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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.06.2017 ZK1 2016 152

29. Juni 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,797 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 152 03. Juli 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler, Obere Gasse 24, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 13. September 2016, mitgeteilt am 28. September 2016, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1965, und X._____, geboren am _____ 1956, haben am _____ April 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder A._____, geboren am _____ 1990, B._____, geboren am _____ 1993, und C._____, geboren am _____ 1996, hervorgegangen. Der voreheliche Sohn von X._____, D._____, geboren am _____ 1986, ist ebenfalls bei den Parteien aufgewachsen. B. Am 3. Juli 2015 reichte X._____ beim Bezirksgericht Plessur (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Plessur) eine Scheidungsklage ein. C. Am 14. August 2015 stellte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab 01. August 2014 einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'500.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Ehemann kann die von ihm bezahlten Unterhaltsbeiträge zur Verrechnung bringen. Der Betrag ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen allfälligen Gerichtskostenvorschuss haftend auch für die Ehefrau zu erbringen sowie an die mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten eine Akontozahlung in Höhe von CHF 6'000.00, zuzüglich 8% MwSt., somit CHF 6'480.00 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." D. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2015 beantragte X._____, was folgt: "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens bis und mit Juni 2016, einen monatlichen im Voraus zahlbaren Betrag von CHF 1'458.00 zu bezahlen. 2. Darüber hinaus sei das Gesuch abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." E. In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel statt, in dessen Rahmen Y._____ den Betrag gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens auf Fr. 4'407.00 reduzierte und das Rechtsbegehren Ziff. 2 fallen liess. X._____ bezifferte den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens auf Fr. 1'441.00 - neu mit

Seite 3 — 14 Wirkung ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens bis und mit Juni 2016. F. Auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wurde verzichtet. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015, mitgeteilt am 17. Dezember 2015, entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, was folgt: "1. a) Es wird festgestellt, dass X._____ seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Y._____ für den Zeitraum vom 14. August 2014 bis und mit 31. August 2015 nachgekommen ist. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. September 2015 an ihren Unterhalt jeweils monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3'150.00 pro Monat zu bezahlen. c) Für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 hat X._____ bereits Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt CHF 9'675.00 an Y._____ entrichtet. Dieser Betrag kann mit den Unterhaltsbeträgen gemäss Ziff. 1b verrechnet werden. d) Y._____ hat rückwirkend per 1. September 2015 für die Hypothekarkosten sowie die übrigen mit der Liegenschaft an der _____strasse in O.2_____ zusammenhängenden Kosten (Nebenkosten, Versicherungen) aufzukommen. e) Die Kosten der gemeinsamen Kinder A._____, geboren am _____ 1990, B._____, geboren am _____ 1993, und C._____, geboren am _____ 1996, haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühr) gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Der Betrag ist dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]" G. Dagegen liess Y._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und X._____ sei anzuweisen, an ihren Unterhalt mit Wirkung ab 14. August 2014 monatlich Fr. 4'333.50 zu bezahlen. H. Mit Urteil vom 28. April 2016 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung wegen (im Berufungsverfahren nicht heilbarer) Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gut, hob den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (ZK1 15 184).

Seite 4 — 14 I. Am 16. August 2016 fand eine gemeinsame Anhörung der Parteien statt. Y._____ verlangte unverändert monatlichen Unterhalt in Höhe von Fr. 4'407.00, X._____ gestand einen Betrag von Fr. 1'681.00 zu. J. Mit Entscheid vom 13. September 2016, mitgeteilt am 28. September 2016, entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, was folgt: "1. a) X._____ hat Y._____ an ihren Unterhalt für den Zeitraum vom 14. August 2014 bis und mit 31. August 2015 CHF 10'695.00 zu bezahlen. b) X._____ hat Y._____ an ihren Unterhalt für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. März 2016 monatlich CHF 3'150.00 und damit insgesamt CHF 22'050.00 zu bezahlen. c) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2016 an ihren Unterhalt jeweils monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3'990.00 pro Monat zu bezahlen. d) Für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 hat X._____ bereits Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt CHF 37'398.00 an Y._____ entrichtet. X._____ ist berechtigt, diesen Betrag mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 1a bis 1c hiervor zu verrechnen. e) Y._____ hat rückwirkend per 1. September 2015 für die Hypothekarkosten sowie die übrigen mit der Liegenschaft an der _____strasse in O.2_____ zusammenhängenden Kosten (Nebenkosten, Versicherungen) aufzukommen. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühr) gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Der Betrag in Höhe von je CHF 1'000.00 ist dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegenden Einzahlungsscheinen zu bezahlen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]" K. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Ziff. 1 lit. c des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 2. X._____ sei zu verpflichten, Y._____ ab dem 1. April 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'821.00 pro Monat zu bezahlen. 3. Er sei unverändert für berechtigt zu erklären, für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 bereits geleistete Unterhaltszahlungen von Fr. 37'398.00 zu verrechnen.

Seite 5 — 14 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagten]." L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 reichte der Berufungskläger diverse Unterlagen ein. M. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2016 beantragte Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. N. Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte der Berufungskläger einen neuen Wohnungsmietvertrag ein. O. In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2017 machte die Berufungsbeklagte geltend, dass der Berufungskläger nach wie vor in einem Konkubinat lebe. P. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der - für das vorliegende Massnahmeverfahren selbständig zu bestimmende - Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vor-instanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war.

Seite 6 — 14 b) An der Verhandlung vom 16. August 2016 berechnete der Berufungskläger für den Zeitraum ab April 2016 einen monatlichen Unterhalt von Fr. 1'681.00. Die Berufungsbeklagte verlangte unverändert Fr. 4'407.00 (vgl. KG act. B.4). Daraus resultiert eine monatliche Differenz von Fr. 2'726.00. In Anbetracht des nach wie vor hängigen Scheidungsverfahrens vor der Vorinstanz ist die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO damit ohne weiteres erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO), sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 10. Oktober 2016 einzutreten ist. 2. Angefochten und strittig sind vorliegend einzig die vom Berufungskläger an seine Ehefrau ab April 2016 zu leistenden Unterhaltsbeiträge (vgl. KG act. A.1, S. 3). Auf die übrigen Punkte ist somit nicht mehr zurückzukommen. a) Der Berufungskläger bringt zunächst vor, bei ihm sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (statt Fr. 850.00) einzusetzen und es sei ihm der gesamte Mietzins von Fr. 2'190.00 (statt Fr. 1'095.00) anzurechnen. Es treffe zwar zu, dass er nach wie vor in einer Partnerschaft lebe, allerdings habe seine Partnerin E._____ nachdem ihr ihre Stelle in O.2_____ auf Ende Juni 2016 gekündigt worden sei - im Februar 2016 in O.3_____ eine Wohnung bezogen, da es für sie dort eher möglich sei, eine Anstellung als Grafikerin zu finden. Auf diese sich abzeichnenden Verhältnisse habe er bereits in seiner Klageantwort vom 15. Dezember 2015 hingewiesen. Ebenfalls habe er damals ausgeführt, dass er eine kleinere, günstigere Wohnung werde mieten müssen. Da es sich als sehr schwierig erwiesen habe, eine solche Wohnung zu finden, und sein Sohn D._____ eine neue Wohnung gebraucht habe, habe er sich entschieden, in der Wohnung zu bleiben und D._____ als Untermieter aufzunehmen. Die daraus gewonnenen Einnahmen von Fr. 700.00 lasse er sich anrechnen (KG act. A.1, S. 3 f.). Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass das Konkubinat (in gleicher Form) fortbestehe, und erwog, dass der Mietvertrag vom 25. Februar 2016, in welchem nur noch der Berufungskläger als Mieter aufgeführt ist, einzig zu Prozesszwecken erstellt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 18a). Die Berufungsbeklagte ihrerseits bringt vor, das Konkubinatsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und seiner Partnerin bestehe weiter und der Lebensmittelpunkt von E._____ sei in O.2_____, auch wenn sie die Schriften in O.3_____ hinterlegt habe (KG act. A.3, S. 3). Unbestritten ist, dass der Berufungskläger bis zu Beginn des Jahres 2016 in einem Konkubinatsverhältnis gelebt hat und der Lebensmittelpunkt beider Konkubinatspartner in O.2_____ lag. Insofern ist es am Berufungskläger, die Auflösung des Konkubinatsverhältnisses bzw. eine Veränderung bezüglich des Lebensmit-

Seite 7 — 14 telpunktes nachzuweisen. Diesen Beweis vermag er nicht zu erbringen. Weder reicht er die Kündigung der Arbeitsstelle von E._____ ein, noch erbringt er den Nachweis dafür, dass diese sich in O.3_____ angemeldet oder eine Stelle dort angetreten hat. Im Übrigen weist der Berufungskläger mehrmals darauf hin, dass sich das Atelier von E._____ nach wie vor in O.2_____ an der _____strasse befinde (vgl. KG act. A.1 [S. 3] und KG act. B.7). Der Wegzug von E._____ nach O.3_____ stellt vor diesem Hintergrund eine blosse Behauptung des Berufungsklägers dar, welche von der Gegenseite bestritten wird. Der Vorderrichter ist beim Berufungskläger somit zu Recht von einem Grundbetrag in Höhe von Fr. 850.00 bzw. von Mietkosten in Höhe von Fr. 1'095.00 ausgegangen. b) Mit Eingabe vom 10. März 2017 (KG act. A.4) macht der Berufungskläger geltend, er sei per März 2017 in eine kleinere Wohnung gezogen, deren Miete sich monatlich auf Fr. 1'385.00 belaufe. Der entsprechende Mietvertrag ist der Eingabe beigelegt (KG act. B.8) und im Hinblick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als echtes Novum zu berücksichtigen. Gemäss eigenen Angaben ist der Berufungskläger alleine in diese Wohnung gezogen. Sein Sohn D._____ habe sich eine neue Bleibe suchen müssen; dementsprechend falle das vereinbarte Kostgeld von D._____ in Höhe von Fr. 700.00 weg. Dass der Sohn D._____ beim Berufungskläger nicht mehr zur Untermiete wohnt, wird von der Gegenpartei nicht bestritten. Folglich ist ab März 2017 - nebst dem zuvor festgelegten Grundbetrag von Fr. 850.00 - von Mietkosten in Höhe von gerundet Fr. 695.00 (Fr. 1'385.00 / 2) auszugehen. Das Kostgeld von Fr. 700.00 fällt demgegenüber weg. c) Der Berufungskläger macht weiter geltend, sollte sein Grundbetrag auf Fr. 850.00 belassen werden, sei auch derjenige der Berufungsbeklagten auf diesen Betrag zu reduzieren, zumal sie ebenfalls mit ihrem erwachsenen Sohn, welcher ein gutes Einkommen erziele, zusammenlebe (KG act. A.1, S. 4). Der tiefere Grundbetrag für den Ehemann resultiert jedoch aus dem Umstand, dass er nach dem zuvor Dargelegten und im Unterschied zur Ehefrau nicht als alleinstehende Person anzusehen ist, sondern in einem Konkubinat lebt. Darüber hinaus erhalten beide Ehegatten von den jeweiligen, bei ihnen lebenden Kindern beinahe dasselbe Kostgeld (Fr. 700.00 bzw. Fr. 750.00), sodass dieser Umstand weder beim Ehemann noch bei der Ehefrau einen Einfluss auf die Höhe des Grundbetrages haben kann, sondern ihnen die Kostgelder jeweils als Einkommen anzurechnen sind. Eine entsprechende Korrektur des Grundbetrages erscheint insofern nicht angebracht.

Seite 8 — 14 d) Der Berufungskläger moniert sodann, der Vorderrichter habe bei ihm irrtümlicherweise Fr. 477.00 statt Fr. 447.00 für Steuern veranschlagt (KG act. A.1, S. 4). Die Kritik ist berechtigt (vgl. RG act. 4/3; ferner angefochtener Entscheid, E. 17a) und es ist somit von einer monatlichen Steuerlast des Berufungsklägers von Fr. 447.00 auszugehen. e) Der Berufungskläger ist schliesslich der Ansicht, der Berufungsbeklagten sei nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren ein Einkommen von mindestens Fr. 2'000.00 anzurechnen (KG act. A.1, S. 4 ff.). Der Vorderrichter hielt dafür, angesichts des Alters der Berufungsbeklagten sei es für sie schwierig, kurzfristig eine Anstellung zu finden, zumal sie lediglich die Handelsmittelschule absolviert habe und damit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Ausserdem vermöge sie kaum Berufserfahrung vorzuweisen. Darüber hinaus sei sie nicht deutscher Muttersprache und gesundheitlich angeschlagen, was sie mittels eines ärztlichen Attests zu belegen vermöge. Die gelebte Rollenverteilung, wonach sich die Ehefrau vorwiegend um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert habe, entspreche dem Parteiwillen während intakter Ehe, weshalb der Berufungsbeklagten im vorliegenden Massnahmeverfahren kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (angefochtener Entscheid, E. 16d). Die Berufungsbeklagte macht geltend, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Nebst den Erwägungen des Vorderrichters sei zu beachten, dass sie Jahrgang 1965 habe und in diesem Alter bzw. mit ihrer angeschlagenen Gesundheit zurzeit keine Anstellung finden werde (KG act. A.3, S. 3 f.). aa) Was den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten betrifft, so weist der Berufungskläger zu recht darauf hin, dass sich die Berufungsbeklagte im Juni 2015 einer Operation am Gehirn hat unterziehen müssen, wobei ihr gemäss entsprechendem Austrittsbericht vom 23. Juni 2015 eine anschliessende Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen bescheinigt worden war (RG act. 7/8). Zwar mag es zutreffen, dass in der Folgezeit sich im Rahmen des Üblichen bewegende Kontrollen stattgefunden haben; allerdings ist eine über die genannte sechswöchige Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung nicht belegt. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen lediglich vor, es sei mit ärztlichen Zeugnissen belegt, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei (KG act. A.3, S. 4). Dass ihre Arbeitsunfähigkeit noch andauern sollte, ist jedoch nach dem Dargelegten gerade nicht ausgewiesen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte jedenfalls seit April 2016 grundsätzlich arbeitsfähig ist.

Seite 9 — 14 bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013, E. 1.3). cc) Vorliegend war die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Trennung (Juli 2013) knapp 48 Jahre alt. Wie aus ihrem Lebenslauf (Proz.-Nr. 135-2015-589 act. III.2) hervorgeht, war die Berufungsbeklagte zwar bis im Jahr 2003 vorwiegend für die Betreuung und Erziehung von vier Kindern zuständig und dementsprechend kaum erwerbstätig. In den Jahren 2003 bis 2008 hatte sie indessen diverse, sporadische Arbeitseinsätze und ab dem Jahr 2011 war sie als Mitarbeiterin in einer Bibliothek tätig. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wiederaufnahme bzw. eine Ausweitung der Arbeitstätigkeit sprechen würden. Eine solche erscheint vielmehr grundsätzlich als zumutbar. Allerdings ist anzumerken, dass das Scheidungsverfahren - zumindest in erster Instanz - nicht mehr lange währen dürfte und die Ehefrau in der Trennungszeit vorübergehend schwer erkrankt war. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend noch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens handelt, bei denen - im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt - den während der Ehe gelebten Verhältnissen eine grössere Bedeutung zuzumessen ist, erscheint ein Arbeitspensum von 50% (vorerst) angemessen. Hinsichtlich der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme dürften die Perspektiven für eine besser bezahlte Stelle wegen der fehlenden Berufsausbildung und den etwas eingeschränkten Deutschkenntnissen nicht allzu hoch sein. Dennoch dürften sich wie denn auch die bisherige Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten zeigt - gewisse Möglichkeiten finden lassen. Damit wären die Voraussetzungen gegeben, der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Was den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme betrifft, ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte im Sommer 2015 eingeschränkt arbeitsfähig war. Da sich die Berufung aber lediglich gegen die ab April 2016 zu leistenden Unterhaltsbeiträge richtet, ist diesem Umstand ohnehin bereits Rechnung getragen. Mit der Möglichkeit, dass sie sich ein Einkommen würde anrechnen lassen müssen, hat die Berufungsbeklagte ausserdem spätestens seit der Stellungnahme des Ehemannes im Massnahmeverfahren vom 11. September 2015 (Proz.-Nr. 135-2015-589 act. I.2) rechnen

Seite 10 — 14 müssen. Damit ist bis zum April 2016 auch eine gewisse Übergangsfrist mitberücksichtigt. Was die Höhe des (hypothetischen) Einkommens betrifft, so ist bei einem zumutbaren und möglichen Arbeitspensum von 50% während des Scheidungsverfahrens ermessensweise von einem monatlichen Betrag von Fr. 1'500.00 auszugehen, ohne dass dies aber ein einschlägiges Präjudiz für den nachehelichen Unterhalt bilden würde. Daraus resultiert eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 35.00. f) Der Vorderrichter lehnte die externe Vermietung eines Zimmers der Wohnung der Berufungsbeklagten mit der Begründung ab, eine solche sei unzumutbar, da ein einzelnes Zimmer räumlich nicht von den übrigen Wohneinheiten getrennt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 18b). Der Berufungskläger führt diesbezüglich eine Vermietung über Airbnb ins Feld (vgl. KG act. A.1, S. 6). Eine temporäre Vermietung über Airbnb mit ständig wechselnden Mietern erscheint indes nicht zumutbar. Was die dauerhafte Vermietung eines Zimmers anbelangt, so kann auch eine solche nicht verlangt werden, da - wie bereits der Vorderrichter festgehalten hat - ein einzelnes, allenfalls zu vermietendes Zimmer nicht von den übrigen Wohneinheiten abgetrennt werden könnte. g) Damit resultiert folgende Unterhaltsberechnung für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2017: Ehemann Ehefrau A. Berechnung des Minimalbedarfs Grundbetrag 850 1'200 Wohnung 1'095 1'850 Parkplatz 130 auswärtige Verpflegung 500 Lebensversicherung 150 Krankenkasse 186 194 Steuern 447 35 Minimalbedarf 3'358 3'279 B. Massgebliches Einkommen Nettoeinkommen 7'800 1'500 Kostgelder 700 750 Vermietung Parkplätze 120 120 Gesamteinkommen 8'620 2'370 C. Berechnung der Unterhaltsbeiträge Nettoeinkommen des Ehemannes 8'620 Nettoeinkommen der Ehefrau 2'370 Gemeinsames Einkommen 10'990 ./. Minimalbedarf Ehemann 3'358 ./. Minimalbedarf Ehefrau 3'279 Überschuss/Fehlbetrag Einkommen 4'353 Minimalbedarf 3'358 3'279

Seite 11 — 14 Anteil Überschuss/Fehlbetrag Einkommen 2'176 2'177 Total Anspruch 5'534 5'456 ./. Eigeneinkommen 8'620 2'370 Von Ehemann an Ehefrau zu bezahlen Fr. -3'086 3'086 h) Ab März 2017 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Ehemann Ehefrau A. Berechnung des Minimalbedarfs Grundbetrag 850 1'200 Wohnung 695 1'850 Parkplatz 130 auswärtige Verpflegung 500 Lebensversicherung 150 Krankenkasse 186 194 Steuern 447 35 Minimalbedarf 2'958 3'279 B. Massgebliches Einkommen Nettoeinkommen 7'800 1'500 Kostgelder 750 Vermietung Parkplätze 120 120 Gesamteinkommen 7'920 2'370 C. Berechnung der Unterhaltsbeiträge Nettoeinkommen des Ehemannes 7'920 Nettoeinkommen der Ehefrau 2'370 Gemeinsames Einkommen 10'290 ./. Minimalbedarf Ehemann 2'958 ./. Minimalbedarf Ehefrau 3'279 Überschuss/Fehlbetrag Einkommen 4'053 Minimalbedarf 2'958 3'279 Anteil Überschuss/Fehlbetrag Einkommen 2'026 2'027 Total Anspruch 4'984 5'306 ./. Eigeneinkommen 7'920 2'370 Von Ehemann an Ehefrau zu bezahlen Fr. -2'936 2'936 i) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2017 monatlichen Unterhalt von Fr. 3'086.00 bzw. für die Zeit ab März 2017 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens monatlichen Unterhalt von Fr. 2'936.00 schuldet. 3. a) Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten sind bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss wettzuschlagen.

Seite 12 — 14 b) Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger, die ab April 2016 zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien von Fr. 3'990.00 auf Fr. 1'821.00 zu reduzieren. Da die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 3'086.00 bzw. Fr. 2'936.00 festgelegt werden, obsiegt er mit seinem Antrag rund zur Hälfte. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens - welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 2'500.00 festzusetzen sind - den Parteien je hälftig zu auferlegen. Sie werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger mit Fr. 1'250.00 direkt zu entschädigen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 lit. c des Dispositivs des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. 2. a) X._____ hat Y._____ an ihren Unterhalt für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 28. Februar 2017 monatlich im Voraus Fr. 3'086.00 zu bezahlen. b) Ab dem 1. März 2017 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens wird X._____ verpflichtet, Y._____ jeweils monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'936.00 zu bezahlen. c) Für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 hat X._____ bereits Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 37'398.00 an Y._____ geleistet. X._____ ist berechtigt, diesen Betrag mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 2a und 2b hiervor zu verrechnen, soweit nicht bereits mit Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 14. August 2014 bis zum 31. März 2016 verrechnet. 3. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 2'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y._____. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 1'250.00 direkt zu ersetzen. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

Seite 14 — 14 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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