Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 49 03. Juli 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 9. April 2014, mitgeteilt am 10. April 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerde-gegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur, betreffend Eheschutz (Abänderung eines Entscheides); Kostenfolge, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Y._____ instanzierte am 18. Februar 2013 ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Landquart. An der Hauptverhandlung vom 1. April 2013 konnten sie und ihr Ehemann X._____ eine Einigung über die Obhutszuteilung der beiden aus ihrer Ehe hervorgegangenen Töchter, die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie über die zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Kinder erzielen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Landquart vom 18./19. April 2013 wurde diese Trennungsvereinbarung und damit insbesondere die Obhutszuteilung der beiden Töchter an die Mutter genehmigt. Am 19. Juni 2013 ersuchte X._____ das Bezirksgericht Landquart, den vorerwähnten Entscheid abzuändern und die beiden Töchter mittels superprovisorischer Verfügung unter seine Obhut zu stellen, wobei das Besuchs- und Ferienrecht nach richterlichem Ermessen zu regeln und die Kindsmutter zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten sei. Allenfalls sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie zur Frage des Besuchsrechts einzuholen. Y._____ liess mit Stellungnahme vom 15. Juli 2013 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Gesuchs sowie die Bestätigung des Eheschutzentscheides vom 18./19. April 2013 beantragen. Anlässlich der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. B. Die zwischenzeitlich ernannte Beiständin der Kinder reichte am 6. August 2013 einen Antrag betreffend Klärung der Obhutszuteilung zuhanden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ein, welcher alsdann an das Bezirksgericht Landquart als hierfür zuständige Stelle weitergeleitet wurde. Nachdem die Parteien zum betreffenden Antrag Stellung nehmen konnten, beauftragte das Bezirksgericht mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2013 die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Graubünden, ein Gutachten zur Frage der Obhutszuteilung zu erstellen. Das Gutachten lag am 16. Januar 2014 vor und gab die Empfehlung ab, die Obhut über die beiden Töchter unter Beibehaltung der errichteten Erziehungsbeistandschaft weiterhin der Mutter zu belassen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin insbesondere X._____ in seiner Eingabe vom 12. Februar 2014 gegen die Empfehlung des Gutachtens keine expliziten Einwände erhob, sondern lediglich die Wichtigkeit begleitender Massnahmen betonte und ausführte, für den Fall, dass die Mutter aufgrund ihres Alkoholproblems erneut „abstürzen“ sollte, seien die Kinder auf Dauer unter die Obhut des Vaters zu stellen. Am 20. Februar 2014 zog er sein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 19. Juni 2013 schliesslich zurück und stellte den
Seite 3 — 11 Antrag, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. C. Mit Abschreibungsentscheid vom 9. April 2014, mitgeteilt am 10. April 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart was folgt: „1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs ab dem Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Landquart als erledigt abgeschrieben. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'950.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00, Gutachterkosten CHF 4'950.00) werden der gesuchstellenden Partei auferlegt. Sie gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die gesuchstellende Partei hat die Gegenpartei mit CHF 2'339.75 aussergerichtlich zu entschädigen. Ist diese Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, vom Kanton entschädigt. Die Entschädigung von CHF 2'339.75 wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'062.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ D. Gegen den Kostenentscheid liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2014 Berufung (recte: Beschwerde) an das Kantonsgericht von Graubünden führen und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 2a und b Absatz 1 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Poststempel 8. Mai 2014) liess die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer beantragen.
Seite 4 — 11 F. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Angefochten wird vorliegend der Kostenentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart. Gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Kostenentscheide selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 9. April 2014 ergangenen und den Parteien am nachfolgenden Tag mitgeteilten Kostenentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart am 22. April 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO als fristgerecht. Im Übrigen entspricht sie auch den an sie gestellten Formerfordernissen, weshalb – trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung – darauf einzutreten ist. b) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren CHF 5'000.-- nicht überschreitet. Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer die hälftige Teilung der Kosten und nicht deren vollumfängliche Auferlegung an die Beschwerdegegnerin beantragt. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) durch die Vorinstanz andererseits gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 6 zu Art. 310 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet,
Seite 5 — 11 unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 36 zu Art. 310 ZPO; Markus Schott, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 32 zu Art. 95 BGG). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie an Stelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Das Kantonsgericht überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO mit freier Kognition (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 320 ZPO). So kann im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist jedoch eine gewisse Zurückhaltung zu üben (Blickenstorfer, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung im bereits dargelegten Sinne. 3.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolge des Abschreibungsentscheids vom 9. April 2014. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung, wonach ihm infolge Rückzugs seines Abänderungsgesuchs die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'950.--, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.-- und Gutachterkosten von CHF 4'950.--, sowie die Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei in Höhe von CHF 2'339.75 auferlegt worden sind. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Verteilung der Kosten einen angemessenen Entscheid getroffen hat. b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die
Seite 6 — 11 Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da sich diese Verteilungsregeln im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221 ff., S. 7297), räumt Art. 107 ZPO dem Gericht einen Spielraum ein, um die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach Ermessen und damit nach Billigkeitserwägungen zu verlegen (BGE 139 III 33 E. 4.2; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 107 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und eine Verteilung nach Ermessen vornehmen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gerade bei Verfahren mit Offizialmaxime, welche im vorliegenden Eheschutzverfahren aufgrund der zu beurteilenden Kinderbelange gilt (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), kann es im Einzelfall unbillig sein, die unterliegende Partei in vollem Umfang kostenpflichtig werden zu lassen, weil das Gericht von Amtes wegen unabhängig von den Anträgen der Parteien Erhebungen über die tatsächlichen Verhältnisse durchzuführen hat (vgl. Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 107 ZPO mit weiteren Hinweisen). Bei der Frage, ob Art. 107 ZPO überhaupt anzuwenden ist, steht dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 139 III 358 E. 3; Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 107 ZPO). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Einzelnen geltend, dass die Vorinstanz ihm die Kosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt und im Entscheid ausgeführt habe, dass sich eine andere Kostenverteilung, allenfalls gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b oder lit. c ZPO, vorliegendenfalls nicht rechtfertige, ohne dass sie dies näher begründet habe. Die fehlende Begründung stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei. Des Weiteren bringt er vor, dass das Gericht insbesondere in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs.1 lit. c ZPO von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen könne. Vorliegend sei das betreffende Verfahren zum Wohle der Kinder geführt worden. Der Bezirksgerichtspräsident habe nicht zuletzt auf Antrag der Beiständin der Kinder hin ein Gutachten bezüglich der Frage der Obhutszuteilung in Auftrag gegeben. Die getätigten Abklärungen hätten im Interesse beider Elternteile gelegen. Dies stelle ein „Paradebeispiel“ dafür dar, dass die Kosten nach Ermessen und nicht nach Art. 106 ZPO zu verlegen seien. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage gewesen, die Kin-
Seite 7 — 11 der zu betreuen, weshalb er mehrmals habe einspringen müssen. Nachdem die Mutter schliesslich am 17. Juni 2013 in die psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen, habe er sich dazu veranlasst gesehen, ein entsprechendes Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids einzureichen. Auch aus diesem Grunde seien die Kosten nach Ermessen zu verteilen, wobei den Parteien die Gerichtskosten im vorliegenden Fall hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen seien. d) Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers. Sie habe sich am 17. Juni 2013 freiwillig in die psychiatrische Klinik einweisen lassen und sei nicht zwangsweise eingeliefert worden. Da sie durchaus in der Lage sei, ihren Töchtern stabile Verhältnisse zu gewähren, habe sie keinen begründeten Anlass für die Einleitung des Abänderungsverfahrens geliefert. Das Gesetz regle die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO. Bei Art. 107 ZPO handle es sich nach dem klaren Wortlaut indessen bloss um eine „Kann“-Bestimmung. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Kosten bei Rückzug grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen seien. In diesem Kontext verweist die Beschwerdegegnerin auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen vermöge (BGE 139 III 358 E. 3). Im eben erwähnten Entscheid ging es um die Kostenverteilung bei Rückzug einer Scheidungsklage. In der zu beurteilenden Konstellation waren weder eine Mitverantwortung der Gegenpartei, die sich kostenmässig auswirken müsste, noch andere Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen von der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO gesprochen hätten. Die zitierte Rechtsprechung lässt sich mithin nicht unbesehen auf andere Fälle und insbesondere nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, wo es neben den Gerichtskosten um Gutachterkosten geht, welche in Zusammenhang mit den zu klärenden Kinderbelangen entstanden sind. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls, worauf nun nachfolgend einzugehen ist. e) Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'950.-- auferlegt, wobei CHF 4'950.-- Gutachterkosten darstellen. Damit entfällt der Hauptkostenpunkt auf das eingeholte Gutachten der KJP Graubünden. Das Gutachten zur Frage der Obhutszuteilung wurde mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 4. Oktober 2013 in Auftrag gegeben, nachdem insbesondere die Beiständin der Kinder am
Seite 8 — 11 6. August 2013 einen Antrag auf Klärung der Obhutszuteilung gestellt hatte. Auch der Beschwerdeführer hatte in seinem Abänderungsgesuch vom 19. Juni 2013 bereits erwähnt, dass allenfalls ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter einzuholen sei, was den Bezirksgerichtspräsidenten offenbar aber nicht dazu bewog, ein solches umgehend erstatten zu lassen. Angesichts des dazwischenliegenden Zeitraums entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Einholung des Gutachtens nicht direkt auf das Abänderungsgesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern vom Gericht von Amtes wegen oder allenfalls veranlasst durch den Antrag der Beiständin vom 6. August 2013 in Auftrag gegeben wurde. Das Gericht hat den Sachverhalt bei Kinderbelangen aufgrund der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime nämlich von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne an die Parteianträge gebunden zu sein (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe allein durch die Einreichung seines Abänderungsgesuchs vom 19. Juni 2013 diesen Hauptkostenpunkt verursacht. Überdies galt es aufgrund der damals unbestrittenermassen vorhanden gewesenen gesundheitlichen Probleme der Kindsmutter im Hinblick auf das Kindeswohl als angezeigt, die Frage der Obhutszuteilung von einer Fachperson beurteilen zu lassen. Angesichts der Umstände, dass ausschliesslich Kinderbelange strittig waren und der hauptsächliche Kostenteil auf das hierzu eingeholte Gutachten entfällt, ist von einem Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auszugehen, welcher ein Abweichen von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen rechtfertigt. Ferner hat der Beschwerdeführer das Abänderungsverfahren offensichtlich nicht leichtfertig, sondern in Sorge um seine Töchter eingeleitet. Dabei ist anzumerken, dass es ihm damals nicht möglich war, sich an die Beiständin zu wenden, da diese ungefähr zeitgleich, nämlich mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Juni 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, ernannt wurde. Die Sorge um das Wohl der Kinder hat der Vater im Wesentlichen mit dem angeschlagenen gesundheitlichen Zustand der Mutter bzw. deren Suchterkrankung begründet. Aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der Ausführungen des Gutachtens und des Umstands, dass sich die Mutter damals für unbestimmte Zeit in der psychiatrischen Klinik zur Behandlung aufhielt – ist diese Sorge wohl nicht völlig unbegründet gewesen. Unter diesem Aspekt scheint die Antragsstellung zum damaligen Zeitpunkt durchaus in guten Treuen erfolgt zu sein. In der Folge hat sich die Kindsmutter offenbar wieder soweit erholt, dass der Gutachter zum Schluss gekommen ist, ihr sei die Obhut über die beiden Töchter unter Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft weiterhin zu belassen.
Seite 9 — 11 f) Im Lichte dieser Erwägungen ist die vorinstanzliche Kostenverteilung als unangemessen zu beurteilen und der Kostenentscheid vom 9. April 2014 aufzuheben. Vielmehr erscheint es sachgerecht, dem Antrag des Beschwerdeführers folgend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Abweichung von Art. 106 ZPO und unter Ausübung des richterlichen Ermessens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. 4.a) Schliesslich bleibt noch über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Entscheidgebühr wird vorliegend gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen, während die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen unterlegen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 106 Abs. 1 ZPO) wären die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch aus Billigkeitsgründen – da die Beschwerdegegnerin insbesondere nicht unmittelbar auf die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung hingewirkt hat – von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. b) Da Y._____ mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2014 (ERZ 14 158) die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt worden ist, gehen die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 122 ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin macht mit Honorarnote vom 19. Juni 2014 unter Anwendung des reduzierten Stundentarifs von CHF 200.-- einen Aufwand von 3.0833 Stunden geltend, woraus gesamthaft ein Honorar von CHF 686.-- (inkl. 3% Spesenpauschale und 8% MwSt.) resultiert. Dies erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y._____ wird dementsprechend auf CHF 686.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. c) Aufgrund seines Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zur Abgeltung der notwendigen Auslagen und Kosten der berufsmässigen Vertretung zu leisten. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg hat seine Honorarnote mit Datum vom 25. Juni 2014 eingereicht und
Seite 10 — 11 macht darin für das Rechtsmittelverfahren einen Aufwand von 4.75 Stunden à CHF 200.-- geltend. Daraus resultiert im Ergebnis ein Honorar von CHF 1'067.-- (inkl. Barauslagen von CHF 38.-- und 8% MwSt.), was unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache ebenfalls angemessen erscheint. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer somit zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Sollte sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen, so wäre der Rechtsvertreter aufgrund der X._____ mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2014 (ERZ 14 138) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton Graubünden zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers somit eine durch den Kanton zu leistende Entschädigung von CHF 1'067.-- einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2a) und b), erster Absatz, des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'950.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.a) Die Kosten der Rechtsvertretung von Y._____ in Höhe von CHF 686.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Mai 2014 (ERZ 14 158) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Y._____ hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'067.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, kann die Bezahlung des Honorars von 1'067.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (ERZ 14 138) aus der Gerichts-kasse verlangt werden. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: