Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 16 22. Juni 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____AG , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015, mitgeteilt am 3. Dezember 2015, in Sachen der Y . _____AG , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. HSG Gilles Brugger, c/o Kistler & Kollegen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. 1. Die Y._____AG nahm eigenen Angaben zufolge gestützt auf mündliche Werkverträge diverse Arbeiten auf dem Grundstück Nr. _____, O.1_____, Grundbuch der Gemeinde A._____, im Eigentum der X._____AG und weiteren Miteigentümern, und in den einzelnen Stockwerkeinheiten vor. Die letzten wesentlichen Arbeiten seien am 24. Oktober 2013 verrichtet worden und die X._____AG als Werkbestellerin schulde der Y._____AG Fr. 149'612.45. 2. Mit Gesuch vom 18. Dezember 2013 beantragte die Y._____AG, das Grundbuchamt B._____ sei superprovisorisch anzuweisen, verschiedene Bauhandwerkerpfandrechte auf den einzelnen Stockwerkeinheiten von Parzelle Nr. _____ vorläufig vorzumerken. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das Gesuch gut und wies das Grundbuchamt B._____ an, zu Gunsten der Y._____AG die vorläufige Eintragung folgender Bauhandwerkerpfandrechte für die pro Stockwerkeigentumsanteil bezeichnete Pfandsumme zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2013 auf den nachfolgend bezeichneten Stockwerkeigentumsblättern im Grundbuch der Gemeinde A._____ vorläufig vorzumerken: "1.1. (…); 1.2. (…); 1.3. Stockwerkeigentum Nr. _____, Eigentümer: X._____AG (CHE- _____), Pfandsumme: CHF 8'072.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Dezember 2013; 1.4. (…); 1.5. (…); 1.6. (…); 1.7. (…); 1.8. (…); 1.9. (…); 1.10. (…); 1.11. (…); 1.12. (…); 1.13. (…); 1.14. (…); 1.15. (…); 1.16. (…);
Seite 3 — 14 1.17. (…); 1.18. (…)." 3. Das Grundbuchamt B._____ vollzog die Vormerkungen am 20. Dezember 2013. 4. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG nebst der Abweisung des Gesuches, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereit sei, eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution von Fr. 190'000.00 (für die von der Y._____AG geltend gemachte Werklohnforderung von Fr. 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen für die Dauer von mehr als fünf Jahren) zu erbringen. In ihrer Replik vom 31. Januar 2014 erklärte sich die Y._____AG mit der Löschung der Vormerkungen gegen Leistung der angebotenen Sicherheit einverstanden. 5. In der Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass die Sicherheit vorliegend nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts geleistet worden sei und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beziehungsweise nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Das Verfahren sei somit fortzuführen und der Y._____AG Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die X._____AG auf Feststellung der Forderung und des Rechts auf Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen. 6. Mit Valuta vom 11. Februar 2014 hinterlegte die X._____AG für sämtliche beklagten Stockwerkeigentümer auf einem auf das Bezirksgericht Albula lautenden Konto eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 190'000.00. 7. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde festgestellt, dass die X._____AG und die übrigen Stockwerkeigentümer mit der beim Bezirksgericht Albula erfolgten Hinterlegung von Fr. 190'000.00 für die vorgemerkte Pfandsumme in der Höhe von Fr. 149'612.45 und zukünftigen Verzugszinsen eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet haben. Das Verfahren wurde als erledigt abgeschrieben. Das Grundbuchamt B._____ wurde angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen und der Y._____AG wurde eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptverfahren anzuheben, ansonsten die Sicherheit dahinfalle. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 4 — 14 8. Mit Vermittlungsbegehren vom 8. Juli 2014 machte die Y._____AG gegen die X._____AG beim Vermittleramt des Bezirks Albula eine Leistungsklage betreffend Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 rechtshängig. Die Klage wurde am gleichen Tag beim Bezirksgericht Albula eingereicht. 9. Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte der Rechtsvertreter der X._____AG unter anderem, dass die im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) erbrachte Barkaution von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Albula in der Werklohnforderungssache der Y._____AG gegen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe und es hierfür keines weiteren Richterspruchs bedürfe. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y._____AG abzuschreiben. B. Mit Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015, mitgeteilt am 3. Dezember 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: "1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, a. dass die von der X._____AG für C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____ auf dem Postkonto 70-5374-3 (IBAN CH41 0900 0000 7000 5374 3), lautend auf das Bezirksgericht Albula, hinterlegte Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 190'000.00 definitiv gestellt wurde, und b. dass damit zugunsten der Y._____AG Pfandrechte für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 18. Dezember 2013 begründet wurden, die eine allfällige Forderung (zuzüglich Verzugszinsen) der Y._____AG sichern, welche diese der X._____AG gegenüber zusteht. 3. Eine Herausgabe der Sicherheitsleistung kann nur erfolgen, wenn und soweit ein rechtskräftiges und vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher bzw. aussergerichtlicher Vergleich die X._____AG zur Bezahlung einer bestimmten Forderung nebst Verzugszinsen an die Y._____AG verpflichtet und wenn die X._____AG die Y._____AG nicht befriedigt. 4. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'400.00 gehen zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und
Seite 5 — 14 W._____ und werden im Umfang von CHF 2'400.00 mit dem von der Y._____AG geleisteten Vorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss von CHF 15'600.00 wird der Y._____AG nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 11'961.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'400.00 zu ersetzen. b) Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Proz. Nr. _____) in Höhe von CHF 2'500.00 gehen ebenfalls zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____, wobei diese bereits mit dem Vorschuss verrechnet wurden. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 4'125.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen. 5. a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erklärung der X._____AG vom 3. September 2014, wonach die von ihr für sämtliche Beklagten geleistete Sicherheitsleistung als definitive zu verstehen sei, einer Anerkennung der Klage gleichkomme. Der Klageanerkennung vor Gericht komme die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu, womit sie die gleiche Wirkung habe wie ein die Klage gutheissender Endentscheid. Das Verfahren könne daher gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG abgeschrieben werden. Bei Anerkennung der Klage gelte die beklagte Partei als unterliegend, weshalb ihr die Prozesskosten grundsätzlich aufzuerlegen seien. Mit der Leistung einer hinreichenden Sicherheit im Laufe des Verfahrens auf Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten werde dieses nur gegenstandslos, wenn die Sicherheit endgültig bestellt werde. Andererseits bleibe der Streit in der Sache selbst bestehen und zwar in jenem Stadium, in welchem er sich vor der Sicherheitsleistung befunden habe, und das Verfahren sei weiterzuführen. Der Wortlaut im rechtskräftigen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 lasse klar erkennen, dass von einer lediglich provisorisch geleisteten Sicherheitsleistung ausgegangen worden sei. Die X._____AG habe ausdrücklich erklärt, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung der einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte leiste und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Gestützt auf diesen Entscheid sei die
Seite 6 — 14 Y._____AG verpflichtet gewesen, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dessen, dass die X._____AG die Sicherheit vorerst lediglich provisorisch geleistet habe und erst im vorliegenden Verfahren erklärt habe, diese definitiv zu stellen, sei kein Grund ersichtlich, welcher eine Kostenüberbindung an die Y._____AG rechtfertigen würde. C. Gegen diesen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015 erhob die X._____AG am 16. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Aufhebung der Dispositivziffer 4 im angefochtenen Entscheid. 2. Die Gerichtskosten beider Verfahren vor der Vorinstanz (Hauptverfahren betreffend Feststellung des definitiven Bestandes und des Umfangs der Sicherheitsleistung und vorsorgliches Massnahmeverfahren) seien der Klägerin und hierseitigen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten und hierseitigen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei diese Kostenregelung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Vorinstanz die Faktenlage in willkürlicher Weise zu Lasten der X._____AG ausgelegt und basierend darauf das Recht falsch angewandt habe. Die X._____AG habe von Beginn weg keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die von ihr umgehend offerierte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 der Y._____AG als hinreichende Sicherheit dienen soll, bis in der Hauptsache über ihre Handwerkerforderungen ein rechtskräftiges Urteil gefällt sei. Die X._____AG habe die Barkaution von Anfang an mit der unmissverständlichen Ansage hinterlegt, dass diese für die Werklohnforderung der Y._____AG hafte. Mit Schreiben vom 3. September 2014 habe die X._____AG dementsprechend konsequent mit präjudizierlicher Erklärung bloss erwidert, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Nr. _____ aufs Konto des Bezirksgerichts Albula erbrachte Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils in der Werklohnforderungssache in Anspruch genommen werden dürfe. Von einer Anerkennung der Klage könne daher nicht gesprochen werden. Etwas, was bereits vor Prozessbeginn zugestanden sei, könne im Rahmen des Verfahrens nicht nochmals anerkannt werden. Die X._____AG habe den Anspruch der Y._____AG auf Besiche-
Seite 7 — 14 rung ihrer später festzusetzenden Werklohnforderung nie bestritten beziehungsweise ausdrücklich anerkannt und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. Die Vorinstanz habe daher Art. 106 ZPO verletzt, da sie die vorbehaltlose Zusicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forderung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in willkürlicher Weise übergangen habe. D. Die Y._____AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der X._____AG. Die Verhandlungen zwischen den Rechtsvertretern der Parteien hätten sich einzig auf die Art (Bankgarantie oder Barkaution) und Höhe der Sicherheitsleistung bezogen. Ob die Sicherheit provisorisch oder definitiv geleistet werden soll, sei nie Gegenstand der Diskussionen gewesen. Für die Y._____AG sei es bis zum 3. September 2014 klar gewesen, dass die X._____AG nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen möchte. Die X._____AG gestand erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Umfangs der Sicherheitsleistung (Proz. Nr. _____) zu, dass es sich bei der im Verfahren um provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handeln würde. Die Vorinstanz habe den im Verfahren Proz. Nr. _____ zugetragenen Sachverhalt richtig festgestellt und das Verfahren infolge Anerkennung des Anspruchs durch die X._____AG abschreiben können. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Y._____AG auf definitiven Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung gelte die X._____AG gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend, weshalb ihr die Prozesskosten zu Recht auferlegt worden seien. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Angefochten wurde vorliegend der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb
Seite 8 — 14 des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden im Sachenrecht bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. Dezember 2015 und wurde am 3. Dezember 2015 den Parteien mitgeteilt (vgl. act. B.1). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO erfolgte die Beschwerde vom 16. Januar 2016 (vgl. act. A.1) fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, das heisst, wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind. Soweit Tatbestandsermessen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (das heisst auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 197-408, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide (vgl. PKG 2012 Nr. 11). 2. Vorliegend gerügt wird die Auferlegung der Prozesskosten an die X._____AG. Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsdarstel-
Seite 9 — 14 lung geltend, indem die Vorinstanz die unmissverständliche und vorbehaltlose Zusicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forderung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in unzulässiger Interpretation und ausserdem entgegen der wiederholt und ausdrücklich von der Gegenpartei in den Rechtsschriften vorgebrachten Auffassung übergangen habe. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsdarstellung gemäss Art. 320 lit. b ZPO, genügt es nicht, wenn er lediglich einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet. Er muss vielmehr im Einzelnen dartun, inwiefern die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid den massgeblichen Sachverhalt in schlechthin unhaltbarer, das heisst willkürlicher Weise zugrunde gelegt hat (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N. 16 zu Art. 320). Der Beschwerdeführerin gelingt dies in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2016 offensichtlich nicht. Sie legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die X._____AG habe erst am 3. September 2014 erklärt, dass die von ihr geleistete Sicherheit als definitiv zu verstehen sei, willkürlich sein soll. Sie begnügt sich ganz allgemein mit ihrer Darstellung des Sachverhalts. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, sprechen die Verfahrensakten eine klare Sprache für den provisorischen Charakter der geleisteten Ersatzleistung. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erweist sich daher als unbegründet. Damit ist vorliegend ohne weiteres vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine falsche Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO, da die Vorinstanz Art. 106 ZPO falsch angewandt habe. Es könne von keiner Anerkennung der Klage gesprochen werden, da die X._____AG den Anspruch der Y._____AG auf Besicherung ihrer später festzusetzenden Werklohnforderung nie bestritten beziehungsweise ausdrücklich anerkannt habe und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend vom Grundsatz der Kostenverteilung abgewichen werden sollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich ohne weiteres unter Art. 106 Abs. 1 ZPO subsumieren.
Seite 10 — 14 4. a) Ist eine Sicherheitsleistung bestellt worden, kann ein pendentes Gerichtsverfahren (summarisches Verfahren betreffend Vormerkung beziehungsweise Hauptprozess betreffend definitive Eintragung eines Baupfandrechts) nur beendet werden, wenn der die Sicherheit leistende Grundeigentümer den Pfandanspruch definitiv anerkannt hat. Ohne ausdrückliche Erklärung dürfen weder der Richter noch der Unternehmer annehmen, der Sicherstellungsanspruch des Unternehmers sei anerkannt und die Ersatzsicherheit definitiv bestellt worden. Die bloss provisorische Sicherheitsleistung belässt den Prozess in demjenigen Stadium, in dem er sich vor der Sicherheitsleistung befand. Prozessthema ist nicht mehr die Grundbucheintragung eines Baupfandrechts, sondern die definitive Bestellung der Ersatzsicherheit (vgl. Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N. 1303 bis N. 1311). Wird die Ersatzsicherheit hingegen definitiv geleistet, vermeidet damit der Grundeigentümer den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung von Gerichtsverfahren um deren definitive Bestellung. Ein allenfalls bereits pendentes Gerichtsverfahren ist zu beenden und die Prozesskosten sind gleich zu verteilen, wie wenn in einem dieser Verfahren der Grundeigentümer den Anspruch auf eine Eintragung eines Baupfandrechts im Grundbuch definitiv anerkannt hätte (vgl. Rainer Schumacher, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 22 zu Art. 839 mit Hinweis auf Art. 106 ff. ZPO). b) Die Beschwerdegegnerin stellte beim Bezirksgerichtspräsidium Albula am 18. Dezember 2013 ein Gesuch um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf den einzelnen Stockwerkeinheiten der Parz. Nr. _____ des Grundbuchs O.1_____ (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das Gesuch gut (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./1). Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG die Abweisung des Gesuchs. Daneben sei Vormerkung zu nehmen, dass die X._____AG bereit sei, im Rahmen einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirksgerichts Albula Fr. 190'000.00 als hinreichende Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten. Diese Sicherstellung erfolge einerseits ohne jedes Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber der Y._____AG und insbesondere unter vollumfänglicher Aufrechterhaltung sämtlicher Einredemöglichkeiten der X._____AG gegenüber der Forderung der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungsanspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfah-
Seite 11 — 14 ren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG endgültig obsiege (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./4, N. 6). Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde das Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) zufolge Sicherheitsleistung als erledigt abgeschrieben. Da die X._____AG erklärt habe, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts geleistet habe und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe, sei das Verfahren fortzuführen. Der Y._____AG werde eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptverfahren anzuheben (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./3). In der Folge erhob die Y._____AG am 8. Juli 2014 beim Bezirksgericht Albula Klage auf Feststellung von Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte die X._____AG präjudizierlich, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Nummer _____ vor dem Bezirksgericht Albula erbrachte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 in der Werklohnforderungssache der Y._____AG gegen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe. Hierfür bedürfe es nicht noch eines weiteren Richterspruchs. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Mit Replik vom 24. September 2014 beantragte die Y._____AG, das Verfahren wegen der durch die X._____AG ausgesprochenen Anerkennung der zunächst provisorisch gestellten Sicherheitsleistung als definitive Sicherheitsleistung abzuschreiben und die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG aufzuerlegen (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./3). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015 wurde das Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Proz. Nr. _____ infolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben (vgl. act. B.1). c) Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht ausführten, gestand die X._____AG erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung im Verfahren Proz. Nr. _____ zu, dass es sich bei der im Verfahren um provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handelt. Der Wortlaut der Eingabe vom 3. September 2014 lässt diesen Schluss klar zu (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Die Beschwerdeführerin bestritt sowohl in der
Seite 12 — 14 Stellungnahme vom 17. Januar 2014 als auch in der darauf folgenden Eingabe vom 5. Februar 2014 die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts noch ausdrücklich (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2 und act. I./4, N. 6). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG selber aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungsanspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfahren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG endgültig obsiege. Der nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe von Anfang an und noch vor Prozessbeginn unmissverständlich kommuniziert, dass es sich um eine definitive Sicherheitsleistung handle, steht in klarem Widerspruch zu ihren Eingaben vom 17. Januar und 5. Februar 2014. Aufgrund des provisorischen Charakters der Ersatzsicherheit erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula am 27. Februar 2014 seinen Entscheid und die Y._____AG war verpflichtet, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache (namentlich auf Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung) rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dieser Tatsachen durfte das Bezirksgericht Albula in seinem Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015 zweifellos davon ausgehen, dass die X._____AG bis zu ihrer Erklärung vom 3. September 2014 nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen wollte. d) Die Parteien einigten sich unbestrittenermassen dahingehend, dass die X._____AG eine hinreichende Sicherheit in der Höhe von Fr. 190'000.00 gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirksgerichts Albula leistet (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2, I./3 und II./3). Mit Klage vom 8. Juli 2014 stellte die Y._____AG den Antrag um Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit ihrer Erklärung vom 3. September 2014 anerkannte die X._____AG die Klage der Y._____AG zweifelsohne. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Klägerin auf definitiven Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung war das vorinstanzliche Gerichtsverfahren zu beenden und die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden X._____AG aufzuerlegen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe pflichtwidrig keine Kostenverteilung gemäss Art. 108 ZPO vorgenommen, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Y._____AG gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters
Seite 13 — 14 am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 eine vollständig begründete Klage einreichen musste, da zu diesem Zeitpunkt die von der X._____AG geleistete Sicherheit bloss provisorischen Charakter hatte. Es sind damit keine unnötigen Prozesskosten seitens der Beschwerdegegnerin verursacht worden, welche eine Kostenverteilung gemäss Art. 108 ZPO gerechtfertigt hätten. Mitangefochten aber nicht begründet wurde schliesslich die Höhe der Verfahrenskosten, weshalb es sich mangels Begründung erübrigt, darauf einzugehen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdegegnerin in ihrer Klage vom 8. Juli 2014 in ihrer Eingabe vom 3. September 2014 anerkannte, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht mit Entscheid vom 2. Dezember 2015 infolge Anerkennung als erledigt abschrieb und die Prozesskosten in Ziffer 4 ihres Entscheiddispositivs gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG auferlegte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2016 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese in einzelrichterlicher Kompetenz gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) abzuweisen ist. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 8'000.00 erheben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Aufwand der Beschwerdegegnerin wird angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ermessensweise auf Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt (vgl. Art. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]).
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die X._____AG hat die Y._____AG für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: