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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.05.2018 ZK1 2015 7

30. Mai 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,921 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

Anfechtung der Vaterschaft | Berufung ZGB Kindesrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 7 01. Juni 2018 ZK1 15 18 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Pedrotti und Brunner Aktuarin Bäder Federspiel In den zivilrechtlichen Berufungen der X._____, Beklagte 2 und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Egle, Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen (Verfahren ZK1 15 7), sowie der Y._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin, vertreten durch Tanja Heller, Berufsbeistandschaft Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel, wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur (Verfahren ZK1 15 18), gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. September 2014, mitgeteilt am 23. Dezember 2014, in Sachen des Z._____, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Egli, Nordstrasse 31, 8006 Zürich, gegen die Beklagten und Berufungsklägerinnen, betreffend Anfechtung der Vaterschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 38 I. Sachverhalt A/1. X._____ geboren am _____ 1988, und Z._____, geboren am _____ 1983, schlossen am _____ 2006 in O.1_____ die Ehe. Am _____ 2007 wurde Y._____ geboren und am _____ 2008 kamen die Zwillinge A._____ und B._____ zur Welt. A/2. Nachdem bereits Ende 2008 Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden waren, wurde am 16. Juni 2009 mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kreises Albula über Y._____ und ihre Schwestern A._____ und B._____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Nach mehreren Beistandswechseln sowie weiteren kindesschutzrechtlichen Massnahmen ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 16. Mai 2013 C._____ zum Beistand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Mädchen. A/3. Am 1. Oktober 2010 trennte sich das Ehepaar X./Z._____. Mit Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2012 genehmigte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein die von den Parteien am 25./27. Juni 2012 unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Darin wurde die Obhut über die drei Töchter für die Dauer des Getrenntlebens X._____ zugeteilt, während Z._____ ein Besuchsrecht erhielt. A/4. Am 15. Januar 2013 reichte X._____ beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Scheidungsklage ein. Mit Massnahmeentscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 6. März 2013 wurde das Besuchsrecht von Z._____ auf begleitete Besuchstage bei der KJBE in Chur beschränkt. Am 27. März 2013 fand die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren statt. In deren Rahmen hielt der Rechtsvertreter von X._____ fest, dass die älteste Tochter und das jüngste Kind, das noch geboren werde, nach Angaben seiner Mandantin nicht von Z._____ stammten. Am 4. Juli 2013 zog X._____ die Scheidungsklage zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 16. September 2013 abgeschrieben wurde. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 wurde die Ehe zwischen X._____ und Z._____ schliesslich vom Bezirksgericht Horgen geschieden. In der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde Z._____ für die Kinder Y._____, A._____ und B._____ ein Besuchsrecht eingeräumt. A/5. Am 27. Mai 2013 und damit noch während der Ehe mit Z._____ hatte X._____ ihren Sohn D._____ geboren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. April 2014 wurde die diesen betreffende Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gutgeheissen.

Seite 3 — 38 B/1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2014 (Poststempel) erhob Z._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Egli, beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft. Er stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater des am 28. August 2007 geborenen Kindes Y._____ ist; 2. Das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Tochter sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes gerichtlich aufzuheben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der beklagten Mutter und des beklagten Kindes. 4. Es sei dem Kläger zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.“ B/2. Der Beistand von Y._____, C._____, führte in seiner Klageantwort vom 28. März 2014 aus, es befremde ihn, dass der bisher angenommene Kindsvater seine Vaterschaft anzweifle. Er betrachte dies aber als sein Recht und sei der Ansicht, dass es für Y._____ wichtig sei, dass sie definitiv erfahre, ob Z._____ ihr Vater sei oder nicht. B/3. X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Schwarz, beantragte in ihrer Klageantwort vom 7. Mai 2014, was folgt: „1. Es sei die Klage des Klägers auf Anfechtung der Vaterschaft zur Beklagten 1 und Aufhebung des Kindsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 abzuweisen; sodann stelle ich folgenden prozessualen Antrag: 2. es sei der Beklagten 2 die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zu Lasten des Klägers.” B/4. Z._____ reichte am 28. Mai 2014 eine Stellungnahme zur Klageantwort von X._____ ein. C/1. Am 4. Juni 2014 erliess der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Beweisverfügung. Darin ordnete er unter anderem eine Vaterschaftsabklärung mittels DNA-Analyse an. C/2. In der Vaterschaftsabklärung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 17. Juli 2014 gelangten die Gutachter zum Schluss, dass

Seite 4 — 38 Z._____ als Vater von Y._____ ausgeschlossen werden könne. Seine Vaterschaft sei genetisch nicht möglich. C/3. X._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2014 in der Folge aus, dass sie trotz dieses Gutachtens an den mit der Klageantwort vom 7. Mai 2014 gestellten Anträgen festhalte. Auch Z._____ hielt in seinem Schreiben vom 1. September 2014 an seine bisherigen Ausführungen fest. D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein fand am 30. September 2014 statt. Mit Entscheid vom 30. September 2014, mitgeteilt am 23. Dezember 2014, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: „1. Das Kindesverhältnis zwischen Y._____, geboren am _____ 2007, und Z._____, geboren am _____ 1983, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von Y._____ aufgehoben. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von 4'575.00 (Entscheidgebühr CHF 3'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 1'575.00) werden X._____ auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen. X._____ wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. b) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'412.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten 2 wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'830.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. (Rechtsmittelbelehrungen) 4. (Mitteilung)" E/1. Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 7. Januar 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 15 7). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei Dispositivziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. September 2014 aufzuheben; 2. es sei die Klage des Klägers auf Anfechtung der Vaterschaft vom 22. Februar 2014 abzuweisen und es sei auf Bestand des rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 zu erkennen; 3. es sei Dispositivziffer 2 a) des Entscheides des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. September 2014 aufzuheben und es seien die Ge-

Seite 5 — 38 richtskosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Kläger aufzuerlegen; sodann stelle ich folgenden prozessualen Antrag: 4. es sei der Beklagten 2 die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zu Lasten des Klägers.” E/2. Am 10. Februar 2015 nahm der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein zur Berufung Stellung. E/3. Z._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 12. Februar 2015, was folgt: „1. Die Berufung(en) seien vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zulasten der Berufungsklägerin(nen); Sodann stellen wir folgende Anträge: 3. Es sei dem Kläger und Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.” E/4. Y._____ verzichtete unter Verweis auf ihre eigene Berufung vom 29. Januar 2015 auf das Einreichen einer Berufungsantwort. F/1. Auch Y._____, nun vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, erhob gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein beim Kantonsgericht Berufung (Verfahren ZK1 15 18). In ihrer Eingabe vom 29. Januar 2015 stellt sie folgende Rechtsbegehren: „1. Es seien die folgenden Beweise abzunehmen: - Zeugenbefragung von Frau E._____ sowie Herrn F._____, _____, O.1_____. - Einholen eines Gutachtens über die Qualität und Intensität der emotionalen Beziehung zwischen Berufungsklägerin 1 und Berufungsbeklagten. - Beweisaussage von Frau X._____. 2. Ziffern 1 und 2a des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. September 2014, mitgeteilt am 23. Dezember 2014, seien aufzuheben und auf die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft vom 22. Februar 2014 sei nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen.

Seite 6 — 38 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das vorinstanzliche Verfahren (zuzüglich 8% MWST) zulasten des Klägers bzw. Berufungsbeklagten.” Bereits am 22. Januar 2015 hatte Y._____ für die Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. F/2. X._____ hielt in ihrer Berufungsantwort vom 13. Februar 2015 fest, dass sie sich unter Verweis auf ihre eigene Berufungsschrift vom 7. Januar 2014 (recte 2015) vollumfänglich der Berufung von Y._____ anschliesse. Zusätzlich äusserte sie sich zur Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 10. Februar 2015. F/3. Z._____ reichte seine Berufungsantwort am 4. März 2015 ein, wobei er folgende Anträge stellte: „1. Die Berufung(en) und die entsprechenden Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zulasten der Berufungsklägerin(nen); Sodann stellen wir folgende Anträge: 3. Es sei dem Kläger und Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.” G. Mit Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 26. Februar 2015 wurde das Besuchsrecht von Z._____ für Y._____ sowie für A._____ und B._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens einstweilig sistiert. H/1. In ihrer Verfügung vom 18. August 2015, mitgeteilt am 19. August 2015, stellte die Vorsitzende der I. Zivilkammer fest, dass hinsichtlich der Berufungsschrift von Y._____ eine formell mangelhafte Eingabe vorliege. Zur Führung des Anfechtungsprozesses für das minderjährige Kind sei eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB erforderlich. In casu sei aber lediglich eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden. Ausserdem liege die für die Prozessführung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erforderliche Zustimmung der KESB nicht vor. Folglich fehle es dem Beistand mangels Ermächtigung und Zustimmung der KESB sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Rechtsmittelverfahren an der Prozessführungsbefugnis. Der Rechtsvertreterin von Y._____ und dem Beistand der Letzteren wurde in diesem Sinn Frist angesetzt, um den Mangel ihrer fehlenden Prozessführungsbefugnis zu

Seite 7 — 38 beheben, verbunden mit dem Hinweis, dass die Berufung von Y._____ andernfalls als nicht erfolgt gelte. H/2. Mit Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2015 wurde der Beistand von Y._____ gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB beauftragt, rückwirkend – im bereits abgeschlossenen Prozess vor dem Bezirksgericht Hinterrhein betreffend Anfechtung der Vaterschaft – sowie im entsprechenden Berufungsverfahren die Interessen des Kindes zu vertreten. Dazu wurde ihm nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt. I. Am 26. Januar 2018 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Katja Egle mit, dass Rechtsanwalt lic. iur. Felix Schwarz seine Tätigkeit als Anwalt aufgegeben habe. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die Genannte sodann am 24. April 2018 bekannt, dass sie die Vertretung von X._____ übernommen habe. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig ist vorliegend das Kindesverhältnis zwischen Z._____ (im Folgenden als Vater bezeichnet) und Y._____ (im Folgenden als Tochter bezeichnet). Die Angelegenheit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 1.2. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. X._____ reichte ihre Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. September 2014, mit Begründung mitgeteilt

Seite 8 — 38 am 23. Dezember 2014, am 7. Januar 2015 und damit fristgerecht ein. Die Berufung von Y._____ vom 29. Januar 2015 erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO ebenfalls als fristgerecht. Überdies entsprechen beide Berufungen den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 1.3. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Vereinigung selbständig eingereichter Klagen ‒ bzw. in casu selbständig eingereichter Rechtsmittel ‒ erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile. Vorausgesetzt ist ein sachlicher Zusammenhang, wovon auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungen von X._____ und von Y._____ richten sich beide gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. September 2014 betreffend Anfechtung der Vaterschaft und haben folglich dasselbe Anfechtungsobjekt. Auch der Verfahrensgegenstand ist identisch, ist doch in beiden Berufungen über die rechtliche Vaterschaft von Z._____ zu entscheiden. Ein enger sachlicher Zusammenhang ist deshalb fraglos gegeben. Schliesslich unterliegen beide Berufungen der Beurteilung durch die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die Berufungsverfahren ZK1 15 7 und ZK1 15 18 zu vereinigen, was den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2015 denn auch bereits mitgeteilt worden und in der Folge unbestritten geblieben ist.

Seite 9 — 38 1.4. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig – also auch wenn es um die Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses geht (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich LZ120017 vom 23. August 2013 E. II.1) – gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3, 6 u. 11 ff. Anh. ZPO Art. 296). 1.5.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weiter-

Seite 10 — 38 gehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1311 u. 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO). 1.5.2. Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange streitig sind und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (vgl. E. 1.4). Die erwähnte Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt ausser Betracht (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5. m.w.H., u.a. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3, BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2; Karl Spühler, a.a.O., N 2 u. N 8 zu Art. 317 ZPO). Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, ist die Vorlage unechter Noven dann zulässig, wenn gerügt wird, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a m.w.H., u.a. auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni

Seite 11 — 38 2014 E. II.A.2; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 317 ZPO). Schliesslich bleibt trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren zu beachten, dass die Rechtsmittelinstanz im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von sich aus Untersuchungen anstellen kann. Noveneingaben der Parteien dürfen daher im zweitinstanzlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). 1.5.3. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Tatsachen erfüllt sind, wird grundsätzlich nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft. Was die eingereichten Beweismittel betrifft, so befindet sich der vom Berufungsbeklagten mit der Berufungsantwort vom 12. Februar 2015 (im Verfahren ZK1 15 7) eingereichte Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2012 (act. C.1) bereits bei den Vorakten. Das Foto aus der damaligen Wohnung der Mutter (act. C.2) erweist sich als nicht entscheidrelevant. Das Gesuch auf Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 27. Januar 2015 (act. C.4) ist als echtes und unverzüglich eingereichtes Novum zuzulassen. Dasselbe gilt für den mit der Berufungsantwort vom 4. März 2015 (im Verfahren ZK1 15 18) eingereichten Beschluss der KESB Mittelbünden/Moesa vom 26. Februar 2015 (act. C.6). Die in beiden Verfahren eingelegten Auszüge aus der Klagebegründung der Mutter vom 21. Mai 2013 (act. C.3), aus einem Schreiben der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. Februar 2013 sowie aus einem Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 6. März 2013 (act. C.5) sind als unechte Noven an sich nicht zuzulassen, führt der Vater doch nicht aus, weshalb er die entsprechenden Urkunden bei Wahrung zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Die Tatsachen, die der Vater damit belegen möchte – so der Umstand, dass die Kindsmutter im Ehescheidungsverfahren nur noch für die beiden jüngeren Schwestern Unterhalt forderte, die Gefährdungsmeldung von E._____ oder die im Ehescheidungsverfahren angeordnete Einschränkung des Besuchsrechts –, gehen allerdings grösstenteils auch aus dem bei den Vorakten liegenden Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 16. September 2013 hervor.

Seite 12 — 38 1.6. Über die vorliegende Berufung wird in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten entschieden. Zwar beantragt die Tochter, ihre Mutter X._____ (im Folgenden als Mutter bezeichnet) zur Beweisaussage oder zur Parteibefragung zuzulassen, und auch der Vater verlangt, als Zeuge auszusagen. Implizit beinhalten diese Begehren den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Allerdings sind keine Gründe ersichtlich, die eine mündliche Verhandlung als geboten erscheinen lassen. Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren – in dem eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien durchgeführt wurde – als auch in den Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Ihre Ausführungen und die eingereichten Akten geben zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Beweise sind keine mehr abzunehmen (vgl. E. 3.4.2. sowie E. 5.4.1 in fine). Die vorliegende Streitsache erweist sich daher auch ohne Berufungsverhandlung als spruchreif (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 18 u. N 34 zu Art. 316 ZPO). Unter diesen Umständen kann nicht nur von einer Berufungsverhandlung, sondern auch von einer Befragung der Eltern abgesehen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Aussagen zu neuen und entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Demzufolge sind die entsprechenden Anträge abzuweisen. 2.1. Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt nach Art. 255 Abs. 1 ZGB der Ehemann als Vater. Y._____ wurde am _____ 2007 geboren. Kraft der (damaligen) Ehe zwischen X._____ und Z._____ – diese war am 7. Oktober 2006 geschlossen worden – wurde ein rechtliches Kindesverhältnis zwischen Z._____ und Y._____ begründet. 2.2. Die Vermutung der Vaterschaft kann vom Ehemann beim Gericht angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wobei sich die Klage des Ehemannes gegen das Kind und die Mutter richtet (Art. 256 Abs. 2 ZGB). Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt (Art. 256c Abs. 1 ZGB). Bei den erwähnten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, welche weder unterbrochen noch gehemmt werden können und nach deren unbenutztem Ablauf der Klageanspruch – vorbehältlich einer Wiederherstellung aus wichtigen Gründen nach Art. 256c Abs. 3 ZGB (vgl. dazu nachstehend E. 3 ff.) – von Gesetzes wegen untergeht und die Anfechtungsklage abzuweisen ist (BGE 132 III 1 E. 2 = Pra 2006 Nr. 79; Urteil des Bundesgerichts 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier,

Seite 13 — 38 in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 256c ZGB). Die Befristung dient der Rechtssicherheit bzw. dem Schutz der Interessen des Kindes, das nach Ablauf eines gewissen Zeitraums keinen Diskussionen zum Verhältnis zu seinem Vater mehr ausgesetzt werden soll. Das Kindesverhältnis soll zeitlich nicht unbegrenzt in Frage gestellt werden können (BGE 132 III 1 E. 2.2 = Pra 2006 Nr. 79; Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.5). Vorliegend hat der Vater die Anfechtungsklage am 22. Februar 2014 und folglich nach Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit der Geburt der Tochter am _____ 2007 eingereicht. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Frist wiederhergestellt werden kann. 3.1. Nach Art. 256c Abs. 3 ZGB wird eine Anfechtungsklage auch nach Ablauf der Verwirkungsfrist zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Einer Wiederherstellung sind sowohl die einjährige relative Frist als auch die fünfjährige absolute Frist zugänglich (BGE 132 III 1 E. 2 = Pra 2006 Nr. 79; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 256c ZGB). Das Gesetz sagt nicht, was als wichtiger Grund im Sinn dieser Bestimmung zu gelten hat. Ob ein solcher Grund gegeben ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1 m.w.H.). Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl objektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse kommen bspw. schwere Krankheit, Freiheitsentziehung, vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Unterbruch der Kommunikationsmittel in Frage. Als subjektive Hindernisse fallen etwa die Hoffnung auf den Fortbestand der Ehe, die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft, die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle oder psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.2.1; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 256c ZGB; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zu Art. 252-269c ZGB, 4. Auflage, Bern 1984, N 51 ff. zu Art. 256c ZGB). Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist sind restriktiv anzuwenden. Die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, hat daher nach einem strengen Massstab zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1 m.w.H., u.a. auf BGE 136 III 593 E. 6.1.1 = Pra 2011 Nr. 51, BGE 132 III 1 E. 2.2 = Pra 2006 Nr. 79).

Seite 14 — 38 Aufgrund des Gesagten genügt es für die Annahme eines wichtigen Grundes bzw. für eine verspätete Anfechtung der Vaterschaft, dass der Ehemann und rechtliche Vater bisher nicht an seiner biologischen Vaterschaft zweifelte. Blosse Zweifel ohne bestimmte Anhaltspunkte bilden indessen keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anforderungen. Es geht nicht an, einem Klageberechtigten die Klageerhebung zuzumuten, bevor er die erforderlichen Grundlagen zur Klage besitzt. Wohl können aber die Umstände so liegen, dass der Kläger gehalten ist, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, und dass das Unterlassen von Abklärungen als unentschuldbar erscheint (BGE 132 III 1 E. 2.2 = Pra 2006 Nr. 79; Urteile des Bundesgerichts 5A_541/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.1 sowie 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.4). Solche Umstände, die weitere Abklärungen notwendig machen, sind nicht bereits gegeben, wenn lediglich allgemeine Gerüchte oder Anspielungen kursieren, der Registervater unter einer eingeschränkten Fertilität leidet oder dieser lediglich eine Vermutung hat, dass die Kindsmutter auch mit anderen Männern verkehrte. Sobald der Anfechtungskläger jedoch Zweifel einer gewissen Intensität hat und davon ausgeht, dass er mit grosser oder grösster Wahrscheinlichkeit nicht der leibliche Vater ist, hat er umgehend die notwendigen Schritte einzuleiten. Er kann nicht weitere Nachforschungen abwarten, bis er sichere Kenntnis hat, nicht der Vater zu sein (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich LZ120014 vom 31. Mai 2013 E. II.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4). Würde allgemein erst ein DNA-Gutachten den Irrtum eines Klägers über seine Vaterschaft beseitigen und die die Verwirkungsfrist auslösenden Zweifel begründen können, würden die gesetzlichen Fristen ihre Bedeutung weitgehend verlieren (vgl. Andrea Büchler, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003, in: FamPra.ch 2004, S. 147 f.). 3.2. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich für den Vater erstmals anlässlich der Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren vom 27. März 2013 eine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft ergeben habe. Die Behauptung der Mutter, wonach sie den Vater bereits im Zeitpunkt der Geburt der Tochter darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass eine Möglichkeit von 50% bestehen würde, dass er nicht der leibliche Vater sei, werde durch keinerlei Anhaltspunkte gestützt. Weder seien Reaktionen des Vaters auf eine solche Mitteilung bekannt oder eheliche Verfahren eingeleitet worden, noch seien Drittpersonen wie Verwandte oder Freunde, denen man sich in einer solchen Situation eventuell anvertrauen würde, als Zeugen benannt worden. Innert der ordentlichen Frist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB habe demgemäss keine Ver-

Seite 15 — 38 anlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft bestanden. Dies genüge, um das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB zu bejahen, so dass die Anfechtungsklage zuzulassen sei (E. 3.2b/aa, S. 8 f., des angefochtenen Entscheids). 3.3.1. Während diese Feststellungen seitens der Mutter nicht beanstandet werden, bestreitet die Rechtsvertreterin der Tochter in ihrer Berufung das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Wiederherstellung der Klagefrist. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe die Behauptung des Vaters, dass er bis zum 27. März 2013 keine Veranlassung gehabt habe, an der Vaterschaft zu zweifeln, zu Unrecht geschützt. Er sei, wie die Mutter in ihrer Klageantwort festgehalten habe, bereits bei der Geburt der Tochter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass auch ein anderer Mann als Vater des Kindes in Frage kommen könne. Daraus, dass der Vater im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar reagiert habe, könne nicht abgeleitet werden, dass er vom Ehebruch nichts gewusst habe. Es sei gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht möglich, ein Verhaltensmuster für solche Konstellationen abzuleiten. Darüber hinaus habe die Vorinstanz über die umstrittene wesentliche Behauptung des Vaters formell keinen Beweis erhoben und somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es sei festzuhalten, dass E._____, die Mutter von X._____, sowie deren Ehemann, F._____, von der ehelichen Krise der Ehegatten X./Y._____ aufgrund der Zweifel an der Vaterschaft erfahren hätten. Im Weiteren habe ihr die Mutter erklärt, dass für den Vater lediglich von Bedeutung gewesen sei, im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz einreisen zu können, nicht jedoch die Frage der Abklärung der Vaterschaft. Vielmehr habe sich die Mutter bereits zu jenem Zeitpunkt scheiden lassen wollen. Bei den erwähnten Zeugen handle es sich um echte Noven. Es sei für die Tochter nicht möglich gewesen, diese Beweismittelanträge früher einzureichen, weil die Mutter ihr diesen Sachverhalt erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Entscheids offenbart habe. Aus welchen Gründen die Mutter die Namen nicht vorher erwähnt habe, lasse sich nicht erklären. Die mangelnde Kooperation und das widersprüchliche Verhalten derselben seien irritierend, dürften der Tochter aber nicht zum Nachteil gereichen. Abgesehen davon seien die beiden Zeugen aufgrund der vorliegend geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime auch zulässig, falls es sich dabei um unechte Noven handle. Seien nun aber zwischen den Eltern bereits im Zeitpunkt der Geburt der Tochter Anhaltspunkte für Zweifel an der Vaterschaft thematisiert worden, sei die Klage vom 22. Februar 2014 verspätet erhoben worden, zumal im Übrigen unbestrittenermassen keine weiteren wichtigen Gründe vorlägen, welche eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Anfechtungsfrist rechtfertigen könnten.

Seite 16 — 38 3.3.2. Der Vater hält in seinen Berufungsantworten fest, er habe vor der Klageeinreichung keine hinreichenden glaubwürdigen Gründe gehabt, an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Die von der Kindsvertreterin ins Spiel gebrachten möglichen Zeugen dürften wohl alles vor Gericht bestätigen, was ihm schaden könnte, zumal die Zeugin E._____ bereits diverse unbelegte Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Abgesehen von der vor diesem Hintergrund doch erheblich eingeschränkten Glaubwürdigkeit der genannten Personen sei darauf hinzuweisen, dass die beiden ihre Aussagen durchaus schon früher hätten machen können, weshalb es sich nicht um echte Noven handle. Was den Einwand betreffe, dass der Vater die Frage seiner Vaterschaft aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ungeklärt auf sich habe beruhen lassen, sei darauf hinzuweisen, dass für die Frage des Aufenthalts über den Familiennachzug die Ehe genügt hätte und kein Kindsverhältnis zu einem gemeinsamen Kind notwendig gewesen wäre. Ob sich die Mutter damals habe scheiden lassen wollen, spiele wohl ebenfalls keine Rolle, weshalb auch aus diesen Gründen auf die Zeugenbefragung verzichtet werden könne. 3.4.1. Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Rechtsvertreter der Mutter anlässlich der Einigungsverhandlung im damals vor dem Bezirksgericht Hinterrhein hängigen Ehescheidungsverfahren vom 27. März 2013 festhielt, die älteste Tochter, also Y._____, und das jüngste Kind, welches noch geboren werde, würden nach Angaben der Kindsmutter nicht von Z._____ stammen (act. III.1, S. 6). Für die Zeit davor ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Mutter den Vater auf eine mögliche Nicht-Vaterschaft hinsichtlich der ältesten Tochter aufmerksam gemacht hätte. Auch liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, welche gegen die Vaterschaft des Klägers gesprochen und ihm zu diesbezüglichem Argwohn Anlass gegeben hätten. Soweit ersichtlich bildete der Umstand, dass Z._____ womöglich nicht der Vater von Y._____ ist, auch in den verschiedenen kindesschutzrechtlichen Verfahren oder im Eheschutzverfahren kein Thema. Die Vorinstanz hat die Behauptung der Mutter, dass sie den Vater bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter darüber in Kenntnis gesetzt habe, mit einer Möglichkeit von 50% nicht der leibliche Vater zu sein, daher zu Recht als nicht erwiesen erachtet. Ihre Erkenntnis, dass der Vater damit vor der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft gehabt habe, ist dementsprechend aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden. Die Tochter wirft der Vorinstanz nun vor, sie habe über die umstrittene wesentliche Behauptung des Vaters – gemeint ist wohl diejenige, vor der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 keine Kenntnis einer möglichen Nicht-Vaterschaft gehabt zu haben – formell keinen Beweis erhoben. Diese Rüge erweist sich als unberech-

Seite 17 — 38 tigt. Zwar sind an sich auch negative Tatsachen bzw. das Nichtvorhandensein von behaupteten Sachumständen zu beweisen. Da indes namentlich der Beweis unbestimmter Negativa schwierig zu erbringen ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben bei der Beweisführung mitwirken muss, indem sie bspw. ein entsprechendes Tun beweist (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 f. zu Art. 150 ZPO m.w.H.). Vorliegend hat die Mutter ihre Behauptung, den Vater bereits bei der Geburt der Tochter über eine mögliche Nicht-Vaterschaft informiert zu haben, mit keinerlei Hinweisen oder Beweismitteln unterlegt, weshalb die Vorinstanz auch keinen Anlass zu irgendwelchen Beweiserhebungen hatte. Eine Verletzung ihrer Pflicht zur Beweisabnahme ist daher nicht ersichtlich. 3.4.2. Im Berufungsverfahren ruft die Rechtsvertreterin der Tochter nun zwei Zeugen an, um die fraglichen Darlegungen der Mutter zu beweisen. Es handelt sich dabei um unechte Noven, hätten die entsprechenden Personen doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen benannt werden können. Damit diese zu einer Aussage zuzulassen wären, hätte die Tochter folglich zu substantiieren und zu beweisen, dass eine Nennung der Zeugen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (vgl. E. 1.5.1.). Dasselbe gilt im Übrigen für die neu vorgebrachten Behauptungen, dass der Vater aus aufenthaltsrechtlichen Gründen kein Interesse an der Klärung der Vaterschaft gehabt habe oder dass sich die Mutter bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter habe scheiden lassen wollen. Die Tochter bringt in diesem Sinn denn auch vor, von der Mutter über die entsprechenden Umstände erst nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung informiert worden zu sein. Ob dem effektiv so ist, kann offen gelassen werden. Wie noch darzulegen sein wird, sind die vorliegenden Berufungen unabhängig davon, ob der Vater bereits bei der Geburt der Tochter über seine mögliche Nicht- Vaterschaft informiert worden ist, oder ob er erstmals an der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 von diesem Umstand erfahren hat, gutzuheissen, nämlich aufgrund der verspäteten Klageeinleitung durch den Vater (vgl. E. 4) sowie aufgrund des Fehlens eines überwiegenden Anfechtungsinteresses desselben (vgl. E. 5). Unter diesen Umständen kann auf die Einvernahme der Zeugen E._____ und F._____ verzichtet werden. 4.1. Kommen einem Ehemann Zweifel an seiner Vaterschaft, hat er umgehend zu reagieren. Art. 256c Abs. 3 ZGB sieht nicht vor, dass im Zeitpunkt des Eintritts eines wichtigen Grundes eine neue Frist von einem Jahr zu laufen beginnt. Beim Tatbestand von Art. 256c Abs. 3 ZGB geht es um einen ausserordentlichen

Seite 18 — 38 Rechtsbehelf, der in gewissen Fällen viele Jahre nach Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren ab Geburt des Kindes noch offen stehen kann. Diese besonderen Verhältnisse und der Grundsatz von Treu und Glauben erheischen, dass die Klage mit aller nach den Umständen gebotenen Beschleunigung eingereicht wird, sobald sich der eine nachträgliche Anfechtung rechtfertigende Tatbestand verwirklicht hat. Es obliegt dem Kläger, die Klage so rasch als möglich einzureichen, nachdem der Grund für die Verzögerung weggefallen ist. Grundsätzlich ist das Verfahren innerhalb eines Monats nach Wegfall des Verzögerungsgrundes einzuleiten, es sei denn, ausserordentliche Umstände wie Krankheit oder Ferien würden dies verhindern (BGE 136 III 593 E. 6.1.1 = Pra 2011 Nr. 51, BGE 132 III 1 E. 3.2 = Pra 2006 Nr. 79; Urteile des Bundesgerichts 5A_541/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.1, 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.2.1 sowie 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.2 u. 4.4). 4.2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zur Erkenntnis, dass die Klage nach Wegfall des Hinderungsgrundes mit der erforderlichen Beschleunigung eingereicht worden sei. Es sei insbesondere zu bedenken, dass bezüglich einer allfälligen Anfechtung der Vaterschaft, die eine DNA-Analyse beinhalte, gewisse Hemmungen beständen. Dem Klagenden sei daher zuzugestehen, dass er eine Vaterschaftsanfechtung erst in die Wege leite, wenn Zweifel einer bestimmten Intensität vorlägen. Diese Intensität sei im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 augenscheinlich noch nicht erreicht gewesen. So habe der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft vortragen lassen, es habe im Frühjahr 2013 bei ihm noch die Hoffnung bestanden, dass sich bezüglich seiner Tochter alles als böser Traum herausstellen würde. Er sei während längerer Zeit hin und her gerissen gewesen zwischen dem Wunsch, zur Tochter eine Vaterbeziehung aufrechterhalten zu können, und dem Wunsch nach einem klaren Bruch, sollte er tatsächlich nicht der Vater sein. Gleichzeitig habe er sich davor gefürchtet, die Beziehung zur Tochter durch die Vaterschaftsklage zu beschädigen, sollte er gleichwohl deren Vater sein. Solche ambivalenten Gefühle seien im Fall des Klägers verständlich, der sich durchaus auch habe die Frage stellen dürfen, ob die Kindsmutter im Rahmen der Einigungsverhandlung womöglich lediglich habe provozieren und verletzen wollen. Gemäss seinen Darstellungen habe er sich auch eine gewisse Klärung im Rahmen des damals laufenden Scheidungsverfahrens erhofft. Es sei ihm folglich eine gewisse Zeitspanne zuzugestehen, die er offensichtlich benötigt habe, um seine Hemmungen und seine Unentschlossenheit zur Erhebung der Anfechtungsklage zu überwinden. Gewissheit, dass er nicht der Vater sei, habe er letztlich erst mit der Kenntnisnahme des Abstammungsgutachtens

Seite 19 — 38 vom 17. Juli 2014 erlangt. Somit sei nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Klage am 22. Februar 2014 habe erheben lassen (E. 3.3, S. 11 f., des angefochtenen Entscheids). 4.3.1. Die Mutter bringt in ihrer Berufung vor, die Einreichung der Anfechtungsklage am 22. Februar 2014 widerspreche dem bundesgerichtlich vorgegebenen Erfordernis, das Verfahren im Falle einer wiederhergestellten Klagefrist umgehend und unverzüglich einzuleiten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten nach der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 für den Vater keine Gründe bestanden, die einer umgehenden und unverzüglichen Klageeinleitung entgegengestanden hätten. In diesem Zeitpunkt sei für ihn offensichtlich gewesen, dass die Ehescheidung zwischen ihm und der Mutter vollzogen werden würde und keine Möglichkeit mehr für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehe. Inwiefern das Ehescheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Frage des Kindesverhältnisses weitere Klarheit hätte schaffen können, wie dies die Vorinstanz geltend mache, sei nicht ersichtlich. Sodann sei der "Zustand der Ungewissheit" des Vaters nach der rechtskräftigen Ehescheidung noch der Identische gewesen wie bereits nach der Einigungsverhandlung. Dieser habe sich auf keine Art und Weise in Intensität oder Ausmass verändert. Sowohl nach der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 als auch nach der Ehescheidung im Januar 2014 sei der Kläger ausschliesslich mit der Behauptung der Mutter konfrontiert gewesen, dass er nicht der leibliche Vater von Y._____ sein könnte. Zudem habe sich der Vater auch noch nach der rechtskräftigen Ehescheidung gleichermassen wie bereits nach der Einigungsverhandlung die Frage stellen können, inwiefern die Mutter mit ihrer Behauptung allenfalls nur habe provozieren und verletzen wollen, wie dies die Vorinstanz mutmasse. Auch eine Intensivierung der ambivalenten Gefühle zwischen der Einigungsverhandlung und der Ehescheidung sei entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Intensität der Zweifel an der Vaterschaft habe sich daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz zwischen der Einigungsverhandlung und der rechtskräftigen Ehescheidung in keinerlei Hinsicht verändert und sei folglich bereits nach der erwähnten Verhandlung erreicht gewesen. Daher wäre es dem Vater bereits damals zumutbar gewesen, umgehend und unverzüglich die Anfechtungsklage einzureichen. Ein Zuwarten von über zehn Monaten sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr wäre die Klage spätestens im April 2013 einzureichen gewesen. Die Vorinstanz habe mit ihrer Erkenntnis Art. 256c Abs. 3 ZGB und Art. 4 ZGB verletzt. 4.3.2. Auch die Tochter macht in ihrer Berufung geltend, dass die Klage nicht umgehend und unverzüglich erhoben worden sei, wie es das Bundesgericht im Fall

Seite 20 — 38 einer wiederhergestellten Klagefrist verlange. Der Vater habe seine Anfechtungsklage erst am 22. Februar 2014 und somit beinahe elf Monate nach der Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren vom 27. März 2013 eingereicht, obwohl er bereits zum Zeitpunkt der erwähnten Verhandlung im Besitz der erforderlichen Grundlagen gewesen sei, welche ihm eine Klageerhebung zumutbar gemacht hätten. Es sei erstellt, dass er in der Zeitspanne zwischen März 2013 und Februar 2014 keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Die Vorinstanz hätte daher erkennen müssen, dass das Zuwarten unentschuldbar sei, zumal der Vater bereits im Zeitpunkt der erwähnten Einigungsverhandlung anwaltlich vertreten gewesen sei. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, die Anfechtungsklage innert Monatsfrist einzureichen. Ausserdem hätte er wissen müssen, dass das Scheidungsgericht keine weitere Klarheit im Zusammenhang mit der Frage des Kindesverhältnisses hätte bringen können. Indem die Vorinstanz dem Vater ohne jegliche Rechtfertigung eine Zeitspanne von fast elf Monaten zugestanden habe, um seine Hemmungen und seine Unentschlossenheit zur Erhebung der Anfechtungsklage zu überwinden, habe sie Art. 256c Abs. 3 ZGB und Art. 4 ZGB in Form einer Ermessensüberschreitung verletzt. Das lange Zuwarten mit der Einleitung der Klage lasse den Schluss zu, dass für den Vater die Beziehung zur Tochter sehr wichtig gewesen sei und er diese nicht habe gefährden wollen. Diese Möglichkeit habe die Vorinstanz aber nicht einmal in Betracht gezogen, sondern sich in ihrem Entscheid vielmehr von Anfang an vom Ergebnis der Vaterschaftsanalyse leiten lassen. 4.3.3. Der Vater führt in seinen Berufungsantworten aus, der Rechtsvertreter der Mutter habe im Rahmen der 2013 angehobenen Scheidungsklage angekündigt, dass jene selbst eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege leiten würde und daher nur noch für die beiden jüngeren Schwestern Unterhalt fordere. Sodann habe die Kindsmutter damals beantragen lassen, dem Vater keinerlei Besuchsrecht mehr einzuräumen. Da er Lügen, ausfälliges Verhalten und haltlose Vorwürfe gegen sich im Umgang mit seiner Frau von früher her gewohnt gewesen sei, habe er die Aussage im damaligen Scheidungsverfahren, dass Y._____ nicht sein Kind sei, nicht ernst genommen. Die Mutter habe seinen kulturellen Hintergrund gekannt und gewusst, dass er nie die Rolle eines Vaters übernehmen würde für ein Kind, das nicht von ihm abstamme. Es sei ihm daher nicht abwegig erschienen, dass die Kindsmutter diese Aussage nur deshalb tätige, um ihm den Umgang und die Ausübung des Besuchsrechts mit der Tochter und auch mit den Zwillingen zumindest faktisch zu verunmöglichen. Er sei damals zur Überzeugung gelangt, dass es sich um das bekannte, ja böswillige Verhalten der Mutter handle. Auch sei er überzeugt

Seite 21 — 38 gewesen, dass die Mutter die Vaterschaftsklage wie angedroht selbst anstrengen würde, um das Besuchsrecht des Vaters auszuhebeln, wenn er tatsächlich nicht der Vater sein sollte. Mit dem Scheidungsurteil im Januar 2014 habe die Ehe mit der Mutter ein Ende gefunden, doch seien der Streit um Besuchsrechte und die Zerstörung der Beziehung zu seinen Kindern weiter gegangen. Damit habe er jeden Glauben und auch die Hoffnung auf seine Vaterschaft verloren, und die geringe Chance, eine Vater-Kind-Beziehung zu leben, sei ebenfalls zerstört worden. 4.4. Es ist unbestritten, dass sich der Vater am 27. März 2013 anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren mit der Aussage der Mutter bzw. des Rechtsvertreters derselben konfrontiert sah, dass Y._____ nicht seine Tochter sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich beim Vater dadurch eine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft ergab, und dass dieser Umstand bzw. der zuvor fehlende Anlass zu Zweifeln nach der Rechtsprechung einen wichtigen Grund für die Wiederherstellung der Frist zur Anfechtungsklage darstellt (E. 3.2b/aa, S. 8 f., des angefochtenen Entscheids). Zu prüfen bleibt, ob der Vater die Anfechtungsklage danach fristgerecht erhoben hat bzw. ob die Vorinstanz das Vorliegen besonderer Umstände, die die erst am 22. Februar 2014 und damit rund elf Monate nach Kenntnis des Wiederherstellungsgrunds erfolgte Klageeinleitung rechtfertigen, zu Recht bejaht hat. 4.4.1. Der Hinweis der Vorinstanz, dass bezüglich einer DNA-Analyse im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung der Vaterschaft gewisse Hemmungen bestehen und dem Klagenden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb zuzugestehen ist, dass er einen derartigen Test erst in die Wege leitet, wenn Zweifel einer bestimmten Intensität vorliegen, ist zutreffend (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5C.113/2005 vom 29. September 2005 E. 5). Davon betroffen ist aber nicht die Frage, ob eine Anfechtungsklage mit der nach den Umständen gebotenen Beschleunigung eingereicht worden ist, sondern diejenige, ab wann eine ernsthafte Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft besteht und somit ein wichtiger Grund für eine verspätete Klageeinreichung vorliegt. Mit anderen Worten stellt die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes wieder in Frage, obwohl es einen solchen zuvor bereits bejaht hat. Abgesehen davon kann vorliegend ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bereits im Frühjahr 2013 Zweifel einer bestimmten Intensität vorlagen. Der Vater sah sich nicht bloss mit Gerüchten über seine Nicht-Vaterschaft, Anspielungen aus seinem Umfeld oder einer auffälligen Ähnlichkeit der Tochter mit einem anderen Mann konfrontiert (vgl. dazu bspw. BGE 132 III 1 E. 3.1 = Pra 2006 Nr. 79; Urteil des Bundesgerichts 5C.217/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4). Vielmehr war es keine Geringere als die Kindesmut-

Seite 22 — 38 ter selbst, welche ihm anlässlich der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 klar zu verstehen gab, dass er nicht der leibliche Vater von Y._____ sei. Nach der Rechtsprechung genügt die direkte Aussage der Kindsmutter, dass der Ehepartner nicht der Vater des während der Ehe geborenen Kindes sei, um Zweifel einer gewissen Intensität hervorzurufen und die Anfechtungsfrist auszulösen (vgl. BGE 132 III 1 E. 3.1 = Pra 2006 Nr. 79; Urteile des Bundesgerichts 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.2 f. sowie 5C.217/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5; Urteil des Obergerichts Zürich LZ120014 vom 31. Mai 2013 E. 3.3). In diesem Sinn lagen im Zeitpunkt der Äusserungen der Ehefrau vom 27. März 2013 die für eine Klageeinleitung notwendigen objektiven Anhaltspunkte bzw. tatsächlichen Grundlagen vor, so dass es dem Vater zuzumuten und aufgrund des Wegfalls des Hinderungsgrunds auch geboten war, die Vaterschaft anzufechten. 4.4.2. Die Argumentation des Vaters, er habe die Aussage der Kindsmutter nicht ernst genommen, sondern sei davon ausgegangen, dass diese ihn anlässlich der Einigungsverhandlung lediglich habe verletzen oder provozieren und damit sein Besuchsrecht habe torpedieren wollen, überzeugt nicht. Zum einen beantragte der Rechtsvertreter des Vaters nach der fraglichen Aussage der Mutter umgehend, dass die Vaterschaft bezüglich der ältesten Tochter so rasch als möglich (im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens) abgeklärt werde, was dafür spricht, dass die Äusserungen der Mutter durchaus ernst genommen wurden (vgl. zur Frage der Klärung im Ehescheidungsverfahren auch E. 4.4.4. nachstehend). Zum anderen weist der Vater im Berufungsverfahren auf die Begründung der Scheidungsklage der Mutter vom 21. Mai 2013 hin. In dieser wiederholte jene ihre Aussage, dass Y._____ nicht die leibliche Tochter von Z._____ sei, und hielt fest, dass in nächster Zeit eine Anfechtungsklage zur Aufhebung der Vaterschaft eingeleitet werde und aus diesem Grund nur für die Zwillingsschwestern Unterhaltsbeiträge beantragt würden. Dieser Hinweis des Vaters bzw. die entsprechende Urkunde stellt zwar ein unechtes und an sich nicht zulässiges Novum dar (vgl. E. 1.5.3.). Allerdings geht auch aus dem Abschreibungsentscheid der Vorsitzenden des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 16. September 2013 (act. III.11, S. 7) hervor, dass die Mutter in ihrem Massnahmegesuch vom 12. Juni 2013 – offenbar übereinstimmend mit ihrer Klagebegründung vom 21. Mai 2013 – lediglich Unterhaltsbeiträge für B._____ und A._____ beantragt hatte. Auch in Anbetracht dieses Umstandes hatte der Vater allen Grund, die Aussage der Mutter ernst zu nehmen. Es rechtfertigt sich daher, bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klage von der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013, maximal aber vom Massnahmegesuch der Mutter vom 12. Juni 2013 auszugehen. Spätestens dann mussten die Zweifel des

Seite 23 — 38 Vaters die Intensität erreicht haben, die eine Klage als zumutbar erscheinen lassen, zumal nicht ersichtlich ist, welche Umstände diese Zweifel noch hätten verstärken können. Nach der klaren Aussage der Mutter blieb vielmehr als nächster Schritt, um Gewissheit zu erhalten, nur noch die Erhebung einer Anfechtungsklage unter Durchführung einer DNA-Analyse. 4.4.3. Die Vorinstanz gestand dem Vater sodann gestützt auf dessen ambivalente Gefühle eine mehrmonatige Frist zu, um die Anfechtungsklage zu erheben. Solche Emotionen sind denn auch durchaus verständlich. Es ist nachvollziehbar, dass der vermeintliche Vater eines Kindes nach der plötzlichen Konfrontation mit einer möglichen Nicht-Vaterschaft zunächst hin und her gerissen ist zwischen seinem Wunsch auf Wissen um die biologische Abstammung eines Kindes einerseits und der Furcht, die Beziehung zum Kind durch die Anfechtungsklage unnötig zu belasten, auf der anderen Seite. Allerdings dürfte es bei jedem Ehemann, der mit dem entsprechenden Umstand konfrontiert wird, zu ambivalenten Gefühlen kommen. Vom Bundesgericht wird dies denn auch insofern anerkannt, als es dem Klageberechtigten nach Wegfall des Hinderungsgrundes im Grundsatz noch mindestens einen Monat und je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine längere Zeitspanne zugesteht, um seine Gefühle zu ordnen und einen Entschluss für oder gegen die Klageerhebung zu fassen. Eine Frist von elf Monaten – bzw. von acht Monaten, geht man vom Massnahmegesuch der Mutter aus (vgl. E. 4.4.2.) – ist hierfür aber als klar zu lang zu qualifizieren, zumal zu beachten ist, dass das Interesse am Fortbestand des einmal vorhandenen Vaterschaftsverhältnisses umso gewichtiger ist, je mehr Zeit seit der Geburt vergangen ist, und dass vom klagenden Registervater ein entsprechend rascherer Entschluss erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.2 in fine). Selbstredend geht es auch nicht an, das Einhalten der Anfechtungsfrist vom Verhalten des – ebenfalls ambivalenten Gefühlen ausgesetzten – Kindes abhängig zu machen. In diese Richtung zielte die Argumentation des Vaters im erstinstanzlichen Verfahren, wo er den Umstand, dass sich seine Beziehung zur Tochter zunehmend schwieriger gestaltet habe, als Grund für die Anfechtung anführte (Klage vom 22. Februar 2014 [act. II.2], Ziff. 2; Plädoyer [act. I.5], Ziff. 12). 4.4.4. Entgegen der Argumentation des Vaters ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern das damals hängige Ehescheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Frage des Kindsverhältnisses weitere Klarheit hätte schaffen können. Es liegt nicht in der Kompetenz des mit einer Ehescheidung befassten Gerichts, über den Bestand eines Kindsverhältnisses zu urteilen. Zwar mag noch entschuldbar erscheinen, dass der Rechtsvertreter des Vaters anlässlich der Einigungsverhand-

Seite 24 — 38 lung vom 27. März 2013 die Abklärung der Vaterschaft im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens beantragt hatte, dürfte er doch unerwartet mit der möglichen Nicht-Vaterschaft seines Mandanten konfrontiert worden sein. Seine in der Folge zu tätigenden Abklärungen hätten ihn aber zum Schluss führen müssen, dass sich ein Kindesverhältnis lediglich durch eine Anfechtungsklage auflösen lässt, und dass eine entsprechende Klage im Übrigen umgehend und nicht innerhalb Jahresfrist (vgl. das Protokoll der Hauptverhandlung [act. I.2], S. 5) einzureichen ist. Natürlich durfte sich der Vater bzw. sein Rechtsvertreter auch nicht einfach darauf verlassen, dass die Mutter ihre Ankündigung in die Tat umsetzt und selbst – mangels eigenen Klagerechts für die Tochter – eine entsprechende Klage einreicht. 4.5. Zusammenfassend steht fest, dass seitens des Vaters entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen keine triftigen Gründe vorlagen, um nach den Äusserungen der Kindsmutter zu seiner Nichtvaterschaft mit dem Einreichen der Anfechtungsklage bis am 22. Februar 2014 zuzuwarten. Die damals erfolgte Klageeinleitung ist dementsprechend als verspätet zu qualifizieren. 5.1. Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zusätzlich eine Abwägung der Interessen von Vater und Tochter vor, wobei sie zur Auffassung gelangte, dass der Fortbestand der Vaterschaft nicht im Interesse der Tochter liege respektive im Umkehrschluss die Anfechtung der Vaterschaft auch in ihrem Interesse sei. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Tendenz zur Übereinstimmung der rechtlichen mit der biologischen Wahrheit, mit der intakten Aussicht auf Herstellung des Kindesverhältnisses zum leiblichen Vater sowie mit finanziellen und erbrechtlichen Gründen. Ausserdem ging das Bezirksgericht davon aus, dass eine tatsächliche Bindung zwischen Vater und Tochter fehle, und dass sich dies offensichtlich auch in Zukunft nicht ändern werde (E. 3.2b/bb, S. 9 ff., des angefochtenen Entscheids). 5.2.1. Zu beachten ist, dass den Interessen des Kindes an sich nur dann eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein wichtiger Grund für eine verspätete Anfechtung der Vaterschaft vorliegt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 256c ZGB). Das Interesse des Kindes ist bei der (ermessensweisen) Abklärung, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB vorliegt, somit nur dann zu berücksichtigen, wenn die Umstände für sich allein noch nicht für die Bejahung eines solchen Grundes ausreichen. Liegt es in einem solchen Fall nicht im Interesse des Kindes, dass die Frage des Kindesverhältnisses dennoch geklärt wird, ist die Wiederherstellung abzulehnen, es sei denn, das Interesse des Klägers an der Anfechtung würde das gegenteilige Interesse des Kindes eindeutig über-

Seite 25 — 38 wiegen (BGE 136 III 593 E. 6.2 = Pra 2011 Nr. 51; Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 7.1; Urteil des Obergerichts Zürich LZ120017 vom 23. August 2013 E. II.2a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.3, das die Interessen des Kindes bei der Abklärung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, generell zu berücksichtigen scheint, indes ebenfalls ein überwiegendes Interesse des Anfechtenden an der Aufhebung des Kindsverhältnisses verlangt). 5.2.2. In casu hat die Vorinstanz in den Äusserungen der Mutter zur Nicht- Vaterschaft von Z._____ anlässlich der Einigungsverhandlung vom 27. März 2013 einen wichtigen Grund für die nachträgliche Zulassung der Anfechtungsklage erblickt und ist überdies von einer rechtzeitigen Klageeinreichung ausgegangen. An sich hätte sie die Interessenlage von Kind und Vater daher gar nicht mehr prüfen müssen (vgl. den bereits zitierten BGE 136 III 593 E. 6.2 = Pra 2011 Nr. 51). Das Berufungsverfahren führt nun zum Schluss, dass Z._____ die Anfechtungsklage – ausgehend von einer zureichenden Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft als Wiederherstellungsgrund – verspätet erhoben hat. Insofern muss vorliegend noch geprüft werden, ob ein überwiegendes Interesse von Z._____ die Anfechtung der Vaterschaft dennoch rechtfertigt (so auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 7 sowie das Urteil des Obergerichts Zürich LZ120014 vom 31. Mai 2013 E. 5). 5.3.1. Die Mutter macht in ihrer Berufung geltend, der vorinstanzliche Entscheid bzw. die darin vorgenommene Interessenabwägung verletze das Kindeswohl offensichtlich. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Vater während der ehelichen Gemeinschaft zu allen drei Töchtern ein Verhältnis aufgebaut habe, wobei Y._____ als ältestes und reifstes Kind das intensivste Verhältnis zum Vater habe. Es schade der Genannten entwicklungspsychologisch erheblich, wenn das Vater-Kind-Verhältnis nach über sieben Jahren gestützt auf den Willen des Vaters gekappt werde und sie gleichzeitig damit konfrontiert sei, dass ihre beiden jüngeren Schwestern weiterhin eine väterliche Behandlung erfahren dürften. Die Frage nach der leiblichen Vaterschaft trete für ein Kind gegenüber einem über mehrere Jahre intensiv aufgebauten Verhältnis zu einer Person gänzlich in den Hintergrund. Die Tochter habe eine echte Beziehung zum Vater aufgebaut, so dass ihr die leibliche Vaterschaft gleichgültig sei bzw. es ihr gar nicht möglich wäre, zu einer ihr gänzlich fremden Person ein ähnlich intensives Vater-Kind- Verhältnis aufzubauen. Die Vorinstanz habe die biologische Vaterschaft übermässig priorisiert. Im Weiteren treffe die Feststellung der Vorinstanz, dass die Bezie-

Seite 26 — 38 hung zwischen Vater und Tochter gänzlich zum Erliegen gekommen sei, nicht zu. Vielmehr übe der Vater sein Besuchsrecht mit allen drei Kindern weiterhin aus. 5.3.2. Auch die Rechtsvertreterin der Tochter erachtet das Kindeswohl durch den angefochtenen Entscheid als missachtet. Sie bringt vor, die Kindsmutter habe ihr gegenüber erklärt, dass der leibliche Vater von Y._____ bereits gestorben sei. Unter diesen Umständen sei es für jene gar nicht möglich, den leiblichen Vater kennenzulernen. Y._____ habe während über sieben Jahren ein Vater-Kind- Verhältnis zu Z._____ aufgebaut. Dieser habe sämtliche Kinder von Geburt an gleich behandelt. Bis anhin seien auch alle Mädchen zu den begleiteten Besuchstagen in Chur gegangen. Die fragliche Vater-Kind-Beziehung sei daher nicht ganz zum Erliegen gekommen. Zwar sei es während den Besuchstagen zu Eskalationen gekommen, doch seien diese vor allem auf die Provokationen der Kindsmutter gegenüber ihrem Ex-Mann zurückzuführen. Die Tochter stehe bei jedem Besuchsrechtstermin bereits sehr früh auf, investiere viel Zeit für die Suche nach der passenden Kleidung und gebe sich besondere Mühe mit dem Frisieren. Sie bereite sich somit so gut wie möglich auf die Besuche vor, woraus sich ableiten lasse, dass sie noch sehr viel Wert auf die Beziehung zu ihrem Vater lege. Zudem sei nachvollziehbar, dass sie in ihrem Alter nicht leichthin akzeptieren könnte, dass ihr Vater nur noch mit ihren beiden jüngeren Schwestern Kontakt pflegen würde. Die Unsicherheit, mit welcher die Tochter zur Zeit konfrontiert sei, sei für ihre Entwicklung sehr bedenklich. Nicht nur die Beziehung zum Vater, sondern auch zu ihren beiden jüngeren Schwestern sei nun aufs Spiel gesetzt. Dies spreche für die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung. 5.3.3. Der Vater führt in seinen Berufungsantworten aus, seine Beziehung zur Kindsmutter sei seit längerem belastet und auch die Ausübung des Besuchsrechts sei problematisch. Nach Einreichung der Scheidungsklage habe er seine Kinder über Monate gar nicht mehr gesehen und seither nur noch unregelmässig und stundenweise im begleiteten Umfeld in den Räumlichkeiten der KJBE in Chur. Immerhin habe er seine Kinder damals nach langer Zeit wieder treffen können, was ihn ungeachtet der widrigen Umstände und der für ihn bedrückenden Aussage der Tochter, dass er nicht ihr Vater sei, glücklich gemacht habe. Niemand wolle der Tochter ein Verschulden an den immer unmöglicher werdenden Besuchstagen und dem Zusammenbrechen einer ohnehin schon zuvor mehr als fragilen Vater- Kind-Beziehung unterstellen. Ebenso sehr müsse aber ein Verschulden oder absichtliches Fehlverhalten von seiner Seite in Abrede gestellt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass heute keine Vater-Kind-Beziehung mehr bestehe. Er habe zudem nicht mehr die Kraft, sich gegen die von der Mutter angestrengte Sistierung des

Seite 27 — 38 Besuchsrechts zu wehren. Was die mögliche zukünftige Entwicklung der Beziehung zur Tochter betreffe, sei festzuhalten, dass ihm eine Beziehung durch die Mutter bis zuletzt aktiv verwehrt und sabotiert worden sei. Dass der biologische Vater der Tochter verstorben sei, sei eine völlig unverständliche und wohl auch faktenwidrige Schutzbehauptung und werde bestritten. Jedenfalls sei die Frage im Interesse der Tochter abzuklären, damit gegebenenfalls ein echtes Vater-Kind- Verhältnis ermöglicht und aufgebaut werden könne, statt der Tochter ein nicht zu rettendes Vaterverhältnis zu ihm aufzuzwingen. Dass jene ein echtes Bedürfnis nach einer Beziehung zu einem Vater habe und dass sie dieses Bedürfnis auf ihn projiziere, werde nicht bestritten. Da eine Beziehung zwingend Zweiseitigkeit voraussetze, lasse die Tatsache, dass er nicht der Vater von Y._____ sei, dieses Ansinnen aber aussichtslos erscheinen. Er könne die ihm bisher schon massiv erschwerte Vaterrolle heute schlicht nicht mehr wahrnehmen und erfüllen. 5.4.1. Betrachtet man die Beziehung zwischen Z._____ und Y._____, so ergibt sich, dass die beiden seit der Geburt der Tochter am _____ 2007 zusammenlebten und in diesem Sinn ein Vater-Kind-Verhältnis aufbauten. Nach der Trennung der Ehegatten X./Z._____ im Herbst 2010 hatte der Vater ein Besuchsrecht, das er, wie dem Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2015 bzw. dem darin zitierten Zwischenbericht des damaligen Beistands C._____ vom 6. März 2013 (ZK1 15 7, act. D.9 S. 2) zu entnehmen ist, regelmässig und zuverlässig wahrnahm. Darüber hinaus gab C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe seit Übernahme der Beistandschaft im Jahr 2013 beobachten können, wie das Kindsverhältnis zwischen Y._____ und Z._____ habe aufgebaut werden können. Es sei eine Tochter-Vater-Beziehung entstanden, die nicht aufgelöst werden dürfe. Würde diese abgebrochen, wäre dies vermutlich entwicklungsschädigend für das Kind, zumal jenes Z._____ als seinen Vater betrachte (act. I.2 S. 3). Auch der Vater selbst liess vor Schranken der Vorinstanz gemäss Plädoyernotizen seines Rechtsvertreters einräumen, dass er bis anfangs 2013 – also während fast fünfeinhalb Jahren – insofern eine intakte Beziehung zu Y._____ gehabt habe, als er sie als eigene Tochter betrachtet und Letztere ihn nach seinem Empfinden als Vater respektiert habe (vgl. act. I.5 Ziff. 7). Was das Verhalten des Vaters betrifft, hielt der Beistand in der Klageantwort vom 28. März 2014 (act. II.3) fest, dass ihm der Umgang von Z._____ mit Y._____, wie mit den andern Kindern, aus der Sicht eines Vaters sehr angepasst erschienen sei. Er habe die Kinder alters- und entwicklungsentsprechend gleich behandelt. Dem oben zitierten KESB-Entscheid ist sodann zu entnehmen, dass auch die Mitarbeiterinnen der KJBE Chur, in deren Rahmen die Besuche ab 2013

Seite 28 — 38 stattfanden, Z._____ als engagierten Vater wahrnahmen, welcher auf die Bedürfnisse seiner Kinder eingeht und versucht, jedem Kind gerecht zu werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Z._____ alle drei während der Ehe mit X._____ geborenen Mädchen einschliesslich Y._____ als seine Töchter anerkannte und zu ihnen ein väterliches Verhältnis pflegte. Die KESB Mittelbünden/Moesa geht für die ersten vier Lebensjahre von Y._____ von einem intensiven Vater-Kind- Verhältnis aus. Danach hätten bis im Januar 2015 regelmässige begleitete Besuchskontakte stattgefunden (ZK1 15 7, act. D.9 S. 4). Zweifellos darf nun nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ausübung des Besuchsrechts nicht immer regelmässig erfolgte und teilweise problematisch war, wobei Hinweise vorliegen, dass dies durch die schwierige Wohnsituation des Vaters und insbesondere durch Konflikte auf der Elternebene bedingt war, nicht jedoch durch Vorkommnisse, die direkt in Zusammenhang mit der Beziehung und mit Begegnungen zwischen Vater und Tochter stehen (vgl. den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 26. Februar 2015 [ZK1 15 18, act. C.6], S. 2 f., sowie den Entscheid derselben Behörde vom 24. September 2015 [ZK1 15 7, act. D.9], S. 4; act. I.5 Ziff. 8 u. 13; Berufungsantwort, S. 3). Auch spitzte sich die Situation nach der Bekanntgabe der Mutter, dass Z._____ nicht der leibliche Vater von Y._____ sei, zu. So führte Z._____ in seiner Klage vom 22. Februar 2014 aus, dass sich die Besuche im Rahmen der KJBE in Chur zunehmend als schwierig erweisen würden und die Tochter bei den Besuchen regelmässig darauf hinweise, dass er nicht ihr Vater sei. Dies bestätigte er auch in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. I.2 S. 4; act. I.5 Ziff. 10 f.) und nicht zuletzt auch im Berufungsverfahren (Berufungsantworten, S. 5). Aus den nicht weniger glaubhaften Schilderungen der Rechtsvertreterin des Kindes im Berufungsverfahren wird jedoch auf der anderen Seite ebenso klar ersichtlich, dass sich das Mädchen offenbar speziell auf die Besuche vorbereitete. Y._____ legte also auch nach der Mitteilung der Mutter, dass Z._____ nicht ihr Vater sei, offensichtlich noch viel Wert auf die Beziehung zum Genannten und freute sich auf das Zusammentreffen mit ihm. Zu beachten ist ferner, dass das damals rund sechsjährige Mädchen plötzlich mit dem doch ungeheuerlichen und schwer zu begreifenden Umstand konfrontiert worden war, dass ihr Vater nicht ihr leiblicher Vater sein soll, und dass auch die Möglichkeit einer Beeinflussung seitens der Kindsmutter nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen kann allein aus dem teilweise abweisenden Verhalten des Kindes nicht darauf geschlossen werden, dass es keine emotionale Bindung mehr zum Vater hat. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und natürlich, wenn die

Seite 29 — 38 Tochter ihren durch die Offenbarung der Nicht-Vaterschaft zwangsläufig ausgelösten inneren Gefühlskonflikt unter anderem durch Abweisung und Aggression gegenüber ihrem Vater zu lösen sucht. Dass die seit der Geburt des Kindes aufgebaute emotionale Beziehung zum Vater keineswegs gänzlich erloschen ist, bestätigen im Übrigen nicht zuletzt auch die Ausführungen des Vaters selbst. Letzterer hielt nämlich in der Berufungsantwort vom 4. März 2015 fest, dass ihn die Besuchstage nach den Sommerferien 2013, an welchen er seine Kinder habe sehen dürfen, ungeachtet der widrigen Umstände und der für ihn bedrückenden Aussagen der Tochter, dass er nicht ihr Vater sei, glücklich gemacht hätten. Ebenso stellte er klar, dass er versucht habe, allen drei Geschwistern die gleiche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Diese Äusserungen zeigen, dass auf seiner Seite trotz der angekündigten Nicht-Vaterschaft nach wie vor väterliche Gefühle für Y._____ vorhanden sein mussten und die vom Beistand bestätigte Vater- Tochter-Beziehung weiterhin gelebt wurde. In diesem Sinn vereinbarten die Eltern in der Ehescheidungskonvention vom 16. Januar 2014 (act. III.14) denn auch hinsichtlich Y._____ ein Besuchsrecht des Vaters. Bis zu der von der Kindsmutter initiierten Sistierung am 26. Februar 2015 übte der Vater sein Besuchsrecht mit allen drei Kindern sodann offenbar weiterhin aus und pflegte entsprechend – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – auch mit Y._____ Kontakt. Unter diesen Umständen und angesichts der langen Zeitspanne seit der Geburt von dannzumal siebeneinhalb Jahren ist von einem gewichtigen Interesse des Kindes am Fortbestand des Kindsverhältnisses auszugehen. Darauf hinzuweisen ist, dass auch die KESB Mittelbünden/Moesa in ihrem Entscheid vom 24. September 2015 zum Schluss kommt, es sei im Interesse des Kindes, an der rechtlichen Vaterschaft festzuhalten, auch wenn die Beziehung zu Z._____ zur Zeit verschüttet sei und wahrscheinlich fachliche Begleitung benötigt werde, um die tiefen Verletzungen aufarbeiten zu können. Es könne nicht von einer aussichtslosen Zerrüttung der Beziehung zwischen dem vermeintlichen Vater und der Tochter ausgegangen werden (ZK1 15 7, act. D.9 S. 4). Aus dem erwähnten Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa ergeben sich im Übrigen zahlreiche Hinweise zum Verhältnis zwischen Vater und Tochter, so dass auf das Einholen des von der Tochter beantragten Gutachtens sowie der von der Mutter beantragten schriftlichen Auskünfte verzichtet werden kann. 5.4.2. Der Schluss auf ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses ist auch im Hinblick auf die vorliegende Geschwisterkonstellation gerechtfertigt. Y._____ und ihre beiden jüngeren Schwestern, die leiblichen Zwillinge des Vaters, haben gleichermassen ein emotionales Verhältnis zum Vater aufgebaut.

Seite 30 — 38 Wird nun das während mehreren Jahren gewachsene und innerhalb der Familie am längsten währende Kindesverhältnis zu Y._____ aufgehoben, während Letztere mitansehen muss, wie ihre beiden jüngeren Schwestern durch Z._____ weiterhin eine väterliche Behandlung erfahren, ist mit erheblichen Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht des Kindes zu rechnen. Es existiert die Gefahr, dass mit der Aufhebung des Kindesverhältnisses ein von Konkurrenzdenken und Neidempfindungen geprägtes Verhältnis unter den Geschwistern verursacht wird, welches letztlich neben der ältesten Tochter auch den Zwillingen und somit der ganzen Familie schaden würde. Überdies besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich Y._____, welche allein schon durch die Erkenntnis, nicht die Tochter von Z._____ zu sein, eine emotionale Unsicherheit erlebt, wegen der unterschiedlichen Behandlung gegenüber den Zwillingen als ausgestossen und innerhalb der Familie minderwertig fühlen würde. Diese Umstände stehen dem Kindeswohl offenkundig entgegen und sprechen hinsichtlich möglicher entwicklungspsychologisch schädlicher Folgen ebenfalls gegen eine Aufhebung des Kindesverhältnisses. 5.4.3. An dieser Interessenlage ändert auch der Hinweis der Vorinstanz auf den biologischen Vater von Y._____ nichts. Die Mutter macht zu diesem stark divergierende Aussagen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, den leiblichen Vater von Y._____ zu kennen, aber dessen Namen nicht vor Z._____ nennen zu wollen (act. I.2 S. 4), während sie gegenüber dem Beistand sowie der Rechtsvertreterin der Tochter angab, dieser sei verstorben (Berufung Tochter, S. 7). Der sozialpädagogischen Familienbegleiterin hatte sie offenbar zunächst mitgeteilt, Y._____ habe denselben Vater wie ihr Bruder. Etwas später sprach sie dann aber nochmals von einem anderen Vater (vgl. den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2015 [ZK1 15 7, act. D.9], S. 3). In Anbetracht dessen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Identität des leiblichen Vaters nicht ermitteln lassen wird, so dass Y._____ bei Aufhebung des Kindesverhältnisses zu Z._____ eine – zumindest vorübergehende, sehr wahrscheinlich indes dauernde – Vaterlosigkeit droht. Die KESB geht davon aus, dass der Umstand, als einzige der Geschwister vaterlos aufzuwachsen, Y._____ noch mehr belasten würde (vgl. den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2015 [ZK1 15 7, act. D.9], S. 4). Selbst wenn der biologische Vater ausfindig gemacht werden könnte, ist nun aber nicht von einem bedingungslosen Interesse der Tochter, die rechtliche mit der biologischen Vaterschaft in Einklang zu bringen, auszugehen. Zu beachten ist, dass Y._____ – auch wenn keine nahtlosen und immer unproblematischen Kontakte

Seite 31 — 38 vorliegen – über mehrere Jahre eine echte Beziehung zu ihrem sozialen Vater aufgebaut hat. Für ein Kind dürfte eine über mehrere Jahre gewachsene und grösstenteils auch gelebte Beziehung zu einer vertrauten und geliebten Person gegenüber der biologischen Vaterschaft eines ihm bisher Unbekannten Vorrang haben. Die im Lauf der Zeit entstandene sozial-psychische Beziehung kann die fehlende Abstammung aufwiegen (vgl. Cyril Hegnauer, a.a.O., N 9 zu Art. 256c ZGB). Das Bezirksgericht Hinterrhein erwägt zwar zutreffend, dass eine echte Vater-Kind-Beziehung nicht deshalb Bestand habe, weil der Vater auf dem Papier als solcher gelte, sondern dadurch, dass die Beziehung gelebt werde. Gerade dies spricht aber vorliegend für das Interesse der Tochter, am Kindesverhältnis zu Z._____ festzuhalten, wurde die entsprechende Beziehung doch wie dargelegt seit der Geburt der Tochter über lange Strecken auch gelebt. Es dürfte für sie sehr schwierig sein, mit einem Unbekannten unter Aufhebung einer bestehenden eine neue Beziehung aufzubauen. Darauf hinzuweisen verbleibt, dass sich nirgends eine Äusserung der Tochter findet, dass sie den Kontakt zu ihrem biologischen Vater suche. Auch die Herstellung der rechtlichen Vaterschaft strebt sie augenfällig nicht an, hat sie sich doch nicht nur gegen die Anfechtungsklage von Z._____ gewehrt, sondern gegen die vorinstanzlich angeordnete Aufhebung des Kindesverhältnisses auch selbst Berufung erhoben. 5.4.4. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass sich die Kindsmutter – indem sie im Scheidungsverfahren die Nicht-Vaterschaft von Z._____ ins Spiel brachte, sich danach aber trotzdem gegen die Aufhebung der Vaterschaft wehrte – irritierend bzw. widersprüchlich verhält und dies nicht mit dem Kindesinteresse vereinbar ist, sind zutreffend. Daran würde eine Zulassung der Anfechtungsklage aber nichts ändern, zumal wie erwähnt ungewiss ist, ob der biologische Vater überhaupt ermittelt werden könnte und die Tochter im gegenteiligen Fall ohne rechtlichen Vater aufwachsen müsste. 5.4.5. Beachtet man schliesslich noch den von der KESB Mittelbünden/Moesa in ihrem Entscheid vom 24. September 2015 erwähnten Aspekt, dass die Tochter bereits 10 Jahre alt ist und sich seit Geburt mit dem Familiennamen und dem vermeintlichen Vater identifiziert hat (ZK1 15 7, act. D.9 S. 4), sowie den Umstand, dass das Interesse des Kindes am Fortbestand des vorhandenen Vaterschaftsverhältnisses umso gewichtiger ist, je mehr Zeit seit der Geburt vergangen ist (vgl. das Urteil des Obergerichts Zürich LZ120017 vom 23. August 2013 E. II.2a), kann der Erkenntnis der Vorinstanz, dass der Fortbestand der Vaterschaft nicht im Interesse von Y._____ sei, in einer Gesamtbetrachtung nicht gefolgt werden. Jedenfalls ist aber kein Interesse von Z._____ an der Aufhebung des Kindesverhältnis-

Seite 32 — 38 ses ersichtlich, das das gegenteilige Interesse des Kindes eindeutig überwiegt. Finanzielle bzw. erbrechtliche Interessen am Fortbestand auf der einen bzw. an der Aufhebung des Kindesverhältnisses auf der anderen Seite sind bei Tochter und Vater gleichermassen vorhanden. Für den Letzteren dürfte daher in erster Linie das rein ideelle Interesse in Frage stehen, die rechtliche Situation mit der biologischen Wahrheit in Einklang zu bringen, zumal Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er keine Bereitschaft hat, eine Beziehung zu einem Kind zu leben, dass biologisch nicht sein eigenes ist (vgl. act. II.5, S. 2). Liegt nun aber auf Seiten des Vaters kein klar überwiegendes Interesse vor, welches ausnahmsweise die Anfechtung nach Art. 256c Abs. 3 ZGB erlauben würde, kommt eine Zulassung der verspätet erhobenen Anfechtungsklage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Dementsprechend hätte die Vorinstanz die Klage abweisen müssen und hätte das Kindesverhältnis zwischen Z._____ und Y._____ nicht aufheben dürfen. Die Berufungen von X._____ und von Y._____ sind in diesem Sinn gutzuheissen. 6.1. Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten der beklagten Kindsmutter auferlegt (E. 4b, S. 13, des angefochtenen Entscheids). Mit Blick darauf, dass die Klage von Z._____ abzuweisen ist, ist dieser vorinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren und sind die Verfahrenskosten von CHF 4'575.-- (Entscheidgebühr CHF 3'000.--, Kosten der Beweisführung CHF 1'575.--) dem Kläger aufzuerlegen. Ausserdem hat dieser X._____ für das vorinstanzliche Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen; Y._____ war vor erster Instanz noch nicht anwaltlich vertreten. Der Rechtsvertreter von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Felix Schwarz, weist in seiner Honorarnote vom 30. September 2014 einen als angemessen zu qualifizierenden Aufwand von 11.33 Stunden aus. Mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist dieser Aufwand mit dem nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- abzugelten. So-

Seite 33 — 38 mit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'719.20 (11.33 h à CHF 240.--). Dazu treten die geltend gemachten Spesen von CHF 354.20 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 245.90 (8% von CHF 3'073.40). Die Parteientschädigung, die Z._____ an X._____ für das vorinstanzliche Verfahren zu leisten hat, wird demnach auf gerundet CHF 3'320.-- festgesetzt. 6.3.1. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 9. Mai 2014 wurde X._____ für das Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Schwarz gewährt (Prozedur-Nr. 135-2014-135). Da sie mit ihrem Antrag auf Klageabweisung obsiegt, hat sie keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zugesprochen. Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrem Rechtsvertreter aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 u. N 13 zu Art. 122 ZPO). Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 11.33 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.-- (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 2'266.--, so dass die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung der Barauslagen von CHF 354.20 und der Mehrwertsteuer von CHF 209.60 (8% von CHF 2'620.20) auf gerundet CHF 2'830.-- festzusetzen ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 6.3.2. Auch Z._____ wurde mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. Februar 2014 für das Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rechtsver-

Seite 34 — 38 tretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Egli (Prozedur-Nr. 135-2014-53). Damit gehen die Z._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'575.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für die Kosten seiner Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter von Z._____ macht in seiner Kostennote vom 30. September 2014 einen als angemessen zu qualifizierenden Aufwand von 9.5 Stunden geltend. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf CHF 1'900.-- (9.5 h à CHF 200.-- [Art. 5 HV]). Dazu treten die geltend gemachten Spesen von CHF 334.-- sowie die Mehrwertsteuer von CHF 178.70 (8% von CHF 2'234.--), so dass eine Entschädigung von gerundet CHF 2'413.-- resultiert. Diese wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.1.1. Die Kosten der Berufungsverfahren, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf CHF 4'000.-- festgesetzt werden, sind infolge Gutheissung der Berufungen ebenfalls von Z._____ zu tragen. Dieser hat die Berufungsklägerinnen für die vorliegenden Verfahren überdies aussergerichtlich zu entschädigen. 7.1.2. Der frühere Rechtsvertreter von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Felix Schwarz, lässt mit Kostennote vom 26. Januar 2018 einen Aufwand von 9.67 Stunden zuzüglich Spesen von CHF 193.70 geltend machen (ZK1 15 7, act. D.12). Dieser Aufwand erweist sich für seine in den Berufungsverfahren bis Ende 2016 ausgeführten Tätigkeiten als angemessen. Für die Bemessung der Entschädigung ist mangels Nachweis einer entsprechenden Honorarvereinbarung wiederum vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- auszugehen (vgl. E. 6.2). Demnach beläuft sich das Honorar nach Zeitaufwand auf CHF 2'320.80 (9.67 h à CHF 240.--). Hinzu treten die Spesen von CHF 193.70 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 201.15 (8% von CHF 2'514.50), so dass betreffend die Tätigkeiten von Rechtsanwalt Schwarz eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'715.-- resultiert. Die aktuelle Rechtsvertreterin von X._____, Rechtsanwältin lic. iur. Katja Egle, weist in ihrer Kostennote vom 2. Mai 2018 einen für ihre Tätigkeiten ab Januar 2017 ebenfalls als angemessen zu qualifizierenden Aufwand von 1.84 Stunden aus (ZK1 15 18, act. D.12.c). Daraus resultiert ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 441.60 (1.84 h à CHF 240.--), so dass sich die sie betreffende ausseramtliche Entschädigung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesen von CHF 41.10 und der Mehrwertsteuer von CHF 37.15 (7.7% von CHF 482.70)

Seite 35 — 38 auf gerundet CHF 520.-- beläuft. Die ausseramtliche Entschädigung, die Z._____ X._____ für die Berufungsverfahren zu leisten hat, wird somit auf insgesamt CHF 3'235.-- festgelegt. Da auch für den vorliegenden Verfahrensabschnitt von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist (vgl. E. 6.3.1), werden Rechtsanwalt Schwarz und Rechtsanwältin Egle aufgrund der X._____ mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. April 2018 (ERZ 15 8) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege voraussichtlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen sein. Die für diesen Fall zu leistende Entschädigung wird für Rechtsanwalt Schwarz auf CHF 2'298.-- (9.67 h à CHF 200.-- = CHF 1'934.-- zuzüglich Spesen von CHF 193.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 170.20 [8% von CHF 2'127.70]) und für Rechtsanwältin Egle auf CHF 441.-- (1.84 h à CHF 200.-- = CHF 368.-- zuzüglich Spesen von CHF 41.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 31.50 [7.7% von CHF 409.10]) festgesetzt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 7.1.3. Die Rechtsvertreterin von Y._____, Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, macht in ihrer Honorarnote vom 7. August 2017 einen Aufwand von 11.67 Stunden zuzüglich Pauschalspesen von CHF 70.-- und Mehrwertsteuer geltend (ZK1 15 18, act. D.8). Dieser Aufwand erweist sich für die Berufungsverfahren ebenfalls als angemessen. Für die Bemessung der Entschädigung ist mangels Nachweis einer entsprechenden Honorarvereinbarung vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- auszugehen (vgl. E. 6.2.). Demnach beläuft sich der Honoraranspruch auf CHF 2'800.80 (11.67 h à CHF 240.--), wozu die Spesen von CHF 84.-- (3% von CHF 2'800.80) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 230.80 (8% von CHF 2'884.80) treten. Die ausseramtliche Entschädigung, die Z._____ Y._____ für die Berufungsverfahren zu leisten hat, wird somit auf gerundet CHF 3'115.-- festgelegt. Da wiederum von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist (vgl. E. 6.3.1.), wird die Rechtsvertreterin von Y._____ aufgrund der der Genannten mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 30. April 2018 (ERZ 15 23) für die beiden Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege voraussichtlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen sein. Die für diesen Fall zu leistende Entschädigung wird auf gerundet CHF 2'596.-- festgesetzt (11.67 h à CHF 200.-- = CHF 2'334.-- zuzüglich Spesen von CHF 70.-- [3% von CHF 2'334.--] zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.30 [8% von CHF 2'404.--]). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 36 — 38 7.2. Z._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. April 2018 (ERZ 15 84) für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Egli gewährt. Damit gehen die dem Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'000.-und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Rechtsanwalt Egli reichte am 14. Mai 2018 eine Honorarnote ein (ZK1 15 18, act. D.13), in der er für die Berufungsverfahren einen als angemessen zu qualifizierenden Aufwand von 12.10 Stunden geltend macht. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich dementsprechend auf CHF 2’420.-- (12.1 h à CHF 200.--). Hinzu treten die geltend gemachten Spesen von CHF 252.- -. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 213.55 (8% von CHF 2’612.-- sowie 7.7% von CHF 60.--) resultiert für Rechtsanwalt Egli eine Entschädigung von gerundet CHF 2’885.--. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 37 — 38 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufungen werden gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. September 2014 (Prozess Nr. 115-2014-6) wird aufgehoben. 2. Die Klage von Z._____ wird abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein von CHF 4'575.-- (Entscheidgebühr CHF 3'000.--, Kosten der Beweisführung CHF 1'575.--) gehen zu Lasten von Z._____. b) Z._____ hat X._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'320.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, ist der Rechtsvertreter von X._____ gestützt auf die mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 9. Mai 2014 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. Die Entschädigung wird auf CHF 2'830.--inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt und ist aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Hinterrhein (heute Regionalgericht Viamala) zu bezahlen. c) Die Z._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'575.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 2'413.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. Februar 2014 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Hinterrhein (heute Regionalgericht Viamala) bezahlt. 4. a) Die Kosten der Berufungsverfahren von CHF 4'000.-- gehen zu Lasten von Z._____. b) Z._____ hat X._____ für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'235.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer (CHF 2'715.-- für Rechtsanwalt Schwarz und CHF 520.-- für Rechtsanwältin Egle) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, werden die Rechtsvertreter von X._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. April 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ERZ 15 8) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF

Seite 38 — 38 2'739.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer (CHF 2'298.-- für Rechtsanwalt Schwarz und CHF 441.-- für Rechtsanwältin Egle) aus der Gerichtskasse entschädigt. c) Z._____ hat Y._____ für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'115.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. April 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ERZ 15 23) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'596.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. d) Die Z._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 2’885.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. April 2018 (ERZ 15 84) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausan

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