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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.04.2014 ZK1 2014 33

3. April 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,037 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 33 8. April 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Auf Initiative seiner Partnerin A._____ und Dr. B._____ wurde X._____ am 14. März 2014 durch die Polizei in die Klinik C._____ gebracht, wo er sich im Rahmen des Aufnahmegesprächs mit dem Klinikeintritt einverstanden erklärte. Wegen akuter manischer Symptomatik mit Eigengefährdung wurde er mit Entscheid von Dr. med. D._____ vom 15. März 2014 zur weiteren Betreuung und Akutbehandlung in der Klinik zurückbehalten. Am 18. März 2014 stellte Dr. med. E._____ eine ärztliche Verfügung betreffend eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von vier Wochen aus. Begründet wurde diese damit, dass die Manie bei bipolarer Störung behandelt werden müsse und X._____ vor unüberlegten Handlungen zu schützen sei. B. Gegen diese ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hatte X._____ am 20. März 2014 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben. C. Mit Schreiben vom 21. März 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte die wesentlichen Klinikakten an. Am 25. März 2014 reichte die Klinik C._____ den gewünschten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht die ärztliche Einweisungsverfügung, den Rückbehaltungsentscheid, den Behandlungsplan sowie diverse Eintritts-, Verlaufs- und Visitenberichte zukommen. Aus dem Bericht der Klinik C._____ vom 25. März 2014 geht hervor, dass sich die anfängliche Agitiertheit und die manische Symptomatik unter der neuroleptischen Therapie allmählich bessern würde und nun geordnete Gespräche mit X._____ möglich seien. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht sei aber sehr wechselhaft. Er befinde sich in der Stabilisierungsphase und werde auf der geschlossenen Station behandelt. Weniger einschneidende Massnahmen würden aktuell zum Therapieabbruch und somit zu einer Steigerung der manischen Symptomatik mit potentieller Fremdgefährdung führen. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2014 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Dr. med. F._____ mit der Erstellung eines Kurzgutachtens, welches sich über den Gesundheitszu-

Seite 3 — 16 stand von X._____, die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie den Behandlungs- und Betreuungsbedarf äussern sollte. Zudem sollte aus dem Gutachten hervorgehen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe und ob eine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe, welche allenfalls ambulante Alternativen zu einer stationären Behandlung ermöglichen würde. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 30. März 2014. Die Gutachterin attestiert X._____, der seit dem Jahre 2006 schon mehrmals wegen depressiven und manischen Episoden bei verschiedenen Ärzten in Behandlung war, eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.1) mit gegenwärtiger manischer Episode ohne psychotische Symptome. Er lasse typische manische Symptome wie beschleunigter Gedankengang und Gedankensprünge erkennen und leide unter anderem an überhöhter Selbsteinschätzung. Im Gespräch wirke er indes bewusstseinsklar sowie allseits gut orientiert und offenbare weder Auffassungsstörungen noch inhaltliche Denkstörungen wie Verfolgungs- oder Beeinträchtigungswahn. Er wirke lediglich etwas angetrieben und logorrhoeisch. Diese Symptomatik sei momentan aber schwer genug, um seine berufliche und soziale Funktionsfähigkeit mehr oder weniger vollständig zu unterbrechen. So droht bei einem Abbruch der Therapie laut Dr. med. F._____ die Gefahr, dass es sowohl im Bereich der Finanzen (in seiner Selbstüberschätzung habe er vor der Einweisung sehr viel Geld für unsinnige Dinge ausgegeben und auch Bargeld an Passanten verschenkt) als auch bezüglich Fremd- und Selbstgefährdung (am Tag seiner Einweisung habe er Suiziddrohungen ausgesprochen und vor geraumer Zeit sei er mit überhöhter Geschwindigkeit Auto gefahren) zu einem Rückfall kommen könne. Die Krankheitsund Behandlungseinsicht sei wechselhaft und instabil. Da X._____ unter verschiedenen Nebenwirkungen der Medikamente leide, sei die Gefahr gross, dass er diese nach Klinikaustritt absetzen würde. Ohne die medikamentöse und engmaschige psychotherapeutische Behandlung könne sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, so dass der Patient wieder sozial umtriebiger und für seine Umgebung untragbar werde. Momentan befinde sich X._____ immer noch in der Stabilisierungsphase, weshalb die Krankheits- und Behandlungseinsicht sehr wechselhaft sei. Entsprechend schliesst Dr. med. F._____ ihr Kurzgutachten mit der Empfehlung, die engmaschige Betreuung auf der geschlossenen Station für ca. eine Woche beizubehalten, um ihn anschliessend auf eine offene Rehabilitationsstation zu verlegen und die medikamentöse Therapie dort zu optimieren. X._____ zeige sich bereit und willig, bis Ende April in der Klinik C._____ zu verbleiben, damit sich

Seite 4 — 16 sein Zustand stabilisiert und er nach dem Austritt die ambulante Behandlung bei Dr. G._____ in der Klinik H._____ weiterführen kann. E. Eine telefonische Abklärung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 26. März 2014 ergab, dass X._____ dort nicht aktenkundig ist. F. Am 3. April 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin teilnahm. Die richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seine Einstellung gegenüber der stationären Behandlung in der Klinik C._____ und die Entwicklung seines Befindens seit dem Klinikeintritt, auf bestimmte Vorfälle während den manischen Phasen sowie auf seine berufliche, finanzielle und private Situation. Im Anschluss hielt Rechtsanwalt Vincent Augustin seinen Parteivortrag und beantragte, die fürsorgerische Unterbringung seines Klienten im Sinne des Gutachtens aufzuheben. G. Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, ist das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung folglich bei der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 18. März 2014 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine

Seite 5 — 16 Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 20. März 2014 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die

Seite 6 — 16 Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 30. März 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Seite 7 — 16 Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer am 27. März 2014 in der Klinik C._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. E._____ sowie den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 3. April 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass die angefochtene Einweisungsverfügung von Dr. med. E._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus der Verfügung selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält die Verfügung die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik C._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor

Seite 8 — 16 Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 30. März 2014, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die ärztliche Einweisungsverfügung vom 18. März 2014 und die Berichte der Klinik C._____ vom 15. März und 25. März 2014 stützt, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31.1), gegenwärtig einer manischen Episode ohne psychotische Symptome, leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 118 f.). Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Aufnahmegesprächs einsichtig zeigte und mit einem Klinikaufenthalt einverstanden war, erfolgte der eigentliche Eintritt nicht auf freiwilliger Basis. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer von der Polizei in die Klinik gebracht, welche von der Partnerin des Beschwerdeführers − in Absprache mit dem diensthabenden Hausarzt Dr. B._____ − aufgrund eines Vorfalls am Rhein mit an-

Seite 9 — 16 geblichen Suiziddrohungen aufgeboten wurde. Bei seinem Eintritt habe sich der Beschwerdeführer gemäss Eintrittsbericht der Klinik vom 14. März 2014 (act. 03.3) in einer sub- bis manischen Phase befunden und sich in einem sehr angetriebenen Zustand präsentiert. Gemäss Aussagen seiner Partnerin habe er zuvor seine Medikamente nicht mehr eingenommen und die Situation zu Hause sei nicht mehr tragbar gewesen. Sie erreiche ihn nicht mehr und beim Fischen am Rhein habe er Suiziddrohungen ausgesprochen. Wegen akuter manischer Symptomatik und insbesondere starkgradig übersteigertem Selbstwertgefühl wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 427 ZGB wegen Eigengefährdung zur weiteren Betreuung in der Klinik zurückbehalten (vgl. Rückbehaltungsentscheid vom 15. März 2014, act. 03.2). Da eine derartige Zurückbehaltung eines freiwillig Eingetretenen gemäss Art. 427 Abs. 1 ZGB höchstens für drei Tage erfolgen kann, erliess Dr. med. E._____ am 18. März 2014 eine ärztliche Einweisungsverfügung (Art. 427 Abs. 2 ZGB; act. 03.1). Damit sollte die Weiterführung der Behandlung und letztlich auch der Schutz des Beschwerdeführers vor sich selbst für die angeordnete Unterbringungsdauer von vier Wochen sichergestellt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme der ärztlich verfügten fürsorgerischen Unterbringung "in ein Loch gefallen sei", kommt er anlässlich der Hauptverhandlung in einer rationalen retrospektiven Beurteilung der damaligen Situation zur Einsicht, dass die Rückbehaltung und auch die angeordnete Unterbringung wohl angezeigt gewesen seien. Auch Rechtsanwalt Augustin, der ihn damals besucht hat, hält in seinem Parteivortrag fest, dass die stationäre Behandlung zum damaligen Zeitpunkt Sinn gemacht habe. Damit ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit der festgestellten psychischen Störung zum Einweisungszeitpunkt gegeben waren, weshalb die ärztliche Einweisung vom 18. März 2014, welche überdies auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend Erwägung 3), rechtmässig erfolgt war. 5.a) Eine andere Frage ist, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung zum heutigen Zeitpunkt noch gegeben sind. Nach Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist folglich immer anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht

Seite 10 — 16 genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte. Andererseits ist es möglich, eine Entlassung trotz noch latent vorhandener Suizidgefahr zu rechtfertigen, wenn sich die betroffene Person damit für eine Therapie entscheiden kann, welche ein minimales Einverständnis des Patienten voraussetzt (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). Ganz allgemein resultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit einer konkreten Selbst- und/oder Fremdgefährdung von erheblichem Ausmasse zu rechnen ist. b) Gemäss dem Bericht der Klinik C._____ vom 25. März 2014 habe sich die anfängliche Agitiertheit und die manische Symptomatik unter der neuroleptischen Therapie schon in der ersten Woche gebessert und schon bald seien geordnete Gespräche möglich gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Stabilisierungsphase und offenbarte nach wie vor eine wechselhafte Krankheits- und Behandlungseinsicht, weshalb er weiterhin auf der geschlossenen Station behandelt wurde. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, dass sich sein Zustand − bis auf die ersten beiden Tage, als er noch nicht medikamentös behandelt worden sei − im Laufe des Klinikaufenthalts stetig verbessert habe. Dr. med. F._____, welche den Beschwerdeführer zwecks Begutachtung am 27. März 2014 persönlich in der Klinik C._____ besucht hatte, hielt in ihrem Gutachten fest, dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch bewusstseinsklar und allseits gut orientiert präsentiert habe. Der Gedankengang sei zwar immer noch deutlich beschleunigt und mehrmals sprunghaft gewesen und der Beschwerdeführer habe erhöhten Antrieb sowie eine erhöhte Selbsteinschätzung offenbart. Es seien jedoch keine inhaltlichen Denkoder Auffassungsstörungen zu Tage getreten. Angesichts des verbesserten Zustandes des Beschwerdeführers sowie der erkennbaren Motivation, die Medikamente regelmässig einzunehmen, schliesst Dr. med. F._____ ihr Gutachten vom 30. März 2014 mit der Empfehlung, die engmaschige Betreuung auf der geschlossenen Station noch für ca. eine Woche weiterzuführen. Anschliessend könne der Beschwerdeführer auf die offene Rehabilitationsstation verlegt werden, wo die medikamentöse Therapie zu optimieren und parallel eine Psychoedukation betreffend seine Krankheit durchzuführen wäre. Gemäss den ihr gegenüber gemachten Aussagen sei der Beschwerdeführer bereit und willig, bis Ende April 2014 in der

Seite 11 — 16 Klinik C._____ in Chur zu bleiben, damit sich sein Zustand stabilisiert und er nach dem Austritt die ambulante Behandlung in der Klinik H._____ wieder aufnehmen kann. c) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht präsentierte sich der Beschwerdeführer in einer guten Verfassung. Auch wenn sein Gedankengang merklich beschleunigt war, äusserte er sich stets eloquent und analysierte die Geschehnisse der letzten Wochen einsichtig und rational. Er scheint sich mit seiner Krankheit gründlich auseinandergesetzt zu haben und weiss offenbar sämtliche Höhen und Tiefen seiner bipolaren Störung, welche sich gemäss seiner Aussage seit seinem 16. Lebensjahr bemerkbar gemacht habe, richtig einzuordnen. So reichte er dem Gericht etwa eine grafische Darstellung seines beruflichen Werdegangs in Form eines Zeitstrahls ein, auf welchem mittels einer Kurve auch seine manischen und depressiven Phasen eingezeichnet waren. Dazu erklärte er, dass er in seinen manischen Phasen jeweils Ausbildungen absolviert habe − so etwa zum Primar- und Reallehrer oder zum Landschaftsgärtner − und anschliessend, als er sein Ziel erreicht hatte, jeweils so lange in eine Depression fiel, bis er aus einer neuen Ausbildung oder einem neuen Projekt wieder Motivation schöpfen konnte. Der aufgeschlossene Umgang mit seiner Krankheit untermauerte seine explizite Aussage, er sei krankheitseinsichtig und wolle behandelt werden. Er anerkannte, dass die Entscheidungskompetenz hinsichtlich seines Verbleibs in der Klinik bei der ärztlichen Leitung und seiner Partnerin liege. Seine Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung begründete er damit, dass ihn lediglich der Gedanke störe, in der Klinik bleiben zu müssen; vielmehr wolle er − falls dies dem Wunsch seiner Partnerin entspreche − freiwillig in der Klinik verbleiben. So sei er in der Lage, die Klinik sofort zu verlassen, sobald die Ärzte und vor allem seine Partnerin hierfür grünes Licht geben. Auf seine Partnerin, mit welcher er verlobt und seit elf Jahren in einer Beziehung sei und seit einigen Jahren − gemeinsam mit deren 15-jährigen Sohn aus erster Ehe − zusammenwohne, kam der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung abermals zu sprechen. Dabei brachte er zum Ausdruck, dass er sich vor allem ihr zu liebe behandeln lassen und gesund werden möchte, um mit ihr neue Lebenspläne schmieden zu können. Dass er sie durch seine Krankheit oftmals belaste, tue ihm sehr leid. Auf sein Anraten habe sie sich auch schon einer fachmännischen Beratung unterzogen, um über ihre Bedürfnisse zu sprechen und den Umgang mit seiner Krankheit zu erlernen. Er wolle sich auf jeden Fall einer Behandlung unterziehen − ob diese nun stationär in der Klinik oder ambulant erfolge,

Seite 12 — 16 hänge zu einem grossen Teil vom Willen seiner Partnerin ab resp. von deren Bereitschaft, ihn wieder zu Hause aufzunehmen. d) Wie bereits erwähnt, kam Dr. med. F._____ in ihrem Gutachten zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Stabilisierungsphase befinde und deshalb noch für ca. eine Woche eine engmaschige Betreuung auf der geschlossenen Station angezeigt sei. Im Laufe dieser Woche, in welcher auch die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht stattgefunden hat, scheint sich der Zustand des Beschwerdeführers − wohl auch als direkte Folge der unter Aufsicht erfolgten medikamentösen Behandlung − weiter verbessert zu haben. Anlässlich der Verhandlung hinterliess er einen psychisch derart stabilen Eindruck, dass nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Insbesondere besteht im vorliegenden Fall keine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung, welche die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung rechtfertigen würde. Dies wird einerseits durch die Gutachterin festgestellt (vgl. Gutachten S. 3, act. 06) und andererseits wurden die für eine Selbst- oder Fremdgefährdung sprechenden Anhaltspunkte vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung in nachvollziehbarer Weise relativiert; seine beim Fischen geäusserte Ankündigung, den Rhein schwimmend zu überqueren, sei nicht in suizidaler Absicht, sondern zugegebenermassen in einem Anflug von Selbstüberschätzung und aufgrund seiner unerschöpflich scheinenden Energie erfolgt. Auch der angeblich verschwenderische Umgang mit seinem Vermögen konnte der Beschwerdeführer mit plausiblen Erklärungen widerlegen. e) Die Bedenken der Gutachterin, dass sich das Krankheitsbild durch einen Therapieabbruch rasch verschlechtern könne und der Beschwerdeführer durch einen Rückfall wieder sozial umtriebiger und für seine Umgebung untragbar werde, sind nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem erscheint im vorliegenden Fall eine ambulante Massnahme ebenfalls als erfolgversprechend. Der Beschwerdeführer lässt nämlich eine Krankheitseinsicht erkennen und ist willig, sich behandeln zu lassen. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beziehung zu seiner Partnerin derart gefestigt ist, dass er sich um einen Behandlungserfolg bemühen wird und die Partnerin ihrerseits genügend sensibilisiert ist, um mit der Krankheit des Beschwerdeführers umzugehen und ihn zu unterstützen. Zudem kennt man den Beschwerdeführer in der Klinik H._____, da er dort bei Dr. G._____ im vergangenen Jahr bereits in ambulanter Behandlung war. Angesichts dieser Umstände erachtet das Gericht eine ambulante Behandlung, welche im

Seite 13 — 16 Verhältnis zur stationären Unterbringung eine mildere Massnahme darstellt, ebenfalls als geeignet. Insofern ist die vorliegende fürsorgerische Unterbringung auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr aufrechtzuerhalten. 6.a) Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung liegen nach dem Gesagten somit nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist. Angesichts der nach wie vor ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit und der nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr bei mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers ist dieser jedoch nicht unbesehen zu entlassen. Vielmehr hat sich die ärztliche Leitung der Klinik C._____ zu bemühen, zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin vor dessen Entlassung ein weiterführendes Betreuungskonzept auszuarbeiten. Dadurch soll der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig stabilisiert und eine Rückfallgefahr vermieden werden. Ein solches könnte darin bestehen, dass der Beschwerdeführer vorerst auf der offenen Rehabilitationsstation weiterbehandelt wird, um anschliessend − sobald sich die Partnerin dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder in die gemeinsamen Wohnung aufzunehmen − in ein ambulantes Behandlungssetting in der Klinik H._____ überführt zu werden. Gegebenenfalls wäre auch Dr. G._____ von der Klinik H._____ in die Planung der Behandlung miteinzubeziehen. Dabei erachtet es das Gericht als besonders wichtig, dass dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen und seine Partnerin A._____ in die zu treffenden Entscheidungen miteinbezogen wird; sie stellt für den Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson dar und ist für ihn offenbar eine grosse Motivation, sich der erforderlichen Behandlung − sei es nun in der Klinik oder auf ambulantem Wege − zu unterziehen. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser

Seite 14 — 16 Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a) oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b). Anlässlich der gerichtlichen Verhandlung sowie auch gegenüber der Gutachterin hat der Beschwerdeführer seine Bereitschaft geäussert, sich je nach dem Willen seiner Partnerin weiterhin in der Klinik oder mittels einer ambulanten Massnahme behandeln zu lassen. Auf diese Zusicherungen ist der Beschwerdeführer zu behaften. Dass er nämlich auch weiterhin eine psychotherapeutische Betreuung wahrnehmen und um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein muss, wird von der Gutachterin als unbedingt notwendig erachtet und ist aufgrund seiner aktenkundigen Krankheitsgeschichte unabdingbar. Angesichts der signalisierten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erscheint es indes angezeigt, von einer direkten Überweisung der Akten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwecks Prüfung der erforderlichen Massnahmen abzusehen und dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit zu geben, seine Versprechen in Taten umzusetzen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und seiner Partnerin die weitere Behandlung festzulegen und diese dann auch wahrzunehmen. Dabei wird vor allem sicherzustellen sein, dass der Beschwerdeführer einerseits um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein und andererseits die notwendige psychotherapeutische Betreuung wieder aufnehmen wird. Zudem ist der Beschwerdeführer insofern beim Wort zu nehmen, als er versichert hat, in Bezug auf die Behandlung seiner Krankheit auch auf seine Partnerin zu hören und ihr ein gewichtiges Mitspracherecht einzuräumen. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Eine weiterführende Behandlung der bipolaren Störung ist zwar medizinisch indiziert und wird vom Beschwerdeführer auch gewünscht, kann aufgrund der vorliegenden Umstände aber auch durch eine mildere Massnahme wie eine ambulante Therapie erfolgen. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. Vor der Entlassung hat die ärztliche Leitung unter Einbezug des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Partnerin A._____ indes ein weiterführendes Betreuungskonzept auszuarbeiten.

Seite 15 — 16 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 3‘000.-- (bestehend aus CHF 1‘500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1‘500.-- Gutachterkosten) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrages wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, in Zusammenarbeit mit X._____ und dessen Partnerin A._____ im Sinne der Erwägungen ein weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3‘000.-- (CHF 1‘500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1‘500.-- Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2014 33 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.04.2014 ZK1 2014 33 — Swissrulings