Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 162 01. Dezember 2016 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, gegen die von Dr. med Y._____, ausgesprochene fürsorgerische Einweisung vom 25. Oktober 2016, betreffend fürsorgerische Unterbringung,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. November 2016 (Poststempel), in die von der Psychiatrischen Klinik A._____ am 15. November 2016 zugestellten Unterlagen, in die Schreiben von Rechtsanwalt Marty vom 18. und 28. November 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ am 28. Oktober 2016 aufgrund der Verfügung von Dr. med. Y._____ fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik A._____ in O.1_____ untergebracht wurde, – dass X._____ am 28. Oktober 2016 eine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden verfasste, welches sie indessen aufgrund der Angaben der Klinik nicht abschickte, sondern zu sich ins Zimmer nahm, – dass die Beschwerde erst am 09. November 2016 der Post übergeben wurde, – dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marty, am 16. November 2016 aufgefordert wurde, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bis zum 28. November 2016 Stellung zu nehmen, – dass Rechtsanwalt Marty dem Kantonsgericht am 18. November 2016 und am 28. November 2016 zwei Schreiben zukommen liess, in welchen er sich aber zur rechtzeitigen Beschwerdeführung nicht äusserte, – dass gemäss Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB die betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen das Gericht anrufen kann, – dass gemäss Verfügung von Dr. med. Y._____ X._____ am 25. Oktober 2016 ärztlich untersucht wurde und am 28. Oktober 2016 in die Psychiatrische Klinik A._____ eingeliefert wurde, – dass somit davon auszugehen ist, dass die ärztliche Verfügung der Beschwerdeführerin entweder am 25. oder am 28. Oktober 2016 ausgehändigt wurde, – dass sodann feststeht, dass die Beschwerde erst am 09. November 2016 der Post übergeben wurde, – dass die Beschwerde somit nicht innert der Frist von 10 Tagen dem Kantonsgericht eingereicht wurde, – dass die Beschwerde somit verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann,
Seite 3 — 4 – dass die Beschwerdeführerin somit zunächst bei der Klinik ein Entlassungsgesuch hätte stellen müssen, – dass bei Abweisung des Gesuchs der Entscheid sodann ans Kantonsgericht weitergezogen werden kann, – dass angesichts der beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin (IV-Rente) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: