Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 158 30. Mai 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 9. Oktober 2015, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.1. Für X._____ besteht seit dem 27. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB). Mit der Mandatsführung wurde zunächst A._____ beauftragt. Am 6. November 2012 wurde diese per 1. Dezember 2012 auf B._____ übertragen. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 29. April 2015 wurde diese altrechtliche vormundschaftliche Massnahme per 1. Mai 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 394 und Art. 395 ZGB) überführt. 2. X._____ leidet seit vielen Jahren an paranoider Schizophrenie. In der Vergangenheit musste sie immer wieder mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (heute fürsorgerische Unterbringung [FU]) in die Psychiatrische Klinik C._____ eingeliefert werden. Am 26. Mai 2012 trat sie bereits zum fünften Mal in die Klinik C._____ ein resp. wurde durch Rückhaltebeschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 30. Mai 2012 gegen ihren Willen dort zurückbehalten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, in welchem X._____ die Entlassung aus der FU in der Klinik C._____ beantragt hatte, wies das Kantonsgericht von Graubünden die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 28. Januar 2013 an, hinsichtlich Krankheitsdiagnose und gegenwärtigem Zustand von X._____ ein aktuelles Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und anschliessend einen neuen Entscheid über die FU zu fällen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 90). 3. In ihrem umfassenden Gutachten vom 19. April 2013 bestätigte Dr. med. D._____ die Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Die Grunderkrankung bestehe schon seit über zehn Jahren und beeinträchtige alle wichtigen Lebensbereiche der Explorandin wie die privaten Beziehungen, das berufliche Leben, das Aktivitätsniveau in der Freizeit, die kognitive Leistungsfähigkeit oder die kognitive Flexibilität nachhaltig. Diese psychische Störung führe zwar nicht zu einer automatischen Einschränkung der Urteilsfähigkeit oder gar Handlungsfähigkeit. Nur in akuten Krankheitsphasen sei sie zeitlich begrenzt urteilsunfähig, während ihre Urteilsfähigkeit im Residualzustand nur teilweise eingeschränkt sei. Ihre Objektivität und die Fähigkeit, so für sich zu entscheiden, dass sie sich nicht schade, seien jedoch deutlich eingeschränkt. Insbesondere stellte die Gutachterin fest, dass die Explorandin betreffend die Wohnsituation nicht ausreichend urteilsfähig sei. In diesem Zusammenhang wies sie auf die ungünstige Krankheitsprognose hin, da der damals problematische Zustand der Explorandin und deren Entwicklung in den
Seite 3 — 24 letzten Jahren leider nicht auf eine bessere Prognose in Zukunft schliessen liessen. Die Krankheit sei zwingend lebenslang und umfassend behandlungsbedürftig, wozu insbesondere eine engmaschige psychosoziale Begleitung zähle. Die Fähigkeit, ihren Lebensalltag − beispielsweise hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und sinnvoller Tagesstruktur − unter Berücksichtigung ihrer behindernden Krankheitssymptome zu gestalten, sollte gefördert und, etwa durch eine ambulante Wohnbegleitung, überwacht werden. Sobald die Explorandin mehr persönliche Freiheiten habe, sei es nämlich wahrscheinlich, dass sie sich einer adäquaten Behandlung und Betreuung entziehen könnte, was mit höchster Wahrscheinlichkeit eine erneute akute Phase der Grunderkrankung zur Folge hätte. Aus diesem Grunde empfahl die Gutachterin konkret einen Aufenthalt in einer Aussenwohngruppe (E._____ oder F._____) in O.1_____, wobei die fachpsychiatrische Behandlung in der gleichen Intensität weitergeführt und seitens der KESB gegebenenfalls eine vollumfängliche Betreuung betreffend die finanziellen Angelegenheiten, die Behandlung und den Aufenthaltsort geprüft werden sollte. Gestützt auf die Annahme, dass die Explorandin sich gegen eine solche Wohnform wehren wird, schlug die Gutachterin vor, einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren zu definieren, in welchem sie sich unter engmaschiger Betreuung weiter stabilisieren und positiv entwickeln könne. Bei gutem Verlauf könnten anschliessend dann weniger betreute Wohnformen geprüft werden. 4. Gestützt auf dieses Gutachten hob die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 1. Mai 2013 die FU in der Klinik C._____ auf und ordnete stattdessen eine FU im Wohnheim G._____ der Klinik C._____ an, in welchem X._____ bereits seit 1. Februar 2013 wohnte. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die Voraussetzungen für den nächsten Schritt − der Übertritt in eine geeignete betreute Wohngruppe ausserhalb der Klinik C._____ und die Sicherstellung der Nachbetreuung − noch nicht erfüllt seien und für X._____ nur unter den Rahmenbedingungen im Wohnheim G._____ die nötige Betreuung und Behandlung sichergestellt werden könne. Die von der Gutachterin empfohlene Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe sei jedoch von allen Beteiligten als nächstes Etappenziel anzustreben. Eine gegen diese Unterbringung eingereichte Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. Juni 2013 abgewiesen (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 56). 5. Am 9. Oktober 2013 hob die KESB Nordbünden die FU im Wohnheim G._____ auf und brachte X._____ auf Antrag der Beiständin zur Behandlung und persönlichen Betreuung − ebenfalls per FU − in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft (WG) H._____ in O.1_____ unter. Nach Auffassung der KESB stand
Seite 4 — 24 die Notwendigkeit einer weiteren Betreuung und Behandlung von X._____ ausser Frage. Inzwischen waren aber die Voraussetzungen für die von der Gutachterin empfohlene Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe mehrheitlich erfüllt und es konnte eine Wohngruppe gefunden werden, die bereit war, X._____ aufzunehmen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 6. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der FU gemäss Art. 431 ZGB holte die KESB Nordbünden bei der WG H._____ einen Bericht über X._____ ein. Im gleichen Zusammenhang erstattete die Beiständin am 13. März 2014 einen Zwischenbericht, in welchem sie sinngemäss die Verlängerung der FU in der WG H._____ für mindestens drei Monate beantragte. Sodann fand am 16. April 2014 vor der KESB − im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Andri Hotz − die Anhörung von X._____ statt. Mit Entscheid vom 16. April 2014 entschied die KESB Nordbünden, die FU von X._____ in der WG H._____ zur persönlichen Betreuung weiterzuführen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 19. Mai 2014 abgewiesen (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 58). B. Im Nachgang zur Standortbestimmung vom 1. April 2015 beantragten die Beiständin B._____ und sinngemäss auch X._____ im Zwischenbericht vom 20. April 2015 die Aufhebung der FU in der WG H._____, da Letztere Fortschritte in ihrer Selbständigkeit gemacht habe und die Bedingungen für die Aufhebung der FU erfüllt seien. Mit Entscheid vom 29. April 2015 hob die KESB Nordbünden die FU in der WG H._____ unter Kenntnisnahme der vereinbarten Nachbetreuung per 30. April 2015 auf. Des Weiteren wurde die aktuell bestehende Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) aufgehoben und für X._____ eine Beistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung nach neuem Erwachsenenschutzrecht (Art. 394 und Art. 395 ZGB) errichtet. Zur Beiständin wurde – wie bisher – B._____ ernannt. Die KESB erachtete die Notwendigkeit einer weiteren stationären Behandlung und Betreuung aufgrund der verbesserten Selbstsorge, der Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und der Wiedererlangung grundlegender Fähigkeiten im Bereich Wohnen als aktuell nicht mehr gegeben. Die weitere notwendige Betreuung und Behandlung sei mit der Nachbehandlungsvereinbarung grundsätzlich abgedeckt, womit die bestehende FU aufzuheben sei. C. Gemäss Aktennotiz vom 15. Juni 2015 beklagte sich X._____ in der Folge bei I._____, Leiter der KESB Nordbünden, über die Arbeit und äusserte die Ab-
Seite 5 — 24 sicht, diese aufzugeben, weil dort alles "Tuble" seien, sie nicht mehr möge und sich schliesslich nun um ihren eigenen Haushalt zu kümmern habe, was auch zu tun gebe. Nachdem I._____ ihr klar gemacht hatte, dass die halbtägige Beschäftigung ausser Haus in einem überprüfbaren Rahmen Teil der Nachbetreuung sei und nicht verhandelt werden könne, äusserte sich X._____ dahingehend, dass eine Diskussion mit ihm sinnlos sei und sie sich dann halt wieder einen Anwalt nehmen werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2015 ernannte die KESB Nordbünden Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio im Verfahren vor der KESB betreffend Überprüfung der bestehenden Massnahme per 30. Juni 2015 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für X._____. D. Nachdem Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio Einsicht in die Akten erhalten hatte, stellte er mit Eingabe vom 18. September 2015 zuhanden der KESB Nordbünden den Antrag, die bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für X._____ ohne Kostenfolgen für sie aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nicht mehr geboten seien und die medizinischen Probleme medizinisch gelöst werden könnten. Administrativ sei X._____ fähig, ihr Leben ohne Fremdhilfe alleine zu meistern. Allenfalls könne die Aufhebung mit der Auflage verbunden werden, dass die Einnahme der verordneten Medikation überprüft oder X._____ zur Einnahme verpflichtet und regelmässig kontrolliert werde. E. In der Folge holte die KESB Nordbünden bei J._____, der Wohnbegleiterin von X._____, telefonisch einen Zwischenbericht ein. Gemäss der hierzu erstellten Aktennotiz vom 5. Oktober 2015 hielt J._____ zusammenfassend fest, dass X._____ auf tiefem Niveau stabil, freundlich und sehr glücklich über ihre Wohnung sei. Sie halte aber die Nachbetreuungsvereinbarung nicht ein, überschätze sich nach wie vor selbst und beharre in verschiedenen Zusammenhängen auf ihrer unrealistischen Sichtweise (z.B. wegen ihrer 100%-IV-Rente keine Arbeit leisten zu müssen sowie in Bezug auf ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt). In Bezug auf die finanziellen Belange sei X._____ nach Meinung von J._____ sodann nicht genügend in der Lage, den Überblick zu behalten und die relevanten Zusammenhänge zu verstehen. F. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 9. Oktober 2015, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: "1. Das Vermögen von X._____, das unter der (Mit-)Verwaltung der Beistandsperson steht, besteht per 31. August 2014 aus einem Aktivsaldo von Fr. 26'014.07. Die eingereichte Rechnung wird unter Vorbehalt gemäss Revisionsbericht mit diesem Vermögensstand genehmigt.
Seite 6 — 24 2. Der Rechenschaftsbericht vom 27. Januar 2015 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3. Das Budget, das unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungsbezug anfangs Mai 2015 einen Vermögensrückschlag von rund Fr. 440.— pro Monat erwarten lässt, wird zur Kenntnis genommen. 4. Die für X._____ bestehende Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) wird unverändert weitergeführt. 5. A._____ (Amtsvormundschaft O.1_____) wird für die frühere Tätigkeit als Mandatsträgerin bis 30. November 2012 entlastet. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB). 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. August 2016) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 7. Für die Mandatsführung von A._____ und B._____ vom 1. September bis 31. Dezember 2012 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Plessur eine Entschädigung von Fr. 190.— festgesetzt. 8. Für die Mandatsführung von B._____ vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Plessur eine Entschädigung von Fr. 3'516.65 festgesetzt. 9. Betreffend Tragung der Massnahmekosten wird verfügt: a. Die Entschädigung gemäss Ziff. 7 und 8 wird X._____ auferlegt. b. Die Beistandsperson ist nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids berechtigt, die Massnahmekosten zugunsten der Berufsbeistandschaft Plessur direkt dem Betriebskonto von X._____ zu belasten. 10. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Genehmigung periodische Rechenschaftsablage werden auf Fr. 1'200.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten sowie die Kosten gemäss Entscheid vom 29. April 2015 (Fr. 800.—) im Totalbetrag von Fr. 2'000.— wird verzichtet. 11. Dr. iur. Luca Tenchio (Rechtsanwalt, Chur) wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand von X._____ im Verfahren betreffend Überprüfung der bestehenden Massnahmen entlassen und aufgefordert, innert 10 Tagen seine Honorarnote einzureichen. 12. (Rechtsmittelbelehrung).
Seite 7 — 24 13. (Mitteilung)." Nach Auffassung der KESB Nordbünden ist die bestehende Massnahme weiterhin offensichtlich erforderlich und geeignet, der Schutz- und Hilfsbedürftigkeit von X._____ zu begegnen, weshalb sie bis auf weiteres unverändert weitergeführt werde. Sie bedürfe zu ihrem Schutz, insbesondere auch zur Sicherung der aktuellen Wohnung, in welcher sie sich sehr wohl fühle und welche ihr sehr wichtig sei, weiterhin der Unterstützung der Beistandsperson in den angeordneten Bereichen. G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 9. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Sämtliche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventuell: Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides derart abzuändern, dass sämtliche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit Ausnahme der Vertretungsbeistandschaft betr. Begleitung "Wohnen" mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. 2 Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss separatem Gesuch der Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht von Graubünden für Honorare und Auslagen des Unterzeichnenden in vorliegendem Beschwerdeverfahren (inkl. Zustellung, Studium und Besprechung des Beschwerdeurteils mit der Beschwerdeführerin) zulasten der Staatskasse zu entschädigen. Eventuell: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Kantons, eventuell nach Gesetz." Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, X._____ sei bereit und habe nachgewiesen, dass sie die verordneten Medikamente einnehme und deshalb ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten alleine meistern könne, ohne dass hierfür erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nötig seien. Aus diesem Grund seien die mitunter rechtswidrig applizierten Massnahmen aufzuheben. Dies umso mehr, als die ab Mai 2015 erfolgte Verselbständigung durch Eintritt in eine eigene Wohnung zu einer merklichen Verbesserung des Allgemeinzustands von X._____ geführt habe.
Seite 8 — 24 H. In ihrer aktuellen Einschätzung der Schutz- und Hilfsbedürftigkeit von X._____ vom 8. Dezember 2015 zuhanden der KESB Nordbünden schlug die Beiständin B._____ vor, vor der Aufhebung der Massnahme eine Übergangsphase zu vereinbaren, in welcher X._____ die Verwaltung des Einkommens schrittweise übergeben werden könne und sie beweisen könne, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen wahrnehme. Zwar sei X._____ fähig, ihren monatlichen Unterhalt selbständig zu verwalten. Es bestehe jedoch die Tendenz, Wünsche sofort zu erfüllen. So habe sie beispielsweise auf Abzahlung einen Laptop gekauft, obschon bereits bei Mandatseröffnung ein Minussaldo auf dem Privatkonto und auf der K._____karte bestanden habe. Es sei ihr deshalb nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob sie fähig sei, ihre monatlichen finanziellen Verpflichtungen einzuhalten. I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schutz- und Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Vermögenssorge bestehe, seien die gesamten Umstände und die Entwicklungen in der Vergangenheit sowie die Grunderkrankung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang gab die KESB zu bedenken, dass X._____ sich weder in der Vergangenheit noch aktuell für die Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten interessiert habe, weshalb zumindest im Moment nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nebst den Fähigkeiten auch die Fertigkeiten besitze, ihre Interessen insbesondere in der Einkommensverwaltung genügend wahrzunehmen. Zudem habe sie offenbar weiterhin eine Tendenz zur schnellen Bedürfnisbefriedigung und neige immer wieder zu Kurzschlussargumentationen bzw. -handlungen. Schliesslich dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass X._____ an einer chronifizierten psychischen Krankheit leide, die zwar medikamentös behandelt werden könne. In einer Akutphase sei sie aber dennoch auf die Unterstützung der Beistandsperson mit Vertretungskompetenzen in den relevanten Lebensbereichen angewiesen. Nach einem Beobachtungszeitraum von rund zwei Jahren, während dem die betroffene Person schrittweise sämtliche Angelegenheiten selbst erledige, die Auswirkungen und die Erfüllung der Anforderungen aber von der Beistandsperson kontrolliert und überwacht würden, dürfe vor dem Hintergrund der bei X._____ vorliegenden Grundproblematik verantwortungsvollerweise an eine ersatzlose Aufhebung gedacht werden. Sodann werde im Zusammenhang mit der nächsten Rechenschaftsablage per 31. August 2016 zu prüfen sein, ob und in welchen Bereichen rechtliche Anpassungen der Massnahme zu machen seien.
Seite 9 — 24 J. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 nahm der Rechtsvertreter von X._____ zur aktuellen Einschätzung der Beiständin vom 8. Dezember 2015 Stellung. Im Übrigen hielt er unverändert an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit.: Steck, BSK- Erwachsenenschutz], N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b. Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB). Mit Eingabe vom 9. November 2015 reichte X._____ ihre Beschwerde gegen den am 9. Oktober 2015 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden in jedem Fall fristgerecht ein. Da die Beschwerde überdies einen Antrag sowie eine hinreichende Begründung enthält, sind auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.a. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die ent-
Seite 10 — 24 sprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, [zit.: Steck, FamKommentar], N 7 zu Art. 446 ZGB). c. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs.1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Steck, BSK- Erwachsenenschutz, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Steck, FamKommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. April 2015 (KESB act. 305) gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB unter anderem der Zugriff auf das Konto bei der _____.bank Nr. _____, lautend auf Berufsbeistandschaft Plessur Betriebskonto (Rubrik
Seite 11 — 24 «X._____»), entzogen wurde (Dispositiv-Ziffer 4.b). Dieser Entscheid blieb in der Folge unangefochten. Soweit sie diese Massnahme in ihrer Beschwerde als offensichtlich rechtswidrig rügt und eine dahingehende Anpassung verlangt, als dieses Konto auf sie umzuschreiben und ihr ein vollumfängliches Zugriffs- und Einsichtsrechts zu gewähren sei, ist sie nicht zu hören. Die betreffende Massnahme bzw. die erwähnte Dispositiv-Ziffer ist nicht Bestandteil des angefochtenen Entscheids und bildet deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Festzuhalten ist lediglich, dass bei Gutheissung des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin und Aufhebung aller gegen sie angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen selbstverständlich auch die Verfügungsmacht über die auf diesem Konto liegenden Gelder auf X._____ übergehen würde. 4. Die KESB Nordbünden vertrat in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 2015 die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Schutz, namentlich auch zur Sicherung der aktuellen Wohnung, weiterhin der Unterstützung bedürfe, weshalb ihrem Antrag auf Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nicht gefolgt werden könne. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. September 2015 wiedergegebene Einschätzung von Dr. med. L._____, welcher zufolge die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme aufgehoben werden könne, da die Beschwerdeführerin bei gewissenhafter Medikamenteneinnahme in der Lage sein dürfte, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten auch ohne erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu erledigen, werde nicht begründet und kontrastiere mit den zahlreichen Hinweisen in den Akten, die nach wie vor eine verengte und eigenwillige Sichtweise der Beschwerdeführerin bestätigten, welche im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie mit Residuum) gesehen werden müsse. Dr. med. L._____ räume zudem selber ein, dass die Compliance besser sein könnte. Die Rückfrage bei der im Rahmen der Nachbetreuungsvereinbarung eingesetzten Wohnbegleiterin (J._____) ergebe klare Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin auch aktuell in den Bereichen selbständige Haushaltsführung, Arbeit/Beschäftigung und Gesundheit sowie bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst überschätze, die realen Gegebenheiten und Herausforderungen in diesen Bereichen unterschätze und bei gewissen Themen (Kündigung der Anstellung im Atelier des M._____, Verweigerung einer Teilnahme am ambulanten tagesklinischen Angebot, Ernährung) «beratungsresistent» sei. Ebenso wenig seien ihrerseits aktive Bemühungen zur Wiedererlangung einer zunehmenden Selbstverantwortung erkennbar, im Gegenteil: Im Zusammenhang
Seite 12 — 24 mit dem Einzug in ihre Wohnung per 1. Mai 2015 habe sie die seit Jahren eingelagerten Möbel entgegen dem Anraten der Beiständin und der Wohnbegleiterin kurzerhand entsorgen lassen und Auslagen von rund Fr. 6'500.-- generiert. Ihr Vermögen sei seit August 2014 um rund Fr. 10'000.-- zurückgegangen, weil sie Aktionen unternommen habe, die von der Beiständin nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können. Mit solchen «Aktionen» schädige sie sich selbst zumindest in ökonomischer Hinsicht. Die Beiständin habe die Beschwerdeführerin in der Berichtsperiode in zahlreichen Belangen vertreten müssen. Letztere verfüge zudem über keine Kenntnisse und Fähigkeiten beispielsweise beim Auslösen von Ansprüchen (Ergänzungsleistungen) und verhalte sich gegenüber der Beiständin und anderen Personen im Helfernetz wenig kooperativ. Mit ihrem Beharren auf Forderungen, die auf eine kurzfristige Bedürfnisbefriedigung abzielten, bringe sie sich selbst immer wieder in schwierige Situationen, die anschliessend von der Beiständin wieder «ausgebügelt» werden müssten. Im Zuge der Wiedererlangung der Autonomie sei ein schrittweites Vorgehen bis zur Aufhebung einer Beistandschaft zu planen, bei dem der verbeiständeten Person in Absprache mit der Beistandsperson zunehmend die Verantwortung unter deren weiterer Kontrolle gegeben werde. Die Beschwerdeführerin sei aktenkundig seit Jahren und auch aktuell nicht bereit oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich auf einen solchen Prozess einzulassen. Sie verharre vielmehr weiterhin auf ihren Standpunkten, dass sie in ihrem Leben genügend gearbeitet habe, ihr Geld ihr gehöre und sie sich nicht länger in ihr Leben dreinreden lassen wolle. Daher sei die bestehende Massnahme weiterhin offensichtlich erforderlich und geeignet, um der Schutz- und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu begegnen. Demgegenüber erachtet es die Beschwerdeführerin namentlich gestützt auf das Schreiben von Dr. med. L._____ vom 14. September 2015 (act. B.3) sowie die Aussagen von J._____ vom 27. Oktober 2015 (act. B.6) als erstellt, dass sie bei korrekter Einnahme der verordneten Medikamente ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten alleine meistern könne, ohne dass hierfür erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nötig seien. Dass die Medikamente korrekt eingenommen würden, könne die KESB nicht veranlassen oder gewährleisten, sondern ausschliesslich die Ärzteschaft. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bereit und habe nachgewiesen, dass sie die verordneten Medikamente einnehme und deshalb ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten alleine meistern könne, weshalb die bestehenden Massnahmen aufzuheben seien. Dies umso mehr, als die ab Mai 2015 erfolgte Verselbständigung durch Eintritt in eine eigene Wohnung zu einer merklichen Verbesserung ihres Allgemeinzu-
Seite 13 — 24 standes geführt habe. Im Übrigen treffe die Ausführung in der Telefonnotiz, wonach J._____ ausgesagt haben soll, dass sich die Beschwerdeführerin überschätzen würde, nicht zu ("Ich denke nicht, dass Frau X._____ glaubt, sich zu überschätzen"). Ferner seien auch weitere punktuelle Feststellungen des Leiters der KESB Nordbünden (z.B. Geltendmachung von Ergänzungsleistungen) durch J._____ relativiert worden (act. B.6). Selbst wenn Hinweise in den Akten eine "verengte, aber auch eigenwillige Sichtweise" der Beschwerdeführerin darlegen würden, würde dies keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme rechtfertigen. Gleiches gelte in Bezug auf die von der KESB Nordbünden aufgeführte "Beratungsresistenz". Was schliesslich die Entsorgung von alten Möbeln und den Ankauf gewisser neuer Möbel anbelange, so handle es sich dabei um einen vollkommen normalen Ausgabeposten bei Umzügen, zumal gewisse Möbel schlicht und einfach nicht mehr in die neue Wohnung gepasst hätten. Der Zukauf neuer Möbel anlässlich eines Umzugs stelle jedenfalls keine "schädigende Aktion" dar. Sollte dem Hauptgesuch nicht vollumfänglich stattgegeben werden, sei sie mit der Aufrechterhaltung der Wohnbegleitung durch J._____ nach wie vor einverstanden. 5. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Nordbünden vom 7. Oktober 2015 bzw. genauer gesagt dessen Dispositiv-Ziffer 4, in welcher die unveränderte Weiterführung der für die Beschwerdeführerin bestehenden Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) angeordnet wurde. Wie gesehen hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie bei korrekter Einnahme der Medikamente durchaus in der Lage sei, sich ohne Beistand um ihre Angelegenheiten zu kümmern, weshalb von entsprechenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen abzusehen sei. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen: a. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). Dem sich bei den Akten befindlichen Gutachten von Dr. med. D._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. April 2013 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 zum ersten Mal eine paranoide Schizo-
Seite 14 — 24 phrenie diagnostiziert und in der Folge mehrfach bestätigt wurde, zuletzt von Dr. med. D._____ (KESB act. 189 S. 10 und 19). Bei einer paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im Sinne von Art. 390 ZGB (Henkel, a.a.O., N 11 zu Art. 390 ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB), welche – wie noch aufzuzeigen sein wird – dazu führt, dass die Beschwerdeführerin ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten nur teilweise selbständig zu besorgen imstande ist. b. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). c. Im vorliegenden Fall besteht für die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB), welche per 1. Mai 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) des neuen Erwachsenenschutzrechts überführt wurde. Deren Weiterführung erachtet die KESB Nordbünden aus den eingangs dargelegten Gründen (vgl. E. 4 hiervor) weiterhin für erforderlich und geeignet. Mit Blick auf die Krankengeschichte sowie den bisherigen Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin teilt die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Auffassung der KESB. Aufgrund der Akten ist nämlich augenscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin mit der Durchführung der einzelnen, von den involvierten Fachpersonen für sie vorgesehenen Etappenziele nicht schnell genug gehen kann und sie – wohl krankheitsbedingt – nicht einzusehen vermag, dass für sie und ihre weitere Entwicklung ein behutsames Vorgehen (Schritt für Schritt) am geeignetsten ist. Hinzu kommt eine mangelnde Selbsteinschätzung in Bezug auf ihre tatsächlichen Fähigkeiten sowie eine nach wie vor unzureichende bzw. schwan-
Seite 15 — 24 kende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Dies zeigte sich schon anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2013, als es um die Anpassung der FU und eine mögliche Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer betreuten Wohngruppe ging, welche von allen Beteiligten als nächstes Etappenziel angestrebt wurde. Bereits damals lehnte die Beschwerdeführerin einen Übertritt in eine betreute Wohngruppe ab, weil sie sich zu stark auf den Bezug einer eigenen Wohnung fixierte und der Meinung war, ihren Haushalt alleine führen zu können. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie anerkannte sie nicht und bezeichnete sie als "Schmarren" (vgl. Anhörungsprotokoll vom 1. Mai 2013, KESB act. 199). Dagegen hielt die KESB Nordbünden in ihrem darauf folgenden Entscheid vom 1. Mai 2013 fest, die Grunderkrankung der paranoiden Schizophrenie führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen des selbständigen Wohnens, der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei der selbständigen Sicherstellung einer adäquaten Medikation in einem Masse beeinträchtigt sei, dass eine engmaschige fachärztliche Betreuung und psychosoziale Kontrolle notwendig sei, um weitere Defizite zu verhindern. Demzufolge stehe die Notwendigkeit einer weiteren Betreuung und Behandlung der Beschwerdeführerin ausser Frage. Eine Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe scheiterte letztlich daran, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Anforderungen, die an die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohner einer betreuten Wohngruppe gestellt werden – wie beispielsweise die Freiwilligkeit, ein gewisses Mass an Selbstversorgung und Bereitschaft zur Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt, eine geregelte Tagesstruktur –, nicht in genügendem Umfang zu erfüllen vermochte. Bis die Voraussetzungen für den Übertritt in eine geeignete betreute Wohngruppe ausserhalb der Klinik C._____ sowie für die Sicherstellung der Nachbetreuung erfüllt sein würden, erachtete die KESB Nordbünden die Sicherstellung der für die Beschwerdeführerin notwendigen Betreuung und Behandlung nur unter den Rahmenbedingungen im Wohnheim G._____ für gewährleistet, weshalb sie vorerst weiterhin dort untergebracht blieb (vgl. Entscheid der KESB Nordbünden vom 1. Mai 2013, KESB act. 204). Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht von Graubünden im Wesentlichen mit der Begründung, das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 19. April 2013 habe klar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, selbständig zu wohnen, und einer engmaschigen Betreuung bedürfe, geschützt (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 56 vom 18. Juni 2013, KESB act. B-3). Auch in der Folge war die Beschwerdeführerin nach wie vor davon überzeugt, dass sie keine Betreuung brauche und genügend Ressourcen habe, um den Anforderungen des Alltags gewachsen zu sein (vgl. Zwischenbericht Erwachsenenschutz vom 2. September
Seite 16 — 24 2013, KESB act. 222), sie mithin durchaus imstande sei, alleine zu wohnen und ihren eigenen Haushalt zu führen. Nachdem die Voraussetzungen für die von Dr. med. D._____ empfohlene Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe zwischenzeitlich mehrheitlich erfüllt waren und mit der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft (WG) H._____ in O.1_____ eine geeignete Wohngruppe gefunden werden konnte, fand am 9. Oktober 2013 – eine Woche nach der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der genannten WG – eine weitere Behördensitzung statt. Anlässlich dieser Standortbestimmung zeigte sich die Beschwerdeführerin erneut von ihrer ungeduldigen Seite, indem sie sich dahingehend äusserte, dass es ihr in der WG H._____ an sich gut gefalle, es ihr aber nicht gut gehe und sie jetzt endlich eine eigene Wohnung haben wolle. Sie wolle nicht in der WG leben, sondern bleibe nur, weil sie müsse (vgl. Protokoll und Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. Oktober 2013, KESB act. 227 und 228). Gerade einmal eine Woche nach ihrem Übertritt vom Wohnheim G._____ in eine betreute Wohngruppe zeigte sich die Beschwerdeführerin somit ein weiteres Mal uneinsichtig und drängte bereits nach kurzer Zeit auf die Durchführung des erst in einer nächsten Etappe vorgesehenen Schritts. Dies nachdem es selbst unter an sich überwachten Bedingungen im Wohnheim G._____ nur mit verstärktem Einsatz von Motivations- und Kontrollmitteln möglich war, die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der für ihre Stabilisierung notwendigen Regeln bezüglich Arbeitseinsatz und Teilnahme an der Gemeinschaft zu bewegen. Von einer Aufhebung der FU wurde zum damaligen Zeitpunkt noch abgesehen, weil die Vergangenheit gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin bei fehlender Selbst- und Fremdkontrolle dazu neige, gewonnene Einsichten wieder abzulegen und innert relativ kurzer Zeit in alte Muster zurückzufallen. Ohne hoheitliche Anordnung des Aufenthalts in der WG und angesichts der ambivalenten Haltung der Beschwerdeführerin diesem gegenüber sei die Gefahr gross, dass sie den Aufenthalt vorzeitig abbreche. In Anlehnung an die Erkenntnisse und Prognosen der Gutachterin sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne engmaschige Begleitung und Betreuung die erreichten Fortschritte in Bezug auf die Einhaltung von Tagesstrukturen (Beschäftigung und Wohnen) und die medizinische Behandlung ihrer Krankheit wieder zunichtemachen würde, was erfahrungsgemäss mit sich bringen würde, dass sie sich selbst – in psychischer und auch in lebenspraktischer Hinsicht – und allenfalls wie früher ihr nahestehende Drittpersonen gefährde. Aus diesen Gründen biete die WG H._____ zurzeit den richtigen engmaschigen Betreuungsrahmen, der für eine Weiter- und Wiederentwicklung der selbständigen Lebensführung notwendig sei. Dabei stelle die WG H._____ – wie zuvor das Wohnheim G._____ – eine Etappe in einer längeren Perspektive dar. Entsprechend sei-
Seite 17 — 24 en alle Beteiligten weiterhin aufgerufen, den nächsten Schritt (Übertritt ins selbständige Wohnen) aktiv anzustreben und anzugehen (vgl. KESB act. 228 S. 6). Im ersten Standortgespräch nach dem Übertritt in die WG H._____ vom 18. November 2013 wurde von der WG-Leitung einerseits festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin schnell und problemlos in die Gruppe integriert habe, und von der Beiständin andererseits ein Kompliment für die zwischenzeitliche Verbesserung ihrer Kommunikationsart und ihres Verhaltens ausgesprochen (vgl. KESB act. 248). Doch schon anlässlich des nächsten Standortgesprächs vom 10. März 2014 standen wieder andere Themenbereiche im Vordergrund wie die Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz (40%-Stelle im M._____), ihre ablehnende Haltung gegenüber Medikamenten in der Meinung, eigentlich keine zu benötigen, da es sich bei ihrer Diagnose um eine Fehldiagnose handle, und ihre Forderung nach einer Änderung der Medikation bzw. eines Abbruchs der Depotmedikation. Die WG-Leitung bezeichnete denn auch ihren Umgang und ihre Haltung zur Medikation sowie ihre nach wie vor fehlende Krankheitseinsicht als grösstes Hindernis für ein gesichertes selbständiges Wohnen. Zudem war die Beschwerdeführerin der Meinung, nicht mehr arbeiten zu müssen, da sie in ihrem Leben genug gearbeitet habe und eine IV-Rente erhalte; gleichzeitig äusserte sie den Wunsch, einen "normalen" Job zu haben und nicht mehr in einer geschützten Arbeitsstätte beschäftigt zu sein (KESB act. 249). In ihrem Zwischenbericht vom 13. März 2014 sprach sich die Beiständin denn auch für eine Aufrechterhaltung der FU in der WG H._____ aus. Sie erachtete es als sinnvoll, die Beschwerdeführerin noch mindestens ein halbes Jahr im betreuten Rahmen die Medikation einnehmen zu lassen, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf deren fehlende Krankheitseinsicht und die nicht vorhandene Medikamentencompliance hingewiesen wurde (KESB act. 250). In der darauf folgenden Behördensitzung vom 16. April 2014 gab die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehlenden Krankheitseinsicht und der damit verbundenen Behandlungsbedürftigkeit zunächst zu Protokoll, dass das stimme, sie jetzt aber bereit sei, ihr Leben in die Hand zu nehmen und die Medikamente und die Therapie abzubauen, um nur kurz darauf – angesprochen auf die bei ihr häufig auftretende Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit – zu monieren, dass alle anderen ihre Situation falsch einschätzen würden (KESB act. 257). In ihrem Entscheid vom gleichen Tag hielt die KESB Nordbünden fest, dass trotz einzelner Fortschritte weiterhin Defizite bestünden, welche wie folgt umschrieben wurden: Die Compliance bezüglich Medikation sei wechselhaft und habe nur auf Druck von aussen aufrechterhalten werden können.
Seite 18 — 24 Die Begründung, welche die Beschwerdeführerin anführe (falsche Diagnose, keine Krankheit) müsse als Ausdruck der Krankheit selbst gesehen werden. Weiter habe die Selbstsorge noch nicht in Eigenverantwortung getestet werden können, denn die Körperhygiene sei zu keinem Zeitpunkt über das hinausgegangen, was in der Förderplanung unter Aufsicht verlangt worden sei. Sodann sehe die Beschwerdeführerin nicht ein, dass es für sie förderlich sei, wenn sie eine umfassende Tagesstruktur habe, bei der sie einer sinnstiftenden Beschäftigung nachgehen könne; die beharrliche Weigerung, das Arbeitspensum über 50% zu steigern, kontrastiere mit ihrem ebenfalls geäusserten Anspruch, einen geeigneten «Job» im ersten Arbeitsmarkt antreten zu wollen. Und schliesslich habe der Umgang mit dem Unterhaltsgeld nicht erprobt werden können, weil sie offenbar befürchte, das Geld nicht eigenverantwortlich für eine Woche einteilen zu können. Die Beschwerdeführerin beurteile die Situation in fast allen Bereichen anders und ihre Sicht der Dinge unterscheide sich stark von der Einschätzung der übrigen Involvierten. Ihre chronifizierte Krankheit lasse erhebliche Zweifel an ihrer Steuerungsfähigkeit aufkommen, sodass eine weitere Förderung mit zusätzlichen Anstrengungen in der Übernahme von Selbstverantwortung notwendig sei, um einen Rückfall zu verhindern. Die anderslautende Einschätzung ihrer Fähigkeiten durch die Beschwerdeführerin kontrastiere in hohem Mass mit den Erkenntnissen, die aus den Akten zu gewinnen seien. Die verzerrte Wahrnehmung von Realitäten sei mit grosser Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt, was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, aber umso mehr zu berücksichtigen sei (KESB act. 262). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung abermals versichert hatte, über die nötigen Erfahrungen im Haushalten zu verfügen und in der Lage zu sein, für Ordnung zu sorgen, wurde ihr seitens des Gerichts in Erinnerung gerufen, dass nicht ihre haushälterischen Fähigkeiten zur Debatte stünden, sondern vielmehr ihre Selbständigkeit in Bezug auf ihre Finanzen und auf die Wahrnehmung der angezeigten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 58 vom 19. Mai 2014, KESB act. 272). An der fehlenden Krankheitseinsicht änderte sich auch bis zum Standortgespräch vom 30. Juni 2014 nichts. Immerhin zeigte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Medikamenteneinnahme nicht mehr offensichtlich abgeneigt (KESB act. 276). In der Folge unterzeichneten die Beschwerdeführerin, Dr. med. L._____, J._____ und B._____ im Hinblick auf den Austritt aus der WG H._____ und im Sinne einer Rückfallprävention gestützt auf Art. 54 Abs. 1 EGzZGB eine Vereinbarung für eine einvernehmliche Nachbetreuung. Im Wesentlichen wurde darin vereinbart, dass sich die Be-
Seite 19 — 24 schwerdeführerin einer ärztlichen Betreuung durch Dr. med. L._____ mit Einhaltung der darin aufgeführten Medikation und einer mindestens monatlichen psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, vier Halbtage pro Woche das Atelier in der Werkstatt M._____ besucht, durch J._____ initial einmal wöchentlich im Sinne eines begleiteten Wohnens betreut wird und sämtliche Beteiligten die Beiständin über wesentliche Veränderungen informieren (vgl. KESB act. 296). Entsprechend beantragte die Beiständin der KESB Nordbünden, die FU in der WG H._____ aufzuheben, da die Beschwerdeführerin Fortschritte in ihrer Selbständigkeit gemacht habe und die Bedingungen für die Aufhebung der FU erfüllt seien (KESB act. 297). Diesem Begehren wurde mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. April 2015 entsprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Notwendigkeit einer weiteren stationären Behandlung und Betreuung aufgrund der verbesserten Selbstsorge, der Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und der Wiedererlangung grundlegender Fähigkeiten im Bereich Wohnen aktuell nicht mehr gegeben seien und die weitere notwendige Behandlung und Betreuung mit der Nachbehandlungsvereinbarung grundsätzlich abgedeckt sei. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensbereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit und Bildung sowie öffentliche Verwaltungen und Versicherungen weiterhin auf Unterstützung und Vertretung im Rechtsverkehr angewiesen sei. Ebenso habe sie in den vergangenen Jahren die Fähigkeit verloren, ihre finanziellen Möglichkeiten nachhaltig realistisch einzuschätzen und mit ihren Mitteln planvoll umzugehen. Aus diesem Grund werde die aktuell bestehende Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) per 30. April 2015 aufgehoben und eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) nach neuem Erwachsenenschutzrecht errichtet (KESB act. 305). Mit letzterer Massnahme hatte sich die Beschwerdeführerin am 15. April 2015 schriftlich einverstanden erklärt (vgl. KESB act. 292). d. Die bisherige Entwicklung zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit jeher Mühe damit bekundet, in einem schrittweisen Vorgehen im Hinblick auf die Wiedererlangung ihrer vollständigen Selbständigkeit einen Sinn zu erkennen, sich auf einen solchen Prozess mit der nötigen Weitsicht einzulassen und sich auf die einzelnen Etappenziele zu fokussieren. Wohl krankheitsbedingt ist sie nicht in der Lage einzusehen, dass ein behutsamer Aufbau für sie und ihre weitere Entwicklung die beste Lösung ist, um in naher Zukunft ihre Autonomie wieder zu erlangen. Nur auf diese Weise wird sie die nötige Stabilität zur Bewältigung der sich stellenden Lebenssituationen erreichen können. Stattdessen kann es ihr in den einzel-
Seite 20 — 24 nen Phasen jeweils nicht schnell genug gehen. Kaum ist eine Etappe vollzogen, richtet sie ihr Augenmerk bereits auf den nächsten, lieber noch auf den übernächsten Schritt. Dies war bereits so, als ein Übertritt von der Klinik C._____ in eine betreute Wohngruppe zur Diskussion stand, die Beschwerdeführerin hingegen auf den Bezug einer eigenen Wohnung insistierte. Während es damals um die Frage des selbständigen Wohnens ging, steht vorliegend die Freiheit in der Vermögens- und Einkommensverwaltung im Zentrum. Bereits in seinem Entscheid vom 19. Mai 2014 äusserte das Kantonsgericht von Graubünden die Vermutung, dass die damalige Beschwerde ein Stück weit auch den Zweck verfolgen sollte, den letzten Schritt zum selbständigen Wohnen baldmöglichst in Gang zu setzen. So habe sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen richtiggehend darauf versteift, dass es nun an der Zeit sei, eine passende Wohnung für sie zu finden, da Wohnungen per 1. Oktober 2014 demnächst auf den Markt kommen würden. Offensichtlich – so das Kantonsgericht weiter – stelle die Verfügbarkeit eines geeigneten Objekts für die Beschwerdeführerin das einzige Hindernis zum Bezug einer eigenen Wohnung per 1. Oktober 2014 dar (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 14 58 vom 19. Mai 2014, KESB act. 272). Parallelen zur vorliegenden Beschwerde sind unschwer zu erkennen. Nachdem die Beschwerdeführerin nämlich nunmehr eine eigene Wohnung beziehen konnte, drängt sie bereits nach kurzer Zeit auf eine Aufhebung der noch bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und möchte auch in finanziellen Belangen ihre Selbständigkeit zurückerlangen. Eben dieses Gebaren entspricht dem von Dr. med. D._____ in ihrem Gutachten angesprochenen Verhaltensmuster, welche der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Tendenz attestierte, sich unkritisch auf bestimmte eigene Wünsche zu konzentrieren und in solchen Situationen nichts anderes mehr zu berücksichtigen (sog. Einengung) (vgl. KESB act. 189 S. 24). Die I. Zivilkammer ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der KESB Nordbünden der festen Überzeugung, dass eine wie von der Beiständin geplante schrittweise «Selbstermächtigung» der Beschwerdeführerin im Sinne einer Übergangsphase unter den gegebenen Umständen die einzig vernünftige Lösung darstellt. Wie die Beiständin in ihrer aktuellen Einschätzung vom 8. Dezember 2015 (KESB act. 341) zutreffend ausführt, erhält sie damit die Möglichkeit zu beweisen, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen wahrzunehmen imstande ist. Gleichzeitig besteht zumindest vorübergehend weiterhin eine gewisse Kontrolle seitens der Beiständin, sodass die Beschwerdeführerin nicht von heute auf morgen sich selbst überlassen ist. Vielmehr wird ihr unter Aufsicht der Beiständin zunehmend die
Seite 21 — 24 Verantwortung über ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zurückgegeben. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 denn auch ausgeführt hat, wird ohnehin bereits im Zusammenhang mit der nächsten Rechenschaftsablage per 31. August 2016 eine allfällige Anpassung der bestehenden Massnahmen zu prüfen sein. Auch angesichts dieses zeitlich beschränkten Rahmens von wenigen Monaten ist die von der KESB ins Auge gefasste Vorgehensweise den konkreten Umständen angemessen und nicht zu beanstanden. Denn die einzelnen von der KESB und der Beiständin erwähnten Vorfälle deuten ohne weiteres darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die völlige Kontrolle über die von der Massnahme betroffenen Tätigkeitsgebiete noch nicht erlangt hat, weshalb eine ersatzlose Aufhebung derselben zurzeit nicht angezeigt ist. Nebst der umfassenden Vermögensverwaltung ist auch die Notwendigkeit der Verbeiständung in medizinischer und gesundheitlicher Hinsicht ausgewiesen. Ohne jegliche Kontrolle besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in alte Verhaltensmuster zurückfällt, zwecks schneller Bedürfnisbefriedigung unkontrolliert Geld ausgibt und über kurz oder lang ihre Medikamente nicht mehr einnimmt. Wie von der KESB zu Recht festgehalten, hat die Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei fehlender Selbst- und Fremdkontrolle dazu neigt, gewonnene Einsichten wieder abzulegen und innert relativ kurzer Zeit in alte Muster zurückzufallen. Dies gilt es unter allen Umständen zu verhindern, um nicht die bisher eingetretenen Fortschritte, welche unbestrittenermassen bestehen, wieder zunichte zu machen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. e. Daran ändern auch die Argumente der Beschwerdeführerin nichts. Zwar hat Dr. med. L._____ in seinem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 14. September 2015 (act. B.3) in der Tat ausgeführt, unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente gewissenhaft einnehme, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten auch ohne erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nachzukommen in der Lage sein dürfte. Gleichzeitig weist er aber auch darauf hin, dass die Compliance besser sein könnte. Angesichts dessen sind gewisse Zweifel, ob die Beschwerdeführerin ohne jegliche Betreuung und Unterstützung über einen längeren Zeitraum die ihr verordneten Medikamente regelmässig einnehmen wird, durchaus angebracht. Auch die Gutachterin Dr. med. D._____ erachtete es in ihrem Gutachten als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, sobald sie über mehr persönliche Freiheiten verfüge, sich einer adäquaten Behandlung und Betreuung entziehen könnte (vgl. KESB
Seite 22 — 24 act. 189 S. 23). Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die Nachbetreuungsvereinbarung insofern nicht einhält, als sie zwischenzeitlich ihre Arbeitsstelle in der Werkstätte M._____ gekündigt hat und, soweit bekannt, zurzeit ohne Beschäftigung dasteht. Auch dass sie sich gemäss J._____ (vgl. act. B.6) nicht selbst überschätzen soll, vermag an der zuvor getroffenen Auffassung der I. Zivilkammer nichts zu ändern, zumal deren Einschätzung wesentlich von derjenigen der übrigen Fachpersonen abweicht. So wurden der Beschwerdeführerin verschiedentlich eine verzerrte Wahrnehmung der Realität sowie eine Überschätzung der eigenen Fähigkeiten attestiert. Dass dies krankheitsbedingt der Fall ist, erhöht die Schutz- und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nur noch mehr. Und schliesslich mag es zwar zutreffen, dass es sich bei der Entsorgung von alten Möbeln und dem Ankauf von neuen Möbeln um normale Ausgabeposten bei Umzügen handelt. Indessen kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung gar keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Er verdeutlicht aber zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht in der Lage ist, mit ihren Finanzen planvoll und verantwortungsbewusst umzugehen und notwendige Ausgaben von weniger notwendigen zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass ihr Vermögen seit August 2014 von ursprünglich Fr. 26'000.-- um rund Fr. 10'000.- - zurückgegangen ist (vgl. KESB act. 329) und der grösste Teil dieser Ausgaben umzugsbedingt entstanden ist, kann im Zusammenhang mit der Neuanschaffung von Möbeln entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus von einer gewissen Schädigung in finanzieller Hinsicht gesprochen werden. Ein in den Akten stets wiederkehrendes Thema ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex- Mann seit Jahren immer wieder um finanzielle Unterstützung bittet, was ebenfalls darauf hinweist, dass ihr ein verantwortungsvoller Umgang mit den vorhandenen finanziellen Mitteln im Moment noch nicht zugetraut werden kann und zumindest bis zur nächsten Rechenschaftsablage im August 2016 unverändert am status quo festzuhalten ist. Dannzumal wird die KESB unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Beschwerdeführerin zu prüfen haben, ob und inwieweit die bestehenden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen noch angezeigt sind und diese allenfalls anpassen bzw. unter Umständen gar gänzlich aufheben. Bis dahin bleibt es jedoch bei der für die Beschwerdeführerin bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung durch die Beiständin B._____. 6. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögens-
Seite 23 — 24 verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Akten ausgewiesen sind (vgl. KESB act. 329), rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), beim Kanton Graubünden. 7.a. Mit Verfügung der I. Zivilkammer vom 23. März 2016 (ZK1 15 151) wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 15 158) dahin entschieden, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten seiner Rechtsvertretung gehen demnach zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch die Kostenträgerin im Sinne von Art. 123 ZPO. b. Mit Honorarnote vom 18. Februar 2016 (act. D. 4) machte der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 10.4 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'080.-- ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 62.40 sowie 8% Mehrwertsteuer (Fr. 171.40), wonach ein Honoraranspruch von total Fr. 2'313.80 resultiert. Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ in der Höhe von Fr. 2'313.80 (inkl. Spesen und MWSt) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 23. März 2016 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: