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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.07.2018 ZK1 2016 14

17. Juli 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,470 Wörter·~42 min·2

Zusammenfassung

Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 27 Ref.: Chur, 17. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 14 14. September 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. September 2015, mitgeteilt am 2. Dezember 2015, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 / 27 I. Sachverhalt A. Y._____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am 29. Oktober 1965, und X._____ (nachfolgend: Ehemann), geboren am 3. März 1967, haben am 25. Februar 1994 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, welche bereits volljährig sind: A._____, geboren am _____ 1994, und B._____, geboren am _____ 1996. B. Mit Schreiben vom 10. April 2014 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 7. April 2014 ein. Obwohl die Anhörung vom 21. Mai 2014 der Eheleute ergab, dass der Scheidungsgrund feststand, konnten sich die Eheleute über die Nebenfolgen der Scheidung – mit Ausnahme für den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der auf den 31. Dezember 2013 fixiert wurde – nicht einigen. C. Mit Klagebegründung vom 31. Oktober 2014 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. (Auskunftsbegehren) 3. Es sei nach Offenlegung der Vermögensverhältnisse durch den Ehemann die güterrechtliche Auseinandersetzung per 31.12.2013 durchzuführen und es sei dazu festzustellen, dass die Klägerin eine Forderung aus Eigengut von CHF 211'855 zusteht. 4. Es sei nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung die der Ehefrau zustehende Forderung festzulegen und der Ehemann zu verpflichten, diese Ausgleichszahlung innert 30 Tagen nach Rechtskraft an die Ehefrau zu bezahlen. 5. Es sei unter Anrechnung eines Übernahmewertes gemäss zu erstellender amtlicher Schätzung die Miteigentumshälfte des Ehemannes an Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, H._____, und das damit subjektiv-dinglich verbundene Miteigentum an Grundstück Nr. _____ ins Alleineigentum der Ehefrau zuzuweisen, das Grundbuchamt Mittelprättigau anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen und der Ehemann zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der Liegenschaft H._____ stehenden Unterlagen und Dokumente an die Ehefrau auszuhändigen. 6. Es sei unter Anrechnung eines Übernahmewertes von CHF 10'000 der im Alleineigentum des Ehemanns stehende Wohnwagen Sunlight C 52 K, Seriennummer: _____, mit allem Zubehör ins Alleineigentum der Ehefrau zuzuweisen und der Ehemann zu verpflichten, die dafür notwendigen Unterschriften zu leisten und die Fahrzeugpapiere an die Ehefrau auszuhändigen.

3 / 27 7. Es seien die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Ehegatten bei den Pensionskassen und Freizügigkeitskonten hälftig zu teilen und die UBS, bzw. eine allfällige Nachfolgerbank, zu verpflichten, vom Freizügigkeitskonto des Ehemannes CHF 22'543.40 zugunsten des Vorsorgekontos der Ehefrau an die Pensionskasse Graubünden zu überweisen. 8. (Kosten und Entschädigung) D. Mit Klageantwort vom 1. Dezember 2014 stellte der Ehemann folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen. 3. Y._____ sei in Anrechnung an ihren güterrechtlichen Anspruch der hälftige Miteigentumsanteil von X._____ an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, H._____, O.2_____, und das damit subjektivdinglich verbundene Miteigentum an Grundstück Nr. _____ zu Alleineigentum zuzuweisen. Dies Zug um Zug mit der Verpflichtung von Y._____ zur Übernahme der auf dem erwähnten Grundstück lastenden Grundpfandschulden zur alleinigen Zins- und Schuldpflicht per Eigentumsübertragung. 4. Y._____ sei in Anrechnung an ihren güterrechtlichen Anspruch der im Alleineigentum von X._____ stehende Wohnwagen Sunlight C 52 K, Seriennummer: _____, mit allem Zubehör zu Alleineigentum zuzuweisen. 5. X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ gestützt auf Art. 124 ZGB innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Entschädigung von Fr. 22'644.50 zu bezahlen. 6. (Kosten und Entschädigungsfolge) E. Mit Klagereplik vom 9. Februar 2015 hielt die Ehefrau an ihren Rechtsbegehren in der Klagebegründung fest. F. Mit Klageduplik vom 23. März 2015 hielt der Ehemann an seinen Rechtsbegehren in der Klageantwort fest. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2015 stellte die Ehefrau die folgenden, teilweise abgeänderten Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 31.12.2013 durchzuführen und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau CHF 275'484 zu bezahlen. 3. Es sei unter Anrechnung eines Übernahmewertes von CHF 372'500 die Miteigentumshälfte des Ehemannes an Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, H._____, und das damit subjektiv-dinglich verbundene Miteigentum an Grundstück Nr. _____ ins Alleineigentum der Ehefrau

4 / 27 zuzuweisen mit der Verpflichtung der Ehefrau, die Schuld von CHF 473'500 gegenüber der G._____ zur alleinigen Tilgung zu übernehmen, und das Grundbuchamt Mittelprättigau sei anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen. 4. Der Ehemann zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der Liegenschaft H._____ stehenden Unterlagen und Dokumente an die Ehefrau auszuhändigen. 5. Es sei unter Anrechnung eines Übernahmewertes von CHF 10'000 der im Alleineigentum des Ehemanns stehende Wohnwagen Sunlight C 52 K, Seriennummer: _____, mit allem Zubehör ins Alleineigentum der Ehefrau zuzuweisen und der Ehemann zu verpflichten, die dafür notwendigen Unterschriften zu leisten und die Fahrzeugpapiere an die Ehefrau auszuhändigen. 6. Es sei der Ehemann zu verpflichten, gestützt auf Art. 124 ZGB innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Entschädigung von CHF 19'811 zu bezahlen. 7. (Kosten und Entschädigung) Der Ehemann stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende, zum Teil ebenfalls abgeänderte Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Y._____ sei in Anrechnung an ihren güterrechtlichen Anspruch der hälftige Miteigentumsanteil von X._____ an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, H._____, O.2_____, und das damit subjektivdinglich verbundene Miteigentum an Grundstück Nr. _____ zu Alleineigentum zuzuweisen. Dies Zug um Zug mit der Verpflichtung von Y._____ zur Übernahme der auf dem erwähnten Grundstück lastenden Grundpfandschulden zur alleinigen Zins- und Schuldpflicht per Eigentumsübertragung. 3. Y._____ sei in Anrechnung an ihren güterrechtlichen Anspruch der im Alleineigentum von X._____ stehende Wohnwagen Sunlight C 52 K, Seriennummer: _____, mit allem Zubehör zu Alleineigentum zuzuweisen. 4. X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 26'090.00 zu bezahlen. 5. X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ gestützt auf Art. 124 ZGB innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Entschädigung von Fr. 19'811.00 zu bezahlen. 6. (Kosten und Entschädigungsfolge) H. Mit Entscheid vom 3. September 2015, mitgeteilt am 2. Dezember 2015, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, was folgt: 1. Die am 25. Februar 1994 in O.1_____ GR von Y._____ und X._____ geschlossene Ehe wird geschieden.

5 / 27 2. X._____ wird verpflichtet, Y._____ innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 171'017.55 zu bezahlen. 3. Y._____ wird die Miteigentumshälfte von X._____ an der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, "H._____" und das damit verbundene subjektiv-dingliche Miteigentum an Grundstück Nr. _____ ins Alleineigentum zugewiesen, mit der Verpflichtung, die Schuld von CHF 473'500.00 gegenüber der Crédit Suisse SA zur alleinigen Tilgung zu übernehmen. Das Grundbuchamt Mittelprättigau wird angewiesen, die Eigentumsübertragung unter Kostenfolge zu Lasten von Y._____ vorzunehmen. 4. Der im Alleineigentum von X._____ stehende Wohnwagen Sunlight C 52 K, Seriennummer: _____, wird mit allem Zubehör Y._____ zu Alleineigentum zugewiesen. 5. X._____ wird verpflichtet, zu Gunsten von Y._____ innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 19'811.00 auf ihr Vorsorgekonto bei der Stiftung Pensionskasse Graubünden, Alexanderstrasse 24, 7000 Chur, einzuzahlen. 6. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 16'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von Y._____ und X._____. Die je CHF 8'000.00 werden mit den je geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die von Y._____ an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zu viel geleisteten CHF 300.00 werden ihr von diesem erstattet. 7. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 10. (Mitteilung) I. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos erhob der Ehemann (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 18. Januar 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 03. September 2015 sei aufzuheben und X._____ sei zu verpflichten, innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils an Y._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 60'553.40 zu bezahlen. 2. In Aufhebung der Ziffern 6 und 7 seien die Gerichtskosten der Vorinstanz mit 2/3 Y._____, und mit 1/3 X._____ aufzuerlegen. Y._____ sei zudem zu verpflichten, X._____ fürs erstinstanzliche Verfahren teilweise, d.h. mit Fr. 11'088.30, zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge fürs Berufungsverfahren zu Lasten von Y._____. J. Mit Berufungsantwort vom 29. Februar 2016 beantragte die Ehefrau (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

6 / 27 K. Mit Berufungsreplik vom 22. April 2016 bzw. mit Berufungsduplik vom 16. Juni 2016 hielten die Parteien an ihren Begehren fest. L. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestimmung des Streitwertes auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestrittenermassen über CHF 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. September 2015, mitgeteilt am 2. Dezember 2015, erhobene Berufung vom 18. Januar 2016 erweist sich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO zudem als rechtzeitig. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen

7 / 27 Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 2.2. Im Berufungsverfahren werden Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013, E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO). 2.3. Sofern neue Vorbringen und Begehren bzw. die Einreichung zusätzlicher Unterlagen zur Diskussion stehen, ist auf die Frage der prozessualen Zulässigkeit im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen. 3. Angefochten wird mit der vorliegenden Berufung in materieller Hinsicht lediglich die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten (sowie damit zusammenhängend - die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge vor Bezirksgericht). Auf die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils ist daher nicht mehr zurückzukommen. Obwohl die Ehefrau keine Anschlussberufung eingereicht hat und "nur" die kostenfällige Abweisung der Beru-

8 / 27 fung und somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt, rügt sie auch verschiedene Fehler seitens der Vorinstanz. Dazu ist zu bemerken, dass auch der berufungsbeklagten Partei erlaubt ist, die Erwägungen der ersten Instanz zu kritisieren; entsprechend kann und muss diese sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheides zu rügen, welche ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 12 zu Art. 312 ZPO). Die (zusätzlichen) Rügen der Berufungsbeklagten an den Erwägungen der Vorinstanz sind daher grundsätzlich zu behandeln. 4.1. Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und den Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs. 2 ZGB). Die Vorschlagsberechnung nach gesetzlicher Vorschrift beruht auf folgenden Schritten (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., N 7 zu Art. 210 ZGB): • Zusammenstellung aller Aktiven und Passiven beider Ehegatten im Rahmen von Art. 207 Abs.1 ZGB und Art. 208 ZGB • Aufteilung des Gesamtvermögens mit den Schulden auf das Mannes- und Frauengut • Massenzuordnung der Vermögensgegenstände und Schulden im Vermögen der beiden Ehegatten

9 / 27 • Bewertung aufgrund von Art. 211 ff. ZGB der einzelnen Vermögensgegenstände der Errungenschaft und jener Eigengutswerte, in welche i.S.v. Art. 206 und 209 Abs. 3 ZGB investiert worden ist • Saldierung der Errungenschaft durch Subtraktion der Errungenschaftsschulden 4.2. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). In prozessualer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass nur der Ehemann Berufung erhoben hat, sodass das Verbot der reformatio in peius gilt. Dazu ist zu bemerken, dass allein das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Verschlechterungsverbot unterliegt, hingegen nicht die einzelne Ersatzforderung oder Mehrwertbeteiligung, die lediglich Zwischenschritte bzw. Abrechnungspositionen bedeuten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013, E. 6.4.3 m.w.H.). 5.1. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe, obwohl die Parteien sich einig gewesen seien, dass der Ehefrau in Anrechnung an ihren güterrechtlichen Anspruch der Miteigentumsanteil des Ehemannes an der Liegenschaft H._____ zugewiesen werden sollte, bei der Vorschlags- und Ausgleichsberechnung vergessen, die geldwerte Zuweisung vom rechnerischen Anspruch der Ehefrau an der gemeinsamen Errungenschaft im Sinne einer Tilgung abzuziehen. 5.2. Auch die Berufungsbeklagte macht eine falsche Vorschlags- und Ausgleichsberechnung seitens der Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz habe bei der Liegenschaft H._____ den Mehrwert berücksichtigt, weshalb die Summe aller aufgelisteten Vermögensanteile mit dem Verkehrswert der Liegenschaft H._____ von CHF 745'000.00 übereinstimmen müsse. Dem sei jedoch nicht so. Würden die Vermögensanteile der Liegenschaft H._____ addiert, so ergebe sich eine Summe von CHF 794'698.79. Die Differenz zum Verkehrswert belaufe sich auf CHF 49'698.79. Die Berechnung der Vorinstanz sei zu Ungunsten der Berufungsbeklagten falsch, da die Liegenschaft lediglich einen Übernahmewert von CHF 271'500.00 habe. Die Vorinstanz habe bei der Zuweisung unberücksichtigt gelassen, dass die Liegenschaft H._____ per Stichtag mit Hypotheken in Höhe von CHF 473'500.00 belastet sei. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Baukredit CHF 423'795.00 betragen habe. Die Schuld per Stichtag sei daher um CHF 50'000.00 höher als bei der Erstellung der Liegenschaft H._____. Indem die Vorinstanz dem Berufungskläger eine Ersatzforderung von CHF 197'351.84 zugewiesen habe, die Schuld, welche nicht für den Bau der Liegenschaft H._____

10 / 27 gedient habe, jedoch unberücksichtigt gelassen habe, habe sie dem Berufungskläger mehr zugesprochen, als ihm zustehe. 5.3. In seiner Replik macht der Berufungskläger geltend, dass die Gegenpartei, indem sie mit keinem Wort sage, wie genau die Berechnung der Vorinstanz ihrer Meinung nach in Bezug auf die Liegenschaft H._____ im Berufungsverfahren zu korrigieren sei, allgemeine Kritik übe und somit das Rügeprinzip verletze. Laut dem Berufungskläger sei demgegenüber der Übernahmewert von CHF 271'500.00 richtig. Dieser Wert ergebe sich aus dem aktuellen Verkehrswert abzüglich der aktuell auf der Liegenschaft lastenden Hypothek. Wegen der Querfinanzierung der Liegenschaft F._____ sowie wegen der nachgewiesenen und von der Ehefrau anerkannten Tatsache, dass der Ehemann mit seinen Mitteln weit mehr als die Hälfte der Liegenschaft H._____ finanziert habe, könne die Liegenschaft H._____ nicht isoliert betrachtet werden. 5.4. In ihrer Berufungsduplik macht die Ehefrau geltend, dass die Vorinstanz die Liegenschaft H._____ mit einem Wert von CHF 794'704.84 berücksichtigt habe. Dies, weil der nachträglich aufgenommenen Hypothek kein Gegenwert gegenüberstehe. 5.5. Inwiefern die Rüge der Berufungsbeklagten ungenügend substantiiert sein sollte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht ersichtlich, nimmt sie doch hinreichend Bezug auf den angefochtenen Entscheid. In Bezug auf die Ausgleichsberechnung betreffend die Liegenschaft H._____ ist anzumerken, dass mit ihrem anlässlich der Hauptverhandlung formulierten Rechtsbegehren (Ziff. 3) die Berufungsbeklagte die geldwerte Zuweisung der Liegenschaft H._____ an sie unter Anrechnung eines Übernahmewertes von CHF 372'500.00 beantragt hat. Es ist nicht nachvollziehbar (auch in Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten "Zwischenbeträge"), wie die Berufungsbeklagte zu diesem Betrag kam. Aus der seitens der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten zusammenfassenden Tabelle resultieren nämlich ein Verkehrswert am Stichtag von CHF 745'000.00 und eine Fremdfinanzierung von CHF 473'500.00. Unabhängig davon ist die Vorinstanz auch von diesen zwei Werten und somit von einem Übernahmewert von CHF 271'500.00 ausgegangen. Der Berufungskläger rügt nicht den seitens der Vorinstanz festgestellten Übernahmewert, er anerkennt ihn sogar in seiner Berufungsreplik ausdrücklich. Bei der Berechnung der Errungenschaft des Ehemannes hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die darauf lastende Hypothek im Vergleich zum Baukredit

11 / 27 (von CHF 423'795.00) um CHF 50'000.00 – von denen mindestens CHF 30'000.00 für die Finanzierung der Liegenschaft F._____ verwendet wurden (angefochtenes Urteil, E. 6.6c) – erhöht wurde. Die Errungenschaft des Ehemannes kann darum nicht nur aus den einzelnen Investitionen aus seiner Errungenschaft bestehen. Der Wert der Errungenschaft entspricht nämlich dem Verkehrswert am Stichtag (CHF 745'000.00) abzüglich der aktuellen Hypothek (CHF 473'500.00) sowie der Ersatzforderungen vom Eigengut des Ehemannes (CHF 197'357.84), vom Eigengut der Ehefrau (CHF 56'680.55) sowie von der Errungenschaft der Ehefrau (CHF 2'408.92). Bei der Vorschlagsberechnung müssen auch die Ersatzforderungen berücksichtigt werden und nicht erst bei der Ausgleichsberechnung und somit nur zulasten vom Anspruch der Ehefrau, wie dies die Vorinstanz zu Unrecht getan hat. Die Errungenschaft des Ehemannes beträgt somit CHF 15'052.69 und nicht – wie von der Vorinstanz berechnet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.7) – CHF 64'757.53 (CHF 2'125.00 + CHF 15'000.00 + CHF 40'000.00 + CHF 7'632.53). Was die Ausgleichsberechnung anbelangt, muss der Berufungsbeklagten der Übernahmewert, der der Differenz zwischen dem Verkehrswert am Stichtag und der Hypothekarlast entspricht, und somit CHF 271'500.00 und nicht – wie von der Vorinstanz gemacht – der in Bezug auf die fragliche Liegenschaft festgestellte Ersatzanspruch des Eigengutes der Gegenpartei angerechnet werden. Ersatzansprüche müssen nämlich schon bei der Vorschlagsberechnung berücksichtigt werden. 6.1. Der Berufungskläger anerkennt – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren –, dass die Schreinerei zu seiner Errungenschaft und nicht zu seinem Eigengut gehört. Er macht aber geltend, dass die Vorinstanz insofern einen Fehler gemacht habe, als sie festgestellt habe, dass er sein BVG-Guthaben als Eigengut bis auf CHF 7'700.00 verbraucht gehabt habe, da er bis auf diesen Betrag in seiner Buchhaltung die Vermögenswerte „Werkzeuge und Geräte“ abgeschrieben hätte. Laut ihm habe er Geld und nicht Werkzeuge in sein Geschäft investiert; es handle sich mithin nicht um eine Sacheinlage. Mit dem investierten Geld seien diverse Betriebsgegenstände gekauft worden. Es liege ein klassischer Fall von Art. 209 Abs. 3 ZGB vor, sodass seinem Eigengut gegenüber seiner Errungenschaft eine Ersatzforderung im Umfang von mindestens der Höhe des investierten Betrages, mithin von CHF 71'912.60, zustehe. Die Schreinerei falle folglich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung lediglich noch mit CHF 1'087.40 an Errungenschaft ins Gewicht.

12 / 27 Als Eventualbegründung macht der Berufungskläger geltend, dass, auch falls man der Berechnungsart der Vorinstanz folgen würde, die Abschreibungen auf allen Betriebsgegenständen und nicht nur auf der Position "Werkzeuge und Geräte" betrachtet werden müssten. Zu den mit dem investierten Geld gekauften Betriebsgegenständen gehörten auch Büromaschinen und Fahrzeuge. Bei einer solchen Betrachtung würden die Betriebsgegenstände im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung trotz der Abschreibungen immer noch einen Wert von total CHF 57'000.00 (CHF 40'000.00 Maschinen/Apparate, CHF 7'700.00 Werkzeuge/Geräte, CHF 3'000.00 Büromaschinen/EDV und CHF 6'300.00 Fahrzeuge) aufweisen. Es sei darum in jedem Fall dem Eigengut des Berufungsklägers immer noch eine Ersatzforderung gegen seine Errungenschaft von CHF 57'000.00 zuzusprechen. In diesem Fall würde der Nettowert seiner Errungenschaft lediglich noch CHF 16'000.00 betragen. 6.2. In seiner Klageantwort vom 1. Dezember 2014, in der der Ehemann noch behauptet hatte, die Schreinerei gehöre seinem Eigengut, hat er geltend gemacht, dass er sich mit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit sein BVG-Guthaben von damals CHF 71'912.60 habe auszahlen lassen und dieses dann für den Betrieb, insbesondere für die Anschaffung von Betriebsgegenständen, verwendet habe. Gemäss der vorliegenden Expertise der R._____ Treuhand & Revisionsgesellschaft liege der Unternehmenswert bei CHF 73'000.00. Darin enthalten seien gemäss der Expertise sämtliche Sachwerte inkl. aller stillen Reserven. 6.3. Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Klagereplik vom 9. Februar 2015 ausgeführt, dass der Berufungskläger im Jahr 2010 offenbar für CHF 78'831.45 "Werkzeuge/Geräte" aus Eigengut gekauft habe. Diese "Werkzeuge/Geräte" hätten zufolge maximaler Abschreibung gemäss Buchhaltung des Ehemannes per 31. Dezember 2013 noch einen Wert von CHF 7'700.00, was Eigengut des Ehemannes sei. 6.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Unternehmen (insb. Gesellschaften, Einzelfirmen, freiberufliche Praxen oder Kanzleien sowie landwirtschaftliche Gewerbe) im vorliegenden Zusammenhang als einheitliche Vermögensgegenstände zu bewerten, sodass es auf einen Mehr- oder Minderwert der Vermögenseinheit ankommt, nicht auf die Wertentwicklung einzelner Bestandteile (BGE 131 III 559 E. 2.2; 125 III 1 E. 4c; 121 III 152 E. 3c). Die Schreinerei als entsprechendes Unternehmen ist demzufolge als Ganzes zu betrachten. Unbestritten ist dabei die Investition als solche und deren Höhe sowie der Umstand, dass sie aus dem Eigengut des Ehemannes stammte. Dies führt grundsätzlich dazu, dass

13 / 27 der Ehemann über einen uneingeschränkten Ersatzanspruch in Höhe des investierten Geldes verfügt, es sei denn, es liege ein Minderwert vor. Einen allfälligen Minderwert hat diejenige Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (Art. 8 ZGB); die Beweislastregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt insofern nicht (BGE 131 III 559 E. 4.3; Regina E. Aebi-Müller/Laura Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011, S. 287 ff., S. 302). Da die Ehefrau keine wertreduzierenden Faktoren bezüglich des ganzen Unternehmens geltend macht bzw. zu belegen vermag (dass die Werkzeuge an Wert verloren haben, ist - wie dargelegt nicht massgebend), besteht der Ersatzanspruch des Eigengutes des Ehemannes uneingeschränkt, zumal der aktuelle Wert des Unternehmens höher liegt als die seinerzeitige Investition. 7.1. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig und folglich willkürlich festgestellt, dass die Gegenpartei den gesamten Familienunterhalt soll bestritten haben und dafür von 2005 bis Juli 2007 sogar ihr Eigengut soll verwendet haben müssen. Die von der Berufungsbeklagten von ihrem Konto bezogenen, relativ bescheidenen Beträge zeigten nämlich, dass mit diesen Beträgen sicherlich nicht der gesamte Familienunterhalt hätte bezahlt werden können. Generell sei die Berufungsbeklagte den Nachweis, dass sie irgendwelche Unterhaltskosten der Familie mit dem geerbten Geld bezahlt habe, schuldig geblieben. Die Berufungsbeklagte sei aufgrund der Rollenverteilung sehr wohl verpflichtet gewesen, einen finanziellen Beitrag an die Familie zu leisten. Selbst wenn sie nun tatsächlich ab dem Jahre 2005 bis im Juli 2007 die Schenkungen ihrer Mutter für den Unterhalt der Familie verwendet hätte, wäre sie dazu entsprechend der vereinbarten Rollenteilung verpflichtet gewesen. Dazu komme, dass ihr Beitrag aus den Schenkungen pro Monat und während einer beschränkten Dauer lediglich höchstens CHF 1'200.00 betragen habe. Ein solcher Betrag sei angesichts des Totalunterhalts einer 4-köpfigen Familie von mindestens CHF 6'300.00 monatlich und der damaligen Einkommensverhältnisse der Parteien sicherlich nicht überproportional im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB. Es sei somit keine Entschädigung geschuldet. In jedem Fall sei gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB eine angemessene Entschädigung zu bezahlen und es bestehe kein Anspruch auf Ersatz des zu viel Geleisteten. 7.2. Die Berufungsbeklagte rügt diesbezüglich in ihrer Berufungsantwort, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB von CHF 27'200.00 statt CHF 154'200.00 anerkannt. Schenkungen ihrer Mutter seien im Umfange von CHF 154'200.00 unbestritten. Sie habe bereits in ihrer Klagebegründung dargetan, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter vollumfänglich für den

14 / 27 Haushalt und Kinderbelange verwendet habe und sie damit ermöglicht habe, dass der Berufungskläger sein Einkommen unter anderem für eine Augenoperation, eine dreijährige Ausbildung zum Techniker, Wertschriftenhandel und Lottospiel verwenden, aber auch die Liegenschaftskäufe und die Rückzahlungen von privaten Darlehen aus seinem Einkommen habe finanzieren können. Sie habe nie behauptet, den ganzen Unterhalt, inkl. Bezahlung von Steuern, Krankenkassenprämien und Versicherungen, finanziert zu haben. Der Berufungskläger habe sich aber an den Haushalt- und Kinderkosten - wie z.B. Kleider, Babybedarf, Freizeitbeschäftigungen, Hobbies, Taschengeld, Kosten für Schulausflüge - nie beteiligt. Er habe ihr auch nie Geld zur freien Verfügung gegeben. Sie habe daher nur durch Verwendung der Schenkungen diesen Teil des Familienunterhalts bestreiten können. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, einen finanziellen Beitrag im effektiv erbrachten Ausmass beizusteuern. Der Berufungskläger habe anerkannt, dass er für den Unterhalt zuständig gewesen sei, während sie den Haushalt besorgt und die Kinder betreut habe. Der Berufungskläger könne nicht dartun, dass er ihr je Geld für den Haushalt, Kleider, Hobbies und Taschengeld gegeben habe. Die Vorinstanz hätte einerseits aufgrund der von der Berufungsbeklagten vorgelegten Bankbelege, anderseits vom Einkommen des Berufungsklägers und dessen Ausgaben, insbesondere aber auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger die Bewegungen auf seinen Bankkonten nie offen gelegt habe, die Verwendung der Schenkungen für die Familie als genügend bewiesen qualifizieren müssen. Der Berufungskläger habe zudem nie bestritten, dass die Amortisation von Schulden aus seinem Einkommen erfolgt sei. In ihrer Berufungsduplik macht die Berufungsbeklagte schliesslich geltend, dass angesichts der behaupteten Ersparnisse des Berufungsklägers als wahrscheinlichste Möglichkeit der Finanzierung des Familienunterhalts der von ihr vorgetragene Ablauf bleibe. 7.3. Gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf angemessene Entschädigung, falls er im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt. Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war (Art. 165 Abs. 2 ZGB). Gegenstand der Vergütung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB bilden aussergewöhnliche Zuwendungen von Ehemann oder Ehefrau aus deren Einkommen oder Vermögen an den ehelichen Unterhalt. Bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine entschädigungspflichtige Mehrleistung vorliegt, ist von der konkreten Vereinbarung der Ehegatten über die beidseitigen Unterhaltsleistungen auszuge-

15 / 27 hen und zu prüfen, ob die fragliche Zuwendung in ungewöhnlicher Weise davon abweicht. Die Sonderleistung muss dem Familienunterhalt dienen. Der Unterhaltsbegriff ist nicht eng zu verstehen. Auch Sonderleistungen, die nicht zur Deckung der Haushaltskosten oder der persönlichen Grundbedürfnisse der Familienmitglieder bestimmt waren, können abgegolten werden, wenn sie ihren Grund in der Beistandspflicht von Ehefrau oder Ehemann haben. Wegen der umfassenden Gemeinschaft der Ehegatten dachte der Gesetzgeber nicht an eine äquivalente Entschädigung für die erbrachten Sonderleistungen, vielmehr hatte er einen eheindividuell angepassten Ausgleich im Auge. Bei der Berechnung der Entschädigung müssen unter anderem auch die für den mehrleistenden Gatten entstehenden Vor- und Nachteile (z. B. güterrechtliche Vorteile) berücksichtigt werden (vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., N 10 ff. zu Art. 165 ZGB). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB besteht, bildet die Verständigung der Ehegatten über den Beitrag an den Unterhalt der Familie, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2012 vom 3. April 2013, E. 5.1 mit Verweis auf Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen. Die Partei, die die Entschädigung verlangt, trägt die Beweislast. Dabei wird grundsätzlich der strikte Beweis verlangt (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013, E. 5.4.3). Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Als Orientierungsgrösse kann eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90% herangezogen werden (vgl. Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 8 zu Art. 157 ZPO). 7.4. Die Vorinstanz ist von Schenkungen von insgesamt CHF 154'200.00 ausgegangen. Diese seien ausgewiesen und unbestritten. Die Aufgaben zwischen den Eheleuten seien so verteilt gewesen, dass der Ehemann der Hauptverdiener gewesen sei und die Ehefrau den Haushalt bestritten und die Kinderbetreuung übernommen habe. Die Ehefrau habe jedoch grösstenteils noch ein eigenes Einkommen erzielt, das aber nicht konstant gewesen sei. Gemäss der Vorinstanz ist

16 / 27 davon auszugehen, dass die Ehefrau den Unterhalt der Familie ab 2005 über ihr Konto respektive mit ihrem Einkommen und zwischen 2005-2007 mit ihrem Eigengut bestritten hat. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Berufungsbeklagte zwar einen Teil des Unterhalts über ihr Konto bestritten habe, jedoch nur zwischen 2005 bis Juli 2007 die unbestrittenen Schenkungen ihrer Mutter für den Unterhalt der Familie verwenden musste. Dies führe klar über ihre ehelichen Pflichten hinaus, hätten doch diese angesichts der konkret vereinbarten Rollenteilung in der Haushaltsführung und Kindererziehung und lediglich zu einem bescheidenen Teil in der finanziellen Beteiligung am Unterhalt bestanden. Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen dem Eigengut der Ehefrau einen Betrag von CHF 27'200.00 – was nach den Feststellungen der Vorinstanz genau den für den Unterhalt verwendeten Schenkungen entspricht (27 x CHF 900.00 + CHF 2'900.00) – zugewiesen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Ehefrau ab 2005 bis Juli 2007 kaum Einkommen erzielt habe, dass aus den Kontobelegen monatliche Zahlungen der Mutter der Ehefrau an diese in Höhe von CHF 900.00 ersichtlich seien, dass die Mutter als Zeugin sinngemäss erklärt habe, ihre Tochter während Engpässen ausgeholfen zu haben und dass die Ehefrau zwischen 2005 und Juli 2007 regelmässig kleinere Beträge vom Konto abgehoben habe (wobei während dieser Zeit keine Überträge auf andere Konti mehr erfolgt seien). Demgegenüber sei ab Juli 2007 die Regelmässigkeit bei den Bezügen zwar bestehen geblieben, die monatlichen Bezüge würden jedoch höher und die Ehefrau habe wieder über ein höheres Einkommen verfügt. Zwischen 2005 und Juli 2007 seien auch Überweisungen des Ehemannes zu verzeichnen; es sehe danach aus, als hätte er der Ehefrau "ausgeholfen", wenn ihr Konto kaum mehr Mittel aufgewiesen habe. Ab Juli 2007 würden dagegen keine Belege vorliegen, welche bestätigen könnten, wie die Schenkungen der Mutter der Ehefrau verbraucht worden seien. 7.5. Zunächst ist zu bemerken, dass die Berufungsbeklagte, die die geltend gemachte Entschädigung immer nur auf die Verwendung der Schenkungen und nicht von ihrem Einkommen gestützt hat, nicht rügt, dass die Vorinstanz festgestellt hat, die Pflichten der Ehefrau hätten angesichts der konkret vereinbarten Rollenteilung in der Haushaltführung und Kindererziehung und lediglich zu einem bescheidenen Teil in der finanziellen Beteiligung am Unterhalt bestanden. Dass ihr eigenes Einkommen für den Unterhalt eine Sonderleistung gewesen sei, wird damit nicht vorgebracht; die Berufungsbeklagte stellt sich lediglich auf den Standpunkt, der Ver-

17 / 27 brauch der Schenkungen der Mutter sei (als ihr Eigengut) eine Sonderleistung gewesen. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Ehefrau nur im Umfang von CHF 27'200.00 beweisen konnte, dass sie die Schenkungen der Mutter zur Deckung des Unterhalts verwendet hat. Zwar sind auch über Juli 2007 Bezüge in einer gewissen Regelmässigkeit zu verzeichnen, doch fehlt dafür jeglicher Nachweis in Bezug auf deren Verwendung, sodass – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – hierfür der Nachweis als nicht erbracht zu gelten hat, dass die entsprechenden Geldbeträge als Sonderleistungen anzusehen wären. Sofern der Berufungskläger geltend macht, es sei bloss eine angemessene Entschädigung geschuldet und es bestehe kein Anspruch auf vollen Ersatz des zu viel Geleisteten, ist er mit dieser Rüge mangels hinreichender Substantiierung nicht zu hören, unterlässt er es doch darzulegen, inwieweit eine Reduktion des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages angemessen sei (was aufgrund der Akten auch nicht erkennbar wäre). Es bleibt somit beim von der Vorinstanz diesbezüglich zugesprochenen Betrag in der Höhe von CHF 27'200.00. 8.1. Die Berufungsbeklagte rügt in ihrer Berufungsantwort, dass die Vorinstanz, obwohl von beiden Parteien unbestritten, den Wohnwagen, welcher auf den Berufungskläger als Halter laute, beim Vermögen des Ehemannes per 31. Dezember 2013 nicht berücksichtigt habe. Das Vermögen des Ehemannes sei somit um CHF 10'000.00 zu korrigieren. 8.2. Der Berufungskläger präzisiert zu Recht in seiner Berufungsreplik, es stimme zwar, dass die Vorinstanz den Wohnwagen nicht aufgelistet habe; entscheidend sei aber, dass die Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung ihres Entscheids (vgl. S. 29) den Wohnwagen klar und deutlich mit dem anerkannten Wert von CHF 10'000.00 zur Errungenschaft des Ehemannes gezählt habe. 8.3. Das Versäumnis der Vorinstanz bei der Zusammenstellung des Vermögens der Eheleute hat keine Konsequenzen. Massgebend ist, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Errungenschaft des Ehemannes den Wert des Wohnwagens berücksichtigt hat. Die Rüge der Berufungsbeklagten ist darum nicht zu hören. 9.1. Die Berufungsbeklagte rügt in ihrer Berufungsantwort, die Vorinstanz habe als Steuerschulden des Berufungsklägers CHF 11'899.00 angenommen, obwohl die Gegenpartei bis und mit mündlicher Hauptverhandlung zu Recht geltend gemacht und nachgewiesen habe, dass sich ihre Schulden auf CHF 5'527.00 belaufen würden.

18 / 27 9.2. Der Berufungskläger gibt in seiner Berufungsreplik zu, es stimme zwar, dass er ursprünglich in seinen Rechtsschriften Steuerschulden von CHF 5'527.00 geltend gemacht habe. Diese Zahl sei denn auch noch in seinen Plädoyernotizen vorhanden, welche zu Beginn des mündlichen Vortrages der Vorinstanz abgegeben worden seien. Als die Ehefrau dann aber im Rahmen ihres ersten mündlichen Vortrages, welcher dem Vortrag des Ehemannes voraus gegangen sei, zu Gunsten des Ehemannes Steuerschulden von CHF 11'899.00 anerkannt habe, habe er gegenüber der Vorinstanz im Rahmen seines mündlichen Vortrages bestätigt, dass er mit diesen höheren Steuerschulden zu Gunsten von ihm selbstverständlich einverstanden sei. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil folglich zu Recht davon ausgegangen, dass das flüssige Vermögen ausgewiesen und von beiden Ehegatten anerkannt worden sei. 9.3. Zutreffend ist, dass die Berufungsbeklagte in ihrem Plädoyer die Steuerschulden des Berufungsklägers mit Verweis auf die definitive Veranlagung (BB 92) auf CHF 11'899.00 beziffert hat. Diese gelten somit als ausgewiesen und anerkannt, sodass darauf abzustellen ist, zumal Zugeständnisse an keine Novenfrist gebunden sind. 10.1. Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Berufungsantwort geltend, dass das voreheliche Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschliessung belegt sei. Zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei das voreheliche Vermögen nicht mehr vorhanden bzw. gelänge der Beweis nicht, dass noch vorhandene Ersatzanschaffungen getätigt worden seien. Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungsreplik klar, dass er im vorinstanzlichen Verfahren kein voreheliches Barvermögen in Abzug zu bringen gewollt habe und dass er es im Berufungsverfahren immer noch nicht wolle. 10.2. Soweit es sich um eine Rüge der Berufungsbeklagten handelt, ist auf diese mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil die Vorinstanz, obwohl sie zu Unrecht in ihrer Tabelle in Erwägung 6.7 des angefochtenen Entscheids das voreheliche Vermögen als Eigengut der Eheleute bezeichnet hat, es bei der Vorschlagsberechnung (Erwägung 6.8) nicht berücksichtigt bzw. von der Errungenschaft nicht abgezogen hat. 11.1. Die Berufungsbeklagte rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Eigengut des Berufungsklägers eine Schenkung seiner Eltern zugewiesen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nämlich zu Recht festgestellt, dass dem Berufungskläger der Beweis, dass seine Eltern ihm Schenkungen für den Wiederauf-

19 / 27 bau der Liegenschaft S._____ gemacht hätten, nicht gelungen sei. Da die Zeugen zudem bereits im Vorfeld ihrer Einvernahme vom Berufungskläger informiert worden seien, bei der Zeugenbefragung vor allem Vermutungen angestellt hätten und keine Angaben hätten machen können, hätte die Vorinstanz gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB die Differenz von CHF 29'110.15 (falls am Erstellungspreis gemäss Vorinstanz festgehalten werde) bzw. CHF 11'225.50 (falls die Erstellungskosten gemäss Berechnung der Berufungsbeklagten veranschlagt würden) nicht als "maximale Schenkung" dem Eigengut, sondern gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB der Errungenschaft zuweisen müssen. Die Berufungsklägerin rügt auch, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Liegenschaft J._____ bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Mehrwert gehabt habe. 11.2. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsreplik geltend, dass die Zeugin, als ihr von der Vorinstanz die fraglichen Rechnungen vorgelegt worden seien, und sie gefragt worden sei, ob es möglich sei, dass ihr Geschäft damals diese Rechnungen bezahlt habe, in Bezug auf vier Rechnungen klar und deutlich mit "ja" geantwortet habe. Bei den Rechnungen von C._____ (BB 43) und D._____ (BB 45) habe sie sogar gesagt, sie sei sich ganz sicher. Zu den Rechnungen von E._____ (BB 46 und 47) habe sie gesagt: "Ja, genau". Die anderen Rechnungen habe sie immerhin nach einer kurzen Bedenkzeit ebenfalls bestätigen können. Es stimme nicht, dass sich die Eltern des Ehemannes gegenseitig als für solche Geschäfte zuständig bezeichnet hätten, so wie dies die Vorinstanz festgestellt habe. Im Gegenteil habe die Zeugin Y._____ bestätigt, dass sie die Zahlungen gemacht habe. Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsreplik ebenfalls (und im Vergleich mit der Berufung neu), es stimme nicht, dass die einzelnen Rechnungen, welche von den Eltern zu Gunsten des Ehemannes bezahlt worden seien, keinen Bezug zum Wiederaufbau aufweisen würden. Auch darin gehe die Vorinstanz fehl. Bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften sei behauptet und nachgewiesen worden, dass sämtliche fraglichen Rechnungen eins zu eins mit dem gleichen Betrag und dem gleichen Datum in der Bauabrechnung unter der entsprechenden BKP Nummer aufgenommen worden seien. Einen deutlicheren Bezug gebe es nicht. Dem Eigengut des Ehemannes seien folglich nicht nur die CHF 29'110.15 zuzuweisen, sondern CHF 94'396.00, was im Berufungsverfahren zu korrigieren sei.

20 / 27 11.3. Bei den entsprechenden Vorbringen in der Berufungsreplik handelt es sich um eine verspätete und damit unzulässige Rüge, die darum nicht zu hören ist. Es bleiben somit nur die Rügen der Berufungsbeklagten zu prüfen. Was die Erstellungskosten anbelangt, scheint die Berufungsbeklagte, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, geltend zu machen, dass diese nicht dem seitens der Vorinstanz festgestellten Betrag entsprechen würden. Falls es sich um eine Rüge handeln sollte, ist auf diese mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat, wie von der Berufungsbeklagte geltend gemacht, einen höchstmöglichen Betrag von CHF 29'110.15 als Eigengut des Ehemannes anerkannt, obwohl sie festgestellt hat, dass die als Zeuge einvernommenen Eltern des Ehemannes bestätigt hätten, Rechnungen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau "J._____" bezahlt zu haben, ohne aber mit Bestimmtheit eine Rechnung bezeichnen oder einen Betrag zu beziffern. Die Berufungsbeklagte übersieht bei ihrer Argumentation jedoch, dass die Beweislastregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung gelangt. Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden ist die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Entgegen dem, was die Berufungsbeklagte annimmt, regelt Art. 200 Abs. 3 ZGB diese Frage nicht. Vielmehr gilt diesbezüglich die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011, E. 3.2.1 m.w.H.). Da die Liegenschaft J._____ zum Eigengut des Ehemannes zählt, gelten die Schulden vermutungsweise als aus Eigengut bezahlt. Diese Vermutung kann

21 / 27 durch den Gegenbeweis umgestossen werden, d.h. die Berufungsbeklagte hätte in Anwendung von Art. 8 ZGB zu beweisen, dass die fraglichen Rechnungen aus der Errungenschaft bezahlt worden wären. Sie macht aber hierzu lediglich geltend, dass dem so sei, ohne dies näher zu substantiieren und - vor allem - ohne dies belegen zu können. Die entsprechende Behauptung bleibt demnach unbewiesen, sodass es bei der Vermutung bleibt, wonach der Betrag von CHF 29'110.15 für den Wiederaufbau der Liegenschaft J._____ dem Eigengut des Ehemannes zuzuweisen ist. Die Vorinstanz hat ferner in Erwägung 6.7 und 6.8 des angefochtenen Entscheides die Investition der Errungenschaft des Ehemannes in Höhe von CHF 20'000.00 für den Kauf der Liegenschaft J._____ nicht berücksichtigt, obwohl diese Tatsache von den Parteien anerkannt war und im angefochtenen Entscheid in Erwägung 6.6a als erstellt betrachtet wurde. Da es sich hierbei um einen offensichtlichen Fehler handelt, ist das Versehen von Amtes wegen zu korrigieren. 12.1. Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Berufungsantwort schliesslich geltend, sie habe bereits in ihrer Klagereplik bestritten, dass die vom Berufungskläger behauptete Finanzierung der Liegenschaft F._____ korrekt sei. Aus den Bankunterlagen der G._____ sei belegt, dass Ende 2005, also nur dreieinhalb Monate nach dem Kauf, Hypothekardarlehen von CHF 300'000.00 und CHF 40'000.00, mithin CHF 340'000.00, auf der Liegenschaft F._____ lasten würden. Die vom Berufungskläger anerkannte Finanzierung von CHF 30'000.00 über eine Hypothek der Liegenschaft H._____ zeige, dass die Liegenschaft F._____, welche zum Preis von CHF 370'000.00 vom Berufungskläger erworben worden sei, vollständig fremdfinanziert worden sei. 12.2. Die Rüge beinhaltet ein unechtes, unzulässiges Novum. Die Berufungsbeklagte hätte im Juni 2015, nach dem Erhalt der Bankunterlagen, sofort reagieren müssen. Das hat sie unterlassen. Zudem ist diesbezüglich weder ihrem Plädoyer noch dem Protokoll der Hauptverhandlung zu entnehmen, dass sie die entsprechenden Vorbringen des Ehemannes bestritten hätte. Da die Berufungsbeklagte die verspätete Geltendmachung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht begründet, ist das neue Vorbringen nicht zu beachten. Unabhängig davon wäre die Rüge auch unbegründet. Da unbestritten ist, dass die Liegenschaft Errungenschaft des Ehemannes bildet, spielt es keine Rolle, ob diese grösstenteils (und somit auch im Umfang von CHF 16'000.00 aus Erspartem und somit aus Errungenschaft, wie von der Vorinstanz festgestellt) oder vollständig von einer darauf lastenden Hypothek finanziert wurde. In jedem Fall bildet der Nettowert der Liegenschaft (Mehr-

22 / 27 wert inbegriffen) Errungenschaft des Ehemannes und es sind keine anderen Vermögensmassen daran beteiligt. 13.1. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sowie der im Rahmen des Berufungsverfahrens unangefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides ergibt sich damit folgende Vorschlagsberechnung: Vermögen per 31.12.2013 Eigengut Ehemann Eigengut Ehefrau Errungenschaft Ehefrau Errungenschaft Ehemann H._____ CHF 745'000.00 ./. Hypothek -CHF 473'500.00 ./. Ersatzforderung investiertes Geld CHF 174'096.60 CHF 50'000.00 CHF 2'125.00 -CHF 226'221.60 ./. Ersatzforderung Mehrwert CHF 23'261.24 CHF 6'680.55 CHF 283.92 -CHF 30'225.71 Netto CHF 197'357.84 CHF 56'680.55 CHF 2'408.92 CHF 15'052.69 I._____ (inkl. Wohnrecht) CHF 679'120.00 ./. Hypothek -CHF 246'000.00 ./. Darlehen -CHF 30'000.00 Netto CHF 403'120.00 F._____ CHF 430'000.00 ./. Hypothek -CHF 324'000.00 Netto CHF 106'000.00 J._____ CHF 570'000.00 ./. Hypothek -CHF 265'000.00 ./. Ersatzforderung Amortisation -CHF 5'960.00 CHF 5'960.00 ./. Ersatzforderung investiertes Geld -CHF 36'077.55 CHF 36'077.55 Netto CHF 262'962.45 CHF 42'037.55 Schreinerei CHF 73'000.00 ./. Ersatzforderung Eigengut CHF 71'912.60 -CHF 71'912.60 Netto CHF 71'912.60 CHF 1'087.40 Vermögen Ehemann Kto. K._____ CHF 5'950.00 Kto. L._____ CHF 387.00 Kto. G._____ CHF 4'141.00 Guthaben M._____ CHF 190.55 5 Aktien G._____ CHF 136.00 7 Aktien N._____ CHF 164.00

23 / 27 530 Aktien O._____ CHF 8'968.00 Genossenschaftsanteil L._____ CHF 200.00 P._____ Lebensversicherung CHF 26'557.70 G._____ Säule 3 CHF 30'180.00 Schulden Ehemann G._____ -CHF 141.02 Darlehen Q._____ -CHF 6'511.00 Steuern -CHF 11'899.00 Anwaltshonorar -CHF 1'200.00 Netto CHF 57'123.23 Vermögen Ehefrau Kto. L._____bank CHF 4'125.00 Schulden Ehefrau Steuern -CHF 820.00 Anwaltshonorar -CHF 1'168.00 Netto CHF 2'137.00 Wohnwagen CHF 10'000.00 Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 27'200.00 -CHF 27'200.00 Eigengut Ehemann Eigengut Ehefrau Errungenschaft Ehefrau Errungenschaft Ehemann Total CHF 532'232.89 CHF 83'880.55 CHF 4'545.92 CHF 607'220.87 Vorschlag CHF 611'766.79 Vorschlagsanteil pro Ehegatte CHF 305'883.40 13.2. Gestützt darauf lässt sich für die Ehefrau der folgende güterrechtliche Anspruch errechnen: Anspruch Ehefrau Vorschlagsanteil CHF 305'883.40 Ersatzforderung Eigengut CHF 83'880.55 (inkl. Mehrwertanteil und Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB) Total CHF 389'763.95 Zuweisung Ehefrau H._____ (inkl. Hypothek) CHF 271'500.00 Wohnwagen CHF 10'000.00

24 / 27 Kto. L._____bank CHF 4'125.00 Schulden Steuern -CHF 820.00 Anwaltshonorar -CHF 1'168.00 Total CHF 283'637.00 Forderung gegenüber Ehemann CHF 106'126.95 Anspruch Ehemann Vorschlagsanteil CHF 305'883.40 Ersatzforderung Eigengut (inkl. Mehrwertanteil) CHF 532'232.89 Total CHF 838'116.29 Zuweisung Ehemann I._____ (inkl. Hypothek, Darlehen, Wohnrecht) CHF 403'120.00 F._____ (inkl. Hypothek) CHF 106'000.00 J._____ (inkl. Hypothek) CHF 305'000.00 Schreinerei CHF 73'000.00 Kto. K._____ CHF 5'950.00 Kto. L._____ CHF 387.00 Kto. G._____ CHF 4'141.00 Guthaben M._____ CHF 190.55 5 Aktien G._____ CHF 136.00 7 Aktien N._____ CHF 164.00 530 Aktien O._____ CHF 8'968.00 Genossenschaftsanteil L._____ CHF 200.00 P._____ Lebensversicherung CHF 26'557.70 G._____ Säule 3 CHF 30'180.00 Schulden G._____ -CHF 141.02 Darlehen Q._____ -CHF 6'511.00 Steuern -CHF 11'899.00 Anwaltshonorar -CHF 1'200.00 Total CHF 944'243.23 Schuld gegenüber Ehefrau CHF 106'126.94 CHF 0.01 13.3. Die Berufungsbeklagte hat gegenüber dem Berufungskläger demzufolge einen güterrechtlichen Anspruch in Höhe von CHF 106'126.95.

25 / 27 14.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Berufungskläger (zuletzt) einen güterrechtlichen Anspruch seiner Ehefrau in Höhe von CHF 26'090.00, währenddem die Ehefrau einen Betrag von CHF 275'484.00 forderte. In den übrigen Punkten (insbesondere bei der Übertragung des Miteigentumsanteils des Berufungsklägers an der Liegenschaft H._____, bei der Übertragung des Eigentums am Wohnwagen vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte und bei der Aufteilung des Vorsorgeguthabens) waren sich die Parteien dagegen einig. Mit der Festlegung des güterrechtlichen Anspruchs der Ehefrau im Berufungsverfahren bei CHF 106'126.95 obsiegt der Ehemann zu rund zwei Dritteln bzw. die Ehefrau zu einem Drittel. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 16'000.00 zu einem Drittel, d.h. im Umfang von CHF 5'333.35, dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 10'666.65, der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Parteientschädigung ist ebenfalls von einem anteilsmässigen Obsiegen von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Gunsten des Ehemannes auszugehen, weshalb der ausseramtliche Entschädigungsanspruch des Ehemannes gegenüber der Ehefrau in einem Drittel seines ausgewiesenen Aufwandes besteht (sog. Bruchteilsverrechnungsmethode; vgl. hierzu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015, E. 15b, sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). Die von der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 73 Stunden und 15 Minuten auf, was als (noch) angemessen angesehen werden kann. Der zugrunde gelegte Stundenansatz von CHF 250.00 ist angesichts der entsprechenden, in der Vollmacht enthaltenen Honorarvereinbarung nicht zu beanstanden; ebensolches gilt für den geltend gemachten Interessenwertzuschlag von 3% (vgl. BB 87). Zuzusprechen sind ebenfalls die Spesenpauschale von CHF 915.63 sowie die besonderen Spesen von CHF 56.00. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 8% resultiert damit - wie denn auch die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9) - ein Gesamtbetrag von 29'056.45

26 / 27 (währenddem bei dem in der Honorarnote handschriftlich korrigierten Endbetrag von CHF 29'526.80 lediglich die Reduktion beim Interessenwertzuschlag, nicht jedoch auch die Reduktion im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde). Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren demzufolge mit CHF 9'685.50 ausseramtlich zu entschädigen (1/3 * CHF 29'056.45). 14.2. Im Berufungsverfahren lautete das Begehren des Berufungsklägers, der von der Vorinstanz auf CHF 171'017.55 festgesetzte güterrechtliche Anspruch der Berufungsbeklagten sei auf CHF 60'553.40 zu reduzieren. Die Berufungsbeklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Indem sich im Berufungsverfahren ein güterrechtlicher Anspruch der Berufungsbeklagten von CHF 106'126.95 ergab, obsiegt der Berufungskläger auch in diesem Verfahren zu rund zwei Dritteln. Es erscheint deshalb angemessen, auch die Kosten des Berufungsverfahrens – welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.00 festzusetzen sind – der Berufungsbeklagten zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 4'000.00, und dem Berufungskläger zu einem Drittel, d.h. im Umfang von CHF 2'000.00, aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 4'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Berufungsverfahren hat die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers keine Honorarnote eingereicht, sodass die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden als angemessen, wobei wiederum der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 zugrunde zu legen ist. Hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3% sowie 8% Mehrwertsteuer, was einen Gesamtbetrag von CHF 5'562.00 ergibt. Gestützt auf die Bruchteilsverrechnungsmethode hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit CHF 1'854.00 ausseramtlich zu entschädigen ([2/3 - 1/3] * CHF 5'562.00).

27 / 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben. 2. X._____ wird verpflichtet, Y._____ innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides CHF 106'126.95 zu bezahlen. 3. a) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 16'000.00 gehen zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 10'666.65, zulasten von Y._____ und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von CHF 5'333.35, zulasten von X._____. b) Y._____ hat X._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9'685.50 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 4'000.00, zulasten von Y._____ und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von CHF 2'000.00, zulasten von X._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 4'000.00 direkt zu ersetzen. b) Y._____ hat X._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'854.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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