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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.10.2015 ZK1 2015 88

9. Oktober 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,020 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und behördliche Unterbringung | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 88 09. Oktober 2015 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 22. Juni 2015, in Sachen Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max Heberlein, Boglerenstrasse 41, 8700 Küsnacht ZH und A._____, geboren am _____2013, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und behördliche Unterbringung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme die Beschwerde vom 03. Juli 2015, in die von der KESB Nordbünden zugestellten Verfahrensakten, in die Stellungnahmen von Y._____ vom 27. August 2015 und 22. September 2015, in die Stellungnahme von X._____ vom 01. Oktober 2015 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 22. Juni 2015 Y._____ und X._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den gemeinsamen Sohn A._____ vorsorglich entzogen und das Kind vorsorglich und per sofort bei B._____, der Grossmutter mütterlicherseits, in O.2_____ behördlich unterbrachte, – dass X._____ dagegen am 03. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und zum Ausdruck brachte, dass er mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich des Kindes A._____ nicht einverstanden sei und die Unterbringung bei B._____ nicht als geeignet ansehe, – dass die KESB Nordbünden am 23. Juli 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass Y._____ am 27. August 2015 beantragte, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis der von der KESB Nordbünden in Auftrag gegebene Bericht der Institution "C._____" über die ersten vier Wochen Sozialtherapie von Y._____ vorliege, – dass der Bericht von D._____ vom Verein für umfassende Suchttherapie "C._____" am 10. September 2015 erstattet wurde, zu welchem X._____ und Y._____ Stellung nehmen konnten, – dass gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Juni 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert 10 Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde und X._____ gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde berechtigt ist, – dass X._____ in seiner Beschwerde lediglich gewisse Feststellungen und Erwägungen des KESB-Entscheids beanstandet,

Seite 3 — 5 – dass eine Beschwerde sich aber gegen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu richten hat, – dass im Beschwerdeverfahren betreffend KESB-Entscheide gerade bei Laien keine allzu hohen Anforderungen an die Form der Beschwerde gestellt werden dürfen, – dass der Beschwerde zu entnehmen ist, dass sich X._____ gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die vorsorgliche Unterbringung von A._____ bei B._____ wehrt, – dass die KESB Nordbünden beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehende Kind A._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen hat, – dass die KESB diesen Entscheid damit begründet, dass gemäss den Abklärungen und Informationen der involvierten Fachpersonen weder die Mutter noch der Vater derzeit in der Lage seien, A._____ eine stabile und verlässliche Betreuungssituation zu bieten; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Lebenssituationen beider Eltern immer noch instabil seien, beide Suchtprobleme hätten und insbesondere der Vater zusätzlich an den Folgen seines Unfalls mit dem Schädelhirntrauma leide, – dass sich X._____ entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde am 22. Juni 2015 unterschriftlich mit dem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über A._____ einverstanden erklärt hat (act. 83), – dass der X._____ behandelnde Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (E._____) noch am 22. Januar 2015 gegenüber der Beiständin F._____ festhielt, dass X._____ aufgrund der aktuell stark belastenden Situation zuhause und auch am Arbeitsplatz wieder in eine Krise geraten sei, deren Folgen bislang nicht absehbar seien, – dass die Beurteilung der KESB Nordbünden, dass die Lebenssituation von X._____ noch instabil sei, nicht zu beanstanden ist, selbst wenn zwischenzeitlich eine gewisse Besserung der Situation eingetreten sein sollte, – dass der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über A._____ somit gerechtfertigt ist,

Seite 4 — 5 – dass aus den Akten der KESB hervorgeht, dass sie die Wohnsituationen bei den Grosseltern mütterlicherseits und väterlicherseits einlässlich geprüft hat, – dass sie zu Recht die Wohnsituation bei den Grosseltern mütterlicherseits als für das Kindeswohl vorteilhafter eingeschätzt hat (vgl. act. 84), – dass allerdings auch die Unterbringung von A._____ bei den Grosseltern mütterlicherseits keine dauerhafte Lösung sein kann, – dass in der Zwischenzeit Y._____ in die Sozialtherapie C._____ in O.1_____ eingetreten ist, – dass der rund einen Monat nach Eintritt von der Fallverantwortlichen G._____ erstattete Bericht positiv lautet und die Umplazierung von A._____ zu seiner Mutter in den C._____ empfohlen wird, – dass sowohl Y._____ als auch X._____ dazu Stellung nehmen konnten, wobei der Beschwerdeführer ausführte, er habe sich in keiner Weise für die Zusammenführung von Mutter und Kind ausgesprochen, – dass aufgrund der veränderten Situation nunmehr zu prüfen ist, ob A._____ bei der Mutter in der Institution C._____ untergebracht werden soll, – dass dies aber nicht Beschwerdethema ist und es in erster Linie der KESB als Fachbehörde obliegt, dazu die notwendigen Abklärungen zu tätigen und darüber einen Entscheid zu fällen, – dass die KESB somit anzuweisen ist, über den künftigen Aufenthalt von A._____ so rasch als möglich einen neuen Entscheid zu fällen, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von X._____ gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass Y._____ kein Begehren um Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung gestellt hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die KESB Nordbünden wird angewiesen, so rasch als möglich einen neuen Entscheid über den künftigen Aufenthalt von A._____ zu fällen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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