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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.02.2015 ZK1 2015 23

27. Februar 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,076 Wörter·~30 min·7

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 23 12. März 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Hubert und Pritzi Aktuar ad hoc Manser In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1967, wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2015 durch Dr. med. A._____, Allgemeinärztin FMH, in der Psychiatrischen Klinik B._____ wegen akuter Suizidalität fürsorgerisch untergebracht. B. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Poststempel vom 16. Februar 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Er sei gegen seinen Willen in die Klinik B._____ eingewiesen worden und wolle so schnell wie möglich entlassen werden. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 beantragte er zusätzlich eine rasche Behandlung seines Rekurses (recte Beschwerde). C. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Zwischenzeitlich wurde X._____ von der Klinik B._____ in die Psychiatrische Klinik C._____ mit dem Auftrag zur suchtspezifischen Behandlung überwiesen. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik C._____, vom 19. Februar 2015 wurde ausgeführt, dass der Patient beim Eintritt massiv alkoholisiert und verwahrlost gewesen sei. Er habe sich psychopathologisch auffällig verhalten und sei nach der Ausnüchterung in das Suchtzentrum der Klinik verlegt worden. Entzugs- oder andere Medikamente lehne er ab. Der Patient sei im Moment akut psychisch krank, es bestehe ein hypomanes Zustandsbild mit massiver Angetriebenheit, Agitiertheit, leichte Reizbarkeit und unterschwelliger Aggressivität. Beim Patienten bestehe einerseits eine Alkoholabhängigkeit (ICD- 10: F10.2) als auch ein akut hypomanisches Zustandsbild, was differenzialdiagnostisch auch ein Bild einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis darstellen könne. Zu denken sei an eine bipolare Störung, an eine akute Psychose oder eine anderweitige schizophrene Erkrankung. Der Patient sei auch krankheitsund behandlungsuneinsichtig, was eine allfällige psychische Störung und seine Suchmittelabhängigkeit betreffe. Aufgrund der Vorgeschichte mit massiver Verwahrlosung, Vernachlässigung seiner Pflichten und seiner Tiere, dem Zugang zu Waffen, Unkontrollierbarkeiten in Phasen der Alkoholintoxikation seien die Gründe für eine fürsorgerische Unterbringung als weiterhin gegeben zu betrachten.

Seite 3 — 18 D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2015 wurde Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 24. Februar 2015 ist beim Kantonsgericht von Graubünden am 25. Februar 2015 eingegangen. Die Gutachterin attestiert X._____ ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) mit wiederholten massiven Rückfällen. Der Patient sei bereits mehrmals im Zusammenhang mit seinem übermässigen Alkoholkonsum in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht gewesen. Bei der Exploration vom 23. Februar 2015 sei X._____ bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert gewesen. Seine Auffassung sei intakt und es gebe keine Anhaltspunkte für krankhafte Befürchtungen oder Zwänge. Auch hinsichtlich etwaiger Denkstörungen hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe es keine Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung gegeben. Zur aktuellen Unterbringung hielt die Gutachterin fest, dass die Alkoholkrankheit bei X._____ phasenweise verlaufe und die Gefahr sehr hoch sei, dass dieser auch nach einer abstinenten Zeit wieder hochprozentigen Alkohol konsumiere. Sobald dies der Fall sei, habe sich mehrfach gezeigt, dass X._____ fremdgefährliche Äusserungen, aggressives und unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt und mindestens zweimal Suizidgedanken geäussert habe. Bei jeder der erwähnten Einweisungen sei er nicht nur aggressiv und problemuneinsichtig sondern vor allem auch persönlich verwahrlost gewesen. Daraus ergebe sich nicht nur ein akuter, sondern auch ein längerfristiger Handlungsbedarf. Die festgestellte psychische Erkrankung bedürfe weiterhin einer medizinischen Betreuung im Rahmen einer Fachklinik. Aufgrund seiner Problemuneinsich-

Seite 4 — 18 tigkeit sei bei einer vorzeitigen Entlassung mit einem erneuten Rückfall und einer Verwahrlosung zu rechnen, weshalb sich eine ambulante Therapie zurzeit nicht als durchführbar erweise und daher nicht empfohlen werde. E. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 wurde dem Kantonsgericht angezeigt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty die Vertretung und Interessenswahrung von X._____ im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung übernommen hat. F. Am 27. Februar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty teilnahm. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty beantragte in seinem Parteivortrag die Entlassung von X._____. Begründend führte er u.a. aus, dass sich X._____ gut von der Verwahrlosung erholt habe und eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht vorliegen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt seien. G. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters anlässlich der richterlichen Befragung sowie die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um ge-

Seite 5 — 18 richtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer

Seite 6 — 18 Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar

Seite 7 — 18 zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 25. Februar 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 in der Klinik C._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. Februar 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. d) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 13. Februar 2015 der anordnenden Ärztin, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer von der vorerwähnten Ärztin persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert.

Seite 8 — 18 3.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D._____, welche sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 13. Februar 2015 sowie auf den Bericht der Klinik C._____ vom 19. Februar 2015 stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholkrankheit (Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ICD-

Seite 9 — 18 10: F10.2) leidet. Suchterkrankungen und namentlich auch eine Alkoholsucht, zählen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den psychischen Störungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013, E. 3.3.1). Dr. med. D._____ hält dazu in ihrem Gutachten fest, dass X._____ am 13. Februar 2015 in sehr verwahrlostem Zustand sowie unter Alkoholeinfluss (Ausatemalkohol 1,74 Promille) von der Polizei in die Klinik B._____ gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe erwiesenermassen seit mehreren Wochen einen massiven Alkoholkonsum betrieben. Im Vorfelde sei auch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit mindestens seit dem Jahr 2012 involviert gewesen, weil der Beschwerdeführer seine Tiere in alkoholisiertem Zustand erheblich vernachlässigt habe. Am Tag der Einweisung seien die Tiere (fünf Kühe, eine Mäse und fünf Kälber) dann endgültig beschlagnahmt worden. Beim Beschwerdeführer sei die Gefahr hoch, dass er auch nach einer abstinenten Zeit wieder hochprozentigen Alkohol trinke. Sobald dies der Fall sei, habe sich mehrfach gezeigt, dass er fremdgefährliche Äusserungen, aggressives und unberechenbares Verhalten an den Tag lege. In solch einer Situation habe er auch mindestens zweimal Suizidgedanken geäussert. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits vom 05. bis 15. Februar 2010 sowie vom 10. bis 12. Juli 2013 wegen Selbst- und Fremdgefährdung im Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht gewesen. Vom 22. bis 23. Oktober 2013 sei er zudem durch Dr. med. A._____ notfallmässig ins Regionalspital O.1_____ zum Alkoholentzug eingewiesen worden, da er seit Tagen kaum mehr gegessen und nur noch literweise Hochprozentiges getrunken habe. Bei jeder Einweisung erschien der Beschwerdeführer persönlich verwahrlost. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass ein längerfristiger Handlungsbedarf bestehe und die festgestellte psychische Krankheit weiterhin einer medizinischen Betreuung im Rahmen einer Fachklinik bedürfe. Nach den letzten Austritten aus der Klinik resp. Spital habe der Beschwerdeführer beteuert, eine ambulante Behandlung durchzuführen. Einer solchen Behandlung habe er sich jedoch nie unterzogen und habe die Chancen, sich freiwillig einer Behandlung zu unterziehen, mehrfach unbenutzt gelassen. Eine ambulante Therapie erweise sich daher momentan nicht als durchführbar. Weiter hält die Gutachterin fest, dass zum Zeitpunkt der Exploration keine Hinweise für Suizidalität oder Fremdgefährdung vorgelegen haben. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem anlässlich der Visite vom 16. Februar 2015 durch die Klinik C._____ erstellten Berichts. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Suizidalität glaubhaft verneint habe und aktuell keine Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2015 konnte der Beschwerdeführer das Gericht unter Hinweis

Seite 10 — 18 auf seine christliche Erziehung glaubhaft davon überzeugen, dass von ihm keine Eigen- bzw. Fremdgefährdung ausgehe. Ansonsten präsentierte sich der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht von Graubünden in einer relativ guten Verfassung, was wohl auf die mehrtägige Alkoholabstinenz in der Klinik C._____ zurückzuführen ist. Er hinterliess in der Gesamtbetrachtung einen allseits orientierten und geordneten Eindruck. Zwar fielen seine Ausführungen phasenweise etwas gar weitschweifig aus. Ungeachtet dessen war er aber ohne weiteres in der Lage, die jeweiligen Fragen des Vorsitzenden auf verständliche Weise zu beantworten. Seinen übermässigen Alkoholkonsum hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Des Weiteren zeigte er sich insofern krankheitseinsichtig, als dass er sich nach einer allfälligen Entlassung zu Dr. med. A._____ in die ambulante Nachbehandlung begeben will, um seinem übermässigen Alkoholkonsum entgegenzuwirken. Er erwähnte jedoch auch, dass er auch in Zukunft weiterhin Alkohol trinken werde und nicht ganz darauf verzichten wolle. Aufgrund des psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. D._____, den ärztlichen Berichten der Klinik C._____, der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit mehreren fürsorgerischen Unterbringungen und einer Spitaleinweisung im Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum, ist die Behandlungsbedürftigkeit der Alkoholkrankheit von X._____ klar ausgewiesen. Wie erwähnt geht der Beschwerdeführer denn auch selber davon aus, dass er etwas gegen seinen übermässigen Alkoholkonsum unternehmen muss. 4.a) Eine andere Frage ist, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung zum heutigen Zeitpunkt, trotz behandlungsbedürftiger Alkoholkrankheit, noch gegeben sind. Nach Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte. Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter dem alten Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist folglich immer anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Im Zusammenhang mit Suchterkrankungen stellte sich immer auch die Frage, ob eine Anstaltseinweisung dann zulässig ist, wenn

Seite 11 — 18 keine Aussicht auf eine eigentliche Besserung besteht. Diesfalls bezweckt die Anstaltsunterbringung nur die Ausnüchterung und den körperlichen Entzug sowie das Fernhalten der betroffenen Person von den entsprechenden Suchtmitteln. Entsprechend erweist sich die Unterbringung regelmässig nur für eine erste Phase als rechtmässig und steht unter der weiteren Voraussetzung, dass wenigstens eine vertretbare Hoffnung besteht, dieser Entzug motiviere die betroffene Person für eine weitergehende Behandlung. Sowohl eine langfristige Internierung ohne eigentliche Behandlung wie im Übrigen auch die Wiederholung kurzfristiger Anstaltseinweisungen erscheinen als unverhältnismässig und sind mit dem Zweck der fürsorgerischen Unterbringung unvereinbar, zumal es nicht um eine blosse Verwahrung gehen kann. Keine bloss unzulässige Verwahrung liegt indessen vor, wenn die Unterbringung dem Zweck der Betreuung dient und damit eine schwere Verwahrlosung abgewendet werden kann. Diesfalls ist aber nicht mehr die psychische Störung, sondern die schwere Verwahrlosung der Einweisungsgrund (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 18 zu Art. 426). Ganz allgemein resultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit einer konkreten Selbstund/oder Fremdgefährdung von erheblichem Ausmasse zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht im Falle von Suchterkrankungen die weitere Zurückbehaltung der betroffenen Person jeweils davon abhängig gemacht, dass aufgrund der Sucht eine konkrete, d.h. unmittelbar bevorstehende Todesgefahr besteht oder sich im Falle unterbliebener Behandlung zumindest konkrete schwerwiegende, durch die Sucht begründete gesundheitliche Folgeschäden einzustellen oder zu verschlimmern drohen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012, E. 2 und 3). Des Weiteren wurde festgehalten, dass eine allgemeine Gefahr der Verwahrlosung eine Unterbringung nur zu rechtfertigen vermöge, wenn sie sich als derart intensiv erweise, dass ein akutes Risiko einer allfälligen Selbstgefährdung der betroffenen Person bestehe (Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 3.3.2.). b) Als Grund für die fürsorgerische Unterbringung vom 13. Februar 2015 wurde in der Einweisungsverfügung akute Suizidalität angegeben. Wie bereits erwähnt verneinten sowohl Dr. med. D._____ in ihrem Kurzgutachten als auch die Klinik C._____ in ihrem Bericht zur Visite des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer ersichtlich war. Dass Dr. med. D._____ in ihrem Kurzgutachten dennoch von einer vorzeitigen Entlassung des Beschwerde-

Seite 12 — 18 führers abrät, wird damit begründet, dass erneut mit Rückfällen in den Alkoholkonsum und einer Verwahrlosung zu rechnen sei. Sinngemäss wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal per fürsorgerische Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen worden sei. Beide Einweisungen hätten im Zusammenhang mit seiner Alkoholkrankheit und der damit einhergehenden Eigen- und Fremdgefährdung gestanden. Daraus ergebe sich nicht nur ein akuter, sondern ein längerfristiger Handlungsbedarf. Den Absichten des Beschwerdeführers, sich freiwillig einer Behandlung zu unterziehen, könne kein Glauben geschenkt werden. Die festgestellte psychische Erkrankung bedürfe einer mehrwöchigen Suchtbehandlung in einer Fachklinik. Dass aufgrund der nun mehrfach bestätigten Diagnose einer Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.2) und der durch die wiederholten Klinikeintritte dokumentierten Vorgeschichte des Beschwerdeführers eine Rückfallgefahr im Sinne eines erneut stark übermässigen Alkoholkonsums mit den daraus resultierenden negativen Folgen besteht, steht auch für das Gericht ausser Frage. Dies gilt umso mehr, als sich seine Situation auch nach der Entlassung aus der Klinik unverändert präsentiert. Er ist Landwirt und hat bisher alleine einen kleinen Hof bewirtschaftet. Seine Mutter, welche eine wichtige Bezugsperson gewesen zu sein scheint, ist vor wenigen Jahren gestorben. Geschwister hat er keine. Seine Tiere wurden ihm am Tag der Einweisung endgültig entzogen, da er diese im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum erheblich vernachlässigt hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung ging der Beschwerdeführer denn auch selber davon aus, dass der Hof keine genügende Existenzgrundlage mehr bildet und äusserte sich dahin, dass er sein restliches Land wohl verpachten werde. Zuerst müsse er mit Dr. med. A._____ schauen, dass er stabil werde und danach werde er sich eine andere Arbeit z.B. als Pizzakurier suchen. Da er finanziell etwas auf der Seite habe, pressiere es von diesem Standpunkt her nicht, sofort wieder einer Arbeit nachzugehen. Folglich ist der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung arbeitslos bzw. geht keiner geregelten Arbeit nach, was sich eher negativ auf seinen Alkoholkonsum auswirken dürfte. Der Beschwerdeführer geht denn auch selber nicht davon aus, längerfristig ohne Alkohol zu leben. Er werde auch in Zukunft nach der Arbeit ab und zu ein Bier trinken oder, wenn er an einer Hochzeit oder einem Fest eingeladen sei, bspw. ein alkoholisches Dessert zu sich nehmen. Aus diesem Grund lehnt er die Einnahme von Antabus denn auch ab. Aufgrund der konkreten Lebensumstände und der Vorgeschichte mit nun bereits mehreren fürsorgerischen Unterbringungen und einer Spitaleinweisung ist, wenn nicht sofort, so doch längerfristig, mit einem Rückfall im Sinne eines erneuten, stark übermässigen Alkoholkonsums mit den damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Be-

Seite 13 — 18 schwerdeführers zu rechnen. Dennoch kann dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichen, um die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung zu rechtfertigen. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass der eigentliche Einweisungsgrund der fürsorgerischen Unterbringung - die akute Suizidgefahr - gemäss den Ausführungen der Gutachterin sowie des Visitenberichts vom 16. Februar 2015 der Klinik C._____ zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht mehr vorliegt. Auch hat der Beschwerdeführer dem Gericht an der Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt, dass er - obwohl er sich in diese Richtung geäussert habe - sich nie habe umbringen wollen. Seine Mutter habe ihn gelehrt, dass der Herrgott darüber entscheide, wann das Leben fertig sei. In keiner Minute habe er sich das Leben nehmen wollen. Auch eine aktuelle Fremdgefährdung wird beim Beschwerdeführer im Kurzgutachten und Visitenbericht nicht festgestellt. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der früheren fürsorgerischen Einweisungen manchmal ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat und jeweils mithilfe der Polizei in die Klinik gebracht wurde. Er habe unter Anderem bei sich zuhause und in einer Badeanstalt randaliert, wobei er im zweiten Fall durch sein Verhalten die Badegäste belästigt und verängstigt habe. Inwiefern jedoch eine wirklich konkrete und ernsthafte Fremdgefährdung in einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat, lässt sich aus diesen Ausführungen nicht entnehmen. Es soll hier keineswegs in Abrede gestellt werden, dass sich wohl viele Personen durch stark alkoholisierte Personen in der Öffentlichkeit bedroht oder belästigt fühlen. Dies reicht für die Begründung einer hinreichend konkreten Fremdgefährdung jedoch nicht aus. Tatsache ist, dass beim Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt kein fremdgefährdendes Verhalten ersichtlich ist und ein solches auch im Kurzgutachten und Visitenbericht verneint wird. Auch hinsichtlich einer konkreten Fremdgefährdung bei einem erneut massiven Alkoholkonsum lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hauptverhandlung denn auch bestritten, eine Gefahr für andere zu sein. Die Gutachterin hält in ihrem Kurzgutachten fest, dass zum Zeitpunkt der Exploration keine Hinweise auf Fremdgefährdung vorgelegen haben. Sobald der Beschwerdeführer jedoch wieder Alkohol konsumiere, habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass er fremdgefährliche Äusserungen sowie aggressives und unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt habe. Aus diesen Ausführungen lässt sich die vom Gesetz geforderte konkrete Fremdgefährdung von erheblichem Ausmass jedoch nicht ablesen. Wie erwähnt, ergibt sich eine solche auch aus dem früheren Verhalten des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass, würde eine konkrete Fremdgefährdung vorliegen, - wovon hier nicht ausgegangen werden kann - diese im Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB zwar zu berücksichtigen

Seite 14 — 18 wäre, für sich alleine aber keine Unterbringung bzw. Aufrechterhaltung rechtfertigt, da die fürsorgerische Unterbringung dem Schutz des Betroffenen und nicht seiner Umgebung dient (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen). Eine hinreichend konkrete und erhebliche Selbstgefährdung durch Suizid und/oder Fremdgefährdung liegt in casu nicht vor. c) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum geltenden Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme käme eine ambulante Massnahme im Sinne einer Nachbetreuung in Frage. Die Gutachterin begründet die Aufrechterhaltung der Massnahme unter anderem damit, dass bei einer vorzeitigen Entlassung mit Rückfällen in den Alkoholkonsum und die Verwahrlosung zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine konkrete Selbstgefährdung durch eine Verwahrlosung besteht, welche die Aufrechterhaltung der Massnahme rechtfertigen könnte. Im Kurzgutachten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei jeder fürsorgerischen Unterbringung in einem stark alkoholisierten und verwahrlosten Zustand in die Klinik eingeliefert wurde. Welche konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers durch die Verwahrlosung bestanden hat, wird jedoch nicht dargelegt. Das Kurzgutachten kommt nicht zum Schluss, dass durch den Alkoholkonsum und die damit einhergehende Verwahrlosung eine konkrete und unmittelbare Todesgefahr bestanden hat und ob und, wenn ja, welche konkreten und schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden im Sinne einer Selbstgefährdung sich durch die Verwahrlosung einstellen oder verschlimmern würden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass durch übermässigen Alkoholkonsum eine immanente Gesundheitsgefährdung besteht. Diese ist jedoch abstrakt und vermag die Aufrechterhaltung der Unterbringung bei fehlender Konkretisierung nicht zu rechtfertigen. Eine teilweise Verwahrlosung (ungepflegter Allgemeinzustand) scheint mit den akuten Phasen des Alkoholmissbrauchs denn auch einherzugehen. An der Hauptverhandlung hat sich der Beschwerdeführer in einem relativ guten Allgemeinzustand präsentiert,

Seite 15 — 18 wobei von einer eigentlichen Verwahrlosung, geschweige denn von einer akuten Selbstgefährdung durch diese, zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) ausgegangen werden kann. Eine allgemeine Gefahr künftiger Verwahrlosung würde zudem nicht genügen, um eine Unterbringung zu rechtfertigen, es sei denn, sie wäre so intensiv, dass ein akutes Risiko der Selbstgefährdung bestehen würde, wovon hier jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden kann (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 126 Rz. 309; Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 3.3.2.). Da nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt keine konkrete Selbst- bzw. Fremdgefährdung feststellbar ist, ist die weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gerechtfertigt. Dies gilt selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behandlungsbedürftigkeit der Alkoholkrankheit ausgewiesen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht auf Alkohol verzichten möchte und bei ihm der Krankheitsverlauf phasenweise, mit auch längeren abstinenten Zeiten verläuft, ist zudem davon auszugehen, dass mit der Zurückbehaltung von nur wenigen Wochen mehr, die Rückfallgefahr nicht verringert sondern nur aufgeschoben wird. Aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung ausdrücklich bereit erklärte, mit seiner Hausärztin Dr. med. A._____ das Problem des übermässigen Alkoholkonsums anzugehen, erscheint eine adäquate Behandlung im Sinne einer ambulanten Nachbetreuung zudem möglich zu sein, auch wenn er sich bei seinen früheren Klinikaustritten keiner freiwilligen Behandlung unterzogen hat. Die weitere Aufrechterhaltung der Massnahme ist somit als unverhältnismässig zu qualifizieren. 4.a) In Würdigung sämtlicher Umstände kann das Gericht abseits der Akutphasen keine erhebliche konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer selbst oder Dritte erblicken, wenn die stationäre Behandlung der Sucht unterbleibt. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung liegen nach dem Gesagten nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist. Angesichts der ausgewiesenen und auch teils anerkannten Behandlungsbedürftigkeit seiner Alkoholkrankheit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht unbesehen zu entlassen. Vielmehr hat sich die Klinik C._____ zu bemühen, zusammen mit dem Beschwerdeführer vor der Entlassung ein weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. Dadurch soll der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig stabilisiert und eine Rückfallgefahr möglichst vermieden werden. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen.

Seite 16 — 18 Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkoholund anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem die Bereitschaft angezeigt, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, um seinen übermässigen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, von einer direkten Überweisung der Akten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwecks Prüfung der erforderlichen Massnahmen abzusehen und dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit zu geben, in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die weitere ambulante Behandlung festzulegen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indessen anzuweisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche Nachbetreuung zu beantragen. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind. Trotz anerkannter Behandlungsbedürftigkeit geht die höchstens latent vorhandene Eigen- und Fremdgefährdung nicht über ein Mass hinaus, welches einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung in der Klinik C._____ rechtfertigen würde. Die angeordnete fürsorgerische Massnahme ist insofern nicht verhältnismässig, als die adäquate Behandlung der anerkanntermas-

Seite 17 — 18 sen vorhandenen Alkoholkrankheit abseits der Akutphase auch ambulant erfolgen kann. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 13. Februar 2015 auf den 03. März 2015 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlassung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen eines Austrittsgesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und, sollte keine solche Vereinbarung zustande kommen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführer ist mit seinem sinngemässen Antrag auf Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'592.50.--, bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 2'092.50.-- Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer zudem für seine Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. In Anbetracht dessen, dass sich die gestellten Fragen zur Sach- und Rechtslage nicht als besonders komplex erwiesen und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty keine Kostennote eingereicht hat, erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'000.00.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung auf den 03. März 2015 aufgehoben wird. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, bis zum 03. März 2015 im Rahmen eines Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle, dass keine solche Vereinbarung zustande kommt, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschwerdeführer einer ambulanten Nachbetreuung nicht widersetzt und sich ausdrücklich bereit erklärte, mit seiner Hausärztin Frau Dr. med. A._____ das Problem des übermässigen Alkoholkonsums anzugehen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 3'592.50.-- (CHF 1'500.00.-- Gerichtsgebühr und CHF 2'092.50.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für seine Rechtsvertretung aussergerichtlich mit CHF 1'000.00.-- (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2015 23 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.02.2015 ZK1 2015 23 — Swissrulings