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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.05.2016 ZK1 2015 20

4. Mai 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·11,648 Wörter·~58 min·6

Zusammenfassung

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 20/26 09. Mai 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuarin Aebli In den zivilrechtlichen Berufungen des X._____, Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, und der Y._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, Quaderstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Januar 2015, mitgeteilt am 29. Januar 2015, in Sachen der Klägerin gegen den Beklagten, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1971, und X._____, geboren am _____1969, haben am 16. April 1990 in O.1_____, in ihrem Heimatland L.1_____, geheiratet. Beide besitzen unterdessen nebst der L.1_____ die schweizerische Staatsbürgerschaft. Aus ihrer Ehe sind die Kinder A._____, geboren am 4. Mai 1992, B._____, geboren am 2. Februar 1994, und C._____, geboren am _____2001, hervorgegangen, welche ebenfalls schweizerisch-L.1_____ Doppelbürger sind. B. Am 22. August 2012 ersuchte Y._____ das Bezirksgericht Prättigau/Davos um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2012 getrennt leben würden und hierzu berechtigt seien. Die Tochter C._____ werde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters solle unter den Parteien einvernehmlich sowie unter Berücksichtigung der Wünsche von C._____ geregelt werden. Für den Fall fehlender Einigkeit legte die Einzelrichterin eine Minimalregelung fest. Im Übrigen verpflichtete sie X._____, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab dem 20. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 einen Betrag von CHF 2'500.-- zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ wurde auf CHF 550.--, für B._____ auf CHF 600.-- und jener für A._____ auf CHF 780.-- (zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) festgesetzt, wobei diese Regelung befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 gelten solle. Anschliessend sollten die Parteien erneut zusammenkommen, um die finanziellen Belange für die Zukunft zu regeln. Ferner ordnete die Einzelrichterin rückwirkend per 1. Oktober 2012 die Gütertrennung an. C. Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 ergänzte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos die getroffenen Regelungen insofern, als dass X._____ verpflichtet werde, an den Unterhalt von Y._____ und C._____ für den Monat August 2013 CHF 2'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) zu leisten. Dadurch seien die Ehegatten bis und mit Ende August 2013 hinsichtlich der während der Trennungsphase geschuldeten Unterhaltszahlungen auseinandergesetzt. Mit Vereinbarung vom 23. bzw. 29. August 2013 kamen die Parteien überein, dass der Ehemann die vorgenannten Unterhaltsbeiträge auch für die Dauer vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zu entrichten habe. D. Am 23. Dezember 2013 folgte ein weiterer Entscheid, mit welchem die Einzelrichterin anordnete, dass X._____ verpflichtet werde, sowohl an den Unterhalt

Seite 3 — 33 seiner Ehefrau als auch seiner Tochter C._____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 monatlich je CHF 1'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 9. Juli 2014 wurde ergänzend bestimmt, dass X._____ auch für die Dauer vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 jeweils Unterhaltszahlungen von je CHF 1'000.-- zu erbringen habe. E. Y._____ machte mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängig. Am 18. Dezember 2014 reichte sie sodann ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein mit den Anträgen, die gemeinsame Tochter C._____ sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter ihre alleinige Obhut zu stellen und es sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht für den Vater festzulegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ ab dem 1. Januar 2015 monatlich CHF 1'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Des Weiteren ersuchte die Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 um persönliche monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'500.-bzw. eventualiter von CHF 1'700.--, falls ein tieferer Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen würde. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 beantragte X._____, auf die Anträge betreffend Obhut und persönlicher Verkehr wie auch auf das Unterhaltsbegehren betreffend die Tochter C._____ sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter ab 1. Januar 2015 monatlich CHF 800.-- (inkl. Kinderzulagen) zu leisten. Die weiteren Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. Dabei stellte sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass die Ehe der Parteien bereits aufgrund des am 15. September 2014 gefällten Urteils des Grundgerichts in O.2_____ (Republik L.1_____) seit dem 10. November 2014 rechtskräftig geschieden sei und darin auch die Kinderbelange abschliessend geregelt worden seien. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos habe indessen noch über die güterrechtlichen Ansprüche, die Teilung der Vorsorgeguthaben sowie den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden. F. Am 21. Januar 2015 fand sowohl die mündliche Hauptverhandlung im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen als auch die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren statt. Die Ehefrau liess sich aufgrund gesundheitlicher Beschwerden von einem persönlichen Erscheinen dispensieren. Die Parteien gaben dem Gericht am 21. bzw. 28. Januar 2015 die Erklärung zu Protokoll, dass beide Ehegatten die Ehe scheiden lassen möchten und das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Scheidung aussprechen solle, zumal die Ehefrau das in L.1_____ ausgefällte Urteil nicht anerkenne. Sie kamen zudem überein, dass das Bezirksgericht auch für die Beurteilung der Nebenfolgen zuständig sein und schweizerisches Recht anwenden soll. Offen bleibe die Zuständigkeit betreffend die Kinderbelange.

Seite 4 — 33 Jedenfalls sollen die Anordnungen für C._____ gemäss dem Entscheid der Einzelrichterin vom 9. Juli 2014 fortbestehen. G. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 21. Januar 2015, mitgeteilt am 29. Januar 2015, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird vorfrageweise festgestellt, dass das Urteil des Grundgerichts in O.2_____ _____ vom 15. September 2014, ergangen in einem Verfahren zwischen X._____ und Y._____ betreffend Ehescheidung, in der Schweiz nicht anerkannt wird. 2. Die Tochter der Eheleute X.Y._____, C._____, geboren am _____2001, verbleibt für die Dauer des Scheidungsverfahrens in der Obhut der Kindsmutter Y._____. C._____ hat ihren Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Mutter. 3. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters X._____ regeln die Eheleute X.Y._____ flexibel und im gegenseitigen Einvernehmen, unter Wahrung des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der Wünsche C._____s. Können sich die Eheleute X.Y._____ nicht einigen, gilt Folgendes: X._____ ist berechtigt und verpflichtet, seine Tochter C._____ auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. X._____ ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit Y._____ abzusprechen. 4. X._____ wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter C._____ einen monatlichen je im Voraus auf den ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen. Diese Unterhaltsbeiträge für C._____ sind an die Kindsmutter Y._____ zu bezahlen. 5. X._____ wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ einen monatlichen je im Voraus auf den ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'071.00 zu bezahlen. 6. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen hälftig je zu Lasten der Eheleute X.Y._____. Der Anteil von Y._____ von CHF 500.00 geht mit Rücksicht auf den Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 23. September 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2012-411) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil von X._____ von CHF 500.00 geht mit Rücksicht auf den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 27. Januar 2015 betreffend unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen (Proz. Nr. 135-2015-14).

Seite 5 — 33 7. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen werden in separaten Verfahren reguliert (ad Proz. Nr. 135-2012-411 und 135-2015- 14). 8. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 9. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 10. (Mitteilung).“ H. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben und X._____ sei mit Wirkung ab dem 01. Januar 2015 zu verpflichten, an den Unterhalt von Y._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 760.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge fürs Berufungsverfahren zu Lasten von Y._____ oder zu Lasten der Vorinstanz.“ I. Y._____ reichte am 16. Februar 2015 ebenfalls Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 5 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21./29.01.2015 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei mit Wirkung ab dem 01.01.2015 bis und mit Ende April 2015 zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsklägerin einen monatlichen je im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'289.-- zu bezahlen. Ab 1. Mai 2015 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsklägerin einen monatlichen je im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'387.-- zu bezahlen. 2. Ziff. 6 und 7 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21./29.01.2015 seien aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollständig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin ausseramtlich vollständig zu entschädigen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ J. In ihrer jeweiligen Berufungsantwort vom 23. Februar bzw. 26. Februar 2015 beantragten beide Parteien die kostenfällige Abweisung der gegnerischen Berufung. K. X._____ nahm am 26. März 2015 zu den Noven, welche die Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort vorgebracht hatte, Stellung. Y._____ ihrerseits hielt mit

Seite 6 — 33 Eingabe vom 15. April 2015 an den Rechtsbegehren und Ausführungen ihrer Berufung und Berufungsantwort fest, wies darauf hin, dass die Gegenpartei den allfälligen Abbau des Arbeitspensums bei der D._____ als echtes Novum anerkannt habe und verzichtete im Übrigen auf eine weitergehende Stellungnahme. L. Am 20. April 2015 reichte Y._____ dem Kantonsgericht ergänzend zwei neue Urkunden ein, wobei es sich um das Kündigungsschreiben der D._____ Immobilien vom 1. April 2015 und um den Aufgabenbeschrieb der betreffenden Anstellung vom Januar 2005 handelt. M. Mittels Eingabe vom 10. Juni 2015 änderte Y._____ das in ihrer Berufung gestellte Rechtsbegehren dahingehend ab, dass der Berufungsbeklagte ab 1. August 2015 (statt ab 1. Mai 2015) zu verpflichten sei, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'387.-- zu entrichten. Die Berufungsklägerin legte gleichzeitig die Lohnabrechnung der D._____ für den Monat Mai 2015 sowie den neuen ab 1. August 2015 gültigen Einzelarbeitsvertrag vom 3. Juni 2015 ins Recht. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 verzichtete X._____ auf eine Stellungnahme hierzu. N. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend wird ein erstinstanzlicher Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren an-

Seite 7 — 33 gefochten. Da das Anfechtungsobjekt von derselben Behörde stammt, dieselben Parteien involviert sind und die von der Berufungsinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen, erscheint es angezeigt, die beiden unter den Prozessnummern ZK1 15 20 und ZK1 15 26 geführten Berufungsverfahren zu vereinigen. Es haben sich denn auch beide Parteien in ihrer jeweiligen Berufungsantwort für eine Verfahrensvereinigung ausgesprochen. 2.a) Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit zur Behandlung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Familienrechts bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Wert der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher zugrunde zu legen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 8 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 24 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013,

Seite 8 — 33 N 14 zu Art. 91 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung, wenngleich ein Scheidungsverfahren praktisch nie derart lange dauern dürfte (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b mit weiteren Verweisen; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 20 zu Art. 276 Anh. ZPO; Matthias Stein-Wigger, a.a.O., N 12 zu Art. 92 ZPO). Die Ehefrau forderte in ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- bzw. eventualiter einen solchen von CHF 1'700.-- pro Monat, falls der Kindesunterhalt tiefer als beantragt ausfallen sollte, wohingegen der Ehemann das Bestehen einer Unterhaltspflicht bestritt. Demnach lag mindestens eine monatlich wiederkehrende Summe von CHF 1'500.-- im Streit, so dass mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens und unter entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO vorliegend in Bezug auf den Ehegattenunterhalt ohne Weiteres von einem Streitwert von über CHF 10'000.-- auszugehen ist. Nachdem damit die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist und sich sowohl die Berufung des Ehemannes vom 9. Februar 2015 als auch jene der Ehefrau vom 16. Februar 2015 – sie hat den angefochtenen Entscheid erst am 6. Februar 2015 entgegen genommen – als frist- und formgerecht erweisen, kann auf die beiden Rechtsmittel eingetreten werden. 3.a) Über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren und in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 ff. und Art. 248 lit. d ZPO). Für die Sachverhaltsermittlung gilt im Bereich des vorliegend im Streit liegenden vorsorglichen Ehegattenunterhalts der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Es hat durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. In erster Linie obliegt es indes den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 1/2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

Seite 9 — 33 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Der Grundsatz greift in diesem Sinne nur zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie dies vorliegend der Fall ist – zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16 S. 7348; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 2 zu Art. 272 Anh. ZPO; Thomas Sutter- Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass anbelangt, genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Das bedeutet, dass das Gericht nicht voll überzeugt werden muss; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage stehenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (vgl. Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). b) Als Folge der beschränkten Untersuchungsmaxime galt gemäss früherer Praxis der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, dass auch die Berufungsinstanz in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung berücksichtigen kann und die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung nicht zum Tragen kommt (vgl. etwa Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 12 3 vom 15. März 2012 E. 2 mit Verweis auf Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO, und Karl Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Diese grosszügige Praxis wurde für Verfahren mit beschränkter Untersuchungsmaxime im Verlaufe des Jahres 2013 in Anbetracht von BGE 138 III 625 aufgegeben (vgl. insbes. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 76/77 vom 26. April 2013 E. 5). Nach aktueller Praxis können Noven im entsprechenden Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen werden, wobei von der einbringenden Partei – ausser in offensichtlichen Fällen – jeweils darzulegen ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. grundsätzlich hat diejenige Partei, welche sich auf das betreffende Novum beruft, zu begründen, weshalb jedes neue Vorbringen und jedes neue Beweismittel Berücksichtigung finden kann (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],

Seite 10 — 33 Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). Vorliegend stützt sich die Ehefrau in ihrer Berufung und Berufungsantwort noch immer auf die alte Praxis, wonach in Verfahren mit sozialem Untersuchungsgrundsatz die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 ZPO nicht greife. Dies erklärt, warum sie es unterlassen hat, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bei den von ihr neu vorgebrachten Behauptungen und Beweismitteln gegeben sind. Nachfolgend gilt es damit zu prüfen, ob diese unter dem beschränkten Novenrecht von Art. 317 ZPO zulässig sind. c/aa) Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition von Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestanden haben. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2012 E. 5.1). bb) Die Ehefrau reichte im Rahmen ihrer Berufung und Berufungsantwort wie auch mittels der zusätzlichen Eingaben vom 20. April 2015 und 10. Juni 2015 diverse neue Urkunden ein. Dazu gehören insbesondere die als unechte Noven geltenden Lohnausweise der einzelnen Arbeitergeber aus dem Jahr 2013 (vgl. ZK1 15 26 act. B.1). Das im Jahr 2013 erzielte Gesamteinkommen von Y._____ ergibt sich zwar aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Steuerveranlagung (vgl. GS Beilage 14), nicht jedoch die jeweiligen Teileinkommen. Ebenso brachte sie neue Behauptungen hinsichtlich ihres Arbeitspensums vor. In Bezug auf diese unechten Noven sind jedoch die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO entgegen der Auffassung des Ehemannes als erfüllt zu betrachten, da nicht absehbar war, dass der Vorderrichter für das anrechenbare Eigeneinkommen bzw. Arbeitspensum auf das Jahr 2013 statt auf das Jahr 2014 abstellen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1), womit dessen Vorgehen die Ehefrau zur Einreichung der neuen Tatsachen und Beweismittel veranlasst hat. Bei den weiteren in Zusammenhang mit der Anstellung bei der D._____ eingelegten Beweismitteln (ZK1 15 26 act. B.2 [Lohnabrechnung vom Januar 2015]; act. B.3 [Schreiben der D._____ vom 12. Februar 2015]; act. B.4 [Kündigung der D._____ vom 1. April 2015];

Seite 11 — 33 act. B.6 [Lohnabrechnung vom Mai 2015] und act. B.7 [Einzelarbeitsvertrag vom 3. Juni 2015]) handelt es sich dagegen um echte Noven, die entsprechend Berücksichtigung finden können, da sie mittels Berufung bzw. Eingabe vom 20. April 2015 respektive 10. Juni 2015 jeweils ohne Verzug vorgebracht worden sind. Einzig beim eingereichten Arbeitsbeschrieb (ZK1 15 26 act. B.5), welcher vom Januar 2005 stammt, handelt es sich um ein unechtes Novum, das den Erfordernissen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht genügt, indessen auch nicht entscheidrelevant erscheint. cc) Bei den neu eingebrachten Beweismitteln befinden sich sodann auch mehrere ärztliche Zeugnisse. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass die mit Berufungsantwort ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 28. November 2012 und vom 12. Dezember 2012 sowie der Arztbericht vom 17. Juli 2013 (ZK1 15 20 act. C.1-C.3) allesamt neue Beweismittel darstellen würden und mit Blick auf Art. 317 ZPO nicht berücksichtigt werden könnten. Es trifft zu, dass es sich dabei um neue Beweisstücke handelt, da sich diese Unterlagen nicht bei den vorinstanzlichen Akten befinden – einzig im vormals geführten Eheschutzverfahren wurde der Arztbericht vom 17. Juli 2013 eingereicht. Ebenso als neu und damit unzulässig zu qualifizieren sind laut dem Ehemann die Behauptungen, dass die Ehefrau bereits seit dem 28. November 2012 in psychiatrischer Behandlung stehe und während der letzten fünf Jahre immer wieder krank gewesen sein soll. Dass sich die Ehefrau bereits seit November 2012 in Behandlung befindet, geht aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 9. Dezember 2014 hervor (vgl. GS Beilage 3) und ist damit keine neue Tatsachenbehauptung. Auch wird in diesem Bericht festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit von 30% bisher knapp habe aufrechterhalten werden können. Im Weiteren lässt sich dem bei den Akten liegenden Bericht der PDGR vom 18. November 2013 (vgl. GG Beilage 14) entnehmen, dass eine Beschäftigung von 30% für Y._____ grundsätzlich eine Überforderung darstelle, das Pensum indessen beibehalten werde, um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Obschon die Einreichung der vorerwähnten ärztlichen Zeugnisse mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als verspätet zu beurteilen ist, so ergeben sich die Tatsachen, welche die Ehefrau damit belegen wollte, im Wesentlichen bereits aus den erwähnten im Recht liegenden Arztberichten. In seiner Stellungnahme vom 26. März 2015 weist der Ehemann auf weitere neue Tatsachenbehauptungen der Ehefrau in deren Berufungsantwort hin, die das Verhältnis des Vaters zu den Kindern bzw. zur Tochter C._____ betreffen. Da im vorliegenden

Seite 12 — 33 Rechtsmittelverfahren keine Kinderbelange mehr zu beurteilen sind, sind diese Vorbringen für den Prozessausgang nicht weiter beachtlich. d) In seiner Berufung wiederholt der Ehemann das vor der Vorinstanz gestellte Begehren, wonach aus den Händen von B._____ oder der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden die Bestätigung über den Bezug einer Hilflosenentschädigung durch B._____ zu edieren sei. In diesem Zusammenhang legte die Ehefrau mit Berufungsantwort eine Gutschriftsanzeige der Bank._____ über eine Zahlung der SVA vom 6. Februar 2015 (ZK1 15 20 act. C.4) sowie die Steuerbescheinigung der SVA für das Jahr 2014, ausgestellt am 1. Januar 2015 (ZK1 15 20 act. C.5), ein. Ersteres ist als echtes zulässiges Novum, Letzteres als unechtes Novum zu qualifizieren, zumal es beim Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Januar 2015 bereits bestanden hat. Doch auch dieses Aktenstück kann aus den nachfolgenden Gründen berücksichtigt werden. Einerseits hat der Ehemann die Einlage dieses Beweismittels in seiner Stellungnahme vom 26. März 2015 nicht beanstandet. Andererseits ist es als Gegenbeweis zum Editionsantrag zu betrachten. Aus der betreffenden Steuerbescheinigung geht nämlich hervor, dass B._____ im Jahr 2014 steuerpflichtige Leistungen in Form einer ausserordentlichen IV-Rente von total CHF 18'720.-- bezog. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass er Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhielt, wobei Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen nicht steuerpflichtig seien. Der Umstand, dass in der Bescheinigung auch die nicht steuerpflichtigen Leistungen erwähnt werden, ein Hinweis darauf, dass B._____ eine Hilflosenentschädigung bezog, aber fehlt, spricht gegen die Ausrichtung einer solchen Entschädigung. Von einer Edition, wie sie der Berufungskläger beantragt, kann deshalb abgesehen werden. 4.a) Vorliegend haben beide Ehegatten Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Januar 2015 erhoben. Von den Parteien nicht in Frage gestellt wird die Zuständigkeit desselben für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos für die Behandlung der anhängig gemachten Scheidungsklage. Die Frage der Anerkennung des L.1_____ Scheidungsurteils bildet damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ebenso blieben die Kinderbelange, insbesondere der festgesetzte Kindesunterhalt von CHF 1'000.-- (zzgl. Kinderzulagen), welcher allerdings aufgrund einer Gesamtberechnung ermittelt wurde, von den Parteien unangefochten. Angefochten wird indessen – neben der vorinstanzlichen Kostenregelung (vgl. dazu E. 9a) – der Ehegattenunterhalt, wobei der Berufungskläger beantragt, dass er an den Unterhalt der Ehefrau anstelle des vom Vorderrichter festgelegten Betrags von CHF 1'071.-- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015

Seite 13 — 33 einen monatlichen Beitrag von CHF 760.-- zu bezahlen habe. Die Berufungsklägerin beansprucht demgegenüber für die Dauer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 einen Unterhaltsleistung von CHF 1'289.-- pro Monat und ab dem 1. August 2015 einen monatlichen Mindestunterhaltsbeitrag von CHF 1'387.--. Da es ausschliesslich um Belange geht, die das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, gelangt nebst der beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. vorstehend E. 3a) die Dispositionsmaxime zur Anwendung. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 zu Art. 272 Anh. ZPO). b) Der Vorderrichter erwog, dass während der Ehe das gesamte Einkommen gemäss übereinstimmender Darlegung der Parteien für den Familienunterhalt verwendet und dementsprechend keine nennenswerte Sparquote glaubhaft gemacht worden sei. Demzufolge finde vorliegend die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung Anwendung. Alles andere würde bedeuten, dass der schwierigen Situation der Ehefrau (eigene gesundheitliche Probleme mit der Folge einer reduzierten Erwerbsfähigkeit sowie Betreuung von C._____ und B._____, die bei der Mutter leben und ebenfalls gesundheitlich belastet sind) und der nach wie vor bestehenden ehelichen Solidarität unzureichend Rechnung getragen würde. Betreffend die Erwerbssituation der Ehefrau hielt der Vorderrichter fest, dass diese Reinigungsarbeiten bei der D._____, der politischen Gemeinde O.3_____ und dem Architekturbüro E._____ nachgehe und damit durchschnittlich CHF 1'840.-- monatlich verdiene, was etwa einem 30% Pensum entspreche. Der Ehemann vertrete den Standpunkt, dass sie zusätzliche Reinigungsarbeiten ausführe und ihr ein Eigeneinkommen von monatlich CHF 2'500.-- anzurechnen sei. Auf eine Edition der Lohnabrechnungen verzichtete der Vorderrichter und erachtete es im Ergebnis als angemessen, der Ehefrau ein Eigeneinkommen anzurechnen, wie sie es im Jahr 2013 steuerlich deklariert habe. Damit sei das monatliche Durchschnittseinkommen auf CHF 2'123.-- zu beziffern. Nicht beizupflichten sei dem Ehemann darin, dass der Ehefrau die Ausübung eines 50% Pensums zumutbar sei. Der obhutsberechtigten Mutter eines schulpflichtigen Kindes im Alter von 13 ½ Jahren könne nicht mehr als rund 30% an ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit bzw. das vorerwähnte monatliche Einkommen von CHF 2'123.-- angerechnet wer-

Seite 14 — 33 den, zumal C._____ nicht ganz gesund sei und daher mehr Betreuung und Zuwendung benötige als andere gleichaltrige Mädchen. Die Grundregel, wonach dem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zugemutet werden könne, sobald das jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet habe, dürfe nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass nicht nur die Gesundheit der Tochter, sondern auch jene der Mutter beeinträchtigt sei. Gemäss dem Verlaufsbericht der PDGR vom 9. Dezember 2014 leide Letztere an einer rezidivierenden Störung, welche im letzten Jahr von einer Anpassungsstörung zu einer depressiven Störung aggraviert habe. Gemäss dem Arztbericht würde Y._____ eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötigen, welche sie jedoch aufgrund der ihr obliegenden Kinderbetreuung ablehne. Sie trage die Mehrfachbelastung zugunsten ihrer Kinder über ihre eigenen Grenzen hinaus. In Bezug auf die Situation des mündigen Sohnes B._____ führte der Vorderrichter aus, dass dieser nicht in ein Heim möchte und sich zu keiner Veränderung bewegen lasse. Er erhalte seit dem 1. Januar 2013 eine ganze IV-Rente von CHF 1'560.-- und Ergänzungsleistungen der AHV/IV von CHF 363.--, gesamthaft somit einen Betrag von CHF 1'923.-- pro Monat. Da er bei seiner Mutter lebe, sei es angemessen, dieser pauschal CHF 600.-- als „Einkommen“ aufzurechnen, zumal davon auszugehen sei, dass B._____ für Kost und Logis zu Hause etwas abgeben müsse. Folglich sei das monatliche Nettoeinkommen von Y._____ auf insgesamt CHF 2'723.-- festzulegen. Was den Grundbedarf der Ehefrau angehe, so sei aufgrund des Umstands, dass der volljährige B._____ nach wie vor bei der Mutter wohne, weder eine Kürzung der Wohnkosten noch eine Reduktion des Grundbetrags vorzunehmen, da dieser nicht erwerbstätig und offensichtlich nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für eine alleinstehende Person zu bestreiten. Darüber hinaus würden sich die Wohnkosten für die Ehefrau und C._____ ohnehin lediglich auf CHF 1'400.-- belaufen, was im Vergleich zu den Mietkosten des Ehemannes von CHF 1'100.-- nicht hoch erscheine. Für den Grundbetrag der Ehefrau seien damit CHF 1'350.-- einzusetzen und für jenen der Tochter CHF 600.--. Bezüglich der Krankenkasse seien nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zu berücksichtigen, womit für die Ehefrau CHF 325.-- und für C._____ CHF 69.-- angerechnet würden. Des Weiteren würden zugunsten der Ehefrau Gesundheitskosten (Selbstbehalt) von CHF 105.-- anerkannt und bei C._____ seien solche zusätzlichen Kosten im Umfang von CHF 63.-- pro Monat ausgewiesen. Die monatliche Steuerlast der Ehefrau betrage aufgrund der zugesprochenen Alimente schätzungsweise CHF 100.--. Überdies seien ihr Kosten für Versicherungen (Hausrat etc.) und Sonstiges von CHF 75.-- pro Monat zuzugestehen. Damit

Seite 15 — 33 belaufe sich der Bedarf für Ehefrau und Tochter im Ergebnis auf CHF 4'087.--. Sodann hielt der Vorderrichter fest, dass der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'366.-- (inkl. 13. Monatslohn und besondere Sozialzulagen, aber exkl. Kinderzulagen von CHF 220.--) erziele. Der Grundbetrag des Ehemannes sei mit CHF 1'200.-- zu veranschlagen. Seine Wohnkosten würden CHF 1'100.-- betragen und die monatlichen Versicherungsprämien nach KVG würden sich auf CHF 271.-- bzw. die weiteren Kosten (Selbstbehalt) auf CHF 35.-belaufen. Ferner erscheine der geltend gemachte Steuerbetrag von CHF 285.-pro Monat gerechtfertigt. Für Versicherungen (Hausrat etc.) seien ihm CHF 50.-anzurechnen. Der Bedarf des Ehemannes betrage damit gesamthaft CHF 2'941.--. Dem Gesamteinkommen der Ehegatten von CHF 8'089.-- stehe ein Gesamtbedarf von CHF 7'028.-- gegenüber, woraus sich ein Einkommensüberschuss von CHF 1'061.-- ergebe. Dieser Überschuss sei im Verhältnis von 1/3 (CHF 354.-zugunsten des Ehemannes) zu 2/3 (CHF 707.-- zugunsten der Ehefrau und Tochter) aufzuteilen. Werde das Eigeneinkommen nun vom Minimalbedarf zuzüglich des Überschussanteils abgezogen, resultiere für die Ehefrau und Tochter ein monatlicher Unterhaltsanspruch von insgesamt CHF 2'071.-- (zzgl. Kinderzulagen von CHF 220.--). Davon würden CHF 1'071.-- auf die Ehefrau und CHF 1'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) auf die Tochter entfallen. Durch Entscheid der Eheschutzrichterin sei der Unterhalt bis zum 31. Dezember 2014 geregelt gewesen. Entsprechend habe die Ehefrau in ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eine Neuregelung ab dem 1. Januar 2015 beantragt. Folglich seien die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt geschuldet. 5.a) Der Ehemann rügt in seiner Berufung eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, worauf vorab einzugehen ist. Im Einzelnen bringt er vor, die gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau seien nachweislich erst nach der Trennung aufgetreten und verweist dabei auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztzeugnis von Dr. Jakob vom 9. November 2012 (GG Beilage 13). Da sich der Vorderrichter mit seiner Hauptargumentation, wonach die Krankheit der Ehefrau keinen ehebedingten Nachteil darstelle und deshalb für die Unterhaltsberechnung irrelevant sei, nicht auseinandergesetzt habe, habe er das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt. Ebenso sei sein Einwand, dass sich die Ehefrau entgegen ärztlichem Rat seit November 2013 weigere, die dringend empfohlene stationäre Therapie zu absolvieren und ihre Krankheit auch aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden dürfe und ihr demzufolge ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 2'500.-- anzurechnen sei, aussen vor gelassen worden. Der Berufungskläger wirft dem Vorderrichter mithin vor, sich mit

Seite 16 — 33 dem Thema des hypothetischen Erwerbseinkommens bzw. der Ausdehnung des Arbeitspensums nicht befasst zu haben. Auch sei im vorinstanzlichen Entscheid die Frage nach einer allfälligen Hilflosenentschädigung des volljährigen Sohnes B._____ nicht behandelt worden. Er habe geltend gemacht, dass B._____ aufgrund seiner Einschränkungen gemäss ärztlicher Einschätzung eine Hilflosenentschädigung von mindestens CHF 468.-- erhalten würde. Zum gestellten Beweisantrag, eine entsprechende Bestätigung der SVA Graubünden über den Bezug einer Hilflosenentschädigung zu edieren, habe sich der Vorderrichter ebenfalls mit keinem Wort geäussert. Der Berufungskläger hält eine Heilung dieser Gehörsverletzungen im Berufungsverfahren für möglich, weist indessen darauf hin, dass ihm aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Kosten erwachsen dürften. b) Der Vorderrichter hat sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers im angefochtenen Entscheid mit dem möglichen und zumutbaren Eigeneinkommen der Ehefrau auseinandergesetzt, indem er ausführte, dass sowohl die Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von 50% als auch von 40% verneint werden müsse. Mehr als rund 30% an ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit könne der Ehefrau nicht zugemutet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.2. S. 21). Auch wenn der Vorderrichter nicht explizit darauf einging, ob die Krankheit der Ehefrau einen ehebedingten Nachteil darstellt, so hat er die gesundheitliche Beeinträchtigung als Grund für eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit berücksichtigt und dermassen eingestuft, als dass der Ehefrau kein höheres Arbeitspensum als rund 30 Stellenprozent angerechnet werden dürfe. Er hat auch den Umstand, dass sich die Ehefrau in keine Therapie begibt, nicht als Anlass für die Anrechnung eines höheren Einkommens angesehen. Vielmehr bezeichnete es der Vorderrichter als verständlich, dass sie sich vor dem Hintergrund der Unterstützungsbedürftigkeit von C._____ und B._____ gegen eine stationäre Behandlung entschieden habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.2 S. 22). Insofern lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken. Was den Vorwurf des Berufungsklägers angeht, der Vorderrichter habe sich zur Frage nach dem Bezug einer Hilflosenentschädigung von B._____ und dem Editionsantrag nicht geäussert, so erscheint dieser nicht ganz unbegründet. Allerdings ist der Vorderrichter offensichtlich davon ausgegangen, dass B._____ nebst der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen keine solche bezieht und sich dessen Einkommen auf CHF 1'923.-- pro Monat beschränkt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.2 S. 22). Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. E. 3d), hält es das urteilende Gericht angesichts der eingereichten Steuerbescheinigung nicht (mehr) für erforderlich, dem Editionsbegehren betreffend die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung stattzugeben. Auch wenn dies-

Seite 17 — 33 bezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Vorderrichter vorliegen mag, so gilt dieser Mangel, wie der Berufungskläger selbst geltend macht, als geheilt. 6.a) Das vom Vorderrichter auf Seiten des Ehemannes angerechnete monatliche Nettoeinkommen von CHF 5'366.-- (inkl. 13. Monatslohn und besondere Sozialzulagen, aber exkl. Kinderzulagen von CHF 220.--) wird im Berufungsverfahren an sich von keiner Partei beanstandet. Der Berufungskläger moniert lediglich, dass die Berechnung zuzüglich Kinderzulagen hätte vorgenommen werden müssen und als Ergebnis folglich ein Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen resultiert hätte. Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Zwar hat der Vorderrichter die Kinderzulagen zunächst an sich korrekt vom Einkommen des Ehemannes abgezogen, in der Folge jedoch ausser Acht gelassen, dass diese ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs der Kinder vorweg in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Stattdessen hat er die Kinderzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag, der sich aus der Existenzminimumberechnung mit dem vollen Bedarf der Tochter ergibt, zugesprochen. Damit stünden der Ehefrau und der Tochter die entsprechenden Zulagen zusätzlich zum Bedarf samt Überschussanteil zur Verfügung. Korrekterweise hätten daher die Kinderzulagen entweder vom (den Bedarf der Kinder einschliessenden) Bedarf der Ehefrau abgezogen werden müssen oder aber – was im Ergebnis zum selben Resultat führt – im Gesamteinkommen der Ehegatten (und zwar auf Seiten der Ehefrau) angerechnet werden müssen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Elisabeth Freivogel, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 61 zu Anh. UB; vgl. auch Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 94 vom 1. Mai 2015 E. 4c und ZK1 11 20 vom 13. Juli 2012 E. 5e). Insofern ist die vorinstanzliche Berechnung zu berichtigen. b/aa) Hauptstreitpunkt unter den Parteien stellt sodann die Höhe des der Ehefrau anrechenbaren Einkommens dar. Der Vorderrichter führte diesbezüglich aus, dass die Ehefrau Reinigungsarbeiten bei der D._____, der politischen Gemeinde O.3_____ und dem Architekturbüro E._____ verrichte und dabei durchschnittlich ein monatliches Einkommen von CHF 1'840.-- erziele, was etwa einem Pensum von 30% entspreche. Mit dem Argument, dass ihr gesundheitlicher Zustand nach wie vor beeinträchtigt, aber nicht erheblich schlechter als im Jahr 2013 sei, stellte der Vorderrichter in der Folge auf das Einkommen ab, welches die Ehefrau im Jahr 2013 steuerlich deklarierte und bezifferte das anrechenbare monatliche

Seite 18 — 33 Durchschnittseinkommen auf CHF 2'123.--. Gleichzeitig hielt er fest, dass der Ehefrau insbesondere aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit von C._____ nicht mehr als rund 30% an ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit zugemutet bzw. nicht mehr als das Eigeneinkommen von CHF 2'123.-- angerechnet werden könne. bb) Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass der Vorderrichter das anrechenbare Eigeneinkommen der Berufungsbeklagten aus verschiedenen Gründen zu tief angesetzt habe. So hält er in seiner Berufung entgegen, dass C._____ – auch wenn sie an Essstörungen leiden möge – nicht stärker als ein anderes 13jähriges Mädchen betreut werden müsse, zumal insbesondere auch die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren nichts Gegenteiliges geltend gemacht habe. Daher sei entgegen der Annahme des Vorderrichters davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte neben der Betreuung der Tochter einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Ausgehend von einem möglichen und zumutbaren Arbeitspensum von mindestens 50% könne die Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 2'500.-- generieren. Die Arbeitsmarktlage im Bereich Reinigung und Verkauf in der Region Prättigau/Davos sei gut und weder die gesundheitlichen Beschwerden der Berufungsbeklagten – zumal die Krankheit kein ehebedingter Nachteil und damit irrelevant sei und sich diese zudem der empfohlenen Behandlung widersetze – noch die Kinderbetreuungspflichten würden einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang entgegenstehen. Ferner sei dem Vorderrichter darin zu folgen, dass der Berufungsbeklagten ein monatlicher Beitrag von B._____ in Höhe von CHF 600.-- als Einkommen anzurechnen sei. Da sich die von ihm bezogenen Ergänzungsleistungen nicht auf CHF 363.--, sondern effektiv auf CHF 680.-- belaufen würden, ein Teil werde nämlich direkt zur Bezahlung der Krankenkassenprämien verwendet, sei der angerechnete Betrag von CHF 600.-- sicherlich nicht als zu hoch einzustufen. Ausserdem sei die Hilflosenentschädigung für B._____ im Umfang von CHF 468.-- hinzuzurechnen. Im Ergebnis müsse daher von einem Mindesteinkommen der Berufungsbeklagten von insgesamt CHF 3'568.-- (Eigenverdienst CHF 2'500.--, CHF 600.-- Beitrag B._____ und CHF 468.-- Hilflosenentschädigung) ausgegangen werden. Was die Pensumsreduktion bei der D._____ angehe, so sei durchaus denkbar, dass die Berufungsbeklagte von der D._____ anderweitig eingesetzt werden und wieder dieselbe Anzahl Arbeitsstunden verrichten könne. Jedenfalls sei sie verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft auszuschöpfen und nötigenfalls eine andere zusätzliche Arbeitsstelle zu suchen. cc) Die Berufungsklägerin macht demgegenüber geltend, dass ihr der Vorderrichter ein zu hohes Einkommen angerechnet habe. Sie stellt sich in ihrer Beru-

Seite 19 — 33 fung bzw. Berufungsantwort auf den Standpunkt, dass nicht ihr Arbeitspensum in der Vergangenheit, sondern ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit massgebend sei. Im Verlaufsbericht der PDGR vom 9. Dezember 2014 werde attestiert, dass ihre Arbeitsfähigkeit 30% betrage. Gemäss Arztbericht vom 17. Juli 2013 würden die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der chronischen Überlastung während der Ehe und im abwertenden Verhalten des Ehemannes liegen, weshalb die gegenwärtige Beeinträchtigung entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten durchaus ehebedingt sei. Indessen habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren argumentiert, dass es irrelevant sei, ob die Beeinträchtigung ehebedingt sei oder nicht, da die Verschlechterung vor der Scheidung eingetreten sei und es sich um eine lebensprägende Ehe handle. Im Weiteren stellt die Berufungsklägerin klar, dass sie sich nicht weigere, eine stationäre Behandlung anzutreten, sondern es ihr aufgrund der tatsächlichen Umstände schlicht nicht möglich sei, eine sechsmonatige Therapie zu absolvieren. Sie besuche indes seit Ende Januar zweimal wöchentlich eine Tagesklinik. Was ihr aktuelles Arbeitspensum betreffe, so sei dieses jedenfalls höher, als es ihre Arbeitsfähigkeit bzw. Gesundheit erlauben würde. Das Pensum bei der D._____ betrage 22.21% bzw. ab 1. August 2015 noch 15.88%, jenes bei der Gemeinde O.3_____ sowie bei der E._____ AG je rund 10%. Indem der Vorderrichter ausführe, das Einkommen von CHF 1'840.-sei durch ein Pensum von 30% generiert worden, habe er den Sachverhalt damit unrichtig festgestellt. Im Jahr 2014 habe sie monatlich CHF 1'840.-- verdient. Der Vorderrichter habe indessen in Überschreitung seines Ermessens sowie in rechtsverletzender Weise auf das Einkommen aus dem Jahr 2013 von durchschnittlich CHF 2'123.-- pro Monat abgestellt. Ein höheres als das effektiv erzielte Einkommen dürfe ihr allerdings nicht angerechnet werden, da es ihre Gesundheit nicht zulasse, einem noch höheren Pensum nachzugehen. Überdies sei bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens während des Scheidungsverfahrens ohnehin Zurückhaltung geboten. Sie arbeite bereits überobligatorisch zu rund 40% und obschon Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Eigenversorgungskapazität an sich nicht berücksichtigt werde, sei sie bereit, sich das effektiv erzielte Einkommen anrechnen zu lassen. Im Weiteren bringt die Berufungsklägerin vor, dass es unangemessen erscheine, wenn ihr seitens von B._____ ein Beitrag von CHF 600.-- angerechnet werde. Zum einen erhalte sie dieses Geld nicht und zum anderen sei der Betrag im Verhältnis zum Einkommen und Lebensbedarf des Sohnes überhöht. Der Vorderrichter habe das Einkommen von B._____ fehlerhaft ermittelt. Da im Eherecht Ergänzungsleistungen eines Ehegatten bei der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt würden, müsse dies auch bei mündigen Kindern gelten. Bei einem Einkommen von CHF 1'567.--, bestehend

Seite 20 — 33 aus der IV-Rente, könne B._____ seinen Lebensbedarf unter Abzug eines Beitrags von CHF 600.-- nicht mehr decken. Gestützt auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach er CHF 1'323.-- zur Deckung des Lebensbedarfs benötige, könne von ihm ein monatlicher Beitrag von CHF 237.-- verlangt werden, was sich auch im Verhältnis zur Gesamtmiete von CHF 1'400.-- als adäquat erweise. Schliesslich führt die Berufungsklägerin an, dass B._____ keine Hilflosenentschädigung beziehe und eine solche auch in der Steuerbescheinigung für das Jahr 2014 nicht erwähnt sei. c/aa) Was die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau betrifft, so ist vorab auf die Behauptung des Berufungsklägers, deren gesundheitliche Beschwerden seien erst nach der Trennung aufgetreten und wären daher irrelevant, einzugehen. Da es sich vorliegend klar um eine lebensprägende Ehe handelt, ist der Gesundheitszustand der Ehefrau ohnehin, d.h. ungeachtet, ob die Beeinträchtigung ehebedingt ist oder nicht, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4; 5A_894/2011 vom 14. Mai 2011 E. 6.5.2; 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 5.2.1, in Fampra.ch 2007 S. 190 und 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.6, in: Fampra.ch 2007 S. 148 f.). Die Argumentation des Berufungsklägers geht damit fehl. Zwar können die seitens der Berufungsbeklagten neu eingelegten Arztzeugnisse und -berichte vorliegend keine Berücksichtigung finden (vgl. vorstehend E. 3c/cc), doch geht bereits aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass ihre Arbeitsfähigkeit angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei 30% liegt (vgl. GS Beilage 3 [Arztzeugnis/Verlaufsbericht der PDGR vom 9. Dezember 2014]; vgl. auch GG Beilage 14 [Verlaufsbericht der PDGR vom 18. November 2013]). Unter diesen Umständen kann von ihr entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht ein 50% Pensum gefordert werden. Der Vorderrichter hat ebenfalls dafürgehalten, dass von der Ehefrau kein solches Pensum verlangt werden könne und legte das zumutbare Erwerbspensum stattdessen auf 30% fest. In der Folge hat er jedoch auf das im Jahr 2013 erzielte Einkommen von monatlich durchschnittlich CHF 2'123.-- abgestellt und ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass dieses einem 30% Pensum entspreche, was nicht nachvollzogen werden kann. Insbesondere im Vergleich mit dem individuellen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik, wonach das Durchschnittseinkommen für Reinigungspersonal bei einem 100% Pensum rund CHF 4'000.-- beträgt, erscheint diese Feststellung nicht haltbar. Ausgehend vom statistischen Durchschnittslohn hat der Vorderrichter der Ehefrau ein Einkommen, das mit einem Pensum von mehr als 50% erzielt würde, angerechnet. Dies steht mit seinen eigenen Erwägungen im Widerspruch. Ebenso hat der Berufungskläger

Seite 21 — 33 den Lohn für ein 50% Pensum mit CHF 2'500.-- zu hoch veranschlagt. Wird das zumutbare Arbeitspensum bei 30% festgesetzt, so ist der Berufungsklägerin darin zu folgen, dass sie mit ihrer Reinigungstätigkeit bei der D._____ (22.21%, vgl. GS Beilage 8), bei der Gemeinde O.3_____ (~10%, vgl. GS Beilage 9) und bei der E._____ AG (~10%, vgl. GS Beilage 10) rund 40% Stellenprozent ausübt und ihre Arbeitsfähigkeit damit mehr als ausschöpft. In diesem Zusammenhang wendet der Berufungsbeklagte ein, dass die Berufungsklägerin erstmals im Rechtsmittelverfahren und damit verspätet vorbringe, dass ihr aktuelles Arbeitspensum 40% betrage. Da die entsprechenden Lohnabrechnungen der einzelnen Arbeitgeber jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind und sich das Arbeitspensum dadurch ermitteln lässt, trifft dies nicht zu. Ausserdem hat das vorinstanzliche Vorgehen bzw. die fehlerhafte Feststellung, das Einkommen von CHF 2'123.-- könne durch ein Pensum von 30% generiert werden, die Berufungsklägerin zur Klarstellung veranlasst. Auch durch die ab dem 1. August 2015 erfolgte Pensumsreduktion bei der D._____ von 22.21% auf 15.88% (vgl. ZK1 15 26 act. B.7) erreicht die Berufungsklägerin immer noch über 30% Stellenprozent und schöpft ihre Arbeitsfähigkeit somit weiterhin aus. bb) Des Weiteren rügt der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bei der Festlegung der zumutbaren Erwerbstätigkeit zu Unrecht eine besondere Betreuungsbedürftigkeit der Tochter C._____ angenommen habe. Die Essstörung von C._____ wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert (vgl. Gesuch vom 18. Dezember 2014 S. 4 [act. I./1] sowie Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. Januar S. 3 [act. I./5]). Daraus hat der Vorderrichter geschlossen, dass C._____ etwas mehr Betreuung und Zuwendung benötige als gleichaltrige Mädchen. Auch wenn dies von der Mutter nicht ausdrücklich vorgebracht wurde, durfte der Richter im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes eine solche tatsächliche Schlussfolgerung treffen. Im Einzelnen erwog der Vorderrichter (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2), dass die Essstörung von C._____ nebst der psychischen Erkrankung von B._____ eine weitere Belastung für die Berufungsklägerin darstelle; da sowohl die Gesundheit der Tochter als auch jene der Mutter beeinträchtigt sei, erscheine eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nicht zumutbar. Insoweit wurde der Gesundheitszustand der Tochter ebenfalls mitberücksichtigt, was sich grundsätzlich nicht beanstanden lässt. In erster Linie ist für das Mass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit indessen der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin massgebend. Diesbezüglich ist bereits festgehalten worden, dass sie ihre Erwerbsfähigkeit in jenem Umfang, den ihr gesundheitlicher Zustand erlaubt, ausschöpft bzw. gar noch überschreitet. Damit ist ihr das effektiv erzielte Einkommen

Seite 22 — 33 anzurechnen, zumal sie die Anrechnung dieses Betrags selbst anerkennt. Für den Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen auf CHF 1'840.--. Ab dem 1. August 2015 ist entsprechend der Pensumsreduktion auch das Einkommen gesunken, welches die Berufungsklägerin bei der D._____ erzielt. Gemäss dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag beträgt der jährliche Bruttolohn CHF 8'573.77 bzw. monatlich CHF 714.48 (vgl. ZK1 15 26 act. B.7). Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Nettolohn unter dem neuen Pensum bei linearer Kürzung rund CHF 600.-- (inkl. 13. Monatslohn) betrage (vgl. Berufung S. 7). Diese Berechnungsweise wird von der Gegenpartei nicht moniert, womit auf diesen Wert abzustellen ist. Ab August 2015 ist demnach von einem Gesamteinkommen der Berufungsklägerin von CHF 1'545.-- auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit wie dargelegt nach wie vor ausgeschöpft wird, ist auch ab diesem Zeitpunkt kein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen. d/aa) Überdies ist unter den Parteien strittig, welchen Beitrag der mündige bei der Mutter lebende Sohn B._____ zu erbringen hat bzw. welchen Betrag sich die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang anrechnen lassen muss. Gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien sind die Wohnkosten im Falle einer Wohngemeinschaft mit volljährigen Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 [KSK 09 39]). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Wohngemeinschaft mit einem volljährigen Kind keine Wohn- /Lebensgemeinschaft im Sinne der betreibungsrechtlichen Richtlinien darstellt, welche zwingend zur Anrechnung des hälftigen Grundbetrags eines Ehepaars führt. Gemäss den genannten Richtlinien findet der Arbeitserwerb volljähriger in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern Berücksichtigung, als ein angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners abzuziehen ist (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 4c). D.h. es handelt sich dabei nicht um ein eigentliches Einkommen, sondern um Kostenersparnisse, die infolge der Wohngemeinschaft entstehen. Indem von B._____ eine Beteiligung an den Wohnkosten verlangt wird, vermindert sich der Bedarf der Ehefrau. Mithin ist zu beurteilen, welche Beteiligung mit Blick auf das Einkommen von B._____ als angemessen gilt. Während die Berufungsklägerin von einem Betrag von CHF 237.-- ausgeht,

Seite 23 — 33 schliesst sich der Berufungskläger der Auffassung des Vorderrichters an, wonach ein Betrag von CHF 600.-- anzurechnen sei. Erstere geht indessen auch von einem Einkommen von CHF 1'567.-- (exkl. Ergänzungsleistungen) und Letzterer von einem solchen von CHF 1'923.-- (inkl. Ergänzungsleistungen) aus. Es fragt sich daher, ob die Ergänzungsleistungen bei der Leistungsfähigkeit des mündigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes zu berücksichtigen sind. Da Ergänzungsleistungen der Deckung der minimalen Lebenskosten dienen (vgl. Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, zu finden unter <https://www.ahviv.ch/p/5.01.d>, Stand 1. Januar 2015), rechtfertigt es sich, diese der Argumentation des Berufungsklägers folgend als Einkommen von B._____ zu behandeln. Dessen Einkommen bewegt sich aber mit CHF 1'930.-- pro Monat immer noch in einem bescheidenen Rahmen. Es bietet sich vorliegend an, einen Wohnkostenanteil von CHF 330.-- monatlich, entsprechend dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der SVA Graubünden (vgl. GS Beilage 15), anzurechnen, was rund 1/4 der anfallenden Mietkosten von CHF 1'400.-- entspricht. bb) Neben der Beteiligung an den Wohnkosten kann eine Reduktion des Grundbetrags des betreffenden Elternteils gerechtfertigt sein, wenn darüber hinaus gewisse aus dem Grundbetrag zu deckende Auslagen gemeinsam getragen werden. Der Umfang der Reduktion ist in Kantonen, die für diesen Fall keinen pauschalen Abzug vorsehen, bei einer Pfändung vom Betreibungsbeamten anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 4c mit Verweis auf BGE 132 III 483 E. 4). Es erscheint vorliegend angemessen, einen monatlichen Pauschalbeitrag von CHF 100.-- zu berücksichtigen, zumal B._____ dabei immer noch ein Überschuss von rund CHF 300.-- verbleibt (Einkommen von CHF1'930.-- abzüglich Grundbetrag von CHF 1'200.--, Wohnkostenanteil von CHF 330.-- und Steuern von rund CHF 25.--). Wie der Berufungskläger zutreffend darlegt, wird ein Teil der Ergänzungsleistungen, nämlich CHF 317.--, direkt für die Bezahlung der Krankenkassenprämien verwendet, womit diese durch den ausbezahlten Betrag von CHF 1'930.-- (IV Rente von CHF 1567.-- und EL von CHF 363.--) nicht mehr gedeckt werden müssen (vgl. GS Beilage 15 S. 2). Durch Berücksichtigung dieses Pauschalbeitrags sinkt der Grundbetrag der Berufungsklägerin damit entsprechend auf CHF 1'250.--. Für den vom Berufungskläger behaupteten Bezug einer Hilflosenentschädigung in Höhe von CHF 468.-- bestehen indessen, wie bereits angetönt (vgl. E. 3d), keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der Steuerbescheinigung für das Jahr 2014 ist eine solche nicht erwähnt und das sich in den Akten befindliche ärztliche Zeugnis (vgl. GS Beilage 5), auf welches

Seite 24 — 33 der Berufungskläger verweist, bezieht sich auf die militärische Rekrutierbarkeit von B._____ und vermag somit darüber, ob eine Hilflosenentschädigung beansprucht werden könnte, nicht Aufschluss zu geben. Damit hat es mit der Anrechnung eines Betrags von CHF 430.-- (Wohnkostenanteil von CHF 330.-- und Pauschalbeitrag von CHF 100.--) sein Bewenden. 7.a) Nachfolgend bleibt auf die einzelnen Bedarfspositionen, welche von den Parteien im Berufungsverfahren angefochten werden, einzugehen. Dabei handelt es sich um die anrechenbaren Privatversicherungen, die Krankenversicherungsprämien sowie die Steuern. Der Vorderrichter hat dem Ehemann CHF 50.-- und der Ehefrau und Tochter CHF 75.-- für Versicherungen (Hausrat etc.) zugestanden. Bezüglich der Krankenversicherung hielt er fest, dass im familienrechtlichen Existenzminimum als Zuschlag zum Grundbetrag nur die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss KVG zu berücksichtigen seien, nicht aber die Prämien der Zusatzversicherung. Weiter hat der Vorderrichter beim Ehemann den geltend gemachten Steuerbetrag von CHF 285.-- bestätigt und bei der Ehefrau hat er anhand der festgesetzten Alimente eine Steuerschätzung vorgenommen und den monatlichen Steueraufwand auf CHF 100.-- veranschlagt. b/aa) Die Berufungsklägerin bringt vor, dass sie ihren eigenen Bedarf einschliesslich desjenigen ihrer Tochter im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 4'055.-- beziffert habe, während der Vorderrichter einen solchen von CHF 4'087.-- ermittelt habe. Sie halte auch im Rechtsmittelverfahren weiterhin am tieferen Bedarf von CHF 4'055.-- fest. In Abweichung von der vorinstanzlichen Berechnung seien die Versicherungskosten (Hausrat/Haftpflicht) bei den Parteien nicht separat zu berücksichtigen, sondern würden durch den Grundbetrag abgedeckt. Zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe der Vorderrichter allerdings die VVG-Prämie. Er habe bei beiden Parteien nur die KVG-Prämie angerechnet, was angesichts des Umstands, dass vorliegend ein Überschuss verbleibe und überdies ein Wiedereintritt in die Zusatzversicherung bei Krankheit ausgeschlossen sei, nicht angehen könne. In Bezug auf die Steuern erscheine die Anrechnung eines Betrags von CHF 100.-- gerechtfertigt, wenn ein höherer als bis anhin geleisteter Unterhaltsbeitrag festgelegt werde. bb) Während der Berufungskläger hinsichtlich des ihm zugestandenen Bedarfs keine Einwände erhebt, hält er den Bedarf, welcher der Berufungsbeklagten angerechnet worden ist, für etwas zu hoch. Im Einzelnen führt er aus, dass es keinen sachlichen Grund gebe, der Berufungsbeklagten CHF 25.-- mehr pro Monat für Versicherungen anzurechnen. Sie habe einerseits kein solches Begehren gestellt

Seite 25 — 33 und andererseits würden unter diesem Titel auch keine zusätzlichen Kosten für die Tochter anfallen. Daher sei ebenfalls ein monatlicher Betrag von CHF 50.-- zu berücksichtigen. Alsdann müsse die Berufungsbeklagte auf den von ihr anerkannten tieferen Bedarf von monatlich CHF 4'055.-- behaftet werden, wobei es die darin enthaltene Steuerlast von CHF 100.-- zu korrigieren gelte. Es sei keine Steuerschätzung vorzunehmen, sondern auf die Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2013 abzustellen, zumal die Berufungsbeklagte im Jahr 2013 nicht wesentlich tiefere Unterhaltsleistungen bezogen habe, als ihr von der Vorinstanz zugesprochen worden seien. Gestützt auf diese Veranlagungsverfügung sei damit von einem Steuerbetrag von CHF 38.30 auszugehen. c) Basis für die Unterhaltsberechnung bilden diejenigen Bedarfspositionen, welche auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Indessen sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger haben sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung von Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anzulehnen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Vorliegend ist weder von knappen noch von guten finanziellen Verhältnissen auszugehen, sondern diese bewegen sich in einem durchschnittlichen Bereich. Die Argumentation der Berufungsklägerin, wonach auf eine Anrechnung der Versicherungskosten zu verzichten sei, würde sich als zutreffend erweisen, wenn ein Mankofall vorliegen würde. Diesfalls wären sowohl bei der unterhaltspflichtigen als auch bei der unterhaltsberechtigten Person alle über dem Existenzminimum liegenden Bedarfspositionen zu streichen oder zu kürzen. Da im hier zu beurteilenden Fall allerdings ein Überschuss verbleibt (vgl. nachfolgend E. 8), können die Versicherungskosten der Vorinstanz folgend im erweiterten Grundbedarf berücksichtigt werden (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 77 zu Art. 125 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010., Rz. 2.30 und 02.38). Nicht aufrechterhalten lässt sich jedoch die unterschiedliche Behandlung der Ehegatten. Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, ist nicht einzusehen, weshalb ihm unter dem Titel Versicherungen Auslagen von CHF 50.-- und der Berufungsbeklagten als Obhutsinhaberin entsprechend höhere Kosten von CHF 75.-- zugestanden werden. Vielmehr ist bei beiden Parteien ein Betrag von CHF 50.-- anzurechnen.

Seite 26 — 33 d) Was die Kosten der Krankenversicherung anbelangt, so können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums lediglich die Prämien der obligatorischen Grundversicherung nach KVG, nicht aber der Prämienaufwand für die Zusatzversicherung nach VVG berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3). Bei guten finanziellen Verhältnissen darf im Rahmen des erweiterten Grundbedarfs hingegen durchaus eine Berücksichtigung der Prämien der überobligatorischen Versicherung erfolgen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.36; vgl. auch Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 33 zu Art. 176 ZGB). Es handelt sich hierbei um eine Ermessensfrage. Da vorliegend bei einem Gesamteinkommens der Ehegatten von rund CHF 7'500.-- (vgl. nachfolgend E. 8) noch nicht von guten Verhältnissen gesprochen werden kann, besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid, wonach auf eine Anrechnung der Prämien nach VVG verzichtet wird, anzupassen. Den Parteien ist es zudem möglich, die entsprechenden Kosten der Zusatzversicherung durch den jeweiligen Überschussanteil zu decken. e) Es bleibt abschliessend noch auf die Frage der anrechenbaren Steuerlast einzugehen. Die Steuern sind konkret und damit abhängig von der Höhe des Einkommens und der Unterhaltsbeiträge zu berechnen (vgl. Thomas Ramseier, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 83 zu Anh. St). Der Vorderrichter hat die seitens der Ehefrau anfallenden Steuern auf CHF 100.-- beziffert, was angesichts des Eigeneinkommens und der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als überhöht erscheint. Der Berufungskläger macht geltend, dass auf die Steuerbelastung im Jahr 2013 von CHF 38.-- pro Monat abgestellt werden könne. Die Berufungsbeklagte erzielt nun ein tieferes Einkommen als im Jahr 2013, sie erhält indessen höhere Unterhaltsbeiträge als damals (vgl. nachfolgend E. 8), so dass sich ungefähr dieselbe Steuerlast ergibt. 8. Im Ergebnis präsentiert sich die Unterhaltsberechnung für die erste Phase (1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015) damit wie folgt: Ehefrau Ehemann Verfügbare Mittel 1840 Nettoeinkommen 5366 220 Familienzulagen 330 Wohnkostenbeitrag B._____ 2390 Total 5366 Bedarf 1250 Grundbetrag 1200 600 Grundbetrag C._____ 1400 Wohnkosten 1100 http://www.berechnungsblaetter.ch/kommuh.htm#Einkommen http://www.berechnungsblaetter.ch/rilexmi.htm#Grundbetrag http://www.berechnungsblaetter.ch/kommuh.htm#Wohnkosten

Seite 27 — 33 325 Krankenversicherung 271 69 Krankenversicherung C._____ 105 Selbstbehalt 35 63 Selbstbehalt C._____ 50 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 50 38 Laufende Steuern 285 3900 Total 2941 Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich während der Monate Januar bis Juli 2015 somit auf gerundet CHF 7'760.-- und der Gesamtbedarf auf CHF 6'840.--, woraus ein Überschuss von CHF 920.-- resultiert. Dieser fällt zu 2/3 und damit zu CHF 610.-- der Ehefrau und Tochter zu. Wird vom Bedarf der Ehefrau und Tochter zuzüglich des ihnen zustehenden Überschussanteils das Eigeneinkommen in Abzug gebracht, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von CHF 2'120.--. Davon entfallen CHF 1'000.-- (zzgl. Kinderzulagen, da diese auf Seiten der Ehefrau als Einkommen berücksichtigt worden sind; vgl. vorstehend E. 6a) auf die Tochter und entsprechend CHF 1'120.-- auf die Ehefrau. Für die zweite Phase ab dem 1. August 2015 gestaltet sich die Berechnung folgendermassen: Ehefrau Ehemann Verfügbare Mittel 1545 Nettoeinkommen 5366 220 Familienzulagen 330 Wohnkostenbeitrag B._____ 2095 Total 5366 Bedarf 1250 Grundbetrag 1200 600 Grundbetrag C._____ 1400 Wohnkosten 1100 325 Krankenversicherung 271 69 Krankenversicherung C._____ 105 Selbstbehalt 35 63 Selbstbehalt C._____ 50 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 50 38 Laufende Steuern 285 3900 Total 2941 Dem unverändert gebliebenen Gesamtbedarf von CHF 6'840.-- steht nun ein Gesamteinkommen von CHF 7'460.-- gegenüber. Der verbleibende Überschuss verringert sich auf CHF 620.--, wobei wiederum 2/3 (CHF 410.--) der Ehefrau und Tochter zukommen. Ausgehend vom entsprechenden Bedarf und Überschussanteil abzüglich des Eigeneinkommens resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet http://www.berechnungsblaetter.ch/kommuh.htm#Krankheitskosten http://www.berechnungsblaetter.ch/kommuh.htm#Steuern http://www.berechnungsblaetter.ch/kommuh.htm#Einkommen http://www.berechnungsblaetter.ch/rilexmi.htm#Grundbetrag http://www.berechnungsblaetter.ch/kommuh.htm#Krankheitskosten http://www.berechnungsblaetter.ch/kommuh.htm#Steuern

Seite 28 — 33 CHF 2'220.--, wovon CHF 1'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) Kindesunterhalt und CHF 1'220.-- Ehegattenunterhalt bilden. Somit vermochte die Berufungsklägerin mit ihren gestellten Begehren insofern durchzudringen, als der Unterhaltsbeitrag für die Monate Januar bis Juli 2015 von CHF 1'071.-- auf CHF 1'120.-- bzw. ab August 2015 auf CHF 1'220.-- erhöht wird. Der Berufung des Ehemannes hingegen konnte kein Erfolg beschieden sein. Auch wenn sich einzelne Rügen wie etwa jene hinsichtlich der Kinderzulagen sowie der anrechenbaren Versicherungskosten und der Steuerbelastung als berechtigt erwiesen, hat dies im Ergebnis zu keiner Verminderung der Unterhaltspflicht geführt. 9.a) Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten teilweise zu korrigieren, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu beurteilen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht namentlich in familienrechtlichen Prozessen von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin bringt vor, dass es angesichts des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren angemessen erscheine, die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen und ihr eine vollständige Parteientschädigung zuzusprechen. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren nun weniger Unterhalt fordere und ihr deshalb selbst bei Gutheissung ihrer Berufung keine Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen wäre, zumal sie mit ihren Anträgen nicht gänzlich durchgedrungen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren waren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig. Während die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.-- (CHF 1'000.-- zzgl. Kinderzulagen für C._____ und CHF 1'500.-- für sie persönlich) verlangte, stellte der Ehemann den Antrag, auf das entsprechende Begehren um Kindesunterhalt sei nicht einzutreten, eventualiter sei er zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter monatlich CHF 800.-- (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zudem beantragte er, das Begehren um Ehegattenunterhalt sei abzuweisen. Auch wenn nun allein das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens betrachtet wird, so lässt sich klar ein überwiegendes Obsiegen der Ehefrau feststellen. Sie ist nämlich sowohl mit dem beantragten Kindesunterhalt vollumfänglich als auch dem Ehegattenunterhalt zu einem grossen Teil durchgedrungen. Überdies hat sie auch betreffend die Zuständigkeitsfrage bzw. fehlende Anerkennungsfähigkeit des L.1_____ Scheidungsurteils Recht bekommen. Der Ehemann ist mit seinen Anträgen dahingegen unterlegen. Einzig

Seite 29 — 33 was den Kindesunterhalt angeht, hat er zwar einen Betrag von CHF 800.-- (inkl. Kinderzulagen) zugestanden, doch auch diesbezüglich ist in der Folge ein um CHF 420.-- höherer Betrag festgesetzt worden. Demnach erscheint die Feststellung des Vorderrichters, die Parteien hätten in etwa gleichem Verhältnis obsiegt, unzutreffend und die vorgenommene hälftige Kostenteilung unter Wettschlagen der Parteientschädigungen erweist sich – trotz des erhöhten Ermessensspielraums gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO – als änderungsbedürftig. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs hat die Ehefrau in Bezug auf den Ehegattenunterhalt in einem noch grösseren Ausmass obsiegt. Rechnerisch gesehen dringt die Ehefrau mit ihren Anträgen im Ergebnis zu rund 80% (4/5) durch. Es drängt sich daher auf, den vorinstanzlichen Kostenspruch entsprechend anzupassen. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- sind damit im Umfang von CHF 800.-dem Ehemann und im Betrag von CHF 200.-- der Ehefrau aufzuerlegen. Der Ehemann hat der Ehefrau zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Mit Berufung beziffert Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger den angefallenen Aufwand gestützt auf die der Vorinstanz eingereichte Honorarnote unter Anwendung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.-- auf CHF 2'857.10 (inkl. Spesen und MwSt.). Nach Verrechnung der beiden Quoten (4/5 zu 1/5) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'714.25 (3/5 von CHF 2'857.10). Gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids hat der Vorderrichter die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen je in einem separaten Verfahren geregelt. Aufgrund des angepassten Kostenspruches wird diesbezüglich insofern eine Änderung erforderlich sein, als dass für Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger nur noch der nicht von der Parteientschädigung gedeckte Anteil der Honorarforderung von 2/5 auf die Gerichtskasse genommen werden muss, wobei die Entschädigung für diesen Teil auf Basis des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes von CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) festzulegen ist. Soweit von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen wäre, müsste in diesem Umfang zudem die gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton zu leistende Entschädigung festgelegt werden. b) Im Berufungsverfahren lag zwischen den Parteien unter dem Titel des Ehegattenunterhalts noch ein Betrag von CHF 529.-- (Antrag Ehefrau für Januar bis Juli 2015 CHF 1289.--, Antrag Ehemann CHF 760.--) bzw. CHF 627.-- (Antrag Ehefrau ab August 2015 CHF 1387.--, Antrag Ehemann CHF 760.--) im Streit. Im Ergebnis ist Y._____ ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'120.-- bzw. 1'220.-- zuge-

Seite 30 — 33 sprochen worden. Mithin hat sie mit ihren Anträgen zu rund 3/4 obsiegt. Dementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf den Gebührenrahmen gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.-- festgelegt werden, zu CHF 2'250.-- zu Lasten von X._____ und zu CHF 750.-- zu Lasten von Y._____. Schliesslich hat X._____ Y._____ für das Rechtsmittelverfahren auch eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Beiden Parteien wurde jeweils mit Verfügung der Vorsitzenden vom 25. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg bzw. Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger zur Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt (ERZ 15 43 und 15 47). Daher gehen die den Parteien auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung – sofern diese nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) – nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. c) Beide Rechtsvertreterinnen wurden in den vorerwähnten Verfügungen aufgefordert, ihre Honorarnote innert 10 Tagen nach Beendigung des Schriftenwechsels einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festlegen werde. Mit Honorarnote vom 10. Juni 2015 (act. D.13) macht Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger für die beiden Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.74 Stunden zu einem Ansatz von CHF 240.-- und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'902.75 (inkl. CHF 302.-- Spesen und 8% MwSt.) geltend. Diese erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Unter Anwendung der sog. Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode (3/4 zu 1/4 = 1/2) ergibt sich ein aussergerichtlicher Entschädigungsanspruch (inkl. Spesen und MwSt.) zu Gunsten von Y._____ von CHF 2'451.40 (1/2 von CHF 4'902.75). Der nicht durch die Parteientschädigung gedeckte Teil der Honorarforderung von ebenfalls 1/2 geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Da diesbezüglich ein Stundenansatz von CHF 200.-- zur Anwendung gelangt, beläuft sich der aus der Gerichtskasse zu entschädigende Honorarbetrag (inkl. Spesen und MwSt.) auf CHF 2'079.-- (1/2 von CHF 4'158.--). Schliesslich bleibt noch für den Fall, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, die vom Kanton aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus der Gerichtskasse kann diesfalls, wiederum unter Anwendung des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.--, ein zusätzli-

Seite 31 — 33 cher Betrag von CHF 2'079.-- (1/2 von CHF 4'158.--) verlangt werden. Da der kostenpflichtigen Partei vorliegend ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N 19 zu Art. 122 ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). d) Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg hat trotz Aufforderung keine Honorarnote eingereicht, weshalb deren Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Da davon ausgegangen werden kann, dass bei ihr ein vergleichbarer Aufwand wie bei der Gegenseite angefallen ist, erscheint es angemessen, ihr eine Entschädigung in derselben Höhe zuzusprechen. Allerdings findet für die gesamte Honorarforderung der URP-Tarif Anwendung, womit Rechtsanwältin Marugg mit CHF 4'158.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Seite 32 — 33 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von X._____ (ZK1 15 20) wird abgewiesen. 2. Die Berufung von Y._____ (ZK1 15 26) wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Januar 2015 werden aufgehoben. 3.a) X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ für die Dauer vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Beitrag von CHF 1'120.-- und ab dem 1. August 2015 einen solchen von CHF 1'220.-- zu entrichten. b) Die seit dem 1. Januar 2015 nachweislich zugunsten von Y._____ geleisteten Unterhaltszahlungen können auf die vorstehenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. 4.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.-- werden zu 1/5 (CHF 200.--) Y._____ und zu 4/5 (CHF 800.--) X._____ auferlegt. Gestützt auf die entsprechenden Verfügungen vom 23. September 2014 (Proz. Nr. 135-2012-411) und vom 27. Januar 2015 (Proz. Nr. 135-2015-14) gehen die den Parteien auferlegten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Rückforderung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. b) X._____ hat Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'714.25 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. Im Übrigen werden die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen vom Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos in einem separaten Verfahren geregelt. 5.a) Die Kosten der Berufungsverfahren von insgesamt CHF 3'000.-- gehen zu 1/4 (CHF 750.--) zu Lasten von Y._____ und zu 3/4 (CHF 2'250.--) zu Lasten von X._____, welcher Y._____ für die Berufungsverfahren zudem eine Parteientschädigung von CHF 2'451.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen hat.

Seite 33 — 33 b) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von CHF 2'079.-- (inkl. Spesen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. März 2015 (ERZ 15 47) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Da sich die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5a voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'079.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von CHF 4'158.-- (inkl. Spesen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. März 2015 (ERZ 15 43) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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