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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.12.2014 ZK1 2014 146

18. Dezember 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,942 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Dezember 2014 Begründeter Entscheid: ZK1 14 146 (gleichentags im Dispositiv mitgeteilt am: mitgeteilt) 23. Dezember 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der Y._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 29. November 2014 wurde Y._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund hierfür wurden eine bekannte bipolare Störung sowie eine manische Phase mit psychotischer Situation angegeben. Mit dem Vollzug der ärztlichen Verfügung wurde die Kantonspolizei Graubünden beauftragt. B. Hiergegen erhob Y._____ mit Eingabe vom 30. November 2014 (Poststempel 1. Dezember 2014) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ersuchte die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts von Graubünden in Vertretung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von Y._____, zur Art der Behandlung und insbesondere über die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentlichen Klinikakten über die Patientin (Eintrittsbericht, Behandlungsplan, Krankengeschichte) an. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 8. Dezember 2014 wurde ausgeführt, dass Y._____ mit bekannter bipolarer Störung mit manisch-psychotischer Symptomatik und eskalierendem Ehepartnerkonflikt zugewiesen worden sei. Sie sei initial auf der geschlossenen Station behandelt worden, wo die Krisenintervention und die Stabilisation erfolgt seien. Y._____ sei bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig, d.h. sie akzeptiere nur eine gewisse Dosis der ihr bekannten Medikation. Darunter habe sich ihr Zustand etwas stabilisieren und eine Absprachefähigkeit erlangt werden können. Seit dem 6. Dezember 2014 werde sie auf der offenen Station behandelt. Sie sei immer noch angetrieben und manisch, so dass bei vorzeitigem Abbruch der stationären Behandlung eine hohe Gefahr für einen erneuten Rückfall mit potentiell erneuter Eigengefährdung aufgrund eingeschränkter Steuerungsfähigkeit bestehe. Den entsprechenden Behandlungsplan sowie den Eintrittsstatus legte die Klinik ihrem Bericht bei. D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Dezember 2014 wurde Dr. med. C._____ mit der Begutachtung von Y._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Der Gutachter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von Y._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psy-

Seite 3 — 13 chischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 11. Dezember 2014 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags persönlich überbracht. Der Gutachter attestiert Y._____ darin eine bekannte bipolare Störung mit gegenwärtig manischer Episode (ICD-10: F31.1) unter antipsychotischer und sedierender Medikation. Ihr Gesundheitszustand sei deutlich eingeschränkt. Die aktuell manische Phase der bipolaren affektiven Störung Typ I brauche eine antimanische medikamentöse Behandlung sowie eine Phasenprophylaxe zur Verhinderung einer anschliessenden Depression. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine gewisse Krankheits- und Behandlungseinsicht gegeben gewesen, wobei diese auf wackeligen Beinen zu stehen scheine. Ohne sichere Krankheits- und Behandlungseinsicht würde Silva Heuberger wahrscheinlich schnell die Medikamente absetzen, woraufhin die Krankheit wieder ausbrechen würde. E. Am 18. Dezember 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführer persönlich anwesend war. Die richterliche Befragung bezog sich auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin, ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre Wohn- und Familiensituation unter besonderer Berücksichtigung ihres aktuellen Beziehungsstatus', sowie ihre Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter

Seite 4 — 13 der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR; 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als „Rekurs“ – mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass Y._____ mit der ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und ihre Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. c. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser

Seite 5 — 13 zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB).

Seite 6 — 13 d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 12. Dezember 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. e. Mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 319). 2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Dr. med. A._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass die Beschwerdeführerin vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Indessen fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Weshalb dem so ist, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen. Letztlich ist dieser Umstand aber unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offen-

Seite 7 — 13 sichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 3.a. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, a.a.O., N 262; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange-

Seite 8 — 13 strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. b. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welcher sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 29. November 2014 (act. 01.1) sowie auf den Bericht der Klinik B._____ vom 8. Dezember 2014 (act. 04) stützte, steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 118 f.). Dr. med. C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer manischen Episode unter antipsychotischer und sedierender Medikation leide und ihr Gesundheitszustand deutlich eingeschränkt sei. Wie häufig in einer manischen Episode mit erhöhter Impulsivität und verminderter Selbstkontrolle sei es zwischen den Ehepartnern zu heftigen Konflikten gekommen und gegenwärtig werde eine Trennung diskutiert. Laut eigenen Aussagen habe sie mit einem anderen Mann ein Kind gezeugt und mit einem dritten Mann eine Liebesbeziehung, weshalb die Aufrechterhaltung der bisherigen Familie in grosser Gefahr sei. Die aktuell manische Phase der bipolaren affektiven Störung Typ I erfordere eine antimanische medikamentöse Behandlung sowie eine Phasenprophylaxe zur Verhinderung einer anschliessenden Depression. Der Gutachter führt weiter aus, dass im Falle einer Aussetzung der Behandlung die Gefahr eines Rückfalls in die manische Episode mit weiterer Eskalation der manischen Symptome wie Angetriebenheit, unnötiges Geldausgeben und Trennungsbereitschaft in der Ehe etc. bestehe. Aktuell sei eine Absprachefähigkeit noch nicht sicher gegeben. In diesem Zusammenhang gibt er auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin als Mutter ein 7 ½-jähriges Kind zu betreuen und zu versorgen habe. Zwar sei zum Zeitpunkt der Untersuchung eine gewisse Krankheits- und Behandlungseinsicht gegeben gewesen, allerdings scheine diese auf wackeligen Beinen zu stehen. Ohne sichere Krankheits- und Behandlungseinsicht würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schnell die Medikamente absetzen, infolgedessen ihre Krankheit wieder ausbrechen würde (act. 06). Diese Beurteilung deckt sich mit der im Bericht der Klinik B._____ vom 8. Dezember 2014 gestellten Diagnose einer bekannten bipolaren Störung mit manisch-psychotischer Symptomatik und eskalierendem Ehepartnerkonflikt. Bereits darin wurde ihr lediglich eine bedingte Krankheits- und

Seite 9 — 13 Behandlungseinsicht attestiert und präzisiert, dass sie nur eine gewisse Dosis der ihr bekannten Medikation akzeptiere. Zwar habe sich ihr Zustand aufgrund der Medikation etwas stabilisieren und eine Absprachefähigkeit erlangt werden können, sie sei aber immer noch angetrieben und manisch, so dass bei einem vorzeitigen Abbruch der stationären Behandlung eine hohe Gefahr für einen erneuten Rückfall mit potentiell erneuter Eigengefährdung aufgrund eingeschränkter Steuerungsfähigkeit bestehe (act. 04). Dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 30. November 2014 kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich bei Eintritt angepasst, motorisch und innerlich ruhig gezeigt habe. Sie habe sich mit dem stationären Aufenthalt einverstanden gezeigt, weil sie hier etwas zur Ruhe kommen könne. Seit ihrer Entlassung aus der Klinik im März 2013 habe sie keine depressive Phase mehr gehabt und ihren Alltag trotz einer leicht gehobenen Stimmung problemlos bewältigen können. Ebenso könne sie ihre Arbeit ohne Schwierigkeiten erledigen. Eine Krankheitseinsicht sowie eine Medi-Compliance seien gegeben und es liege keine Suizidalität vor (act. 04.3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2014 präsentierte sich die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden in einer relativ guten Verfassung und hinterliess in der Gesamtbetrachtung einen allseits orientierten und geordneten Eindruck. Zwar vermochte sie eine gewisse Angetriebenheit nicht zu verbergen, was dazu führte, dass ihre Ausführungen phasenweise etwas gar weitschweifig ausfielen. Ungeachtet dessen war sie aber ohne weiteres in der Lage, die jeweiligen Fragen des Vorsitzenden auf verständliche und zusammenhängende Weise zu beantworten. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang auch, dass sie ihre komplette Krankengeschichte – soweit sich diese aus den Akten ergibt – wiederzugeben und sich namentlich an die früheren Ein- und Austritte in die Klinik B._____ praktisch ausnahmslos auf den Monat genau zu erinnern vermochte. Die Beschwerdeführerin konnte das Gericht ferner glaubhaft davon überzeugen, dass bei ihr in Übereinstimmung mit dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 30. November 2014 (act. 04.3) sowohl eine Krankheits- als auch eine Behandlungseinsicht vorhanden ist. So hat sie sich gleich mehrfach dahingehend geäussert, als die Medikamente, welche sie einzunehmen habe, ihr Schutz seien bzw. ihr Schutz gäben. Sie wolle denn auch weder eine depressive noch eine manische Phase jemals wieder erleben (vgl. act. 09 S. 8 f.). Ihrem ganzen Verhalten und den entsprechenden Aussagen liess sich nach Auffassung des Gerichts entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin über die Notwendigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme vollauf bewusst ist. Ebenso hat sie ihren ernsthaften Willen kundgetan, auch nach ihrer Entlassung um die regelmässige Einnahme der Medikamente besorgt zu sein. Insofern kann

Seite 10 — 13 sich das Gericht der Einschätzung des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin die Medikamente wahrscheinlich schnell absetzen würde, nicht anschliessen. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen auch mit Blick darauf, dass sie mit Ausnahme vom Abend des 29. November 2014 – soweit aktenmässig ausgewiesen – ihre Medikamente stets regelmässig eingenommen hat und ihren Alltag wie auch ihre Arbeit trotz leicht gehobener Stimmung ohne Probleme zu bewältigen imstande war, glaubhaft. c. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Ganz allgemein resultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bejahung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs weiter wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im vorliegenden Fall wurde Suizidalität schon im Eintrittsbericht glaubhaft verneint und auch vom Gutachter im Rahmen seines Kurzgutachtens mit keinem Wort thematisiert. Überhaupt ist von einer potentiellen Eigengefährdung in den Akten nur einmal die Rede (act. 04), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte zu nennen, welche auf eine solche hindeuten würden. Aufgrund der Akten bestehen ferner auch keine Hinweise auf eine mögliche Fremdgefährdung. Gegenteiliges hat sich auch anlässlich der

Seite 11 — 13 mündlichen Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – einen allseits orientierten, geordneten und präsenten Eindruck hinterlassen. Überdies besteht Grund zur Annahme, dass sich ihre Gemütslage aufgrund der vollzogenen Trennung von ihrem Ehemann und der anstehenden Scheidung sowie der damit einhergehenden Erleichterung über die endgültige Beendigung der ständigen Paarkonflikte in Zukunft noch weiter verbessern wird. So hat sie unter anderem zu Protokoll gegeben, dass ihr jetzt, wo die Scheidung im Gang sei, ein riesengrosser Stein vom Herzen gefallen sei und sie endlich wieder sie selbst sein könne, ohne sich verstellen zu müssen. Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass sie dem Gericht glaubhaft versichert hat, ihre Medikamente nach der Entlassung – wie sie dies auch zuvor mit einer Ausnahme getan hat – regelmässig einzunehmen, ist nicht einzusehen, weshalb die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B._____ noch länger aufrechterhalten werden sollte. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Wenngleich der abschliessenden Beurteilung des Gutachters zu entnehmen ist, dass es dieser lieber sehen würde, wenn die Beschwerdeführerin noch einige Tage in der Klinik verbliebe, weil seiner Auffassung nach die Krankheits- und Behandlungseinsicht bei ihr noch auf wackeligen Beinen zu stehen scheine, vermag deren momentane gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit durchaus stabil ist, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung in der Klinik B._____, welcher nur als ultima ratio in Betracht fällt, nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung kann ohnehin festgehalten werden, dass sie bereits jetzt über einen relativ freien Ausgang zu verfügen scheint, so dass einem längerdauernden Verbleib in der Klinik auch unter diesem Gesichtspunkt jegliche Notwendigkeit abzusprechen ist. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 29. November 2014 aufzuheben. Für die Anordnung sonstiger Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) besteht nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall ebenfalls kein Anlass. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem sinngemässen Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ vollständig durchgedrungen.

Seite 12 — 13 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'662.50, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'162.50 Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'662.50 (Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'162.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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