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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.05.2014 ZK1 2014 61

13. Mai 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·544 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 61 14. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, Y._____, Beschwerdeführerin, Z._____, Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch A._____, wieder vertreten durch Dr. iur. Franziska Preisig, Crappun 8, 7503 Samedan, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 24. März 2014, mitgeteilt am 28. März 2014, in Sachen der Beschwerdeführer, betreffend Beistandschaft,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Mai 2014 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler am 24. März 2014 einen Entscheid betreffend X._____, Y._____ und Z._____ im Zusammenhang mit einer Beistandschaft erliess, – dass dieser Entscheid am 28. März 2014 mitgeteilt und am 31. März 2014 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in Empfang genommen wurde, was diese in Ziff. 2. 1. 3 der Beschwerdeschrift bestätigte, – dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt, – dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO am Tag nach der Inempfangnahme des Entscheids begann, somit am 1. April 2014, – dass gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen über den Fristenstillstand bei Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ausdrücklich nicht gelten, – dass somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer der über Ostern geltende Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu berücksichtigen ist, – dass im übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Verfahren vor der KESB summarischer Natur sind (Art. 8 KESV) und in solchen Verfahren der Fristenstillstand auch gemäss der Zivilprozessordung nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), – dass in der Rechtsmittelbelehrung von KESB-Entscheiden der Hinweis gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO nicht notwendig ist, da die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss ZPO aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB von vornherein keine Anwendung finden, – dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist am 30. April 2014 endete, – dass die Beschwerde erst ab 9. Mai 2014 der Post übergeben wurde, – dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, so dass darauf nicht eingetreten werden kann,

Seite 3 — 4 – dass auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet wird, – dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 117 lit. b ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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