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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.08.2014 ZK1 2014 81

19. August 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,994 Wörter·~35 min·5

Zusammenfassung

Errichtung Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Vertretungsbefugnissen etc. | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 81 20. August 2014 (Mit Urteil 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____ und der Y._____, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger-Kunz, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 20. Mai 2014, mitgeteilt am 22. Mai 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin Y._____, betreffend Errichtung Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Vertretungsbefugnissen etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. Am 6. März 2014 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden telefonisch eine Gefährdungsmeldung von A._____, Schulratspräsidentin der Schule O.1_____, betreffend Y._____, geboren am _____2002, ein (vgl. Akten KESB act. 1). Am 7. März 2014 erhielt die KESB Nordbünden eine schriftliche Gefährdungsmeldung mit Beilagen von A._____ betreffend Y._____ (vgl. Akten KESB act. 10). In den Gefährdungsmeldungen und Beilagen wurde insbesondere ausgeführt, dass Y._____ innerhalb eines Jahres viermal die Schule gewechselt habe (O.3_____, O.4_____, O.2_____, O.1_____). Die Leistungen von Y._____ in der Schule würden nicht dem Stand der Klasse, in welcher sie sich momentan befinde (4. Primarklasse), entsprechen, zumal sie bereits die 1. Primarklasse repetiert habe. Y._____ brauche dringend angepasste Lernziele und vermutlich weitere Massnahmen, doch ihre Mutter X._____ weigere sich, eine schulpsychologische Abklärung durchführen zu lassen. X._____ habe anlässlich eines Gesprächs am 5. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 9) ausgeführt, als Y._____ noch in O.3_____ zur Schule ging, sei sie aufgrund des Verhaltens einer Lehrperson traumatisiert worden. Seit Mitte Februar 2014 besuche Y._____ die Schule nicht mehr. Es sei zu befürchten, dass Y._____ den Schulunterricht in der Schule O.1_____ nicht mehr aufnehmen und mit ihrer Mutter X._____ wieder an einen neuen Ort umziehen werde. B. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die KESB Nordbünden X._____ mit, dass sie aufgrund einer Meldung gestützt auf Art. 57 EGzZGB ein Abklärungsverfahren eröffnet habe (vgl. Akten KESB act. 11), und lud sie zu einer Anhörung ein. C. Am 25. März 2014 wurde X._____ durch B._____ und C._____ von der KESB Nordbünden in Anwesenheit ihres Lebenspartners D._____ und der von X._____ zur Unterstützung in Schulrechtsfragen beigezogenen lic. iur. E._____ unter anderem zu ihrer aktuellen familiären Situation, zur möglichen Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie zur Haltung bezüglich eines Schulinternats angehört (vgl. Akten KESB act. 18). Anlässlich der Anhörung führte X._____ insbesondere aus, – dass sie seit dem 1. Oktober 2013 zusammen mit ihrem Lebenspartner D._____ und ihrer Tochter Y._____ in O.1_____ wohnhaft sei und 60% im F._____ O.5_____ arbeite, – dass D._____ 100% und ihre Mutter 80% arbeite,

Seite 3 — 21 – dass ihre Tochter seit Mitte Februar 2014 nicht mehr zur Schule gehe, – dass Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, gesagt habe, er könne nur die physische Gesundheit ihrer Tochter untersuchen, – dass D._____ telefonisch mit Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gesprochen habe, – dass dieser ihm mitgeteilt habe, ihre Tochter müsse nicht zur Schule gehen, – dass ihre Tochter in der Schule O.1_____ psychisch belastet gewesen sei, – dass ihre Tochter von ihrem Lehrer in der Schule O.1_____ nicht respektvoll behandelt worden sei, – dass sie selbst, D._____ und ihre Mutter ihre Tochter momentan zu Hause unterrichten würden, – dass ihnen I._____ (ein befreundeter, pensionierter Lehrer) Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stelle und Anweisungen gebe, – dass sie nicht wisse, wo ihre Tochter zukünftig zur Schule gehen solle, – dass sie ihre Tochter nicht vom Schulpsychologen untersuchen lassen wolle, – dass sie selbst entscheiden wolle, von wem ihre Tochter behandelt werde, – dass eine Erziehungsbeistandschaft nicht notwendig sei, – dass sie keine Unterstützung von der KESB Nordbünden wolle, – dass sie in der Lage sei, ihre Tochter selbst zu erziehen, – und dass sie ihre Tochter niemals in einem Schulinternat unterbringen würde. D. Am 27. März 2014 fand ein Telefongespräch zwischen C._____ und Dr. med. G._____ statt (vgl. Akten KESB act. 21). Letzterer führte dabei aus, dass er Y._____ seit vier Jahren nicht mehr behandelt habe. Kürzlich habe ihre Mutter mit ihm telefonisch einen Termin für einen Gesundheitscheck am 20. März 2014 vereinbart. Den Termin habe sie aufgrund einer Autopanne nicht wahrnehmen können, weshalb er mit ihr einen neuen Termin am 4. April 2014 festgelegt habe. C._____ vereinbarte mit Dr. med. G._____, dass dieser sie telefonisch über das Gespräch und die Untersuchung am 4. April 2014 informieren solle. In der Folge

Seite 4 — 21 wurde auch der neu vereinbarte Termin vom 4. April 2014 von Y._____ und ihrer Mutter nicht wahrgenommen (vgl. Akten KESB act. 51). E. Anlässlich des Telefongesprächs vom 31. März 2014 (vgl. Akten KESB act. 26) führte Dr. med. H._____ gegenüber B._____ aus, er habe Y._____ erst einmal persönlich gesehen. Ein detailliertes Arztzeugnis vom 27. März 2014 (vgl. Akten KESB act. 40.4), mit welchem er bei Y._____ eine akute, reaktive Angsterkrankung nach Schultraumatisierung diagnostiziert und festgestellt hatte, dass sie seit dem 10. März 2014 nicht mehr in der Lage sei, dem normalen Schulunterricht zu folgen, sowie empfohlen hatte, bei ihr eine Sonderschulung zu Hause durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014 durchzuführen, wobei anschliessend mit einer Wiedereinschulung gerechnet werden könne, habe er der Mutter bereits zugestellt. Y._____ leide an einer reaktiven Depression und solle momentan entlastet werden. Sie habe Antidepressiva-Medikamente erhalten und sei nicht dazu fähig in die Volksschule zu gehen. Ein stationärer Aufenthalt (z. B. im Therapiehaus J._____) sei möglich, dies habe er der Mutter aufgezeigt. Sie wolle dies jedoch nicht und habe ihm mitgeteilt, dass sie ihre Tochter zu Hause beschulen werde. F. Am 25. März 2014 wurde Y._____ durch B._____ in der Familienwohnung in O.1_____ unter anderem zu ihrer aktuellen familiären Situation, zur möglichen Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie zur Haltung bezüglich eines Schulinternats angehört (vgl. Akten KESB act. 30). Anlässlich der Anhörung führte Y._____ insbesondere aus, – dass ihre Mutter montags, donnerstags und freitags ganztägig und D._____ 100% arbeite, – dass sie während der Arbeitstätigkeit von ihrer Mutter und D._____ von ihren Grosseltern (mütterlicherseits) betreut werde, – dass sie auch von D._____ unterstützt werde, – dass sie sich körperlich gesund und zu Hause wohl fühle, – dass sie sich in der Schule O.1_____ insbesondere bei ihrem Klassenlehrer K._____ nicht wohl fühle, da dieser ihr nicht zuhöre, wenn sie etwas sage, – dass ihre Handarbeitslehrerin nicht nett sei, – dass sie sich wünsche, von ihrer Mutter und D._____ schulisch unterrichtet zu werden,

Seite 5 — 21 – dass sie sich in ihrer Freizeit mit Kolleginnen aus O.1_____ und O.3_____ treffe, in die "Jugi" O.1_____ gehe, male oder in ihrem Zimmer Zeit verbringe, – dass ihre Kolleginnen sie nicht zu ihrer Schulabsenz ausfragen würden, – dass sie in O.3_____, als sie dort die erste Primarklasse besucht habe, eine Lehrerin gehabt habe, welche immer radiert und Seiten herausgerissen habe, – dass es ihr in den anderen Klassen in O.3_____ und O.4_____ gut gefallen habe, – dass in der Schule in O.2_____ eine Lehrerin immer schlechte Laune gehabt habe, was ihr nicht gefallen habe, – dass sie sich von ihrem Lehrer wünsche, dass er ihr mehr am Arbeitsplatz helfe, den Bauch nicht zeige, nicht herumsitze und sie nicht blossstelle, – dass sie einmal zu Dr. med. H._____ gegangen sei, – dass sie schon lange nicht mehr bei Dr. med. G._____ gewesen sei, – dass sie sich wünsche, zu Hause von ihrer Mutter und D._____ unterrichtet zu werden, da sie sich dort wohl fühle, – dass sie eher keine Erziehungsbeistandschaft brauche, da sie diesbezüglich nicht so ein gutes Gefühl habe, – und dass sie nicht in ein Schulinternat wolle. G. Mit Schreiben vom 4. April 2014 wurde X._____ zur Sitzung der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 vorgeladen (vgl. Akten KESB act. 32). Gleichzeitig wurde sie über die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 19. Mai 2014 informiert und gebeten, die dem Schreiben beigelegte Erklärung bezüglich geplante Massnahmen sowie die Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. In der Folge reichte X._____ keine der von ihr verlangten Unterlagen ein und liess sich auch anderweitig nicht zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation vernehmen. H. Mit Schreiben vom 1. April 2014 (vgl. Akten KESB act. 36) teilte K._____ X._____ mit, dass ihre Tochter Y._____ seit letztem Herbst seiner Klasse zugeteilt sei und er ihr an den beiden Standortgesprächen vom 5. Dezember 2013 und 11. Februar 2014 mitgeteilt habe, dass die schulischen Leistungen von Y._____ nicht

Seite 6 — 21 den Anforderungen einer 4. Regelklasse entsprechen würden. Y._____ bleibe dem Unterricht seit Februar 2014 fern. Er gehe davon aus, dass sich ihre Leistungen seither nicht verändert hätten und nach wie vor im ungenügenden Bereich liegen würden. Deshalb müsse er ihr mitteilen, dass die Promotion von Y._____ für das Ende des Schuljahres 2013/2014 gefährdet sei. I. Mit Schreiben vom 11. April 2014 (vgl. Akten KESB act. 40) und beigelegter Vollmacht vom 9. April 2014 (vgl. Akten KESB act. 40.1) informierte Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger-Kunz die KESB Nordbünden darüber, dass X._____ ihn mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf die Ereignisse um ihre Tochter Y._____ betraut habe, und beantragte Einsicht in die Akten der KESB Nordbünden. J. Am 14. April 2014 fand ein Telefongespräch zwischen B._____ und L._____, dem Vater von Y._____, statt (vgl. Akten KESB act. 42). Letzterer führte dabei insbesondere aus, er sei von der Mutter X._____ und seiner Tochter Y._____ über die aktuelle Schulsituation seiner Tochter informiert worden und es sei schade, dass seine Tochter nicht in die Schule gehen könne oder wolle. Es sei jedoch nicht gut, wenn Druck auf seine Tochter ausgeübt werde. Seine Tochter sage ihm seit einem Jahr, dass es ihr in der Schule nicht mehr so gut gehe. Früher habe sie positiver von der Schule gesprochen. Er sei grundsätzlich der Ansicht, dass seine Tochter in einer Schule und nicht zu Hause unterrichtet werden solle. K. Mit Schreiben vom 26. April 2014 informierte der Schulrat der Schule O.1_____ X._____ über gesetzlich mögliche Beschulungsvarianten der weiteren Beschulung von Y._____ (Sonderschulung, Sonderschulunterricht durch Erziehungsberechtigte, Privatunterricht) und deren Voraussetzungen (vgl. Akten KESB act. 44.1). L. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 30. April 2014 (vgl. Akten KESB act. 45) führte der Rechtsvertreter von X._____ aus, dass die KESB Nordbünden gehalten sei, den gesunden Menschenverstand zu beachten. Emotionalität dürfe nicht beachtet werden. Ein gutes Augenmass und Zurückhaltung seien bei allen Gefährdungsmeldungen angezeigt. Im konkreten Fall von Y._____ seien keine Massnahmen im Sinne des ZGB oder des Schulgesetzes und so weiter anzeigt. Der Fall sei ad acta zu legen. M. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 an B._____ (vgl. Akten KESB act. 48) führte der Rechtsvertreter von X._____ aus, er und seine Mandantin würden an der Sitzung der KESB vom 20. Mai 2014 nicht teilnehmen. Im vorliegenden Fall würden

Seite 7 — 21 solche Sitzungen grundsätzlich keinen Sinn machen, da gar kein Handlungsbedarf bestehe. Die KESB Nordbünden mische sich in die inneren Angelegenheiten einer Familie ein, was ihr nicht zustehe. N. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 20. Mai 2014 ordnete die KESB Nordbünden was folgt an: "1. Für Y._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Der Beistand erhält folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. die Mutter und Y._____ im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und tatkräftig zu unterstützen; insbesondere in den Bereichen: - Erziehung/Schule - (falls nötig) Unterstützung der Mutter in Suche nach alternativer Beschulungsmöglichkeit, falls Y._____ nicht mehr in die Schule in O.1_____ reintegriert werden kann; - (falls nötig) Unterstützung der Mutter in der Sicherstellung der Finanzierung einer alternativen Beschulungsmöglichkeit; - Gesundheit; b. die Mutter im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Aufgaben (Art. 308 Abs. 2 ZGB) nötigenfalls in folgenden Bereichen zu vertreten: - Erziehung/Schule - (falls nötig) Unterstützung der Mutter bei der Suche nach alternativer Beschulungsmöglichkeit, falls Y._____ nicht mehr in die Schule in O.1_____ reintegriert werden kann; - (falls nötig) Unterstützung der Mutter in der Finanzierung der alternativen Beschulungsmöglichkeit; - Gesundheit; c. sämtlichen Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen 3. Der Mutter wird die Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): - Y._____ bis spätestens bis 31. Mai 2014 beim Schulpsychologischen Dienst Graubünden in O.3_____ für eine Abklärung anzumelden im Sinne der Erwägungen und nach Vorgabe von M._____ an einer schulpsychologischen Abklärung mitzuwirken. 4. M._____ (Schulpsychologischer Dienst Graubünden) wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht: - die KESB und den Beistand unverzüglich zu informieren, falls die Mutter ihre Tochter nicht für die vorgesehene schulpsychologische Abklärung anmeldet und/oder Y._____ die Termine nicht wahrnimmt; - der KESB und dem Beistand nach Beendigung der Abklärung, spätestens per Ende Juni 2014 einen Bericht über die Abklärungsergebnisse einzureichen. 5. Der Beistand wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt dieses Entscheids sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse

Seite 8 — 21 zu verschaffen und mit der Mutter und mit Y._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 6. Der Beistand wird aufgefordert: - der KESB nach zwei Jahren einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Entwicklung von Y._____ und die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; - bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von Y._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 7. Die Mutter und Y._____ haben sich weder mündlich noch schriftlich zu ihrem Vorschlagsrecht (eigener Vorschlag oder Einverständnis mit der Einsetzung einer professionellen Betreuungsperson der Berufsbeistandschaft O.5_____) geäussert. Nach Absprache mit deren Leitung wird N._____ (geb. _____1981, von O.6_____ / Berufsbeistandschaft O.5_____) zum Beistand für Y._____ ernannt. 8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1ʻ962.50 festgesetzt und X._____ (Mutter von Y._____) auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB). 10. (Mitteilung)." Begründend wurde insbesondere ausgeführt, Y._____ besuche seit Februar 2014 keinen Schulunterricht mehr. Dr. med. H._____ habe nach sehr kurzer Behandlungszeit (eine Woche) mit Arztzeugnis vom 27. März 2014 bei Y._____ eine akute, reaktive Angsterkrankung nach Schultraumatisierung diagnostiziert und festgestellt, dass sie seit dem 10. März 2014 nicht mehr in der Lage sei, dem normalen Schulunterricht zu folgen. Des Weiteren habe er empfohlen, bei ihr eine Sonderschulung zu Hause durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014 durchzuführen. Sein Vorschlag, Y._____ könnte für weitere Abklärungen in das Therapiehaus J._____ eintreten, habe X._____ abgelehnt. Da Y._____ nun schon länger der Schule fernbleibe und keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass bei ihr weitere medizinische Abklärungen getätigt worden seien, sowie aufgrund der fehlenden Einsichts- und Kooperationsbereitschaft ihrer Mutter X._____ sei aktuell von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung auszugehen. Zwar seien X._____, D._____ und Y._____ der Meinung, die Beschulung durch Familienangehörige mit Unterstützung des pensionierten Lehrers I._____ fange diesbezügliche Risiken auf. Es sei jedoch klar, dass die zur Beschulung von Y._____ zu Hause beigezogenen Familienangehörigen nicht die fachlichen Voraussetzungen mitbringen würden, um ihr einen rechtmässigen Privatunterricht gewähren zu können. Es bleibe uner-

Seite 9 — 21 klärlich, weshalb sich X._____ zu den angebotenen alternativen Beschulungsoptionen gegenüber der Schule nicht äussere, Gesprächstermine nicht einhalte und eine Zusammenarbeit mit der Schule inzwischen vollständig verweigere. Das Wohl von Y._____ sei ernsthaft gefährdet und die nötige Unterstützung sei von einer Fachperson zu erbringen, da sich bisherige Anstrengungen im freiwilligen Bereich nicht als ausreichend erwiesen hätten. Für Y._____ sei deshalb eine Beistandschaft zu errichten (vgl. Akten KESB act. 61). O. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 teilte K._____ X._____ mit, dass Y._____ für das kommende Schuljahr (2014/2015) nicht promoviert sei und die 4. Klasse wiederholen müsse (vgl. act. B. 7). Begründend führte er aus, er habe X._____ mit Schreiben vom 1. April 2014 fristgerecht darüber informiert, dass die Promotion von Y._____ in die 5. Klasse gefährdet sei, da ihre schulischen Leistungen im ersten Semester des Schuljahres 2013/2014 nicht den Anforderungen der 4. Regelklasse entsprochen hätten. Y._____ habe den Schulunterricht im zweiten Semester des Schuljahres 2013/2014 lediglich während der ersten beiden Wochen besucht und er habe keine Kenntnisse über ihre aktuellen schulischen Leistungen. P. Mit E-Mail vom 6. Juni 2014 an B._____ führte der mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 mit der Durchführung einer schulpsycho-logischen Abklärung bei Y._____ beauftrage M._____, Psychologe FSP, Leiter Schulpsychologischer Dienst Graubünden, aus, X._____ habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie aktuell keinen Termin mit ihm vereinbaren wolle (vgl. Akten KESB act. 67). Q. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 liessen X._____ und Y._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben (vgl. act. A. 1) und stellten folgende Anträge: "1. Es sei der Entscheid der KESB Nordbünden vom 20.05.2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. ev. Es sei festzustellen, dass i.S. Y._____ (geb. _____2002) keine Beistandschaft errichtet werden darf und keine Kindesschutzmassnahmen verfügt werden dürfen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde – gemäss Art. 450c ZGB – die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Gewährung unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). " R. Die KESB Nordbünden reichte am 25. Juli 2014 ihre Beschwerdeantwort ein (vgl. act. A. 2) und beantragte:

Seite 10 — 21 "1. Die Beschwerde sei bezüglich Rechtsbegehren 1 und evtl. 2 abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) sei abzuweisen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen." S. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten und im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begründungen in der Beschwerde und der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Im vorliegenden Fall geht es um ein Kindesschutzverfahren gemäss Art. 307 ff. ZGB. Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Zu beachten sind somit die Verfahrensbestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, welche im Rahmen des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person, wobei im Bereich des Kindesschutzes nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein können (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Y._____ ist als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. Dies gilt nach dem Gesagten auch für ihre Mutter X._____. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Seite 11 — 21 Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte innert der Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gemäss Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entzogen. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um (Wieder-) Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird durch die Mitteilung des Hauptentscheids obsolet. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Ent-

Seite 12 — 21 scheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 betreffend insbesondere die in Sachen der Beschwerdeführerin Y._____ zu errichtende Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Vertretungsbefugnissen nach Art. 308 Abs. 1 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Beschwerdeführerin X._____, ihre Tochter Y._____ bis spätestens 31. Mai 2014 beim Schulpsychologischen Dienst Graubünden in O.3_____ für eine Abklärung anzumelden und nach Vorgabe von M._____ an einer schulpsychologischen Abklärung mitzuwirken. Die Beschwerdeführerinnen beantragen in Ziffer 1 der Rechtsbegehren ihrer Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 und in Ziffer 2 ev. die Feststellung, dass in Sachen der Beschwerdeführerin Y._____ keine Beistandschaft errichtet werden dürfe und keine Kindeschutzmassnahmen verfügt werden dürften. Es wird geltend gemacht, dass die Verhältnisse die Einsetzung eines Beistands nicht erfordern würden, da X._____ keine Unterstützung benötige und auch nicht darum ersucht habe. Dem Beistand zudem noch gewisse Befugnisse zu übertragen, sei komplett falsch und unverhältnismässig. Es liege überhaupt keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Ausserdem könne bei einer Gefährdung erst dann von den Behörden eingegriffen werden, wenn die Eltern von sich aus nichts unternehmen würden. Vorliegend sei aber bekannt, dass Y._____ beim Kinderpsychiater in regelmässiger Behandlung stehe. Ausserdem sei X._____ weder drogensüchtig, noch Alkoholikerin, noch tablettensüchtig, noch psychisch auffällig und gehöre auch keiner Sekte an. Y._____ werde weder vernachlässigt noch geschlagen. b/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. In Abs. 3 dieser Bestimmung werden sodann mögliche Massnahmen wie Er-

Seite 13 — 21 mahnungen und Weisungen für die Pflege etc. aufgezählt. Wie das Gesetz selbst zum Ausdruck bringt, bedarf es für die Anordnung einer derartigen Kindesschutzmassnahme einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls, sei es körperlicher oder geistiger Art (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 18 zu Art. 307 ZGB). Bei der Prüfung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme sind sodann von der Behörde immer die allgemeinen Grundsätze zu beachten (Art. 388 f. ZGB). Insbesondere dürfen die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht aus den Augen verloren werden. Die KESB darf eine Massnahme nämlich nur anordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Insbesondere beim Kindesschutz dürfen Massnahmen nur erfolgen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Indessen rechtfertigt nicht jede Unzulänglichkeit ein behördliches Eingreifen. Der Vorrang privater Verantwortung und Freiheit privater Lebensgestaltung lassen eine behördliche Intervention nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt. Nur wenn eine insofern qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, lässt sich eine Massnahme auch mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbaren (Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 8 zu Art. 388-399 ZGB). b/bb) Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Nach Art. 302 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern,

Seite 14 — 21 mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Abs. 3). Der Kernbereich des Kindeswohls wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. In einer pluralistischen, multikulturellen Gesellschaft sind nur noch wenige, allgemein gültige Aussagen möglich, wenn es um die Präzisierung des geistigen, sittlichen und seelischen Wohls des Kindes geht. Gewisse Grundaussagen können jedoch aus dem Verfassungsrecht wie auch aus der Gesamtheit der familienrechtlichen Normen abgeleitet werden, wie z.B. der Wert höherer Bildung und das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, das Erziehungsziel der Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit sowie das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 5 zu Art. 301 ZGB mit Hinweisen). Art. 302 Abs. 2 ZGB erwähnt besonders die Pflicht der Eltern, dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit wie möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zur allgemeinen Ausbildung gehört der Besuch der Primarschule- und Oberstufenschule sowie bei entsprechenden Anlagen des Kindes der Mittelschule. Grundsätzlich genügen die Eltern ihrer Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 8 f. zu Art. 302 ZGB mit Hinweisen). Nach Art. 302 Abs. 3 ZGB sollen die Eltern in geeigneter Weise mit der Schule und – soweit erforderlich – mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Die Vorschrift beschneidet nicht die Entscheidungskompetenz der Eltern in Erziehungsfragen. Können sich die Eltern jedoch z.B. untereinander oder mit dem Kind nicht einigen, ist das Kind behindert oder treten schulische oder erzieherische Schwierigkeiten auf, haben die Eltern die Pflicht, nötigenfalls den Rat fachkundiger Stellen der Schule oder der Vormundschaftsbehörde einzuholen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 13 zu Art. 302 ZGB). Die Erziehung und Ausbildung des Kindes ist nicht Sache der Eltern allein. Einen bedeutenden Anteil an dieser Aufgabe hat unter anderem die Schule. Wenn sich ihre Arbeit zum Wohle des Kindes auswirken soll, ist sie auf die Unterstützung der Eltern angewiesen (vgl. Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 26.15 f. mit Hinweisen). b/cc) Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet im Kapitel Grundrechte einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirkli-

Seite 15 — 21 chung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Die Ausbildung muss genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Aus Art. 19 BV ergibt sich ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 129 I 12 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) ist die Volksschule bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber Mitmenschen und Umwelt (Abs. 2). Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie (Abs. 3). In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden (Abs. 4). Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit (Abs. 5). Die Volks-schule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit fremdsprachigem Hintergrund (Abs. 6). Gemäss Art. 10 Abs. 2 SchulG ist der Schul-besuch auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch. Die Schulpflicht umfasst in der Regel neun Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen (Art. 13 Abs. 1 SchulG). Mit Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule (Art. 13 Abs. 2 SchulG). Mit dieser grundsätzlichen Ausgestaltung der Volksschule erfüllt der Kanton Graubünden die sich aus Art. 19 BV ergebenden Mindes-

Seite 16 — 21 tanforderungen. Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht. Auch an der Wiedereingliederung schwieriger Schüler in den weiteren Bildungsgang besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Die dabei verfolgten Ziele bilden in diesem Sinne Gesichtspunkte des Kindeswohls, weshalb der Schul-besuch auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden kann (vgl. BGE 129 I 16 E. 8.3 f.) b/dd) Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchulG gelten als Privatunterricht der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird (Abs. 2). Die Aufsicht obliegt dem Amt (Abs. 3). Nach Art. 12 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; [SchulV]; BR 421.010) müssen Lehrpersonen an Privatschulen und für den Privatunterricht die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule. Nach Art. 28 Abs. 1 SchulG können die Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen. Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren (Abs. 2). In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren (Abs. 3). Nach Art. 53 SchulG haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Bildung auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes (lit. a) sowie auf Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit (lit. b). Gemäss Art. 54 Abs. 1 SchulG erfüllen die Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und kooperativ am Schulbetrieb. Gemäss Art. 54 Abs. 2 SchulG haben die Schülerinnen und Schüler den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen (lit. a) sowie altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen (lit. b). Laut Art. 68 Abs. 1 SchulG sind die Erziehungsberechtigten für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich. Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen (Abs. 2). Die Erziehungsberechtigten informieren die

Seite 17 — 21 Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist (Abs. 3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 SchulV berät und unterstützt der Schulpsychologische Dienst Kinder und Jugendliche, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen, kommunale Schulbehörden und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul-, Entwicklungs- und Erziehungsproblemen. Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen und Beratungen durch bei Lern-, Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsschwierigkeiten sowie bei Fragen der Bildungslaufbahn von Kindern und Jugendlichen (Abs. 2). Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schulpsychologische Dienst bei der Prävention von Schul-, Entwicklungs- und Erziehungsproblemen mit (Abs. 3). Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes und teilt das Kantonsgebiet in Beratungsregionen ein (Abs. 4) b/ee) Diesen zitierten Bestimmungen aus der Schulgesetzgebung ist zu entnehmen, dass es beim Besuch des obligatorischen Schulunterrichts bei weitem nicht nur um reine Wissensvermittlung geht. Vielmehr übernimmt die Schule wesentliche Aufgaben im Hinblick auf die Entwicklung eines Kindes zu einem verantwortungsvollen Erwachsenen, der sich im künftigen Berufsleben und in anderen wesentlichen sozialen Bereichen in der heutigen Welt zurechtfinden soll. Äusserungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Behörden in die inneren Angelegenheiten der Familie einmischen würden oder dass der Staat nicht Eigentümer der ihm in der Schule anvertrauten Kinder sei, verkennen diese wichtige Aufgabe der Schule grundlegend. Vielmehr gilt, dass es nicht dem alleinigen Gutdünken der Eltern überlassen ist, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken sollen und welche Erziehung sie ihren Kindern angedeihen lassen wollen. Wird die vom Staat vorgegebene Schwelle bei der Erfüllung der Erziehungspflichten durch die Eltern unterschritten, so hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und sie hat allenfalls die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben. Y._____ bleibt seit Februar 2014 der Schule fern. Vorliegend empfahl ein privat beigezogener Psychiater eine Sonderschulung durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014. Gestützt darauf wurde Y._____ nicht mehr in die Schule geschickt. Es liegt jedoch – wie dargelegt – nicht in der Kompetenz eines privat beigezogenen Psychiaters, ein Kind vom Schulbesuch zu dispensieren. Dieser kann höchstens eine diesbezügliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Schulbehörde abgeben. Y._____ wird zwar nach Angaben ihrer Mutter, deren Lebenspartner, ihrer Grossmutter und ihren eigenen Angaben zu Hause unterrichtet. Jedoch verfügt keine dieser Perso-

Seite 18 — 21 nen über die dazu erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikationen. Dass ein befreundeter, pensionierter Lehrer Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stellt und Anweisungen gibt, ist unbeachtlich. Entscheidend ist, dass – wenn wie vorliegend ein privater Unterricht zu Hause erfolgt – dieser durch eine Person durchgeführt wird, welche die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllt wie eine Lehrperson der öffentlichen Volksschule. Ausserdem bedarf der Privat-unterricht einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz-departements. X._____, die Mutter von Y._____, wurde über die Gefährdung der Promotion ihrer Tochter informiert und hat dagegen nichts unternommen, so dass schlussendlich die Nichtpromotion von Y._____ verfügt wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich insbesondere die Mutter von Y._____ renitent und uneinsichtig verhält und den Anweisungen der Behörden keine Folge leistet. Mit ihrem Verhalten gefährdet sie das Kindeswohl von Y._____ in grober Art und Weise, indem sie diese vom für ihre Entwicklung wichtigen Schulbesuch fernhält und auch nähere psychologische Abklärungen durch die zuständige Instanz verhindert. b/ff) Massnahmen der KESB haben, wie dargelegt, auch das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass sich X._____ zu den angebotenen alternativen Beschulungsoptionen gegenüber der Schule nicht geäussert, Gesprächstermine nicht eingehalten und eine Zusammenarbeit mit der Schule verweigert hat. Auch haben sich bisherige Anstrengungen im freiwilligen Bereich nicht als ausreichend erwiesen, so dass die nötige Unterstützung von einer Fachperson zu erbringen ist. Daher vermögen die mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 verfügten Kindeschutzmassnahmen dem Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeits-prinzip Stand zu halten. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.a) Schliesslich ersucht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO und somit um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten. Kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde demnach für die Kosten der Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerinnen gestellt. Nach Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (grundsätzlich) Kosten erhoben (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Dieser Grundsatz wird in Abs. 3 der benannten Bestimmung durchbrochen, indem bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu

Seite 19 — 21 Art. 28 KESV) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. Nach Art. 28 lit. b KESV rechtfertigt sich ein Kostenverzicht bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von 10‘000.-liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu ist die KESB selbst in ihrem Entscheid befugt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 S. 1071). Für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist somit nicht vorgängig ein Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege durchzuführen, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde selber kann nach Prüfung allfälliger besonderer Umstände in ihrem Hauptentscheid auf eine Kostenauflage verzichten. Damit knüpft das revidierte Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch an die frühere Regelung zum alten Vormundschaftsrecht an. Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zur früheren Gesetzgebung hält diesbezüglich sodann fest: Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vormundschaftlichen Verfahren findet sich in den Art. 46, 58 und 63 EGzZGB. Art. 58 Abs. 2 EGzZGB verweist für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und deren Folgen für alle Verfahren vor vormundschaftlichen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGz- ZGB) auf die Bestimmungen von Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung. Dass diese Verweisung nur den unentgeltlichen Rechtsbeistand als den einen Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand hat, geht nach richtiger Lesart neben dem Wortlaut von Abs. 2 auch aus dem Marginale „Rechtsvertretung und Parteikosten“ der Bestimmung hervor. Von den amtlichen Verfahrenskosten ist dort nirgends die Rede. Demgegenüber regeln die Art. 46 und 63 EGzZGB die amtlichen Kosten im vormundschaftlichen Verfahren selbst und dabei auch den Fall der Bedürftigkeit des Betroffenen. Dafür wird nicht auf die Zivilprozessordnung verwiesen, sondern eine autonome Regelung getroffen, indem, neben dem Prinzip der Verlegung dieser Verfahrenskosten, auch geregelt ist, dass sie im Falle der Bedürftigkeit erlassen werden können (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 63 Abs. 3 EGzZGB [vgl. zum Ganzen PKG 2002 Nr. 16 E. 1]). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach lediglich für die Kosten der Rechtsvertretung und nicht für die Verfahrenskosten notwendig. b) Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin X._____ besondere Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegen. Allerdings besteht im Rahmen der Zumutbarkeit und insbesondere bei anwaltlicher Vertretung eine Mitwirkungspflicht der betreffenden Partei. Vorliegend ist

Seite 20 — 21 X._____ anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsvertreter ist sich seiner Mitwirkungspflicht offenbar bewusst, hat er doch in der Beschwerdeschrift die Nachreichung entsprechender Unterlagen bezüglich Existenzminimum/Einkommen von X._____ in Aussicht gestellt. Diese ist jedoch bis zur Entscheidfindung nicht erfolgt. Vor der KESB Nordbünden hat X._____ ihre Mitwirkungspflicht ebenfalls trotz Aufforderung verweigert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Befreiung von den Verfahrenskosten nicht. Im Übrigen sind die Angaben des Rechtsvertreters, wonach X._____ Alimente in Höhe von monatlich CHF 1'000.-- und Kinderzulagen von monatlich CHF 200.-- erhalte, unzutreffend. Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 17. Oktober 2013 (Proz. Nr. 135-2013- 433), mitgeteilt am 18. Oktober 2013, wurde die Ehe zwischen X._____ und L._____ geschieden (vgl. Akten KESB act. 55.1). Aus den Ziffern 5 und 6 des Dispositivs ergibt sich aber, dass X._____ zurzeit monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.-- für sich selbst und von CHF 1ʻ000.-- für Y._____ erhält. Wie der Rechtsvertreter in der Begründung ausserdem ausführt, teilt sich X._____ momentan die Kosten mit ihrem Lebenspartner D._____, welcher rund CHF 4ʻ300.-- monatlich verdient. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein Fall von Art. 28 lit. b KESV vorliegt. 6. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8'000.--. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). In Angelegenheiten des Kindesschutzes sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin X._____ überbunden.

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin X._____ auferlegt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2014 81 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.08.2014 ZK1 2014 81 — Swissrulings