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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.08.2015 ZK1 2015 103

18. August 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,296 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 103 24. August 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuarin ad hoc Dedual In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, stellvertretender Bezirksarzt, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe hierfür werden im Einweisungsschreiben der weiterhin betriebene schädliche Alkoholkonsum sowie die Missachtung aller Auflagen der KESB Prättigau/Davos (recte: Vormundschaft), die Besetzung der Wohnung, welche er am Tag der Einweisung eigentlich spätestens hätte räumen sollen, die mehrfache Bedrohung Dritter im alkoholisierten Zustand sowie sein Erscheinen bei der KESB Prättigau/Davos mit einer grossen Axt genannt. Die fürsorgerische Unterbringung wurde für die Dauer von sechs Wochen angeordnet (zum Ganzen act. 01.1). B. Hiergegen hat X._____ mit Eingabe vom 3. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Entlassung wird per sofort verlangt (vgl. act. 01). C. Mit Schreiben vom 4. August 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien (act. 02). D. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 6. August 2015 heisst es, dass X._____ am 29. Juni 2015 von Dr. med A._____ eingewiesen und in Begleitung der Polizei in die Psychiatrische Klinik B._____ gebracht worden sei. Beim Patienten sei eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer unfallbedingten Schädigung seines Gehirns sowie eine Alkoholabhängigkeit bekannt. Das krankheitsauslösende schwere Schädelhirntrauma sei 2011 nach einem Treppensturz im alkoholisierten Zustand entstanden. Mit Blick auf die aktuelle fürsorgerische Unterbringung wird im Bericht erwähnt, dass die akut stationäre Behandlung vom Eintritt bis zum 02. Juli 2015 zunächst auf der geschlossenen Akutstation C._____ der Psychiatrischen Klinik B._____ stattgefunden habe. Aufgrund seines angepassten Verhaltens und der Distanzierung von Suizidalität sei die Behandlung ab dem 03. Juli 2015 auf der offenen Rehabilitationsstation fortgeführt worden. Zum Zustand des Patienten wird ausgeführt, dass er eine hohe Bagatellisierungstendenz, Krankheits- und Behandlungsuneinsicht zeige. Daher bestehe aktuell eine hohe Rückfallgefahr mit konse-

Seite 3 — 14 kutiver Eigengefährdung. Der Bericht kommt zum Schluss, dass momentan keine milderen Massnahmen als die stationäre Behandlung von X._____ ersichtlich seien (zum Ganzen act. 04). E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. August 2015 (act. 05) wurde Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden. Zudem hatte sie darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 12. August 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 13. August 2015 überbracht (act. 06). Darin attestiert die Gutachterin X._____ eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol (F10.2) sowie eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (F07.8). G. Am 18. Juli 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, die Gründe für seine fürsorgerische Unterbringung, seine aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung.

Seite 4 — 14 H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle eingereicht. b) Gegen die am 29. Juli 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 03. August 2015 (Poststempel) gewahrt. Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB

Seite 5 — 14 verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, als es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 13. August 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. D._____, welche den Beschwerdeführer am 10. August 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 18. August 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen

Seite 6 — 14 nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. Gegeben ist auch die örtliche Zuständigkeit des einweisenden Arztes. Massgeblich ist hierfür nicht der Wohnsitz des Einzuweisenden, sondern sein Aufenthaltsort, welcher sich in Davos befindet, wo Dr. med. A._____ praktiziert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 429/430 ZGB). 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände (Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler

Seite 7 — 14 [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB): psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann (Verhältnismässigkeit). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine freiheitsbeschränkende Unterbringung gesetzeskonform ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D._____, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 29. Juli 2015 sowie auf die persönlichen Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. med. E._____ stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol, einem Abhängigkeitssyndrom (F10.2), leidet sowie sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit durch Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (F07.8) aufweist. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik B._____ vom 06. August 2015 sei der Psychostatus des Beschwerdeführers bei Klinikeintritt wach, alkoholisiert und in allen Qualitäten orientiert gewesen. Er habe im Gespräch freundlich und zugewandt gewirkt. Sein formales Denken sei logisch und teilweise sprunghaft gewesen; inhaltlich habe er weitschweifig, vorbeiredend und wenig konzis gewirkt. Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen sowie Ängste und Zwänge seien zu verneinen gewesen. Im Affekt sei er schwingungsfähig gewesen, seine Grundstimmung aber ausgeglichen. Sein Antrieb wurde als unauffällig und psychomotorisch ruhig bewertet. Suizidgedanken seien glaubhaft verneint worden, ebenso sei kein Hinweis auf Fremdgefährdung vorhanden gewesen. b/bb) Gemäss eigenen Angaben gegenüber der Gutachterin wurde der Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 in Begleitung der Polizei auf die geschlossene Station der Psychiatrischen Klinik B._____ gebracht. Er gab bei der Untersuchung durch die Gutachterin an, dass an diesem Tag seine Wohnung zwangsgeräumt worden sei, dass er aber zu keinem Zeitpunkt gewalttätig oder aggressiv aufgetreten sei. Er habe auch keine Axt bei sich gehabt und weder seine Nachbarn noch

Seite 8 — 14 die Mitarbeiter der KESB bedroht. Weil er zwei Wohnungsmieten nicht beglichen hätte, sei seine Wohnung zwangsversteigert worden. Unterstützung habe er keine erhalten, da der Sozialdienst festgestellt habe, dass er über Vermögen verfüge, unter anderem weil er eine kleine Erbschaft erhalten habe und seinen Porsche verkaufen konnte. Aufgrund dessen könne er selber für sich sorgen, brauche keinen Beistand und kein Sozialamt. Hinsichtlich seiner familiären Situation habe er angegeben, dass er zum Vater gar keinen Kontakt habe, da dieser ihn bestohlen und betrogen habe; zu seinem älteren Bruder bestünde loser Kontakt. Der Beschwerdeführer gab an, weder krank zu sein, noch ein Alkoholproblem zu haben. Er fühle sich missverstanden, die Leute in O.1_____ meinten alles über ihn zu wissen. Deshalb plane er, bald in die L.1_____ auszureisen; ein Visum, die Greencard, sei bereits beantragt. Die Umstände für seine fürsorgerische Unterbringung hat er bereits bei der Einweisung durch Dr. A._____, im Rahmen des Eintrittsgesprächs in die Psychiatrische Klinik B._____ und bei der Untersuchung durch die externe Gutachterin für äusserst fragwürdig befunden. Die Gutachterin kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer im Gespräch adäquat gekleidet, freundlich, höflich, etwas distanzlos und läppisch auftrete. Er sei orientiert und bewusstseinsklar. Seine Sprachverständnisse seien gut, im Ausdruck sei er weitschweifig und rede zum Teil an den Fragen vorbei. Seine Grundstimmung hält sie für nicht gedrückt, manchmal wirke er aber leicht aufgebracht, insbesondere wenn er über die aktuelle Situation spreche. Hinweise auf Wahngedanken, Halluzinationen oder psychotisches Erleben gebe es keine. Zudem seien keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung erkennbar. b/cc) Aufgrund des festgestellten Schwächezustands bedarf es gemäss den gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. D._____ einer stationären Betreuung auf einer offenen Station mit Beschäftigungstherapien, um den Beschwerdeführer psychisch und körperlich wieder zu stabilisieren. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit schon mehrfach hospitalisiert und fürsorgerisch untergebracht worden. Zurzeit zeige er sich wie auch schon in früheren stationären Therapien in keiner Weise krankheitseinsichtig. Der Behandlung und den Therapieangeboten stehe er teilweise ablehnend gegenüber. Die Fortführung der stationären Betreuung erweise sich als sinnvoll und notwendig, um weitere Schritte nach dem Austritt aus der Klinik, wie etwa die Wohnsituation mit der KESB zu planen und zu realisieren. Der Patient sei mit der Fortführung der stationären Behandlung allerdings nicht einverstanden. Dass zudem eine medikamentöse Behandlung und Betreuung unerlässlich sei, geht sodann aus dem Bericht der Klinik B._____ hervor (act. 04).

Seite 9 — 14 b/dd) Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien nicht gegeben. Er fühle sich weder krank noch psychisch instabil und verstehe nicht, warum er wieder per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik eingewiesen worden sei. Vor dem Klinikeintritt sei er weder fremd- noch selbstgefährdend gewesen. Vielmehr fühle er sich von sehr vielen Menschen missverstanden und hoffe auf einen baldigen Austritt. Die Behandlungs- und Krankheitseinsicht fehlt dem Beschwerdeführer vollständig. Die Schilderung zu den Umständen seiner Einweisung im Rahmen der Hauptverhandlung deckt sich sodann mit den Aufzeichnungen im Gutachten. Der Beschwerdeführer drückt sich sowohl formal als auch inhaltlich klar aus. Wie auch gegenüber der Gutachterin erwähnt er Probleme mit seinem Vater, der ihn betrogen und bestohlen habe. Auch sonst scheint er ein sehr eingeschränktes soziales Umfeld zu haben. Der Beschwerdeführer ist verbeiständet und wittert von diversen Seiten eine Verschwörung gegen sich. Er ist überzeugt, dass seine Verbeiständung von seinem Vater bereits vor seinem Unfall 2011 in die Wege geleitet worden sei. Früher sei er ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen und habe auch heute noch Erspartes. Der Vater habe ihn bis auf ein paar tausend Dollar im Save um sein Vermögen gebracht. Mit dem restlichen Geld plane er einen Neustart in den L.1_____, konkret in O.2_____. Das Flugticket wolle er mit den Flugmeilen einer Ex-Partnerin bezahlen, die ihm diese in Aussicht gestellt hätte. Mit Blick auf seinen geplanten Neustart in den L.1_____ legt der Beschwerdeführer Belege für sieben eingetragene Firmen im Handelsregister vor. Aktiv sei allerdings noch keine. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dr. med. D._____ hält in ihrem Gutachten vom 13. August 2015 fest, dass sich beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und insbesondere im geschützten Klima in der Klinik keine konkrete Eigen- und Fremdgefährdung feststellen lasse. Die Gutachterin äussert allerdings die Befürchtung, dass, wenn die aus ihrer Sicht notwendige ambulante psychotherapeutische Behandlung nach dem Klinikaustritt unterbleibe, sich das Krankheitsbild rasch wieder verschlechtern und der Patient wieder rückfällig werde, was zu konsekutiver Eigen- und Fremdgefährdung führen könne. d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung bedarf es zudem, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie ver-

Seite 10 — 14 hältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichteste Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Die Gutachterin kommt diesbezüglich zum Schluss, dass die derzeitige Unterbringung auf der offenen Rehabilitationsstation C22 im Hinblick auf seinen instabilen psychischen Zustand momentan die bestmögliche Unterbringungsform darstellt. Eine ambulante Behandlung sei derzeit mangels Kooperation und fehlender Krankheitsund Behandlungseinsicht nicht möglich. e/aa) Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7063). Der Patient soll die Klinik nicht bereits verlassen können, sobald die akute Krise, die zur Einweisung geführt hat, vorüber ist; vielmehr ist eine gewisse Zeit für die Stabilisierung des Gesundheitszustands oder für die Organisation der notwendigen Betreuung ausserhalb der Einrichtung erforderlich, da ansonsten in Kürze wieder eine Einweisung in die Klinik nötig wird (Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 17 zu Art. 426 ZGB; vgl. auch Bernhart, a.a.O., N 399 f.). Der Entscheid über die Entlassung ist, wie dargelegt, stets anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte. Eine kurze Verzögerung der Entlassung ist auch zulässig, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne eine solche durch die Entlassung Schaden nehmen würde (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). Der zuständigen Instanz wird mithin beim Entlassungsentscheid der

Seite 11 — 14 Spielraum belassen, die notwendige Nachbetreuung so zu berücksichtigen, dass sich ein rascher Wiedereintritt in die psychiatrische Einrichtung vermeiden lässt (Guillod, a.a.O., N 79 zu Art. 426 ZGB). e/bb) Vorliegend geht aus dem im Gutachten beschriebenen Psychostatus hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten seit dem Eintrittstag gebessert hat und dass die Entzugssymptome abgeklungen sind. Dies hat auch das Auftreten des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 18. August 2015 bestätigt, an welcher er einen recht guten Eindruck hinterlassen hat. Jedenfalls drängt sich der Schluss auf, dass aktuell vom Beschwerdeführer keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung mehr ausgeht. Indes hat sich sein Zustand gemäss dem Gutachten noch nicht in einem solchen Mass stabilisiert, dass ausserhalb des geschützten Rahmens ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten ausgeschlossen werden könnte. Dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers instabil ist und eine hohe Rückfallgefahr besteht, ergibt sich nebst dem Gutachten auch aus dem Bericht der Klinik B._____ sowie dem Umstand, dass er seit Juni 2011 bereits zum fünften Mal hospitalisiert werden musste. Abgesehen vom inhärenten Rückfallrisiko ist auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers nach Klinikaustritt noch nicht geregelt. Das Kantonsgericht hält es unter Berücksichtigung dieser Umstände für angezeigt, die fürsorgerische Unterbringung ab Datum des vorliegenden Entscheids noch bis zum 25. August 2015 aufrechtzuerhalten. Eine solche Dauer erweist sich noch als verhältnismässig. Zugleich verbleibt der ärztlichen Leitung der Klinik sowie der KESB Prättigau/Davos damit genügend Zeit, um die gebotene Fürsorge sicherzustellen und insbesondere eine geeignete Wohnung, welche aufgrund der Zwangsversteigerung seiner bisherigen Bleibe notwendig wird, zu organisieren. Alsbald hat ein Standortgespräch zwischen der KESB Prättigau/Davos und dem Beschwerdeführer über seine weitere Zukunftsplanung und finanzielle Situation stattzufinden. Ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers erscheint im Rahmen der Nachbetreuung zur Vermeidung weiterer Rückfälle massgebend und er wird dementsprechend zur Kooperation aufgefordert. 5.a) Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreuung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Massnahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Mass-

Seite 12 — 14 nahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor deren Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die KESB bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). b) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Gemäss den Akten hat die KESB Prättigau/Davos im Hinblick auf die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers bereits Massnahmen getroffen, gegen welche er jedoch immer wieder verstossen hat. Die KESB Prättigau/Davos hat mit ihm das Gespräch zu suchen, um realistische Behandlungsziele zu definieren. Angesichts der Zwangsversteigerung seiner früheren Bleibe hat die KESB Prättigau/Davos zudem um eine Klärung seiner Wohnsituation besorgt zu sein. Die gemäss eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung genannte Alternative, vorübergehend bei Bekannten – konkret bei Geschäftsleuten aus L.2_____, welche über Wohneigentum in O.1_____ verfügten und ihm noch einen Gefallen schuldeten – unterzukommen, erscheint als zu unsicher. Zudem hat die KESB Prättigau/Davos zu prüfen, wie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aussehen und welche Zukunftsperspektiven er in beruflicher Hinsicht, insbesondere die Ausreise in die L.1_____

Seite 13 — 14 zwecks Neuorientierung, und ob er im Falle seines Verbleibs in der Schweiz Anspruch auf eine IV-Rente hat. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'187.-- (bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'687.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ wird angewiesen, X._____ per 25. August 2015 aus der Klinik zu entlassen. 2. Die KESB Prättigau/Davos wird angewiesen, unverzüglich die Klärung der Wohnsituation von X._____ an die Hand zu nehmen und um seine berufliche und finanzielle Lage besorgt zu sein. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'187.-- (bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'687.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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