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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.05.2015 ZK1 2015 67

29. Mai 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,463 Wörter·~32 min·7

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung/Rückbehalt | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 67 03. Juni 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung/Rückbehalt, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. X._____ trat am 11. Mai 2015 nach einer aggressiven Auseinandersetzung mit seinem Bruder von der Polizei begleitet freiwillig in die Psychiatrische Klinik A._____ ein. B. Am 12. Mai 2015 wurde X._____ durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (B._____, Assistenzarzt in der Klinik A._____) gestützt auf Art. 427 ZGB für 3 Tage in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde der Rückbehalt von X._____ im Wesentlichen mit dem Verdacht einer Paranoiden Schizophrenie mit Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität Dritter. Da die Rückbehaltsverfügung nicht das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist (vgl. Erwägung 1.b), kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfügung überhaupt gültig war, da B._____ als Assistenzarzt wohl kaum der ärztlichen Leitung der Klinik A._____ angehören dürfte (vgl. Art. 427 Abs. 1 ZGB). C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde X._____ durch Dr. med. C._____, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB für sechs Wochen in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht. Dabei wurde u.a. ausgeführt, X._____ habe auf Station die Medikation verweigert. Im geschlossenen Garten sei er zunehmend verbal aggressiv geworden und für Gespräche nicht mehr zugänglich gewesen. Er habe schwere Tische und Stühle sowie Blumenkästen umgeschmissen und damit gedroht, dem Nächsten die Kehle durchzuschneiden. Er sei fixiert worden und es seien ihm unter Zwang Medikamente verabreicht worden. D. Am 15. Mai 2015 (Poststempel) wandte sich X._____ mit zwei separaten Eingaben an das Kantonsgericht von Graubünden. In der einen Eingabe legte er Rekurs gegen den Rückbehalt/FU vom 12. Mai 2015, ausgestellt von Dr. med. B._____, Klinik A._____ in O.2_____, ein. Mit der anderen Eingabe beantragte er seine sofortige Entlassung aus der Klinik A._____. E. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien und forderte gleichzeitig die wesentlichen Klinikakten (Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte) an.

Seite 3 — 19 F. Am 20. Mai 2015 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht von Graubünden überdies die Unterbringungsverfügung, die Verfügung über den Rückbehalt, den Eintrittsstatus sowie den Behandlungsplan zukommen. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik A._____ (verfasst von Axel Baumann, Co-Chefarzt und Dr. med. Tobias Müller, Oberarzt) vom 19. Mai 2015 wurde ausgeführt, X._____ sei am 11. Mai 2015 freiwillig in die Klinik eingetreten, nachdem es in einem Restaurant zu einer aggressiven Auseinandersetzung mit seinem Bruder gekommen sei. Anfänglich habe er sich müde, im formalen Denken sowie psychomotorisch leicht verlangsamt gezeigt. Desweitern hätten Schlafstörungen und Zukunftsängste bestanden. Am nächsten Morgen habe er sich verschlossen, angespannt, nervös, unruhig und dysphorisch gezeigt. Medikation habe er abgelehnt. Er habe seinen freiwilligen Eintritt betont, habe sich auf der Station eingeengt gefühlt und es sei ihm Ausgang gestattet worden. Diesen habe er genutzt, um die Staatsanwaltschaft Graubünden aufzusuchen. Er habe dort Einblick in "geheime Unterlagen" verlangt, weswegen er erneut mit der Polizei in die Klinik gebracht worden sei. Bei hochgradigem Verdacht auf eine Psychose mit paranoiden Inhalten, einer nicht vorhandenen Absprachefähigkeit sowie potentieller Fremdgefährdung sei er zurückbehalten worden. Nach zunehmender Aggressivität mit massiver Androhung von körperlicher Gewalt sowie Werfen von Stühlen und Blumentöpfen seien sichernde Massnahmen durchgeführt worden und X._____ sei mediziert worden. Am nächsten Tag sei eine fürsorgerische Unterbringung für sechs Wochen durch die externe Psychiaterin Dr. med. C._____, O.1_____, ausgestellt worden. Unter Gabe von aktuell 2x20mg Zyprexa bessere sich der psychotische Zustand kontinuierlich. Die stufenweise Steigerung des Ausgangs sei begonnen worden. Allerdings seien weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station zurzeit noch nicht ersichtlich. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2015 wurde Dr. med. F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ sowie zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich

Seite 4 — 19 festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 25. Mai 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 26. Mai 2015 überbracht. Darin führte die Gutachterin u.a. aus, es sei zusammengefasst festzuhalten, dass X._____ aktuell an einer akuten polymorphen psychotischen Störung und damit an einer ernsten und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Angesichts der im akut psychotischen Moment bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung durch Verwirrung und Aggressivität oder Bedrohlichkeit müsse die Behandlung gesichert werden, wofür zunächst der geschlossene Rahmen der Klinik A._____ der richtige Platz sei. Um die künftige Zusammenarbeit in der Behandlung nicht zu gefährden und angesichts der raschen Rückbildung der Akutsymptomatik sei die Behandlung mit möglichst niedrig dosierter Medikation und intensiver Psycho- Edukation, also Austausch mit dem Patienten zu vollziehen. Bei Stabilisierung ohne Psychozeichen und Fremdaggressivität sei möglichst rasch der Übergang in die ambulante psychiatrische Weiterbehandlung anzustreben. Dies könne bei guter Zusammenarbeit in 1-2 Wochen geschehen. Weiter wurde ausgeführt, X._____ zeige Krankheitseinsicht und könne auch der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung zustimmen unter der Voraussetzung einer deutlichen Senkung der Dosis. Er habe sich dazu bereit erklärt, eine ambulante psychiatrische Behandlung über längere Zeit aufzunehmen, um mit Hilfe einer jeweils angepassten Medikation, der Beobachtung des Krankheitsverlaufes und der Psycho-Edukation einen möglichst guten Verlauf seiner Erkrankung zu erzielen. G. Am 29. Mai 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich auf die Umstände vor und bei seinem Eintritt in die Klinik A._____, die Gründe für seine psychischen Probleme, die ambulante Behandlung bei Dr. med. E._____ (Psychiater in O.3_____) vor dem Eintritt in die Klinik A._____, die Umstände, unter denen der Rückbehalt verfügt wurde, den Vorfall im Garten der Klinik A._____, als X._____ gegenüber Gegenständen und verbal aggressiv wurde, den Besuch von X._____

Seite 5 — 19 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, den Tagesablauf und die Behandlungen in der Klinik A._____, das Gespräch mit der Gutachterin Dr. med. F._____, sein Studium an der Fachhochschule in O.4_____ (Wirtschaftsingenieur), seine Wohnsituation bei den Eltern in O.5_____ und in der Wohngemeinschaft in O.4_____, sein Beziehungsnetz, seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik sowie seine Bereitschaft, sich nach der Entlassung einer ambulanten Nachbetreuung zu unterziehen und die Medikamente weiter einzunehmen. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Der Beschwerdeführer hat am 15. Mai 2015 ausdrücklich gegen "den Rückbehalt/FU vom 12.5.15, ausgestellt von Dr. B._____, Klinik A._____ in O.2_____" Beschwerde eingereicht. Da ein Rückbehalt gemäss Art. 427 Abs. 1 ZGB ohnehin nur für höchstens drei Tage möglich ist und diese Verfügung durch die am 13. Mai 2015 von Dr. med. C._____ angeordnete fürsorgerische Unterbringung abgelöst wurde, wird davon ausgegangen, dass letztere das Anfechtungsobjekt darstellt. c) Gegen die am 13. Mai 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die

Seite 6 — 19 Beschwerdefrist mit Eingabe vom 15. Mai 2015 (Poststempel) gewahrt. Da die besagte Eingabe eine Begründung enthält und mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik A._____ nicht einverstanden ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). 3. a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 25. Mai 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in der Klinik A._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung vom 13. Mai 2015 von

Seite 7 — 19 Dr. med. C._____ sowie die Berichte der Klinik A._____ konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB sieht vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 29. Mai 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 4. a) Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). b) Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 13. Mai 2015 der anordnenden Ärztin, Dr. med. C._____, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. 04.1) diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer von der vorerwähnten Ärztin persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Auf der Einweisungsverfügung fehlt jedoch die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik A._____ umgehend einzuleiten. Zudem war Dr. med. C._____, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik A._____ legitimiert. 5. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

Seite 8 — 19 Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 6. a) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 25. Mai 2015 (act. 06) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD10:F23.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Die Gutachterin stützt sich in ihrem Gutachten nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der Klinik A._____ vom 19. Mai 2015 (act. 04), die Unterbringungsverfügung vom 13. Mai 2015 (act. 04.1), die Verfügung über den

Seite 9 — 19 Rückbehalt/fürsorgerische Unterbringung vom 12. Mai 2015 (act. 04.2), den Eintrittsstatus vom 12. Mai 2015 (act. 04.4) sowie den Behandlungsplan vom 12. Mai 2015 (act. 04.3). Die Gutachterin führt zum Psychostatus des Beschwerdeführers aus, dieser sei ein gepflegter, leger gekleideter junger Mann mit freundlich zugewandtem, eher schüchternem Verhalten. Seine Orientierung in der Zeit sei unsicher und im Bericht der Geschehnisse gebe es etliche Unsicherheiten. Von den vergangenen Tagen wisse er einzelne Episoden, die Wochen zuvor erschienen nur schemenhaft. Es gebe allerdings Momente des lebhaften Berichtes. Das Denken sei geordnet, jedoch eher verlangsamt mit längeren Denkpausen, wo er ratlos erscheine. Seine Stimmungslage sei leicht gedrückt mit affektiver Modulation. Es gebe keine Hinweise für Wahrnehmungsstörungen; die fraglichen Wahngedanken vom 12. Mai 2015 würden jetzt anders erklärt. Er sehe ein, dass die Äusserungen bei der Staatsanwaltschaft anderen unverständlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer berichte von nicht fassbaren Gefühlen des veränderten Seins in den Wochen vor dem Klinikeintritt und von erheblicher Antriebssteigerung und Schlaflosigkeit in der letzten Woche vor dem Eintritt. Aktuell sei der Schlaf gut und er fühle sich annähernd normal, aber noch nicht leistungsfähig. Er distanziere sich klar von Selbst- oder Fremdgefährdung und wirke darin glaubhaft. Die Gutachterin gibt sodann folgende Beurteilung ab: Nach einer wohl mehrwöchigen Zeit des Antriebsmangels habe der Beschwerdeführer eine kürzere Phase der deutlichen Antriebssteigerung mit hoher Produktivität, sehr geringem Schlafbedürfnis und dem Gefühl von innerer Unruhe und einem unerklärlichen Anderssein erlebt. Am Aufnahmetag sei er zunächst angetrieben gewesen und habe das Auto der Eltern genommen. Danach sei er kurzzeitig aggressiv gegenüber dem Bruder und anschliessend bei der Aufnahme in die Klinik höflich, müde und leicht verlangsamt gewesen. Am Folgetag sei er angetrieben und fraglich wahnhaft beim Aufsuchen der Staatsanwaltschaft gewesen. Später, bei der Eskalation in der Klinik, sei er deutlich fremdaggressiv, zumindest gegenüber Dingen, und massiv verbal bedrohlich gewesen. Einen Tag später, bei Ausstellung der fürsorgerischen Unterbringung, sei er noch reizbar gewesen. Zwei Tage später habe er das Austrittsgesuch in klarer und deutlicher Sprache und höflichem Ton formuliert. Dieses rasch wechselnde Zustandsbild mit Schwankungen der Stimmungslage, des Antriebs und fraglichen Wahrnehmungsstörungen sowie kurzzeitigen Wahngedanken, von denen er sich rasch wieder distanzieren könne, führe zur Diagnose der akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD10: F23.0). b) Aus den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich Folgendes: Dem Bericht der Klinik A._____ vom 19. Mai 2015 (act. 04) ist zu entnehmen,

Seite 10 — 19 dass der Beschwerdeführer bei hochgradigem Verdacht auf eine Psychose mit paranoiden Inhalten, nicht vorhandener Absprachefähigkeit und potentieller Fremdgefährdung in der Klinik zurückbehalten worden ist. In der Unterbringungsverfügung vom 13. Mai 2015 (act. 04.1) führt Dr. med. C._____ zur Fremdanamnese (Angaben vom Eintritt, Protokoll sichernde Massnahme und Auskunft Pflegefachperson Frau G._____) aus, der Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2015 zunächst freiwillig aber bereits in Polizeibegleitung in die Klinik eingetreten, da sich im Vorfeld ein Streit mit dem Bruder ereignet habe, der den Eintritt veranlasst habe. Der Beschwerdeführer habe sich seit drei Wochen unruhig und komisch gefühlt. Auf Station habe er die Medikation verweigert, im geschlossenen Garten sei er zunehmend verbal aggressiv geworden und für Gespräche nicht mehr zugänglich gewesen. Er habe schwere Tische und Stühle sowie Blumenkästen umgeschmissen und damit gedroht, dem Nächsten die Kehle durchzuschneiden. Er sei fixiert worden und es seien ihm unter Zwang Medikamente verabreicht worden. Heute (am Tag der Untersuchung) nach Lösen der Fixation und Medikation sei er verladen, nicht gesprächsbereit, schnell gereizt und habe sich wieder aufs Bett gelegt. Da Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer nicht selber untersuchen und befragen konnte, da dieser sich verweigerte, hat sie auch keine eigene Diagnose stellen können. In der Verfügung zum Rückbehalt bzw. zur fürsorgerischen Unterbringung vom 12. Mai 2015 (act. 04.2) wurde die Verdachtsdiagnose einer Paranoiden Schizophrenie ICD-10:F20.0 gestellt. Im Eintrittsstatus vom 12. Mai 2015 (act. 04.4) wurde im Sinne einer vorläufigen Beurteilung die Hauptdiagnose von Anpassungsstörungen F43.2 sowie die Nebendiagnosen der Psychischen Störung und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch F12.1 gestellt. Diese unterschiedlichen Diagnosen lassen sich laut dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 25. Mai 2015 (act. 06) erklären: Am Aufnahmetag habe beim Beschwerdeführer noch keine fassbare psychotische Symptomatik bestanden, so dass zunächst die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden sei. Wenn die Behandlung unterbleibe, bestehe die Gefahr eine Verschlechterung und Chronifizierung des Krankheitszustandes, so dass sich das Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, einer bipolaren Störung oder einer schizoaffektiven Störung entwickeln könne. Diese Ausführungen decken sich auch mit der Beschreibung des Krankheitsbildes der akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie F23.0 gemäss ICD-Code, wonach diese eine akute psychotische Störung ist, bei der Halluzinationen, Wahnphänomene und Wahrnehmungsstörungen vorhanden, aber sehr unterschiedlich ausgeprägt sind und von Tag zu Tag oder sogar von Stunde zu Stunde wechseln. Häufig findet sich auch emotionales Aufgewühltsein mit intensiven vorübergehenden Glücksgefühlen

Seite 11 — 19 und Ekstase oder Angst und Reizbarkeit. Die Vielgestaltigkeit und Unbeständigkeit sind für das gesamte klinische Bild charakteristisch; die psychotischen Merkmale erfüllen nicht die Kriterien für Schizophrenie (F20.-). Diese Störungen beginnen abrupt, entwickeln sich rasch innerhalb weniger Tage und zeigen häufig eine schnelle und anhaltende Rückbildung der Symptome ohne Rückfall. Wenn die Symptome andauern, sollte die Diagnose in anhaltende wahnhafte Störung (F22.-) geändert werden. c) Aufgrund des Gesagten ist jedenfalls hinreichend erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vorliegt. 7. a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen.

Seite 12 — 19 b) Im vorliegenden Fall führt Dr. med. F._____ in ihrem Gutachten vom vom 25. Mai 2015 (act. 06) aus, der Beschwerdeführer distanziere sich klar von einer Selbst- oder Fremdgefährdung und wirke darin glaubhaft. Weiter erläutert die Gutachterin, die akute psychotische Störung sei eine ernsthafte psychische Erkrankung, die dringend der psychiatrischen Behandlung bedürfe. Schon in den Wochen vor der Manifestation des akut psychotischen Bildes habe sich der Beschwerdeführer irgendwie verändert gefühlt und er sei darüber so beunruhigt gewesen, dass er den Psychiater Dr. E._____ mehrmals konsultiert habe. Doch es habe auch am Aufnahmetag noch keine fassbare psychotische Symptomatik bestanden, so dass zunächst die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden sei. Die Aggressivität und Bedrohlichkeit am Folgetag hätten die Zurückbehaltung und sichernde Massnahmen erforderlich gemacht. Unter der Medikation von 2x20mg Zyprexa habe sich der psychotische Zustand des Beschwerdeführers rasch und kontinuierlich verbessert, obgleich dieser in den Tagen vor der gutachterlichen Untersuchung nur noch einen Bruchteil der Medikation bei sich behalten habe. Er habe sich im Gespräch klar und geordnet gezeigt, dabei zeitweise noch etwas ratlos und wie verloren. In dieser Situation, nämlich dem erstmaligen Auftreten einer psychotischen Störung, sei es aus psychiatrischer Sicht unerlässlich, dass die psychotische Symptomatik mit Hilfe einer angepassten Medikation rasch in Remission gebracht und die Stimmung des Patienten stabilisiert werde. Gleichzeitig sollte in Gesprächen die Auseinandersetzung über die Krankheitszeichen, die Bedeutung der Medikation, deren Nebenwirkungen und mögliche Krankheitsverläufe stattfinden. Damit könne auch ein Vertrauensverhältnis zwischen Behandlern und Patienten aufgebaut werden, was entscheidend sei, um durch gute und offene Zusammenarbeit eine rasche und stabile Besserung des Befindens zu erzielen. In einer möglichst optimalen Behandlung der ersten Krankheitsphase werde der Grundstein für einen weiteren positiven Krankheitsverlauf gelegt. Wenn die Behandlung unterbleibe, bestehe die Gefahr eine Verschlechterung und Chronifizierung des Krankheitszustandes, so dass sich das Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, einer bipolaren Störung oder einer schizoaffektiven Störung entwickeln könnte. Andererseits sei bei optimaler Behandlung in diesem frühen Krankheitsstadium eine Restitutio ad integrum durchaus möglich. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer akuten polymorphen psychotischen Störung und damit an einer ernsten und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Angesichts der im akut psychotischen Moment bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung durch Verwirrung und Aggressivität oder Bedrohlichkeit müsse die Behandlung gesichert werden, wofür zunächst der geschlossene Rahmen der Klinik A._____ der richtige Platz sei. Um die künftige Zu-

Seite 13 — 19 sammenarbeit in der Behandlung nicht zu gefährden und angesichts der raschen Rückbildung der Akutsymptomatik sei die Behandlung mit möglichst niedrig dosierter Medikation und intensiver Psycho-Edukation, also Austausch mit dem Patienten zu vollziehen. Bei Stabilisierung ohne Psychozeichen und Fremdaggressivität sei möglichst rasch der Übergang in die ambulante psychiatrische Weiterbehandlung anzustreben. Dies könne bei guter Zusammenarbeit in 1-2 Wochen geschehen. Im Eintrittsstatus vom 12. Mai 2015 (act. 04.4) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verneine Suizidalität glaubhaft und es bestehe zum Aufnahmezeitpunkt kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung. In der Verfügung zum Rückbehalt bzw. zur fürsorgerische Unterbringung vom 12. Mai 2015 (act. 04.2) wird die Rückbehaltung dahin gehend begründet, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegen. Er zeige eine psychotische Symptomatik und könne im Gespräch offen zugeben, dass bei längerem Aufenthalt in der Klinik eine potentielle Fremd- resp. Selbstgefährdung bestehe. Dennoch werde die ihm angebotene Hilfe durchwegs verweigert. Es bestehe eine Einengung auf sofortigen Austritt ohne valente Perspektive. Während des bisherigen Aufenthalts seien zwei Telefonate empfangen worden. Ein Anruf sei von der Stadtpolizei O.4_____ erfolgt mit der Meldung eines Gefahrenschutzfalles. Der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme im Zusammenhang mit Sachbeschädigung in der Schule geäussert, er müsse jemanden schlagen. Der andere Anruf sei von der Stadtpolizei D._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer sei während des Ausgangs (von der Klinik A._____) zur Staatsanwaltschaft Graubünden gegangen und habe ein Gespräch mit Staatsanwältin Frau Thoma verlangt. Es sei angeblich um geheime Akten gegangen, deren Existenz von der Polizei dementiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in die Klinik A._____ zurückgebracht und darauf hingewiesen worden, er dürfe nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft vorsprechen. Dies wiederum habe er nicht eingesehen und er habe den sofortigen Austritt verlangt. Im aktuellen Zustand gefährde er ernsthaft das Leben und die körperliche Integrität Dritter. Daher sei eine Rückbehaltung zur weiteren Betreuung und Akutbehandlung unumgänglich. c) Einerseits führt Dr. med. F._____ am 25. Mai 2015 in ihrem Gutachten aus, der Beschwerdeführer distanziere sich klar von Selbst- oder Fremdgefährdung und wirke darin glaubhaft. Andererseits wird gesagt, angesichts der im akut psychotischen Moment bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung durch Verwirrung und Aggressivität oder Bedrohlichkeit müsse die Behandlung gesichert werden, wofür zunächst der geschlossene Rahmen der Klinik A._____ der richtige Platz sei. Gleichzeitig räumt die Gutachterin ein, unter der Medikation von 2x20mg Zy-

Seite 14 — 19 prexa habe sich der psychotische Zustand des Beschwerdeführers rasch und kontinuierlich verbessert, obgleich dieser in den Tagen vor der gutachterlichen Untersuchung nur noch einen Bruchteil der Medikation bei sich behalten habe. Sodann kann man im Gutachten lesen, es sei angesichts der raschen Rückbildung der Akutsymptomatik und um die künftige Zusammenarbeit in der Behandlung nicht zu gefährden, die Behandlung des Beschwerdeführers mit möglichst niedrig dosierter Medikation und intensiver Psycho-Edukation (Austausch mit dem Patienten) zu vollziehen. Bei Stabilisierung ohne Psychozeichen und Fremdaggressivität sei möglichst rasch der Übergang in die ambulante psychiatrische Weiterbehandlung anzustreben. Dies könne bei guter Zusammenarbeit in 1-2 Wochen geschehen. Die von der Gutachterin angesprochene Selbst- und Fremdgefährdung bezieht sich auf den Vorfall im Garten der Klinik A._____, wo der Beschwerdeführer zunehmend verbal aggressiv geworden und schwere Tische und Stühle sowie Blumenkästen umgeschmissen hat. Dies ist, abgesehen von der aggressiven Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem Bruder am Tag seines freiwilligen Klinikeintrittes, die einzige aktenkundige Situation, die einen Hinweis auf ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten darstellen kann. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht, man habe ihm im Vorfeld, nachdem die Polizei ihn von der Staatsanwaltschaft Graubünden zurück in die Klinik A._____ gebracht hatte, gesagt, er müsse in einer Gummizelle mit Videoüberwachung schlafen. Seine Eskalation im Garten der Klinik sei seine Reaktion auf die Gummizelle gewesen. Plötzlich habe man ihm gesagt, er müsse die Medikamente nehmen. Er habe überhaupt nichts mehr selber entscheiden können. Deshalb sei er dort ausgerastet, ohne aber andere Personen zu gefährden. Dies sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, er sei sonst nicht so. Gemäss den Angaben im Kurzgutachten von Dr. med. F._____ hat die akute, psychotische Phase des Beschwerdeführers, in welcher er aggressiv auftrat und für Gespräche nicht zugänglich war, nur einige wenige Tage gedauert. Im Kurzgutachten von Dr. med. F._____ sowie im Bericht der Klinik A._____ wird ausgeführt, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlaufe des Klinikaufenthaltes und mit Einnahme der Medikamente deutlich verbessert, was sich auch mit dem Eindruck des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2015 deckt. Dem Beschwerdeführer scheint es mittlerweile wesentlich besser zu gehen. Er machte einen psychisch stabileren Eindruck und zeigte – soweit dies das Gericht beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome. Der Beschwerdeführer trat vor Gericht gepflegt und ruhig auf und konnte alle Fragen des Vorsitzenden Richters treffend und ohne Mühe beantworten. Nachdem die Akutsymptomatik der Psychose des Beschwerdeführers abgeklungen ist, der

Seite 15 — 19 Beschwerdeführer nur in einem einzigen Vorfall aggressives Verhalten gezeigt hat und eine Selbst- und Fremdgefährdung glaubhaft verneint hat, liegen im jetzigen Zeitpunkt keine aktuellen und konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Selbstoder Fremdgefährdung hindeuten würden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer weiter, seine psychischen Probleme hätten mit dem Stress im Zusammenhang mit seinem Studium zu tun. Weiter erläuterte er, er gehe seit etwa sechs Wochen (also noch vor seinem freiwilligen Eintritt in die Klinik A._____) auf Rat seines Hausarztes zu Dr. med. E._____, Psychiater in O.3_____. Die Gespräche mit Dr. med. E._____ würden ihm gut tun. Er führte aus, er nehme zurzeit Medikamente (Zyprexa), die er in der schwächeren Dosis gut vertrage. Am Anfang habe er eine hohe Dosis bekommen und da habe er die Nebenwirkungen wirklich gespürt. Aber mit der Dosis, die er jetzt habe, könne er gut leben. Auf Nachfrage des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts, erklärte er, er wäre auch nach seiner Entlassung aus der Klinik bereit, die Medikamente weiter zu nehmen, wenn die Ärzte der Ansicht seien, dass dies richtig sei. Auf eine allfällige ambulante Nachbetreuung nach dem Klinikausstritt angesprochen meinte der Beschwerdeführer, dass er bereit sei, ambulant zu einem Arzt zu gehen und sich weiter betreuen und behandeln zu lassen. Er werde ganz sicher mit Dr. med. E._____ über eine längere Zeit im Gespräch bleiben. Er habe das Gefühl, das tue ihm wirklich gut. Zum gleichen Schluss kommt auch Dr. med. F._____ in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2015 (act. 6): Der Beschwerdeführer zeige Einsicht darin, dass bei ihm eine ernsthafte psychische Erkrankung vorliege, die beim Unterlassen einer Behandlung zu einer der genannten chronischen Erkrankungen werden könne. Er könne auch der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung zustimmen unter der Voraussetzung einer deutlichen Senkung der Dosis. Er zeige sich erleichtert darüber, dass es beim Auftreten von unerträglichen Nebenwirkungen auch die Möglichkeit eines Wechsels der Substanz geben könne. Er habe sich dazu bereit erklär, eine ambulante psychiatrische Behandlung über längere Zeit aufzunehmen, um mit Hilfe einer jeweils angepassten Medikation, der Beobachtung des Krankheitsverlaufes und der Psycho-Edukation einen möglichst guten Verlauf seiner Erkrankung zu erzielen. Er wünsche sich eine Fortsetzung des Studiums und sehe aber realistisch, dass er die anstehenden Prüfungen wohl zurückstellen müsse. Im Lichte dieser Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – welcher im Übrigen ursprünglich freiwillig in die Klinik A._____ eingetreten ist – nicht an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt. Sodann erklärte er sich sowohl anlässlich des Gutachtergesprächs am

Seite 16 — 19 25. Mai 2015 wie auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung am 29. Mai 2015 bereit, seine Medikamente weiter zu nehmen und sich weiterhin ambulant von seinem Psychiater Dr. med. E._____ in O.3_____ behandeln zu lassen (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen 8 und 9). 8. a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahmen kommen ambulante Massnahmen, die Nachbetreuung sowie die freiwillige Sozialhilfe in Frage. b) Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der diagnostizierten akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD10:F23.0) ist nicht von der Hand zu weisen und wird vom Beschwerdeführer – wie vorstehend in Erwägung 7.c ausgeführt – anerkannt. Dies genügt jedoch – mangels einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass – nicht für die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung gegen den Willen des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer bereit ist, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen und es ihm weder an Krankheits- noch Behandlungseinsicht fehlt, kann die adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung nach seinem Austritt aus der Klinik im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägungen 9.a und b) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgen. Damit ist die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung auch aus diesem Grund als unverhältnismässig zu qualifizieren. 9. a) Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorge-

Seite 17 — 19 rischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 Abs.1 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (Art. 55 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZGB). b) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung und des Untersuchungsgesprächs mit der Gutachterin Dr. med. F._____ hat der Beschwerdeführer seine Bereitschaft für eine weitergehende medikamentöse Behandlung sowie ambulante Therapie geäussert und er befindet sich nach eigenen Angaben bereits in ärztlicher Behandlung in O.3_____. Die ärztliche Leitung der Klinik A._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, die ärztlich verordneten Medikamente weiter einzunehmen und die Therapie mit seinem Psychiater, Dr. med. E._____, O.3_____, weiterzuführen.

Seite 18 — 19 10. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 13. Mai 2015 aufzuheben ist. Die ärztliche Leitung der Klinik A._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs die Nachbetreuung des Beschwerdeführers zu regeln. 11. Zu prüfen bleibt, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Art. 450f ZGB verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die Vorschriften der ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Graubünden verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung, soweit das EGzZGB keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht der Fall, so dass die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung stellt kein Zweiparteienverfahren dar. Der die fürsorgerische Unterbringung verfügende Arzt oder allenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben nicht die prozessuale Stellung einer Gegenpartei, sondern gelten als Vorinstanz, so dass die Anwendung von Art. 106 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Kostenauflage an die verfügende Instanz fällt vorliegendenfalls auch gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, ausser Betracht. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aber durchgedrungen ist, wäre es unbillig, ihn die Gerichtskosten tragen zu lassen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden diese deshalb – einschliesslich Gutachterkosten – dem Kanton Graubünden auferlegt.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben und die ärztliche Leitung der Klinik A._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik A._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, die ärztlich verordneten Medikamente weiter einzunehmen und die Therapie mit seinem Psychiater, Dr. med. E._____, O.3_____, weiterzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2015 67 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.05.2015 ZK1 2015 67 — Swissrulings