Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 123 07. September 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Guetg In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 15. August 2016 wurde X._____, geboren am _____1952, durch den Amtsarzt Dr. med. A._____, Facharzt für Innere Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.4). Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt paranoide Schizophrenie an. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 15. August 2016, Poststempel vom 16. August 2016 (vgl. act. 01), Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 17. August 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 19. August 2016 (vgl. Korrespondenz act. 02). D. Mit Schreiben vom 19. August 2016 (Poststempel) stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren eine paranoide Schizophrenie bekannt sei und sie letztmals im Jahre 2010 in den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) stationär behandelt worden sei (vgl. act. 04.1). Die fürsorgerische Unterbringung sei gestützt auf die angefochtene Verfügung von Dr. med. A._____ am 15. August 2016 aufgrund einer Exazerbation der Psychose erfolgt, wobei im Vordergrund Verfolgungswahn und Vergiftungsideen standen. Die Beschwerdeführerin habe ihre antipsychotische Medikation vor ca. eineinhalb Jahren selbständig abgesetzt und sie sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Weniger einschneidende Massnahmen als die stationäre Unterbringung seien derzeit nicht ersichtlich, da bei weiter anhaltender Psychose ausserhalb des stationären Rahmens Eigengefährdung bestehe (vgl. act. 04). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2016 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden C._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.2_____, mit der Begutachtung der
Seite 3 — 13 Beschwerdeführerin und setzte ihm zur Einreichung eines Gutachtens eine Frist bis zum 24. August 2016. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen. Der Gutachter habe im Weiteren die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung ohne Zustimmung zu beantworten (vgl. act. 05). F. Mit Kurzgutachten vom 22. August 2016 beantwortete der beauftragte Gutachter die ihm gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis der Vorakten hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin an einer floriden paranoiden Schizophrenie mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen leide. Wenn diese nicht behandelt würde, bestehe die Gefahr einer erheblichen sozialen Selbstgefährdung z.B. durch die wegen der Paranoia eingeleiteten Scheidung. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Krankheits- und/oder Behandlungseinsicht. Die Beschwerdeführerin versuche, offensichtlich ihren Zustand zu normalisieren, indem sie ihre Symptomatik als "Erschöpfungszustand" definiere. Unter diesen Umständen sei eine ambulante Behandlung nicht möglich. Zudem sei ohne Einnahme von Neuroleptika eine Besserung ihres Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Da die Prognose durch eine frühzeitige und verlässliche Einnahme verbessert würde, sei eine Behandlung ohne Zustimmung zu befürworten. Die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt sei angezeigt (vgl. act. 06). G. Am 26. August 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll (nachfolgend: Protokoll vom 26. August 2016) verwiesen. H. Mit Schreiben vom 26. August 2016 (Poststempel) wurde der Beschwerdeführerin sowie der Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
Seite 4 — 13 I. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b) Gegen die am 15. August 2016 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 15. August 2016, Poststempel vom 16. August 2016, gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der – ihrer Ansicht nach – ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und ihre sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu
Seite 5 — 13 Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf
Seite 6 — 13 Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 22. August 2016 (Poststempel) von C._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 22. August 2016 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 26. August 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und
Seite 7 — 13 ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchungen vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (Geiser/Etzensberger a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine eigene Meinung bilden (Olivier Guillod, in: Andrea Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Der Amtsarzt Dr. med. A._____, FMH für Innere Medizin, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 15. August 2016 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Hauptverhandlung vom 26. August 2016, dass der einweisende Arzt, Dr. med. A._____, sie vorgängig in der Klinik besucht hatte und mit ihr ein Gespräch führte. Angaben über den genauen Ablauf des Gespräches konnte sie jedoch keine machen (vgl. Protokoll vom 26. August 2016 S. 2). Fraglich ist nun aber, ob die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Gespräches rechtsgenügend untersucht wurde und die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf aus der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse verfügt wurde. Aus der Unterbringungsverfügung wird zumindest nicht ersichtlich, ob der Befund tatsächlich auf den persönlichen Beobachtungen von Dr. med. A._____ basiert (vgl. hierzu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 zu Art. 429/430 ZGB). So führt dieser in der Unterbringungsverfügung lediglich den Befund der paranoiden Schizophrenie auf und verweist allgemein auf die erfolgte Rücksprache mit Dr. med. D._____. Es ist kein Hinweis auf ein allfälliges Untersuchungsprotokoll ersichtlich, noch lassen sich weitere Informationen, beispielsweise betreffend Zeitpunkt, Dauer oder Ort, der Untersuchung entnehmen. Dies lässt erhebliche Zweifel an einer rechtsgenügend durchgeführten Untersuchung aufkommen. Immerhin kann angenommen werden, dass bei einer erfolgten Untersuchung wenigstens auf die relevanten Befundgrundlagen Bezug genommen worden wäre und die Unterbringungsverfügung mehr Informationen enthalten würde. Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls der Schluss nahe, dass Dr. med. A._____ auf eine eingehende persönliche Untersuchung verzichtete und die fürsorgerische Unterbringung einzig gestützt auf Erläuterungen sowie die Rückmeldung von Dr. med. D._____, Haus-
Seite 8 — 13 arzt der Beschwerdeführerin, verfügte. Mithin wird die Frage aufgeworfen, ob die Verfügung an sich formell fehlerhaft ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen (vgl. E. 4. f.). 4.) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
Seite 9 — 13 a) C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 22. August 2016 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, E._____, Co-Chefarzt, und Dr. med. F._____, Oberarzt der Station D11 / D12, Assistenzarzt Dr. G._____ und Frau H._____, Pflegefachfrau der Station D11. Er gelangt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute paranoide Schizophrenie (ICD-10, F 20.0) vorliege. Die Symptomatik sei nicht spektakulär, aber bei genauerem Nachfragen deutlich vorhanden. Die Beschwerdeführerin versuche, ihren Zustand zu normalisieren, indem sie ihre Symptomatik als Erschöpfungszustand definiere. Die psychische Störung führe im Falle der Nichtbehandlung zu einer erheblichen sozialen Selbstgefährdung, z.B. durch die wegen der Paranoia eingeleiteten Scheidung. In Anbetracht der fehlenden Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin sei eine ambulante Behandlung nicht möglich und daher eine stationäre Behandlung unerlässlich. Da ohne die Einnahme von Neuroleptika eine Besserung des Zustandes nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei und die Prognose durch eine frühzeitige und verlässliche Einnahme verbessert werde, sei auch eine Behandlung ohne Zustimmung zu befürworten. a/aa) Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 19. August 2016 (act. 04) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige und sie ihre antipsychotische Medikation vor ca. anderthalb Jahren selbständig abgesetzt habe. Ziel des stationären Aufenthalts sei die kontinuierliche Gabe von Antipsychotika zur Reduktion der Psychose. Eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung sei im Moment nicht ersichtlich, da bei weiter anhaltender Psychose ausserhalb dieses Rahmens Eigengefährdung bestehe. Worin die Eigengefährdung konkret bestehen würde, lässt sich aus genanntem Bericht nicht entnehmen. a/bb) In der Hauptverhandlung vom 26. August 2016 brachte die Beschwerdeführerin bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes vor, an einem Erschöpfungszustand zu leiden (vgl. Protokoll vom 26. August 2016 S. 3). Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die entsprechende Fachkompetenz, um diese "Selbstdiagnose" zu bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
Seite 10 — 13 b) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Gutachter C._____ hält die paranoide Schizophrenie für behandlungsbedürftig, da ohne Einnahme von Neuroleptika eine Besserung des Zustandes nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei und die Prognose durch eine frühzeitige und verlässliche Einnahme verbessert werde. Zudem sei unerlässlich, dass sich die Beschwerdeführerin einer adäquaten stationären Behandlung unterziehe, ansonsten die Gefahr einer erheblichen sozialen Selbstgefährdung bestehe. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 19. August 2016 wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Medikamenteneinnahme betont. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. c/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Christof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) c/bb) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden können, die auf ein fremdgefährdendes Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2016 waren seitens der Beschwerdeführerin weder Aggressionen noch Gereiztheit zu spüren. Vielmehr vermittelte die Beschwerdeführerin einen
Seite 11 — 13 relativ ruhigen Eindruck. Das Gericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte, trotz psychotischer Symptome, keine Fremdgefährdung erkennen. Was die Eigengefährdung anbelangt, fehlen im Bericht vom 19. August 2016 konkrete Anhaltspunkte, worin diese Selbstgefährdung bestehen würde, obschon ausgeführt wird, dass bei weiter anhaltender Psychose eine Eigengefährdung der Beschwerdeführerin bestehe, wenn sich diese ausserhalb eines stationären Umfelds bewege. In seinem Kurzgutachten vom 22. August 2016 verweist C._____ zwar auf die Gefahr einer erheblichen sozialen Selbstgefährdung und verweist mitunter auf die infolge der Paranoia eingeleitete Scheidung. Darin kann jedoch nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. d/aa) C._____ hält in seinem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Behandlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Therapie erachte er als unzureichend. Dies aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin, womit die notwendige Medikation nicht gesichert sei (vgl. act. 06). Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 19. August 2016 entnehmen, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der Station derzeit nicht ersichtlich sei (vgl. act. 04). d/bb) Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4c/aa ff.) und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer relativ guten Verfassung gezeigt hat, kann die Betreuung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner feststellen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zumindest bedingt krankheitseinsichtig ist. So führte sie anlässlich ihrer Anhörung vom 26. August 2016 aus, dass es ihr grundsätzlich egal sei, wie ihre Erkrankung genannt werde, mithin anerkennt sie zumindest implizit das Vorliegen einer Erkrankung (vgl. Protokoll vom 26. August 2016 S. 2 f.). Überdies teilte sie dem Gericht glaubhaft mit, dass sie im Falle ihrer Entlassung aus der Klinik die ambulante Medikation wieder aufnehmen und weiterführen werde. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme teilweise relativiert, besteht nach dem Gesagten zumindest in einem gewissen Masse eine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Da die Beschwerdeführerin eine Behandlung im ambulanten Rahmen nicht ablehnt, besteht die Chance, dadurch den Weg
Seite 12 — 13 zu einer weitergehenden Krankheitseinsicht zu ebnen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismässig. e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand der Beschwerdeführerin besteht, vermag deren derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung, zumindest in rechtsgenügender Hinsicht, ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung (vgl. Protokoll vom 26. August 2016) sowie das Kurzgutachten (vgl. act. 06) kann überdies festgehalten werden, dass der Ausgang, welcher ihr während ihres Klinikaufenthaltes gewährt wurde, gut funktionierte (zweimaliger unbegleiteter Ausgang im Zeitraum vom 15. August bis zum 22. August 2016). Deshalb ist einer längerdauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ auch unter diesem Gesichtspunkt jegliche Notwendigkeit abzusprechen ist. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 15. August 2016 aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen. f) Abschliessend ist von dem anlässlich der Anhörung vom 26. August 2016 geäusserten Willen der Beschwerdeführerin Vormerk zu nehmen, gemäss welchem sie freiwillig in der Klinik B._____ verbleiben wolle, bis eine geeignete Lösung betreffend ihre Wohnsituation gefunden sei (vgl. Protokoll vom 26. August 2016 S. 4). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'645.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'145.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich nicht vertreten war, ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin damit einverstanden ist, freiwillig in der Klinik B._____ zu verbleiben, bis eine geeignete Lösung bezüglich ihrer Wohnsituation gefunden ist. 3. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, um die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihre Wohnsituation sowie einer allfälligen ambulanten Nachbetreuung, besorgt zu sein. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'645.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'145.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: