefrau). 7. Y._____ wird verpflichtet, die Hälfte des jeweils im Januar des Folgejahres zur Auszahlung gelangenden variablen Lohnanteils an die Ehefrau weiterzuleiten. 8. Die Kosten für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürftnisse des Kindes B._____ sind vom Ehemann zu zwei Dritteln und von der Ehefrau zu einem Drittel zu übernehmen. 9. Y._____ ist berechtigt, den von ihm ab 1. April 2015 bereits geleisteten Unterhalt im Betrag von CHF 4'000.00 pro Monat mit den in Ziffer 6 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 10. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 17. Juli 2015 angeordnet. 11. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf X._____ anfallende Anteil geht im Umfang der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Gemeinwesens (Art. 123 ZPO). Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg wird antragsgemäss mit CHF 4'829.80 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens (Art. 123 ZPO). 12. (Rechtsmittelbelehrung und Hinweis betreffend Fristenstillstand). 13. (Mitteilung)." G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 26. Januar 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. In Abänderung von Ziff. 6 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei Y._____ zu verpflichten, ab April 2016 für die weitere Trennungsdauer einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 3'300.00, nämlich CHF 750.00 zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für den Sohn B._____, CHF 2'550.00 für die Ehefrau, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. X._____ beantragte mit Gesuch vom 27. Januar 2016 zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch, über welches in separatem Verfahren entschieden wird (ZK1 16 20), ist noch hängig.

Seite 6 — 16 H. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 liess Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen. Auch Y._____ beantragte mit Gesuch vom 3. Februar 2016 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, zog sein Gesuch jedoch mit Schreiben vom 7. März 2016 wieder zurück (ZK1 16 26). I. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. J. X._____ liess am 16. Februar 2016 eine kurze Stellungnahme zur Berufungsantwort von Y._____ einreichen, welche der Gegenpartei am 18. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Seite 7 — 16 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger bzw. Gesuchsteller fordert und der Beklagte bzw. Gesuchsgegner zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu Art. 91 ZPO). Einziger Streitgegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Ehegattenunterhalt. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Während der Ehemann der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren für die Zeit ab 1. April 2016 keinen Unterhaltsbeitrag zugestand, forderte diese Fr. 4'100.-- eventualiter Fr. 4'250.-- pro Monat. Die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.-- wird vorliegend somit ohne weiteres überschritten. Auch der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von CHF 30'000.-- ist vorliegend erreicht, zumal im Berufungsverfahren monatlich Fr. 784.-- strittig sind und gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG bei ungewisser Dauer vom zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung auszugehen ist. c) Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Den am 15. Januar 2016 schriftlich mitgeteilten Entscheid hat X._____ am 18. Januar 2016 entgegengenommen. Die Berufung vom 26. Januar 2016 erfolgte damit fristgerecht. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. 2.a) Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat. Dabei hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen

Seite 8 — 16 Beweismittel zu nennen (vgl. dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 1/2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie vorliegend – zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16, S. 7348; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass anbelangt, genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Das bedeutet, dass das Gericht nicht voll überzeugt werden muss; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der streitigen Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als dagegen (Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). b) Im vorliegenden Berufungsverfahren sind keine Kinderbelange mehr zu beurteilen, sondern Gegenstand bildet einzig die Festsetzung des Ehegattenunterhalts, welcher indessen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit beider Parteien und unter Einschluss der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge zu ermitteln ist. Aufgrund dessen gelangt die Dispositionsmaxime zur Anwendung. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 zu Anh. ZPO Art. 272).

Seite 9 — 16 3.a) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist einzig noch die Höhe der von Y._____ an X._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2016 strittig. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des geschuldeten Unterhalts eine Grundbedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung durchgeführt. Den monatlichen Minimalbedarf des Ehemannes ab dem genannten Zeitpunkt legte die Vorinstanz auf Fr. 3'193.-- fest und bezifferte sein monatliches Einkommen einschliesslich Nebenerwerb auf Fr. 6'956.--. Den massgeblichen Minimalbedarf der Ehefrau einschliesslich des unter ihrer Obhut stehenden Sohnes B._____ bezifferte sie auf monatlich Fr. 4'706.-- und rechnete ihr ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 3'438.-- an. Die Gegenüberstellung von beidseitigem Grundbedarf und Gesamteinkommen ergab einen Überschuss von Fr. 2'495.--, welchen die Vorinstanz je zur Hälfte den Ehegatten zuwies. Neben dem Betrag zur Deckung ihres monatlichen Defizits von Fr. 1'268.-- wurde der Ehefrau somit zusätzlich ein Überschussanteil von Fr. 1'248.-- zugesprochen, was einen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 2'516.-- ergab. Von diesem Gesamtunterhaltsbeitrag wurden Fr. 750.-- zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für den Unterhalt von B._____ ausgeschieden, womit der Ehefrau ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'768.-- verblieb. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bei einem Teilpensum von 80% in der Sicherheitsbranche in Höhe von Fr. 3'438.-- begründete die Vorderrichterin damit, dass gemäss Arztzeugnis bei X._____ zwar Rückenbeschwerden und Probleme am rechten Kniegelenk ausgewiesen seien, diese aber der Aufnahme eines Erwerbs nicht grundsätzlich entgegenstünden. Auch der behandelnde Arzt stelle die Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit klar nicht in Abrede und mache insoweit relativ zurückhaltende Aussagen, indem seines Erachtens körperlich belastende und schwere Arbeiten eher vermieden werden sollten. X._____ habe eine Lehre als Verkäuferin absolviert, sei danach aber während mehrerer Jahre als Grenzwächterin tätig gewesen. Nach der Geburt der beiden Kinder habe sie teilzeitlich Tätigkeiten in der Sicherheitsbranche ausgeübt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme würden zwar eigentliche Bewachungs- und Überwachungsarbeiten, bei denen eine erhöhte Gefahr direkter körperlicher Konfrontation mit allfälligen Verletzungsfolgen bestünde, wohl ausser Betracht fallen. Jedoch sollten Aufgaben im Bereich Verkehrsregelung oder Eintrittskontrollen im Bereich des Machbaren liegen und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau in gesundheitlicher Hinsicht dort mehr belastet werden sollte als bei einem Stellenantritt im Verkauf, wie von ihr angestrebt werde.

Seite 10 — 16 b) Die Berufungsklägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren einzig gegen den ihr persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab 1. April 2016. Der Unterhaltsbeitrag an den Sohn B._____, welchen die Vorderrichterin auf Fr. 750.-- pro Monat festgelegt hat, bleibt unangefochten. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das ihr ab 1. April 2016 angerechnete hypothetische Nettoeinkommen allerhöchstens Fr. 2'000.-- pro Monat betragen könne und somit um ca. Fr. 1'400.-- tiefer sei, als von der Vorderrichterin angenommen. Da ein hälftiger Überschuss - hierüber seien sich die Parteien einig - je zur Hälfte aufzuteilen sei, erhöhe sich der ihr zu Lasten des Ehemanns zuzusprechende Unterhaltsbeitrag um Fr. 700.--. Das tiefere Einkommen begründet sie damit, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, in der Sicherheitsbranche zu arbeiten. Wie aus dem bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Arztzeugnis vom 14. August 2015 hervorgehe, sei die Belastbarkeit des rechten Kniegelenks infolge beginnender medialer Gonarthrose und Chondromalazie an der Kniescheibe deutlich eingeschränkt. Aus diesem Grund seien Arbeiten im Sicherheitsdienst wegen nicht vorauszusehender und planbarer Rückenbelastungen bei allfälligen Notfalleinsätzen eher ungünstig. Die Ansicht der Vorderrichterin, Aufgaben im Bereich der Verkehrsregelung seien etwa gleich belastend wie eine Tätigkeit im Verkauf, sei unzutreffend. Die Verkäuferin sei zwar auch auf den Beinen, aber in Bewegung und sie könne hin und her laufen. Anders sehe dies im Bereich Verkehrsregelung aus. Hier habe sie während mehreren Stunden still zu stehen. Genau dies sei aber nicht machbar. Im Bereich der Eintrittskontrolle könnte sie wohl arbeiten, solche Stellen seien aber im Kanton Graubünden und näherer Umgebung ausserhalb der HIGA und der GEHLA ausserordentlich selten zu besetzen. Ihr bleibe somit realistischerweise kaum etwas anderes übrig, als eine Anstellung im Verkauf zu finden und anzunehmen. Dort werde sie aber kaum mehr als Fr. 2'000.-- netto pro Monat verdienen können. Dagegen wendet der Berufungsbeklagte ein, dass X._____ bis 2014 in der Sicherheitsbranche tätig gewesen sei, ohne dass sie durch die bereits damals bestehenden gesundheitlichen Problemen behindert worden sei. Das ins Recht gelegte Arztzeugnis würde auch nur vage Aussagen enthalten, das Arbeiten im Sicherheitsdienst aber keineswegs ausschliessen. Der Berufungsklägerin sei es aufgrund fehlender Beweise nicht gelungen, aufzuzeigen, weshalb es ihr lediglich möglich und zumutbar wäre, ab April 2016 in einem 50%-Pensum im Detailhandel höchstens Fr. 2'000.-- verdienen zu können und ihr deshalb ab April 2016 noch monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 3'300.-- zustünden, weshalb die angefochtene Ziffer 6 Abs. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen sei.

Seite 11 — 16 4. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen. Davon darf jedoch abgewichen werden und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). a) In den Akten befindet sich ein am 14. August 2015 ausgestelltes Arztzeugnis von Dr. med. D._____ (vorinstanzliche Akten act. II./13), welches X._____ einerseits Knieprobleme und andererseits Rückenbeschwerden bescheinigt. Ausserdem sei sie wegen eines Schlüsselbeinbruchs nach wie vor in physiotherapeutischer Behandlung. Infolgedessen sollten belastende und schwere Arbeiten eher vermieden werden, jedoch sei eine Teilzeitarbeit im Verkauf durchaus möglich. Es trifft zu, dass sich dieses Zeugnis, wie auch die Vorinstanz festhielt, nicht konkret dazu äussert, welche Tätigkeiten in welchem Umfang aufgrund des Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin grundsätzlich möglich sind. Es ist der Vorderrichterin daher insoweit zuzustimmen, dass durch das Arztzeugnis eine Tätigkeit in der Sicherheitsbranche mit einem Arbeitspensum von 80% nicht explizit ausgeschlossen wurde. Dennoch bestehen aufgrund des ärztlichen Attests gewisse Zweifel daran, dass X._____ mit den aktuellen gesundheitlichen Beschwerden einer Beschäftigung im Sicherheitsdienst körperlich gewachsen wäre. Denn auch in den von der Vorinstanz in Betracht gezogenen Einsatzgebieten wie Verkehrsregelung oder Eintrittskontrolle ist eine körperliche Belastbarkeit vorausgesetzt, zumal die Einsätze ein längeres Stehen oder auch die Bewältigung physisch anspruchsvoller Situationen verlangen können. b) Unabhängig von der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigung stellt sich des Weiteren die Frage, ob sich bei einer derart eingeschränkten Einsatzfähigkeit mit einem Teilpensum von 80% tatsächlich ein Nettoeinkommen in Höhe von http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-III-118 http://links.weblaw.ch/de/BGE-128-III-4

Seite 12 — 16 Fr. 3'438.-- pro Monat erzielen lässt. Die Vorderrichterin legte ihrem Entscheid die vom Bundesamt für Statistik ermittelten Durchschnittslöhne zugrunde, wobei sie entsprechend der vom Berufungsbeklagten mit Hilfe des Individuellen Lohnrechners (Salarium) erstellten Berechnung (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./29) zunächst von einem Bruttolohn für ein Vollpensum (Median, inklusive Anteil am 13. Monatslohn) von Fr. 5'640.-- ausging. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der Anrechnung einer "Anlaufzeit", erachtete sie jedoch eine Unterschreitung des Medians als sachgerecht und stellte in der Folge auf einen Bruttolohn von Fr. 4'940.-- ab. Dabei handelt es sich um den Grenzwert des Lohnes, der von 25 % aller Beschäftigten unterschritten wird. Bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 170 Stunden (nach Abzug von Ferien/Feiertagen) entspricht dies einem Stundenlohn von rund Fr. 33.-- (inkl. Ferienanteil von 8,33%). Dabei fällt auf, dass dieser Lohn deutlich über den Ansätzen liegt, die X._____ bei ihren letzten Tätigkeiten im Sicherheitsdienst erzielte. Bei der E._____ im Jahre 2007 betrug ihr Stundenlohn – jeweils inklusive Ferienzuschlag – Fr. 21.-- für den Tagesdienst und Fr. 23.-- für den Nachtdienst (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./7), bei der F._____GmbH Fr. 25.-- (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./8) und bei der E._____ im Jahre 2010 Fr. 24.80 am Tag bzw. Fr. 27.30 in der Nacht (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./10). Es bestehen damit ernsthafte Zweifel, dass die Berufungsklägerin selbst bei einer Anstellung in der Sicherheitsbranche den von der Vorinstanz angenommenen Bruttolohn wird erzielen können. Kommt hinzu, dass der Berufungsbeklagte in der zu den Akten gereichten Berechnung ein Dienstalter von 10 Jahren eingesetzt hat, obwohl mit diesem Parameter gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Statistik nicht die allgemeine Berufserfahrung, sondern die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen gemeint ist. Entsprechend ist die Berechnung auch aus diesem Grund in Frage zu stellen, zumal nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungsklägerin wieder in demselben Unternehmen eingestellt wird, in welchem sie bereits früher gearbeitet hat. c) Bestehen nach dem Gesagten begründete Zweifel, ob die im Recht liegende Lohnberechnung eine taugliche Basis für die Ermittlung des von der Berufungsklägerin erzielbaren Lohnes bildet, rechtfertigt es sich, die Lohnberechnung mit den von der Vorinstanz angegebenen Parametern (Region Ostschweiz, Wachund Sicherheitsdienste sowie Detekteien, Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete ohne Kaderfunktion mit abgeschlossener Berufsausbildung), jedoch ohne Erfahrung im Betrieb (Dienstjahre) erneut durchzuführen (Art. 153 ZPO). Der vom Bundesamt für Statistik auf seiner Homepage zur Verfügung gestellte Lohnrechner

Seite 13 — 16 basiert auf den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dabei handelt es sich um eine offenkundige beziehungsweise notorische Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO, welche das Gericht auch ohne ausdrückliche Behauptung berücksichtigen kann (vgl. hierzu Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 1 ff. zu Art. 151). Mit dem aktuellen Lohnrechner auf der Basis der LSE 2012 (die Berechnung des Berufungsbeklagten beruhte noch auf der LSE 2010) resultiert ein Zentralwert (Median) von nurmehr Fr. 4'780.-- bei einer Anstellung im Stundenlohn bzw. Fr. 4'803.-- bei einer Anstellung mit Monatslohn. Der durchschnittliche Bruttolohn bei einem Vollpensum liegt damit rund Fr. 850.-- unter dem Ausgangswert für die vorinstanzliche Ermittlung des hypothetischen Einkommens, wobei diese Werte gemäss Hinweis im Lohnrechner statistisch nur bedingt zuverlässig seien und deshalb mit Vorsicht zu betrachten seien. Letzteres dürfte bereits für die mit der Vorgängerversion eruierten Werte gegolten haben, zumal nicht anzunehmen ist, dass sich die Qualität der statistischen Daten zwischenzeitlich verschlechtert hat. Stellt man – analog der Berechnung der Vorinstanz – statt auf den Median wiederum auf den unteren Grenzwert ab, was sich auch deshalb aufdrängt, weil bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, verbleibt ein massgebliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'213.-- (Stundenlohn) bzw. Fr. 4'234.-- (Monatslohn). Umgerechnet auf einen Stundenlohn ergibt sich ein Ansatz von ca. Fr. 25.--, welcher sich denn auch mit den von der Berufungsklägerin in der Vergangenheit effektiv erzielten Stundenlöhnen deckt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das hypothetische Einkommen der Berufungsklägerin bei einer Anstellung in der Sicherheitsbranche auf der Grundlage dieses Wertes, mithin eines Bruttoeinkommens von CHF 4'250.-für ein Vollpensum, zu bestimmen. Dabei fällt auf, dass dieses nur geringfügig vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen einer Verkaufskraft im Detailhandel (Ostschweiz, ohne Kaderfunktion, abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Dienstjahre, Monatslohn) abweicht. Für diese Berufsgruppe zeigt der Lohnrechner auf der Basis der LSE 2012 einen Zentralwert von Fr. 4'338.-- respektive einen unteren Grenzwert von Fr. 3'932.-. Liegen beide Branchen lohnmässig in einer ähnlichen Grössenordnung, kann es vorliegend der Berufungsklägerin überlassen werden, welche Tätigkeit sie inskünftig ausüben möchte. Dies insbesondere auch deshalb, weil ihr - wie die nachfolgende Erwägung zeigen wird - nach Gegenüberstellung von Gesamteinkommen und Gesamtbedarf ein Überschussanteil von über Fr. 1'000.-- verbleibt. Es droht demzufolge kein Eingriff ins Existenzminimum, sollte sich die Berufungsklägerin entscheiden, einer Tätigkeit in der Verkaufsbranche nachzugehen und dadurch einen geringfügig tieferen Lohn zu erzielen. Weshalb

Seite 14 — 16 es ihr dabei nicht zumutbar sein sollte, ein Teilpensum von 80% anzunehmen, wird in der Berufung nicht ausgeführt. Dementsprechend ist nicht näher darauf einzugehen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche für eine Beschränkung auf ein 50%-Pensum sprechen würden. Wie die Vorderrichterin zutreffend festgestellt hat, geht dies auch nicht aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor. Demzufolge kann ihr bei einem Teilpensum von 80% ein hypothetisches Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 3'400.-- (80% von Fr. 4'250.--) angerechnet werden, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 13% ein Nettoeinkommen von Fr. 2'958.-- ergibt. d) Für die Unterhaltsberechnung bedeutet dies, dass dem Minimalbedarf des Ehemannes von Fr. 3'193.-- und demjenigen der Ehefrau von Fr. 4'706.-- ein Einkommen des Ehemannes inkl. Nebenerwerb von 6'956.-- und der Ehefrau von Fr. 2'958.-- gegenüber stehen. Damit verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'015.--, welcher unter den Parteien je hälftig aufzuteilen ist. Daraus ergibt sich – mit einer der Ungenauigkeit der Schätzwerte Rechnung tragenden Rundung – ein Unterhaltsanspruch von X._____ gegenüber ihrem Ehemann Y._____ in Höhe von Fr. 2'750.--. 5. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Berufung somit teilweise gutgeheissen wird. Ziffer 6 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird demzufolge insofern angepasst, als Y._____ verpflichtet wird, seiner Familie ab 1. April 2016 für die weitere Trennungsdauer monatlich und im Voraus Fr. 2'750.-- zu entrichten hat, wobei davon Fr. 750.-- zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen auf den Sohn B._____ und Fr. 2'000.-- auf X._____ entfallen. 6. Abschliessend bleibt lediglich noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden, zumal die Kostenregelung der Vorinstanz nicht angefochten wurde. Im Berufungsverfahren belief sich der strittige Unterhaltsbeitrag noch auf Fr. 784.-- (Fr. 3'300.-- minus Fr. 2'516.--), wobei die Berufungsklägerin angesichts des ihr neu zugesprochenen Unterhaltsbeitrags von Fr. 2'750.-- zu rund 1/3 obsiegt hat. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf den Gebührenrahmen gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 2'000.-- festgelegt werden, zu 2/3 X._____ und zu 1/3 Y._____ aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind auch die aussergerichtlichen Kosten aufzuteilen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass keine der Parteien eine Honorarnote eingereicht hat. Der notwendige Aufwand ist daher nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dieser

Seite 15 — 16 dürfte sich bei beiden Parteien mithin in einer vergleichbaren Grössenordnung bewegen. Dabei erscheint ein Honorar von Fr. 2'100.-- als dem zeitlichen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache angemessen. In Anwendung des gleichen Verteilschlüssels wird X._____ daher verpflichtet, Y._____ mit Fr. 700.-- für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 6 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Familie ab 1. April 2016 für die weitere Trennungsdauer monatlich und im Voraus Fr. 2'750.-- zu entrichten hat, wobei Fr. 750.-- zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen auf den Sohn B._____ und Fr. 2'000.-- auf X._____ entfallen. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von X._____ und zu 1/3 zu Lasten von Y._____. b) X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 700.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Vorbehalten bleibt eine Liquidation der von X._____ zu tragenden Prozesskosten im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO im Falle einer Gutheissung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. 5. Mitteilung an:

ZK1 2016 19 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.03.2016 ZK1 2016 19 — Swissrulings