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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.12.2015 ZK1 2014 122

21. Dezember 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,576 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 122 30. Dezember 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, Postfach, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden vom 13. August 2014, mitgeteilt am 8. Oktober 2014, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 150, 7220 Schiers, gegen den Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 44 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1963, und X._____, geboren am _____1958, schlossen am 25. August 1989 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von zwei mündigen Kindern, A._____, geboren am _____1990, und B._____, geboren am _____1991. Im Juli 2013 wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst. Seit Ende 2013 ist beim Bezirksgericht Imboden ein Scheidungsverfahren hängig. X._____ leistete an Y._____ ab Dezember 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.--. B/1. Am 24. März 2014 reichte Y._____ bei der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden ein Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau Y._____ rückwirkend ab dem 01. März 2014 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens monatlich Fr. 2‘700.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____.” B/2. X._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014, was folgt: „1. Der Gesuchsgegner habe für die Gesuchstellerin längstens für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens und unter den Voraussetzungen, dass die Gesuchstellerin a) über ihre Ausgabenverhältnisse seit dem 1. Januar 2013, ihr Vermögen sowie ihre Schulden umfassend Auskunft erteilt und die notwendigen Urkunden vorweist, b) sich einer ärztlichen Begutachtung durch einen vom Gericht bestimmten ausgewiesenen Facharzt unterzieht, und c) sich bei der Invalidenversicherung umgehend zum Leistungsbezug anmeldet, ab der Fällung des vorsorglichen Massnahmeentscheids einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 1‘500.00 zu bezahlen. 2. Der Gesuchstellerin sei für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 hiervor eine angemessene Frist anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners entfällt, sollten die Voraussetzungen innert der entsprechenden Frist nicht erfüllt sein. 3. Es sei dem Gesuchsgegner die Möglichkeit einzuräumen, die Höhe des Unterhaltsbetrages nach a) genauer Kenntnis der Ausgabenverhältnisse seit dem 1. Januar 2013, dem Vermögen sowie dem Schuldenstand der Gesuchstellerin (Ziff. 1a hiervor), und/oder

Seite 3 — 44 b) dem Vorliegen des ärztlichen Berichts gemäss Ziff. 1c (recte: 1b) hiervor, anzupassen bzw. neu zu beantragen. 4. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin.” B/3. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien unverändert an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. B/4. Am 13. August 2014 wurde vor der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden die Hauptverhandlung durchgeführt. Dabei änderte X._____ sein Rechtsbegehren dahingehend, dass der Ehefrau kein vorsorglicher Unterhalt zuzusprechen sei. Mit Entscheid vom 13. August 2014, mitgeteilt am 8. Oktober 2014, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden, wie folgt: „1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X._____ verpflichtet, Y._____ mit Wirkung ab 1. März 2014 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘658.00 zu entrichten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 2‘500.00 gehen, unter Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss, zu Lasten des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2‘500.00 zurückzuerstatten. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit CHF 6‘500.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrungen) 4. (Mitteilung)” C. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde das Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen vor dem Bezirksgericht Imboden längstens bis zum Vorliegen der IV-Entscheide im laufenden IV-Verfahren betreffend Y._____ sistiert. D/1. Gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 13. August 2014 erklärte X._____ mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Imboden sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Seite 4 — 44 3. a) Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten frühestens ab der Fällung des vorsorglichen Massnahmeentscheids der Vorinstanz einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 1‘500.00 zu bezahlen. b) Sollte die Berufungsbeklagte Unterhalt zugesprochen erhalten, sei weiter festzustellen, dass - Renten oder dergleichen, welche sie von der Invalidenversicherung oder anderen Versicherungsträgern erhalten wird, den zugesprochenen Unterhalt im entsprechenden Umfang schmälern, folglich die Ehefrau verpflichtet ist, die entsprechenden Zahlungen der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherungsträger an den Ehemann weiterzuleiten; - Renten oder dergleichen, welche sie von der Invalidenversicherung oder anderen Versicherungsträgern deshalb nicht erhält, weil die Anmeldung zum Leistungsbezug zu spät erfolgt ist, den zugesprochenen Unterhalt ebenfalls im entsprechenden Umfang schmälern, folglich die Ehefrau verpflichtet ist, eine Rückzahlung im entsprechenden Umfang an den Ehemann zu leisten; - der Unterhaltsanspruch nur solange besteht, wie die volle Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten ausgewiesen ist. 4. Der Berufung sei in Anwendung von Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8 % auf die ausseramtliche Entschädigung) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 6. Antrag formeller Art: Für das vorliegende Berufungsverfahren sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers einzusetzen.” D/2. Y._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 3. November 2014, was folgt: „1. Die Berufung von X._____ inkl. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 13. August 2014 sei insofern abzuändern, als dass die mit Fr. 2‘658.00 verfügte Unterhaltspflicht des Ehemannes ab dem 01. Oktober 2014 auf monatlich Fr. 2‘500.00 reduziert wird. Für die Zeit vom 01. März 2014 bis Ende September 2014 sei der Entscheid der Einzelrichterin nicht zu ändern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____.“ D/3. Mit Eingabe vom 3. November 2014 kam X._____ der Aufforderung zur Einreichung eines separaten und vollständig begründeten Gesuches um unentgeltli-

Seite 5 — 44 che Rechtspflege nach. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Dezember 2015 (ERZ 14 358) entsprochen. D/4. Am 3. November 2014 reichte auch Y._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein, welches mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Dezember 2015 (ERZ 14 373) ebenfalls gutgeheissen wurde. D/5. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien am 1. Dezember 2014 mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. D/6. Am 12. Dezember 2014 nahm der Berufungskläger zu den mit der Berufungsantwort vorgebrachten Noven Stellung. D/7. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Antrag des Berufungsklägers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung dahingehend gut, als die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor dem 1. November 2014 vollständig und ab 1. November 2014 im Umfang, als sie den Betrag von Fr. 2‘300.-- übersteigen, aufgeschoben wurde. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. D/8. Am 4. März 2015 sowie am 3. August 2015 liess die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten dem Gericht ärztliche Zeugnisse zum Gesundheitszustand ihrer Mandantin zukommen. Der Berufungskläger liess sich hierzu nicht vernehmen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a. Beim Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134

Seite 6 — 44 III 426 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 1.1). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Wert der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher zugrunde zu legen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 24 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu Art. 91 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens

Seite 7 — 44 Anwendung, wenngleich ein Scheidungsverfahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 20 Anh. ZPO Art. 276; Matthias Stein-Wigger, a.a.O., N 12 zu Art. 92 ZPO). b. In casu ist die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten streitig, so dass eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (BGE 116 II 493). In ihrer Eingabe vom 24. März 2014 hatte die Ehefrau den Antrag gestellt, der Ehemann habe an ihren Unterhalt rückwirkend ab dem 1. März 2014 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens monatlich Fr. 2‘700.-- zu leisten. Der Berufungskläger beantragte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 im Wesentlichen, für seine Ehefrau unter gewissen Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘500.-- festzusetzen. Im Verlauf der vorinstanzlichen Hauptverhandlung änderte er seinen Antrag dahingehend, dass der Ehefrau gar kein vorsorglicher Unterhalt zuzusprechen sei (vgl. Ziff. II/A/7, S. 4, der Berufung). Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 2'700.-- im Streit, und zwar für die Dauer vom 1. März 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30‘000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 15. Oktober 2014 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2a. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Damit kommen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO (Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 41 zu Art. 276 ZPO; Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 2014, S. 23 f.; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276; Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 14 zu Art. 276 ZPO). Für die Sach-

Seite 8 — 44 verhaltsermittlung gilt im Bereich des vorliegend im Streite liegenden vorsorglichen Ehegattenunterhalts der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat hierbei den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Es hat durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Dennoch obliegt es in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, a.a.O., S. 20 ff.; Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, in: fampra.ch 2010, S. 756 f.; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Annette Dolge, a.a.O., N 15 zu Art. 276 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c). b/aa. Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind,

Seite 9 — 44 wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). b/bb. Die Berufungsbeklagte reichte zusammen mit ihrer Berufungsantwort vom 3. November 2014 mehrere Urkunden ein (act. C.1–6). Es handelt sich dabei um echte Noven, da die fraglichen Dokumente erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Das Vorbringen der Urkunden im Rahmen der Berufungsantwort ist als unverzüglich zu qualifizieren. Die entsprechenden Noven erweisen sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO daher als zulässig. Dasselbe gilt für die von der Berufungsbeklagten eingereichten Arztzeugnisse vom 26. Februar 2015 (act. C.7) und vom 17. Juli 2015 (act. C.8). c. Auf die Parteianträge in Belangen, welche ausschliesslich die Ehegatten betreffen, hat die beschränkte Untersuchungsmaxime keine Auswirkung. Die Festlegung entsprechender Unterhaltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 3 zu Art. 272 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 19 Anh. ZPO Art. 276; Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.102; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 42 zu Art. 276 ZPO). 3. In der Berufung wird der Antrag auf eine persönliche Befragung des Berufungsklägers, eventuell auf eine Parteiaussage gestellt (vgl. Ziff. III/D, S. 30, der Berufung). a. Nach Art. 316 ZPO wird der Berufungsinstanz die Möglichkeit eingeräumt, eine Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden (Abs. 1), einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Abs. 2) oder weitere Beweise abzunehmen (Abs. 3). Der Entscheid über eine mündliche Hauptverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm

Seite 10 — 44 ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – namentlich wegen zulässiger neuer Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu wenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). b. Vorliegend ersucht der Berufungskläger darum, persönlich befragt zu werden, was implizit den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung beinhaltet. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, die eine Berufungsverhandlung als geboten erscheinen lassen. Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren – in dem eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien durchgeführt wurde – als auch in den Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Ihre Ausführungen sowie die eingereichten Akten geben zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Beweise sind keine mehr abzunehmen (vgl. E. 5b/cc). Unter diesen Umständen kann auch von einer Parteibefragung abgesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch vom Berufungskläger substantiiert dargelegt wird, zu welchen Tatsachen er befragt werden soll und inwiefern seine Aussage zu neuen und entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte. Das Gesagte gilt auch für eine Beweisaussage nach Art. 192 ZPO, sofern der Berufungskläger mit seinem Eventualbegehren auf „Parteiaussage“ überhaupt eine solche anstreben sollte. Demzufolge ist der Antrag des Berufungsklägers abzuweisen. 4a. Art. 276 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht während des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft, verweist auf die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Nach dem damit sinngemäss anwendbaren Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (PKG 2010 Nr. 19 E. 11).

Seite 11 — 44 b/aa. Bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen geht es um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe, so dass Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten bleibt, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4, BGE 130 III 537 E. 3.2; Rolf Brunner, a.a.O., Rz. 04.107). Während des Scheidungsverfahrens gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht somit eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Annette Dolge, a.a.O., N 8 zu Art. 276 ZPO). Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verpflichtet der Zweck von Art. 163 ZGB, das heisst der gebührende Unterhalt der Familie, die Ehegatten, dass sich jeder nach seinen Kräften an den durch das Getrenntleben entstehenden zusätzlichen Kosten beteiligt. Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, sind im Rahmen von Art. 163 ZGB bei der Beurteilung des Unterhaltsbeitrags und insbesondere der Frage der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) einzubeziehen. Das Gericht hat aufgrund der neuen Lebensverhältnisse nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 138 III 97 E. 2.2, BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4, BGE 128 III 65 E. 4a = Pra 2002 Nr. 40; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 80 vom 11. Februar 2013 E. 4). Waren beide Ehegatten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstätig und sind sie auch seither in der Lage, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren, ist ein Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu verneinen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.54a). b/bb. Die Kriterien, wie sie nach Art. 125 ZGB für den nachehelichen Unterhalt gelten, sind im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen somit in

Seite 12 — 44 erster Linie für die Erörterung der Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit und die damit verbundenen Fragestellungen zu berücksichtigen. Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Massnahmeverfahren bleibt jedoch wie erwähnt Art. 163 ZGB. Die Anwendung von Art. 125 ZGB gilt in diesem Sinn nicht vorbehaltlos, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen, die in den unterschiedlichen Zwecksetzungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen eines Massnahmeverfahrens und im Rahmen des eigentlichen Scheidungsverfahrens gründen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 4b/aa m.w.H.). Insofern können auch die für den nachehelichen Unterhalt gedachten – und selbst dort nur mit grosser Zurückhaltung anzuwendenden (vgl. BGE 127 III 65 E. 2a m.w.H.) – Regelbeispiele der offensichtlichen Unbilligkeit nach Art. 125 Abs. 3 ZGB auf den Unterhalt während der Ehe nicht übertragen werden, zumal Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gerade keine Möglichkeit vorsieht, den Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu verweigern oder zu kürzen; vorbehalten bleibt nur der Rechtsmissbrauch (Urteil des Bundesgerichts 5P.522/2006 vom 5. April 2007 E. 3; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 26 zu Art. 176 ZGB). c. Zu prüfen bleibt, wie bei der Festsetzung des Unterhalts vorzugehen ist. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 m.w.H.). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. Gemäss dieser Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe, namentlich sehr günstige finanzielle Verhältnisse, würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.). 5. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien (PKG 2010 Nr. 19 E. 11). Im vorliegenden Verfahren ist in erster

Seite 13 — 44 Linie die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau streitig, macht jene doch geltend, sie sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und folglich auf Unterhalt angewiesen. Im Frühjahr 2013 habe sie aufgrund starker psychischer Beschwerden ihr Blumengeschäft „C._____“ in O.2_____ aufgeben müssen. Seither könne sie nicht mehr arbeiten. Vom Ehemann wird die Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau bestritten. a. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49). In casu erweist es sich allerdings als unbestritten, dass die Ehefrau seit der Aufgabe ihres Blumengeschäfts im Frühjahr 2013 kein eigenes Einkommen mehr erzielt. b/aa. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist in allen Matrimonialsachen möglich und gilt daher auch im Bereich von Art. 163 ZGB, wonach jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen hat. Gegebenenfalls ist daher auch in diesem Rahmen nicht auf den tatsächlich erzielten Erwerb abzustellen, sondern ein hypothetisches, höheres Einkommen zu berücksichtigen (BGE 128 III 4 E. 4a, BGE 119 II 314 E. 4a). b/bb. Im angefochtenen Entscheid wurde aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Ehefrau darauf verzichtet, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Einzelrichterin schloss sich der ärztlichen Einschätzung einer zurzeit

Seite 14 — 44 vollständigen Arbeitsunfähigkeit an, wobei sie sich nicht nur auf die vorhandenen ärztlichen Zeugnisse und Berichte stützte, sondern zusätzlich auch auf ihre Wahrnehmungen an der Hauptverhandlung. Anlässlich dieser habe sich die vom Arzt erwähnte Stress- und Belastungsvulnerabilität gezeigt. Eine fachärztliche Begutachtung wurde als nicht notwendig erachtet, unter anderem aufgrund des Arztberichts von D._____ vom 28. Mai 2014 sowie der Tatsache, dass ein IV-Verfahren eingeleitet worden ist (E. 2c, S. 7 f., des angefochtenen Entscheids). In der Berufung werden diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht gerügt (Ziff. II/B/4, S. 10 ff., der Berufung), allerdings zu Unrecht: In den Akten befinden sich Arztzeugnisse der Dres. med. E._____, von Dr. med. F._____ und von D._____, die der Ehefrau vom 2. Oktober 2013 bis 11. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigen (act. II./3, 14, 15, 35, 36; act. III./3). Es trifft zu, dass sich diese Zeugnisse, wie auch die Vorinstanz festhielt, weder über Art und Schwere der psychischen Erkrankung noch über die allfällige Dauer einer Heilung äussern. Dass die Aussagekraft der Zeugnisse im angefochtenen Entscheid insofern bezweifelt wurde, bedeutet indes entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht, dass diese gar nicht beweistauglich wären. Die Vorinstanz setzte die Zeugnisse nämlich in Kontext zum ärztlichen Bericht von D._____ (act. II./34), den dieser am 28. Mai 2014 zu Handen der IV abgab und den sie als genügende Beurteilungsgrundlage den Gesundheitszustand der Ehefrau betreffend betrachtete. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Arzt bei Y._____ mehrere Diagnosen stellte, so jene einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, einer traumatisch belasteten Kindheit und Jugend durch den alkoholkranken Vater, akzentuierter Persönlichkeitszüge, eines Erschöpfungssyndroms (Burnout Syndrom), einer traumatisch belasteten Ehebeziehung mit wiederholten Trennungsversuchen bei nun schwieriger Scheidung sowie jene sonstiger belastender Lebensumstände. Körperlich bestehe ein gravierender Erschöpfungszustand mit Leistungsinsuffizienz, hoher Stress- und Belastungsvulnerabilität und verminderter Konzentration und Gedächtnisleistung. Derzeit liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Y._____ sei sehr motiviert, ihre Arbeitsfähigkeit zurückzuerlangen. Die diesbezügliche Prognose werde als zurückhaltend günstig beurteilt, da die Patientin durch einen über viele Jahre sich erstreckenden Zustand völliger Überarbeitung und Selbstüberforderung geprägt sei. Es bestehe Hoffnung, dass sich im Verlauf der Therapie, nach entsprechender Erholung und Regeneration, niederschwellig langsam wieder eine Arbeitsfähigkeit aufbauen lasse.

Seite 15 — 44 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Bericht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ausging, und ebenso wenig, dass sie eine weitergehende ärztliche Begutachtung nicht als notwendig erachtete. Der Bericht stimmt bezüglich des Grades der Arbeitsunfähigkeit mit den einleitend erwähnten Arztzeugnissen überein und ist schlüssig. Im Weiteren geht daraus hervor, dass sich Y._____ in regelmässiger Behandlung befindet, und dass sich der Arzt überdies umfassend mit dem physischen und psychischen Zustand der Ehefrau sowie mit deren Lebensgeschichte auseinandergesetzt hat. Ausserdem handelt es sich bei D._____ nicht um den Hausarzt der Ehefrau, sondern um einen Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der von der Ehefrau im März 2014 im Hinblick auf die Behandlung ihrer psychischen Leiden aufgesucht wurde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die ärztlichen Zeugnisse von D._____ per se mit Zurückhaltung zu würdigen, wie dies vom Berufungskläger angestrebt wird. Die Tatsache, dass der Arzt die IV-Anmeldung der Ehefrau unterstützt, spricht im Übrigen ebenfalls dafür, dass jene an gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Nicht nachvollziehbar ist der Schluss des Berufungsklägers, die Vorinstanz sei offenbar der Überzeugung, die Beurteilung durch D._____ werde im IV-Verfahren nicht genügen, habe sie doch festgehalten, die gesundheitliche Problematik werde im Verlaufe dieses Verfahrens mit Sicherheit durch weitere Fachärzte umfassend beleuchtet werden. Die zitierte Entscheidpassage enthält keinerlei negative Wertung des ärztlichen Berichts von D._____ vom 28. Mai 2014. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, dass die Einzelrichterin den Bericht als genügende Beurteilungsgrundlage erachtete. Vorliegend braucht jedenfalls nicht erörtert zu werden, inwiefern der besagte Bericht im IV-Verfahren mit den dort herrschenden Beweisanforderungen von Bedeutung sein wird. Im Massnahmeverfahren ist relevant, ob die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau glaubhaft erscheint (vgl. E. 2a), eine „Gewissheit“, wie sie der Berufungskläger fordert, braucht es gerade nicht. Insofern ist der Beweiswert der ärztlichen Berichte und Zeugnisse auch nicht strikt nach den Regeln der vom Genannten zitierten Bundesgerichtsentscheide (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a) zu bestimmen; diese beziehen sich auf die Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche. Dass vorsorgliche Massnahmen unter Umständen für eine längere Zeit Geltung beanspruchen – voraussichtlich auch vorliegend, wurde das Ehescheidungsverfahren doch (auf Antrag des Berufungsklägers) bis zum Vorliegen des Entscheids der IV sistiert (act. C.1) –, liegt in der Natur der Sache, rechtfertigt aber keine Änderung des Beweismasses. Zweifellos stehen für einen Unterhaltspflichtigen bei längerer Verfahrensdauer zwar erhebliche Zahlungen im Raum, doch gilt es auch die Situation des Unterhaltsberechtigten zu berücksichti-

Seite 16 — 44 gen, der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf entsprechende Zahlungen angewiesen ist und ein Interesse an einem möglichst raschen Entscheid hat, der ohne langwierige psychiatrische Gutachten gefällt wird. b/cc. An der Beurteilung der Vorinstanz ändern auch die Entwicklungen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2014 nichts. Am 4. August 2014 bestätigte D._____ die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau für weitere sechs Wochen (act. II./39). Im Anschluss wurde ihr aufgrund eines Arbeitsversuchs von 20% dann eine Arbeitsunfähigkeit von noch 80% für acht Wochen ab dem 15. September 2014 bescheinigt (act. C.2). Am 20. September 2014 erstellte D._____ zu Handen der IV einen Verlaufsbericht (act. C.3). Darin spricht er von einer sehr diskreten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Ehefrau. Weiterhin bestehe ein brüchiger, sehr vulnerabler Verlauf mit einem immer noch sehr angegriffenen Vegetativum, so dass die Patientin bei Anstrengungen mit starkem Schwindel, Kopfschmerzen und grosser Erschöpfung reagiere. Es werde nun ein Arbeitsversuch mit zwei halben Tagen pro Woche gestartet, wobei davon auszugehen sei, dass dieses Pensum von 20% frühestens ab Februar 2015 eventuell steigerbar sein werde, je nach Verlauf und Belastungsfähigkeit der Patientin. Die Prognose bezüglich Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit werde weiterhin sehr zurückhaltend als günstig beurteilt. Da jeder Druck kontraproduktiv wirke, sei sicherlich von einer sehr langsamen Eingliederung in den Arbeitsprozess auszugehen. Am 26. Februar 2015 bescheinigte D._____ der Ehefrau für weitere acht Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (act. C.7). Offenbar trat in den folgenden Monaten dann wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, ergibt sich doch aus einem weiteren Arztzeugnis vom 17. Juli 2015 (act. C.8), dass sich die ambulante Therapie als nicht ausreichend erwies und ab dem 20. Juli 2015 eine stationäre Behandlung in der Klinik G.____ stattfinden sollte. In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist glaubhaft, dass die Ehefrau infolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden weiterhin nicht bzw. nur in geringem Umfang in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Einholen eines ärztlichen Gutachtens ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt, bieten die erwähnten ärztlichen Zeugnisse und der Verlaufsbericht vom 20. September 2014 doch genügend Anhaltspunkte, um die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit glaubhaft erscheinen zu lassen. Darin, dass der Arzt im Zeugnis vom 15. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% für acht Wochen bescheinigte, im Verlaufsbericht vom 20. September 2014 dann aber davon sprach, eine Steigerung des Arbeitspensums von 20% sei frühestens ab Februar 2015 möglich, ist entgegen der An-

Seite 17 — 44 sicht des Berufungsklägers kein Widerspruch zu erblicken. Der zeitliche Horizont eines Verlaufsberichts zu Handen der IV ist ein anderer als derjenige eines ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses. Gerade bei Patienten, die in regelmässiger Behandlung sind, dürfte es üblich sein, Arztzeugnisse auf den Zeitraum bis zur nächsten Konsultation zu beschränken. Solche Zeugnisse sind dementsprechend nicht dahingehend zu interpretieren, dass der Arzt nach Ablauf der Dauer, für die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, von einer vollständigen Genesung ausgeht, sondern vielmehr dahingehend, dass die Situation bei der nächsten Konsultation neu beurteilt wird. Ebenso wenig kann vorliegend davon gesprochen werden, dass die Zeugnisse der jeweiligen Situation angepasst worden seien. Es kam lediglich zu einer Anpassung im Herbst 2014 – von einer 100%-igen zu einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit –, die sich indes ohne weiteres erklären lässt, nämlich mit dem Arbeitsversuch der Ehefrau, die gemäss den ärztlichen Berichten von Reinold Janssen zweifellos einen starken Willen zeigt, sich wieder ins Arbeitsleben zu integrieren. Unter den genannten Umständen ist der Antrag des Berufungsklägers auf ärztliche Begutachtung der Ehefrau wie erwähnt auch im Berufungsverfahren abzuweisen. b/dd. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Berufungsbeklagten, der Beweisantrag des Berufungsklägers sei gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig, werde er doch erstmals im Berufungsverfahren erhoben. Zwar stellte der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren effektiv keinen formellen Beweisantrag auf das Einholen eines ärztlichen Gutachtens, sondern formulierte die Begutachtung der Ehefrau als Bedingung für die Leistung eines Unterhaltsbeitrags. Rechtsbegehren sind indes nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 m.w.H.). Aus der Stellungnahme des Ehemannes vom 5. Mai 2014 geht nun hervor, dass er hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau den damals vorhandenen Arztzeugnissen keinen genügenden Beweiswert zusprach bzw. für den entsprechenden Nachweis eine fachärztliche Begutachtung für notwendig erachtete (vgl. Ziff. II/B/4, S. 7 ff., der Stellungnahme). In Anbetracht dessen kann die in den vorinstanzlichen Rechtsbegehren des Ehemannes enthaltene Bedingung als Beweisantrag auf ärztliche Begutachtung der Ehefrau gewertet werden. Nachdem dieser Antrag durch die Vorinstanz abgewiesen wurde, darf er im Berufungsverfahren erneut gestellt werden. Wie vorstehend ausgeführt, besteht indes nach wie vor kein Anlass, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. b/ee. Zusammenfassend erscheint glaubhaft, dass die Ehefrau bis im Herbst 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig war, weshalb es ihr weder zumutbar noch

Seite 18 — 44 möglich war, ein Einkommen zu erzielen. Die Vorinstanz sah folglich zu Recht davon ab, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang übrigens, ob die Einkommensschwäche der Berufungsbeklagten als ehebedingt zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. den Einwand des Ehemannes in Ziff. II/B/1.2 in fine, S. 7, der Berufung). Selbst wenn eine solche als schicksalhaft erscheint, weil der Ehegatte krank oder arbeitslos geworden ist, besteht im Massnahmeverfahren die eheliche Solidarität fort, was bedeutet, dass ein Ehegatte auch in einem solchen Fall Anspruch darauf hat, den bisherigen Lebensstandard so gut als möglich beibehalten zu können (Rolf Vetterli, a.a.O., N 25 zu Art. 176 ZGB). Was die Situation ab Herbst 2014 betrifft, so kann davon ausgegangen werden, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% zumutbar und möglich war bzw. ist (vgl. auch die Ausführungen in Erwägung 8c nachfolgend). c/aa. Ist ein Ehegatte aufgrund seines Alters oder seiner Gesundheit ganz oder teilweise nicht mehr arbeitstätig, sind ihm ausgerichtete Geldleistungen wie Taggelder oder Renten aus Sozial- oder Privatversicherungen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Auch Erwerbsersatzeinkommen, das dazu bestimmt ist, den Einkommensausfall beim Eintritt eines bestimmten Risikos abzudecken, gilt nämlich als Einkommen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.37; Rolf Vetterli, a.a.O., N 30 zu Art. 176 ZGB). c/bb. Im Berufungsverfahren beantragt der Ehemann die Feststellung, dass Renten oder dergleichen, welche die Ehefrau von der Invalidenversicherung oder anderen Versicherungsträgern erhalten werde, allfällig zugesprochenen Unterhalt im entsprechenden Umfang schmälern würden und die Ehefrau folglich verpflichtet sei, derartige Zahlungen an den Ehemann weiterzuleiten (Ziff. 3b alinea 1 der Berufungsbegehren). Dieser Antrag erweist sich aufgrund der Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt im Grundsatz als berechtigt, erhöht entsprechendes Ersatzeinkommen doch die Eigenversorgungskapazität der Unterhaltsberechtigten. Sollte die Ehefrau daher dereinst solche Leistungen erhalten, wäre die Anrechnung dieses Einkommens durchaus gerechtfertigt. Vorliegend gilt es allerdings zu beachten, dass das Y._____ betreffende IV-Verfahren noch hängig ist. Aktuell steht daher nicht fest, ob und in welcher Höhe die Ehefrau seitens der IV – oder allenfalls weiterer Versicherungsträger – Taggelder oder Renten erhalten wird. Die entsprechenden Leistungen können im vorliegenden Entscheid mangels Vorhersehbarkeit mithin noch nicht berücksichtigt werden. Es steht dem Berufungskläger indessen frei, zu gegebenem Zeitpunkt ein Abänderungsverfahren einzuleiten (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.37). So erweist sich eine Abän-

Seite 19 — 44 derung vorsorglicher Massnahmen unter anderem dann als zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist, namentlich im Bereich der Einkommensverhältnisse (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB sowie das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 114 vom 12. September 2014 E. 3 m.w.H.), was bei der Ausrichtung von IV-Leistungen voraussichtlich der Fall sein dürfte. Die Ehefrau hat den Ehemann über die Ausrichtung entsprechender Leistungen zu informieren. Beachtet werden muss, dass ein Abänderungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Um sicherzustellen, dass im Abänderungsverfahren auch Leistungen der IV berücksichtigt werden können, die der Ehefrau rückwirkend ausgerichtet werden, ist daher im vorliegenden Urteil ein entsprechender Vorbehalt anzubringen. Darauf hinzuweisen verbleibt, dass sich der Einwand der Ehefrau, allfällige Versicherungsleistungen seien ihr nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur Hälfte anzurechnen (vgl. Ziff. II/B/3.3, S. 6 f., der Berufungsantwort), als zutreffend erweist, wird in casu doch eine Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussteilung vorgenommen. Sollte sich ein Manko ergeben, welches die Ehefrau zu tragen hat, wäre zudem zunächst dieses zu decken. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens werden durch das Gericht allerdings ohnehin sämtliche Faktoren bzw. Positionen zu aktualisieren sein, die im früheren Urteil bei der Berechnung berücksichtigt wurden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 114 vom 12. September 2014 E. 3b m.w.H.). d/aa. Geht ein Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach, ist er verpflichtet, sich um die ihm mindestens möglicherweise zustehenden Leistungen der Sozialversicherung, z.B. eine IV-Rente, zu bemühen. Im Falle einer Unterlassung riskiert er die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.152). In diesem Sinn dürfte auch der Antrag des Ehemannes zu verstehen sein, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte Unterhalt zugesprochen erhalte, sei festzustellen, dass Renten oder dergleichen, welche sie von der Invalidenversicherung oder anderen Versicherungsträgern deshalb nicht erhalte, weil die Anmeldung zum Leistungsbezug zu spät erfolgt sei, den zugesprochenen Unterhalt schmälern, die Ehefrau folglich verpflichtet sei, im entsprechenden Umfang eine Rückzahlung an den Ehemann zu leisten (vgl. Ziff. 3b alinea 2 der Berufungsbegehren). d/bb. Nach den Angaben der Ehefrau in ihrem Gesuch vom 24. März 2014 musste sie im März/April 2013 aufgrund starker psychischer Beschwerden ihr Blumengeschäft aufgeben und konnte seither nicht mehr arbeiten. Arztzeugnisse, die eine

Seite 20 — 44 Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, liegen für die Zeit ab anfangs Oktober 2013 vor (vgl. E. 5b/bb). Am 22. April 2014, also rund ein Jahr nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden, meldete sich Y._____ zum Bezug von IV-Leistungen an (act. II./16). Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr besteht (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20). Damit eine allfällige Rente nach dem Wartejahr ausgerichtet werden kann, muss sich die versicherte Person spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der IV anmelden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Meldet sie sich zu spät an, verliert sie den Anspruch für jeden Monat, den sie sich zu spät anmeldet. Konnte die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen oder war sie aus wichtigen Gründen, z.B. bei Vorliegen eines schweren psychischen Leidens, objektiv verhindert, sich rechtzeitig anzumelden, kommt eine rückwirkende Zusprechung von Leistungen in Frage, sofern die Anmeldung innert sechs Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder seit Wegfall des Hindernisses eingereicht wird (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 2025 ff.). Unter diesen Umständen ist es vorliegend denkbar, dass die Ehefrau eine allfällige IV-Rente nicht ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf des Wartejahres im April 2014, erhalten würde, meldete sie sich doch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Frühjahr 2013 zum Leistungsbezug an. Ob es tatsächlich zu einer Leistungskürzung kommen wird, steht indes noch nicht fest. Die Frage ist nun, ob der Ehefrau diese verspätete Anmeldung und eine damit allenfalls verbundene Leistungskürzung in dem Sinn anzulasten ist, dass ihr für den betroffenen Zeitraum ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Die Vorinstanz verneinte dies. Sie führte aus, der Einwand des Ehemannes bezüglich der verspäteten IV-Anmeldung sei bereits deshalb unbehelflich, weil die Ehefrau ihren Leistungswillen in der Vergangenheit genügend unter Beweis gestellt habe und beim Auftreten psychischer Probleme wohl eher der Wunsch nach Genesung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehe und nicht unmittelbar der Weg in Richtung eines IV-Rentenbezugs gewählt werde (E. 2d, S. 8 f., des angefochtenen Entscheids). Dieser Schluss ist durchaus plausibel. Die Ehefrau scheint, was sowohl aus dem Bericht von D._____ vom 28. Mai 2014 (act. II./34) wie auch aus demjenigen vom 20. September 2014 (act. C.3) hervorgeht,

Seite 21 — 44 eine grosse Motivation aufzuweisen, ihre Arbeitsfähigkeit zurückzuerlangen. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur sei sie eher bereit, mehr auf sich zu nehmen, als sie vermöge. Auch weise sie grosse Mühe damit auf, ihre Erschöpfung und minimale Belastbarkeit zu akzeptieren. In Anbetracht dessen ist nachvollziehbar, dass die Ehefrau zunächst hoffte, sich nach der Geschäftsaufgabe im Frühjahr 2013 im Rahmen einer längeren Auszeit erholen und so ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangen zu können (vgl. act. II./34, S. 4 oben). Dass ihr dies nicht gelingen sollte, war für sie nicht absehbar und ist ihr daher auch nicht vorwerfbar. Es dürfte bei psychischen Beschwerden der vorliegenden Art, namentlich bei einer Burnout- Problematik, allgemein schwierig sein, abzuschätzen, ob und wann es zu einer Genesung kommt. Im Herbst 2013 begab die Ehefrau sich dann in psychotherapeutische Behandlung bei H._____ in O.3_____ und ab März 2014 in psychiatrische Behandlung bei D._____ in O.4_____. Auch die beiden Ärzte erachteten eine frühere Anmeldung bei der IV im Übrigen offenbar als nicht indiziert (vgl. Ziff. 3.1, S. 5, der Berufungsantwort sowie act. III./2 S. 2). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, als sie der Ehefrau basierend auf infolge einer verspäteten Anmeldung allfällig ausbleibenden Leistungen der IV kein hypothetisches Einkommen anrechnete. Dass die Vorinstanz damit zum Ausdruck brachte, für die Ehefrau gelte die gesetzliche Verpflichtung, an Massnahmen der Frühintervention teilzunehmen, nicht, oder jene sei nicht verpflichtet gewesen, sich umgehend um ihr möglicherweise zustehende Leistungen zu bemühen, wie dies der Berufungskläger geltend macht, trifft nicht zu. Die Einzelrichterin erachtete es lediglich als unangemessen, die Ehefrau unter den gegebenen Umständen für allfällige Leistungskürzungen mit einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu bestrafen. Beachtet man, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keinen pönalen Charakter hat (BGE 128 III 4 E. 4a), erweist sich dies durchaus als gerechtfertigt. Abgesehen davon schliesst der Grundsatz der tatsächlichen Möglichkeit der Einkommenserzielung die rückwirkende Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens ohnehin aus. Es scheint wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend anzunehmen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.84, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 4.3). e. Zusammenfassend steht fest, dass die Ehefrau keine ausreichende Eigenversorgungskapazität hat. Weder erzielt sie genügende eigene Einkünfte, sei dies aus Erwerbstätigkeit oder von Versicherungseinrichtungen, noch ist ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. In diesem Sinn ist sie für ihren Unterhalt grundsätzlich auf Zahlungen des Ehemannes angewiesen.

Seite 22 — 44 6. Als Nächstes ist der Standpunkt des Ehemannes zu prüfen, es rechtfertige sich deshalb nicht, der Ehefrau Unterhalt zuzusprechen, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht umfassend offenlege, Unsummen ausgegeben habe oder womöglich einfach nicht offenlegen wolle, wo sich das Vermögen befinde, und weil sie masslose Geschenke ausgerichtet habe. Bevor auf diese Einwände im Einzelnen eingegangen wird, ist darzulegen, inwiefern Vermögen bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs in einem Massnahmeverfahren überhaupt eine Rolle spielt. a/aa. Einerseits wirkt sich allfällig vorhandenes Vermögen über den Vermögensertrag auf das Einkommen der Parteien aus. Tatsächlich erzielte Vermögenserträge von Konten und Wertpapieren oder von Immobilien sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.40 u. 01.75; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.155). Vorliegend erweist sich das Vermögen der Parteien, namentlich der Ehefrau, allerdings nicht als derart hoch, dass sich damit bei der aktuellen Zinslage ein massgebender Ertrag erzielen liesse. Ende 2012 verfügten die Ehegatten X.Y._____ über ein steuerbares Reinvermögen von rund Fr. 180‘000.-- (act. II./6). Y._____ versteuerte sodann Ende 2013 ein Reinvermögen von rund Fr. 130‘000.-- (act. II./29). Über eine Liegenschaft, aus der sich wesentliche Erträge ergeben würden, verfügt die Ehefrau nicht (zur Frage der von ihr geerbten Liegenschaft in O.5_____ siehe E. 8a nachfolgend). a/bb. Anderseits ist für die Einschätzung der jeweiligen Leistungsfähigkeit auch die Vermögenssubstanz bestimmend, indes nur soweit, wie es im Einzelfall zumutbar erscheint, diese für den Unterhalt einzusetzen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.76). Ob und in welchem Umfang es sich als zumutbar erweist, Vermögen für den laufenden Unterhalt zu verwenden, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der laufende Bedarf aus dem Einkommen zu bestreiten ist. Reichen die Einkünfte nicht aus und ist den Ehegatten auch kein zusätzliches Einkommen möglich oder zumutbar, haben sie sich in erster Linie in ihrer Lebenshaltung einzuschränken. Die Anzehrung der Vermögenssubstanz ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf auf tiefem Niveau zu decken, das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist, wenn es gilt, kurze finanzielle Engpässe zu überbrücken bzw. Einkommensschwankungen auszugleichen oder wenn das Vermögen Teil der angemessenen Vorsorge bildet und ein Fall eingetreten ist, für den eine Vorsorge im Allgemeinen bestimmt ist (Urteile des Bundesgerichts

Seite 23 — 44 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 sowie 5P.343/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3.4; Heinz Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 03.142 ff.; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.156; Rolf Vetterli, a.a.O., N 31 zu Art. 176 ZGB). Zur Bestreitung des ehelichen Unterhalts ist somit in erster Linie das Einkommen einzusetzen. Ein Zugriff auf die Vermögenssubstanz erfolgt lediglich subsidiär (BGE 134 III 581 E. 3.3 m.w.H.). In casu ist davon auszugehen, dass der Unterhalt der Ehegatten X.Y._____ aus dem laufenden Einkommen gedeckt werden kann (vgl. E. 8 nachfolgend). Ein Rückgriff auf das Vermögen erscheint unter diesen Umständen als nicht zumutbar. Im Lichte dieser Ausgangslage sind nun die Einwände des Ehemannes zu prüfen. b/aa. Wie bereits erwähnt, bringt der Ehemann in seiner Berufung vor, der Ehefrau sei Unterhalt im vorsorglichen Massnahmeverfahren zu verweigern, weil sie ihre Auskunftspflicht verletzt habe. Es lägen unvollständige Unterlagen zu ihren Bankkonten vor. Sodann fehlten Hinweise, wofür die Ehefrau Geld bezogen habe. Die Vorinstanz habe am 9. Juli 2014 Editionen bezüglich der Bankkonten der Ehefrau angeordnet, doch seien zahlreiche Bankbelege nicht beigebracht worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz habe zum Schluss gelangen können, die Ehefrau sei der ihr auferlegten Editionspflicht grösstenteils nachgekommen. Der Editionsantrag sei zum Zweck erfolgt, die offensichtlich exorbitanten Ausgabenverhältnisse der Ehefrau sowie deren aktuelle Guthaben respektive den Verbleib des ehelichen Vermögens festzustellen. Solche Feststellungen seien nun mangels Vorliegen vollständiger Belege nicht möglich. Sodann dürfe es nicht sein, dass die Verletzung der Editionspflicht durch die Ehefrau keine rechtlichen Konsequenzen habe. So könne der Tatbestand der Auskunftsverweigerung ohne weiteres unter Art. 125 Abs. 3 ZGB subsumiert werden, zumal die Verweigerung als treuwidriges Verhalten gelte. Ohne Kenntnis der Vermögens- und Schuldenverhältnisse könne eine rechtsgenügliche Unterhaltsberechnung denkrichtig gar nicht ergehen. Völlig zu Recht werde daher in Lehre und Rechtsprechung postuliert, der Unterhaltsbeitrag sei zu verweigern, wenn der Ansprecher Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verweigere. Die Verweigerungshaltung der Ehefrau sei absolut unverständlich und könne nach vernünftigen Gesichtspunkten nur damit erklärt werden, dass sie offensichtlich etwas zu verbergen habe (Ziff. II/B/5.2, S. 16 ff., der Berufung). Die Berufungsbeklagte macht ihrerseits geltend, die Editionspflicht praktisch vollständig erfüllt zu haben. Eine Verweigerung des Unterhalts sei im Übrigen lediglich dann zulässig, wenn der Berechtigte sich komplett weige-

Seite 24 — 44 re, das eigene Einkommen und den eigenen Lebensbedarf zu beziffern, was vorliegend nicht der Fall sei (Ziff. II/B/6, S. 11 ff., der Berufungsantwort). b/bb. Jeder Ehegatte verfügt in der Verwaltung und der Verwendung des eigenen Vermögens über einen gewissen Freiraum. Verlangt der andere Ehegatte Auskünfte, muss er ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis aufweisen; der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Er differiert entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es somit darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 f. zu Art. 170 ZGB). Vorliegend ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau während des Scheidungsverfahrens zu beurteilen. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kommt es dabei in erster Linie auf das Einkommen und den Lebensbedarf der Ehegatten an. Das eheliche Vermögen ist lediglich subsidiär zu berücksichtigen; unter den konkreten Umständen braucht gar nicht auf die Vermögenssubstanz zurückgegriffen zu werden (E. 6a/bb). In Anbetracht dessen muss weder der Bestand noch der Verbleib des Vermögens der Ehefrau abschliessend geklärt werden. Mit den Aktiven und Passiven der Ehegatten wird sich dereinst das Scheidungsgericht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befassen haben. Dass in diesem Rahmen ein Anspruch darauf besteht, detaillierte Auskünfte über den Bestand und die Verwendung des Vermögens sowie das Schicksal allfällig verschwundener Vermögenswerte zu erhalten und auch entsprechende Belege vorzuweisen sind, dürfte unbestritten sein (BGE 118 II 27 E. 3a; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 Vorbem. zu Art. 175–179 ZGB; Ivo Schwander, a.a.O., N 15 zu Art. 170 ZGB). Ähnliches würde wohl in einem Massnahmeverfahren gelten, das zwecks Sicherung güterrechtlicher Ansprüche angestrengt wurde. Vorliegend beschränkt sich das Rechtsschutzinteresse des Ehemannes aber im Wesentlichen darauf, Auskünfte betreffend die Einkommenssituation und den Lebensbedarf der Ehegattin zu erhalten. Derartige Informationen liegen vor. Demgegenüber ist es für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs unter den gegebenen Umständen gerade nicht erforderlich, Einsicht in sämtliche Konten bzw. in sämtliche seit dem 1. Januar 2013 erfolgten Kontenbewegungen zu haben, zumal es unzulässig ist, bereits im aktuellen Zeitpunkt Auskünfte zu verlangen, die erst für das nachfolgende Scheidungsverfahren relevant sind. Wenn die Ehefrau in casu keine lü-

Seite 25 — 44 ckenlosen Bankbelege vorlegt, kann sich das somit nicht in dem Sinne auswirken, dass ihr Unterhaltsleistungen durch den Ehemann zu verweigern wären. Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 125 Abs. 3 ZGB, ist die erwähnte Bestimmung im vorliegenden Verfahren doch grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. E. 4b/bb), und ebenso wenig aus dem vom Berufungskläger zitierten BGE 119 II 193 E. 3d. Der erwähnte Entscheid betraf einen Fall, in dem ein Unterhaltsbegehren abgewiesen wurde, weil der Unterhaltsberechtigte weder sein eigenes Einkommen noch seinen Lebensaufwand beziffert und belegt hatte. Es ging also gerade nicht um detaillierte Auskünfte zum Bestand oder Verbleib des ehelichen Vermögens. c/aa. Im Weiteren macht der Berufungskläger geltend, der Ehefrau sei infolge einer exorbitanten Vermögensentäusserung kein Unterhalt zuzusprechen. Es sei davon auszugehen, dass jene neben dem ohne sein Einverständnis gewährten Darlehen sowie dem Erbvorbezug an die Kinder vom ehelichen Vermögen durchschnittlich pro Monat weit über Fr. 10‘000.-- für sich beansprucht habe. In den Monaten Januar und Februar 2014 habe die Ehefrau gar Fr. 80‘000.-- verbraucht. Wie die Vorinstanz bei diesen Ausgabenverhältnissen zum Schluss gelangen könne, von einer exorbitanten Errungenschaftsverminderung könne keine Rede sein bzw. die Ausgaben in der Höhe von mehreren zehntausend Franken erschienen nachvollziehbar, erstaune ausserordentlich, zumal die Ehefrau die Ausgaben einzig für den persönlichen Gebrauch getätigt habe. Sodann löse die Folgerung der Vorinstanz, übermässiger Verbrauch von erarbeitetem Vermögen weise primär güterrechtliche Relevanz aus und könne bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zur Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB führen, beim Ehemann grösste Bitterkeit aus, sei ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch doch zweifellos uneinbringlich und für den Ehemann daher nutzlos. Sodann liege bei ehewidriger Verwendung von Errungenschaft ein Verstoss gegen die Treue- und Beistandspflicht vor, was scheidungsrechtliche Wirkungen haben könne. Nach Art. 125 Abs. 3 ZGB sei es möglich, nachehelichen Unterhalt bei offensichtlicher Unbilligkeit zu kürzen oder zu verweigern, unter anderem dann, wenn die Bedürftigkeit durch die Verschwendung von Vermögen mutwillig herbeigeführt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall. Ohnehin könne der Ehefrau aber nur für einen gewissen Übergangszeitrum überhaupt Unterhalt zugesprochen werden, stehe ihre Krankheit doch in keinerlei Zusammenhang mit der Aufgabenteilung in der Ehe und seien ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur vorübergehender Natur. Bestehe in diesem Sinn kein Raum für nachehelichen Unterhalt, könnten die scheidungsrechtlichen Wirkungen, welche die exorbitanten Vermögensentäusserungen zur Folgen haben

Seite 26 — 44 müssten, nur dadurch eintreten, dass der Ehefrau Unterhalt im vorsorglichen Massnahmeverfahren verweigert werde (Ziff. II/B/5.3, S. 19 ff., der Berufung). Die Berufungsbeklagte bringt vor, keine offensichtlich überrissenen Bezüge von ihrem Ersparten gemacht zu haben. Sie habe für ihre persönlichen Bedürfnisse rund Fr. 5‘000.-- pro Monat verbraucht, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie ihre neue Wohnung habe einrichten müssen und auch Gerichts- und Anwaltskosten bezahlt habe. Ihr sei aber selbst dann, wenn überrissene Bezüge vorliegen würden, vorsorglicher Unterhalt zuzusprechen (Ziff. II/B/7, S. 13 ff., der Berufungsantwort). c/bb. Wie bereits dargelegt, ist die Ehefrau vorliegend, nachdem das laufende Einkommen der Ehegatten zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse ausreicht, nicht verpflichtet, für ihren Unterhalt das Vermögen anzuzehren (E. 6a/bb vorstehend). Insofern ist bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb es ihr unterhaltsrechtlich vorwerfbar wäre, wenn sie ihr Vermögen verbraucht hätte, bzw. weshalb ihr in einem solchen Fall Unterhalt seitens des Ehemannes zu verweigern wäre. In diesem Sinn ist auch die vorinstanzliche Aussage, übermässiger Verbrauch von Errungenschaft weise primär güterrechtlichen Charakter auf, nicht zu beanstanden (vgl. E. 2b, S. 5, des angefochtenen Entscheids). Was die güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden (Art. 207 Abs. 1 ZGB), wobei bei Scheidung der Ehe als Auflösungszeitpunkt der Tag gilt, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB), vorliegend demnach ein Zeitpunkt Ende 2013. Massgebend für die Bewertung von Eigengut und Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Soweit es sich um Geld(forderungen) handelt, gilt indes das Nominalprinzip (vgl. Daniel Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 13 zu Art. 211 ZGB). Dementsprechend bleibt bei Bankkonti der Saldo im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands massgebend. Danach kann sich der Bestand der Errungenschaft nicht mehr vermindern. Ein nachträglicher Verbrauch geht daher grundsätzlich zu Lasten des Eigentümerehegatten und beeinflusst die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht (Daniel Steck, a.a.O., N 8 zu Art. 207 ZGB u. N 4 zu Art. 214 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, Bd. II/1/3/1, Bern 1992, N 19 zu Art. 207 ZGB; zur Frage eines Verbrauchs für den Unterhalt vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 9 zu Art. 207 ZGB u. N 4 zu Art. 214 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 20 zu Art. 207 ZGB u. N 9 zu Art. 214 ZGB). In diesem Sinn wird auch in die vorliegende güterrechtliche Auseinandersetzung der Saldo der Bankkonti der Ehegatten per Ende 2013 ein-

Seite 27 — 44 zubeziehen sein, so dass der Beteiligungsanspruch des Ehemannes durch ab Januar 2014 erfolgten Vermögensverbrauch der Ehefrau grundsätzlich nicht geschmälert wird. Eine andere Frage ist, ob ein allfälliger güterrechtlicher Ausgleichsanspruch des Ehemannes durchgesetzt werden kann. Wie seinen Ausführungen in der Berufung zu entnehmen ist, scheint er das zu bezweifeln. In einem solchen Fall hätte es ihm allerdings offen gestanden, vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bspw. eine Verfügungsbeschränkung, zu verlangen (vgl. BGE 119 II 193 E. 3a; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 276 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 41 zu Art. 176 ZGB). Mit der Begründung einer Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche eine vorsorgliche Unterhaltszahlung zu verweigern, rechtfertigt sich aber jedenfalls nicht. Was den Vermögensverbrauch der Ehefrau bis zur Auflösung des Güterstands Ende 2013 betrifft, so ist zu beachten, dass jeder Ehegatte seine Errungenschaft innerhalb der gesetzlichen Schranken frei nutzen sowie frei darüber verfügen kann (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Er ist daher grundsätzlich auch berechtigt, ersparte Errungenschaft zu verbrauchen, solange er dadurch nicht seine Pflicht verletzt, an den Unterhalt der Familie beizutragen. Letzteres scheint vom Bundesgericht in dem vom Berufungskläger angeführten BGE 118 II 27 E. 4b als ehewidrige Verwendung von Errungenschaft qualifiziert zu werden, die scheidungsrechtliche Folgen haben kann. In casu ist nun allerdings nicht ersichtlich, inwiefern die Ehefrau durch den Verbrauch von Errungenschaft im Jahr 2013 ihre Pflicht verletzt haben soll, an den Unterhalt der Familie beizutragen. Der Ehemann erzielt ein eigenes Einkommen, was ihm die selbständige Deckung seiner Unterhaltsbedürfnisse erlaubt, und die gemeinsamen Kinder sind mündig und grundsätzlich wirtschaftlich selbständig. Die Ehefrau selber konnte ihren Lebensunterhalt im Jahr 2013 über weite Strecken gar nicht anders decken als durch die Verwendung ihrer Ersparnisse, musste sie im Frühjahr 2013 doch infolge gesundheitlicher Einschränkungen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben und erhielt erst ab Ende 2013 – ihren Bedarf indes nicht deckende – Unterhaltsbeiträge seitens des Ehemannes. Ihr Verhalten ist in Anbetracht dieser Umstände nicht als ehewidrig zu qualifizieren, so dass die Frage, ob die vom Bundesgericht thematisierten scheidungsrechtlichen Folgen überhaupt in einer Verweigerung vorsorglicher Unterhaltsleistungen bestehen könnten, offen gelassen werden kann. Auch die Frage, ob die bis zur Auflösung des Güterstands getätigten Vermögensminderungen zu einer Hinzurechnung nach

Seite 28 — 44 Art. 208 ZGB führen, muss bzw. darf vorliegend nicht geklärt werden (vgl. BGE 119 II 193 E. 3a). c/cc. Im Weiteren ist es zwar zutreffend, dass bei Scheidung nachehelicher Unterhalt verweigert werden kann, wenn ein Ehegatte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (Art. 125 Abs. 3 ZGB). Als mutwillig gilt eine Verhaltensweise, mit der ein Ehegatte leichtfertig und verantwortungslos von sozialen Standards abweicht und sich dabei der Möglichkeit bewusst ist, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Typisches Anwendungsbeispiel dafür ist gerade der Fall, in dem ein Ehegatte sich seines Vermögens entäussert, es unentgeltlich anderen zuwendet oder förmlich verschleudert. Die für den nachehelichen Unterhalt formulierte Unbilligkeitsklausel lässt sich aber nicht einfach auf den ehelichen Unterhalt übertragen (vgl. dazu auch E. 4b/bb). Einerseits geht die eheliche Beistandspflicht weiter als eine blosse nacheheliche Solidarität. Anderseits ist der Ausschluss des Unterhalts eine Erscheinungsform der Zurechnung von Selbstverschulden und eine solche Sanktion für Fehlverhalten wäre in einer noch bestehenden Ehe unter dem Vorbehalt des offenbaren Rechtsmissbrauchs grundsätzlich nicht angebracht. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch liesse sich erst begründen, wenn zwischen dem eigenen Unrecht und der Rechtslage, auf die man sich nun beruft, ein innerer Zusammenhang bestünde, wenn also in casu die Ehefrau geradezu darauf ausgegangen wäre, ihr Vermögen wegzugeben, um danach vom Ehemann Unterhalt fordern zu können (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Februar 2004, publ. in: FamPra.ch 2004, S. 963 ff., m.w.H.; Rolf Vetterli, a.a.O., N 26 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend ist nicht von einem offenbar rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Ehefrau auszugehen. Zwar lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht im Einzelnen nachvollziehen, welche Beträge die Ehefrau zu welchen Zwecken gebraucht hat. So kam es unter anderem infolge der Aufgabe des Blumengeschäfts zu Saldierungen der Geschäftskonti der Ehefrau bzw. zu entsprechenden Überweisungen auf deren Privatkonto bei der Bank.1_____, von wo aus wiederum ein Übertrag auf das Konto der Ehefrau bei der Bank.2_____ erfolgte. Auch nach der Geschäftsaufgabe sind diverse Kontoeröffnungen und –saldierungen bzw. zahlreiche Kontoübertragungen feststellbar. Für das Jahr 2013 geht die Ehefrau von einem Verbrauch von insgesamt Fr. 60‘000.-- bzw. monatlich Fr. 5‘000.-- aus (vgl. Ziff. B/VIII/21 ff., S. 9 ff., der Replik). Ende 2013 wies sie in ihrer Steuererklärung Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 110‘000.-- aus, bestehend aus einem Darlehen an den Sohn B._____ von Fr. 20‘000.-- und Bankguthaben von Fr. 90‘000.-- (act. II./29). Wie hoch der Verbrauch im Jahr 2014 war, ist nicht be-

Seite 29 — 44 kannt. Berücksichtigt man, dass sich der Saldo der Bankguthaben, soweit dieser bekannt ist, Mitte Jahr auf rund Fr. 14‘400.-- belief (Sparkonto _____, Saldo per 10.07.2014 Fr. 881.85 [act. II./30]; Sparkonto A._____ _____, Saldo per 22.07.2014 Fr. 11‘740.15 [act. II./33]; Konto _____, Saldo per 04.07.2014 Fr. 141.30 [act. II./31]; Privatkonto _____, Saldo per 25.06.2014 Fr. 1‘620.85 [act. II./32]), dürfte sich auf den Bankkonten der Ehefrau Ende 2014 keine namhafte Summe mehr befunden haben, mit Ausnahme des Kontos, das die Ehefrau für ihre Tochter A._____ bzw. für deren Bedürfnisse eingerichtet hat (vgl. Ziff. B/VIII/22 in fine, S. 11, der Replik sowie Ziff. II/B/6ab, S. 12, der Berufungsantwort). Ein allfälliger Verbrauch auf diesem Konto wäre jedenfalls nicht ihr selbst anzulasten. Daraus ergibt sich, dass die Ehefrau im Jahr 2014 für sich maximal rund Fr. 78‘000.-- verbraucht hat (Fr. 90‘000.-- per Ende 2013 abzüglich Fr. 12‘000.-- [letzter bekannter Saldo des Kontos „A._____“]), was einer monatlichen Summe von Fr. 6‘500.-- entspricht. Ausgaben von monatlich Fr. 5‘000.-- bis Fr. 6‘500.-- erscheinen nun zwar effektiv hoch, doch ist zu berücksichtigen, dass diese zu einem Teil für den Unterhalt der Ehefrau getätigt wurden, deckten die Zahlungen des Ehemannes von Fr. 1‘500.-- deren Bedarf von Fr. 3‘000.-- (vgl. E. 8c/cc) doch lediglich zur Hälfte. Zudem erhielt sie im Jahr 2013 für mehrere Monate gar keinen Unterhalt vom Ehemann. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehefrau mit ihrem Ersparten die Einrichtung ihrer neuen Wohnung finanzierte und darüber hinaus massgebend ihre Kinder unterstützte. Auch hatte sie Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer mutwilligen Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit bzw. von einem offenbaren Rechtsmissbrauch gesprochen werden, was die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (vgl. E. 2b, S. 5 ff., des angefochtenen Entscheids). c/dd. Schliesslich muss beachtet werden, dass das Gericht, entäussert sich der Unterhaltspflichtige – sei es auch verschuldetermassen oder gar aus bösem Willen – seines Vermögens und kann dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abstellen muss, auch wenn dies im Einzelfall unbefriedigend erscheinen mag (BGE 117 II 16 E. 1b, BGE 128 III 4 E. 4a). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise, wenn der unterhaltsberechtigte Teil sein Vermögen vermindert. Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nämlich effektiv in demjenigen Umfang nicht für den anderen sorgen, in welchem er sein Vermögen bzw. den daraus fliessenden Ertrag verringert hat, so ist es unter den gleichen Prämissen auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich nicht möglich, aus eigener Kraft für seinen Bedarf aufzukommen (Urteil

Seite 30 — 44 des Bundesgerichts 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 4.3; vgl. auch den bereits zitierten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Februar 2004, publ. in: FamPra.ch 2004, S. 963 ff.). Vorliegend hat die Ehefrau den grössten Teil ihres Vermögens verbraucht, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie unter den gegebenen Umständen in absehbarer Zeit wieder namhafte Ersparnisse bilden können wird. Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, von ihr einen (hypothetischen) Vermögensverzehr zu verlangen. Solches wäre indes ohnehin nur dann zu tun, wenn ein solcher Verzehr überhaupt zumutbar wäre (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.72), was in casu bekanntlich nicht der Fall ist. 7a. Schliesslich ist auf den Einwand des Berufungsklägers einzugehen, vorsorglicher Unterhalt sei zu verweigern, wenn wahrscheinlich sei, dass kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde. Der Genannte führt in diesem Zusammenhang an, der Arzt der Ehefrau gehe davon aus, dass jene wieder voll arbeitsfähig werde. Mit einer baldigen Genesung sei auch aufgrund der langen Krankheitsdauer zu rechnen. Sobald sie wieder gesund sei, werde die Berufungsbeklagte für ihren Unterhalt selbst aufkommen müssen, sei ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch die Ehe doch nicht beeinträchtigt. Stehe die Krankheit in keinem Zusammenhang mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung, lasse sich ein Unterhaltsanspruch ohnehin nur für einen gewissen Übergangszeitraum rechtfertigen, wobei der Ehemann in diesem Sinne schon mehr als genügend geleistet habe. Somit könne die Ehefrau im Endurteil keinen nachehelichen Unterhalt verlangen, weshalb ihr ein solcher nunmehr auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren zu verweigern sei (Ziff. II/B/5.1, S. 15 f., der Berufung). b. Diese Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. Er zitiert zwar eine Literaturstelle, wonach eine vorsorgliche Massnahme über den Unterhalt dann zu verweigern ist, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass der Antragsteller auch im Endurteil über den nachehelichen Unterhalt keinen Unterhalt verlangen kann (Kurt Siehr/Daniel Bähler, a.a.O., N 4 zu Art. 276 ZPO). Das Zitat bezieht sich allerdings auf denjenigen Fall, in dem über die Ehescheidung bereits durch Teilurteil entschieden wurde, was in casu nicht zutrifft. Sodann ist zu beachten, dass im Massnahmeverfahren die Festlegung von Unterhalt nach Art. 163 ZGB erfolgt. Über materielle Fragen, die Gegenstand des Scheidungsprozesses sind, namentlich über den nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB, ist nicht zu entscheiden (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 80 vom 11.

Seite 31 — 44 Februar 2013 E. 4). Dies resultiert aus dem Gedanken, dass vorsorgliche Leistungsmassnahmen nicht bereits das Ergebnis des Endurteils vorwegzunehmen haben. Nur ausnahmsweise – wenn der den Anspruch ausschliessende Sachverhalt liquide ist – kann im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein Unterhaltsbeitrag mit der Begründung verweigert werden, dass auch im Endurteil dem Ansprecher kein Anspruch zustehen wird (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 6 zu Art. 276 ZPO). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben, steht im aktuellen Zeitpunkt doch nicht abschliessend fest, dass die Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt erhalten wird. Zunächst ist nicht abschätzbar, ob bzw. wann die Ehefrau wieder vollständig gesund wird, was Voraussetzung dafür wäre, dass sie selbständig für ihren Unterhalt aufkommen könnte. Mit einer baldigen Genesung ist entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht ohne weiteres zu rechnen. D._____ stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2014 (act. II./34) eine zurückhaltend günstige Prognose, sei die Patientin doch durch einen sich über viele Jahre erstreckenden Zustand völliger Überarbeitung und Selbstüberforderung geprägt. Es bestehe Hoffnung, dass sich im Verlauf der Therapie niederschwellig langsam wieder eine Arbeitsfähigkeit aufbauen lasse. Im Verlaufsbericht vom 20. September 2014 (act. C.3) beurteilte er die Prognose bezüglich Wiederherstellung der völligen Arbeitsfähigkeit weiterhin sehr zurückhaltend als günstig. Da jeder Druck kontraproduktiv wirke, sei sicherlich von einer sehr langsamen Eingliederung in den Arbeitsprozess auszugehen. Das Pensum von 20%, das sie im Rahmen eines Arbeitsversuchs leiste, sei frühestens ab Februar 2015 eventuell steigerbar. Am 20. Juli 2015 musste sich die Ehefrau sogar in stationäre Behandlung begeben (act. C.8). Ebenso wenig steht fest, ob die Ehefrau eine IV-Rente erhalten wird und bejahendenfalls, ob die zugesprochenen Beiträge ausreichen, um ihren Lebensbedarf zu decken. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei lebensprägenden Ehen aufgrund der nachehelichen Solidarität ein Unterhaltsbeitrag auch geschuldet sein kann, wenn eine Krankheit oder Invalidität nicht ehebedingt ist (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.115 u. 05.164). In Anbetracht dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Sachverhalt vorliegt, der nachehelichen Unterhalt klar ausschliesst, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine Verweigerung des Unterhalts rechtfertigen lässt. 8. Steht aufgrund vorstehender Erwägungen fest, dass ein Anspruch der Ehefrau auf vorsorgliche Unterhaltszahlungen durch den Ehemann besteht, ist in einem nächsten Schritt die von der ersten Instanz vorgenommene Unterhaltsberechnung zu überprüfen.

Seite 32 — 44 a/aa. Der Berufungskläger beanstandet diese Berechnung in erster Linie dahingehend, dass die Wohnkosten der Ehefrau mit Fr. 1‘240.-- pro Monat zu hoch veranschlagt worden seien. Er bringt im Wesentlichen vor, die Ehefrau habe eine Liegenschaft in O.5_____ geerbt, die sie günstig hätte selbst bewohnen oder vermieten können. Stattdessen habe sie die Liegenschaft an ihren Sohn abgetreten, ohne sich ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht einräumen zu lassen. Dass die Ehefrau auf die durch Erbschaft erhaltene Möglichkeit, sehr günstig zu wohnen, respektive auf entsprechende Mietzinseinnahmen verzichtet habe, sei als Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht zu werten. Folglich seien ihr bei den Wohnkosten lediglich Fr. 200.-- für eine Bankfinanzierung der fraglichen Liegenschaft oder aber auf der Einkommensseite Fr. 1‘100.-- für eine Vermietung derselben anzurechnen. Im Weiteren rügt der Ehemann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese sei auf seine Ausführungen in Bezug auf die Wohnkosten im Grunde genommen überhaupt nicht eingegangen (Ziff. II/B/6, S. 23 ff., der Berufung). Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, es sei von Anfang an für alle Erben klar gewesen, dass sie die Liegenschaft erhalte, um sie danach ihrem Sohn zu vermachen, da sie die an ihre Miterben zu leistende Ausgleichszahlung nicht hätte finanzieren können. Diese Ausgleichszahlung sei dann auch effektiv vom Sohn als neuer Eigentümer der Liegenschaft erbracht worden. Ohne dass die Ehefrau die Möglichkeit gehabt habe, die Liegenschaft zu behalten, sei auch klar, dass sie mit der sofortigen Abtretung an den gemeinsamen Sohn ihre Treue- und Beistandspflicht nicht verletzt habe, zumal es sich um eine Eigengutsliegenschaft handle. Hypothetische Einnahmen seien im Übrigen nur dann anzurechnen, wenn die Vermögensentäusserung, aufgrund welcher die hypothetischen Einnahmen in Frage kommen, freiwillig erfolgt sei und rückgängig gemacht werden könne. Beides sei vorliegend nicht der Fall (Ziff. II/B/8, S. 15 f., der Berufungsantwort). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zur Erkenntnis gelangt, der Ehefrau seien in ihrem Bedarf die Kosten ihrer Mietwohnung in O.6_____ von Fr. 1‘240.-- anzurechnen. Der Einwand des Ehemannes, die Ehefrau hätte ihre infolge Erbteilung erworbene Liegenschaft in O.5_____ selbst bewohnen können, sei nicht zu hören. Es könne geradezu als gerichtsnotorisch gelten, dass eine Bank in Ermangelung eines Eigeneinkommens der Antragstellerin keine Hypothek gewährt hätte, umso mehr, als jene im massgeblichen Zeitpunkt auch keine Unterhaltszahlungen vom Gesuchsgegner erhalten habe (E. 3, S. 9 f., des angefochtenen Entscheids).

Seite 33 — 44 a/bb. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), für den Zivilprozess konkretisiert in Art. 53 ZPO, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1, BGE 127 I 54 E. 2b; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 3 u. N 6 zu Art. 53 ZPO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss indes so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, je m.w.H.). In casu lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass die Vorinstanz der Ehefrau die Kosten der von ihr in O.6_____ gemieteten Wohnung aus der Überlegung heraus anrechnete, dass jene die geerbte Liegenschaft in O.5_____ gar nicht hätte übernehmen können; dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie von den Banken mangels eines gesicherten Einkommens bzw. mangels Unterhaltszahlungen des Ehemannes keinen Hypothekarkredit für die Auszahlung der Miterben erhalten hätte. Damit setzte sich die erste Instanz zwar nicht im Einzelnen mit jedem Argument des Ehemannes auseinander, doch geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, aus welchen Motiven sie der Ehefrau ihre effektiven Wohnkosten und nicht hypothetische Darlehenszinsen für die Liegenschaft in

Seite 34 — 44 O.5_____ oder hypothetische Mietzinseinnahmen aus der Vermietung derselben anrechnete. Insofern nennt der Entscheid die Beweggründe, die für dessen Fällung relevant waren, so dass sich die Begründungsdichte als ausreichend erweist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Selbst wenn dem so wäre, wäre jedenfalls nicht von einer gravierenden Gehörsverweigerung auszugehen, so dass diese im Rechtsmittelverfahren geheilt werden könnte, zumal die Kognition der Berufungsinstanz gegenüber derjenigen der ersten Instanz nicht eingeschränkt ist und den Parteien – nachdem sie sich im Berufungsverfahren zur Frage der Wohnkosten bzw. der Übernahme der Liegenschaft in O.5_____ äussern konnten – mit der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 40 f. zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Insoweit, als der Berufungskläger der Vorinstanz in allgemeiner Weise eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwirft (vgl. Ziff. II/A/7, S. 4, der Berufung), sind seine Einwände im Übrigen nicht zu hören, erweisen sich diese doch als nicht ausreichend substantiiert. a/cc. Der Entscheid der Vorinstanz, der Ehefrau die Kosten der von ihr gemieteten Wohnung in O.6_____ anzurechnen, erweist sich auch im Ergebnis als gerechtfertigt. Aus den Akten geht hervor, dass die Erben I._____ und J._____ am 17. Dezember 2012 vereinbart hatten, dass Y._____ die Liegenschaft G._____ in O.5_____ zu einem Anrechnungswert von Fr. 200‘000.-- übernehmen sollte, wobei sie Fr. 150‘000.-- an drei Miterben auszubezahlen hatte (act. II./20). Der Erbteil der Ehefrau betrug demnach Fr. 50‘000.--. Dabei handelt es sich um Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zweifellos stand es der Ehefrau frei, ihr Eigengut bzw. die fragliche Liegenschaft als Erbvorbezug an ihren Sohn abzutreten (vgl. Art. 201 Abs. 1 ZGB). Das ist ihr auch unter Unterhaltsgesichtspunkten nicht vorwerfbar. So ist die Ehefrau zum einen, wie bereits mehrfach festgehalten (vgl. E. 6a/bb), vorliegend nicht gehalten, zu Unterhaltszwecken ihr Vermögen heranzuziehen, erst recht nicht ihr Eigengut, ist der eheliche Unterhalt, wozu auch die Wohnkosten zählen, doch in erster Linie durch die Errungenschaft zu bestreiten (Heinz Hausheer/Rolf Brunner, a.a.O., Rz. 03.146; vgl. auch Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 209 ZGB). Klar ist überdies, dass sich die fragliche Summe bei der aktuellen Zinslage nicht hätte erfolgversprechend anlegen lassen, so dass auch der Einwand des Ehemannes, der Ehefrau sei zumindest ein Vermögensertrag anzurechnen, nicht verfängt. Zum anderen ist in der Tat glaubhaft, dass es Y._____ im Jahr 2013 nicht möglich gewesen wäre, die Lie-

Seite 35 — 44 genschaft selbst zu übernehmen. Sie hätte dafür bzw. für die Auszahlung von Fr. 150‘000.-- an die Miterben einen Kredit aufnehmen müssen. Die hierfür erforderlichen Eigenmittel wären ihr infolge ihres Erbteils von Fr. 50‘000.-- zwar zur Verfügung gestanden, doch gewähren Banken Hypothekardarlehen in der Regel nur, wenn der Kreditnehmer über ein gesichertes Einkommen verfügt bzw. entsprechende Gewähr bietet, die Hypothekarzinsen bezahlen zu können. Dass die Vorinstanz aufgrund des Umstands, dass Y._____ im Jahr 2013 – namentlich in der zweiten Jahreshälfte, in der die Übertragung der Liegenschaft stattfand (vgl. act. II./17-19 u. 28; act. III./5 u. 7) – weder über ein eigenes Einkommen noch über Unterhaltsbeiträge seitens des Ehemannes verfügte, davon ausging, dass sie keinen Kredit erhalten hätte, ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr stellte unter diesen Umständen die Abtretung an ihren Sohn, die offenbar bereits im Rahmen der Erbteilung diskutiert worden war (vgl. act. II./20), eine sinnvolle Lösung dar. Es besteht somit kein Anlass, der Ehefrau bei den Wohnkosten die hypothetischen Zinsen eines Bankdarlehens anzurechnen. Dasselbe gilt für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus der Vermietung von Wohneigentum (vgl. dazu Jann Six, a.a.O., Rz. 2.148). Bei der Ehefrau die Kosten ihrer Mietwohnung in O.6_____ zu berücksichtigen, rechtfertigt sich noch aus einem weiteren Grund: Es ist ihr nämlich wie dem Ehemann zuzugestehen, in der Nähe von O.1_____ und darüber hinaus alleine zu wohnen. Deshalb ist ihr auch nicht zur Last zu legen, dass sie sich in der übertragenen Liegenschaft kein Wohn- oder Nutzniessungsrecht einräumen liess bzw. sich nicht bei ihrem Sohn einmietet. b. Unter diesen Umständen kann für die Zeit vom 1. März 2014 bis 30. September 2014 auf die im Übrigen unbestritten gebliebene Unterhaltsberechnung der Vorinstanz abgestellt werden, die einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘658.-- ermittelte, den der Ehemann an die Ehefrau zu leisten hat (vgl. E. 3, S. 9 ff., des angefochtenen Entscheids). c/aa. Was den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 an betrifft, so führte die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort aus, seit Ende September 2014 mache sie einen Arbeitsversuch mit einem 20%-igen Arbeitspensum bei der Firma K._____ in O.1_____. Sie sei damit einverstanden, dass das entsprechende Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werde (Ziff. II/B/9, S. 17, der Berufungsantwort). Dementsprechend stellt sie den Antrag, Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids insofern abzuändern, als dass die mit Fr. 2‘658.-- verfügte Unterhaltspflicht des Ehemannes ab dem 1. Oktober 2014 auf monatlich Fr. 2‘500.-- reduziert werde. Eine Abänderung dieses Antrags infolge des stationären Klinikaufenthalts der Ehefrau ab 20. Juli 2015 (vgl. act. C.8) erfolgte nicht.

Seite 36 — 44 Gemäss Arbeitsvertrag (act. C.4) erhält die Ehefrau für ihre Tätigkeit einen Stundenlohn von Fr. 22.50 inklusive Ferienentschädigung. Letztere lässt ihre Rechtsvertreterin bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens ausser Acht, während der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 (S. 3) ausführen lässt, es sei nicht einsichtig, weshalb die in Geld ausbezahlte Ferienentschädigung nicht als Einkommen berücksichtigt werden soll. Vorliegend rechtfertigt sich, den arbeitsvertraglich ausgewiesenen Stundenlohn vollumfänglich zu berücksichtigen, indes lediglich mit einer Arbeitszeit von 46 Wochen jährlich zu rechnen, damit ihr die nötige Erholung in der Form von Ferien und Feiertagen auch tatsächlich zukommt. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 700.-- (46 Wochen à 8.8 Stunden x Fr. 22.50 = Fr. 9‘108.-- : 12 Monate = Fr. 759.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 7.95% = Fr. 698.65). Wird der Ehefrau ein Einkommen angerechnet, sind in die Unterhaltsberechnung im Gegenzug auch die mit der entsprechenden Tätigkeit verbundenen Auslagen einzubeziehen. Da Y._____ in O.6_____ in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs wohnt und sich bei der Fahrt mit dem Auto im Vergleich zum öffentlichen Verkehr keine massgebende Zeitersparnis ergibt, ist dem Berufungskläger darin beizustimmen, dass ihr trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar ist, den Arbeitsweg mit Zug und/oder Bus zu bewältigen (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2014, S. 4). Folglich sind ihr bei den Berufsauslagen lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Diese belaufen sich pro Monat für die Bahn von O.6_____ nach O.1_____ auf Fr. 38.35 (Preis pro Fahrt mit Mehrfahrtenkarte zum ermässigten Tarif [Fr. 15.-- für 6 Fahrten] = Fr. 2.50 x 184 Fahrten pro Jahr [46 Wochen à 4 Fahrten] = Fr. 460.-- : 12 Monate), für den Stadtbus auf Fr. 23.-- (Preis pro Fahrt mit Chipcard und ½-Tax-Abo = Fr. 1.50 x 184 Fahrten = Fr. 276.-- : 12 Monate) und für das Halbtax-Abo auf Fr. 15.40 (Preis pro Jahr Fr. 185.--), total demnach auf gerundet Fr. 77.--. Die Kosten für einen Parkplatz in O.1_____ entfallen. Zuzugestehen sind der Ehefrau hingegen die Kosten für ihren Aussenparkplatz in O.6_____ von Fr. 30.-- (act. II./2), sind doch auch in den Mietkosten des Ehemannes Fr. 100.-- für einen Garagenplatz enthalten (act. II./10), obwohl jener zur Berufsausübung ebenfalls nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Ehefrau macht ausserdem geltend, mit ihrem Arbeitsversuch seien alternativmedizinische Behandlungen verbunden, weshalb in ihrem Bedarf auch die Prämien für die entsprechende VVG-Zusatzversicherung zu berücksichtigen seien. Beachtet man, dass aufgrund des zusätzlichen Einkommens der Ehefrau keine Mankosituation mehr vorliegt, rechtfertigt es sich, sowohl beim Ehemann als auch bei

Seite 37 — 44 der Ehefrau die Kosten für die Zusatzversicherungen gemäss VVG zu berücksichtigen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.36). c/bb. In die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist aufgrund des Zusatzeinkommens des Ehefrau sodann auch die Steuerlast, die nur bei engen finanziellen Möglichkeiten grundsätzlich ausser Acht zu lassen ist (BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Beim in O.2_____ wohnhaften Ehemann dürfte sich in Anbetracht der zu versteuernden Einkünfte von rund Fr. 67‘000.-- (12 x Fr. 5‘569.-- = Fr. 66‘828.-- [vgl. E. 3, S. 10, des angefochtenen Entscheids sowie act. III./13]) und der zulässigen Abzüge von geschätzt rund Fr. 39‘000.-- (Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau Fr. 28‘800.- - [12 x Fr. 2‘400.--, vgl. E. 8c/cc], Berufsauslagen Fr. 7‘000.--, Versicherungsprämien Fr. 2‘900.-- [vgl. act. III./15]) ein steuerbares Einkommen im Bereich von Fr. 30‘000.-- ergeben, womit sich die Steuerlast auf rund Fr. 180.-- pro Monat beläuft. Bei der Ehefrau ist damit zu rechnen, dass sie Einkünfte von rund Fr. 37‘000.-versteuert (eigenes Einkommen Fr. 8‘400.-- [12 x Fr. 700.--, vgl. E. 8c/aa], Unterhaltsbeiträge Fr. 28‘800.--) und Abzüge von geschätzt rund Fr. 6‘000.-- vornimmt (Berufsauslagen Fr. 2‘000.--, Versicherungsprämien Fr. 4‘000.-- [vgl. act. II./29 u. E. 8c/aa]), was ebenfalls zu einem steuerbaren Einkommen im Bereich von Fr. 30‘000.-- führt und in der Gemeinde O.7_____ mit einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 190.-- verbunden ist. c/cc. Der Grundbedarf des Ehemannes beläuft sich ab 1. Oktober 2014 somit auf Fr. 3‘120.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten inkl. Garage Fr. 1'420.-- [act. II./10], Krankenkasse inkl. VVG Fr. 230.-- [act. II./9], Zuschlag aufgrund hoher Franchise Fr. 60.--, Telecom/Mobiliarv

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