Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 54 6. August 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Paganini In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 14. April 2014, mitgeteilt am 17. April 2014, in Sachen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Abschreibung einer Gefährdungsmeldung (Kosten), hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 30. Januar 2013 reichte Y._____ (Grossmutter des Kindes A._____) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler) eine Gefährdungsmeldung bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts durch X._____ (Vater des Kindes A._____) ein. B. In der Folge wurden diesbezüglich durch die KESB Engadin/Südtäler sachdienliche Abklärungen vorgenommen. C. Mit Entscheid vom 14. April 2014 wies die KESB Engadin/Südtäler die Gefährdungsmeldung durch Y._____ mit der Begründung ab, dass durch den Kontakt zwischen X._____ und A._____ nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei. Ziff. 2 des Entscheides lautete wie folgt: "2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1140.– festgesetzt und je zur Hälfte den Eltern von A._____ (B._____, Mutter): Fr. 570.– / (X._____, Vater): Fr. 570.– auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen." D. Gegen den abweisenden Entscheid vom 14. April 2014 erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, am 29. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgende Begehren stellte: "1. Ziff. 2 des Entscheides sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien der Anzeigeerstatterin, Frau Y._____ aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, X._____ ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Allenfalls seien die Kosten dem Kanton Graubünden, resp. der KESB Engadin/Südtäler zu überbinden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 stellt die KESB Engadin/Südtäler folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen." F. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2014 beantragt Y._____: "Die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Überbindung der gesamten Kosten (dieses und des Verfahrens vor der KESB an den Beschwerdeführer) unter Zusprechung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung."
Seite 3 — 7 G. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist hier durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und somit zu dessen Anfechtung ohne Weiteres legitimiert. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die vom Beschwerdeführer am 29. April 2014 der Post aufgegebene Beschwerdeschrift ist unter Wahrung der gesetzlichen Frist- und Formvorschriften eingegangen. 1.3. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
Seite 4 — 7 2.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 14. April 2014 über die Abschreibung der Gefährdungsmeldung, wobei vom Beschwerdeführer lediglich die Verteilung der Verfahrenskosten und die Entschädigungsfolge beanstandet werden. 4. Das Melderecht im Kindesschutzverfahren richtet sich gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss nach den einschlägigen Bestimmungen über den Erwachsenenschutz. So sieht Art. 443 Abs. 1 ZGB vor, dass jedermann berechtigt ist, eine Gefährdungsmeldung an die KESB zu machen, so dass eine besondere Nähe oder Verbundenheit zur schutzbedürftigen Person nicht erforderlich ist. Das Melderecht soll einem wirksamen Schutz der betroffenen Person dienen: Erfolgt eine Meldung, ist die KESB verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung zu prüfen und abzuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist. Die Meldung ist zulässig, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Wer indessen eine Meldung mutwillig und wider besseres Wissen macht, handelt rechtswidrig, so dass ein solches Verhalten eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ff. ZGB) darstellt, welche unter Umständen den Tatbestand der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) erfüllen und gegebenenfalls auch Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche auslösen kann (vgl. Auer/Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 5 und 9 zu Art. 443 ZGB; Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz; N 5 ff. zu Art. 443 ZGB). 5.1 Massgebende Bestimmung für die Kostenfolge in Kindesschutzsachen ist in erster Linie Art. 63 Abs. 2 EGzZGB. Danach sind solche Verfahrenskosten von den Eltern zu tragen. Grundsätzlich werden diese je zur Hälfte den Eltern auferlegt (Art. 27 Abs. 2 erster Satz der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010). Entgegen der Auffassung in der Vernehmlassung der Anzeigeerstatterin kommt hingegen Art. 276 Abs. 1 ZGB für die Verfahrenskosten nicht zum Zuge (vgl. Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. 2, Art. 270-295 ZGB, N 40 zu Art. 276 ZGB; Roelli/Meuli-Lehni, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-456 ZGB, 2. Aufl. 2012, N 4 zu Art. 276 ZGB). Diese Bestimmung gilt
Seite 5 — 7 nur für die eigentlichen Massnahmekosten, welche als Kindesunterhaltskosten gelten. 5.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, Art. 27 KESV bilde eine gesetzliche Grundlage, um Kosten an Dritte resp. den Kanton oder die KESB zu überbinden. Diese Ansicht geht fehl: Im zweiten Satz des Art. 27 Abs. 2 KESV wird nämlich nur die Möglichkeit eingeräumt, eine andere Aufteilung der Kosten auf die Eltern als nach Hälften vorzunehmen. Damit wird nicht gleichzeitig gestattet, Dritte mit Verfahrenskosten zu belegen, was ohnehin eine unzulässige Ausweitung gegenüber der Gesetzesvorschrift von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB wäre. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber der Verweis in Art. 63 Abs. 5 EGzZGB auf die ZPO, insbesondere auf Art. 108 ZPO. 5.3 Gemäss Art. 108 ZPO sind unnötige Prozesskosten von demjenigen zu bezahlen, der diese verursacht hat. Der Verursacher kann auch ein Dritter sein. Unnötige Prozesskosten können unter anderem durch trölerische Begehren entstehen (vgl. Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, N 1 zu Art. 108 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 7 zu Art. 108 ZPO). Unter diesem Titel wäre also grundsätzlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Anzeigeerstatterin in KESB-Verfahren möglich. Allerdings gilt es auch hier die aus dem allgemeinen Melderecht gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 Abs. 1 ZGB fliessende Einschränkung zu beachten, dass die die Gefährdungsmeldung abgebende Person nur mit Kosten belastet werden darf, wenn die Meldung an die Kindesschutzbehörde mutwillig und wider besseres Wissen erfolgte. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall somit, ob der Anzeigeerstatterin Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst die offensichtlich schwierige familiäre Situation mit andauernden Konflikten unter den Eltern von A._____ wegen der Regelung des Besuchsrechts, welche ohne Zweifel auch das nähere Umfeld belasten. Ausserdem sind trotz der Abklärungsergebnisse der KESB Engadin/Südtäler, die nicht von einer Kindeswohlgefährdung durch den Kontakt zwischen Vater und Tochter ausgeht, immerhin auch die Berichte des Kinderarztes Dr. med. C._____ (vgl. act. KESB 5 und 15) zu beachten, in denen eine Überforderung der direkt Beteiligten (Vater, Mutter und Kind) festgestellt und sogar ein vorübergehender Besuchsstopp empfohlen wird. Vor diesem Hintergrund durfte Y._____ in guten Treuen eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung der Besuche seitens des Vaters annehmen, denn für eine zulässige Meldung ist es nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht, sondern es
Seite 6 — 7 genügt, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (vgl. Auer/Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 443 ZGB). Schliesslich kann von Y._____ als Grossmutter des betroffenen Kindes nicht erwartet werden, dass sie der Konfliktsituation in völliger Objektivität gegenübersteht. Vielmehr ist es nachfühlbar, dass in ihrer Meldung an die KESB ihr subjektives Empfinden zum Ausdruck kommt und der Behörde ihre eigenen Empfindungen mitteilt, welche ohne Zweifel darauf ausgerichtet sind, das Enkelkind möglichst vor negativen Einflüssen zu schützen, ob diese nun der Realität entsprechen oder nicht. Mutwilligkeit und ein Handeln wider besseres Wissen lässt sich vorliegend auf jeden Fall nicht erkennen. 6. Da Mutwilligkeit der Anzeigeerstatterin bei der Gefährdungsmeldung gestützt auf vorstehende Überlegungen nicht nachgewiesen werden kann, rechtfertigt sich, in Übereinstimmung mit den ordentlichen Regeln über die Kostenverteilung (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 KESV), die hälftige Auferlegung der Prozesskosten an die Eltern. Ebenfalls entfällt aus den gleichen Gründen eine aussergerichtliche Entschädigung an X._____ durch die Anzeigeerstatterin, weshalb die Beschwerde gänzlich abzuweisen ist. 7. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.– zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welcher der Beschwerdegegnerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen hat. 8. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.– auszurichten hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: