Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 68 18. Juni 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Unterdorf 5, 9043 Trogen, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 27. Mai 2014 wurde X._____ der Klinik A._____ polizeilich zugeführt und gestützt auf eine Einweisungsverfügung von Dr. med. B._____ dort fürsorgerisch untergebracht. Hintergrund der Unterbringung waren gemäss der Einweisungsverfügung mehrfache Anzeigen gegen X._____ wegen Ruhestörung sowie der Vorwurf der Tätlichkeit gegenüber einem Nachbarsmädchen sowie deren Mutter (vgl. act. 03.1). B. Mit einem noch am Tage der Einweisung verfassten, jedoch mit Poststempel vom 30. Mai 2014 versehenen Schreiben erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Widerspruch (recte: Beschwerde) gegen diese fürsorgerische Unterbringung und verlangte die sofortige Entlassung (vgl. act. 01). Dabei bestritt sie insbesondere den Vorfall, der dem Vorwurf der Tätlichkeit zugrunde lag. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 5. Juni 2014 (vgl. act. 03) fällt die Beschwerdeführerin durch formale Denkstörungen mit Weitschweifigkeit, Umständlichkeit, Logorrhöe und Distanzlosigkeit sowie durch eine gehobene bis euphorische Grundstimmung, wechselnd mit Gereiztheit, auf. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass eine submanische bis manische Episode vorliege, wobei bei der Beschwerdeführerin keinerlei Krankheits- resp. Behandlungseinsicht bestehe. Im geschlossenen stationären Rahmen sei die Beschwerdeführerin soweit führbar, doch den Arealausgang habe sie zu einer nicht gestatteten Autofahrt genutzt, welche in ihrem jetzigen psychischen Zustand eine Fremdgefährdung darstelle. Weniger einschneidende Massnahmen seien aktuell nicht denkbar und aufgrund des Umstands, dass sich ihr Zustand ohne Medikation bisher nicht gebessert habe, werde die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ins Auge gefasst. Ihrem Bericht vom 5. Juni 2014 legten die PDGR die ärztliche Einweisungsverfügung vom 27. Mai 2014, den Eintrittsbericht sowie den Behandlungsplan bei (vgl. act. 03.1-03.3).
Seite 3 — 15 D. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Poststempel vom 5. Juni 2014) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. 04). Darin bemängelte sie unter anderem das Vorgehen der Polizeibeamten anlässlich ihrer Einweisung und wies den Vorwurf der Tätlichkeit gegenüber dem Nachbarsmädchen erneut von sich; zum fraglichen Zeitpunkt sei sie auf einer Bergwanderung gewesen. Zudem kritisierte sie − als ausgebildete Apothekerin − die verordnete Medikation. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. Juni 2014 wurde Dr. med. C._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) betraut. Das Gutachten sollte sich über deren Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern und insbesondere darlegen, ob und inwiefern ein Behandlungsbedarf bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn eine Behandlung oder Betreuung unterbleiben würde. Des Weiteren sollte Dr. med. C._____ die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei er auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Beschwerdeführerin über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten von Dr. med. C._____, welches nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Klinik A._____, unter Rücksprache mit den behandelnden Ärzten vor Ort und unter Beizug der Patientenakten verfasst worden ist, datiert vom 11. Juni 2014 (vgl. act. 06). Darin attestiert der Gutachter der Beschwerdeführerin eine Manie ohne psychotische Symptome (ICD-10: F30.1), die derzeit akut und deshalb dringend behandlungsbedürftig sei. Im Gespräch sei die Beschwerdeführerin zwar bei klarem Bewusstsein und in allen Qualitäten orientiert gewesen, habe sich aber motorisch stark angetrieben und stimmungslabil präsentiert. Der Gedankengang sei sehr sprunghaft gewesen und sie habe getrieben, umtriebig und unruhig gewirkt. Zwänge, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien jedoch keine feststellbar gewesen. Dem Krankheitsbild entsprechend sei die Beschwerdeführerin kaum krankheitseinsichtig und der notwendigen medikamentösen Behandlung gegenüber sehr skeptisch eingestellt. Zur Unterbindung ihrer Schwindelgefühle wäre sie mit einer niedrigeren Dosierung der Medikamente indes einverstanden. Um ihr entgegenzu-
Seite 4 — 15 kommen und ihrer Beschwerde Rechnung zu tragen, könne man die Aufdosierung der Medikamente etwas verlangsamen, was jedoch den Heilungsprozess in die Länge ziehen würde. Angesichts ihrer ernsthaften psychiatrischen Erkrankung, welche sich ohne adäquate medikamentöse Behandlung mit grösster Wahrscheinlichkeit verschlimmern und zu verstärkter Fremd- und Selbstgefährdung führen würde, müsse die Behandlung auf einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung stattfinden. Erst nach einer Besserung und Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sei eine ambulante Behandlung denkbar. F. Am 16. Juni 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Freund sowie Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker teilnahmen. Die Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf ihre derzeitige Wohn- und Berufssituation, die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik A._____ sowie auf ihre Perspektiven im Falle einer Entlassung aus der Klinik befragt. Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker bemängelte in seinem Parteivortrag die Einweisungsverfügung und das Gutachten sowohl inhaltlich als auch in formeller Hinsicht und beantragte die Aufhebung der Einweisungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge und damit die umgehende Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik. G. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung, die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrages wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Entlassungsgesuch an die hierfür zuständige Stelle gewandt. b) Gegen eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 und Abs. 2 ZGB). Eine
Seite 5 — 15 Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 27. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus der Eingabe − trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als "Widerspruch" − mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterbringung in der Klinik A._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO;
Seite 6 — 15 BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 11. Juni
Seite 7 — 15 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____ wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Anlässlich der Hauptverhandlung rügte Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker hinsichtlich des Vorgangs der Begutachtung, dass sich Dr. med. C._____ nicht von Beginn weg als vom Kantonsgericht beauftragter Gutachter zu erkennen gegeben habe und die Beschwerdeführerin am Tag der Exploration sehr stark medikamentiert gewesen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann auf eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Rüge verzichtet werden. c) Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB schreibt vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 16. Juni 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. B._____ ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich legitimiert. Zudem enthält die Verfügung die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. b) Fraglich erscheint jedoch, ob die persönliche Untersuchung und Anhörung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Einweisungsverfügung geht zwar hervor, dass die Unterbringung gestützt auf eine ärztliche Untersuchung vom 27. Mai 2014 angeordnet worden sei. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung, wonach sie Dr. med. B._____ zuletzt am 21. und 22. Mai 2014 gesehen habe. Zudem sei die Einweisungsverfügung am 27. Mai 2014 telefonisch angefordert und anschliessend per Fax der Klinik A._____ übermittelt worden, nachdem die begleitenden Polizisten von den Ärzten der Klinik darauf hingewiesen worden seien,
Seite 8 — 15 dass man die Beschwerdeführerin nur gestützt auf eine ärztliche Einweisungsverfügung in der Klinik behalten könne. Die Untersuchung hat dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen; dies würde selbst dann gelten, wenn Dr. med. B._____ aufgrund der Konsultationen am 21. und 22. Mai 2014 über den Zustand der Beschwerdeführerin noch bestens informiert gewesen wäre (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 21 zu Art. 429/230 ZGB). Zudem muss die betroffene Person durch den einweisenden Arzt tatsächlich untersucht werden, was bedeutet, dass dieser sich nicht auf die Angaben von Dritten − wie im vorliegenden Fall die telefonisch übermittelten Informationen der Polizisten − stützen darf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 429/430 ZGB). Darüber hinaus wurde die Einweisungsverfügung der Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift von Art. 430 Abs. 4 ZGB weder ausgehändigt noch mitgeteilt, was sich schon aus der fehlenden Empfangsbestätigung auf der Einweisungsverfügung ergibt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde ihr nach dem Telefonat zwischen dem Polizeibeamten und Dr. med. B._____ gar der Wunsch abgeschlagen, selber mit diesem am Telefon zu sprechen. Eine abschliessende Prüfung, ob die Einweisungsverfügung von Dr. med. B._____ vom 27. Mai 2014 den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 430 ZGB genügt, kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben. 4.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand-
Seite 9 — 15 lung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich: Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird die betroffene Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welcher sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. B._____ vom 27. Mai 2014 sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte stützte, steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Manie ohne psychotische Symptome (ICD-10: F30.1) leidet. Diese Diagnose, welche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt wurde, stellt grundsätzlich eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 289 f.). Beim Eintritt in die Klinik hat sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Eintrittsbericht gepflegt, in gutem Allgemeinzustand, freundlich und zugewandt präsentiert. Es seien jedoch formale Denkstörungen feststellbar gewesen; die Beschwerdeführerin sei weitschweifig, logorrhoisch, umständlich und teilweise distanzlos gewesen und habe eine euphorische und angetriebene Grundstimmung offenbart. Am 7. Juni 2014 präsentierte sie sich im Gespräch mit dem Gutachter stimmungslabil, im Ausdruck theatralisch übertrieben und im Gedankengang sprunghaft und angetrieben. Auch anlässlich der Hauptverhandlung hinterliess sie einen leicht angetriebenen Eindruck; sie war sehr redselig und fiel sowohl dem Vorsitzenden als auch ihrem Rechtsvertreter lic. iur. Tim Walker abermals ins Wort. Dennoch trat sie insgesamt freundlich und zugewandt auf und offenbarte − soweit das Gericht dies zu beurteilen in der Lage ist − abgesehen von der ausgeprägten Polyphrasie keine psychotischen Symptome. Ob die diagnostizierte Manie ohne psychotische Symptome vor dem Hintergrund des Zwecks einer fürsorgerischen Unterbringung, nämlich der Förderung der
Seite 10 — 15 Selbständigkeit und der Eigenverantwortung der betroffenen Person, tatsächlich einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes darstellt, kann angesichts der sogleich folgenden Erwägungen offen bleiben. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Diesbezüglich führt der Gutachter ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aus, dass an einer Manie erkrankte Menschen ein erhöhtes Selbstwertgefühl hätten und in verzerrter Wahrnehmung der Wirklichkeit ihre eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten überschätzen würden. Es bestehe deshalb eine grosse Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Vermögen leichtsinnig ausgebe oder beispielsweise im Strassenverkehr ihr eigenes sowie das Leben Dritter in grossem Masse gefährde. Da bei der Beschwerdeführerin derzeit nur eine minimale Krankheits- und Behandlungseinsicht vorhanden sei, sei zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit und der indizierten medikamentösen Behandlung ein Aufenthalt auf einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik unumgänglich. Weil sich die bestehende Fremd- und Selbstgefährdung ohne adäquate medikamentöse Behandlung mit grösster Wahrscheinlichkeit verschlimmern würde, wird im Gutachten vom 11. Juni 2014 und auch im Bericht der PDGR vom 5. Juni 2014 auf eine Behandlungsbedürftigkeit geschlossen. In der Herleitung dieser Schlussfolgerung widerspricht sich das Gutachten jedoch selbst und steht teilweise gar in Widerspruch zu den Akten und zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin, welchen diese anlässlich der Hauptverhandlung offenbart hat. c/a) Unter Hinweis auf zwei aktuelle, zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsentscheide hat Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker in seinem Parteivortrag ausgeführt, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung resp. Betreuung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbleibe (Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2013 vom 17. Januar 2014 E. 6.2.2 sowie 5A_236/2014 vom 11. April 2014 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3); folglich bedürfe es für die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Im vorliegenden Fall wurde Suizidalität schon im Eintrittsbericht glaubhaft verneint, und auch die sich aus den Akten ergebende Hospitalisierung wegen akuter Suizidalität
Seite 11 — 15 in der Uniklinik O.1_____ zu Beginn des Jahres 2014 ist anlässlich der Hauptverhandlung seitens der Beschwerdeführerin insofern relativiert worden, als dieser Spitalaufenthalt lediglich drei Stunden gedauert habe, ehe sie − mangels Vorliegen psychischer Störungen − wieder entlassen worden sei. Ebenso wenig erscheint es unter den gegebenen Umständen als glaubhaft, dass von der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung ausgeht. Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker hat in seinem Parteivortrag zu Recht geltend gemacht, dass die lediglich theoretischen Ausführungen auf der letzten Seite des Gutachtens nicht genügen würden, um eine hinreichend konkrete Fremdgefährdung zu begründen. Im Einweisungsbericht wird denn auch festgehalten, dass "kein Anhalt für Fremdgefährdung" vorliege. Darüber hinaus werden seitens der Beschwerdeführerin sämtliche Vorfälle, welche offenbar zur Einweisung geführt haben, bestritten. Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es wegen der behaupteten Tätlichkeiten und Ruhestörungen bezeichnenderweise zu keinen Anzeigen, geschweige denn zu Verurteilungen gekommen sei; vielmehr handle es sich dabei lediglich um Nachbarstreitigkeiten, welche keinesfalls eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen vermögen. c/b) Auch die in den Berichten und im Gutachten zitierte fehlende Krankheitsund Behandlungseinsicht gilt es zu relativieren: Sowohl gegenüber dem Gutachter wie auch anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin die diagnostizierte Manie anerkannt; sie sei schon ein wenig manisch bzw. "verrückt, etwas weiter gerückt". Auch die dokumentierte ablehnende Haltung gegenüber den ihr verabreichten Medikamenten ist wohl weniger auf mangelnde Behandlungseinsicht, sondern zu einem grossen Teil auf ihre infolge langjähriger Berufstätigkeit als Apothekerin vorgefasste Meinung zu den einzelnen Medikamente zurückzuführen. So hat sie gegenüber dem Gutachter denn auch erklärt, dass sie mit gewissen Medikamenten durchaus einverstanden sei und eine medikamentöse Behandlung in einer kleineren, ihrer Ansicht nach angemessenen Dosis akzeptieren würde. Den behandelnden Ärzten sowie dem Gericht hat sie zudem versichert, nach ihrem Austritt nötigenfalls selbst um eine adäquate ambulante Medikamenteneinnahme besorgt zu sein. c/c) Aufgrund der Aktenlage und insbesondere der soeben wiedergegebenen Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter erstaunt es, dass dieser in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass die Behandlung auf der geschlossenen Abteilung einer erfahrenen psychiatrischen Klinik stattfinden müsse. Dass der Gutachter eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung
Seite 12 — 15 vorschlägt, widerspricht überdies der derzeit sehr grosszügig ausgestalteten Ausgangsregelung, deren schrittweisen Ausbau seitens der Klinik A._____ schon zu Beginn des Monats Juni 2014 beabsichtigt worden war (vgl. act. 03). d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum geltenden Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kämen ambulante Massnahmen, Nachbetreuung sowie freiwillige Sozialhilfe in Frage. Selbst wenn die Behandlungsbedürftigkeit der festgestellten Manie im vorliegenden Fall in einem gewissen Ausmass nicht von der Hand zu weisen ist und von der Beschwerdeführerin gar anerkannt wird, rechtfertigt diese für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da keine konkrete Selbst- bzw. Fremdgefährdung feststellbar ist (vgl. vorstehend Erwägung 4.c/a), kann die adäquate Behandlung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägung 5) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten und möglicherweise gar in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin liegenden Therapie erfolgen. Damit ist die Anordnung der vorliegenden fürsorgerischen Unterbringung als unverhältnismässig zu qualifizieren. 5.a) Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung liegen nach dem Gesagten somit nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist. Angesichts der ausgewiesenen und auch anerkannten Behandlungsbedürftigkeit ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht unbesehen zu entlassen. Vielmehr hat sich die ärztliche Leitung der Klinik A._____ zu bemühen, zusammen mit der Beschwerdeführerin vor deren Entlassung ein weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. Dadurch soll der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachhaltig stabilisiert und eine Rückfallgefahr vermieden werden. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu
Seite 13 — 15 können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a) oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b). Laut Aussagen der Beschwerdeführerin haben mit der ärztlichen Leitung der Klinik A._____ bereits Gespräche in diese Richtung stattgefunden. Anlässlich der gerichtlichen Verhandlung sowie auch gegenüber der Gutachterin hat die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft signalisiert, nötigenfalls auch nach ihrer Entlassung Medikamente einzunehmen. Auf diese Zusicherung ist die Beschwerdeführerin zu behaften. Eine geeignete Nachbetreuung könnte darin bestehen, dass die Beschwerdeführerin angehalten wird, die von ihr in den vergangenen Tagen akzeptierten Medikamente − allenfalls in abnehmender Dosierung − weiterhin einzunehmen. Da die Beschwerdeführerin insbesondere Dr. E._____ und Dr. F._____ als Vertrauenspersonen zu schätzen scheint, sollte ihr angeboten werden, dass sie sich bei Problemen jederzeit telefonisch an diese wenden kann. Bei der Ausarbeitung einer geeigneten Nachbetreuung ist zudem stets dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigentlichen Wohnsitz in O.1_____ hat und jeweils lediglich ihre Ferien in ihrer Wohnung in O.2_____ verbringt. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind. Trotz anerkannter Behandlungsbedürftigkeit geht die höchstens latent vorhandene Fremdgefährdung nicht über ein Mass hinaus, welches einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung in der Klinik A._____ rechtfertigen würde. Die angeordnete fürsorgerische Massnahme ist insofern nicht verhältnismässig, als die adäquate Behandlung der anerkanntermassen vorhan-
Seite 14 — 15 denen Manie auch ambulant erfolgen kann. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 27. Mai 2014 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlassung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen eines Austrittsgesprächs mit der Beschwerdeführerin ein weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Ar. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik A._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'163.55, bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1663.55 Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführerin ist überdies eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnoten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker wird die aussergerichtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik A._____ wird angewiesen, X._____ umgehend aus der Klinik zu entlassen. 2. Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik A._____ werden angewiesen, in Zusammenarbeit mit X._____ im Sinne der Erwägungen die medizinische Nachbetreuung zu regeln. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'163.55 (bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1663.55 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Der Kanton Graubünden hat X._____ mit CHF 1'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: