Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 45 21. April 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Manser In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1985, leidet gemäss verschiedenen ärztlichen Diagnosen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. B. Am 17. März 2015 begab er sich in Begleitung seiner Eltern freiwillig auf die geschlossene Station D11 der Klinik A._____. Grund dafür war sein psychotischer Zustand. C. Vor dem Klinikeintritt am 17. März 2015 befand sich X._____ bereits im Jahre 2012 für sechs Wochen in der Klinik B._____ auf der Station C._____ sowie zuletzt im Jahr 2014 für drei Tage in der Klinik A._____ auf der Station D11. Dazwischen war er in ambulanter Therapie bei Dr. D._____. D. Wegen stark psychotischer Symptomatik mit paranoiden Ideen und potentieller Selbst- und Fremdgefährdung wurde X._____ am 18. März 2015 durch Dr. E._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) gestützt auf Art. 427 ZGB in der Klinik A._____ zurückbehalten. E. Gleichentags wurde X._____ durch Dr. med. F._____ wegen paranoider Schizophrenie (aufgrund einer Sistierung der Medikamenteneinnahme) sowie Selbst- und Fremdgefährdung für vier Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht. F. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 20. März 2015 (Poststempel vom 23. März 2015) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. G. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik A._____, vom 27. März 2015 sei bei X._____ bei anhaltender psychotischer Symptomatik und fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht am 19. März 2015 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden. Seither nehme Herr X._____ die orale Medikation mit Zyprexa regelmässig ein und es komme allmählich zu einem Rückgang der paranoiden Symptome. Es bestehe bei ihm aktuell nur eine sehr beschränkte Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Die
Seite 3 — 14 kontinuierliche Einnahme der Medikation sei daher dringlich ärztlich indiziert. Ein vorzeitiger Abbruch der Massnahme hätte einen erneuten Rückfall mit potentieller Selbst- und Fremdgefährdung zur Folge. H. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 30. März 2015 wurde Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 02. April 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 07. April 2015 überbracht. Die Gutachterin attestiert darin X._____ eine Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20). Der Patient sei immer noch krankheits- und behandlungsuneinsichtig. Wenn die notwendige Behandlung, insbesondere die medikamentöse Behandlung und Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, könne sich der psychische Zustand rasch verschlechtern und es könne wieder zu einem erneuten Rückfall mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung kommen. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit mangels Kooperation und auch wegen akuter psychotischer Symptomatik nicht möglich. Nach dem Abklingen der psychotischen Phase seien eine weitere ambulante psychotherapeutische Betreuung und eine regelmässige Medikamenteneinnahme unbedingt notwendig. Eine aktuelle Gefahr von Suizidalität und Fremdgefährdung wurde durch die Gutachterin verneint. I. Am 10. April 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ mit seiner Begleitperson von der Klinik A._____ teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Die richterliche Befragung bezog
Seite 4 — 14 sich insbesondere auf seine derzeitige Wohn-, Berufs- und Vermögenssituation, die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik A._____ sowie auf seine Perspektiven im Falle einer Entlassung aus der Klinik. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) gewahrt. Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik A._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrens-
Seite 5 — 14 grundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 07. April 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 31. März 2015 in der Klinik A._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. F._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. April 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. c) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe-
Seite 6 — 14 nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 18. März 2015 des anordnenden Arztes, Dr. med. F._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer von dem vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik A._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Kinderund Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik A._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch
Seite 7 — 14 eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 02. April 2015 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD- 10: F20) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Die Gutachterin stützt sich in ihrem Gutachten vom 02. April 2015 (act. 07) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auf die Rückhalteverfügung vom 18. März 2015 (act. 04.2), die Einweisungsverfügung vom 18. März 2015, auf den Behandlungsplan vom 23. März 2015 (act. 04.3) und den Bericht der Klinik A._____ vom 27. März 2015 (act. 04). Unter Wiedergabe der fremdanamnestischen Angaben, führt die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2012 an paranoider Schizophrenie leide. Wegen dieser Erkrankung sei er bis zur heutigen Einweisung bereits zweimal in stationärer als auch in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Seit der letzten Behandlung habe er selbständig alle seine Medikamente abgesetzt. Er glaube, dass er keine Schizophrenie habe und ihn die Einnahme der verschiedenen Medikamente beeinträchtigen würde. Aktuell sei der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern und der Polizei freiwillig auf die geschlossene Station der Klinik A._____ gekommen. Dem sei nach Auskunft seiner Eltern vorausgegangen, dass er gewalttätig gegenüber ihnen und dem jüngeren Bruder gewesen sei. Er habe gedroht, sich selbst oder andere von einer Brücke zu stürzen. Der Beschwerdeführer selbst habe berichtet, dass er mit seinem Bruder Streit gehabt habe, da dieser nicht habe aufhören wollte zu rauchen und zu kiffen. Er sei aber immer friedlich gewesen. Im Eintrittsbericht vom 17. März 2015 wird sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer redselig, scheinbar gut gelaunt (verbreite eine lockere Atmosphäre) und nicht aggressiv in die Klinik A._____ eingetreten sei. Er sei orientiert gewesen und
Seite 8 — 14 habe Stimmen und optische Halluzinationen verneint. Er spreche jedoch von Mobbing und von terroristischen, politischen und kriminalistischen Infiltrationen. Er studiere Chemie und Physik, was aber durch cyberkinetische Initiativen verhindert würde. Er habe keine suizidalen Gedanken, was glaubhaft sei. Er sei nicht misstrauisch oder aggressiv gewesen. Wegen stark psychotischer Symptomatik mit paranoiden Ideen und potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung sei er am 18. März 2015 durch die Klinik zurückbehalten und am selben Tag durch Dr. med. F._____ fürsorgerisch untergebracht worden. Wegen anhaltender psychotischer Symptomatik und fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei am 19. März 2015 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden. Seither nehme der Patient die orale Medikation mit Zyprexa regelmässig ein und es komme zu einem allmählichen Rückgang der paranoiden Symptome. Zum aktuellen Psychostatus führt die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar sei und keine Auffassungsstörungen habe. Das Gedächtnis sei grob unauffällig. Der Gedankengang sei deutlich beschleunigt und mehrmals sprunghaft. Im formalen Denken sei er ideenflüchtig und zerfahren. Eine aktuelle Eigen- oder Fremdgefährdung wird durch die Gutachterin verneint. Zur momentanen Unterbringung in der Klinik A._____ führt sie aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 zuerst präpsychotisch, dann stark psychotisch gewirkt habe und es am 17. März 2015 zur Exazerbation der bekannten paranoiden Schizophrenie gekommen sei. Aktuell sei der Patient noch instabil. Es würden weiterhin psychotische Symptome bestehen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals geäussert, dass man ihn am studieren hindern wolle, indem man seinen Computer manipuliere. Aus diesem Grund habe er schon mehrmals die Nummer 117 (Polizei) angerufen, E-Mails an den Dekan der Universität geschickt und Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Der Patient sei immer noch krankheits- und behandlungsuneinsichtig. Wenn die notwendige Behandlung, insbesondere die medikamentöse Behandlung und Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, könne sich der psychische Zustand rasch verschlechtern und es könne wieder zu einem erneuten Rückfall mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung kommen. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit mangels Kooperation und auch wegen akuter psychotischer Symptomatik nicht möglich. Er habe die verordnete Medikation (Haldol und Psychopax) verweigert und nur Zyprexa in reduzierter Dosierung eingenommen. Nach dem Abklingen der psychotischen Phase seien eine weitere ambulante psychotherapeutische Betreuung und eine regelmässige Medikamenteneinnahme unbedingt notwendig. Anlässlich der richterlichen Befragung führte er aus, dass er sich nicht als schizophren sehe und dass er im Vorfelde der letzten Einweisung nur einen akuten paranoiden Schub gehabt habe. Er sei der Meinung, dass man
Seite 9 — 14 ihn unter Drogen gesetzt habe, könne dies aber nicht beweisen. Bis er ca. 25 Jahre alt gewesen sei, habe er über seine Traumatisierungen hinweggelebt. Da sei ihm bewusst geworden, dass er bereits seit seiner Kindheit Probleme gehabt habe. Er habe dies immer und immer wieder durchlebt, weshalb er gemeint habe, er sei unter Drogen gesetzt worden. Auch vor dem Kantonsgericht erwähnte er, dass er im Internet fehlgeleitet und manipuliert worden sei. Er habe in O.1_____ die Maturität gemacht. Seit er in O.2_____ am studieren sei, habe er bereits diverse Studiengänge angefangen, jedoch noch kein Studium abgeschlossen. Sein Uni- Account sei gehackt worden, was ihn in seinen Leistungsbemühungen eingeschränkt habe. Er sei in O.2_____ bspw. so fehlgeleitet worden, dass die Angaben der Hörsäle, wo seine Vorlesungen hätten stattfinden sollen, nicht gestimmt hätten oder dass er zur falschen Zeit zum richtigen Ort geleitet worden sei. Dies sei mit ein Grund gewesen, weshalb er mit seinem Bruder Streit gehabt habe. Er sei wieder zuhause gewesen, wäre aber lieber weiter an der Uni am studieren gewesen. Er habe dieses Semester nicht studieren können, weil der Hörsaal, in welchem er offiziell Vorlesung gehabt hätte, die ganze Zeit zugesperrt gewesen sei. Ob er von Unbekannt oder sogar durch die Uni selber an seinem Recht auf Bildung gehindert worden sei, könne er nicht beurteilen. Aufgrund der zahlreichen ärztlichen Diagnosen und des Gesagten ist jedenfalls hinreichend erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog.
Seite 10 — 14 Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. d) Der fürsorgerischen Unterbringung vom 18. März 2015 ging der freiwillige Klinikeintritt des Beschwerdeführers am 17. März 2015 voraus. Wie bereits erwähnt, wurde die Unterbringung aufgrund seines psychotischen Zustands angeordnet, wobei er gemäss den Aussagen seiner Eltern gewalttätig gegenüber ihnen und dem jüngeren Bruder vorgegangen sei. Er habe des Weiteren gedroht, sich selbst oder andere von einer Brücke zu stürzen. Bereits im Eintrittsbericht vom 17. März 2015 wurde jedoch eine Eigengefährdung durch die Klinik A._____ verneint. Der Patient sei bei seinem Eintritt weder aggressiv noch misstrauisch gewesen. Gemäss polizeilichen Angaben hätte er sich bereits beim Aufgreifen in der Wohnung und auf dem Transport in die Klinik friedlich gezeigt. Von einer möglichen Fremdgefährdung ist im Bericht keine Rede. Auch Dr. med. G._____ verneint in ihrem Kurzgutachten eine Eigengefährdung durch Suizidalität und sieht keinen Anhalt für eine Fremdgefährdung. Dass die Gutachterin als auch die Klinik A._____ in ihrem Bericht vom 27. März 2015 dennoch von einer vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers abraten, wird damit begründet, dass sich der psychische Zustand des krankheits- und behandlungsuneinsichtigen Beschwerdeführers bei unterlassener Behandlung, insbesondere der kontinuierlichen Einnahme der Medikation, rasch verschlechtern würde und es erneut zu Rückfällen mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung kommen könne. Konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine solche Selbst- oder Fremdgefährdung hindeuten würden, werden jedoch keine genannt. Eine unmittelbare und konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung lässt sich auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Akten entnehmen. Bis auf die - oben genannte - Aussage der Eltern bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jemals gewalttätig/fremdgefährdent gewesen ist. Die beiden früheren stationären Behandlungen des Beschwerdeführers sowie die wahrgenommene ambulante Therapie standen gemäss den Akten denn auch nicht in diesem Zusammenhang. An der Hauptver-
Seite 11 — 14 handlung vom 10. April 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ereignissen, welche im Zusammenhang mit seinem Klinikeintritt standen, dahin, dass er Streit mit seinem Bruder gehabt habe. Dieser sei dann tätlich gegen ihn vorgegangen, wobei sie sich heute wieder vertragen würden. Auch mit seinen Eltern würde er ab und zu Auseinandersetzungen haben, wobei sie sich jedoch immer wieder einig werden würden. Dass es bei diesen Auseinandersetzungen zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, bestritt der Beschwerdeführer. Inwiefern tatsächlich jemals eine konkrete und ernsthafte Fremd- und Eigengefährdung durch den Beschwerdeführer - insbesondere im Zusammenhang mit seinem freiwilligen Klinikeintritt - vorgelegen hat, lässt sich dem Gericht einzig aufgrund der gemachten Äusserungen der Eltern nicht erschliessen. Es soll hier nicht in Abrede gestellt werden, dass aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers wohl häufig eine Belastungssituation für die Familie vorliegt und ein erhebliches Konfliktpotential in sich birgt. Auch wird nicht in Frage gestellt, dass vor dem Klinikeintritt eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie stattgefunden hat und es womöglich auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein könnte, wobei der Beschwerdeführer selbst- und fremdgefährdende Äusserungen gemacht hat. Dies reicht für die Begründung einer hinreichend konkreten Eigen- und Fremdgefährdung jedoch nicht aus. Tatsache ist, dass eine Eigengefährdung bereits im Eintrittsbericht der Klinik A._____ verneint wurde. Von einer Fremdgefährdung wird - trotz den bekannten Äusserungen der Eltern - nicht gesprochen. Der Patient sei vielmehr freiwillig, anscheinend gut gelaunt und nicht aggressiv in die Klinik eingetreten. Auch die Äusserung der Polizei, dass sich der Beschwerdeführer beim Aufgreifen in der Wohnung und dem Transport in die Klinik friedlich gezeigt habe, lassen vielmehr darauf schliessen, dass sich der Streit bei der Familie X._____ bereits wieder gelegt hatte und keine unmittelbar konkrete Gefährdungssituation (mehr) vorlag. Sodann bestätigt auch Dr. med. G._____ in ihrem Kurzgutachten, dass beim Beschwerdeführer weder die Gefahr von Suizidalität noch ein Anhalt auf Fremdgefährdung bestehe. Sie erwähnt lediglich eine potentielle Selbst- und Fremdgefährdung, sollte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtern, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte zu nennen, welche auf eine solche hindeuten würden. Folglich lassen sich aus diesen Ausführungen nicht die vom Gesetz geforderte konkrete Selbst- und Fremdgefährdung von erheblichem Ausmass ablesen. Wie erwähnt ergibt sich eine solche auch aus der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Vorfelde des freiwilligen Klinikeintritts nicht zweifelsfrei. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass, würde eine konkrete Fremdgefährdung vorliegen, - wovon hier nicht ausgegangen werden kann - diese im
Seite 12 — 14 Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB zwar zu berücksichtigen wäre, für sich alleine aber keine Unterbringung bzw. Aufrechterhaltung rechtfertigt, da die fürsorgerische Unterbringung dem Schutz des Betroffenen und nicht seiner Umgebung dient (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen). Sodann lässt der Umstand, dass Dr. med. F._____ die fürsorgerische Unterbringung lediglich für vier und nicht für die maximal zulässigen sechs Wochen angeordnet hat, vermuten, dass der einweisende Arzt beim Beschwerdeführer nicht von der Notwendigkeit einer längerfristigen stationären Behandlung ausgegangen war. Zu erwähnen bleibt hier, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2015 dem Kantonsgericht von Graubünden - trotz seinen oben genannten Äusserungen bezüglich Fehlleitung im Internet, etc. - in einer relativ guten Verfassung gezeigt hat, orientiert war und die Fragen des Vorsitzenden auf verständliche und zusammenhängende Weise beantwortet hat. Eine Eigenoder Fremdgefährdung wurde durch den Beschwerdeführer glaubhaft verneint. Eine hinreichend konkrete und erhebliche Selbstgefährdung durch Suizid und/oder Fremdgefährdung liegt in casu zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Wenngleich dem Kurzgutachten von Dr. med. G._____ zu entnehmen ist, dass der Patient für die Erreichung einer psychischen Stabilität und einer langfristigen Verbesserung noch in der Klinik zu verbleiben habe, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik A._____ aufgrund der fehlenden Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnismässig. Eine solche kommt nämlich nur als ultima ratio in Betracht. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 18. März 2015 aufzuheben. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die verfügte Dauer der fürsorgerischen Unterbringung in casu ohnehin innerhalb der nächsten Tage verstreichen wird und der Beschwerdeführer - auch bei einer Abweisung seiner Beschwerde - spätestens dann aus der Klinik zu entlassen wäre. Für die Anordnung sonstiger Massnahmen sieht sich das Gericht vorliegend nicht veranlasst. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik A._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt
Seite 13 — 14 Fr. 3'085.00, bestehend aus Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'585.00 Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik A._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'085.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'585.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: