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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.05.2017 ZK1 2015 128

8. Mai 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,522 Wörter·~43 min·7

Zusammenfassung

Nebenfolgen Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 08. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 128 15. Mai 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Brunner Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015, mitgeteilt am 31. Juli 2015, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1965, und X._____, geboren am _____1962, beide L.1_____ Staatsangehörige, heirateten am 10. September 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder A._____, geboren am _____1996, und B._____, geboren am _____1998, hervor. B. Nachdem Y._____ um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersuchte, wurden die Eheleute X.Y._____ mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 22. März 2012 berechtigt, getrennt zu leben, und die eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1_____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die beiden gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ wurden unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. A._____ wohnte in der Folge bei der Mutter. Die Tochter B._____ lebte bis Ende Januar 2014 bei der Mutter, während der Monate Februar bis Juli 2014 alternierend bei Mutter und Vater und seit dem 1. August 2014 wohnt sie beim Vater. C. Mit Entscheiden vom 16. April und 20. Juni 2012 wurde X._____ verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau und der beiden Kinder für April bis Juli 2012 monatlich jeweils insgesamt CHF 3'710.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2012 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur die von den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung vom 29. Juni 2012, worin sich der Ehemann insbesondere verpflichtete, ab 1. Juli 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kinder von je CHF 800.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie CHF 1'850.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu entrichten. Ebenso verpflichtete er sich, die Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die eheliche Wohnung von monatlich CHF 1'050.-- zu bezahlen. D.1. Am 17. Januar 2014 reichte X._____ beim Bezirksgericht Plessur die Scheidungsklage ohne Begründung (Art. 290 ZPO) ein. Er stellte mitunter den Antrag, dass die Regelung des Kindesunterhalts nach richterlichem Ermessen erfolgen solle und die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen sei. Die Ehefrau sei in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. 2. Die Klageantwort von Y._____ ging am 10. März 2014 ein. Darin beantragte sie insbesondere, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr bis 31. Dezember 2014 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 1'850.-- und ab 1. Januar 2015 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatlich CHF 1'000.-- zu bezahlen. Die

Seite 3 — 25 güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzunehmen. Am 13. März 2014 wurden die Ehegatten getrennt und gemeinsam angehört. Eine Einigung über die Scheidungsfolgen konnte nicht herbeigeführt werden. 3. X._____ reichte am 10. Juni 2014 seine Klagebegründung ein und hielt an seinen Klagebegehren, abgesehen davon, dass B._____ unter seine Obhut zu stellen sei, fest. Nachdem die Tochter per 1. August 2014 zu ihm gezogen sei, könne der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weshalb sie keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. 4. Die Duplik der Ehefrau datiert vom 23. Juli 2014. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt stellte sie differenzierte Anträge je nachdem, ob sich X._____ zu einer vollumfänglichen Übernahme der Lebenskosten des Sohnes bereit erkläre, und zu welchem Zeitpunkt der Wohnungswechsel der Parteien erfolge. E.1. Bereits am 13. Februar 2014 ersuchte X._____ das Bezirksgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Zusammenhang mit der alternierenden Obhut der Tochter und dem an sie zu leistenden Kindesunterhalt. Die Ehefrau nahm dazu am 10. März 2014 Stellung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 stellte der Ehemann im Rahmen des Massnahmeverfahrens den Antrag, die Eheschutzverfügung vom 3. Juli 2012 sei dahingehend abzuändern, dass er für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 an den Unterhalt der Ehefrau sowie der Tochter einen monatlichen Betrag von insgesamt CHF 1'850.-- zu bezahlen habe und die Unterhaltsverpflichtung an die Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. August 2014, mit Ausnahme der Kosten der ehelichen Wohnung, aufzuheben sei. Des Weiteren sei die Verpflichtung, seinen Bonus im Verhältnis von 60% zu 40% aufzuteilen, für das Jahr 2014 aufzuheben. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 schloss Y._____ auf Abweisung dieser Anträge. Es fand ein weiterer Schriftenwechsel statt, wobei die Ehefrau ihre Unterhaltsforderung ab dem 1. August 2014 schliesslich auf monatlich CHF 980.--, ohne Berücksichtigung der Wohnkosten sowie der Gewinnbeteiligung, reduzierte. 2. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 18. September 2014 wurde X._____ verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ für die Monate Februar bis Juli 2014 CHF 830.--, von August bis Dezember 2014 CHF 700.-- und ab 1. Januar 2015 CHF 220.-- pro Monat sowie von der Gewinnbeteiligung für das Jahr 2014 56% zu bezahlen. Betreffend die Bonusaufteilung liess X._____ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden führen mit dem Antrag um gänzliche Aufhebung derselben. Die Berufung wurde mit Urteil des

Seite 4 — 25 Kantonsgerichts vom 19. Januar 2015 teilweise gutgeheissen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau von seiner Gewinnbeteiligung für das Jahr 2014 einen Betrag von CHF 4'700.-- zu überweisen. F. X._____ reichte im anhängigen Hauptverfahren am 24. April 2015 neue Unterlagen ein. Er führte an, dass er wieder in die eheliche Wohnung gezogen sei und für Renovationen Kosten in Höhe von CHF 9'750.-- habe aufwenden müssen, welche es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen gelte. Ferner sei ihm der an den Unterhalt der Ehefrau zu viel bezahlte Betrag von CHF 8'420.-- zu erstatten. G. Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 5. Mai 2015 statt. X._____ hielt insbesondere dafür, dass der Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts abzuweisen sei. Y._____ beantragte ihrerseits neu einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'740.-- pro Monat bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes. Zudem sei er zu verpflichten, ihr aus Güterrecht CHF 97'340.-- zu bezahlen sowie aus seiner Kunstsammlung einen der zwei Art Prints von C._____ auszuhändigen. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015, mitgeteilt am 31. Juli 2015, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: "1. Die am 10. September 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe von X._____ und Y._____ wird geschieden. 2. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind B._____, geboren am _____1998, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Y._____ und X._____ belassen. Die alleinige Obhut wird X._____ zugeteilt. […] 3. [Besuchs- und Ferienrechtsregelung] 4. [Aufteilung Pensionskassenguthaben] 5.a) X._____ wird verpflichtet, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht von X._____ verringert sich um CHF 100.00, sobald sich das Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Y._____ von derzeit monatlich CHF 4'160.00 um CHF 100.00 erhöht. Übersteigt ihr monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) CHF 5'160.00, so ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet. Y._____ hat X._____ unaufgefordert binnen Monatsfrist seit Auszahlung über jede Lohnerhöhung zu informieren. b) Der Antrag von Y._____, wonach der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei, wird abgewiesen. 6.a) Der Antrag von X._____, wonach Y._____ zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Tochter B._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Seite 5 — 25 b) Der Antrag von Y._____, wonach in Bezug auf den Sohn A._____ festzuhalten und Vormerk zu nehmen sei, dass der Kindsvater für sämtliche Kosten aufkommt, bis die ordentliche Ausbildung abgeschlossen ist, wird abgewiesen. 7.a) X._____ wird verpflichtet, Y._____ aus Güterrecht den Betrag von CHF 27'647.00 zu bezahlen. b) [Aufteilung Guthaben Säule 3a] c) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich X._____ bereit erklärt hat, Y._____ einen der beiden Art Print von C._____ auszuhändigen. d) Mit Vollzug der vorstehenden Ziffern 7a bis 7c sind X._____ und Y._____ per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. 8.a) Die Gerichtskosten des vorliegenden Scheidungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.00 (Entscheidgebühr CHF 5'800.00, Kosten der Beweisführung CHF 200.00) gehen im Umfang von CHF 4'000.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von Y._____. Der X._____ auferlegte Betrag von CHF 4'000.00 wird mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Y._____ überbundene Betrag in Höhe von CHF 2'000.00 geht - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2012- 215) in Höhe von CHF 4'000.00 sowie des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2014-127) in Höhe von CHF 3'400.00 (jeweils Entscheidgebühr) gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y._____. Der X._____ auferlegte Betrag von CHF 3'700.00 wird mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag in Höhe von CHF 2'000.00 hat X._____ dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Der Y._____ überbundene Betrag in Höhe von CHF 3'700.00 geht - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. c) X._____ hat Y._____ für das vorliegende Ehescheidungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'147.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. d) Die aussergerichtlichen Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2014-127) und des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2012-215) werden wettgeschlagen. e) [Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin] 9. [Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilung].". H. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 14. September 2015 (Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:

Seite 6 — 25 "1. Ziffer 5 lit. a des angefochtenen Urteils, wonach X._____ verpflichtet wurde, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 1'000.00 zu bezahlen, sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ab 01. September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet sind. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, allenfalls zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit der güterrechtlichen Forderung der Beklagten und Berufungsbeklagten zu verrechnen. 2. Ziff. 7 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Der güterrechtliche Anspruch der Y._____ sei auf CHF 6'567.00 festzulegen. 3. Ziff. 8 lit. a, b und c des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Plessur seien zu 2/3 Y._____ und zu 1/3 dem Ehemanne aufzuerlegen. Y._____ sei zu verpflichten, X._____ für das Verfahren vor erster Instanz ausseramtlich mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.". I. In ihrer Berufungsantwort vom 9. Oktober 2015 liess Y._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. J. Y._____ reichte dem Kantonsgericht am 15. Februar 2017 ein persönliches Schreiben ein, in welchem sie ausführte, dass sie zurzeit 60% arbeite und ihren finanziellen Lasten damit nicht nachkommen könne. Sie bitte daher um einen baldigen Entscheid. II. Erwägungen 1.a) Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Nebst dem Kostenpunkt sind vorliegend der nacheheliche Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der vormals ehelichen Wohnung strittig. Die Streitigkeit ist somit vermögensrechtlicher Natur. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war

Seite 7 — 25 (vgl. statt vieler Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 308 ZPO). Dieser lag in Anbetracht der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge klarerweise über CHF 10'000.--, so dass die Berufung zulässig ist. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015, mitgeteilt am 31. Juli 2015, erhobene Berufung vom 14. September 2015 (Poststempel) erweist sich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO als rechtzeitig. Da sie zudem auch den Formerfordernissen entspricht, ist darauf - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 1c) - einzutreten. c) Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Ob einzelne Argumentationen des Berufungsklägers diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang erörtert. 2.a) Streitgegenstand bilden vorliegend der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung, wofür gestützt auf Art. 277 Abs. 1 ZPO die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt. Folgerichtig soll auch die Dispositionsmaxime Anwendung finden, da es sich um vermögensrechtliche Nebenfolgen handelt (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommen-

Seite 8 — 25 tar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 277 ZPO). Angefochten wird zudem die Liquidation der vorinstanzlichen Prozesskosten und zwar auch für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids. b) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenbeschränkung gilt in erster Linie für Verfahren, welche nur noch eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehescheidung zum Gegenstand haben. Umfasst werden sowohl echte als auch unechte neue Vorbringen (sog. Noven). Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven - im Gegensatz zu echten Noven - im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat die Zulässigkeit von Noven grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO m.w.H.; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 317 ZPO). Auf die Zulässigkeit der neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel wird nachfolgend jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. 3.a) Der Berufungskläger wendet sich zunächst gegen den zugesprochenen nachehelichen Unterhalt. Die Vorinstanz verpflichtete ihn, bis zu seiner ordentli-

Seite 9 — 25 chen Pensionierung monatlich CHF 1'000.-- an den Unterhalt der Berufungsbeklagten zu bezahlen. In Anwendung der einstufig-konkreten Methode sei der Grundbedarf um den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung zu erhöhen. Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3'360.--. Unter Berücksichtigung des Anteils zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards von CHF 1'800.-- belaufe sich ihr Anspruch auf CHF 5'160.--. Die Berufungsbeklagte beziehe derzeit ein monatliches Krankentaggeld von CHF 4'160.--, woraus der vorgenannte Unterhaltsbetrag resultiere. Sobald sich ihr Nettoeinkommen um CHF 100.-- erhöhe, verringere sich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers entsprechend. Übersteige das Nettoeinkommen den Betrag von CHF 5'160.--, so entfalle die Unterhaltspflicht gänzlich. Mit dieser Regelung - die einschliesslich einer Auskunftspflicht der Berufungsbeklagten bezüglich jeder Lohnerhöhung ins Dispositiv aufgenommen wurde - werde dem Umstand Rechnung getragen, dass zurzeit keine Prognose über den künftigen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten sowie keine Annahme über die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit getroffen werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Der Berufungskläger beantragt, dass die entsprechende Dispositivziffer aufzuheben und stattdessen festzustellen sei, dass ab 1. September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien. Bis zum 31. August 2015 wird damit der ab 1. Januar 2015 vorsorglich zugesprochene Unterhalt von monatlich CHF 220.-- anerkannt und ist in Anwendung der Dispositionsmaxime im Minimum geschuldet. b/aa) In der Berufung wird vorgebracht, dass die Berufungsbeklagte gemäss dem im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ergangenen kantonsgerichtlichen Entscheid vom 19. Januar 2015 bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘726.-- mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 220.-- einen über den ehelichen Lebensstandard hinausgehenden Betrag von CHF 600.-- erhalte. Selbst wenn wie im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid von einem Einkommen von CHF 4'160.-- ausgegangen würde, könnte sie den ehelichen Standard weiterführen. Diesbezüglich ist vorab klarzustellen, dass das Hauptsachegericht an die tatsächlichen Annahmen und Rechtsauffassungen des Massnahmegerichts und seinen Entscheid nicht gebunden ist, auch dann nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz im Massnahmeverfahren entschieden hat, gleichgültig, ob die Massnahme vor oder nach Klageergebung ergangen ist (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 268 ZPO). Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Umstand, wonach er per 1. April 2015 mit der Tochter in die eheliche Wohnung

Seite 10 — 25 zurückgekehrt sei und die Berufungsbeklagte ab diesem Zeitpunkt für eine eigene Wohnung habe aufkommen müssen, im Entscheid des Kantonsgerichts keine Berücksichtigung gefunden habe. Im Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2015 (ZK1 14 121) wurden das vorderrichterlich festgelegte Einkommen und die einzelnen Bedarfspositionen der Parteien nicht neu aufgegriffen, da sie von keiner Seite beanstandet wurden. Die Bedarfsberechnung bildete damit nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (vgl. erwähntes Urteil E. 4c/aa). Im Entscheid des Einzelrichters vom 18. September 2014 wurde der Bedarf der Ehefrau auf CHF 3'715.-- und jener des Ehemannes auf CHF 5'535.-- bzw. ab 1. August 2014 auf CHF 2'547.-- und CHF 6'253.-- beziffert. Der Ehemann erklärte sich bereit, die Hypothekarzinsen und Nebenkosten der damals von der Ehefrau bewohnten ehelichen Wohnung von CHF 1'050.-- zu übernehmen, was ihren geringen und seinen hohen Bedarf erklärt. Bei der damaligen Beurteilung wurde entsprechend noch die damalige Wohnsituation berücksichtigt und der Berufungsbeklagten wurden keine Mietkosten angerechnet. Doch wie dargelegt besteht keinerlei Bindungswirkung an diese Entscheide. bb) Bei der aktuellen Bedarfsberechnung hat die Vorinstanz nun richtigerweise die neue Wohnsituation berücksichtigt. Sie hat den Bedarf der Berufungsbeklagten ab dem 1. April 2015 auf CHF 3'360.-- pro Monat festgelegt, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.--, Wohnkosten inkl. Autoeinstellplatz von CHF 1'620.--, Krankenkassenprämien von CHF 300.-- sowie Steuern von CHF 240.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/aa). Streitig sind lediglich die Wohnkosten. Der Berufungskläger moniert, ein Mietzins von monatlich CHF 1'620.-- sei übersetzt. Gerechtfertigt erscheine maximal ein Betrag von CHF 1'000.--, womit sich ein Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 2'700.-- ergebe. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Ehemann im Eheschutzverfahren für sich ebenfalls Wohnkosten von CHF 1'600.-- beansprucht habe, bevor die Tochter zu ihm gezogen sei. Diese Kosten seien in der Folge vollumfänglich in seine Bedarfsberechnung eingeflossen, womit sie nun auch auf ihrer Seite nicht beanstandet werden könnten. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels monatliche Wohnkosten von CHF 1'593.-- ab dem 1. April 2015 geltend gemacht (vgl. Duplik [Vorinstanz act. I./5] S. 11). Dies wurde von der Gegenpartei anlässlich des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung nicht bestritten (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37]). Erst mittels Replik und damit verspätet wurde vorgebracht, es sei der Ehefrau zuzumuten, in eine kleinere günstigere Wohnung zu ziehen, ohne dass jedoch die angemessenen Mietkosten beziffert worden wären (vgl. Protokoll

Seite 11 — 25 Hauptverhandlung [act. E.2] S. 4). Die Wohnkosten einschliesslich Einstellplatz in Höhe von CHF 1'600.-- müssen daher bereits aus diesem Grund als anerkannt gelten. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, wurden dem Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens ebenfalls Wohnkosten in dieser Höhe angerechnet. Da er für sich einen entsprechenden Wohnstandard in Anspruch nahm, müssen die Kosten bei der Berufungsbeklagten ebenfalls als angemessen gelten. Ferner liegen die Nettomietkosten in Höhe von CHF 1'290.-- (vgl. Vorinstanz BB 26) für eine 3-Zimmerwohnung in O.1_____ durchaus im üblichen Rahmen (vgl. dazu https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungswesen/wohnungen/mietpreis.assetdetail.2243083.html). Der Berufungsbeklagten sind damit Wohnkosten von brutto CHF 1'620.-- zuzugestehen und es bleibt beim vorinstanzlich errechneten Bedarf von CHF 3'360.--. c/aa) In Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten hält der Berufungskläger dafür, dass diese gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. Christine Weis vom 4. Mai 2015 demnächst wieder in den Arbeitsprozess eintreten könne. In einem solchen Fall werde sie mindestens ein Einkommen von CHF 4'700.-- erzielen. Es hänge von der Berufungsbeklagten selbst ab, wann sie wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. Dies dürfe nicht dem Verantwortungsbereich des Berufungsklägers zugewiesen werden, indem er bis zur Pensionierung zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 1'000.-- verpflichtet werde. In diesem Zusammenhang stellt der Berufungskläger zwei Editionsanträge. Zum einen habe die Berufungsbeklagte genaue Angaben über ihre jetzigen Einkünfte zu erteilen und zum anderen sei bei Dr. Weis ein aktuelles ärztliches Zeugnis über Arbeitsfähigkeit und Umfang derselben einzuholen. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass der Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der psychischen Erkrankung, deren Verlauf keinesfalls nur von ihrem Willen abhängig sei, verkenne. Es sei zu befürchten, dass sie den beruflichen Wiedereinstieg nicht schaffen und nach Ablauf der Taggeldzahlungen auf eine Berentung angewiesen sein werde, die lediglich 80% ihres bisherigen Einkommens decken werde. bb) Das vom Berufungskläger erwähnte ärztliche Zeugnis vom 4. Mai 2015 wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht. Entsprechend hätte der Berufungskläger replizierend dazu Stellung nehmen können, was er jedoch unterliess (vgl. Protokoll Hauptverhandlung [act. E.2]). Abgesehen davon ist im entsprechenden Arztzeugnis zwar von einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Sommer 2015 die Rede, aber maximal zu 50%, beginnend mit einem Pensum von 10 bis 20% (vgl. Vorinstanz BB 34). Der Berufungskläger stellte sich bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungswesen/ https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungswesen/

Seite 12 — 25 dass die Ehefrau langfristig einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen könne und bis dahin Krankentaggelder erhalte (vgl. Plädoyer [Vorinstanz BB 37] S. 3 f.). Er hat aber nicht geltend gemacht, dass dies ab Sommer 2015 der Fall sei oder ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'700.-- anzurechnen sei. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass über den künftigen Gesundheitszustand der Ehefrau keine Prognose gemacht werden könne und es daher auch nicht möglich sei, Annahmen darüber zu treffen, inwieweit es ihr künftig zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gestützt auf diese Überlegungen hat sie ausgehend vom an die Ehefrau ausbezahlten Krankentaggeld von monatlich CHF 4'160.-- netto einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000.-- pro Monat festgesetzt und eine Abstufung um jeweils CHF 100.-- vorgesehen, sollte sich das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau um diesen Betrag erhöhen. Übersteige deren Nettoeinkommen den Betrag von CHF 5'160.--, sei entsprechend kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/bb). Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft erscheint. Bloss zu behaupten, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe und auch ohne einen solchen ihren gebührenden Bedarf decken könne, genügt nicht. Mangels hinreichender Begründung kann konsequenterweise auch auf die beiden Editionsanträge des Berufungsklägers nicht eingetreten werden. cc) Was die Unterhaltsabstufung angeht, so möchte der Berufungskläger die Regelung - für den Fall der Abweisung der Berufung in diesem Punkt - beibehalten und bringt einzig vor, dass sie kaum praktikabel sein dürfte. Die Berufungsbeklagte habe bereits in der Vergangenheit falsche Angaben zu ihrem Arbeitspensum gemacht. Mit der getroffenen Regelung hat die Vorinstanz einer allfälligen Verbesserung des gesundheitlichen Zustands der Berufungsbeklagten und der damit einhergehenden Einkommenserhöhung und Unterhaltsreduktion Rechnung getragen. Sie hat im Falle einer Lohnerhöhung auch eine Informationspflicht der Berufungsbeklagten in Dispositivziffer 5a in fine angeordnet. Damit erhält der Berufungskläger einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch und kann von der Berufungsbeklagten jederzeit Rechenschaft zum erzielten Einkommen und entsprechende Unterlagen (Taggeld-, Renten- oder Lohnabrechnungen) verlangen. Aus diesem Grund erscheint fraglich, ob der Berufungskläger in Bezug auf die gestellten Editionsanträge - sofern diesbezüglich eine genügende Begründung vorliegen würde überhaupt ein Rechtsschutzinteresse aufweist. Es lässt sich jedenfalls festhalten, dass in der Berufungsantwort antragsgemäss Auskunft über die Einkünfte der Be-

Seite 13 — 25 rufungsbeklagten erteilt wird. Bis zur Einreichung der Berufungsantwort vom 9. Oktober 2015 ist keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Berufungsbeklagten eingetreten und es wird dargetan, dass das Krankentaggeld in Höhe von monatlich CHF 4'160.-- unverändert zur Auszahlung gelange. Am 15. Februar 2017 hat die Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht ein persönliches Schreiben eingereicht, worin sie erklärt, dass sie gegenwärtig zu 60% arbeite, ohne ihr Einkommen zu beziffern (act. D.12). Die vorinstanzliche Regelung würde es wie dargelegt erlauben, ein allfälliges höheres Einkommen als CHF 4'160.-- zu berücksichtigen. Der Berufungskläger ist für eine Anpassung des Unterhalts damit nicht auf einen Abänderungsprozess verwiesen, sondern kann sein Auskunftsrecht geltend machen und im Rahmen der vorinstanzlichen Regelung gegebenenfalls eine Reduktion des Unterhalts vornehmen. Aufgrund des Gesagten ist die getroffene Unterhaltsregelung somit zu bestätigen. dd) Gleiches gilt für die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht, welche vom Berufungskläger denn auch nicht oder zumindest nicht mit hinreichender Begründung moniert wird. In Bezug auf den Beginn derselben ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Antrag der Ehefrau, wonach die Unterhaltspflicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei, abgewiesen hat (vgl. Dispositivziffer 5b). Dieser Punkt ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbeklagte hätte aufgrund der formellen Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanz Anschlussberufung erheben oder eine Abänderung des vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeitrags beantragen müssen, um einen höheren Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erwirken. Der Berufungsinstanz ist es angesichts der vorliegenden Umstände verwehrt, den nachehelichen Unterhalt rückwirkend auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes zuzusprechen, womit der Unterhalt von CHF 1'000.-- erst ab Rechtskraft des Berufungsentscheides geschuldet ist. Bis dahin gelten die erlassenen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 276 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens samt Nebenfolgen einen Unterhalt von CHF 220.-- pro Monat zu entrichten. 4.a) Im Weiteren richtet sich die Berufung gegen Dispositivziffer 7a des vorinstanzlichen Entscheids, wonach der Berufungskläger verpflichtet wird, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 27'647.-- zu bezahlen. Dies setzt sich aus der hälftigen Beteiligung an dem Errungenschaft des Ehemannes bildenden Art Print von Rudolf Stüssi im Betrag von CHF 250.--, aus dem hälftigen Anteil der Investitionen aus Errungenschaft in die eheliche Wohnung an der _____strasse in

Seite 14 — 25 O.1_____ im Betrag von CHF 33'500.-- (dazu nachfolgend E. 4d) sowie aus hälftiger Beteiligung am Bankguthaben im Umfang von CHF 2'317.--, total damit CHF 36'067.--, zusammen. Davon wurde der anerkanntermassen zu viel bezahlte Unterhalt des Ehemannes von CHF 8'420.-- in Abzug gebracht, was eine güterrechtliche Forderung von CHF 27'647.-- ergibt. Der Berufungskläger beantragt nun, dass der güterrechtliche Anspruch der Berufungsbeklagten stattdessen auf CHF 6'567.-- festzulegen sei. Streitgegenstand bildet nur noch die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der vormals ehelichen Wohnung. Die übrigen Positionen werden im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen. b) Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen würden. Der Kaufpreis für die Liegenschaft an der _____strasse in O.1_____ habe CHF 537'000.-- betragen. Der Ehemann mache geltend, dass nebst einem Erbvorbezug von CHF 100'000.-- sowie dem gemeinsamen Vermögen der Parteien von CHF 52'172.-- weitere CHF 14'828.-- aus seinem Eigengut in die Liegenschaft investiert worden seien. An der Hauptverhandlung habe er dann jedoch eingeräumt, er könne den Beweis, dass die CHF 14'828.-- Eigengut bilden würden, nicht erbringen. Gestützt darauf ging die Vorinstanz davon aus, dass die Parteien CHF 67'000.-- (52'172 + 14'828) aus Errungenschaft - wobei nicht zwischen der Errungenschaft des Ehemannes und jener der Ehefrau differenziert wird - in die eheliche Wohnung investiert hätten. In Anbetracht des Verkehrswerts von CHF 498'000.-- sei ein Minderwert eingetreten. Diesfalls entspreche die Forderung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB dem ursprünglichen Beitrag (Nennwertgarantie). Die Ehefrau habe somit Anspruch auf die Hälfte des aus Errungenschaft in die eheliche Wohnung investierten Betrags, was CHF 33'500.-- entspreche (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d). In der Berufung wird vorgebracht, dass die Wohnung unbestrittenermassen Eigengut des Ehemannes darstelle. Der investierte Betrag von CHF 67'000.-- stamme aus der Errungenschaft des Ehemannes, zumal die Ehefrau damals über keine Errungenschaft verfügt habe. Somit gelange nicht Art. 206, sondern Art. 209 ZGB zur Anwendung. Bei Art. 209 ZGB sei ein Minderwert zu beachten. Ausgehend vom heutigen Verkehrswert von CHF 498'000.-- abzüglich der Hypothek von CHF 370'000.-- sowie des Erbvorbezugs von CHF 100'000.-verbleibe ein Betrag von CHF 28'000.--. Hiervon würden der Berufungsbeklagten CHF 14'000.-- zustehen. Falls dem nicht gefolgt und die Erklärung der Parteien dahingehend verstanden werden sollte, dass sie die CHF 52'172.-- gemeinsam aufgebracht hätten, so wäre lediglich für diesen Betrag Art. 206 ZGB massgebend, nicht aber für den restlichen CHF 14'828.--. Ein Eigengutsnachweis sei diesbezüg-

Seite 15 — 25 lich zwar nicht möglich gewesen, doch stamme dieser Betrag zumindest aus der Errungenschaft des Ehemannes. Danach hätte die Ehefrau lediglich einen Beteiligungsanspruch von CHF 26'086.--. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Berufungskläger im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels die gemeinsame Einlage von CHF 52'172.-- stets anerkannt und die Investition von CHF 14'828.-- als Eigengut deklariert habe. Nun weise er diese Investitionen plötzlich seiner Errungenschaft zu, was als neue unzulässige Behauptung zu werten sei. Die vorinstanzliche Beurteilung und Abwicklung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB sei nicht zu beanstanden. c) Wie der Berufungskläger zutreffend darlegt, ist unbestritten, dass die Wohnung als Vermögenswert seinem Eigengut zuzuweisen ist. Die Parteistandpunkte decken sich zudem hinsichtlich des Kaufpreises, des Erbvorbezugs des Ehemannes, der hypothekarischen Belastung sowie des aktuellen Verkehrswerts. Demnach ist unbestrittenermassen ein Minderwert eingetreten. Während der Berufungskläger Investitionen seiner Errungenschaft in Höhe von CHF 67'000.-- geltend macht und Art. 209 ZGB für die Berechnung der Ersatzforderung zur Anwendung bringen möchte, stützt sich die Berufungsbeklagte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Art. 206 Abs. 1 ZGB und die darin enthaltene Nennwertgarantie für die aus ihrer Errungenschaft behauptete Investition von CHF 33'500.--. Bevor dies näher geprüft wird, ist auf die Zulässigkeit der Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen. Die Berufungsbeklagte erachtet die betreffende Behauptung, der Betrag von CHF 67'000.-- entstamme seiner Errungenschaft, als unzulässiges Novum. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Ehemann in der Klagebegründung vor, er habe mit Kaufvertrag vom 13. November 1995 eine 4 ½- Zimmerwohnung an der _____strasse in O.1_____ erworben. Der Kaufpreis von CHF 537'000.-- sei durch die Aufnahme einer Hypothek von CHF 370'000.--, durch einen Erbvorbezug seinerseits von CHF 100'000.--, durch gemeinsames Vermögen der Parteien von CHF 52'172.-- sowie durch CHF 14'828.-- aus seinem Eigengut finanziert worden. Der Verkehrswert der Wohnung betrage gemäss amtlicher Schätzung vom 4. Oktober 2007 CHF 498'000.-- und die Hypothek belaufe sich noch immer auf CHF 370'000.-- (vgl. Vorinstanz act. I./4 Ziff. 6.1 S. 4). Die Ehefrau führte ihrerseits in der Duplik aus, dass bezüglich des Wohnungskaufs Errungenschaft in Höhe von CHF 52'172.-- eingesetzt worden sei. Zusätzlich seien weitere CHF 14'828.-- ebenfalls aus Errungenschaft, insgesamt damit CHF 67'000.--, investiert worden (vgl. Vorinstanz act. I./5 Ziff. 5 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Ehemann vor, ausgehend vom Verkehrswert abzüglich der Hypothek und des Erbvorbezugs verbleibe ein Betrag von

Seite 16 — 25 CHF 28'000.--, welcher Errungenschaft bilde und unter den Parteien hälftig zu teilen sei. Die Ehefrau habe somit grundsätzlich Anspruch auf CHF 14'000.--, wovon nach Abzug der belegten Reparaturkosten an der ehelichen Wohnung noch CHF 4'250.-- verbleiben würden (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37] Ziff. 6a S. 4 f.). Die Ehefrau hielt dafür, dass die Liegenschaft aufgrund überwiegender Finanzierung durch Eigengut des Ehemannes dieser Vermögensmasse zuzuschlagen sei. Die Hälfte der eingesetzten Errungenschaftsmittel von CHF 67'000.-- würden jedoch aus ihrer Errungenschaft stammen (vgl. Plädoyer [Vorinstanz BB 38] Ziff. IV. S. 2 f.). Dass abgesehen vom Erbvorbezug kein weiteres Eigengut zu berücksichtigen ist, hat der Berufungskläger bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem Parteivortrag dargelegt (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37]). Damit hat er den in seiner Klagebegründung vertretenen Standpunkt, dass der Betrag von CHF 14'828.-- Eigengut darstelle, aufgegeben. Der Berufungsbeklagten ist zwar beizupflichten, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren weder die Summe von CHF 14'828.-- noch jene von CHF 52'172.-- ausdrücklich als eigene Errungenschaft bezeichnet hat. Doch aus seiner Argumentation an der Hauptverhandlung, wonach der Verkehrswert abzüglich Hypothek und Erbvorbezug den zu teilenden Errungenschaftsbetrag von CHF 28'000.-- ergebe, lässt sich ableiten, dass er die Investitionen von insgesamt CHF 67'000.-- seiner Errungenschaft zuweist. Denn diesfalls erfolgt gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Berücksichtigung des eingetretenen Minderwerts, so dass der Auffassung des Berufungsklägers zufolge seine Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nur noch eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 28'000.-- hat. Anders verhielte es sich hingegen, wenn die Errungenschaft der Ehefrau ebenfalls zum Erwerb der Eigengutsliegenschaft beigetragen hätte. In diesem Fall wäre Art. 206 Abs. 1 ZGB anwendbar und die Ersatzforderung würde aufgrund der Nennwertgarantie, welche einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Nominalbetrags gewährt, höher ausfallen. Bei der Behauptung, der Betrag von CHF 67'000.-- bilde Errungenschaft des Ehemannes, handelt es sich somit nicht um neue Vorbringen, sondern um Tatsachenbehauptungen, die in den Ausführungen des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren bereits implizit mitenthalten waren. Daher dürfen diese Vorbringen entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten Berücksichtigung finden. Es bleibt zu prüfen, ob sie auch begründet erscheinen. d/aa) Unter den Parteien ist also eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Berufungsbeklagten gegen das Eigengut des Berufungsklägers strittig. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt bis zum Beweis des Gegenteils alles Vermögen eines

Seite 17 — 25 Ehegatten als Errungenschaft. Art. 200 Abs. 3 ZGB enthält nur eine Vermutung über die Massenzugehörigkeit, sagt aber nichts zur Beweislast für güterrechtliche Investitionen. Die Beweislast, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat, so dass jener Gütermasse eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, richtet sich nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB. Dass Mittel der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts beigetragen haben, muss beweisen, wer die Investition der Errungenschaft in das Eigengut und damit eine Ersatzforderung bzw. einen allfälligen Mehrwertanteil behauptet (vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_61/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3 und 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2; vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 23 vom 24. April 2012 E. 4a). Nach dem Gesagten trägt in casu die Berufungsbeklagte die Beweislast für das Bestehen einer entsprechenden Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB. Zum Beweisthema gehören die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3 m.w.H.). bb) Die Parteien unterzeichneten im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung eine Erklärung, wonach "…durch X._____ und Y._____ gemeinsam Fr. 52'172.-- an die Firma D._____ einbezahlt [wurden] " (vgl. Vorinstanz KB 17). Bei der D._____ handelt es sich um die Verkäuferschaft (vgl. Vorinstanz KB 2). Dieses Beweismittel hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingereicht und dazu ausgeführt, der Betrag stamme aus "gemeinsamem Vermögen" der Parteien. Nur am Rande sei angemerkt, dass ein eheliches Vermögen wie im Güterverbindungsrecht (Art. 194 f. aZGB) beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht mehr existiert (vgl. Daniel Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bd. I, Bern 2011, N 1 zu Art. 201 ZGB; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 201 ZGB). Im Berufungsverfahren wendet der Berufungskläger nun ein, dass die Berufungsbeklagte damals über keine Errungenschaft verfügt habe. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche bei zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können und daher unbeachtlich bleiben muss (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsbeklagte berief sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf eigene Errungenschaft, ohne dass der Berufungskläger das Bestehen einer solchen in Abrede gestellt hätte. Sie macht

Seite 18 — 25 wie dargelegt geltend, dass die Hälfte des investierten Betrags und damit CHF 33'500.-- aus ihrer Errungenschaft stamme. In der vorerwähnten Erklärung (Vorinstanz KB 17) ist in Bezug auf die CHF 52'172.-- von einer "gemeinsamen Bezahlung" die Rede und auch der Berufungskläger sprach in der Klagebegründung diesbezüglich von "gemeinsamem Vermögen". In Anbetracht des in der Erklärung verwendeten Wortlauts und des anfänglichen Zugeständnisses kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mittel von CHF 52'172.-- alleine vom Ehemann aufgebracht worden sind. Unter gemeinsamer Bezahlung ist vielmehr zu verstehen, dass sich beide Parteien am Kaufpreis beteiligt und sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau finanzielle Mittel für den Kauf der Wohnung aufgewendet haben. Dadurch haben sie gemeinsam zum Erwerb beigetragen. Im güterrechtlichen Sinne bedeutet dies, dass beide entweder ihre Errungenschaft oder ihr Eigengut belastet haben, um die Wohnung zu finanzieren. Keine der Parteien beruft sich auf Eigengut, so dass davon auszugehen ist, dass beide ihrer Errungenschaft Mittel entnommen haben, zumal der Kauf erst im Herbst 1995 und damit rund zwei Jahre nach der Heirat erfolgte. Da keine Hinweise auf eine ungleiche betragsmässige Beteiligung bestehen und insbesondere in der verfassten Erklärung nichts dergleichen angemerkt wurde, ist eine Investition zu gleichen Teilen anzunehmen. Das heisst, dass sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau ihrer Errungenschaft je CHF 26'086.-- entnommen haben. Aufgrund der im Recht liegenden schriftlichen Erklärung der Parteien und der anfänglichen Äusserung des Berufungsklägers gilt seitens der Berufungsbeklagten der Nachweis für eine Investition aus ihrer Errungenschaft im Umfang von CHF 26'086.-- als erbracht. Zudem sind für den Kauf der Eigengutsliegenschaft des Ehemannes weitere Mittel in Höhe von CHF 14'828.-- verwendet worden. Auch diesbezüglich hält die Berufungsbeklagte dafür, die Hälfte stamme aus ihrer Errungenschaft und es stehe ihr demnach eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB zu. Laut der von den Parteien unterzeichneten Erklärung ist ein Betrag von CHF 52'172.-- und nicht ein solcher von CHF 67'000.-- von ihnen gemeinsam einbezahlt worden. Dies spricht dafür, dass die restlichen CHF 14'828.--, anders als die CHF 52'172.--, nicht von der Ehefrau und dem Ehemann zusammen aus ihrer jeweiligen Errungenschaft finanziert worden sind. Dass die Ehefrau diesen Betrag allein aus ihrer Errungenschaft entnommen hätte, wird ihrerseits weder behauptet noch bewiesen. Daher ist davon auszugehen, dass die CHF 14'828.-- aus der Errungenschaft des Ehemannes stammen und diesbezüglich Art. 209 Abs. 3 ZGB zur Anwendung gelangt. Somit lässt sich festhalten, dass die Errungenschaft der Ehefrau gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB und der darin enthaltenen Nennwertgarantie einen Ersatzanspruch gegenüber dem Eigengut des Ehemannes im Umfang von CHF 26'086.--

Seite 19 — 25 hat. Auch die Errungenschaft des Ehemannes hat aufgrund des investierten Betrags in Höhe von CHF 40'914.-- (26'086 + 14'828) einen Ersatzanspruch gegenüber seinem Eigengut gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB, wobei jedoch eine Minderwertbeteiligung erfolgt. cc) Bei der Anwendung von Art. 209 Abs. 3 ZGB rechtfertigt es sich, beim Zusammenwirken zweier Gütermassen eines Ehegatten den auf eine Hypothek entfallenden Mehr- bzw. Minderwert proportional auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 27 und N 30 zu Art. 209 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 19 und N 23b zu Art. 209 ZGB je mit Verweis auf BGE 132 III 145 E. 2.3.2 f. und 123 III 152 E. 6b/bb). Da hinsichtlich der Investition aus der Gütermasse der Ehefrau wie erwähnt eine Nominalwertgarantie besteht, ist der Minderwert lediglich den Gütermassen des Ehemannes und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung zu belasten. Angesichts des Umstands, dass CHF 100'000.-- aus seinem Eigengut und CHF 40'914.-- aus seiner Errungenschaft stammen, beträgt das Beteiligungsverhältnis 71% zu 29%. Der vorliegend eingetretene Minderwert beläuft sich auf CHF 39'000.-- (537'000 - 498'000). Eigengut Ehemann Errungenschaft Ehemann Errungenschaft Ehefrau Hypothek total Investitionen 100'000 40'914 26'086 370'000 537'000 Beteiligungsverhältnis 18.5% 7.5% 5% 69% 100% Beteiligungsverhältnis ohne ER Ehefrau 19.5% 8% 72.5% 100% (510'914) Aufteilung Minderwert - 7'605 - 3'120 NW-Garantie - 28'275 - 39'000 Zuteilung Minderwert Hypothek - 20'075 (71%) - 8'200 (29%) total Ansprüche 72'320 29'594 26'086 (370'000) 498'000 Zum gleichen Ergebnis führt eine Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, die vom Nettowert der Liegenschaft - d.h. vom Wert minus hypothekarische Belastung - ausgeht (BGE 132 III 145 E. 2.3.5; BGE 123 III 152 E. 6b; vgl. auch Daniel Steck, a.a.O., N 21 zu Art. 209 ZGB). In casu beträgt der Nettowert der Eigengutsliegenschaft CHF 101'914.-- (498‘000 [aktueller Verkehrswert] - 26'086 [Ersatzanspruch Errungenschaft Ehefrau] - 370'000 [Hypothek]). Daran partizipieren Eigengut und Errungenschaft des Berufungsklägers nach Massgabe ihrer Beteiligung am Liegenschaftserwerb im Verhältnis von 71% zu 29%. Der Er-

Seite 20 — 25 rungenschaft des Berufungsklägers steht damit ein Ersatzanspruch von gerundet CHF 29'600.-- zu. dd) Die der Errungenschaft der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB zustehende Ersatzforderung von CHF 26'086.-- und die der Errungenschaft des Berufungsklägers gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB zustehende Ersatzforderung von CHF 29'600.--, insgesamt CHF 55'686.--, bilden den Vorschlag im Sinne von Art. 210 Abs. 1 ZGB. Die Berufungsbeklagte hat im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich der Wohnung an der _____strasse gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine hälftige Beteiligung am Vorschlag und somit auf einen Betrag von CHF 27'843.--. e/aa) Des Weiteren wendet sich der Berufungskläger gegen die Nichtberücksichtigung der Renovationskosten, welche er zugunsten der vormals ehelichen Wohnung aufbrachte. Die Vorinstanz erwog, dass der Ehemann die entsprechenden Renovationsarbeiten in Höhe von CHF 9'750.-- belegt habe. Er habe jedoch nicht behauptet, dass die Mittel, mit welchen die Reparaturen finanziert worden seien, aus seinem Eigengut stammen würden. Da gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelte und die Investitionen während der Ehe getätigt worden seien, handle es sich dabei um Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB. Der Betrag von CHF 9'750.-- würde folglich Errungenschaft des Ehemannes darstellen. Nachdem sich die Parteien jedoch über den Wert der Wohnung einig seien und die Renovationen dabei nicht berücksichtigt hätten, könne der Betrag nicht nachträglich zur Verrechnung gebracht werden. Dies gelte umso mehr, als einzig der Ehemann von den Investitionen profitiere, indem er künftig allein über die Wohnung verfüge. Zudem sei nicht bewiesen, dass die Reparaturen der Ehefrau anzulasten seien. Vielmehr sei notorisch, dass bei einer Liegenschaft mit Baujahr 1996 nach einer gewissen Zeit Instandsetzungsarbeiten anfallen würden. Die Ehefrau könne mangels eines Verschuldensnachweises nicht als schadenersatzpflichtig gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4f). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass die Scheidungsklage am 17. Januar 2014 anhängig gemacht worden und dieser Zeitpunkt somit massgebend für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei. Nach diesem Datum sei keine Errungenschaft mehr gebildet worden. Die Reparaturkosten könnten damit nicht der Errungenschaft zugewiesen werden. Zudem seien die ausgeführten Reparaturarbeiten nicht aufgrund gewöhnlicher Abnutzung, sondern wegen mutwilliger Beschädigung der Wohnung durch die Berufungsbeklagte erforderlich geworden. Daher werde sie schadenersatzpflichtig. Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber fest, die geg-

Seite 21 — 25 nerische Forderung habe keine Substanz, zumal Renovationen bei älteren Wohnungen bekanntlich anfallen würden und die Gegenpartei nicht geltend gemacht habe, dass während der Jahre je eine solche vorgenommen worden sei. Nach 16 Jahren der gemeinsamen Benutzung dürften die Schäden nicht der Berufungsbeklagten angelastet werden und eine mutwillige Beschädigung weise sie klar von sich. bb) Der Berufungskläger bringt zu Recht vor, dass der Güterstand zurückbezogen auf den Tag der Klageeinreichung aufgelöst wird (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Nach der Auflösung des Güterstandes kann keine Errungenschaft mehr entstehen und auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich (Daniel Steck, a.a.O., N 9a zu Art. 204 ZGB). Die entsprechenden Investitionen sind daher, anders als dies die Vorinstanz angenommen hat, nicht aus Errungenschaft des Berufungsklägers erfolgt. Allerdings wurden sie bei der Wertfestsetzung der Wohnung nicht berücksichtigt und kommen nun einzig ihm als Nutzer und Eigentümer zugute. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten lässt sich vorliegend somit nicht über das güterrechtliche Verhältnis begründen. Eine Begründung des Ersatzanspruches aus unerlaubter Handlung wäre bei entsprechender Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen dagegen möglich. Der Berufungskläger legt jedoch weder dar, welcher Schaden (Schadensposten, Art und Ausmass der Beschädigung) entstanden ist noch inwiefern sich die Berufungsbeklagte dafür verantwortlich zeichnet. Die pauschale Behauptung, die Ehefrau habe die Wohnung mutwillig beschädigt, reicht hierfür nicht aus. Nachdem sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren klar in Abrede gestellt hat, wäre es am Berufungskläger gelegen, seine Schadenersatzforderung zu substantiieren und zu beweisen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass der Hauptkostenpunkt Malerarbeiten in Höhe von CHF 5'400.-- betrifft und die gesamte Wohnung neu gestrichen wurde (vgl. Vorinstanz KB 34). Nach nahezu 20 Jahren ist dies als übliche Abnutzung einzustufen. Mangels Substantiierung des Schadens und des Verschuldens ist der Ersatzanspruch in Bezug auf die angefallenen Renovationsarbeiten damit abzuweisen. f) Ferner halten die Parteien übereinstimmend fest, dass das Bild von Rudolf Stüssi der Berufungsbeklagten ausgehändigt worden und der betreffende Anspruch von CHF 250.-- daher abgegolten und bei der güterrechtlichen Entschädigungsforderung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Unbestritten geblieben ist sodann, dass der Berufungsbeklagten aus Teilung der Bankguthaben ein Anspruch von CHF 2'317.-- zusteht sowie dass der Berufungskläger die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 8'420.-- mit der güterrechtlichen Forderung verrechnen darf. Im Ergebnis resultiert eine Forderung der Ehefrau aus Güterrecht in

Seite 22 — 25 Höhe von CHF 21'740.-- (27'843 + 2'317 - 8'420). Die Berufung ist in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 7a des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen. 5.a) Schliesslich rügt der Berufungskläger die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten. Die Vorinstanz habe die Gerichtskosten mit Verweis auf den Verfahrensausgang zu 1/3 der Ehefrau und zu 2/3 dem Ehemann auferlegt, ohne dies weiter zu begründen. Selbst wenn der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden sollte, erscheine die Kostenverteilung nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien die Parteien mit ihren Begehren in etwa gleichem Umfang durchgedrungen bzw. unterlegen. Bei Gutheissung der Berufung seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 der Ehefrau und zu 1/3 dem Ehemann aufzuerlegen unter gleichzeitiger Verpflichtung derselben zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 4'000.--. Die Berufungsbeklagte bringt ihrerseits vor, die Gegenpartei lege nicht dar, weshalb die Kostenverteilung ungerecht erscheine. Der Kläger sei im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen auf Unterhalt zugunsten der Tochter von CHF 500.-- pro Monat sowie Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht durchgedrungen. Die Beklagte hingegen habe mit ihrem Unterhaltsbegehren zu einem grossen Teil sowie ihrer Güterrechtsforderung zu einem überwiegenden Teil obsiegt. Daher könne die vorinstanzliche Kostenaufteilung nicht beanstandet werden. Nebst der Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens (Dispositivziffer 8a und 8c) wird seitens des Berufungsklägers formell auch die in Dispositivziffer 8b vorgenommene Verteilung der Gerichtskosten des Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeverfahrens angefochten (vgl. Ziffer 3 des Berufungsbegehrens). Diese Kosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt. In seiner Berufungsbegründung äussert sich der Berufungskläger nicht dazu, sondern macht einzig geltend, dass die Parteien in etwa gleichem Umfang obsiegt hätten. Seiner eigenen Argumentation folgend erscheint die hälftige Kostenteilung daher durchaus gerechtfertigt. Infolge fehlender Begründung ist darauf nicht zurückzukommen, sondern einzig die ungleiche Kostenverlegung im Scheidungsverfahren zu überprüfen. b) Bei Bestätigung des angefochtenen Entscheids hält der Berufungskläger wie dargelegt eine hälftige Kostenteilung für angemessen, im Falle der Gutheissung der Berufung seien der Berufungsbeklagten 2/3 der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Wird die Berufung entsprechend den vorstehenden Ausführungen teilweise gutheissen, dringt der Berufungskläger in Anbetracht der beantragten Herabsetzung der güterrechtlichen Forderung um rund CHF 21'000.-- und der tatsächlich erfolgten Reduktion um CHF 6'000.-- diesbezüglich zu etwas mehr als

Seite 23 — 25 1/4 durch. In Bezug auf die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ist ihm dagegen kein Erfolg beschieden. Im vorinstanzlichen Verfahren lag zum einen der nacheheliche Unterhalt sowie der Kindesunterhalt und zum anderen das Güterrecht im Streit. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, ist der Ehemann mit seinen Begehren in sämtlichen Punkten mehrheitlich unterlegen. Der Ehefrau wurde ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von CHF 1'000.-- pro Monat bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zugesprochen. Die Ehefrau forderte zuletzt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'740.--, während der Ehemann einen Unterhaltsanspruch bestritt. Damit ist die Ehefrau in diesem Punkt zu rund 60% durchgedrungen. Mit seinem Antrag auf Leistung von Unterhalt der Ehefrau zugunsten der gemeinsamen Tochter ist der Ehemann gänzlich unterlegen und die Ehefrau hat obsiegt. Betreffend die güterrechtlichen Belange lässt sich festhalten, dass die Ehefrau ihren Anspruch (exklusive Teilung des Säule 3a Guthabens sowie unter Verrechnung mit den zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen) auf rund CHF 38'400.-- bezifferte (vgl. Plädoyer [Vorinstanz BB 37] Ziff. IV S. 2 f.), wovon der Ehemann abgesehen von der Teilung des Säule 3 Guthabens lediglich einen Betrag von rund CHF 2'000.--, unter Abzug der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge, zugestand (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37] Ziff. 6 S. 4 f.). Da der güterrechtliche Anspruch nun auf CHF 21'740.-- festgesetzt wird, hat die Ehefrau auch in dieser Hinsicht zu rund 60% obsiegt. Aufgrund des Dargelegten kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht davon gesprochen werden, dass die Parteien mit ihren Begehren in etwa gleichem Umfang durchgedrungen bzw. unterlegen seien. Vielmehr lässt sich ein überwiegendes Obsiegen der Ehefrau und zwar im Umfang von etwa 60-70% feststellen. Damit bedarf die vorinstanzliche Kostenverteilung - namentlich auch im Hinblick auf das gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bestehende Ermessen, bei dessen Ausübung insbesondere die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes berücksichtigt werden kann - keiner Anpassung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.-- festgelegt. Wie erwähnt ist der Berufungskläger in Bezug auf das Güterrecht zu rund 1/4 durchgedrungen, mit seinen übrigen Begehren um Änderung des Unterhalts- und Kostenpunktes ist er jedoch unterlegen, wobei Letzteres als Nebenpunkt gilt und weniger stark zu gewichten ist. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind

Seite 24 — 25 die Prozesskosten zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Höhe der Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Dabei erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands angemessen. In Anwendung der Bruchteilverrechnungsmethode hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 4/5 von CHF 2'000.-- und damit einen Betrag von CHF 1'600.-- zu ersetzen.

Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von X._____ wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 7a des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015 wird aufgehoben. 2. X._____ wird verpflichtet, Y._____ aus Güterrecht den Betrag von CHF 21'740.-- zu bezahlen. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.-- gehen zu 9/10 (CHF 5'400.--) zu Lasten von X._____ und zu 1/10 (CHF 600.--) zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 600.-- direkt zu ersetzen. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'600.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2015 128 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.05.2017 ZK1 2015 128 — Swissrulings