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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2015 ZK1 2015 15

10. Februar 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,420 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 15 12. Februar 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Manser In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Co-Chefärztin APD der Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), gestützt auf Art. 426 und Art. 429 ZGB für sechs Wochen auf die geschlossene Station D11 der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Grund dafür war eine erneute Verschlechterung seiner bekannten paranoiden Schizophrenie. Gemäss Dr. med. A._____ bedürfe X._____ wegen erneuter psychischer Dekompensation mit Beziehungsideen und fehlender Krankheitseinsicht seit der Absetzung der Antipsychotika eine Behandlung im stationären Rahmen. B. Hiergegen liess X._____ mit Schreiben vom 27. Januar 2015, welches am 29. Januar 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen ist, Beschwerde erheben. Er stellte das Begehren um sofortige Entlassung aus der Klinik B._____. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 02. Februar 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ zuletzt vom 30. November 2014 bis 14. Januar 2015 bei der PDGR in stationärer Behandlung gewesen sei. Entgegen den Vereinbarungen habe er die neuroleptische Medikation reduziert / beendet, so dass es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen gekommen sei. Aktuell zeige sich der Patient weiter psychotisch, sehr misstrauisch, sei schnell reizüberflutet, beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Er sei weiter nur bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig, so dass weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der geschlossenen Station nicht ersichtlich seien. Derzeit bestehe aufgrund des beschriebenen Verhaltens auf der Station eine potenzielle Fremdgefährdung. D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 02. Februar 2015 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, und insbesondere darzule-

Seite 3 — 14 gen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 04. Februar 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 05. Februar 2015 überbracht. Die Gutachterin attestiert X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F 20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10; F 10.2). Es bestehe des Weiteren der Verdacht auf eine bipolare Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10; F 31.2). Vor kurzer Zeit sei es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen, fehlender Krankheitseinsicht und starken Stimmungsschwankungen gekommen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin psychotisch und sehr misstrauisch auf der Station. Er beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheitsuneinsichtig, er habe nach der dritten Hospitalisation seine Medikamente abgesetzt. Es bestehe weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität. Es sei immer noch notwendig, dass der Patient weiterhin auf der Klinik auf der geschlossenen Station verbleibe, solange bis die akute psychotische Phase abgeklungen sei. Aufgrund der Selbstüberschätzung könne es nach einem frühzeitigen Austritt auch zu fremd- oder selbstgefährdendem Verhalten kommen. Andererseits sei die Wohnsituation noch nicht geklärt, da ihm die Wohnung in Domat/Ems per Ende Februar gekündigt worden sei. E. Am 10. Februar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ persönlich anwesend war. Die richterliche Befragung bezog sich auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik.

Seite 4 — 14 F. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab-

Seite 5 — 14 weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse-

Seite 6 — 14 nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 05. Februar 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 03. Februar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin

Seite 7 — 14 Dr. med. A._____ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob Dr. med. A._____ als Co-Chefärztin der Klinik B._____ berechtigt war, den Patienten mittels fürsorgerischer Unterbringung in die "eigene" Klinik einzuweisen. b) Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kantonen "Ärzte und Ärztinnen" neben der KESB als für die fürsorgerische Unterbringung zuständig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behörden mehr für eine Unterbringung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch machen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bundesrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kanton bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine differenzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen oder auch die Ärzteschaft generell als befugt erklären (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 429 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und hat bei der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung (lit. a Ziff. 1); mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (lit. a Ziff. 2); oder mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befugt. Der Begriff "Arzt der Grundversorgung" wird in Art. 22 der Regierungsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert. Dazu gehören Ärzte und Ärztinnen mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin und in Kinder- und Jugendmedizin sowie in innerer Medizin und als praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel. Mit dieser Umschreibung werden insbesondere die Notfalldienst leistenden Hausärzte erfasst (dazu: Botschaft zur Teilrevision des EGzZGB (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 1009 ff., S.1062). Neben den zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist auch jeder Bezirksarzt (Abs. 1 lit. b) oder der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (Abs. 1 lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Hat ein Arzt die

Seite 8 — 14 fürsorgerische Unterbringung angeordnet, so kann er für dessen Vollzug polizeiliche Hilfe beiziehen (Art. 51 Abs. 2 EGzZGB) und hat den Entscheid der KESB und dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen (Art. 51 Abs. 3 EGzZGB). c) Art. 51 Abs. 1 EGzZGB führt abschliessend aus, welche Ärzte im Kanton Graubünden zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt sind. Heute sind somit - dies im Gegensatz zu der Situation vor der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - nicht mehr sämtliche im Kanton praxisberechtigten Ärzte dazu berechtigt. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärzte mit entsprechender Erfahrung eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 1061 f.). Folglich sind alle Ärzte, welche nicht unter Art. 51 Abs. 1 EGzZGB fallen, nicht zur Anordnung einer Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____, Co-Chefärztin der Klinik B._____, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in derselben Klinik B._____ untergebracht, in welcher sie als Ärztin tätig ist. In der standardisierten Unterbringungsverfügung vom 27. Januar 2015 führte Dr. med. A._____ unter der Rubrik, in welcher geprüft wird, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV erfüllt werden, mit einem Fragezeichen an, dass sie die Unterbringung in der Funktion einer Bezirksärztin angeordnet hat. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Dr. med. A._____ ist Co- Chefärztin der Klinik B._____ und nicht Bezirksärztin des Kantons Graubünden (Liste der Bezirksärzte ist einsehbar unter: http://www.gr.ch/de/publikationen/staatskalender/seiten/staatskalendersuche.aspx ?authorityID=130701, besucht am 10. Februar 2015). Als angestellte Ärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden hat sie denn auch zu Recht nicht angeführt, dass sie eine zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Graubünden zugelassene Ärztin ist. In Ermangelung eines auf sie zutreffenden Feldes bei der Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV, hat sie vermutungsweise einfach das für sie am ehesten zutreffend erscheinende Feld der Bezirksärztin gewählt. Dies hätte sie jedoch bereits an ihrer Kompetenz für die Anordnung einer fürsorglichen Unterbringung zweifeln lassen müssen, da es ihr faktisch nicht möglich war, das standardisierte Verfügungsformular korrekt auszufüllen. Da Dr. med. A._____ weder eine zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin noch Bezirksärztin ist, war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b EGzZGB nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____ die Unterbringung in dieselbe Klinik angeordnet, in welcher sie als Ärztin die fürsorgerische Unterbringung verfügt hat. Somit wurde http://www.gr.ch/de/publikationen/staatskalender/seiten/staatskalendersuche.aspx?authorityID=130701 http://www.gr.ch/de/publikationen/staatskalender/seiten/staatskalendersuche.aspx?authorityID=130701

Seite 9 — 14 auch der Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB nicht genüge getan. Nach dieser Bestimmung kann der behandelnde Arzt der "überweisenden Einrichtung" eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Diese Bestimmung will es bspw. den nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte einer Spitaleinrichtung ermöglichen, ebenfalls solche Unterbringungen anordnen zu können. Wie aus dem klaren Wortlaut dieser Norm jedoch hervorgeht, muss bei einer solchen Unterbringung zwingend eine Überweisung an eine andere Einrichtung vorgenommen werden. In Graubünden erfasst diese Norm in der Praxis wohl vor allem die Fälle, in welchem der Arzt eines Spitals einen Patienten zur fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubündens überweist. Die Anordnung einer Unterbringung in die eigene Einrichtung ist im Kanton Graubünden gemäss Art. 51 Abs. 1 EGzZGB somit ausgeschlossen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die zweifellos sachkompetenten Klinikärzte zuständig sein können, Personen in eine andere Einrichtung als ihre eigene unterzubringen. Ob dies jedoch auch für die verschiedenen Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubündens untereinander Geltung hat, muss hier nicht beantwortet werden, erscheint aber zumindest zweifelhaft. Hier bleibt anzumerken, dass die in Art. 51 EGzZGB vorgenommene Regelung auch mit der wohl überwiegenden Lehrmeinung übereinstimmt. Diese spricht den Kantonen mit Verweis auf Art. 427 ZGB die Kompetenz ab, Klinikärzten die fürsorgerische Unterbringung in die eigene Einrichtung zu gestatten. Dass der Bundesgesetzgeber dies nicht gewollt habe, ergebe sich daraus, dass eine ärztliche Zurückbehaltung in der eigenen Einrichtung gemäss Art. 427 ZGB einzig bei freiwillig Eingetretenen für die Dauer von drei Tagen vorgesehen sei und überdies an zusätzliche Voraussetzungen knüpfe (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB; Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429 ZGB; Guillod, a.a.O., N. 17 zu Art. 429). Dieser Meinung ist zuzustimmen. Würde einer Klinik die fürsorgerische Unterbringung in die eigene Einrichtung gestattet werden, würde die geforderte doppelte Kontrolle einer Einweisung dahinfallen. Neben dem Einweisungsentscheid muss die Einrichtung die betroffene Person regelmässig aufnehmen. Wohl handelt es sich dabei nicht um einen formellen Entscheid. Es ist aber dennoch regelmässig eine zweite Kontrolle, ob die Unterbringung gerechtfertigt ist. Eine solche unabhängige doppelte Kontrolle entfiele, wenn Klinikärzte selbständig die Unterbringung anordnen könnten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB). Zu beachten ist auch, dass gemäss Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB die Einrichtung bei einer ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen über die Entlassung des Patienten

Seite 10 — 14 entscheidet. Hat - wie im vorliegenden Fall - die Co-Chefärztin eine Unterbringung für sechs Wochen angeordnet, so ist es zumindest zweifelhaft, ob eine unabhängige Prüfung durch einen ihr untergeordneten Arzt noch stattfinden kann und der Patient unter Umständen bereits vor dem Ablauf der verfügten Dauer entlassen wird. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine ärztliche Unterbringung in der Einrichtung, bei der der verfügende Arzt angestellt ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 EGzZGB nicht zulässig ist. Dr. med. A._____ war somit nicht berechtigt, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ einzuweisen. Mithin ist der Unterbringungsentscheid durch eine nicht zuständige Person ergangen und ist somit nichtig. Die Beschwerde ist aufgrund der formell fehlerhaft ergangenen Unterbringungsverfügung bereits gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 4.a) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beantwortete der Beschwerdeführer diverse Fragen zu der Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik. Auch wurde er zu dem vom Kantonsgericht in Auftrag gegeben Kurzgutachten befragt. Das von Dr. med. C._____ erstellte Kurzgutachten hält unter anderem Fest, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20) leide und der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.31.2) bestehe. Zur Vorgeschichte sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführer zuletzt per fürsorgerischer Unterbringung vom 30. November 2014 bis am 14. Januar 2015 in der Klinik B._____ hospitalisiert gewesen sei. Dem sei vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Mutter eindringen wollte. Er habe ihr gedroht, dass er sie fertig mache, wenn sie ihn nicht herein lasse. Anschliessend habe er sie ausgesperrt. Die Mutter und ebenso der Beschwerdeführer haben die Polizei alarmiert. Der Beschwerdeführer wollte von der Polizei zu Bekannten nach O.1_____ gefahren werden. In der Wohnung der Mutter habe er Kinderfotos zerstört. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe seine Mutter ihn betrogen und habe ihm Geld geklaut. Er habe sie zum Teufel gejagt und gesagt, dass sie sich erschiessen solle. Vor ein paar Tagen habe er eine Eingebung gehabt: er solle sich umbringen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens habe der Beschwerde-

Seite 11 — 14 führer bei seiner Einweisung für einige Stunden isoliert und fixiert werden müssen. Danach habe er sich ein paar Tage in der geschlossenen Station sehr weinerlich und weiterhin psychotisch verhalten und habe die Medikation verweigert. Nach einem Spaziergang sei der Beschwerdeführer nicht mehr in die Klinik zurückgekehrt und sei danach nachts lautstark und alkoholisiert im Treppenhaus seines Mietshauses herumgegangen. Er sei von der Polizei aufgegriffen und zurück in die Klinik gebracht worden. Am 6. Januar 2015 habe er erneut seine Wohnung aufgesucht. Nach Mitteilungen der Nachbarn sei er mit einer Axt im Garten gestanden und habe Drohungen ausgestossen. Schliesslich sei er durch die Polizei in Handschellen auf die Station D11 der Klinik B._____ gebracht worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 entlassen werden konnte, habe dieser die verschriebene Medikation selbständig abgesetzt, weshalb er am 27. Januar 2015 erneut wegen psychischen Dekompensationen mit psychotischen Symptomen eingeliefert worden sei. Des Weiteren hielt Dr. med. C._____ in ihrem Kurzgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität bestehe. Es sei immer noch notwendig, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf der geschlossenen Abteilung der Klinik verbleibe, bis die akute psychische Phase abgeklungen sei. Es bestehe auch eine Gefahr darin, dass, wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich noch in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, er von allfälligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden könne. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheitsuneinsichtig, weshalb zu befürchten sei, dass die notwendige Behandlung, insbesondere die Medikation bei einer Entlassung aus der geschlossenen Station unterbleibe und sich das Krankheitsbild schnell wieder verschlechtern würde. b) Auf die Frage des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts, wie die Begutachtung durch Dr. med. C._____ verlaufen sei und was er zu dessen Inhalt und den gemachten Schlussfolgerung meine, führte er aus, dass die Begutachtung sehr gut verlaufen sei, bis er keine Energie mehr gehabt habe, um weiterzureden. Der Inhalt des Gutachtens sei korrekt und er sei einverstanden, weiterhin das Tageszentrum der Klinik B._____ zu besuchen, wenn die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer scheint folglich selbst der Meinung zu sein, dass er noch eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit aufweise. Diese Selbsteinschätzung deckt sich mit dem Eindruck, den er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beim Kantonsgericht hinterlassen hat und stimmt mit dem dem Gericht vorliegenden Gutachten überein. Er zeigte sich ausserdem bereit, sich weiterhin in der Klinik B._____ behandeln zu lassen. Da

Seite 12 — 14 die aktuelle fürsorgerische Unterbringung aufgrund formeller Fehlerhaftigkeit (E. 3) aufzuheben ist, eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht von der Hand zu weisen ist, sollte durch die Klinik B._____ in erster Linie versucht werden, mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis eine seinem Gesundheitszustand gerecht werdende Behandlung zu vereinbaren (vgl. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB). Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a) oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b). An der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer zudem Ausführungen zu seiner derzeitigen Wohn- und Lebenssituation. Er erklärte, dass ihm seine Wohnung in Domat/Ems auf Ende Februar gekündet worden sei. Er könne jedoch vorübergehend bei seiner Mutter an der _____strasse 105 wohnen. Es sei nur eine kleine Dreizimmerwohnung und seine Mutter brauche nach einer gewissen Zeit wieder Distanz zu ihm, weil er hyperaktiv sei und momentan keiner Arbeit nachgehe. Auch sei er mit D._____ von der KESB in Kontakt wegen der Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft. In diesem Zusammenhang wird die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, angewiesen, soweit notwendig, für die weitere gesundheitliche Betreuung des Beschwerdeführers besorgt zu sein, die konkrete Wohnsituation des Beschwerdeführers abzuklären und mit der KESB Nordbünden nötigenfalls die angezeigten Massnahmen zu ergreifen. Sollten die behandelnden Ärzte hingegen zur Einsicht gelangen, dass die Behandlung des heutigen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine fürsorgerische Unterbringung notwendig macht, so sei hier angemerkt, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, einen formell gültigen Unterbringungsentscheid zu veranlassen. Der Verfügende Arzt hätte selbstverständlich X._____ persönlich zu untersuchen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-

Seite 13 — 14 zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'958.--, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.-- Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, wird angewiesen im Sinne der Erwägungen die nötigen Abklärungen zu treffen und in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden allenfalls entsprechende Massnahmen einzuleiten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'958.00.-- (Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.00.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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