Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 66 14. August 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____AG , und der Y . _____AG , Berufungsklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Albula, vom 24. April 2014, mitgeteilt am 5. Mai 2014, in Sachen A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____, Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen die Berufungsklägerinnen, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Bauverbot), hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Die zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Parzelle Nr. _____ des Grundbuchs der Gemeinde O.1_____ steht im Eigentum der Stockwerkeigentümer D._____, C._____, B._____, F._____ und E._____ (gemäss Grundbuchauszug vom 18. Dezember 2013; KB 2). Mit Ausnahme von F._____ traten diese zusammen mit A._____ im Verfahren vor dem Bezirksgericht Albula (Proz. Nr. _____) als Gesuchsteller auf, wobei nicht klar ist, ob A._____ die Stockwerkeinheit von F._____ übernommen hat (vgl. Seite 9 des angefochtenen Entscheids). B. Die Parzelle Nr. _____ des Grundbuchs der Gemeinde O.1_____ steht im Eigentum der X._____AG (gemäss Grundbuchauszug vom 18. Dezember 2013; KB 3). Auf dieser Parzelle sowie zusätzlich auf den Parzellen Nr. _____, _____ und _____ lastet zugunsten der Parzelle Nr. _____ eine Dienstbarkeit unter dem im Grundbuch eingetragenen Stichwort "Bauverbot". Gemäss Auszug aus dem Kaufvertrag vom 23. August 1945 zwischen den Geschwistern G._____, H._____ und I._____, einerseits, und Dr. J._____, andererseits, lautet der Wortlaut der Dienstbarkeit wie folgt (vgl. KB 4): „Die Verkäufer verpflichten sich auf dem längs ihrer südl. Grenze gehenden 40 m breiten Landstreifen keine Bauten zu erstellen, es sei denn sie seien ausdrücklich vom Besitzer des diesem Vertrag zu Grunde liegenden Kaufobjektes genehmigt. Diese Servitut ist zu Gunsten des Kaufobjektes im Grundbuch einzutragen.“ C. Die Gemeinde O.1_____ bewilligte der Y._____AG, Y._____, mit Entscheid vom 9. August 2012, mitgeteilt am 9. November 2012, die Erstellung von 2 Mehrfamilienhäusern mit Restaurant auf den Parzellen Nr. _____ und _____. Die Einsprache der Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. _____ wurde mit der Begründung abgewiesen, bei der Frage betreffend das (Hoch-) Bauverbot handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit, die vom Zivilrichter zu beurteilen sei. D. Nachdem im Herbst 2013 mit der Umsetzung des Bauprojektes begonnen wurde, die Parteien aber bezüglich des im Grundbuch eingetragenen Bauverbots keine Lösung gefunden hatten, reichten die Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. _____ am 17. Januar 2014 beim Bezirksgericht Albula ein Gesuch um "Erlass eines Verbotes im Rahmen eines Besitzesschutzverfahrens" ein mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei den Gesuchsgegnerinnen im Besitzesschutzverfahren unter Strafandrohung zu verbieten, auf einem 40 m breiten Landstreifen entlang der Südgrenze des Grundstücks Nr. _____ oberirdische Bauten zu erstellen.
Seite 3 — 14 2. Sollten die Voraussetzungen für den Rechtsschutz im Besitzesschutzverfahren nicht gegeben sein, sei das unter Ziff. 1 beantragte Verbot als vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit auszusprechen und den Gesuchstellern Frist zur Klageeinreichung zu setzen (Art. 263 ZPO). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, vorliegend sei unbestritten und mit dem Grundbuchauszug samt Beleg sofort beweisbar, dass auf einem 40 Meter breiten Landstreifen entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. _____ ein Bauverbot bestehe. Mit dem Baugesuch, den damit verbundenen Korrespondenzen und insbesondere mit dem Baubeginn im Oktober 2013 sei sofort beweisbar, dass das Bauverbot durch die Gesuchsgegnerin missachtet werde. Bei der Besitzesschutzklage seien Einreden des Beklagten aus dem Recht und die Geltendmachung der Unrichtigkeit des Grundbucheintrages ausgeschlossen. Falls die Gesuchsgegnerin auf ihrem bisherigen Standpunkt beharre und einwende, dass die Bauverbotsdienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren habe und deshalb zu löschen sei, könne dieser Einwand im Besitzesschutzverfahren nicht gehört werden, weil dieser eine Einrede aus dem Recht sei. Solange das Bauverbot im Grundbuch eingetragen sei, sei der Besitzer dieses Rechts, also die Gesuchstellerin, im Besitz zu schützen und der Gesuchsgegnerin zu untersagen, das Bauverbot durch das beabsichtigte Erstellen zweier Mehrfamilienhäuser zu verletzen. Ebenfalls würden die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme erfüllt sein, da die drohende Rechtsverletzung doch zumindest glaubhaft gemacht worden sei und den Gesuchstellern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. E. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2014 beantragte der Rechtsvertreter der X._____AG und der Y._____AG die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Gesuchs vom 17. Januar 2014 und das Absehen vom Erlass vorsorglicher Massnahmen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es werde bestritten, dass das Bauverbot ein Generelles sei und dass dieses für den zu überbauenden Bereich gelte. Ausserdem hätten die Eigentümer der Parzelle Nr. _____ an der Einhaltung der Bauverbotsdienstbarkeit auf der Parzelle Nr. _____ jegliches Interesse verloren. Es stehe keineswegs fest, dass der vom Bau betroffene Bereich der Parzelle Nr. _____ effektiv mit einem Bauverbot zugunsten der Parzelle Nr. _____ belastet sei. Der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Bauverbots als reine Aussichtsdienstbarkeit spreche klar dagegen. Zusammenfassend sei weder die Voraussetzung der Liquidität des Sachverhaltes noch des Vorliegens
Seite 4 — 14 von klarem Recht gegeben. Dementsprechend sei das Gesuch abzuweisen. Auch die Voraussetzungen für die eventualiter beantragte Entgegennahme des Gesuchs als solches um Erlass vorsorglicher Massnahmen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Parzelle Nr. _____ sei keineswegs mit einem generellen und vorbehaltlosen Bauverbot belegt, dies werde lediglich behauptet. Zudem sei das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht substanziert worden. F. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula erkannte mit Entscheid vom 24. April 2014 (Proz. Nr. _____), mitgeteilt am 5. Mai 2014, wie folgt: „1. Auf das Gesuch betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird gutgeheissen und es wird den gesuchsgegnerischen Parteien verboten, auf einem 40 m breiten Landstreifen entlang der Südgrenze des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch O.1_____, oberirdische Bauten zu erstellen. Das Verbot wird mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden, wonach die gesuchsgegnerischen Parteien mit Busse bestraft werden, wenn sie dieser Verfügung nicht Folge leisten. 3. Den gesuchstellenden Parteien wird eine Frist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordnete Massnahme fällt bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin. 4. a) (Gerichtskosten betr. Rechtsschutz in klaren Fällen). b) (Gerichtskosten betr. vorsorgliche Massnahme). 5. a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung betr. Kostenentscheid). 6. (Mitteilung).“ Im Wesentlichen wurde erwogen, die gesuchstellenden Parteien würden den Nachweis nicht zu erbringen vermögen, dass das durch den Begründungsvertrag und den Grundbucheintrag eingeräumte Recht gemäss dem Wortlaut des Kaufvertrages auch so ausgeübt worden sei. Der Sachverhalt sei daher bereits bezüglich der bisherigen tatsächlichen Ausübung der vorliegend relevanten Grunddienstbarkeit nicht sofort beweisbar. Damit könne der Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden und das Gericht trete auf das Gesuch nicht ein. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben seien, werde seitens der gesuchstellenden Parteien beantragt, das Verbot, auf einem 40 Meter breiten Landstreifen entlang der Südgrenze des Grundstücks Nr. _____ oberirdische Bauten zu erstellen, als vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit auszusprechen und Frist zur Klageeinreichung zu setzen. Zustandekommen
Seite 5 — 14 und Wortlaut der vorliegend relevanten Grunddienstbarkeit "Bauverbot" seien erstellt. Ebenfalls habe eine drohende Störung aus verbotener Eigenmacht glaubhaft gemacht werden können. Weiter würden genügend objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die gesuchstellenden Parteien angesichts der drohenden Störung umgehend zur Wehr gesetzt hätten. Schliesslich habe seitens der gesuchsgegnerischen Parteien glaubhaft gemacht werden können, dass eine Fortführung der Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. _____ mit Erstellung der Gebäude zu einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil führen würde. Ohne die Gewährung der beantragten vorsorglichen Massnahme würde das bewilligte Bauvorhaben während eines laufenden ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahrens nämlich umgesetzt werden. Gelinge den gesuchstellenden Parteien in einem Hauptverfahren der Nachweis einer Besitzesstörung, sei mit wesentlich höherem Aufwand zu rechnen, diese bei schon erstellten Gebäuden (dannzumal könne gar eine Besitzesentziehung vorliegen) zu beseitigen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme werde den gesuchsgegnerischen Parteien daher verboten, auf einem 40 Meter breiten Landstreifen entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. _____ oberirdische Bauten zu erstellen. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der X._____AG und der Y._____AG am 16. Mai 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die in Ziffer 2 des Dispositives angeordnete vorsorgliche Massnahme, d.h. das Verbot, auf einem 40m breiten Landstreifen entlang der Südgrenze des Grundstücks Nr. _____ Plan Nr. _____, Grundbuch O.1_____, oberirdische Bauten zu erstellen, sei aufzuheben. 2. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MWST, für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Gesuchsteller und Berufungsbeklagten das Bauverbot offensichtlich im Sinne einer Aussichtsdienstbarkeit verstanden hätten und nach der Erstellung des Gebäudes auf der Parzelle Nr. _____ kein weiteres Interesse mehr an einem Schutz der Aussicht haben würden. Inwiefern damit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen solle, falls das Bauvorhaben der Berufungsklägerinnen erstellt würde, sei somit nicht ersichtlich. Wie in der Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz dargelegt worden sei, sei das Gegenstand des Bauprojektes der Berufungsklägerinnen bildende Gebäude hinter dem inzwischen auf der Parzelle Nr. _____ realisierten Mehrfamilienhaus praktisch nicht zu sehen. Es sei auch zu beachten, dass – selbst wenn das Bauvorhaben gegen das Bauverbot verstossen würde –, was
Seite 6 — 14 bestritten werde, die Voraussetzungen für eine Ablösung desselben nach Art. 736 ZGB erfüllt wären. Die Parzelle Nr. _____ sei keineswegs mit einem generellen und vorbehaltlosen Bauverbot belegt und auch die räumliche Ausdehnung der Bauverbotsdienstbarkeit sei keinesfalls derart klar, wie dies die Gesuchsteller und Berufungsbeklagten geltend machen würden. Der Gesuchsteller müsse sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung, als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Diesen Voraussetzungen vermöge das Gesuch nicht zu genügen. H. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragt in seiner Berufungsantwort vom 2. Juni 2014 die Abweisung der Berufung vom 16. Mai 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulasten der Berufungsklägerinnen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerinnen sei die räumliche Ausdehnung des Bauverbots mit aller wünschbaren Deutlichkeit gegeben, nämlich längs der südlichen Grenze innerhalb von 40 Metern. Ausserdem gelte das Bauverbot absolut, ohne weitere Voraussetzungen. Ebenfalls nicht zu hören seien die Ausführungen der Berufungsklägerinnen bezüglich die "Nichtbeeinträchtigung" der Aussicht. Dass das Bauverbot allein der Sicherung der Aussicht dienen solle, sei nicht bewiesen und werde bestritten. Tatsächlich beeinträchtige das Bauvorhaben der Berufungsklägerinnen die Aussicht der Berufungsbeklagten je nach Sichtwinkel mehr oder weniger stark, so dass keinesfalls davon ausgegangen werden dürfe, dass das Bauvorhaben durch die bestehenden Bauten auf der Parzelle Nr. _____ vollständig abgedeckt würde. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu Recht als gegeben betrachtet. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Der Rechtsvertreter der X._____AG und der Y._____AG hat Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht und ausgeführt, die im Streit liegenden Ansprüche seien vermögensrechtlicher Natur und der Streitwert betrage mindestens Fr. 10'000.--. Den Berufungsklägerinnen drohe ein wesentlich höherer Schaden, falls der Bau durch die angeordnete vorsorgliche Massnahme verzögert
Seite 7 — 14 werde. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO fallenden Entscheide, mitunter auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 7 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO). Streitigkeiten um Grunddienstbarkeiten sind vermögensrechtlicher Natur, wobei für die Bestimmung des Streitwerts in erster Linie das Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren (bzw. der Wert der sich daraus für das klägerische Grundstück ergebenden Vorteile) massgebend ist. Alternativ kann auf das Interesse des Beklagten (bzw. den Wert der sich für diesen ergebenden Nachteile) abgestellt werden, falls sich dieser Wert als höher erweist (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 91 vom 13. Februar 2012 E. 1a mit Verweis auf PKG 1997 Nr. 7 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 1 und 5C.96/2006 vom 2. August 2006 E.1; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, § 10 N 734 [Nr. 14 und Fn. 2317]). Der Streitwert ist in der Regel zu schätzen (Blickenstorfer, a.a.O., N 26 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend wurde ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme angefochten, welcher offensichtlich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangen ist. Nach Einschätzung der I. Zivilkammer liegt der Streitwert über Fr. 10‘000.--. Davon gehen – wie die Berufungsklägerinnen – offenbar auch die Berufungsbeklagten aus, indem sie das Erreichen des für die Berufung erforderlichen Streitwerts nicht bestreiten und eine Berufungsantwort einreichen. Da die Berufung vom 16. Mai 2014 überdies zeitig ist und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Seite 8 — 14 b) Fraglich ist zudem, ob auch die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erfüllt ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Es ist erstellt, dass die Berufungsklägerinnen mit den Bauarbeiten für die geplanten 2 Mehrfamilienhäuser mit Restaurant auf den Parzellen Nr. _____ und _____ begonnen haben. Der Wert, der sich für die Berufungsklägerinnen aus der Aufhebung der in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheiddispositivs angeordneten vorsorglichen Massnahme ergibt, besteht darin, die Bauten wie geplant auszuführen. Somit dürfte der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwert nach Schätzung der I. Zivilkammer über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) liegen, womit gegen das vorliegende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 BGG offensteht. c) Das Kantonsgericht verfügt im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition. Die Berufungsinstanz kann daher sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 310 ZPO). Grundsätzlich kommt der Berufung aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 1 ZPO), es sei denn, sie richte sich gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). In Ziffer 2 des angefochtenen Entscheiddispositivs wurde über eine vorsorgliche Massnahme befunden. Dem Entscheid kommt diesbezüglich folglich keine aufschiebende Wirkung zu und er ist diesbezüglich sofort vollstreckbar (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 55 zu Art. 315 ZPO). d) Die vorliegende Berufung betrifft nur die in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheiddispositivs angeordnete vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 263 ZPO. Das Verfahren bezüglich Rechtsschutzes in klaren Fällen steht nicht mehr zu Diskussion. 2.a) Vorliegendenfalls geht es um den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache gemäss Art. 263 ZPO. Auch für den Erlass dieser Art von vorsorglichen Massnahmen müssen die Voraussetzungen von Art. 261 ZPO erfüllt sein. Gemäss dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a)
Seite 9 — 14 und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. dazu BGE 130 III 321 E. 3.3). Vorausgesetzt werden demnach kumulativ ein in einer (beliebigen) subjektiven Berechtigung des Zivilrechts bestehender Verfügungsanspruch sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses materiellen Anspruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 15 ff. zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen; Lucius Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 17 ff. zu Art. 261 ZPO). Zudem bedarf es für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen der Dringlichkeit, was im Gesetz zwar nicht explizit gesagt wird, sich aber indirekt aus Art. 265 ZPO ergibt, wo "besondere" Dringlichkeit verlangt wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dringlichkeit muss einzelfallweise beurteilt werden; allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeninteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne weiteres abgewartet werden kann (vgl. Huber, a.a.O., N 22 zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen und Sprecher, a.a.O., N 30 zu Art. 261 ZPO). Schliesslich ist auch das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten, weshalb die anzuordnende Massnahme nicht weiter gehen darf als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (Sprecher, a.a.O., N 47 zu Art. 262 ZPO). Das Gericht hat dabei namentlich das mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwiederbringlichen) Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N 28 zu Art. 261 ZPO). b) Die Berufungsklägerinnen versuchen in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht darzulegen, weshalb der Vorrichter im (summarischen) Verfahren betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu Unrecht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 ZPO bejaht hat. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen den Sinn und Zweck des Summarverfahrens − als für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen anwendbare Verfahrensart (Art. 248 lit. d ZPO) − verkennen, respektive die entsprechende Zielsetzung aus den Augen verlieren. Das (summarische) Verfahren dient in erster Linie einer raschen und (in Bezug auf ein Hauptverfahren) bloss vorläufigen Reglung eines streitigen Rechts-
Seite 10 — 14 verhältnisses. Hierbei gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach ein Streitgegenstand während eines laufenden (Haupt-)Verfahrens nicht verändert werden darf (Sprecher in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 26 zu Art. 261 ZPO) und ein Entscheid in einer Hauptsache nicht durch einen vorzeitigen Vollzug bzw. eine „definitive Wirkung“ einer vorsorglichen Massnahme vorweggenommen werden soll (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 = Pra 95 [2006] Nr. 32). Das Bundesgericht stellt in seiner Rechtsprechung u.a. auf die verschiedenen Kategorien von vorsorglichen Massnahmen ab. In diesem Zusammenhang betont es sodann, dass bei (vorläufigen) Realvollstreckungen erhöhte Anforderungen an die Begründetheit eines Begehrens zu stellen sind, insbesondere auch bezüglich der Prognose in Bezug auf die Hauptsache und die Würdigung der Nachteile (vgl. BGE 133 III 360 E. 9.2 = Pra 97 [2008] Nr. 6; BGE 131 III 473 E. 2.3 = Pra 95 [2006] Nr. 32). Diese erhöhten Anforderungen müssen auch für die Widerlegung der Glaubhaftmachung eines Anspruches des Gesuchstellers durch einen Gesuchsgegner gelten, wenn mittels vorsorglicher Massnahme die Bewahrung des ursprünglichen Zustandes des Streitgegenstandes angeordnet wurde (bzw. mittels vorsorglicher Massnahme die Unterlassung einer potentiell anspruchsverletzenden Handlung durch den Gesuchsgegner angeordnet wurde). Gemäss Bundesgericht gelten die erhöhten Anforderungen dann, wenn ein besonders schwerer Eingriff in Rechte droht oder wenn ein Entscheid über eine geforderte vorsorgliche Massnahme eine definitive Wirkung zeitigt, weil ein Rechtsstreit dadurch enden würde (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 = Pra 95 [2006] Nr. 32; Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 261 N 28; Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 51 vom 6. Dezember 2012, E. 4b). c/aa) Bezüglich Glaubhaftmachung des Anspruchs bzw. dessen Verletzung geht es vorliegend um die Auslegung der im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ unter dem Stichwort "Bauverbot" eingetragenen Dienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. _____ und zugunsten der Parzelle Nr. _____. Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Bei klarem Grundbucheintrag ist dieser allein für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesem Fall darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (vgl. BGE 128
Seite 11 — 14 III 169 E. 3a; PKG 1998 Nr. 18 E. 3a mit Hinweisen; Etienne Petitpierre, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2011, N 3 zu Art. 738 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit (im Rahmen des Eintrags) aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ in Art. 738 Abs. 2 ZGB ist die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2009 vom 4. Juni 2009 E. 2.1; PKG 1998 Nr. 18 E. 2 mit Hinweisen; Peter Liver, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 1980, N 7 zu Art. 738 ZGB; Petitpierre, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 738 ZGB). Bei der Auslegung des Erwerbstitels ist zu beachten, dass Dienstbarkeiten gemäss Lehre und Rechtsprechung restriktiv auszulegen sind und die Rechte des Eigentümers des belasteten Grundstücks nur soweit belasten dürfen, als es zu ihrer normalen Ausübung nötig ist. Ferner ist bei der Auslegung zu unterscheiden, ob die ursprünglichen Parteien betroffen oder Dritte involviert sind. Entsteht eine Streitigkeit über den Dienstbarkeitsinhalt unter der Beteiligung eines Dritten, ist dem Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gemäss Art. 937 ZGB besondere Beachtung zu schenken. Die im Grunddienstbarkeitsvertrag zum Ausdruck gelangenden Willenserklärungen der Parteien sind demnach in dem Sinne auszulegen, wie sie von einem aufmerksamen, vernünftig denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden. Individuelle Absichten und Motive der an der Errichtung der Dienstbarkeit Beteiligten, die für einen Dritten nicht erkennbar sind, dürfen bei der Auslegung des Erwerbstitels nicht berücksichtigt werden. Element der Sinndeutung bei der Auslegung eines Vertrages ist vorab einmal die Feststellung des Sinnes, welcher mit den verwendeten Wörtern und Wendungen verbunden wurde. Daneben ist, wo die sprachliche Willensäusserung als Quelle der Feststellung des Inhalts und Umfangs der Dienstbarkeit versagt, auf den Zweck abzustellen, welcher dieser unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise beizulegen ist. Grundsätzlich ist der Berechtigte nämlich befugt, alles zu tun, was zur Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Solche Handlungen, welche notwendiges Mittel zum Zweck sind, qualifizierte die gemeinrechtliche Lehre als sog. adminicula servitutis (vgl. dazu Liver, a.a.O., N 10 f. zu Art. 737 ZGB). Schliesslich ist zu beachten, dass die Auslegung einer Dienstbarkeit aus der Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist, nur dann in Betracht fällt, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit nicht bereits aus dem Eintrag oder dem in zweiter Linie massgeblichen Erwerbstitel hinreichend bestimmt werden kann. Andernfalls bleibt für weitere Erkenntnisquellen kein
Seite 12 — 14 Raum (vgl. Liver, a.a.O., N 91 ff. zu Art. 738 ZGB; PKG 1992 Nr. 10 E. 3 mit Hinweisen; BGE 130 III 554 E. 3). c/bb) Vorliegendenfalls ist bereits der Grundbucheintrag "Bauverbot" relativ klar; sind doch keine einschränkenden Zusätze aufgeführt. Der Beizug des Grundbuchbelegs (Kaufvertrag vom 23. August 1945; KB 4) ergibt sodann, – dass ein 40 Meter breiter Streifen längs der südlichen Grenze der Parzelle Nr. _____ auf den belasteten Parzellen Nr. _____, _____, _____ und _____ unbebaut bleiben muss, – dass daraus nicht hervorgeht, dass das Verbot nur für Hochbauten gilt (die Gesuchsteller haben sich allerdings auf ein derartiges Verbot beschränkt), – dass (entgegen der Auslegung der Berufungsklägerinnen) der Zweck nicht nur in der freien Aussicht liegen muss. Denkbar ist z. B. auch eine Absicht, kein weiteres Verkehrsaufkommen entstehen zu lassen oder eine Grünfläche zu erhalten, – und, dass das Bauverbot nur mit Zustimmung der Grundeigentümer der begünstigten Parzelle ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Eine vorläufige Auslegung der Dienstbarkeit aufgrund der im summarischen Verfahren beschränkten Beweismittel ergibt somit, dass mit der Servitut beabsichtigt wurde, einen 40 Meter breiten Streifen entlang der südlichen Grenze der Parzelle Nr. _____ auf den Parzellen Nr. _____, _____, _____ und _____ unüberbaut zu belassen. Damit konnte in diesem Verfahren glaubhaft gemacht werden, dass die von den Berufungsklägerinnen begonnene Bautätigkeit gegen die Bauverbotsdienstbarkeit verstösst. Ob die Servitut trotzdem anders auszulegen ist, kann nur in einem ordentlichen Verfahren ohne Beweismittel- (Art. 254 ZPO) und Beweismassbeschränkung beurteilt werden. d) Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ist für die Dienstbarkeitsberechtigten bei Fortsetzung der Bautätigkeit offensichtlich gegeben. Auszugehen ist nämlich davon, dass die Berufungsklägerinnen das gesamte bewilligte Projekt und nicht nur Tiefbauten realisieren möchten (vgl. Begründung der Berufung, act. A. 1). e) Gegeben ist auch die Voraussetzung der Dringlichkeit, da erstellt ist, dass mit den Bautätigkeiten bereits begonnen wurde. Ebenfalls gegeben ist die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit, da ein milderes Mittel als die vorliegend ange-
Seite 13 — 14 ordnete vorsorgliche Massnahme nicht ersichtlich ist. Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen, was zur Abweisung der Berufung führt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungsklägerinnen. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Berufungsklägerinnen haben überdies die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für den Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) als angemessen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungsklägerinnen und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. 3. Die Berufungsklägerinnen haben die Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung insgesamt mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: