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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.03.2014 ZK1 2014 20

5. März 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,640 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 20 07. März 2014 (Mit Urteil 5A_230/2014 vom 20. März 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Schlenker und Michael Dürst Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Grund dafür war die plötzliche Verschlechterung seiner bekannten paranoiden Schizophrenie. Gemäss Dr. med. A._____ bedürfe X._____ ärztlicher Behandlung, welche mangels Krankheitseinsicht nicht ambulant erfolgen könne. Zudem belaste er seine Umgebung mit seinen Verhaltensauffälligkeiten (insbesondere mit seinen exhibitionistischen Zügen) über das tragbare Mass hinaus. Die fürsorgerische Unterbringung sollte gemäss Antrag von Dr. med. A._____ für die Dauer von vier Wochen erfolgen. B. Gegen diese ärztliche Einweisungsverfügung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Februar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Rekurs (recte: Beschwerde). In fünf verschiedenen handschriftlichen Schreiben im selben Umschlag (zweimal Rekurs sowie drei Anhänge zum Rekurs) brachte er seinen Wunsch zum Ausdruck, dass er entlassen werden möchte und verwies ohne ersichtlichen Zusammenhang nacheinander auf Staatsanwalt Fontana, die Regierungsräte Rathgeb und Trachsel, Staatsanwalt Capaul sowie auf den Polizeikommandanten von Tirano, Pietro del Simone. Dr. Marcel Engelmayer und Rechtsanwalt Oskar Müller sollten gemäss Vermerk am Ende dieser Schreiben jeweils eine Kopie erhalten. Am 20. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Anhang zum Rekurs nach, welcher unverständliche Ausführungen im Zusammenhang mit dem Paracelsus-Spital in Richterswil und den Verweis auf den Zürcher Staatsanwalt Dr. Ulrich Weder beinhaltete. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 21. Februar 2014 habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Einweisung leicht ungepflegt sowie motorisch unruhig, nervös, misstrauisch, leichtgradig gereizt, im Gedankengang sprunghaft, eingeengt, vorbeiredend und in der Konzentration eingeschränkt präsentiert. Fragen zu psychotischen Symptomen habe er nicht beantwortet. Es bestehe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Da eine weitere Verschlechterung der Psychose und damit selbst-

Seite 3 — 15 gefährdende Handlungen zu befürchten gewesen seien, wurde am 20. Februar 2014 eine Behandlung ohne Zustimmung des Betroffenen nach Art. 434 ZGB angeordnet. Den entsprechenden Behandlungsplan sowie die schriftliche Anordnung der "Behandlung ohne Zustimmung" legte die Klinik ihrem Bericht vom 21. Februar 2014 bei. Aktuell seien weniger einschneidende Massnahmen als ein Aufenthalt auf der geschlossenen Station mit kontinuierlicher medikamentöser Behandlung nicht ersichtlich. D. Gegen diese angeordnete Behandlung reichte der Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden eine erneute Beschwerde ein. Darin beantragte er, keine Injektionen und Psychopharmaka gegen seinen Willen mehr verabreicht zu erhalten. In weiteren Schreiben vom 21., 24. und 25. Februar 2014 stellte er den Antrag, jederzeit Ausgang zu bekommen, verwies auf Bundesrichter Fonjallaz, welcher bestätigen könne, dass er keine psychische Krankheiten habe, und beantragte erneut, sofort entlassen zu werden. E. Gemäss telefonischer Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler vom 24. Februar 2014 ist ihr der Beschwerdeführer bekannt. Ein Dossier werde über ihn jedoch nicht geführt, da er – obwohl er als Absender seiner Schreiben an das Kantonsgericht stets die Adresse C._____ angegeben habe – seinen offiziellen Wohnsitz nicht in Graubünden, sondern an der D._____ in O.1_____ habe. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 24. Februar 2014 wurde Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Das Gutachten sollte sich über dessen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern und insbesondere darlegen, ob und inwiefern ein Behandlungsbedarf besteht und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn eine Behandlung oder Betreuung unterbleibt. Des Weiteren sollte Dr. med. E._____ zur angezeigten Behandlungsart sowie zur Angemessenheit der von der Klinik B._____ angeordneten "Behandlung ohne Zustimmung" äussern. Das entsprechende Kurzgutachten von Dr. med. E._____, welches nach einem Besuch des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ und in Rücksprache mit den behandelnden Ärzten vor Ort verfasst worden ist, datiert vom 27. Februar 2014. Darin attestiert er dem Beschwerdeführer eine akute Exazerbation seiner paranoiden Schizo-

Seite 4 — 15 phrenie (ICD-10 F20.0). Der Beschwerdeführer zeige das Zustandsbild einer ausgeprägten Psychose mit starkem Realitätsverlust, was seine Alltagsbewältigungsfähigkeit und auch seine Urteils- und Zurechnungsfähigkeit stark einschränke. Er leide insofern an systematisiertem Wahn mit strategisch eigennützigen Anteilen, als er meine, dass viele Fachpersonen in seinem Umfeld bestätigen könnten, dass er keine Schizophrenie hätte. Bis auf gelegentliche Ausnahmen, in denen er seinen Klinikaufenthalt als zumindest nicht schädlich betrachte, sei keine Krankheitseinsicht erkennbar. Aufgrund der stark ausgeprägten Symptome bestehe die Gefahr einer sekundären Selbstgefährdung, wobei das Fremdgefährdungspotential nicht abschätzbar sei. Obwohl sich der Beschwerdeführer auf der Abteilung kooperativ verhalte, erscheine es aus medizinisch/psychiatrischer Sicht als sinnvoll, dass er auch gegen seinen Willen therapiert werde. Andernfalls sei es wahrscheinlich, dass er nach einer allfälligen Entlassung umgehend wieder in die Klinik eingewiesen werden müsse. Dr. med. E._____ schliesst sein Kurzgutachten mit der Empfehlung, die fürsorgerische Unterbringung und die stationäre medizinische Therapie aufrecht zu erhalten; eine ambulante Therapie sei unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht empfehlenswert. G. Am 5. März 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in Bezug auf seine derzeitige Wohn-, Berufs- und Vermögenssituation, die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____ sowie auf seine Perspektiven im Falle einer Entlassung aus der Klinik befragt wurde. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt sowie um eine angeordnete Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer seine Begehren um gerichtliche Überprüfung

Seite 5 — 15 der fürsorgerischen Unterbringung sowie der angeordneten Behandlung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Sowohl gegen eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB wie auch gegen eine ärztlich angeordnete Behandlung einer Person ohne deren Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 und Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist sowohl mit der Eingabe vom 19. Februar 2014 betreffend ärztliche Einweisung als auch mit jener vom 20. Februar 2014 betreffend Behandlung ohne Zustimmung gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus beiden Eingaben – trotz falscher Bezeichnung der ersten Eingabe als Rekurs – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ und der Behandlung gegen seinen Willen nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle

Seite 6 — 15 Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein

Seite 7 — 15 Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 27. Februar 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer gleichentags in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB schreibt vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 5. März 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der

Seite 8 — 15 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E._____, welcher sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung

Seite 9 — 15 von Dr. med. A._____ vom 18. Februar 2014 sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 21. Februar 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schizophrenie schon mehrmals auf der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Universitätsklinik F._____ in O.1_____ hospitalisiert gewesen sei. Eine akute Verschlechterung dieser Schizophrenie führte denn auch zur Einweisung durch Dr. med. A._____. Beim Eintritt in die Klinik B._____ am 18. Februar 2014 seien ausgeprägte formale Denkstörungen festgestellt worden und der Beschwerdeführer habe unter anderem leicht ungepflegt, motorisch unruhig, nervös, misstrauisch und leicht gereizt gewirkt. Zudem habe er jegliche Krankheitseinsicht vermissen lassen, was die Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen erhöhe. Diese Einschätzung bestätigte sich anlässlich der persönlichen Konsultation durch Dr. med. E._____ vom 27. Februar 2014: Der Beschwerdeführer habe sich im formalen Denken umständlich, sprunghaft, eingeengt und perseverierend auf den Aspekt, die Klinik schnell verlassen und einer unklaren Arbeit nachgehen zu müssen, präsentiert und sei auffällig inkohärent und vorbeiredend gewesen. Obwohl keine Zwänge, Phobien oder Sinnestäuschungen festzustellen gewesen seien, habe es Hinweise für systematisierten Wahn mit strategisch eigennützigen Anteilen gegeben. So meine er, dass viele Fachpersonen in seinem Umfeld bestätigen könnten, dass er nicht unter Schizophrenie leide. In seinem Gutachten kommt Dr. med. E._____ entsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer ausgeprägten Psychose mit starkem Realitätsverlust leide, was seine Alltagsbewältigungsfähigkeit und auch seine Urteils- und Zurechnungsfähigkeit stark einschränke. Diesen Eindruck hinterliess der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Kantonsgericht; dies nicht nur aufgrund seiner zahlreichen Schreiben zwischen dem 19. und 25. Februar 2014, sondern auch aufgrund seines Auftretens anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. März 2014. Zu gewissen Fragen des Vorsitzenden, insbesondere in Bezug auf den Grund und den Ablauf seiner Einweisung, vermochte der Beschwerdeführer gar nicht zu antworten, und auch im Allgemeinen äusserte sich der Beschwerdeführer selten schlüssig zu einer ihm gestellten Frage. Vielmehr fokussierte er sich auf seine mitgebrachten Dokumente wie etwa sein Schreiben an den Prefetto di Sondrio und auf Ausführungen zu einem Gremium, welches seine psychische Unversehrtheit bestätigen könne. Sowohl in seinen Schreiben wie auch anlässlich der mündlichen Befragung nahm er

Seite 10 — 15 ständig Bezug auf Fachpersonen wie Staatsanwälte, Politiker und Richter, was die im Gutachten festgestellten systematisierten Wahnvorstellungen eindeutig bestätigte. Zudem kam er sehr oft und meist ohne ersichtlichen Zusammenhang auf seine berufliche Situation zu sprechen. Er entwerfe Möbel in einem Änderungs- und Massatelier in O.1_____, welches auf die Reparatur und Reinigung von Kleidern spezialisiert sei. Diese Tätigkeit wolle er nach seiner Entlassung aus der Klinik B._____ denn auch wieder aufnehmen. Insgesamt bestätigte die Art seines Auftretens an der Verhandlung die im Gutachten festgestellten Symptome auf eindrückliche Art und Weise und liess erkennen, dass die Psychose noch nicht abgeklungen ist. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. In seinem Gutachten attestiert Dr. med. E._____ dem Beschwerdeführer zwar, dass dieser sich auf der Abteilung gut lenkbar und kooperativ verhalte und dass keine Hinweise für Suizidalität bestünden. Gleichzeitig bezweifelt er aber auch, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Klinik ein tadelloses Verhalten an den Tag legen könne. Diese Einschätzung stützt sich unter anderem auch auf die vom einweisenden Arzt beschriebenen exhibitionistischen Verhaltensweisen. Um ihn auf ein eigenständiges Leben ausserhalb der Klinik vorzubereiten, sei eine Therapie – auch gegen seinen Willen – aus medizinisch/psychiatrischer Sicht erforderlich. Ohne Behandlung müsste er wohl kurze Zeit nach seiner Entlassung wieder eingewiesen werden, was ihn seelisch mehr belasten könnte als die aktuelle Therapie in der Klinik B._____. d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum geltenden Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kämen ambulante Massnahmen, Nachbetreuung sowie freiwillige Sozialhilfe in Frage. Sowohl aus dem Bericht der Klinik B._____ als auch aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ geht hervor,

Seite 11 — 15 dass der Beschwerdeführer eine Krankheits- und Behandlungseinsicht weitgehend vermissen lässt. Der fehlende Behandlungswille ergibt sich sodann aus seinen Beschwerdeschreiben ans Kantonsgericht vom 20. respektive 24. Februar 2014, in welchen er jeweils ausführte, dass er keine Injektionen und Psychopharmaka verabreicht bekommen möchte. Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab er unmissverständlich zu verstehen, dass er die Psychopharmaka – im Gegensatz zu den anderen Medikamenten – im Falle einer Entlassung keinesfalls freiwillig einnehmen werde. Sowohl aus dem Bericht der Klinik B._____ wie auch aus der abschliessenden Empfehlung im Kurzgutachten ergibt sich, dass aktuell weniger einschneidende Massnahmen als ein Aufenthalt auf der geschlossenen Station mit kontinuierlicher medikamentöser Behandlung nicht denkbar sind. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB zum Zeitpunkt der Einweisung erfüllt waren und nach wie vor erfüllt sind. Die ärztliche Einweisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik kann derzeit nicht gewährt werden. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Psychose und starkem Realitätsverlust zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung nicht in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Vielmehr ist er auf eine regelmässige medikamentöse Behandlung angewiesen ist, welche nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Folglich ist die Beschwerde gegen den ärztlichen Einweisungsentscheid abzuweisen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme gemäss der Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ höchstens für vier Wochen (d.h. vorliegend bis zum 18. März 2014) aufrechterhalten werden kann. Für eine längere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen KESB. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein solches Gesuch wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Beschwerdeführer der in der Klinik

Seite 12 — 15 B._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5.a) Da ärztliche Heileingriffe stets eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten darstellen, bedürfen sie eines Rechtfertigungsgrundes in Form einer Einwilligung des Betroffenen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 1 zu Art. 434/435 ZGB). Um die notwendige Behandlung einer fürsorgerisch untergebrachten Person sicherzustellen, sieht das neue Erwachsenenschutzrecht eine Ausnahme zu diesem aus dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz fliessenden Grundsatz vor: Gemäss Art. 434 ZGB kann eine Person, die bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist, ohne ihre Zustimmung behandelt werden, sofern ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. Eine solche Behandlung hat sich stets nach einem vom behandelnden Arzt vorgeschlagenen Behandlungsplan zu richten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 16 zu Art. 434/435 ZGB). Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person muss durch die Chefärztin oder den Chefarzt der Abteilung in schriftlicher Form erfolgen (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Eine solche schriftliche Verfügung muss den Patienten und die vorzunehmenden Handlungen genau bezeichnen, eine Begründung enthalten und darlegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erfüllt sind. Zu diesem Zweck kann auch auf den Behandlungsplan verwiesen werden (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Guillod, a.a.O., N 29 f. zu Art. 434 ZGB). Zudem ist diese Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der betroffenen Person durch Aushändigung einer schriftlichen Ausfertigung zu eröffnen (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Nur wenn sämtliche Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erfüllt sind, vermag die ärztliche Anordnung ihre Wirkung zu entfalten respektive die mit der Behandlung einhergehende Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen. b) Die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB liegen beim Beschwerdeführer gemäss den die Zwangsmedikation anordnenden Ärzten insofern vor, als der reine Aufenthalt ohne Behandlung bereits zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt hat, bei Nichtbehandlung mit einer weiteren Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen wie auch mit einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist und dank der Behandlung die Dauer des akuten Schubes und des Klinikaufenthalts Klinikaufenthalts wahrscheinlich verkürzt werden kann. Mit der auch durch den Gutachter für den Fall der Nichtbehandlung prognostizierten Ver-

Seite 13 — 15 schlechterung des psychotischen Zustandes drohe dem Beschwerdeführer demnach ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden. Von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit ist deshalb auszugehen, weil er eine Behandlung trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen abgelehnt hat. Des Weiteren sind auch die formellen Anordnungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere enthält die entsprechende Anordnung des Oberarztes Dr. med. F._____ – unter Bezugnahme auf den Behandlungsplan vom 20. Februar 2014 – eine Umschreibung der konkreten Massnahmen, eine Begründung hinsichtlich der Voraussetzungen sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Zudem wurde die Anordnungsverfügung dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 ausgehändigt. c) Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. E._____ ist die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers klar ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer bezüglich der medizinisch indizierten Behandlung die erforderliche Urteilsfähigkeit vermissen lässt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung erfüllt sind, ist deren Anordnung vom 20. Februar 2014 rechtmässig erfolgt. Aufgrund der momentanen Verfassung des Beschwerdeführers ist die zwangsweise medizinische Behandlung zudem auch weiterhin angezeigt. Damit ist die entsprechende Beschwerde abzuweisen. 6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. März 2014 machte der Beschwerdeführer – wenn er denn überhaupt auf die ihm gestellten Fragen antwortete – unter anderem Ausführungen in Bezug auf seine derzeitige Wohn- und Vermögenssituation, welche einer eingehenderen Überprüfung bedürfen. So steht seine Aussage, seinen Wohnsitz am 6. November 2013 von O.1_____ nach O.2_____ verlegt zu haben, im Widerspruch zur telefonischen Auskunft der KESB Engadin/Südtäler vom 24. Februar 2014. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner im Jahre 2012 erlangten Erbschaft, welche mehrere Fr. 100'000.-sowie einen "Tresor mit unendlich teurem Schmuck" umfassen soll, sind auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Sollte sich eine derart umfassende Erbschaft tatsächlich bewahrheiten, ist angesichts der mangelnden Alltagsbewältigungsfähigkeit die Anordnung einer Beistandschaft nach den Art. 393 ff. ZGB oder eine andere Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht in Betracht zu ziehen. Insofern wird die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden angewiesen, die entsprechenden Abklärungen zu treffen und in Zusammenarbeit mit der KESB Engadin/Nordbünden nötigenfalls die angezeigten Massnahmen zu ergreifen.

Seite 14 — 15 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser gab anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse zu Protokoll, dass er derzeit kein Erwerbseinkommen erziele, stattdessen aber eine Arbeitslosenrente erhalte und im Jahre 2012 eine grosse Erbschaft in Höhe von mehreren Fr. 100'000.-- gemacht habe.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den ärztlichen Unterbringungsentscheid wird abgewiesen. 2. Ebenso wird die Beschwerde gegen die ärztlich verordnete Behandlung ohne Zustimmung abgewiesen. 3. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die nötigen Abklärungen zu treffen und in Zusammenarbeit mit der KESB Engadin/Südtäler allenfalls entsprechende Massnahmen einzuleiten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2014 20 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.03.2014 ZK1 2014 20 — Swissrulings