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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2014 ZK1 2014 88

18. November 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,126 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Schlussrechnung etc. | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 88 18. November 2014- Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 27. Mai 2014, mitgeteilt am 5. Juni 2014, in Sachen des A._____, des B._____, und der C._____, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Schlussrechnung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins vom 6. September 2011, mitgeteilt am 14. September 2011, wurde für Y._____ sel. eine Altersbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Abs. (recte: Ziff.) 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. (recte: Ziff.) 2 aZGB errichtet. Als Beiständin wurde D._____ eingesetzt und angewiesen, Y._____ sel. in persönlichen und administrativen Angelegenheiten beizustehen sowie ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten (vgl. KESB act. 12). B. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins vom 4. Oktober 2011, mitgeteilt am 7. Oktober 2011, wurde das Eingangsinventar per 27. September 2011 mit einem Vermögensstand von CHF 187'322.05 genehmigt (vgl. KESB act. 14). Im angehängten Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2010 sind zwei Darlehen an X._____ in Höhe von CHF 10'000.-- und CHF 60'000.-- aufgeführt (vgl. KESB act. 13). C. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins Y._____ sel. mit, dass ab dem 1. Dezember 2012 E._____ und nicht mehr D._____ ihre Interessen als Beiständin vertreten werde (vgl. KESB act. 15). D. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins vom 19. November 2012, mitgeteilt am 22. November 2012, wurden die Schlussrechnung per 30. September 2012 mit einem Vermögensstand von CHF 209'073.50 und der Schlussbericht per 30. September 2012 genehmigt. D._____ wurde als Mandatsträgerin entlastet und gemäss Art. 453 Abs. 1 aZGB entlassen. Ausserdem wurde festgehalten, dass für Y._____ sel. per 1. Dezember 2012 E._____ als neue Mandatsträgerin eingesetzt werde (vgl. KESB act. 19). In der Bilanz sind zwei Darlehen an X._____ in Höhe von CHF 10'000.-- und CHF 60'000.-- enthalten (vgl. KESB act. 16). E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 stellte E._____ X._____ eine Übersicht über dessen Schulden und Guthaben im Zusammenhang mit den ihm von seiner Mutter Y._____ sel. gewährten Darlehen zu. Dabei wurde festgehalten, dass abzüglich der von X._____ anrechenbaren Leistungen vom erhaltenen zinslosen Darlehen in Höhe von CHF 60'000.-- ein Restbetrag in Höhe von CHF 50'343.80 resultiere, welcher umgehend zu begleichen sei. Es bestünde jedoch auch die Möglichkeit der Ausarbeitung eines Abzahlungsvorschlags. Weiter bestehe eine

Seite 3 — 11 Schuld in Höhe von CHF 10'000.--. Diesbezüglich wurde X._____ gebeten, einen Vorschlag zur Rückzahlung zu unterbreiten oder den Nachweis der allfällig bereits geleisteten Zahlung zu erbringen (vgl. KESB act. 21). In der Folge zahlte X._____ die genannten Beträge nicht zurück. F. Am 20. November 2013 verstarb Y._____ sel. (vgl. KESB act. 23). Aufgrund dessen forderte die KESB Nordbünden E._____ mit Schreiben vom 25. November 2013 insbesondere dazu auf, den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen (vgl. KESB act. 24). G. Am 14. Januar 2014 reichte E._____ der KESB Nordbünden den Schlussbericht und die Schlussrechnung ein (vgl. KESB act. 25.1). In der Bilanz sind beide Darlehen an X._____ in Höhe von CHF 10'000.-- und CHF 60'000.-- enthalten (vgl. KESB act. 25.2). Im Schlussbericht wurde insbesondere festgehalten, dass Y._____ sel. ihrem Sohn X._____ ein Darlehen über CHF 60'000.-- gewährt habe, welches er ihr bei Auszug aus der Wohnung zurückbezahlen sollte. Die Rückzahlung sei jedoch nicht erfolgt, da X._____ diese Forderung nicht anerkenne. Er begründe dies damit, dass die Erbteilung beim Tod seines Vaters nicht korrekt verlaufen sei. Eine abschliessende Einigung habe es in der Folge nicht gegeben (vgl. KESB act. 25.1). H. Am 25 Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, stellte das Bezirksgericht Imboden auf Gesuch von B._____ eine Erbenbescheinigung aus (vgl. KESB act. 27). I. Die KESB Nordbünden entschied als Kollegialbehörde am 27. Mai 2014, mitgeteilt am 5. Juni 2014, insbesondere, dass die Schlussrechnung per 20. November 2013 mit einem Aktivsaldo von CHF 178'871.15 abschliesse und unter Vorbehalt der Revisionsanmerkungen genehmigt werde. Der Schlussbericht wurde ebenfalls genehmigt. Ausserdem wurden D._____ und E._____ als Beiständinnen von Y._____ sel. entlastet. Im Anhang sind die beiden Darlehen an X._____ bei der Vermögensaufstellung aufgeführt (vgl. KESB act. 31). J. Hiergegen liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der Kollegialbehörde vom 27. Mai 2014 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“

Seite 4 — 11 Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren um vier Monate zu sistieren, da sich der Beschwerdeführer mit den Miterben um eine aussergerichtliche Einigung bemühen bzw. die Erbteilung anstreben werde, so dass der vorliegende Prozess gegenstandslos werden könnte. Zur Begründung wurden verschiedenartige Gründe aufgezählt, weshalb die in der Schlussrechnung aufgeführten Darlehen zugunsten des Beschwerdeführers nicht oder nicht im vollen Umfang zurückzuzahlen seien. Unter anderem habe der Beschwerdeführer den Betrag in Höhe von CHF 10'000.--, welcher in der Schlussrechnung als Darlehen zu seinen Lasten aufgeführt werde, von seiner Mutter Y._____ sel. geschenkt bekommen. Ausserdem hätten die Erben vereinbart, dass Y._____ sel. bis zur Übersiedlung ins Altersheim abwechselnd ein Wochenende pro Monat von einem der Miterben betreut werde. Dafür sei eine Entschädigung von CHF 40.-- pro Tag vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter während 25 Tagen betreut, was eine Entschädigung von CHF 1'000.-- ergebe, welche er jedoch nie erhalten habe. Des Weiteren habe er – nachdem Y._____ sel. ins Altersheim übergesiedelt sei – die Wohnung durch eine Putzfrau nachreinigen lassen, welcher er CHF 500.-- bezahlt habe. Diese Kosten habe die Berufsbeistandschaft Rhäzüns-Trins nicht anerkannt (vgl. act. A.1). K. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2014 stellte die KESB Nordbünden folgende Anträge: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Das Sistierungsgesuch sei abzulehnen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, für eine Sistierung sei kein Grund ersichtlich. Der angefochtene Entscheid umfasse insgesamt 8 materielle Dispositivpunkte und der Beschwerdeführer beantrage die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids. Bezüglich Ziffer 4-8 des angefochtenen Entscheiddispositivs fehle es der Beschwerde jedoch an der Bestimmtheit und an der Begründung, weshalb diesbezüglich auf sie nicht einzutreten sei. Auf die allgemein gehaltene Beschwerde gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, da diese nicht substantiiert sei. Auch sei die Rückweisung an die Vorinstanz abzulehnen, sofern darauf eingetreten werden könne (vgl. act. A.2).

Seite 5 — 11 L. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 stellte der Rechtsvertreter von A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) folgende Anträge: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Das Sistierungsgesuch sei abzulehnen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verlange die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Da sich die Beschwerde inhaltlich nicht gegen die Anordnungen der Vorinstanz in den Dispositivziffern 4-8 richte, sei diesbezüglich mangels Bestimmtheit und Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Allgemein könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden bzw. sei sie mangels Substantiierung abzuweisen. Ausserdem müsse eine Rückweisung an die Vorinstanz in der Beschwerde ausreichend begründet sein, was nicht der Fall sei, weshalb Ziffer 2 der Beschwerde ohnehin abzuweisen sei. Des Weiteren wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche bestritten (vgl. act. A.3). M. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieselben Rechtsbegehren wie mit der Beschwerde vom 7. Juli 2014. Ausserdem beantragte er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum 14. November 2014 (vgl. act. A.4). N. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Darunter fallen Personen, die die betroffene Person gut kennen, etwa Eltern, Kinder, Ehegatten, durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, Le-

Seite 6 — 11 bensgefährten, Beistände, Vertrauenspersonen, Ärzte, Sozialarbeiter oder Pfarrer (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 23 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als Sohn von Y._____ sel. klar zur Anfechtung des sie betreffenden Entscheids legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer liess innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. c) Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die entsprechende Verfügung in Ziffer 9 des Entscheiddispositivs wäre allerdings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze

Seite 7 — 11 bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde i.S.v. Art. 450 ZGB ist ein devolutives Rechtsmittel, d.h. mit der Anfechtung geht das Verfahren mit den vollständigen Akten auf die Rechtsmittelinstanz über. Diese überprüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt die Sache neu. Die Beschwerde ist deshalb auch ein vollkommenes Rechtsmittel. Damit die Raschheit des Verfahrens gewährleistet ist, muss die Beschwerde mit reformatorischer Wirkung ausgestattet sein. Deshalb sollte im Zusammenhang mit Entscheiden über eine fürsorgerische Unterbringung und anderen Entscheiden, die in schwerer Weise in die persönliche Freiheit eingreifen, eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wenn immer möglich unterbleiben und die absolute Ausnahme darstellen (Vgl. Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 11 f. zu Art. 450 ZGB mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, a.a.O., S. 7085). d) Die Beschwerdegegner rügen zu Recht, dass die Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde diesen Grundsätzen nicht Rechnung tragen. Begehrt werden nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Angelegenheit. In den Rechtsbegehren fehlt jeglicher Hinweis, in welchem Punkt ein neuer Entscheid gefällt werden und wie dieser aussehen soll. Erst aus der Beschwerdebegründung wird einigermassen klar, dass der Beschwerdeführer die Schlussrechnung der Beiständin dahingehend korrigiert haben will, dass die beiden dort aufgeführten Darlehen mit dem Beschwerdeführer als Schuldner aus der Vermögensaufstellung gestrichen oder zu einem tieferen Betrag aufgeführt werden sollen. Grundsätzlich darf zur Klärung eines Rechtsbegehrens auf die Begründung abgestellt werden (vgl. Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Ob das Rechtsbegehren vorliegend derart unbestimmt und unklar ist, dass

Seite 8 — 11 darauf nicht eingetreten werden könnte, kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerde aus anderen Gründen als unbegründet erweist. 3.a) Über Y._____ sel. wurde noch unter altem Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Abs. (recte: Ziff.) 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. (recte: Ziff.) 2 aZGB errichtet, mit dem ausdrücklichen Auftrag an die Beiständin, das Einkommen und Vermögen der Verbeiständeten zu verwalten. Der Inhalt der Vermögensverwaltung deckt sich unter altem und neuem Recht. Die Beiständin hatte somit zu Lebzeiten von Y._____ sel. die Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten und alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Verwaltung zusammenhingen (Art. 408 Abs. 1 ZGB). Verwaltung ist hier in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 14 zu Art. 395 ZGB mit Hinweisen). Sollte sich dies als notwendig erweisen, kann sogar die Prozessführung zur Geltendmachung von Forderungen, Eintreibung von Schulden etc. zu den Aufgaben des Vermögensverwalters gehören. Dazu wäre aber eine besondere Ermächtigung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beiständinnen immer davon ausgingen, dass die dem Beschwerdeführer gewährten Darlehen in Höhe von CHF 60'000.-- und CHF 10'000.-- zum Vermögen der Verbeiständeten gehörten (vgl. KESB act. 13, 14, 16, 19, 21 und 25.1). Die Beiständin hat denn auch versucht, beim Beschwerdeführer die Darlehen einzutreiben (vgl. KESB act. 21, 22 und 25.1). Der Aufwand der Beiständin für die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer über die Darlehensschuld war jedoch derart hoch, dass sie Hemmungen hatte, den gesamten Stundenaufwand zu verrechnen (vgl. KESB act. 25). Wäre das Vermögen von Y._____ sel. weiter geschrumpft, so wäre die Beiständin wohl nicht darum herumgekommen, an die KESB zu gelangen und um Ermächtigung zur gerichtlichen oder betreibungsrechtlichen Eintreibung der Darlehensschuld zu ersuchen. b) Anders stellt sich die Situation nach dem Hinschied von Y._____ sel. am 20. November 2013 dar. Mit dem Tod der betroffenen Person endet die Beistandschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Damit erlöschen auch die aus der Beistandschaft hergeleiteten Befugnisse der Beistandsperson, für die verbeiständete Person und namentlich deren Vermögen zu handeln. Insbesondere trifft den Beistand bzw. die Beiständin keine Weiterführungspflicht für nicht aufschiebbare Geschäfte (vgl. Kurt Affolter, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in: ZKE 5/2013, S. 394). Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwach-

Seite 9 — 11 senenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend eignet der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen; ebenso Affolter, a.a.O., S. 396 f.). c) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es weder Aufgabe der Beiständin noch der KESB war, im Rahmen des Schlussberichts und der Schlussrechnung über den Bestand des Darlehens zu entscheiden. Es genügte vielmehr, die Darlehen in der Vermögensaufstellung aufzuführen und im Schlussbericht darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungen darüber mit dem Beschwerdeführer zu keiner Einigung geführt haben, was diese Positionen zu vom Darlehensschuldner bestrittenen Positionen machte. Der Genehmigung der Schlussrechnung kommt – wie erwähnt – keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 52 zu Art. 425 ZGB). Es ist vielmehr Sache der Erben, diese streitigen Punke im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Auf jeden Fall ist es ausgeschlossen, dass die KESB oder die frühere Beiständin sich weiter um die strittige Frage der Darlehen kümmern, weil ihnen diesbezüglich gar keine Entscheidkompetenz mehr zukommt. Dasselbe gilt auch bezüglich allfällig umstrittener Auszahlungen an die Tochter C._____. d) Seitens des Beschwerdeführers erfolgen keine weiteren Einwände gegen den Schlussbericht und die Schlussrechnung etwa im Sinne, dass die Schlussrechnung unvollständig oder buchhalterisch unkorrekt dargestellt sei bzw. der Informationspflicht nicht genüge etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.2; Affolter/Vogel, a.a.O., N 51 zu Art. 425 ZGB). Nach dem

Seite 10 — 11 Gesagten besteht somit kein Grund, den Entscheid der KESB aufzuheben und von ihr Korrekturen am Schlussbericht oder der Schlussrechnung vornehmen zu lassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'000.-- (inkl. MWST) als gerechtfertigt.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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